{"id":"bgbl1-2022-27-2","kind":"bgbl1","year":2022,"number":27,"date":"2022-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/27#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_27.pdf#page=10","order":2,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau","law_date":"2022-07-20T00:00:00Z","page":1174,"pdf_page":10,"num_pages":8,"content":["1174                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019\nüber transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der\nEuropäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von\nAufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau*\nVom 20. Juli 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                        bbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort\n„werden“ die Wörter „oder seinen Ar-\nInhaltsübersicht                                           beitsort frei wählen“ eingefügt.\nArtikel   1     Änderung des Nachweisgesetzes                                 ccc) Nach Nummer 5 wird folgende Num-\nArtikel   2     Änderung des Berufsbildungsgesetzes                                mer 6 eingefügt:\nArtikel   3     Änderung der Handwerksordnung\nArtikel   4     Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes\n„6. sofern vereinbart, die Dauer der\nProbezeit,“.\nArtikel   5     Änderung des Seearbeitsgesetzes\nArtikel   6     Änderung der Gewerbeordnung                                   ddd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7\nArtikel   7     Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes                     und wird wie folgt gefasst:\nArtikel   8     Änderung des Anästhesietechnische- und Opera-\ntionstechnische-Assistenten-Gesetzes                               „7. die Zusammensetzung und die Höhe\nArtikel   9     Änderung des Notfallsanitätergesetzes\ndes Arbeitsentgelts einschließlich\nArtikel  10     Änderung des PTA-Berufsgesetzes\nder Vergütung von Überstunden,\nder Zuschläge, der Zulagen, Prämien\nArtikel  11     Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes\nund Sonderzahlungen sowie anderer\nArtikel  11a    Änderung des Marktorganisationsgesetzes\nBestandteile des Arbeitsentgelts, die\nArtikel  11b    Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\njeweils getrennt anzugeben sind,\nArtikel  12     Inkrafttreten\nund deren Fälligkeit sowie die Art\nder Auszahlung,“.\nArtikel 1\neee) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8\nÄnderung des\nund wird wie folgt gefasst:\nNachweisgesetzes\n„8. die vereinbarte Arbeitszeit, verein-\nDas Nachweisgesetz vom 20. Juli 1995 (BGBl. I\nbarte Ruhepausen und Ruhezeiten\nS. 946), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes\nsowie bei vereinbarter Schichtarbeit\nvom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert wor-\ndas Schichtsystem, der Schicht-\nden ist, wird wie folgt geändert:\nrhythmus und Voraussetzungen für\n1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „, es sei denn, daß                                 Schichtänderungen,“.\nsie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchs-\ntens einem Monat eingestellt werden“ gestrichen.                         fff) Nach der neuen Nummer 8 wird fol-\ngende Nummer 9 eingefügt:\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n„9. bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                              Teilzeit- und Befristungsgesetzes:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                            a) die Vereinbarung, dass der Ar-\n„Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Ver-                                  beitnehmer seine Arbeitsleistung\ntragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses                                   entsprechend dem Arbeitsanfall\ninnerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich                              zu erbringen hat,\nniederzulegen, die Niederschrift zu unter-                               b) die Zahl der mindestens zu ver-\nzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändi-                                   gütenden Stunden,\ngen.“\nc) der Zeitrahmen, bestimmt durch\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                                              Referenztage und Referenzstun-\naaa) In Nummer 3 werden nach dem Wort                                       den, der für die Erbringung der\n„Arbeitsverhältnissen:“ die Wörter „das                              Arbeitsleistung festgelegt ist, und\nEnddatum oder“ eingefügt.\nd) die Frist, innerhalb derer der Ar-\n* Die Artikel 1 bis 11 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richt-\nbeitgeber die Lage der Arbeits-\nlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates                          zeit im Voraus mitzuteilen hat,“.\nvom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbe-\ndingungen in der Europäischen Union (ABl. L 186 vom 11.7.2019,              ggg) Nach der neuen Nummer 9 wird fol-\nS. 105).                                                                         gende Nummer 10 eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022             1175\n„10. sofern vereinbart, die Möglichkeit           erbringen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitneh-\nder Anordnung von Überstunden               mer vor dessen Abreise die Niederschrift nach\nund deren Voraussetzungen,“.                