{"id":"bgbl1-2022-26-5","kind":"bgbl1","year":2022,"number":26,"date":"2022-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/26#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-26-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_26.pdf#page=14","order":5,"title":"Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung – BtRegV)","law_date":"2022-07-13T00:00:00Z","page":1154,"pdf_page":14,"num_pages":8,"content":["1154             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022\nVerordnung\nüber die Registrierung von beruflichen Betreuern\n(Betreuerregistrierungsverordnung – BtRegV)\nVom 13. Juli 2022\nAuf Grund des § 23 Absatz 4 und des § 24 Absatz 4                                   §2\ndes Betreuungsorganisationsgesetzes, von denen § 23\nPersönliche Eignung\nAbsatz 4 durch Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b des\nGesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) neu ge-             Der Antragsteller muss die Gewähr dafür bieten,\nfasst und § 24 Absatz 4 durch Artikel 6 Nummer 2 des         seine Aufgaben als rechtlicher Betreuer, insbesondere\nGesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert         diejenigen, die sich aus § 1821 des Bürgerlichen Ge-\nworden ist, verordnet das Bundesministerium der Jus-         setzbuchs ergeben, erfüllen zu können.\ntiz:\n§3\n§1\nSachkunde\nAnwendungsbereich                            (1) Die nach § 23 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des\n(1) Diese Verordnung dient der Sicherung der Qua-        Betreuungsorganisationsgesetzes erforderliche Sach-\nlität in der rechtlichen Betreuung und soll gewährleis-      kunde umfasst folgende Kenntnisse einschließlich der\nten, dass berufliche Betreuer befähigt sind, ihre Auf-       Fähigkeit zu ihrer praktischen Anwendung:\ngabe gegenüber den von ihnen betreuten Menschen              1. Kenntnisse über die gesetzlichen Voraussetzungen\nverantwortungsvoll auszuüben.                                    der Betreuerbestellung und der Anordnung eines\n(2) Diese Verordnung regelt die Einzelheiten                 Einwilligungsvorbehalts, die rechtlichen Grundlagen\nder Betreuungsführung, insbesondere die Pflichten\n1. der nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Betreuungs-\ndes Betreuers gegenüber dem Betreuten und dem\norganisationsgesetzes für die Registrierung als be-\nBetreuungsgericht, sowie über die gesetzlichen Vo-\nruflicher Betreuer erforderlichen persönlichen Eig-\nraussetzungen für Freiheitsentziehungen und ärzt-\nnung,\nliche Zwangsmaßnahmen, jeweils einschließlich\n2. der nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Betreuungs-               des dazugehörigen Verfahrensrechts,\norganisationsgesetzes für die Registrierung als be-\n2. Kenntnisse auf dem Gebiet der Personensorge, ins-\nruflicher Betreuer erforderlichen Sachkunde sowie\nbesondere Grundkenntnisse über typische betreu-\nihren Nachweis,\nungsrelevante Erkrankungen und Behinderungen,\n3. der Anforderungen an einen Sachkundelehrgang                  deren Auswirkungen, Gefahren und Behandlungs-\nund dessen Anerkennung,                                     möglichkeiten, Patientenrechte, Einwilligungsfähig-\nkeit, Anforderungen an und Rechtsfolgen von Pa-\n4. der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikatio-\ntientenverfügungen, Möglichkeiten der Vermeidung\nnen und\nvon Freiheitsentziehungen und ärztlichen Zwangs-\n5. des Registrierungsverfahrens.                                 maßnahmen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022             1155\n3. Kenntnisse auf dem Gebiet der Vermögenssorge,                (2) Auf Antrag der Hochschule erteilt die nach Lan-\ninsbesondere über die Grundlagen der Rechtsge-           desrecht zuständige Behörde für einen im jeweiligen\nschäftslehre, des Miet- und Kaufvertragsrechts,          Land von der Hochschule angebotenen Studiengang\nder Haftung, der Vermögensverwaltung und der             die Anerkennung, wenn dieser alle für den Nachweis\nSchuldenregulierung.                                     