{"id":"bgbl1-2022-27-1","kind":"bgbl1","year":2022,"number":27,"date":"2022-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/27#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_27.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2022-07-20T00:00:00Z","page":1166,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["1166            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022\nGesetz\nzur Einführung virtueller Hauptversammlungen\nvon Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts-\nsowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften\nVom 20. Juli 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           2. In § 71 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort\nsen:                                                            „Kreditinstitut“ die Wörter „oder Wertpapierinstitut“\neingefügt.\nArtikel 1                            3. In § 111a Absatz 3 Nummer 5 werden nach dem\nÄnderung des                               Wort „Kreditinstituten“ die Wörter „oder Wertpa-\nWertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes                    pierinstituten“ eingefügt.\nIn § 16 Absatz 4 Satz 4 des Wertpapiererwerbs- und        4. Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt:\nÜbernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I                                        „§ 118a\nS. 3822), das zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes\nvom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-                          Virtuelle Hauptversammlung\nden ist, wird die Angabe „§ 121 Abs. 5“ durch die Wör-             (1) Die Satzung kann vorsehen oder den Vor-\nter „§ 121 Absatz 5 Satz 1 und 2“ ersetzt.                      stand dazu ermächtigen, vorzusehen, dass die Ver-\nsammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre\nArtikel 2                               oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptver-\nÄnderung des                               sammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptver-\nAktiengesetzes                             sammlung). Wird eine virtuelle Hauptversammlung\nabgehalten, sind die folgenden Voraussetzungen\nDas Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I              einzuhalten:\nS. 1089), das zuletzt durch Artikel 61 des Gesetzes\nvom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-             1. die gesamte Versammlung wird mit Bild und Ton\nden ist, wird wie folgt geändert:                                   übertragen,\n1. § 67f wird wie folgt geändert:                              2. die Stimmrechtsausübung der Aktionäre ist im\nWege elektronischer Kommunikation, namentlich\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           über elektronische Teilnahme oder elektroni-\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ab-                  sche Briefwahl, sowie über Vollmachtserteilung\nsatz 2 Satz 2“ die Wörter „und § 118a Ab-               möglich,\nsatz 1 Satz 4“ eingefügt.                           3. den elektronisch zu der Versammlung zuge-\nbb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Ab-                  schalteten Aktionären wird das Recht einge-\nsatz 2 Satz 2“ ein Komma und die Wörter                 räumt, Anträge und Wahlvorschläge im Wege\n„§ 118a Absatz 1 Satz 4“ eingefügt.                     der Videokommunikation in der Versammlung\nb) In den Absätzen 2 und 3 Satz 1 Nummer 2 wer-                zu stellen,\nden jeweils nach den Wörtern „Absatz 2 Satz 2“          4. den Aktionären wird ein Auskunftsrecht nach\nein Komma und die Wörter „§ 118a Absatz 1                   § 131 im Wege elektronischer Kommunikation\nSatz 4“ eingefügt.                                          eingeräumt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022           1167\n5. den Aktionären wird, sofern der Vorstand von             schalteten Aktionären während des Zeitraums der\nder Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Ge-          Versammlung über die Internetseite der Gesell-\nbrauch macht, der Bericht des Vorstands oder            schaft oder eine über diese zugängliche Internet-\ndessen wesentlicher Inhalt bis spätestens sie-          seite eines Dritten zugänglich zu machen.“\nben Tage vor der Versammlung zugänglich ge-\nmacht,                                               5. § 121 wird wie folgt geändert:\n6. den Aktionären wird das Recht eingeräumt,                a) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b ein-\nStellungnahmen nach § 130a Absatz 1 bis 4 im               gefügt:\nWege elektronischer Kommunikation einzurei-\n„(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversamm-\nchen,\nlung muss die Einberufung auch angeben, wie\n7. den elektronisch zu der Versammlung zuge-                   sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elek-\nschalteten Aktionären wird ein Rederecht in der            tronisch zur Versammlung zuschalten können.