Absatz 1 Satz 1 mit allen wesentlichen Angaben\nhhh) Die bisherige Nummer 8 wird Num-                  nach Absatz 1 Satz 2 und folgenden zusätzlichen\nmer 11.                                           Angaben auszuhändigen:\niii) Nach der neuen Nummer 11 werden die               1. das Land oder die Länder, in dem oder in de-\nfolgenden Nummern 12 und 13 einge-                   nen die Arbeit im Ausland geleistet werden\nfügt:                                                soll, und die geplante Dauer der Arbeit,\n„12. ein etwaiger Anspruch auf vom                2. die Währung, in der die Entlohnung erfolgt,\nArbeitgeber bereitgestellte Fortbil-        3. sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt\ndung,                                          verbundene Geld- oder Sachleistungen, ins-\nbesondere Entsendezulagen und zu erstat-\n13. wenn der Arbeitgeber dem Arbeit-\ntende Reise-, Verpflegungs- und Unterbrin-\nnehmer eine betriebliche Altersver-\ngungskosten,\nsorgung über einen Versorgungs-\nträger zusagt, der Name und die             4. die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitneh-\nAnschrift dieses Versorgungsträ-               mers vorgesehen ist, und gegebenenfalls die\ngers; die Nachweispflicht entfällt,            Bedingungen der Rückkehr.“\nwenn der Versorgungsträger zu            c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\ndieser Information verpflichtet ist,“.\n„(3) Fällt ein Auslandsaufenthalt nach Absatz 2\njjj) Die bisherige Nummer 9 wird Num-                  in den Anwendungsbereich der Richtlinie\nmer 14 und wird wie folgt gefasst:                96/71/EG des Europäischen Parlaments und\n„14. das bei der Kündigung des Ar-                des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Ent-\nbeitsverhältnisses von Arbeitgeber          sendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Er-\nund Arbeitnehmer einzuhaltende              bringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom\nVerfahren, mindestens das Schrift-          21.1.1997, S. 1), die durch die Richtlinie (EU)\nformerfordernis und die Fristen für         2018/957 (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16) geän-\ndie Kündigung des Arbeitsverhält-           dert worden ist, muss die Niederschrift nach Ab-\nnisses, sowie die Frist zur Erhe-           satz 1 Satz 1 neben den Angaben nach Absatz 2\nbung einer Kündigungsschutzklage;           auch folgende zusätzliche Angaben enthalten:\n§ 7 des Kündigungsschutzgeset-              1. die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer nach\nzes ist auch bei einem nicht ord-              dem Recht des Mitgliedstaats oder der Mit-\nnungsgemäßen Nachweis der Frist                gliedstaaten, in dem oder in denen der Arbeit-\nzur Erhebung einer Kündigungs-                 nehmer seine Arbeit leisten soll, Anspruch hat,\nschutzklage anzuwenden,“.\n2. den Link zu der einzigen offiziellen nationalen\nkkk) Die bisherige Nummer 10 wird Num-                    Website, die der Mitgliedstaat, in dem der Ar-\nmer 15 und wird wie folgt gefasst:                   beitnehmer seine Arbeit leisten soll, betreibt\n„15. ein in allgemeiner Form gehaltener              nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der\nHinweis auf die auf das Arbeitsver-            Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Par-\nhältnis anwendbaren Tarifverträge,             laments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur\nBetriebs- oder Dienstvereinbarun-              Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die\ngen sowie Regelungen paritätisch               Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen\nbesetzter Kommissionen, die auf                der Erbringung von Dienstleistungen und zur\nder Grundlage kirchlichen Rechts               Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012\nArbeitsbedingungen für den Be-                 über die Verwaltungszusammenarbeit mit\nreich kirchlicher Arbeitgeber fest-            Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems –\nlegen.“                                        („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014,\nS. 11).“\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird\n„Dem Arbeitnehmer ist die Niederschrift mit            wie folgt gefasst:\nden Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 7 und 8\nspätestens am ersten Tag der Arbeitsleis-                 „(4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Num-\ntung, die Niederschrift mit den Angaben nach           mer 6 bis 8 und 10 bis 14 können ersetzt werden\nSatz 2 Nummer 2 bis 6, 9 und 10 spätestens             durch einen Hinweis auf die auf das Arbeits-\nam siebten Kalendertag nach dem vereinbar-             verhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs-\nten Beginn des Arbeitsverhältnisses und die            oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen\nNiederschrift mit den übrigen Angaben nach             paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der\nSatz 2 spätestens einen Monat nach dem                 Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingun-\nvereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses           gen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber fest-\nauszuhändigen.“                                        legen. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2\nNummer 11 und 14 die jeweilige gesetzliche\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen\n„(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleis-             werden. Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2\ntung länger als vier aufeinanderfolgende Wochen            und Absatz 3 Nummer 1 können ersetzt werden\naußerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu                durch einen Hinweis auf konkrete Bestimmungen","1176              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022\nder einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvor-          zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2022\nschriften und Satzungen oder Tarifverträge, Be-        (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt\ntriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Rege-          geändert:\nlungen paritätisch besetzter Kommissionen, die\n1. § 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nauf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeits-\nbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeit-            a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-\ngeber festlegen.“                                             gestellt:\ne) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die                   „1. Name und Anschrift der Ausbildenden sowie\nWörter „nach den Absätzen 1 und 2“ werden                         der Auszubildenden, bei Minderjährigen zu-\ndurch die Wörter „nach den Absätzen 1, 2 und 3“                   sätzlich Name und Anschrift ihrer gesetzli-\nund die Wörter „in den Absätzen 1 bis 3“ werden                   chen Vertreter oder Vertreterinnen,“.\ndurch die Wörter „in den Absätzen 1 bis 4“ er-\nsetzt.                                                     b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die\nNummern 2 und 3.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „einen Monat nach               c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wird\nder Änderung“ durch die Wörter „an dem Tag, an                wie folgt gefasst:\ndem sie wirksam wird,“ ersetzt.                               „4. die Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaß-\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                     nahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,“.\n„Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der auf das          d) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die\nArbeitsverhältnis anwendbaren gesetzlichen Vor-               Nummern 5 und 6.\nschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienst-\ne) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wird\nvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch\nwie folgt gefasst:\nbesetzter Kommissionen, die auf der Grundlage\nkirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den                 „7. Zahlung und Höhe der Vergütung sowie\nBereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.“                       deren Zusammensetzung, sofern sich die\n4. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:                                Vergütung aus verschiedenen Bestandteilen\nzusammensetzt,“.\n„§ 4\nBußgeldvorschriften                         f) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende Num-\nmer 8 eingefügt:\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\n„8. Vergütung oder Ausgleich von Überstun-\n1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 eine in § 2 Absatz 1\nden,“.\nSatz 2 genannte wesentliche Vertragsbedingung\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der      g) Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die\nvorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig                 Nummern 9 bis 12.\naushändigt,\n2. In § 36 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 11\n2. entgegen § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit               Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 11\nAbsatz 3, eine dort genannte Niederschrift nicht,          Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nzeitig aushändigt oder                                 3. In § 101 Absatz 2 werden nach den Wörtern „fünf-\ntausend Euro,“ die Wörter „in den Fällen des Ab-\n3. entgegen § 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht            satzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu\nrichtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-      zweitausend Euro und“ eingefügt.\nbenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-                                   Artikel 3\nbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.“\nÄnderung der\n5. Der bisherige § 4 wird § 5 und Satz 1 wird wie folgt\nHandwerksordnung\ngefasst:\n„Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. August          In § 30 Absatz 1 Satz 3 der Handwerksordnung in\n2022 bestanden, so ist dem Arbeitnehmer auf sein           der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September\nVerlangen spätestens am siebten Tag nach Zugang            1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt\nder Aufforderung beim Arbeitgeber die Niederschrift        durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I\nmit den Angaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Num-              S. 1654) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 11\nmer 1 bis 10 auszuhändigen; die Niederschrift mit          Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 11\nden übrigen Angaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2 ist           Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.