{"id":"bgbl1-2022-27-4","kind":"bgbl1","year":2022,"number":27,"date":"2022-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/27#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-27-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_27.pdf#page=22","order":4,"title":"Zwanzigste Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen","law_date":"2022-07-13T00:00:00Z","page":1186,"pdf_page":22,"num_pages":5,"content":["1186                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022\nZwanzigste Verordnung\nzur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen\nVom 13. Juli 2022\nAuf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 5 und 6, des § 9 Absatz 1 sowie des\n§ 59a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004\n(BGBl. I S. 1673), von denen § 5 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) sowie § 59a Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3041) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium\nfür Ernährung und Landwirtschaft:\nArtikel 1\nÄnderung der\nSaatgutverordnung*\nDie Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 28. September 2021 (BGBl. I S. 4595) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. § 7 Absatz 10 wird aufgehoben.\n2. § 16 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:\n„(3a) Bei anerkanntem Vorstufensaatgut der Erbkomponenten von CMS-Hybridsorten von Gerste gilt die\nSortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht überschritten werden:\n1. im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Fall\na) der Maintainer-Linie                                                                                            0,1 Prozent,\nb) der männlichen Linie (Restorer)                                                                                 0,1 Prozent,\nc) der CMS-Mutterlinie                                                                                             0,2 Prozent,\n2. im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine\nmännliche Sterilität aufweisen,                                                                                    0,3 Prozent.\nBei anerkanntem Vorstufensaatgut der Erbkomponenten von CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen\nund Spelzweizen gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht über-\nschritten werden:\n1. im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Fall\na) der Maintainer-Linie                                                                                            0,1 Prozent,\nb) der männlichen Linie (Restorer)                                                                                 0,1 Prozent,\nc) der CMS-Mutterlinie                                                                                             0,3 Prozent,\n2. im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine\nmännliche Sterilität aufweisen,                                                                                    0,3 Prozent.\nBei Basissaatgut der Erbkomponenten von CMS-Hybridsorten von Gerste gilt die Sortenreinheit nur dann\nals ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht überschritten werden:\n1. im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Fall\na) der männlichen Linie (Restorer)                                                                                 0,3 Prozent,\nb) der CMS-Mutterlinie                                                                                             0,3 Prozent,\nc) einer CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente                                                             0,5 Prozent,\n2. im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine\nmännliche Sterilität aufweisen,                                                                                    0,5 Prozent.\n* Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:\n1. Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/971 der Kommission vom 16. Juni 2021 zur Änderung von Anlage I der Richtlinie 66/401/EWG des Rates\nüber den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, Anlage I der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut, Anhang I\nder Richtlinie 2002/54/EG des Rates über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Anhang I der Richtlinie 2002/55/EG des Rates über den Verkehr\nmit Gemüsesaatgut und Anhang I der Richtlinie 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen hinsichtlich\nder Verwendung biochemischer und molekularer Techniken (ABl. L 214 vom 17.6.2021, S. 62),\n2. Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/1927 der Kommission vom 5. November 2021 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 66/402/EWG\ndes Rates hinsichtlich der Anforderungen an Hybridweizensaatgut, das durch zytoplasmatische männliche Sterilität erzeugt wird (ABl. L 393\nvom 8.11.2021, S. 13).