\nVersammlung im Wege der Videokommunika-                    Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzu-\ntion nach § 130a Absatz 5 und 6 eingeräumt,                weisen, dass eine physische Präsenz der Aktio-\n8. den elektronisch zu der Versammlung zu-                     näre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der\ngeschalteten Aktionären wird ein Recht zum                 Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei\nWiderspruch gegen einen Beschluss der Haupt-               börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der\nversammlung im Wege elektronischer Kommu-                  virtuellen Hauptversammlung abweichend von\nnikation eingeräumt.                                       Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das\nVerfahren für die Stimmabgabe im Wege elek-\nFür die Fristberechnung nach Satz 2 Nummer 5 gilt\ntronischer Kommunikation anzugeben. Zudem\n§ 121 Absatz 7; bei börsennotierten Gesellschaften\nist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf\nhat das Zugänglichmachen über die Internetseite\n§ 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der\nder Gesellschaft zu erfolgen. § 118 Absatz 1 Satz 3\nMöglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Ge-\nund 4 sowie § 67a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3\nbrauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hin-\ngelten entsprechend.\nzuweisen sowie darauf, dass der Bericht des\n(2) Die Mitglieder des Vorstands sollen am Ort              Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach\nder Hauptversammlung teilnehmen. Gleiches gilt                 § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich\nfür die Mitglieder des Aufsichtsrats, sofern deren             gemacht wird.“\nTeilnahme nicht nach § 118 Absatz 3 Satz 2 im\nWege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf.            b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nDer Versammlungsleiter und in den Fällen des                   „Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden\n§ 176 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Abschlussprüfer                die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.“\nhaben am Ort der Hauptversammlung teilzuneh-\nmen. Ein von der Gesellschaft nach § 134 Absatz 3        6. Dem § 126 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nSatz 5 benannter Stimmrechtsvertreter kann am\n„(4) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung\nOrt der Hauptversammlung teilnehmen.\ngelten Anträge, die nach den Absätzen 1 bis 3 zu-\n(3) Eine Bestimmung in der Satzung nach Ab-              gänglich zu machen sind, als im Zeitpunkt der Zu-\nsatz 1 Satz 1, die die Abhaltung virtueller Haupt-          gänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft hat zu\nversammlungen vorsieht, muss befristet werden.              ermöglichen, dass das Stimmrecht zu diesen Anträ-\nDie Abhaltung virtueller Hauptversammlungen darf            gen ausgeübt werden kann, sobald die Aktionäre\nin einer solchen Bestimmung für einen Zeitraum              die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Voraus-\nvon längstens fünf Jahren nach Eintragung der Ge-           setzungen für die Ausübung des Stimmrechts\nsellschaft vorgesehen werden.                               nachweisen können. Sofern der Aktionär, der den\n(4) Eine Ermächtigung des Vorstands durch die            Antrag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß legiti-\nSatzung nach Absatz 1 Satz 1, die Abhaltung vir-            miert und, sofern eine Anmeldung erforderlich ist,\ntueller Hauptversammlungen vorzusehen, muss                 nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung an-\nbefristet werden. Sie kann für einen Zeitraum von           gemeldet ist, muss der Antrag in der Versammlung\nlängstens fünf Jahren nach Eintragung der Gesell-           nicht behandelt werden.“\nschaft erteilt werden.\n7. § 129 wird wie folgt geändert:\n(5) Werden nach Absatz 1 Satz 1 getroffene Be-\nstimmungen oder Ermächtigungen durch Satzungs-              a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nänderung geschaffen,                                           „Im Fall der virtuellen Hauptversammlung sind\n1. darf die Bestimmung die Abhaltung virtueller                die elektronisch zu der Versammlung zuge-\nHauptversammlungen bis zu einem Zeitraum                   schalteten oder vertretenen Aktionäre und die\nvon längstens fünf Jahren nach Eintragung der              elektronisch zu der Versammlung zugeschalte-\nSatzungsänderung vorsehen und                              ten Vertreter von Aktionären in das Verzeichnis\n2. kann die Ermächtigung des Vorstands für einen               nach Satz 2 aufzunehmen.“\nZeitraum von längstens fünf Jahren nach Eintra-         b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Teil-\ngung der Satzungsänderung erteilt werden.                  nehmern“ ein Komma und die Wörter „im Fall\n(6) Bestimmt dieses oder ein anderes Gesetz,                der virtuellen Hauptversammlung allen elektro-\ndass Unterlagen in der Hauptversammlung zu-                    nisch zu der Versammlung zugeschalteten Ak-\ngänglich zu machen sind, so sind die Unterlagen                tionären und Vertretern von Aktionären“ einge-\nden der Hauptversammlung elektronisch zuge-                    fügt.","1168             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022\n8. Nach § 130 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-               Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen\ngefügt:                                                         nicht berücksichtigt werden.