{"id":"bgbl1-2022-27-5","kind":"bgbl1","year":2022,"number":27,"date":"2022-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/27#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-27-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_27.pdf#page=27","order":5,"title":"Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten (NotViKoV)","law_date":"2022-07-22T00:00:00Z","page":1191,"pdf_page":27,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022                     1191\nVerordnung\nüber den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten\n(NotViKoV)1\nVom 22. Juli 2022\nAuf Grund des § 78p Absatz 3 der Bundesnotarord-                       e) akademische Grade und Ehrengrade sowie die\nnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 Buch-                             Bezeichnung als Professor,\nstabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I                           f) Tag der Geburt,\nS. 1146) neu gefasst worden ist, verordnet das Bun-\ndesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem                         g) Ort der Geburt,\nBundesministerium des Innern und für Heimat:                              h) Anschriften,\ni) Staatsangehörigkeit,\n§1\nj) Familienstand,\nBegriffsbestimmungen                                   k) den Nutzer betreffende Eintragungen in einem\nIm Sinne dieser Verordnung bezeichnet:                                    öffentlichen Register,\nl) Nutzername,\n1. „Vorgang“ einen in dem Videokommunikationssys-\ntem gespeicherten Datensatz zu einer Urkundstätig-                    m) De-Mail-Adressen oder vergleichbare Adressen\nkeit;                                                                    eines Zustelldienstes eines anderen Mitglied-\nstaates der Europäischen Union oder eines\n2. „Amtsperson“ einen Notar, einen Notariatsverwalter                        anderen Vertragsstaates des Abkommens über\noder eine Notarvertretung;                                               den Europäischen Wirtschaftsraum nach der\n3. „Beteiligter“                                                             Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 23. Juli 2014\na) im Fall der Beurkundung von Willenserklärungen                        über elektronische Identifizierung und Vertrauens-\nmittels Videokommunikation (§§ 16a bis 16e des                       dienste für elektronische Transaktionen im Bin-\nBeurkundungsgesetzes) einen Erschienenen im                          nenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie\nSinne des § 6 Absatz 2 des Beurkundungsgeset-                        1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73;\nzes und                                                              L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016,\nb) im Fall der Beglaubigung einer qualifizierten elek-                   S. 44),\ntronischen Signatur mittels Videokommunikation                    n) E-Mail-Adressen,\n(§ 40a des Beurkundungsgesetzes) eine Person,\no) Telefon- und Mobilfunknummern,\nwelche die qualifizierte elektronische Signatur\nanerkennt;                                                        p) Telefaxnummern und\n4. „hinzugezogene Person“ eine Person, deren Zuzie-                       q) bezüglich eines vom Nutzer verwendeten elek-\nhung zu einer Urkundstätigkeit nach dem Beurkun-                         tronischen Identitätsnachweises oder Identifizie-\ndungsgesetz vorgesehen ist;                                              rungsmittels nach § 16c Satz 1 des Beurkun-\ndungsgesetzes\n5. „Dritter“ eine Person, die eine Urkundstätigkeit auf                      aa) die Dokumentenart,\nVeranlassung eines Beteiligten begleitet, ohne\nselbst Beteiligter oder hinzugezogene Person zu                          bb) der letzte Tag der Gültigkeitsdauer sowie\nsein;                                                                    cc) das dienste- und kartenspezifische Kennzei-\nchen oder eine andere eindeutige Kennung;\n6. „Nutzer“ eine Person, die das Videokommunika-\ntionssystem als Beteiligter, hinzugezogene Person                 8. „Sachverhaltsdaten“ Daten zu den Einzelheiten\noder Dritter nutzt;                                                   einer Urkundstätigkeit einschließlich der dafür rele-\nvanten oder zu prüfenden personenbezogenen\n7. „Nutzerdaten“ folgende Daten zu einem Nutzer:                          Daten und Verfahrensinformationen.