{"id":"bgbl1-2022-27-3","kind":"bgbl1","year":2022,"number":27,"date":"2022-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/27#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-27-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_27.pdf#page=18","order":3,"title":"Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze","law_date":"2022-07-21T00:00:00Z","page":1182,"pdf_page":18,"num_pages":4,"content":["1182            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022\nGesetz\nzur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung\nder Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze\nVom 21. Juli 2022\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             men der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Artikel 12\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                      Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU)\n2021/784 die Landesmedienanstalten und gibt ihnen\nArtikel 1                           Gelegenheit, im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben\nStellung dazu zu nehmen, ob es sich bei den vom\nGesetz                             Bundeskriminalamt zu bewertenden Inhalten um terro-\nzur Durchführung der                       ristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der\nVerordnung (EU) 2021/784                      Verordnung (EU) 2021/784 handelt. Zu diesem Zweck\ndes Europäischen Parlaments und des                  kann das Bundeskriminalamt den Landesmedienan-\nRates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung                stalten die zu bewertenden Inhalte einschließlich der\nder Verbreitung terroristischer Online-Inhalte           darin enthaltenen personenbezogenen Daten übermit-\n(Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-             teln. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit regeln die\nGesetz – TerrOIBG)                        beteiligten Stellen in einer Verwaltungsvereinbarung.\n§1                                                           §3\nZuständigkeiten und Aufgaben                                     Übermittlungspflichten\n(1) Das Bundeskriminalamt ist zuständige Behörde            (1) Das Bundeskriminalamt übermittelt der Bundes-\nnach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und b der Ver-         netzagentur kalenderjährlich die Informationen nach\nordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments           Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a und e der Ver-\nund des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der         ordnung (EU) 2021/784 aus seinem Zuständigkeits-\nVerbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172      bereich. Die Informationen sind bis zum 1. März des\nvom 17.5.2021, S. 79) für den Erlass und die Überprü-       auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.\nfung von Entfernungsanordnungen nach den Artikeln 3\nund 4 der Verordnung (EU) 2021/784.                            (2) Die Hostingdiensteanbieter übermitteln der Bun-\ndesnetzagentur kalenderjährlich Informationen nach\n(2) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-   Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c der Verordnung\nkommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetz-            (EU) 2021/784. Die Informationen sind bis zum 1. März\nagentur) ist zuständige Behörde nach Artikel 12 Absatz 1    des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermit-\nBuchstabe c und d der Verordnung (EU) 2021/784 für          teln.\ndie Überwachung der Durchführung spezifischer Maß-\nnahmen der Hostingdiensteanbieter nach Artikel 5               (3) Die Bundesnetzagentur übermittelt die in Arti-\nder Verordnung (EU) 2021/784 und für die Verhängung         kel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/784 genann-\nvon Sanktionen nach Artikel 18 der Verordnung (EU)          ten Informationen bis zum 31. März jeden Jahres an die\n2021/784.                                                   Europäische Kommission.\n(3) Das Bundeskriminalamt richtet nach Artikel 12           (4) Das Bundeskriminalamt übermittelt der Bundes-\nAbsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/784 eine Kontakt-         netzagentur auf deren Ersuchen Informationen nach\nstelle ein. Das Bundeskriminalamt veröffentlicht Anga-      den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) 2021/784,\nben zur Erreichbarkeit der Kontaktstelle auf seiner         die es im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben\nInternetseite.                                              nach diesem Gesetz erlangt hat.\n(4) Das Bundeskriminalamt nimmt die Meldungen               (5) Die Bundesnetzagentur übermittelt der Euro-\nnach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/784       päischen Kommission auf deren Ersuchen Informatio-\nentgegen und verarbeitet diese im Rahmen seiner ge-         nen nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU)\nsetzlichen Aufgaben nach dem Bundeskriminalamt-             2021/784.\ngesetz.