\n„(1a) Der Notar hat seine Wahrnehmungen über                    (1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen\nden Gang der Hauptversammlung unter Anwesen-                    kann in der Einberufung angemessen beschränkt\nheit am Ort der Hauptversammlung zu machen.“                    werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen\n9. Nach § 130 wird folgender § 130a eingefügt:                     kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung\nangemeldete Aktionäre beschränkt werden.\n„§ 130a\n(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß\nStellungnahme- und\neingereichte Fragen vor der Versammlung allen\nRederecht bei virtuellen Hauptversammlungen\nAktionären zugänglich zu machen und bis spä-\n(1) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ha-              testens einen Tag vor der Versammlung zu be-\nben die Aktionäre das Recht, vor der Versammlung                antworten; für die Berechnung der Frist gilt\nStellungnahmen zu den Gegenständen der Tages-                   § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesell-\nordnung im Wege elektronischer Kommunikation                    schaften haben das Zugänglichmachen der\nunter Verwendung der in der Einberufung hierfür                 Fragen und deren Beantwortung über die Inter-\nmitgeteilten Adresse einzureichen. Das Recht kann               netseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Ab-\nauf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemel-                   satz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das\ndete Aktionäre beschränkt werden. Der Umfang                    Zugänglichmachen der Fragen entsprechend.\nder Stellungnahmen kann in der Einberufung ange-                Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und\nmessen beschränkt werden.                                       in der Versammlung durchgängig zugänglich,\n(2) Stellungnahmen sind bis spätestens fünf                  darf der Vorstand in der Versammlung die Aus-\nTage vor der Versammlung einzureichen.                          kunft zu diesen Fragen verweigern.\n(3) Die eingereichten Stellungnahmen sind allen                 (1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung\nAktionären bis spätestens vier Tage vor der Ver-                zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung\nsammlung zugänglich zu machen. Das Zugänglich-                  im Wege der elektronischen Kommunikation ein\nmachen kann auf ordnungsgemäß zu der Ver-                       Nachfragerecht zu allen vor und in der Ver-\nsammlung angemeldete Aktionäre beschränkt wer-                  sammlung gegebenen Antworten des Vorstands\nden. Bei börsennotierten Gesellschaften hat das                 einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das\nZugänglichmachen über die Internetseite der Ge-                 Nachfragerecht.\nsellschaft zu erfolgen; im Fall des Satzes 2 kann\n(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Ver-\ndas Zugänglichmachen auch über die Internetseite\nsammlung zugeschalteten Aktionär in der Ver-\neines Dritten erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Num-\nsammlung im Wege der elektronischen Kommu-\nmer 1, 3 und 6 gilt entsprechend.\nnikation das Recht einzuräumen, Fragen zu\n(4) Für die Berechnung der in den Absätzen 2                 Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ab-\nund 3 Satz 1 genannten Fristen gilt § 121 Absatz 7.             lauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben\n(5) Den elektronisch zu der Versammlung zuge-                haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fra-\nschalteten Aktionären ist in der Versammlung ein                gerecht.\nRederecht im Wege der Videokommunikation zu                        (1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen,\ngewähren. Für die Redebeiträge ist die von der Ge-              dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das\nsellschaft angebotene Form der Videokommuni-                    Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Frage-\nkation zu verwenden. Anträge und Wahlvorschläge                 recht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung\nnach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, das Aus-                  ausschließlich im Wege der Videokommunika-\nkunftsverlangen nach § 131 Absatz 1, Nachfragen                 tion ausgeübt werden dürfen.“\nnach § 131 Absatz 1d sowie weitere Fragen nach\n§ 131 Absatz 1e dürfen Bestandteil des Redebei-              b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ntrags sein. § 131 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.            aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n(6) Die Gesellschaft kann sich in der Einberufung\n„Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist\nvorbehalten, die Funktionsfähigkeit der Videokom-\nzu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu\nmunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in\nder Versammlung zugeschaltete Aktionär\nder Versammlung und vor dem Redebeitrag zu\nsein Verlangen nach Satz 1 im Wege der\nüberprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die\nelektronischen Kommunikation übermitteln\nFunktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.