\na) Familienname,\n§2\nb) Geburtsname,\nTechnische Zugangsberechtigung\nc) Vornamen,                                                                zum Videokommunikationssystem\nd) Anrede,                                                           (1) Eine technische Zugangsberechtigung zum Video-\nkommunikationssystem ist einzuräumen:\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur\n1. dem Notar,\nÄnderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz  2. dem Notariatsverwalter,\ndigitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (ABl. L 186\nvom 11.7.2019, S. 80).                                              3. der Notarvertretung sowie","1192             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022\n4. Personen, die beabsichtigen, das Videokommunika-          kann den bei ihr beschäftigten Personen auch die\ntionssystem als Beteiligter, hinzugezogene Person        Befugnis einräumen, weitere technische Zugangsbe-\noder Dritter zu nutzen.                                  rechtigungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 zu erteilen.\n(2) Personen, die bei einer Amtsperson beschäftigt        Befugnisse nach Satz 2 können in ihrem Umfang ein-\nsind, kann eine technische Zugangsberechtigung ein-          geschränkt werden. Der beschäftigenden Amtsperson\ngeräumt werden. Technische Zugangsberechtigungen             im Sinne dieses Absatzes steht deren Notarvertretung\nnach Satz 1 können in ihrem Umfang eingeschränkt             gleich.\nwerden.\n(3) Für körperliche Zugangsmittel und Wissens-                                       §4\ndaten, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten\nPersonen für den Zugang zum Videokommunikations-                             Wegfall und Entziehung\nsystem verwenden, gilt § 5 Absatz 3 bis 5 der Verord-                 der technischen Zugangsberechtigung\nnung über die Führung notarieller Akten und Verzeich-           (1) Die Bundesnotarkammer hat im Zusammenwir-\nnisse entsprechend.                                          ken mit den Notarkammern sicherzustellen, dass eine\ntechnische Zugangsberechtigung endet, wenn\n§3\nEinräumung der                          1. im Fall des § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 das Amt\ntechnischen Zugangsberechtigung                        erlischt oder der Amtssitz in einen anderen Amts-\ngerichtsbezirk verlegt wird,\n(1) Die technische Zugangsberechtigung nach § 2\nAbsatz 1 Nummer 1 und 2 ist durch die Notarkammer            2. im Fall des § 2 Absatz 1 Nummer 3 die Vertretung\neinzuräumen.                                                     endet und\n(2) Die technische Zugangsberechtigung nach § 2\nAbsatz 1 Nummer 3 soll durch die zu vertretende              3. im Fall des § 2 Absatz 2 das Amt der beschäftigen-\nAmtsperson eingeräumt werden. Wird die technische                den Amtsperson erlischt oder deren Amtssitz in\nZugangsberechtigung nicht durch die zu vertretende               einen anderen Amtsbereich verlegt wird.\nAmtsperson eingeräumt, so ist sie durch die Notar-\n(2) Die Bundesnotarkammer hat sicherzustellen,\nkammer einzuräumen.\ndass eine technische Zugangsberechtigung im Fall\n(3) Die technische Zugangsberechtigung nach § 2           des § 2 Absatz 1 Nummer 4 endet, sobald die zu\nAbsatz 1 Nummer 4 ist durch die Bundesnotarkammer            dem Nutzer gespeicherten Nutzerdaten nach § 14 Ab-\neinzuräumen. Bei Beteiligten und hinzugezogenen Per-         satz 2 Satz 5 zu löschen sind.