\nspätestens einen Monat nach Zugang der Aufforde-\nrung auszuhändigen.“                                                                 Artikel 4\n6. Der bisherige § 5 wird § 6.                                                      Änderung des\nArbeitnehmerüberlassungsgesetzes\nArtikel 2\nDas Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fas-\nÄnderung des                           sung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995\nBerufsbildungsgesetzes                      (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 1a des Ge-\nDas Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Be-            setzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) geändert\nkanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das            worden ist, wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022              1177\n1. In § 11 Absatz 2 Satz 4 wird der Punkt am Ende                  cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und\ndurch die Wörter „, und ihm die Firma und Anschrift                   wird wie folgt gefasst:\ndes Entleihers, dem er überlassen wird, in Textform\n„7. die Zusammensetzung und die Höhe der\nmitzuteilen.“ ersetzt.\nHeuer einschließlich der Vergütung von\n2. § 13a wird wie folgt geändert:                                            Überstunden, der Zuschläge, Zulagen,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                Prämien und Sonderzahlungen, die je-\n„§ 13a                                         weils getrennt anzugeben sind, oder die\nfür die Berechnung der Heuer zugrunde\nInformationspflicht des                                 zu legende Formel sowie die Fälligkeit\nEntleihers über freie Arbeitsplätze und                          der Heuer und die Art der Auszahlung,“.\nÜbernahmegesuch des Leiharbeitnehmers“.\ndd) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende\nb) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nNummer 8 eingefügt:\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„8. sofern vereinbart, die Möglichkeit der\n„(2) Der Entleiher hat einem Leiharbeitnehmer,                      Anordnung von Überstunden und deren\nder ihm seit mindestens sechs Monaten überlas-                         Voraussetzungen,“.\nsen ist und der ihm in Textform den Wunsch nach\ndem Abschluss eines Arbeitsvertrages angezeigt               ee) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9 und\nhat, innerhalb eines Monats nach Zugang der                        wird wie folgt gefasst:\nAnzeige eine begründete Antwort in Textform                        „9. die vereinbarten Arbeitszeiten, verein-\nmitzuteilen. Satz 1 gilt nicht, sofern der Leihar-                     barte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie\nbeitnehmer dem Entleiher diesen Wunsch in den                          bei einem Mehrwachen-System das ver-\nletzten zwölf Monaten bereits einmal angezeigt                         einbarte System,“.\nhat. Für die Bestimmung der Dauer der Überlas-\nsung nach Satz 1 gilt § 1 Absatz 1b Satz 2 ent-              ff) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10.\nsprechend.“                                                  gg) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11\n3. § 16 wird wie folgt geändert:                                         und wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe „§ 13a                        „11. das bei der Kündigung des Heuer-\nSatz 1“ durch die Wörter „§ 13a Absatz 1 Satz 1“                         verhältnisses einzuhaltende Verfahren,\nersetzt.                                                                 mindestens das Schriftformerfordernis\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „die Ordnungs-                             und die Fristen für die Kündigung sowie\nwidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 4, 5, 6a und 8                           die Frist zur Erhebung einer Kündi-\nmit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet                          gungsschutzklage; § 7 des Kündigungs-\nwerden“ durch die Wörter „die Ordnungswidrig-                            schutzgesetzes ist auch bei einem nicht\nkeit nach Absatz 1 Nummer 8 mit einer Geldbuße                           ordnungsgemäßen Nachweis der Frist\nbis zu zweitausend Euro und die Ordnungswid-                             zur Erhebung einer Kündigungsschutz-\nrigkeit nach Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6a mit                             klage anzuwenden,“.\neiner Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet\nhh) Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden\nwerden“ ersetzt.\ndie Nummern 12 bis 14.\nArtikel 5                                ii)   Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15\nÄnderung des                                      eingefügt:\nSeearbeitsgesetzes                                    „15. ein etwaiger Anspruch auf vom Reeder\nDas Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I                            bereitgestellte Fortbildung,“.\nS. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 1 des\njj)   Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 16.\nGesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1144) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            c) In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „Ab-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu                 satz 2 Nummer 6“ durch die Wörter „Absatz 2\n§ 32 folgende Angabe eingefügt:                                 Nummer 7“ ersetzt.\n„§ 32a    Pflichtfortbildungen“.                             d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2\nNummer 6 bis 10, 12“ durch die Wörter „Absatz 2\n2. § 28 wird wie folgt geändert:\nNummer 6 bis 12, 14, 15“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2\nNummer 11“ durch die Wörter „Absatz 2 Num-                e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nmer 13“ ersetzt.                                                 „(7) Hat das Heuerverhältnis bereits vor dem\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            1. August 2022 bestanden, so ist dem Besat-\naa) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Heuer-                 zungsmitglied auf sein Verlangen eine Nieder-\nvertrag“ die Wörter „: das Enddatum oder“               schrift mit den nach Absatz 2 wesentlichen An-\neingefügt.                                              gaben innerhalb von sieben Tagen nach Zugang\nder Aufforderung auszuhändigen oder zu über-\nbb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6                     mitteln. Soweit eine früher ausgestellte Nieder-\neingefügt:                                              schrift oder ein schriftlicher Heuervertrag die\n„6. sofern vereinbart, die Dauer der Probe-             nach Absatz 2 wesentlichen Angaben enthält,\nzeit,“.                                             entfällt diese Verpflichtung.“","1178              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022\n3. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:                         durch die Wörter „§ 28 Absatz 2 Nummer 7,\n„§ 32a                                 10, 13“ ersetzt und wird nach dem Wort „Dienst-\nleistungspflicht“ das Wort „, Pflichtfortbildungen“\nPflichtfortbildungen                          eingefügt.\n(1) Ist der Reeder durch Gesetz oder aufgrund\neines Gesetzes, durch Tarifvertrag oder Betriebs-                                     Artikel 6\nvereinbarung verpflichtet, dem Besatzungsmitglied                                  Änderung der\neine für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderli-                          Gewerbeordnung\nche Fortbildung anzubieten, dürfen dem Besatzungs-\nmitglied die Kosten hierfür nicht auferlegt werden.           Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die\n(2) Fortbildungen nach Absatz 1 sollen während          zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2022\nder regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden.          (BGBl. I S. 918) geändert worden ist, wird wie folgt\nSoweit Fortbildungen nach Absatz 1 außerhalb der           geändert:\nregelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden müs-\nsen, gelten sie als Arbeitszeit.“                          1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den\n§§ 111 bis 132a durch die folgenden Angaben er-\n4. § 82 wird wie folgt geändert:\nsetzt:\na) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                   „§ 111       Pflichtfortbildungen\naa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\n§§ 112\n„6. der Hinweis darauf, dass die Ausbildung          bis 132a (weggefallen)“.\nauf verschiedenen Schiffen erfolgen kann,\n2. § 111 wird wie folgt gefasst:\nsowie die Ausbildungsmaßnahmen außer-\nhalb der Ausbildungsstätte,“.                                               „§ 111\nbb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:                                         Pflichtfortbildungen\n„9. die Zusammensetzung und die Höhe der                (1) Ist der Arbeitgeber durch Gesetz oder auf-\nVergütung einschließlich der Zuschläge,          grund eines Gesetzes, durch Tarifvertrag oder\nZulagen, Prämien und Sonderzahlungen,            Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet,\ndie jeweils getrennt anzugeben sind, oder        dem Arbeitnehmer eine für die Erbringung der Ar-\ndie für die Berechnung der Vergütung             beitsleistung erforderliche Fortbildung anzubieten,\nzugrunde zu legende Formel sowie die             dürfen dem Arbeitnehmer die Kosten hierfür nicht\nFälligkeit der Vergütung, die Art der            auferlegt werden.\nAuszahlung und, soweit vorgesehen, die              (2) Fortbildungen nach Absatz 1 sollen während\nModalitäten und die Vergütung von Über-          der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden.\nstunden,“.                                       Soweit Fortbildungen nach Absatz 1 außerhalb der\ncc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:                     regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden müs-\n„11. das bei der Kündigung des Ausbil-               sen, gelten sie als Arbeitszeit.