“\nkann.“\n10. § 131 wird wie folgt geändert:\nbb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter\na) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a                     „Sätze 1 und 2“ durch die Wörter „Die\nbis 1f eingefügt:                                                Sätze 1 bis 3“ ersetzt.\n„(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversamm-\nc) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzu-\nwenden, dass der Vorstand vorgeben kann,                    „Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu\ndass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei               gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der\nTage vor der Versammlung im Wege der elek-                  Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Ver-\ntronischen Kommunikation einzureichen sind.                 langen nach Satz 1 im Wege der elektronischen\nFür die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7.           Kommunikation übermitteln kann.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022             1169\n11. Nach § 132 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz                aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus\neingefügt:                                                    Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der\n„Im Fall der virtuellen Hauptversammlung sind fol-            Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor-\ngende elektronisch zugeschaltete Aktionäre an-                zuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer\ntragsberechtigt:                                              Verschuldensmaßstab bestimmt werden.“\n1. jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht      17. Dem § 245 wird folgender Satz angefügt:\ngegeben worden ist,                                        „Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten\n2. jeder Aktionär, der Widerspruch im Wege elek-              alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalte-\ntronischer Kommunikation erklärt hat, wenn                 ten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1\nüber den Gegenstand der Tagesordnung, auf                  Nummer 1.“\nden sich die Auskunft bezog, Beschluss gefasst\n18. In § 246a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nworden ist.“\n„Hauptversammlungsbeschluss“ die Wörter „zur\n12. In § 176 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort                 Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1\n„Kreditinstitute“ die Wörter „oder Wertpapierinsti-           Satz 1,“ eingefügt.\ntute“ eingefügt.\n19. In § 251 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 245\n13. § 186 Absatz 5 wird wie folgt geändert:                       Nr. 1, 2 und 4“ durch die Wörter „§ 245 Satz 1\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kreditinstitut“            Nummer 1, 2 und 4 sowie Satz 2“ ersetzt.\nein Komma und die Wörter „einem Wertpapier-\ninstitut“ eingefügt.                                                           Artikel 3\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kreditinstitut“                              Änderung des\nein Komma und das Wort „Wertpapierinstitut“                   Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz\neingefügt.\nVor dem Zweiten Abschnitt des Einführungsgeset-\n14. § 241 wird wie folgt geändert:                           zes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I\na) In Nummer 1 werden nach der Angabe „Abs. 4“           S. 1185), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes\ndie Wörter „und 4b Satz 1“ eingefügt.                 vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist,\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 130 Abs. 1           wird folgender § 26n eingefügt:\nund 2 Satz 1 und Abs. 4“ durch die Wörter\n„§ 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4“ er-                                  „§ 26n\nsetzt.\nÜbergangsvorschrift\n15. In § 242 Absatz 1 werden die Wörter „§ 130 Abs. 1                        zum Gesetz zur Einführung\nund 2 Satz 1 und Abs. 4“ durch die Wörter „§ 130                    virtueller Hauptversammlungen von\nAbsatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4“ ersetzt.                        Aktiengesellschaften und Änderung\n16. § 243 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                               genossenschafts- sowie insolvenz-\nund restrukturierungsrechtlicher Vorschriften\n„(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden\n(1) Für Hauptversammlungen, die bis einschließlich\n1. auf die durch eine technische Störung verur-\n31. August 2023 einberufen werden, kann der Vorstand\nsachte Verletzung von Rechten, die nach § 118\nmit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden, dass\nAbsatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie\ndie Versammlung als virtuelle Hauptversammlung nach\n§ 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahr-\n§ 118a des Aktiengesetzes abgehalten wird.