\nsonen setzt die Einräumung der technischen Zugangs-\nberechtigung eine Registrierung unter Nachweis der              (3) Im Fall einer ständigen Vertretung soll die tech-\nIdentität mittels eines elektronischen Identitätsnach-       nische Zugangsberechtigung nach § 2 Absatz 1 Num-\nweises oder Identifizierungsmittels nach § 16c Satz 1        mer 3 durch die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder 2\ndes Beurkundungsgesetzes voraus. Bei Verwendung              zugangsberechtigten Person vorübergehend entzogen\neines elektronischen Identitätsnachweises nach § 16c         werden, solange keine Amtsbefugnis nach § 44 Ab-\nSatz 1 Nummer 1 des Beurkundungsgesetzes sind                satz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung besteht.\nfolgende Daten auszulesen und als Nutzerdaten zu\nspeichern:                                                      (4) Eine technische Zugangsberechtigung nach § 2\nAbsatz 2 kann jederzeit durch die beschäftigende\n1. Familienname,                                           Amtsperson oder eine von dieser dazu ermächtigte\n2. Geburtsname,                                            Person entzogen werden. § 3 Absatz 4 Satz 4 gilt ent-\n3. Vornamen,                                               sprechend.\n4. Doktorgrad,                                                (5) Wird der Notar vorläufig seines Amtes enthoben,\n5. Tag der Geburt,                                         so hat ihm die Notarkammer die technische Zugangs-\nberechtigung zu entziehen. Weitere technische Zu-\n6. Ort der Geburt,\ngangsberechtigungen und Befugnisse im Sinne des\n7. Anschrift,                                              § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 4 Satz 2 bleiben hier-\n8. Staatsangehörigkeit,                                    von unberührt. Sie können von dem Notar nicht mehr\ngeändert oder widerrufen werden.\n9. Dokumentenart,\n10. letzter Tag der Gültigkeitsdauer und                        (6) Die Bundesnotarkammer kann einer Amtsper-\n11. dienste- und kartenspezifische Kennzeichen.              son, einer bei dieser beschäftigten Person oder einem\nNutzer die technische Zugangsberechtigung vorüber-\nBei Verwendung eines elektronischen Identifizierungs-        gehend entziehen, wenn die Gefahr einer missbräuch-\nmittels nach § 16c Satz 1 Nummer 2 des Beurkun-              lichen Verwendung besteht. Wenn die technische Zu-\ndungsgesetzes sind die in Satz 3 Nummer 1 bis 10             gangsberechtigung einer in § 2 Absatz 1 Nummer 1\ngenannten Daten sowie die eindeutige Kennung aus-            bis 3 oder Absatz 2 Satz 1 genannten Person einge-\nzulesen und als Nutzerdaten zu speichern, soweit sie         räumt wurde, kann die vorübergehende Entziehung der\nin dem Datensatz des elektronischen Identifizierungs-        technischen Zugangsberechtigung nach Satz 1 auch\nmittels enthalten sind.                                      durch die Notarkammer erfolgen. Die vorübergehende\n(4) Die technische Zugangsberechtigung nach § 2           Entziehung in den Fällen der Sätze 1 und 2 ist unver-\nAbsatz 2 Satz 1 ist von der Amtsperson einzuräumen,          züglich zu beenden, wenn die Gefahr einer miss-\nbei der die Person beschäftigt ist. Diese Amtsperson         bräuchlichen Verwendung nicht mehr besteht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022            1193\n§5                                2. Nutzern den Zugriff auf den Vorgang zu entziehen\nVorgang                                 und\n(1) In einem Vorgang dürfen zu einer Urkundstätig-        3. bei ihr beschäftigten Personen die Befugnisse nach\nkeit folgende Daten zusammengefasst werden:                      den Nummern 1 und 2 einzuräumen.\n1. Nutzerdaten solcher Nutzer, die Zugriff auf den Vor-         (6) Die Bundesnotarkammer hat sicherzustellen,\ngang haben oder hatten,                                  dass Nutzerdaten innerhalb eines Vorgangs nur für fol-\ngende Personen einsehbar sind:\n2. Sachverhaltsdaten und\n3. elektronische Dokumente.                                  