“\ndungsvertrages einzuhaltende Verfah-\nren, mindestens das Schriftformerforder-                                Artikel 7\nnis und die Fristen für eine Kündigung                               Änderung des\nsowie die Frist zur Erhebung einer Kün-                  Teilzeit- und Befristungsgesetzes\ndigungsschutzklage; § 7 des Kündi-              Das Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezem-\ngungsschutzgesetzes ist auch bei einem       ber 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 10\nnicht ordnungsgemäßen Nachweis der           des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I\nFrist zur Erhebung einer Kündigungs-         S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nschutzklage anzuwenden,“.\n1. § 7 wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Absatz 9 wird angefügt:\na) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch\n„(9) Hat das Ausbildungsverhältnis bereits vor             die Wörter „und den Arbeitnehmer über entspre-\ndem 1. August 2022 bestanden, so ist dem Aus-                 chende Arbeitsplätze zu informieren, die im\nzubildenden auf sein Verlangen eine Nieder-                   Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sol-\nschrift mit den nach Absatz 3 wesentlichen An-                len.“ ersetzt.\ngaben innerhalb von sieben Tagen nach Zugang\nder Aufforderung auszuhändigen oder zu über-              b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nmitteln. Soweit eine früher ausgestellte Nieder-                 „(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer,\nschrift oder ein schriftlicher Ausbildungsvertrag             dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Mo-\ndie nach Absatz 3 erforderlichen Angaben ent-                 nate bestanden und der ihm in Textform den\nhält, entfällt diese Verpflichtung.“                          Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, in-\n5. § 148 wird wie folgt geändert:                                    nerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige\neine begründete Antwort in Textform mitzuteilen.\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2                 Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten\nNummer 1 bis 5, 7, 9, 10, 12 und 13“ durch die                vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in\nWörter „Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 9, 11, 12, 14                Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2\nund 16“ ersetzt.                                              Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wer-                   eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausrei-\nden die Wörter „§ 28 Absatz 2 Nummer 6, 8, 11“                chend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022             1179\n2. § 12 wird wie folgt geändert:                                                     Artikel 9\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                            Änderung des\nNotfallsanitätergesetzes\n„(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeit-\nrahmen, bestimmt durch Referenzstunden und               Dem § 12 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai\nReferenztage, festzulegen, in dem auf seine Auf-      2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 12 des\nforderung hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeit-    Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geän-\nnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet,      dert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:\nwenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Ar-             „(5) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich\nbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus      aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Ge-\nmitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen        setz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag\nnach Satz 1 zu erfolgen hat.“                         geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze\nb) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „den Ab-          anzuwenden.“\nsätzen 1 und 3“ durch die Wörter „Absatz 1 und\nvon der Vorankündigungsfrist nach Absatz 3                                    Artikel 10\nSatz 2“ ersetzt.                                                           Änderung des\n3. § 15 wird wie folgt geändert:                                              PTA-Berufsgesetzes\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:          Dem § 18 des PTA-Berufsgesetzes vom 13. Januar\n2020 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 8 Ab-\n„(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis    satz 6a des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I\neine Probezeit vereinbart, so muss diese im Ver-      S. 4530) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6\nhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung        angefügt:\nund der Art der Tätigkeit stehen.“\n„(6) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich\nb) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-          aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Ge-\nsätze 4 bis 6.                                        setz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag\n4. In § 16 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3“ durch        geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze\ndie Angabe „§ 15 Absatz 4“ ersetzt.                       anzuwenden.