\ngenommen worden sind,\n2. auf die durch eine technische Störung verur-             (2) § 241 Nummer 2, § 242 Absatz 1 und § 243 Ab-\nsachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a        satz 3 Satz 1 Nummer 4 des Aktiengesetzes in der ab\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung          dem 27. Juli 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf\nmit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Num-           Hauptversammlungen anzuwenden, die ab dem 27. Juli\nmer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4,        2022 einberufen werden.“\nnach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Ver-\nbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach                                   Artikel 4\n§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektro-                                 Änderung des\nnischem Wege wahrgenommen worden sind,                                   Kreditwesengesetzes\n3. auf die durch eine technische Störung verur-\n§ 44 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der\nsachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\nNummer 1 und 5 sowie Absatz 6,\nS. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\n4. auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Ab-          vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist,\nsatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von          wird wie folgt geändert:\n§ 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder\ndes § 124a,                                           1. Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n5. auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Ab-              a) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze einge-\nsatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.                 fügt:\nEine Anfechtung kann auf die durch eine techni-                 „Im Fall der virtuellen Hauptversammlung nach\nsche Störung verursachte Verletzung von Rechten                 § 118a des Aktiengesetzes sind die Vertreter im","1170            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022\nWege der Videokommunikation zu der Versamm-              diesen Fragen vor der Versammlung gegebenen\nlung zuzuschalten und können über die Video-             Antworten sind den Vertretern zugänglich zu ma-\nkommunikation das Wort ergreifen. Nach § 130a            chen. Die Vertreter dürfen anstelle der Zuschaltung\nAbsatz 1 und 2 des Aktiengesetzes eingereichte           im Wege der Videokommunikation am Ort der\nStellungnahmen, nach § 131 Absatz 1a und 1b              Hauptversammlung teilnehmen, sofern sie dies für\ndes Aktiengesetzes eingereichte Fragen sowie             erforderlich halten.“\ndie zu diesen Fragen vor der Versammlung gege-\nbenen Antworten sind den Vertretern zugänglich        4. Folgender § 359 wird angefügt:\nzu machen. Die Vertreter dürfen anstelle der Zu-\n„§ 359\nschaltung im Wege der Videokommunikation am\nOrt der Hauptversammlung teilnehmen, sofern                                 Übergangsvorschrift\nsie dies für erforderlich halten.“                                      zum Gesetz zur Einführung\nb) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „und 2“                        virtueller Hauptversammlungen von\ndurch die Angabe „bis 5“ ersetzt.                                  Aktiengesellschaften und Änderung\ngenossenschafts- sowie insolvenz-\n2. Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften\na) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:                  (1) Für oberste Vertretungen, die bis einschließ-\nlich 31. August 2023 einberufen werden, kann der\n„Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“               Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ent-\nb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „und 3“              scheiden, dass die oberste Vertretung als virtuelle\ndurch die Angabe „bis 4“ ersetzt.                        oberste Vertretung entsprechend § 118a des Ak-\ntiengesetzes abgehalten wird.\nArtikel 5                                (2) § 241 Nummer 2, § 242 Absatz 1 und § 243\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Aktiengesetzes in\nÄnderung des                             der ab dem 27. Juli 2022 geltenden Fassung sind\nVersicherungsaufsichtsgesetzes                      erstmals auf oberste Vertretungen anzuwenden,\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015          die ab dem 27. Juli 2022 einberufen werden.“\n(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 94 des Ge-\nsetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert                                 Artikel 6\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu                          Genossenschaftsgesetzes\n§ 358 folgende Angabe eingefügt:\nDas Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-\n„§ 359 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ein-           kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),\nführung virtueller Hauptversammlungen von       das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli\nAktiengesellschaften und Änderung genos-        2022 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, wird wie\nsenschafts- sowie insolvenz- und restruktu-     folgt geändert:\nrierungsrechtlicher Vorschriften“.