1. die befasste Amtsperson,\n(2) Die Bundesnotarkammer hat sicherzustellen,            2. bei der befassten Amtsperson beschäftigte Perso-\ndass ausschließlich folgende Personen Zugriff auf einen          nen, denen eine technische Zugangsberechtigung\nVorgang haben:                                                   eingeräumt worden ist, sowie\n1. die Amtsperson, die den Vorgang erstellt hat oder         3. den betroffenen Nutzer.\nauf Veranlassung eines Nutzers mit dem Vorgang           Satz 1 gilt nicht für Nutzerdaten nach § 1 Nummer 7\nbefasst ist (befasste Amtsperson),                       Buchstabe a bis e sowie für in Sachverhaltsdaten oder\n2. bei der befassten Amtsperson beschäftigte Perso-          in elektronischen Dokumenten enthaltene personenbe-\nnen, soweit ihnen eine technische Zugangsberech-         zogene Daten.\ntigung eingeräumt worden ist, sowie\n3. folgende Nutzer:                                                                      §6\na) der Nutzer, der den Vorgang selbst erstellt hat,            Sicherungsmaßnahmen gegen Missbrauch\nb) der Nutzer, der die Erstellung durch eine Amts-          Die Bundesnotarkammer hat geeignete technische\nperson veranlasst hat, und                            und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand\nder Technik zur Verhinderung der missbräuchlichen\nc) die Nutzer, denen der Zugriff eingeräumt worden\nEinräumung, Überleitung, Entziehung oder Ausübung\nist.\nvon technischen Zugangsberechtigungen sowie von\nDie Befugnis, Nutzern den Zugriff auf einen Vorgang          Zugriffsmöglichkeiten auf Vorgänge zu treffen.\neinzuräumen (Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c), haben\ndie nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe b zugriffs-                                     §7\nberechtigten Personen.\nSichere informationstechnische Netze\n(3) Geht die Zuständigkeit der befassten Amtsper-\nson für die Verwahrung ihrer Akten und Verzeichnisse            Das Videokommunikationssystem ist für Amtsperso-\nauf eine andere Amtsperson über, so soll die befasste        nen und die bei diesen beschäftigten Personen nur\nAmtsperson den Zugriff auf die Vorgänge, die sie er-         über solche informationstechnischen Netze zugäng-\nstellt hat oder mit denen sie auf Veranlassung eines         lich, die durch eine staatliche Stelle oder im Auftrag\nNutzers befasst ist, auf die andere Amtsperson über-         einer staatlichen Stelle oder einer juristischen Person\nleiten. Wird der anderen Amtsperson der Zugriff auf die      des öffentlichen Rechts betrieben werden und die mit\nVorgänge nach Satz 1 nicht durch die befasste Amts-          dem Videokommunikationssystem gesichert verbun-\nperson übergeleitet, so ist er durch die Notarkammer         den sind.\neinzuräumen. Die Einräumung erfolgt aufgrund eines\nBeschlusses des Vorstands der Notarkammer. Kann                                          §8\nein Beschluss des Vorstands nicht rechtzeitig herbei-                             Funktionen des\ngeführt werden, so entscheidet der Präsident der                          Videokommunikationssystems\nNotarkammer. In diesem Fall ist die Entscheidung des\nVorstands unverzüglich nachzuholen. Sobald der an-              (1) Das Videokommunikationssystem hat folgende\nderen Amtsperson der Zugriff auf die Vorgänge nach           Funktionen zu ermöglichen:\nSatz 1 gewährt worden ist, gilt sie als die mit diesen       1. die technische Abwicklung der Videokommunika-\nVorgängen befasste Amtsperson.                                   