“\n5. § 18 wird wie folgt geändert:\nArtikel 11\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nÄnderung des\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                 Arbeitnehmer-Entsendegesetzes\n„(2) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer,          Nach § 23b des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes\ndessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Mo-         vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch\nnate bestanden und der ihm in Textform den            Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021\nWunsch nach einem auf unbestimmte Zeit ge-            (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird folgender\nschlossenen Arbeitsvertrag angezeigt hat, inner-      § 23c eingefügt:\nhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine\nbegründete Antwort in Textform mitzuteilen.                                     „§ 23c\nSatz 1 gilt nicht, sofern der Arbeitnehmer dem\nInformationspflicht\nArbeitgeber diesen Wunsch in den letzten zwölf\nbei Anwerbung aus dem Ausland\nMonaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal\nangezeigt hat.“                                          Ein Arbeitgeber mit Sitz im Inland, der mit einem\nUnionsbürger nach § 23a Absatz 2 Nummer 1 mit\n6. In § 21 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2, § 5, § 14 Abs. 1\nWohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland\nund 4, § 15 Abs. 2, 3 und 5“ durch die Wörter „§ 4\nzur Arbeitsleistung im Inland einen Arbeitsvertrag\nAbsatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4\nabschließt, hat diesen spätestens am ersten Tag der\nund 6“ ersetzt.\nArbeitsleistung in Textform auf die Möglichkeit hinzu-\n7. In § 22 Absatz 2 wird die Angabe „§ 15 Absatz 3“          weisen, die Dienste der Beratungsstellen nach § 23a in\ndurch die Angabe „§ 15 Absatz 4“ ersetzt.                 Anspruch zu nehmen, und die aktuellen Kontaktdaten\nder Beratungsstelle anzugeben. Sofern der Arbeitneh-\nArtikel 8                           mer dem Arbeitgeber vermittelt wurde und eine Infor-\nÄnderung des                           mationspflicht des Vermittlers nach § 299 des Dritten\nAnästhesietechnische- und                     Buches Sozialgesetzbuch dem Arbeitnehmer gegen-\nOperationstechnische-Assistenten-Gesetzes                über besteht, entfällt die Hinweispflicht.“\nDem § 26 des Anästhesietechnische- und Opera-                                    Artikel 11a\ntionstechnische-Assistenten-Gesetzes vom 14. Dezem-\nber 2019 (BGBl. I S. 2768), das durch Artikel 11 des                              Änderung des\nGesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geän-                      Marktorganisationsgesetzes\ndert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:              Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der\n„(7) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich         Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I\naus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Ge-              S. 3746), das zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes\nsetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag       vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-\ngeltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze            den ist, wird wie folgt geändert:\nanzuwenden.“                                                 1. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:","1180              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                                 Artikel 11b\naa) Nummer 1 wird durch die folgenden Num-                                    Änderung des\nmern 1 und 2 ersetzt:                                         Siebten Buches Sozialgesetzbuch\n„1. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buch-                  Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nstabe a, b, d, e, i, k, m, n, o, p und q      Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-\nund Nummer 2, die §§ 8, 9, 9a, 21 Satz 1      gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Arti-\nNummer 1, 2 und 3 und § 27 Nummer 2           kel 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I\nBuchstabe b die Marktordnungsstelle           S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\noder die Bundesfinanzverwaltung,\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 221a\n2. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f             wie folgt gefasst:\nund t, die §§ 9b, 9c und 9d, 15 und 16 die\nMarktordnungsstelle, die Bundesfinanz-           „§ 221a Verarbeitung von Daten durch die landwirt-\nschaftliche Berufsgenossenschaft“.\nverwaltung oder die Sozialversicherung\nfür Landwirtschaft, Forsten und Garten-       2. § 221a wird wie folgt gefasst:\nbau,“.                                                                   „§ 221a\nbb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\nVerarbeitung von Daten durch\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                     die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft\n„Wird bei Regelungen nach Satz 1 Nummer 2 die                (1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft\nSozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten            (§ 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) darf die bei ihr\nund Gartenbau als für die Durchführung zustän-            gespeicherten Namen, Anschriften und Bankverbin-\ndige Stelle bestimmt, bedarf die Rechtsverord-            dungen von Unternehmern nach § 136 Absatz 3\nnung des Einvernehmens des Bundesministe-                 Nummer 1, die zur Beitragsberechnung nach § 182\nriums für Arbeit und Soziales.