der Sachkunde erforderlichen Kenntnisse nach § 3 Ab-\n(2) Die nach § 23 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des            satz 1 bis 3 vermittelt. Eine nach Satz 1 erteilte Aner-\nBetreuungsorganisationsgesetzes erforderliche Sach-          kennung gilt bundesweit.\nkunde umfasst folgende Kenntnisse:                              (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\n1. Kenntnisse des Sozialrechts, insbesondere zu              Aus- und Weiterbildungsgänge, die von oder in Koope-\nration mit Hochschulen angeboten werden und die alle\na) Grundlagen und Umfang der Leistungen zur Si-          Kenntnisse nach § 3 einschließlich der in der Anlage\ncherung des Lebensunterhalts einschließlich der       konkretisierten Inhalte vermitteln.\nKosten der Unterkunft, vor allem nach dem Zwei-\nten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,                                          §6\nb) Sozialleistungsansprüchen nach dem Fünften,                                 Nachweis der\nSechsten und Elften Buch Sozialgesetzbuch,                    Sachkunde durch Sachkundelehrgang\nc) Ermittlung, Geltendmachung und Durchsetzung              (1) Die erforderliche Sachkunde kann durch ein\nvon sozialrechtlichen Ansprüchen unter Beach-         Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines nach\ntung sozialrechtlicher Mitwirkungspflichten und       § 8 Absatz 1 anerkannten Sachkundelehrgangs nach-\n2. Kenntnisse zu Sozial- und Hilfestrukturen in der          gewiesen werden.\nPraxis, insbesondere zu                                     (2) Ein Sachkundelehrgang besteht aus den in der\na) Teilhabeleistungen vor allem nach dem Neunten         Anlage bestimmten Modulen. Die Vermittlung der in\nBuch Sozialgesetzbuch,                                den Modulen vorgesehenen Inhalte hat auch prak-\ntische Übungen zu umfassen. Der Umfang eines ge-\nb) Pflegeleistungen in Kombination mit anderen\nsamten Sachkundelehrgangs beträgt mindestens\nLeistungen nach dem Sozialgesetzbuch und\n270 Zeitstunden einschließlich Vor- und Nachberei-\nc) Methoden zur fallbezogenen Erschließung und           tungszeit. Die einzelnen Module müssen mindestens\nNutzung von Sozial- und Hilfestrukturen sowie         die in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Zeitstunden\nvon Netzwerken.                                       umfassen.\n(3) Die nach § 23 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des               (3) Jedes Modul endet mit einer Prüfung, deren Be-\nBetreuungsorganisationsgesetzes erforderliche Sach-          stehen den erfolgreichen Abschluss des Moduls nach-\nkunde umfasst folgende Kenntnisse:                           weist.\n1. Grundlagen der Kommunikation und Umsetzung in\nder Praxis und                                                                      §7\n2. betreuungsspezifische Kommunikation und Metho-                   Anderweitiger Nachweis der Sachkunde\nden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfin-             (1) Die erforderliche Sachkunde kann auch durch\ndung.                                                    Zeugnisse oder sonstige Leistungsnachweise über\n(4) Die Einzelheiten der inhaltlichen Anforderungen       nicht nach § 5 Absatz 2 und 3 anerkannte Studien-,\nan die Sachkunde nach den Absätzen 1 bis 3 ergeben           Aus- oder Weiterbildungsgänge nachgewiesen wer-\nsich aus den in der Anlage bestimmten Modulen.               den, wenn diese den Erwerb aller Kenntnisse nach\n§ 3 belegen. Zeugnisse und sonstige Leistungsnach-\n§4                                weise können, soweit erforderlich, durch weitere Un-\nterlagen ergänzt werden.\nNachweis der Sachkunde\n(2) Kann der Antragsteller Teilbereiche der Kennt-\nDie erforderliche Sachkunde ist wie folgt nachzuwei-      nisse nach § 3 anderweitig nachweisen, hat er im Üb-\nsen:                                                         rigen seine Sachkunde durch den erfolgreichen Ab-\n1. durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss        schluss eines oder mehrerer Module eines nach § 8\neines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbil-         Absatz 1 anerkannten Sachkundelehrgangs oder eines\ndungsgangs nach § 5,                                     nach § 5 anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbil-\ndungsgangs nachzuweisen.