tion (§ 9),\n(4) Für die Dauer des Bestehens der technischen           2. die technische Abwicklung der Identitätsfeststellung\nZugangsberechtigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3                   (§ 10),\nsoll die zu vertretende Amtsperson der Notarvertretung\n3. die Übermittlung von elektronischen Dokumenten\nden Zugriff auf die Vorgänge einräumen, die die zu ver-\nzur Durchsicht (§ 11) und\ntretende Amtsperson erstellt hat oder mit denen sie auf\nVeranlassung eines Nutzers befasst ist. Wird der             4. das Erstellen von qualifizierten elektronischen Sig-\nNotarvertretung der Zugriff auf die Vorgänge nach                naturen (§ 12).\nSatz 1 nicht durch die zu vertretende Amtsperson ein-           (2) Die Bundesnotarkammer kann über die Funktio-\ngeräumt, so ist er durch die Notarkammer einzuräu-           nen des Videokommunikationssystems nach Absatz 1\nmen. Solange der Notarvertretung der Zugriff auf die         hinaus weitere Funktionen anbieten, die der Anbah-\nVorgänge nach Satz 1 eingeräumt ist, gilt sie als mit        nung, der Vorbereitung, der Durchführung oder dem\ndiesen Vorgängen befasste Amtsperson.                        Vollzug einer Urkundstätigkeit dienen, insbesondere\n(5) Die Bundesnotarkammer hat es der befassten            1. eine Funktion zur Suche nach solchen Notaren und\nAmtsperson zu ermöglichen,                                       Notariatsverwaltern, in deren Amtsbereich sich einer\n1. die Befugnis von Nutzern zur Zugriffseinräumung               der in § 10a Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarord-\nnach Absatz 2 Satz 2 einzuschränken,                         nung genannten Orte befindet,","1194             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022\n2. eine Funktion für den Austausch elektronischer Do-        pulationsfreiheit der ausgelesenen Daten sind nach\nkumente,                                                dem Stand der Technik zu prüfen. Von den ausgelese-\n3. eine Funktion für das Senden und Empfangen elek-          nen Daten sind an die Amtsperson zu übermitteln:\ntronischer Nachrichten sowie                            1. das Lichtbild,\n4. eine Funktion für das gemeinsame Betrachten von           2. die Vornamen,\nin einem Videokommunikationsvorgang angezeigten\n3. der Familienname,\nelektronischen Dokumenten.\n4. der Tag der Geburt,\n(3) Die Gestaltung des Videokommunikations-\nsystems einschließlich des Zugangs zu diesem soll            5. der ausstellende Staat und\ndie Anforderungen der Barrierefreiheit im Sinne der          6. die Dokumentenart.\nBarrierefreie-Informationstechnik-Verordnung berück-\nsichtigen.                                                   Ausgelesene Daten, die nicht an die Amtsperson zu\nübermitteln sind, sind unverzüglich zu löschen.\n§9\n§ 11\nTechnische Abwicklung\nder Videokommunikation                                              Übermittlung\nelektronischer Dokumente zur Durchsicht\n(1) Das Videokommunikationssystem hat die tech-\nnische Abwicklung der Videokommunikation im Wege                (1) Das Videokommunikationssystem hat die Über-\nder Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen. Die             mittlung elektronischer Dokumente durch die Amtsper-\nÜbertragung wird nicht aufgezeichnet.                        son an die Nutzer zur Durchsicht zu ermöglichen.\n(2) Das Videokommunikationssystem hat der Amts-             (2) Die Übermittlung zur Durchsicht gilt unabhängig\nperson die technische Leitung des Videokommunika-            vom Ort der technischen Speicherung des elektroni-\ntionsvorgangs zu ermöglichen. Dazu gehört insbeson-          schen Dokuments als erfolgt, sobald der Nutzer den\ndere die Möglichkeit, Nutzer von dem Videokommuni-           vollständigen Inhalt des elektronischen Dokuments\nkationsvorgang auszuschließen und den Videokommu-            durchsehen kann. Diese Anforderung ist insbesondere\nnikationsvorgang insgesamt zu beenden.                       erfüllt, wenn es dem Nutzer möglich ist, das elektroni-\nsche Dokument zu speichern.