\n§2                                                           §4\nZusammenarbeit                                             Transparenzberichte\nmit den Landesmedienanstalten                      Die vom Bundeskriminalamt und von der Bun-\nDas Bundeskriminalamt beteiligt, soweit dies im          desnetzagentur nach Artikel 8 der Verordnung (EU)\nEinzelfall geboten erscheint, bei dem Erlass und der        2021/784 zu erstellenden Transparenzberichte werden\nÜberprüfung von Entfernungsanordnungen nach den             auf der jeweiligen Internetseite dieser Behörden veröf-\nArtikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/784 im Rah-       fentlicht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022                  1183\n§5                               11. entgegen Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1\nZwangsgeld                                 einen dort genannten Inhalt nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederher-\nZur Durchsetzung der Anordnungen nach Artikel 3                stellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nAbsatz 1 und Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU)               nicht rechtzeitig entsperrt,\n2021/784 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvoll-\nstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld in Höhe von bis            12. entgegen Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2\nzu fünf Millionen Euro festgesetzt werden.                        den Beschwerdeführer nicht oder nicht rechtzeitig\nin Kenntnis setzt,\n§6                               13. entgegen Artikel 11 Absatz 1 eine dort genannte\nBußgeldvorschriften                            Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-              oder nicht unverzüglich nach der Entfernung oder\nnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und                Sperrung des terroristischen Inhalts zur Verfügung\ndes Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Ver-              stellt,\nbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom      14. entgegen Artikel 11 Absatz 2 eine Mitteilung nicht,\n17.5.2021, S. 79) verstößt, indem er vorsätzlich oder             nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nfahrlässig                                                        macht und eine dort genannte Kopie nicht, nicht\n1. entgegen Artikel 3 Absatz 3 einen dort genannten              richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nInhalt nicht oder nicht innerhalb einer Stunde nach          übermittelt,\nErhalt einer vollziehbaren Anordnung entfernt und       15. entgegen Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2,\nden Zugang nicht oder nicht innerhalb einer Stunde           auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, eine Infor-\nnach Erhalt einer vollziehbaren Anordnung sperrt,            mation weitergibt,\n2. entgegen                                                 16. entgegen Artikel 14 Absatz 5 Satz 2 die Kontakt-\na) Artikel 3 Absatz 6, auch in Verbindung mit Arti-          stelle nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich\nkel 4 Absatz 2, oder                                      nach Kenntnisnahme benachrichtigt oder eine\nb) Artikel 14 Absatz 5 Satz 1                                Information nicht, nicht richtig oder nicht unverzüg-\nlich nach Kenntnisnahme übermittelt,\ndie zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,        17. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 eine Kontakt-\nstelle nicht oder nicht bis zum Ablauf von drei Mo-\n3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit\nnaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und nicht\nArtikel 3 Absatz 3 einen dort genannten Inhalt nicht\nbei Aufnahme der Tätigkeit als Hostingdienste-\noder nicht innerhalb einer Stunde nach Erhalt einer\nanbieter benennt und nicht oder nicht bis zu diesen\nvollziehbaren Anordnung entfernt und den Zugang\nZeitpunkten einrichtet,\nnicht oder nicht innerhalb einer Stunde nach Erhalt\neiner vollziehbaren Anordnung sperrt,                   18. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür\n4. entgegen Artikel 4 Absatz 7 einen Inhalt nicht, nicht         sorgt, dass eine dort genannte Information zu-\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig            gänglich gemacht wird,\nwiederherstellt oder nicht, nicht richtig, nicht voll-  19. entgegen Artikel 17 Absatz 1 einen gesetzlichen\nständig oder nicht rechtzeitig entsperrt,                    Vertreter nicht oder nicht bis zum Ablauf von drei\n5. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine                Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und\ndort genannte Maßnahme nicht oder nicht inner-               nicht bei Aufnahme der Tätigkeit als Hostingdiens-\nhalb von zwölf Monaten nach Feststellung der Be-             teanbieter benennt oder\ntroffenheit im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 durch      20. entgegen Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 1 die zu-\ndie zuständige Behörde ergreift,                             ständige Behörde nicht oder nicht bis zum Ablauf\n6. entgegen Artikel 5 Absatz 5 Satz 1 oder 2 einen               von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Ge-\ndort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht           setzes und nicht bei Aufnahme der Tätigkeit als\nvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,                Hostingdiensteanbieter in Kenntnis setzt.\n7. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 5 Ab-            (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nsatz 6 Satz 1 oder Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 zuwider-   fahrlässig\nhandelt,\n1. beim Einsatz eines technischen Mittels im Sinne des\n8. entgegen Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Ar-            Artikels 5 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU)\ntikel 6 Absatz 2 Satz 1 einen terroristischen Inhalt        2021/784 nicht dafür sorgt, dass Materialien, bei\noder zugehörige Daten nicht, nicht richtig, nicht           denen es sich nicht um terroristische Inhalte han-\nvollständig oder nicht für die vorgeschriebene              delt, nicht entfernt werden oder\nDauer speichert,\n2. trotz Betroffenheit im Sinne des Artikels 5 Absatz 4\n9. entgegen Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-            der Verordnung (EU) 2021/784 seine Nutzungs-\nsatz 3 einen dort genannten Bericht nicht, nicht            bedingungen nicht oder nicht spätestens zwölf Mo-\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig           nate nach Feststellung der Betroffenheit durch die\nöffentlich zugänglich macht,                                zuständige Behörde um diejenigen Maßnahmen er-\n10. entgegen Artikel 10 Absatz 1 einen dort genannten            gänzt, die er nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1\nMechanismus nicht, nicht richtig oder nicht zeit-           ergreift, um zu verhindern, dass seine Dienste für\ngleich mit dem Ergreifen einer Maßnahme nach                die öffentliche Verbreitung terroristischer Inhalte\nArtikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 einrichtet,                missbraucht werden.","1184            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des        im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (EU)\nAbsatzes 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b, Nummer 3, 4,            2021/784 getroffen hat.“\n11, 15 und 16 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen\nEuro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buch-                                     Artikel 4\nstabe a, Nummer 5 bis 10, 13, 14, 17 bis 19 mit\neiner Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und in                              Änderung des\nden übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzig-                         Bundesmeldegesetzes\ntausend Euro geahndet werden.                                  Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I\n(4) Bei einer juristischen Person oder Personenver-      S. 1084), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\neinigung mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr         28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist,\nals 125 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 3         wird wie folgt geändert:\neine vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit nach            1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43 wie\nAbsatz 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu 4 Prozent            folgt gefasst:\ndes im vorangegangenen Geschäftsjahr erwirtschafte-\n„§ 43     (weggefallen)“.\nten weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\n(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten                  a) In Absatz 1 Nummer 17a wird nach den Wörtern\nist die Bundesnetzagentur.                                           „§ 10 Absatz 4 Satz“ die Angabe „1 und“ einge-\nfügt und werden die Wörter „übergangsweise\n§7                                       die Seriennummer des Ankunftsnachweises\nnach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgeset-\nGeltung des Bundeskriminalamtgesetzes                          zes,“ gestrichen.\nDas Bundeskriminalamtgesetz findet entsprechende              b) Absatz 2 Nummer 6 wird aufgehoben.\nAnwendung, soweit in der Verordnung (EU) 2021/784\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\nund in diesem Gesetz keine spezielleren Regelungen\nenthalten sind.                                                  a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-\nstellt:\nArtikel 2                                      „(1) Die Meldebehörde darf die Daten, die\nnach § 3 Absatz 1 Nummer 17a gespeichert\nÄnderung des\nsind, nur noch im Verkehr mit der Register-\nBundeskriminalamtgesetzes                               behörde für das Ausländerzentralregister nutzen,\nDem § 5 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni                 sobald sie von der Ausländerbehörde nach § 90a\n2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch             Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes unter-\nArtikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I                    richtet wurde.“\nS. 2099) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3            b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-\nangefügt:                                                            sätze 2 und 3.\n„(3) Das Bundeskriminalamt ist unbeschadet der             4. § 14 wird wie folgt geändert:\nAbsätze 1 und 2 zuständige Behörde nach § 1 Absatz 1\na) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.\ndes Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-Geset-\nzes für den Erlass und die Überprüfung von Entfer-               b) Absatz 4 wird aufgehoben.