\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n2. § 191 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        § 43a folgende Angabe eingefügt:\n„Für die oberste Vertretung gelten entsprechend die         „§ 43b Formen der Generalversammlung“.\nfür die Hauptversammlung geltenden Vorschriften\nder §§ 118, 118a, 119 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5,        2. § 43 Absatz 7 wird aufgehoben.\n6, 8 und 9 sowie Absatz 2, des § 120 Absatz 1 bis 3\nund des § 121 Absatz 1 bis 4 sowie 4b Satz 1 und 2,      3. Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt:\nAbsatz 5 Satz 1 und 3 sowie Absatz 6, der §§ 122\nund 123 Absatz 1, der §§ 124 bis 127, 129 Absatz 1                                   „§ 43b\nund 4, des § 130 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Ab-                       Formen der Generalversammlung\nsatz 1a bis 5, der §§ 130a bis 133 und 134 Absatz 4\nsowie der §§ 136, 142 bis 149, 241 bis 253 und 257             (1) Die Generalversammlung muss in einer der\nbis 261 des Aktiengesetzes.“                                folgenden Formen abgehalten werden:\n3. Nach § 306 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden             1. als Präsenzversammlung an einem Ort, an dem\nSätze eingefügt:                                                die Mitglieder gemeinsam physisch anwesend\nsind,\n„In den Fällen der virtuellen Hauptversammlung\nnach § 118a des Aktiengesetzes und der virtuellen           2. als virtuelle Versammlung ohne gemeinsame\nobersten Vertretung sind die Vertreter im Wege der              physische Anwesenheit der Mitglieder an einem\nVideokommunikation zu der Versammlung zuzu-                     Ort,\nschalten und ihnen ist auf Verlangen über die Video-\nkommunikation das Wort zu erteilen. Nach § 130a             3. als hybride Versammlung, an der die Mitglieder\nAbsatz 1 und 2 des Aktiengesetzes eingereichte                  wahlweise am Ort der Versammlung physisch\nStellungnahmen, nach § 131 Absatz 1a und 1b des                 anwesend oder ohne physische Anwesenheit an\nAktiengesetzes eingereichte Fragen sowie die zu                 diesem Ort teilnehmen können,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022             1171\n4. als Versammlung im gestreckten Verfahren, auf-            3. während der Abstimmungsphase alle Mitglieder\ngespalten in                                                 ihre Stimmrechte schriftlich oder im Wege der\nelektronischen Kommunikation ausüben können.\na) eine Erörterungsphase, die abgehalten wird\naa) als virtuelle Versammlung oder                    Die Satzung kann die Einzelheiten dazu regeln, wie\ndie Stimmrechte nach Satz 1 Nummer 3 ausgeübt\nbb) als hybride Versammlung und                       werden können.\nb) eine zeitlich nachgelagerte Abstimmungs-                 (6) Vorbehaltlich einer Satzungsbestimmung nach\nphase.                                                Satz 3 entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat ge-\n(2) Bei einer Präsenzversammlung können Be-               meinsam nach pflichtgemäßem Ermessen unter Be-\nschlüsse der Mitglieder auch schriftlich oder im             rücksichtigung der Interessen der Mitglieder über\nWege der elektronischen Kommunikation gefasst                die Form\nwerden; das Nähere hat die Satzung zu regeln. Fer-           1. der Versammlung nach Absatz 1 und\nner kann die Satzung vorsehen, dass\n2. der Erörterungsphase nach Absatz 1 Nummer 4\n1. in bestimmten Fällen Mitglieder des Aufsichtsrats             Buchstabe a und b, falls eine Entscheidung für\nim Wege der Bild- und Tonübertragung an der                  eine Versammlung im gestreckten Verfahren ge-\nGeneralversammlung teilnehmen können und                     troffen wurde.\n2. die Generalversammlung in Bild und Ton über-              Hat die Genossenschaft keinen Aufsichtsrat, ent-\ntragen werden darf.                                      scheidet der Vorstand gemeinsam mit einem von\n(3) Bei einer virtuellen Versammlung muss sicher-         der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten\ngestellt sein, dass                                          Bevollmächtigten. Können sich Vorstand und Auf-\nsichtsrat oder Vorstand und der Bevollmächtigte\n1. der gesamte Versammlungsverlauf allen teilneh-            nach Satz 2 nicht nach Satz 1 auf eine Form einigen\nmenden Mitgliedern schriftlich oder im Wege der          oder kommt eine Entscheidung aus sonstigen Grün-\nelektronischen Kommunikation mitgeteilt wird             den nicht zustande, ist eine Präsenzversammlung\nund                                                      abzuhalten. Die Satzung kann eine in Absatz 1 be-\n2. alle teilnehmenden Mitglieder ihre Rede-, An-             stimmte Form der Versammlung festlegen oder das\ntrags-, Auskunfts- und Stimmrechte schriftlich           Auswahlermessen nach Satz 1 beschränken. Die\noder im Wege der elektronischen Kommunikation            Abhaltung einer Präsenzversammlung kann nach\nausüben können.                                          Satz 4 nicht ausgeschlossen werden.