\n§ 10\nTechnische Abwicklung                                                    § 12\nder Identitätsfeststellung                                    Erstellen qualifizierter\n(1) Das Videokommunikationssystem hat die tech-                         elektronischer Signaturen\nnische Abwicklung der Identitätsfeststellung der Be-            (1) Das Videokommunikationssystem hat nach Maß-\nteiligten und hinzugezogener Personen durch die              gabe der folgenden Absätze durch Einbindung einer\nAmtsperson nach Maßgabe der folgenden Absätze zu             qualifizierten Signaturerstellungseinheit folgenden Per-\nermöglichen.                                                 sonen das Erstellen von qualifizierten elektronischen\n(2) Das Videokommunikationssystem hat die Durch-         Signaturen und das Versehen elektronischer Doku-\nführung einer elektronischen Identifizierung anhand der      mente mit diesen zu ermöglichen:\nin § 16c Satz 1 des Beurkundungsgesetzes genannten           1. der Amtsperson,\nelektronischen Identitätsnachweise und Identifizie-\n2. den Beteiligten und\nrungsmittel zu ermöglichen. Zu diesem Zweck sind\nfolgende Daten auszulesen und zum Zweck der Iden-            3. hinzugezogenen Personen.\ntitätsfeststellung sowie zu deren Dokumentation an die          (2) Die von einer Amtsperson mittels des Videokom-\nAmtsperson zu übermitteln:                                   munikationssystems erstellte qualifizierte elektronische\n1. bei Verwendung eines elektronischen Identitäts-           Signatur muss den Vorgaben des § 33 der Bundes-\nnachweises nach § 16c Satz 1 Nummer 1 des Be-           notarordnung entsprechen.\nurkundungsgesetzes die in § 3 Absatz 3 Satz 3              (3) Die von einem Beteiligten oder einer hinzuge-\nNummer 1 bis 8 genannten Daten und                      zogenen Person mittels des Videokommunikationssys-\n2. bei Verwendung eines elektronischen Identifi-             tems erstellte qualifizierte elektronische Signatur muss\nzierungsmittels nach § 16c Satz 1 Nummer 2 des          auf einem von der Bundesnotarkammer ausgestellten\nBeurkundungsgesetzes die in § 3 Absatz 3 Satz 3         qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen be-\nNummer 1 bis 8 genannten Daten, soweit sie in dem       ruhen. Dieses qualifizierte Zertifikat muss auf Dauer\nDatensatz des elektronischen Identifizierungsmittels    prüfbar sein und auf der Grundlage eines der in § 16c\nenthalten sind.                                         Satz 1 des Beurkundungsgesetzes genannten elektro-\n(3) Das Videokommunikationssystem hat einen Licht-       nischen Identitätsnachweise oder Identifizierungsmittel\nbildabgleich durch die Amtsperson zu ermöglichen.            ausgestellt werden. Die Erstellung der qualifizierten\nHierzu ist mit Zustimmung des Inhabers das elektro-          elektronischen Signaturen im Fernsignaturverfahren\nnische Speicher- und Verarbeitungsmedium eines in            ist zu gewährleisten. Zur Ausstellung von qualifizierten\n§ 16c Satz 2 des Beurkundungsgesetzes genannten              Zertifikaten und zur Erstellung von qualifizierten elek-\namtlichen Ausweises, Passes oder elektronischen Auf-         tronischen Signaturen dürfen folgende Daten ausge-\nenthaltstitels nach dem Stand der Technik auszulesen.        lesen werden:\nDie Echtheit und Gültigkeit des Ausweises, Passes            1. bei Verwendung eines elektronischen Identitäts-\noder elektronischen Aufenthaltstitels sowie die Mani-            nachweises nach § 16c Satz 1 Nummer 1 des Beur-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022            1195\nkundungsgesetzes die Daten nach § 3 Absatz 3             lauf des Kalenderjahres, in dem der Vorgang abge-\nSatz 3;                                                  schlossen worden ist. Ein Vorgang gilt in dem Zeit-\n2. bei Verwendung eines elektronischen Identifizie-          punkt als abgeschlossen, in dem zuletzt Änderungen\nrungsmittels nach § 16c Satz 1 Nummer 2 des Beur-        in Bezug auf den Vorgang vorgenommen worden sind.