\n2. durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss\neines anerkannten Sachkundelehrgangs nach § 6               (3) Ein anderweitiger Nachweis ist nur geführt, so-\noder                                                     weit die nachgewiesenen Kenntnisse nach Inhalt und\nUmfang den Anforderungen gemäß § 6 Absatz 2 ein-\n3. durch anderweitige Nachweise nach § 7.\nschließlich der Anlage im Wesentlichen gleichwertig\nsind. Hierzu kann die Stammbehörde in Zweifelsfällen\n§5                                eine Stellungnahme der nach Landesrecht für die An-\nNachweis der                            erkennung nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde\nSachkunde durch betreuungsspezifische                 einholen.\nStudien-, Aus- oder Weiterbildungsgänge                  (4) Auf Antrag entscheidet die Stammbehörde be-\n(1) Die erforderliche Sachkunde kann durch ein            reits vor Einleitung des Registrierungsverfahrens durch\nZeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines nach          gesonderten Bescheid, ob und inwieweit der anderwei-\nAbsatz 2 Satz 1 anerkannten Studiengangs nachge-             tige Nachweis durch die vorgelegten Unterlagen er-\nwiesen werden.                                               bracht werden kann.","1156             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022\n(5) Kann der Antragsteller Teilbereiche der Kennt-           (4) Die Anerkennung ist unbeschadet der landes-\nnisse nach § 3 anderweitig nachweisen und verfügt er         rechtlichen Vorschriften, die § 49 des Verwaltungsver-\nüber eine mehrjährige für die Führung der Betreuung          fahrensgesetzes entsprechen, zu widerrufen, wenn der\nnutzbare Berufserfahrung, die einem Nachweis nach            Anbieter die Voraussetzungen nach Absatz 1 ganz\nAbsatz 2 im Wesentlichen gleichwertig ist, oder eine         oder teilweise nicht mehr erfüllt.\nentsprechende mehrjährige Erfahrung als ehrenamtli-\n(5) Die Anerkennung wird auf Antrag um jeweils fünf\ncher Betreuer, kann die Stammbehörde auf Antrag im\nJahre verlängert, wenn die Voraussetzungen des Ab-\nEinzelfall entscheiden, dass seine Sachkunde im Übri-\nsatzes 1 weiter vorliegen.\ngen vermutet wird. Diese Entscheidung ist bezogen auf\nden Einzelfall zu begründen.                                    (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die\nAnerkennung einzelner in der Anlage aufgeführter Mo-\n(6) Die für die Registrierung erforderliche Sach-\ndule.\nkunde gilt bei Antragstellern mit der Befähigung zum\nRichteramt und denjenigen, die ein Studium der Sozi-\nalpädagogik oder der Sozialen Arbeit erfolgreich abge-                                          §9\nschlossen haben, als nachgewiesen.                                                   Anerkennung im\nAusland erworbener\n§8                                            Berufsqualifikationen; Anzeige\nAnerkennung von Sachkundelehrgängen                            der grenzüberschreitenden Erbringung\nvon Dienstleistungen als beruflicher Betreuer1\n(1) Ein Sachkundelehrgang ist auf Antrag des Anbie-\nters von der nach Landesrecht zuständigen Behörde               (1) Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde\nanzuerkennen, wenn                                           durch einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates\nder Europäischen Union oder eines Vertragsstaates\n1. der Sachkundelehrgang die Voraussetzungen des             des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\n§ 6 Absatz 2 erfüllt,                                    raum werden in einem anderen Mitgliedstaat erwor-\n2. der Anbieter für die Vermittlung der in der Anlage        bene Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, falls\nvorgesehenen Inhalte Lehrkräfte einsetzt, die            notwendig auch in Verbindung mit weiteren Unter-\nlagen, anerkannt, sofern\na) über einen Abschluss eines Hochschulstudiums\noder einer Berufsausbildung verfügen und              1. der in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Be-\nb) über die jeweils erforderlichen fachlichen Kennt-         fähigungs- oder Ausbildungsnachweis die