\nDie Satzung kann die Einzelheiten dazu regeln, wie              (7) Mitglieder, die an einer Versammlung nach\ndie Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte              Absatz 1 Nummer 2 bis 4 schriftlich oder im Wege\nschriftlich oder im Wege der elektronischen Kom-             der elektronischen Kommunikation teilgenommen\nmunikation ausgeübt werden können.                           haben, gelten als erschienen.“\n(4) Bei einer hybriden Versammlung muss sicher-        4. § 46 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ngestellt sein, dass                                          „Bei der Einberufung ist Folgendes bekannt zu\n1. der gesamte Versammlungsverlauf allen teilneh-            machen:\nmenden Mitgliedern im Wege der elektronischen            1. die Tagesordnung,\nKommunikation mitgeteilt wird,\n2. die Form der Versammlung nach § 43b Absatz 1,\n2. die Mitglieder, die ohne physische Anwesenheit\nam Ort der Versammlung teilnehmen, ihre Rede-,           3. im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich\nAntrags-, Auskunfts- und Stimmrechte im Wege                 die Form der Erörterungsphase und\nder elektronischen Kommunikation ausüben kön-            4. im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 die\nnen und                                                      erforderlichen Angaben zur Nutzung der schrift-\n3. der Vorstand und der Aufsichtsrat durch phy-                  lichen oder elektronischen Kommunikation.“\nsisch am Ort der Versammlung anwesende Mit-           5. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nglieder vertreten sind.\na) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Tag der Ver-\nDie Satzung kann die Einzelheiten dazu regeln, wie               sammlung,“ die Wörter „die Form der Versamm-\ndie Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte                  lung nach § 43b Absatz 1 und im Fall von § 43b\nim Wege der elektronischen Kommunikation ausge-                  Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich die Form der\nübt werden können.                                               Erörterungsphase,“ eingefügt.\n(5) Bei einer Versammlung im gestreckten Ver-             b) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nfahren muss sichergestellt sein, dass\n„Bei Versammlungen nach § 43b Absatz 1 Num-\n1. während einer als virtuelle Versammlung stattfin-\nmer 2 oder Nummer 4 Buchstabe a ist als Ort der\ndenden Erörterungsphase Absatz 3 mit Aus-\nVersammlung der Sitz der Genossenschaft anzu-\nnahme der Anforderungen an die Ausübung von\ngeben. Im Fall von Versammlungen nach § 43b\nStimmrechten erfüllt ist,\nAbsatz 1 Nummer 2 bis 4 ist der Niederschrift ein\n2. während einer als hybride Versammlung stattfin-               Verzeichnis der Mitglieder beizufügen, die an der\ndenden Erörterungsphase Absatz 4 mit Aus-                    Beschlussfassung mitgewirkt haben. In diesem\nnahme der Anforderungen an die Ausübung von                  Verzeichnis ist zu jedem Mitglied die Art der\nStimmrechten erfüllt ist und                                 Stimmabgabe anzugeben.“","1172             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022\n6. Nach § 51 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-                 Vermögensauskunft an den Schuldner“ durch die\ngefügt:                                                         Wörter „eine Aufforderung zur Auskunftserteilung\nnach § 97 Absatz 1“ ersetzt.\n„(2a) Die Anfechtung eines Beschlusses der Ge-\nneralversammlung nach § 43b Absatz 1 Nummer 2                b) In Buchstabe c werden die Wörter „Erteilung des\nbis 4 kann nicht auf Verletzungen des Gesetzes                  Vollstreckungsauftrags“ durch die Wörter „der\noder der Mitgliederrechte gestützt werden, die auf              Aufforderung zur Auskunftserteilung“ ersetzt.\ntechnische Störungen der elektronischen Kommuni-\nkation zurückzuführen sind, es sei denn, der Genos-      2. In § 270b Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort\nsenschaft ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor-         „nach“ die Wörter „Absatz 1 oder“ eingefügt.\nzuwerfen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.“        3. In § 270f Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1\nSatz 1, Absatz 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 3\nArtikel 7                               und 4“ ersetzt.\nÄnderung der\nUnternehmensregisterverordnung                                             Artikel 12\nIn § 3 der Unternehmensregisterverordnung vom                                    Änderung des\n26. Februar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch                       Unternehmensstabilisierungs-\nArtikel 54 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I                      und -restrukturierungsgesetzes\nS. 3436) geändert worden ist, wird in dem zweiten Ab-\nsatz 3 vor den Wörtern „Der Nutzer bestimmt“ die Ab-            Das Unternehmensstabilisierungs- und -restruktu-\nsatzbezeichnung „(3)“ durch die Absatzbezeichnung            rierungsgesetz vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I\n„(4)“ ersetzt.                                               