\nkundungsgesetzes die Daten nach § 3 Absatz 3             Sobald die Speicherfrist abgelaufen ist oder sämtliche\nSatz 4.                                                  Nutzer, die nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Zugriff\nauf den Vorgang haben, die Löschung verlangen, ist\n§ 13                              die Zusammenfassung der Daten in dem Vorgang auf-\nzuheben und sind die Sachverhaltsdaten und die elek-\nRechtsgrundlagen der Datenverarbeitung                tronischen Dokumente des betreffenden Vorgangs un-\n(1) Soweit dies zur Registrierung eines Nutzers unter     verzüglich zu löschen.\nNachweis seiner Identität nach § 3 Absatz 3 erforder-           (2) Nutzerdaten dürfen für einen Zeitraum von zwei\nlich ist, dürfen die nach § 3 Absatz 3 Satz 3 und 4 aus-     Jahren gespeichert werden, um sie dem Nutzer zum\ngelesenen Daten verarbeitet werden.                          Zwecke der Nutzung des Videokommunikationssys-\n(2) Soweit dies zur Verwaltung von Nutzerdaten, zur       tems zugänglich zu machen. Diese Frist beginnt mit\nInformation von Nutzern oder zur Kommunikation mit           dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem dem Nutzer\nNutzern erforderlich ist, dürfen Nutzerdaten verarbeitet     die technische Zugangsberechtigung eingeräumt wurde.\nwerden.                                                      Die Frist beginnt erneut mit Ablauf des Kalenderjahres,\n(3) Soweit dies zur Durchführung der Suche nach           in dem die Nutzerdaten zuletzt in einem Vorgang zu-\nNotaren und Notariatsverwaltern nach § 8 Absatz 2            sammengefasst waren. Die Frist kann mit Zustimmung\nNummer 1 erforderlich ist, dürfen folgende Daten ver-        des Nutzers um jeweils zwei Jahre verlängert werden.\narbeitet werden:                                             Sobald die Speicherfrist abgelaufen ist oder der Nutzer\ndie Löschung verlangt, sind die Nutzerdaten unverzüg-\n1. die in das Notarverzeichnis eingetragenen Daten zu        lich zu löschen.\neinem Notar oder Notariatsverwalter, die nach § 9\nder Notarverzeichnis- und -postfachverordnung ein-                                  § 15\nsehbar sind, sowie\nDatenschutz,\n2. Angaben zu den in § 10a Absatz 3 Satz 1 der Bun-                  Daten- und Informationssicherheit und\ndesnotarordnung genannten Orten.                         Vertraulichkeit, Funktions- und Sicherheitskonzept\n(4) Soweit dies zur Durchführung der Identitäts-             (1) Zum Schutz und zur Gewährleistung der Sicher-\nfeststellung durch eine Amtsperson nach § 10 ein-            heit und Vertraulichkeit der mittels des Videokommuni-\nschließlich der Echtheits- und Gültigkeitsprüfung und        kationssystems erfolgenden Kommunikation, der damit\nder Prüfung der Manipulationsfreiheit erforderlich ist,      verbundenen Datenübermittlung sowie der gespei-\ndürfen folgende Daten verarbeitet werden:                    cherten und zu speichernden Daten hat die Bundes-\n1. zur Durchführung einer elektronischen Identifizie-        notarkammer insbesondere sicherzustellen, dass\nrung die nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ausgelesenen\n1. die Anmeldung zum Videokommunikationssystem\nDaten;\ndurch die Amtsperson und durch die bei dieser be-\n2. zur Durchführung eines Lichtbildabgleichs durch die           schäftigten Personen mit mindestens zwei von-\nAmtsperson die nach § 10 Absatz 3 Satz 2 ausge-              einander unabhängigen Sicherungsmitteln erfolgt,\nlesenen Daten.\n2. die Datenübermittlung mittels des Videokommuni-\n(5) Soweit dies zur Übermittlung elektronischer               kationssystems nach dem Stand der Technik ver-\nDokumente durch die Amtsperson an Nutzer zur                     schlüsselt erfolgt und\nDurchsicht nach § 11 erforderlich ist, dürfen elektroni-\n3. die Zuverlässigkeit der mit dem technischen Betrieb\nsche Dokumente verarbeitet werden.