“                           vorliegenden Berechnungsgrundlagen sowie die\n2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:                     von den zuständigen Behörden in den Ländern\nübermittelten Daten nach § 197 Absatz 4 Satz 1\n„§ 31a\nund Satz 4 zur Durchführung der ihr übertragenen\nAufsicht; Kostenerstattung                     Aufgabe zur Gewährung einer Beihilfe im Rahmen\n(1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft,             einer außergewöhnlichen Maßnahme zur Marktstüt-\nForsten und Gartenbau untersteht bei der Durch-               zung im Sinne der §§ 9b, 9c und 9d des Marktorga-\nführung einer ihr durch eine Regelung nach § 31 Ab-           nisationsgesetzes verarbeiten, soweit dies zur\nsatz 2 Satz 1 Nummer 2 übertragenen Aufgabe der               Durchführung oder Kontrolle der Beihilfegewährung\nAufsicht des Bundesministeriums. Umfang und Art               erforderlich ist.\nder Durchführung seiner Aufsicht bestimmt das                    (2) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft\nBundesministerium im Einvernehmen mit dem Bun-                darf der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-\ndesministerium für Arbeit und Soziales.                       nährung einmalig bis zum 31. Dezember 2022 die\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im              bei ihr gespeicherten\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Ar-                1. Namen und Anschriften von Unternehmern nach\nbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne                     § 136 Absatz 3 Nummer 1,\nZustimmung des Bundesrates\n2. deren Mitgliedsnummer,\n1. die Übertragung der Aufsicht an die Bundes-\nanstalt,                                                  3. die Art der betriebenen landwirtschaftlichen Nut-\nzung,\n2. die Einzelheiten der Aufsicht\n4. die zum 22. März 2022 erfasste Anbaufläche\nzu regeln, soweit dies erforderlich ist, um Anforde-\noder Tierzahl\nrungen in Regelungen in § 1 Absatz 2 Nummer 1\nbis 3 hinsichtlich der Abwicklung von Zahlungen im            unter den Voraussetzungen des Satzes 2 zum\nRahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuhalten.              Zweck der Gewährung einer Beihilfe aus dem Bun-\n(3) Wird bei einer Regelung nach § 31 Absatz 2             deshaushalt übermitteln. Die Übermittlung ist nur\nSatz 1 Nummer 2 die Sozialversicherung für Land-              zulässig, sofern die Unternehmer nach der vom\nwirtschaft, Forsten und Gartenbau als für die Durch-          Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nführung zuständige Stelle bestimmt, werden ihr alle           schaft im Rahmen der Regelung zur vorübergehen-\nVerwaltungskosten, die ihr durch die Wahrnehmung              den Gewährung geringfügiger Beihilfen im Gel-\nder Aufgabe entstehen, vom Bund erstattet.“                   tungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf\nder Grundlage des Befristeten Krisenrahmens der\n3. § 34e wird wie folgt geändert:                                Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Marktord-                  zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression\nnungsstelle“ die Wörter „oder der Sozialversiche-         Russlands gegen die Ukraine vom 22. April 2022\nrung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“           (BAnz AT 27.04.2022 B2) erlassenen Richtlinie dem\neingefügt.                                                Grunde nach beihilfeberechtigt sind und nicht be-\nreits eine Anpassungsbeihilfe in Durchführung der\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Marktord-\nin Absatz 1 genannten Aufgabe erhalten haben.\nnungsstelle“ die Wörter „oder die Sozialversiche-\nrung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“              (3) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-\neingefügt.                                                nährung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022              1181\n1. darf den Datenbestand nach Absatz 2 verarbei-             der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zu\nten, soweit dies zur Durchführung oder Kontrolle          regeln.“\nder Beihilfegewährung auf Grundlage der Klein-\nbeihilfenregelung erforderlich ist, und                                         Artikel 12\n2. hat diesen Datenbestand unmittelbar nach dem                                  Inkrafttreten\nrechtskräftigen Abschluss der Beihilfeverfahren\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nzu löschen.\nund 3 am 1. August 2022 in Kraft.\nDas Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung\nnach Absatz 2 und zur Erstattung der Kosten ist in          (2) Artikel 10 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.\neiner Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bun-             (3) Die Artikel 11a und 11b treten am Tag nach der\ndesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und          Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Juli 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}