S. 3256), das durch Artikel 38 des Gesetzes vom\n10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,\nArtikel 8                           wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                           1. Nach § 45 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nPfandbriefgesetzes                            gefügt:\n§ 31 Absatz 2b Satz 5 des Pfandbriefgesetzes vom              „Der Ladung ist der vollständige Restrukturierungs-\n22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Arti-          plan nebst Anlagen beizufügen.“\nkel 27 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338)\ngeändert worden ist, wird aufgehoben.                        2. In § 48 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 46\nAbsatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 46 Absatz 1\nSatz 4“ ersetzt.\nArtikel 9\nÄnderung des                           3. § 63 wird wie folgt geändert:\nTelekommunikationsgesetzes                          a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nIn § 8 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes\n„(2) Liegt ein Mangel nach Absatz 1 Nummer 2\nvom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch\ndarin begründet, dass infolge einer unzutreffen-\nArtikel 8 des Gesetzes vom 10. September 2021\nden Bewertung des Unternehmens die Voraus-\n(BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, werden die Wör-\nsetzungen für eine gruppenübergreifende Mehr-\nter „dem Betreiber des Bundesanzeigers“ durch die\nheitsentscheidung nach den §§ 26 bis 28 nicht\nWörter „der das Unternehmensregister führenden Stel-\ngegeben sind, so kann die Versagung der Bestä-\nle“ ersetzt.\ntigung auf diesen Mangel nur gestützt werden,\nwenn ein hierdurch benachteiligter Planbetroffe-\nArtikel 10                                 ner dies beantragt. Der Antrag ist nur zulässig,\nÄnderung des                                  wenn der Antragsteller dem Plan bereits im Ab-\nGesetzes zur Umsetzung                              stimmungsverfahren widersprochen hat. Ist die\nzur Digitalisierungsrichtlinie                       Abstimmung außerhalb eines gerichtlichen Ab-\nstimmungstermins erfolgt, so gilt dies nur dann,\nDie Artikel 27 und 30 des Gesetzes zur Umsetzung\nwenn in dem Planangebot oder, sofern eine Ver-\nder Digitalisierungsrichtlinie vom 5. Juli 2021 (BGBl. I\nsammlung der Planbetroffenen stattgefunden\nS. 3338) werden aufgehoben.\nhat, in dem Einberufungsschreiben zu der Ver-\nsammlung auf die Erforderlichkeit des Wider-\nArtikel 11                                 spruchs und die Folgen eines unterbliebenen\nÄnderung der                                  Widerspruchs gesondert hingewiesen worden\nInsolvenzordnung                                ist.“\nDie Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I             b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-\nS. 2866), die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom             sätze 3 bis 5.\n10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                     4. In § 73 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Ab-\nsatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.\n1. § 98 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-\nändert:                                                  5. § 76 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wör-           a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein\nter „die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der                 Komma ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2022            1173\nb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                      1. In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter\n„4. hat der Beauftragte auch die Aufgabe, den             „die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermö-\nSchuldner und die Gläubiger bei der Ausar-            gensauskunft an den Schuldner“ durch die Wörter\nbeitung und Aushandlung des Restrukturie-             „eine Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 97\nrungskonzepts und des auf ihm basierenden             Absatz 1 der Insolvenzordnung“ ersetzt.\nPlans zu unterstützen.“                           2. In Buchstabe c werden die Wörter „Erteilung des\n6. In § 90 Absatz 1 wird die Angabe „§ 6“ durch die             Vollstreckungsauftrags“ durch die Wörter „der Auf-\nWörter „den §§ 6 und 6a“ ersetzt.                            forderung zur Auskunftserteilung“ ersetzt.\nArtikel 13                                                   Artikel 14\nÄnderung des\nInkrafttreten\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch\n§ 74a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Zehnten Bu-              (1) Die Artikel 7 bis 9 treten am 1. August 2022 in\nches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren          Kraft.\nund Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekannt-            (2) Artikel 11 Nummer 1 und Artikel 13 treten am\nmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das           1. November 2022 in Kraft.\nzuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 20. August\n2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie           (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der\nfolgt geändert:                                             Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Juli 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister der Justiz\nMarco Buschmann"]}