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022             1187\nBei Basissaatgut der Erbkomponenten von CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzwei-\nzen gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht überschritten werden:\n1. im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Fall\na) der männlichen Linie (Restorer)                                                          0,3 Prozent,\nb) der CMS-Mutterlinie                                                                      0,6 Prozent,\nc) einer CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente                                      1,0 Prozent,\n2. im Aufwuchs der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine\nmännliche Sterilität aufweisen,                                                             1,0 Prozent.\nBei Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente von Hybridsorten von Roggen gilt die Sortenreinheit nur\ndann als ausreichend, wenn die folgenden Anteile nicht überschritten werden:\n1. im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind,                   0,6 Prozent,\n2. im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen,                2,0 Prozent.\nDie Nachprüfung muss bei Basissaatgut von Hybridsorten von Roggen sowie bei Basissaatgut von CMS-\nHybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen vor der Anerkennung des daraus\nerwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein.“\nb) In Absatz 3b Satz 3 werden die Wörter „Hybridsorten von Gerste“ durch die Wörter „CMS-Hybridsorten von\nGerste, Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen“ ersetzt.\nc) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Satz 3 Nummer 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 3b Satz 1 bis 3 und Absatz 3d\nSatz 2 bis 5 werden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.\nd) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:\n„(6) Die Anerkennungsstellen übermitteln dem Bundessortenamt hinsichtlich der Vermehrung von Saatgut\nvon CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen jährlich bis zum Ablauf des 15. Januar\ndie in Anhang I Nummer 5b letzter Unterabsatz der Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über\nden Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. EG Nr. L 125 S. 2309/66), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie\n(EU) 2021/2171 (ABl. L 438 vom 8.12.2021, S. 84) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung\ngenannten Daten für das Vorjahr, die sie im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung erhoben haben.\nDas Bundessortenamt erstellt auf der Grundlage der von den Anerkennungsstellen übermittelten Daten\neinen Bericht über die Ergebnisse des Vorjahres nach Anhang I Nummer 5b letzter Unterabsatz der Richt-\nlinie 66/402/EWG und übermittelt diesen jährlich bis zum Ablauf des 28. Februar der Europäischen Kommis-\nsion und den anderen Mitgliedstaaten. Die Pflichten nach Satz 1 und die Berichtspflicht nach Satz 2 gelten\nbis zum Ablauf des 28. Februar 2030.\n(7) Die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis\nzum Ablauf des 31. August 2029.“\n3. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:\n„§ 17a\nAnwendung biochemischer oder molekularer Techniken\nBestehen nach der Feldbesichtigung und der gegebenenfalls durchgeführten Nachprüfung durch Anbau\nnoch Zweifel an der Sortenechtheit des Saatgutes, können die Anerkennungsstelle oder das Bundessortenamt\nim Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Einklang mit den geltenden internationalen Standards eine inter-\nnational anerkannte und reproduzierbare biochemische oder molekulare Technik für die Nachprüfung auf\nSortenechtheit anwenden.“\n4. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1.1.1.1.2 wird wie folgt gefasst:\nZertifiziertes\nSaatgut,      Zertifiziertes\nBasissaatgut    Zertifiziertes Saatgut zweiter\n(Pflanzen)    Saatgut erster    Generation\nGeneration       (Pflanzen)\n(Pflanzen)\n1                               2                3               4\n„1.1.1.1.2   im Fall von Hybridsorten hinsichtlich ihrer\nErbkomponenten den bei der Zulassung\nder Sorte festgestellten Ausprägungen der\nwichtigen Merkmale nicht hinreichend ent-\nsprechen oder einer anderen Sorte, Hybrid-\nsorte oder Erbkomponente zugehören;                   5              15\nhandelt es sich bei den Erbkomponenten um\na) eine CMS-Mutterlinie von Gerste,                  10              15","1188           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022\nZertifiziertes\nSaatgut,       Zertifiziertes\nBasissaatgut     Zertifiziertes Saatgut zweiter\n(Pflanzen)     Saatgut erster    Generation\nGeneration       (Pflanzen)\n(Pflanzen)\n1                             2                 3                4\nb) eine CMS-Einfachhybride als mütterliche\nKomponente von Gerste,                                           30\nc) eine CMS-Mutterlinie von Weichweizen,\nHartweizen, Spelzweizen,                        10               15\nd) eine CMS-Einfachhybride als mütterliche\nKomponente von Weichweizen, Hartwei-\nzen, Spelzweizen,                                                30\ne) einen Restorer von CMS-Hybridsorten\nvon Weichweizen, Hartweizen und Spelz-\nweizen,                                          5               15\ndie Anforderungen an CMS-Hybridsorten\nvon Weichweizen, Hartweizen und Spelz-\nweizen gelten bis zum Ablauf des 31. August\n2029;\nwird Zertifiziertes Saatgut einer Hybridsorte\nvon Getreide in einer Mischung der mütter-\nlichen und väterlichen Erbkomponente er-\nzeugt, so gilt der Anteil der Pflanzen der\nväterlichen Erbkomponente nicht als Fremd-\nbesatz“.