Befähi-\nnisse verfügen, um die in der Anlage aufgeführ-           gung zu einer vergleichbaren beruflichen Tätigkeit\nten Inhalte, für die sie jeweils eingesetzt werden,       belegt wie das entsprechende inländische Ab-\nzu vermitteln,                                            schlusszeugnis oder der entsprechende inländische\nsonstige Leistungsnachweis,\n3. der Anbieter die Gewähr für eine ordnungsgemäße\nDurchführung des Lehrbetriebs und des Prüfungs-          2. der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis in dem\nverfahrens bietet,                                           anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen\nHoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Aus-\n4. der Anbieter eine Prüfungsordnung zur Gewährleis-             übung dieses Berufs zu erhalten,\ntung eines transparenten und nachprüfbaren Ver-\nfahrens für die Durchführung der Modulprüfungen          3. der Antragsteller zur Ausübung dieser beruflichen\nnachweist,                                                   Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat berechtigt\nist und\n5. der Anbieter eine Finanzierungsplanung für den\nSachkundelehrgang vorlegt, die den Bestand des           4. zwischen den nachgewiesenen ausländischen Be-\nLehrgangs für die Dauer der Anerkennung finanziell           rufsqualifikationen und der entsprechenden inländi-\ngesichert erscheinen lässt, und                              schen Berufsbildung keine wesentlichen Unter-\nschiede bestehen.\n6. der Anbieter die teilnehmerbezogenen Lehrgangs-\nkosten nachvollziehbar darlegt.                             (2) Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde\ndurch einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates\nFür die Anerkennung örtlich zuständig ist die nach Lan-\nder Europäischen Union oder eines Vertragsstaates\ndesrecht bestimmte Behörde, in deren Zuständigkeits-\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nbereich sich der Hauptsitz des Anbieters befindet.\nraum werden in einem anderen Mitgliedstaat erwor-\n(2) Die Anerkennung gilt bundesweit. Sie ist auf fünf     bene Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, falls\nJahre befristet. Die Anerkennung kann auch nachträg-         notwendig auch in Verbindung mit weiteren Unterla-\nlich mit Nebenbestimmungen verbunden werden.                 gen, auch dann anerkannt, sofern\n(3) Die Anerkennung ist unbeschadet der landes-           1. die Tätigkeit des beruflichen Betreuers in dem an-\nrechtlichen Vorschriften, die § 48 des Verwaltungsver-           deren Mitgliedstaat nicht reglementiert ist,\nfahrensgesetzes entsprechen, zurückzunehmen, wenn\nder Anbieter die Anerkennung wie folgt erwirkt hat:          2. die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise in\ndem anderen Mitgliedstaat von einer entsprechend\n1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Beste-\nchung oder                                               1\n§ 9 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie\n2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die         7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen\nim Wesentlichen unrichtig oder unvollständig waren.        (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18;\nL 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom\nDie Rücknahme hat keine Auswirkungen auf vor ihrer             24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU)\nBestandskraft erteilte Abschlusszeugnisse.                     2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022              1157\ndessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften be-          Änderung des Versicherungsvertrages, die den vor-\nnannten zuständigen Behörde ausgestellt worden          geschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt,\nsind,                                                   unverzüglich anzuzeigen. Die für die Registrierung des\n3. diese bescheinigen, dass der Inhaber auf die Aus-        Betreuers zuständige Stammbehörde hat dem Ver-\nübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde         sicherer das Datum des Eingangs der Anzeige mitzu-\nund                                                     teilen. Sie erteilt Dritten zur Geltendmachung von\nSchadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über\n4. der Antragsteller den Beruf in diesem Mitgliedstaat      den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtver-\nin den vorangegangenen zehn Jahren mindestens           sicherung des Betreuers sowie die Versicherungsnum-\nein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entspre-   mer, soweit das Auskunftsinteresse das schutzwürdige\nchenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat.           