\nnungsanordnungen nach den Artikeln 3 und 4 der Ver-           5. In § 18a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“\nordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments                durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.\nund des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der\nVerbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172        6. In § 23a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“\nvom 17.5.2021, S. 79).“                                          durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.\n7. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „, 6“ ge-\nArtikel 3                               strichen.\nÄnderung des                            8. In § 38 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern\n„§ 10 Absatz 4 Satz“ die Angabe „1 und“ eingefügt.\nNetzwerkdurchsetzungsgesetzes\n9. § 43 wird aufgehoben.\nNach § 1 Absatz 2 des Netzwerkdurchsetzungs-\ngesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352),           10. In § 55 Absatz 4 wird das Wort „einfachen“ gestri-\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni             chen.\n2021 (BGBl. I S. 1436) geändert worden ist, wird fol-       11. In § 56 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 3“\ngender Absatz 2a eingefügt:                                      durch die Angabe „§ 2“ ersetzt.\n„(2a) Die §§ 2 und 3a sind auf terroristische Inhalte\nim Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU)                                  Artikel 5\n2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates                                Änderung der\nvom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung\nErsten Bundesmelde-\nterroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.5.2021,\nS. 79) nicht anzuwenden. Die §§ 3, 3b und 3c sind auf                    datenübermittlungsverordnung\nterroristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7        Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverord-\nder Verordnung (EU) 2021/784 nur anzuwenden, so-            nung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zu-\nlange die zuständige Behörde keine Entscheidung             letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. April 2022","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022             1185\n(BGBl. I S. 683) geändert worden ist, wird wie folgt ge-       b) Nummer 24 wird aufgehoben.\nändert:                                                        c) In Nummer 25 wird nach den Wörtern „an dem\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                   die waffenrechtliche Erlaubnis“ die Wörter „erst-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           mals erteilt“ eingefügt sowie das Wort „erstmals“\ngestrichen.\naa) In Nummer 6 wird die Angabe „0601 bis\n0603,“ durch die Angabe „0601 bis 0603,              d) Die Nummern 25 bis 28 werden die Nummern 24\n0606,“ ersetzt.                                         bis 27.\nbb) In Nummer 18 werden die Wörter „, über-          2. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ngangsweise Seriennummer des Ankunfts-                a) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:\nnachweises“ gestrichen.\n„15. zu minderjährigen Kin-      0001,\nb) Absatz 6 wird aufgehoben.                                         dern:\n2. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                         a) Familienname            1601 bis 1602,\na) In Nummer 6 wird die Angabe „0601 bis 0603,“\ndurch die Angabe „0601 bis 0603, 0606,“ ersetzt.                  b) Vornamen                1603,\nb) In Nummer 18 werden die Wörter „, übergangs-                      c) Geburtsdatum            1604,\nweise Seriennummer des Ankunftsnachweises“\ngestrichen.                                                       d) Geschlecht              1604a,\n3. In § 7 Absatz 3 Nummer 6 werden die Wörter                           e) Anschrift im Inland     1200 bis 1212,“.\n„, übergangsweise Seriennummer des Ankunfts-                b) In Nummer 18 werden die Wörter „, übergangs-\nnachweises“ gestrichen.                                        weise Seriennummer des Ankunftsnachweises\nnach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgeset-\nArtikel 6                                  zes“ gestrichen.\nÄnderung der\nBundesmeldedatendigitalisierungsverordnung                                         Artikel 7\nDie Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung                                  Inkrafttreten\nvom 20. April 2022 (BGBl. I S. 683) wird wie folgt ge-        (1) Die Artikel 1 bis 4 Nummer 1, 2 Buchstabe b,\nändert:                                                    Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 bis 7, 9 bis 11,\n1. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:            Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa\na) In Nummer 17 werden die Wörter „und die Seri-        und Buchstabe b sowie Nummer 2 Buchstabe a treten\nennummer des Ankunftsnachweises nach § 63a           am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nAbsatz 1 Nummer 10 des Asylgesetzes“ gestri-            (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. November\nchen.                                                2022 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Juli 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin\ndes Innern und für Heimat\nNancy Faeser"]}