\nb) In Nummer 1.2.1.1 Spalte 1 wird das Wort „Roggen“ durch die Wörter „Roggen sowie für CMS-Hybridsorten\nvon Gerste, Weichweizen, Hartweizen, Spelzweizen, Triticale“ ersetzt.\nc) Nummer 1.3.1.3a wird wie folgt gefasst:\nZertifiziertes\nBasissaatgut\nSaatgut\n(m)\n(m)\n1                                       2                3\n„1.3.1.3a     bei Hybridsorten von Weizen\na) bei Hybridsorten, außer der männlich sterilen Mutterlinie\nvon CMS-Hybridsorten                                             25               25\nb) bei der männlich sterilen Mutterlinie von CMS-Hybrid-\nsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen;             300               25\ndie Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen,\nHartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des\n31. August 2029“.\nd) Der Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.4.4 angefügt:\n„1.4.4     Bis zum Ablauf des 31. August 2029 gilt bei CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und\nSpelzweizen, dass\n1.4.4.1    bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der\nmännlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,7 v. H. betragen muss,\n1.4.4.2    bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkompo-\nnente mindestens 99 v. H. betragen muss,\n1.4.4.3    der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente in jedem Fall in der Nachprüfung fest-\ngestellt wird.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022              1189\ne) Die Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:\n„4.2          Gesundheitszustand\nBei Lein darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden\nKrankheiten befallen sind, im Durchschnitt der Auszählungen\nje 150 qm Fläche höchstens betragen:\n4.2.1         Brennfleckenkrankheiten                                       10 Pflanzen\n4.2.2         Welkekrankheiten                                              10 Pflanzen.“.\n5. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1.1.5 Spalte 13 (Sonstige Anforderungen) wird in der das Zertifizierte Saatgut erster Generation\n(Z-1) betreffenden Zeile die Angabe „-“ durch das Fußnotenzeichen „8)“ ersetzt.\nb) Die am Ende der Nummer 1.1 aufgeführte Fußnote 8 wird wie folgt gefasst:\n„8) Die Sortenreinheit des Zertifizierten Saatgutes von CMS-Hybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hart-\nweizen und Spelzweizen beträgt 85 v. H. Die Kontrolle der Sortenreinheit erfolgt in der Nachprüfung. Die\nAnforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum\nAblauf des 31. August 2029.“\nc) In Nummer 1.3.2 werden die Wörter „An Mutterkorn (Claviceps purpurea) dürfen 500 g Saatgut nicht mehr\nals folgende Stücke oder Bruchstücke enthalten:“ durch die Wörter „An Mutterkorn (Claviceps purpurea)\ndürfen in einer Probenmenge nach Nummer 1.1 Spalte 12 nicht mehr als folgende Stücke oder Bruchstücke\nenthalten sein:“ ersetzt.\nArtikel 2\nÄnderung der\nPflanzkartoffelverordnung\nDie Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918),\ndie zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. September 2021 (BGBl. I S. 4595) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Antragstellung“ die Wörter „, bei Anträgen ab dem 1. Januar\n2028 vier Jahre vor Antragstellung,“ eingefügt.\nbb) In Buchstabe c werden nach den Wörtern „drei Jahren“ die Wörter „, bei Anträgen ab dem 1. Januar\n2028 in den letzten vier Jahren,“ eingefügt.\nb) In Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 1 werden jeweils nach dem Wort „Antragstellung“ die Wörter\n„, bei Anträgen ab dem 1. Januar 2028 vier Jahre vor Antragstellung,“ eingefügt.\nc) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:\n„(8) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 4\nNummer 1 und Absatz 5 Nummer 1 zulassen, sofern dadurch keine phytosanitären Beeinträchtigungen zu\nerwarten sind.“\n2. In § 6 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut oder Basispflanzgut EWG“\ndurch die Wörter „Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut“ ersetzt.\n3. Anlage 2 Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 2.2.5 wird folgende Nummer 2.2.6 eingefügt:\nVorstufen-                     Zertifiziertes\nBasispflanzgut\npflanzgut                      Pflanzgut\nder Klasse\nder Klasse                      der Klasse\nKrankheit oder Mangel\nPBTC      PB        S, SE, E         A, B\nv. H. des Gewichtes\n„2.2.6        Potato spindle tuber viroid (PSTVd)              0        0           0              0“.\nb) Die bisherigen Nummern 2.2.6. bis 2.2.11 werden die Nummern 2.2.7 bis 2.2.12.\nc) In der neuen Nummer 2.2.11 wird die Angabe „2.2.9“ durch die Angabe „2.2.10“ ersetzt.\nd) In dem nach der Tabelle folgenden Satz wird die Angabe „2.2.7“ durch die Angabe „2.2.8“ ersetzt.","1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. Juli 2022\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nCem Özdemir"]}