\ndes Videokommunikationssystems befassten Per-\n(6) Soweit dies zur Ausstellung qualifizierter Zerti-         sonen insbesondere gewährleistet ist, wenn für\nfikate für elektronische Signaturen für Nutzer und zur           diese die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der mittels\nErmöglichung der Erstellung qualifizierter elektroni-            des Videokommunikationssystems übermittelten\nscher Signaturen durch Nutzer erforderlich ist, dürfen           oder in dem System gespeicherten Daten besteht.\ndie nach § 12 Absatz 3 Satz 4 ausgelesenen Daten ver-\n(2) Die Bundesnotarkammer hat ein Funktions- und\narbeitet werden.\nSicherheitskonzept zu erstellen und umzusetzen. In\n(7) Soweit dies zur Anbahnung, zur Vorbereitung,          diesem sind die einzelnen technischen und organisato-\nzur Durchführung oder zum Vollzug einer Urkundstätig-        rischen Maßnahmen festzulegen, die nach dem Stand\nkeit durch eine Amtsperson erforderlich ist, dürfen die      der Technik Folgendes gewährleisten:\nin einem Vorgang zusammengefassten Daten verarbei-\ntet werden.                                                  1. den Datenschutz,\n2. die Daten- und Informationssicherheit sowie\n§ 14                              3. die Umsetzung der Vorgaben dieser Verordnung.\nSpeicherung und Löschung von Daten                  In dem Funktions- und Sicherheitskonzept sind zudem\n(1) In einem Vorgang zusammengefasste Daten dür-          die Mindestanforderungen an die zur Nutzung des\nfen für einen Zeitraum von zwei Jahren gespeichert           Videokommunikationssystems erforderliche technische\nwerden, um sie den zugriffsberechtigten Personen             Ausstattung festzulegen. Das Funktions- und Sicher-\nnach Maßgabe des § 5 zu Informationszwecken zu-              heitskonzept und dessen Umsetzung sind durch die\ngänglich zu machen. Diese Frist beginnt mit dem Ab-          Bundesnotarkammer regelmäßig zu überprüfen.","1196           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022\n(3) Die Bundesnotarkammer hat in dem Funktions-         8. Schnittstellen und\nund Sicherheitskonzept geeignete technische und            9. Speichermedien.\norganisatorische Maßnahmen festzulegen, um die Be-\ntriebsbereitschaft des Videokommunikationssystems             (4) Datenschutzrechtlich verantwortlich ist\nzur Vornahme von Urkundstätigkeiten mittels Video-         1. die Bundesnotarkammer\nkommunikation zu gewährleisten. Bei der Festlegung             a) für die technischen und organisatorischen Maß-\nder folgenden Merkmale hat die Bundesnotarkammer                  nahmen der Datensicherheit und\ninsbesondere zu berücksichtigen, welche Auswirkun-\nb) für die mittels des Videokommunikationssystems\ngen diese auf die Datenübermittlung und die Funk-\nverarbeiteten Daten, soweit nicht nach Nummer 2\ntionsfähigkeit des Videokommunikationssystems so-\neine Amtsperson verantwortlich ist, sowie\nwie auf seine Eignung zur Erfüllung der im Rahmen\nvon Urkundstätigkeiten bestehenden notariellen Amts-       2. die mit einem Vorgang befasste Amtsperson für die\npflichten haben können:                                        in dem Vorgang zusammengefassten Daten.\n(5) Personen nach Absatz 1 Nummer 3 sind befugt,\n1. Struktur,\nauf die mittels des Videokommunikationssystems\n2. technische Architektur,                                 übermittelten oder in dem System gespeicherten Da-\nten zuzugreifen, wenn dies zur Durchführung von War-\n3. Datenformate,\ntungsarbeiten oder zur Beseitigung von Störungen des\n4. maximale Dateigrößen,                                   technischen Systems erforderlich ist.\n5. maximaler Datenumfang pro Vorgang,\n§ 16\n6. maximale Vorgangszahlen pro Zeiteinheit,                                       Inkrafttreten\n7. maximale Teilnehmerzahl,                                   Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.\nBerlin, den 22. Juli 2022\nDer Bundesminister der Justiz\nMarco Buschmann"]}