Interesse des Betreuers an der Nichterteilung dieser\nDie mindestens einjährige Berufserfahrung darf nicht        Auskunft überwiegt. Die für die Registrierung des\nverlangt werden, wenn durch den Ausbildungsnach-            Betreuers zuständige Stammbehörde ist zuständige\nweis, über den der Antragsteller verfügt, ein reglemen-     Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungs-\ntierter Ausbildungsgang belegt wird.                        vertragsgesetzes.\n(3) Unterscheiden sich die von einem Antragsteller          (4) Der Mitarbeiter eines nach § 14 des Betreuungs-\nnach Absatz 1 oder 2 durch ausländische Berufsquali-        organisationsgesetzes anerkannten Betreuungsvereins\nfikationen nachgewiesenen Kenntnisse hinsichtlich der       kann die nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Betreu-\nzugrundeliegenden Sachgebiete nach Inhalt und Um-           ungsorganisationsgesetzes erforderliche Berufshaft-\nfang wesentlich von den in § 6 Absatz 2 vorgesehenen        pflichtversicherung durch Vorlage einer dem anerkann-\nAnforderungen an den Sachkundelehrgang, stellt die          ten Betreuungsverein ausgestellten Bescheinigung\nStammbehörde auf Grundlage der in der Anlage be-            nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgeset-\nstimmten Module des Sachkundelehrgangs durch ge-            zes nachweisen, aus der sich das Bestehen eines den\nsonderten Bescheid fest, in welchen der in den Modu-        Anforderungen des § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Be-\nlen aufgeführten Sachgebieten keine ausreichenden           treuungsorganisationsgesetzes in Verbindung mit den\nKenntnisse nachgewiesen wurden. Die Registrierung           Absätzen 1 bis 3 entsprechenden Versicherungsschut-\ndes Antragstellers als beruflicher Betreuer kann in die-    zes für diesen Mitarbeiter ergibt.\nsen Fällen nur erfolgen, wenn der Antragsteller ein\nZeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an den durch                                   § 11\ngesonderten Bescheid benannten Modulen (Eignungs-\nMitteilung der Organisationsstruktur\nprüfung) vorlegt.\nDie Mitteilung der beabsichtigten Organisations-\n(4) Will ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates\nder Europäischen Union oder eines Vertragsstaates           struktur der beruflichen Betreuertätigkeit nach § 24 Ab-\nsatz 1 Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nhat mindestens folgende Angaben zu umfassen:\nraum die Tätigkeit als beruflicher Betreuer, zu deren\nAusübung er in einem dieser Staaten rechtmäßig nie-         1. Vorhandensein, Anzahl und Beschäftigungsumfang\ndergelassen ist, im Inland nur vorübergehend und ge-            von Mitarbeitern,\nlegentlich ausüben, ist § 13a der Gewerbeordnung mit        2. Art und Umfang der Räumlichkeiten, in denen die\nden Maßgaben entsprechend anzuwenden, dass                      Tätigkeit ausgeübt wird, und\n1. die nach § 2 Absatz 4 Satz 3 des Betreuungs-             3. Art und Umfang der Erreichbarkeit.\norganisationsgesetzes örtlich zuständige Stammbe-\nhörde die für die Anerkennung der Berufsqualifika-                                 § 12\ntion zuständige öffentliche Stelle ist und\nGespräch zur\n2. der Dienstleistungserbringer den Nachweis nach                   Feststellung der persönlichen Eignung\n§ 13a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeord-\nnung zu übermitteln hat.                                   (1) Die Stammbehörde soll das Gespräch mit dem\nAntragsteller zur Feststellung der persönlichen Eig-\n§ 10                            nung nach § 24 Absatz 2 des Betreuungsorganisati-\nonsgesetzes mit mindestens zwei Mitarbeitern der\nBerufshaftpflichtversicherung\nStammbehörde führen, von denen mindestens einer\n(1) Von der Berufshaftpflichtversicherung nach § 23      über Berufserfahrung auf dem Gebiet der rechtlichen\nAbsatz 1 Nummer 3 des Betreuungsorganisations-              Betreuung verfügt. Die Stammbehörde kann anstelle\ngesetzes kann insbesondere die Haftung für Ersatz-          eines eigenen Mitarbeiters auch einen Mitarbeiter einer\nansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung aus-        anderen Behörde hinzuziehen.\ngeschlossen werden.\n(2) Das Gespräch ist zu protokollieren.\n(2) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu\neinem Prozent der Mindestversicherungssumme ist                                        § 13\nzulässig. Ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers\nkann dem Dritten nicht entgegengehalten und gegen-                          Registrierungsverfahren\nüber einer mitversicherten Person nicht geltend ge-            (1) Anträge nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Betreu-\nmacht werden.                                               ungsorganisationsgesetzes sind in Textform zu stellen.\n(3) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu          (2) Ist der Antragsteller oder der registrierte berufli-\nverpflichten, der für die Registrierung des Betreuers       che Betreuer Mitarbeiter eines nach § 14 des Betreu-\nzuständigen Stammbehörde die Beendigung oder                ungsorganisationsgesetzes anerkannten Betreuungs-\nKündigung des Versicherungsvertrages sowie jede             vereins, teilt die Stammbehörde Entscheidungen, die","1158            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022\ndiesen betreffen, auch dem Betreuungsverein mit. Der                                  § 15\nBetreuungsverein teilt der Stammbehörde das Aus-\nscheiden eines als beruflicher Betreuer tätigen Mitar-                       Übergangsvorschrift\nbeiters aus dem Beschäftigungsverhältnis unverzüglich                      zu § 32 Absatz 2 Satz 2\nmit.                                                               des Betreuungsorganisationsgesetzes\n(3) Von Zeugnissen und Nachweisen, die nicht in             Abweichend von § 7 kann die Stammbehörde An-\ndeutscher Sprache ausgestellt sind, kann die Vorlage        tragsteller nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Betreuungs-\neiner Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt          organisationsgesetzes auch dann registrieren, wenn\nwerden.                                                     diese ihre Sachkunde durch die Vorlage von Unterla-\ngen nachweisen können, die den Erwerb von Kenntnis-\n§ 14                               sen belegen, die nach Inhalt und Umfang den in § 6\nAufbewahrungsfrist                        Absatz 2 in Verbindung mit den in der Anlage vorge-\nFolgende Akten und elektronische Akten sind für ei-      sehenen Modulen genannten Voraussetzungen des\nnen Zeitraum von zehn Jahren nach der Beendigung            Sachkundelehrgangs im Wesentlichen entsprechen.\ndes Verfahrens aufzubewahren:\n1. Akten, in denen eine beantragte Registrierung be-                                  § 16\nstandskräftig abgelehnt worden ist, und\nInkrafttreten\n2. Akten, in denen eine Registrierung bestandskräftig\nwiderrufen oder zurückgenommen worden ist.                 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 13. Juli 2022\nDer Bundesminister der Justiz\nMarco Buschmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022                   1159\nAnlage\nzu § 3 Absatz 4\nInhaltliche Anforderungen an die Sachkunde (Module)\nGesamter\nModule zu § 3                                       Unterrichtsinhalte                               Zeitaufwand\nin Zeitstunden\nVorbemerkung: Die Inhalte der Module werden grundsätzlich in Lehrveranstaltungen vermittelt, die in Präsenz oder online\ndurchgeführt werden und praktische Übungen umfassen. Prüfungszeiten sind in den vorgeschriebenen Zeitstunden enthalten.\nAntragsteller, die über einen Hochschulabschluss verfügen, können bis zu 50 Prozent der Zeitstunden des jeweiligen Moduls\nmit Ausnahme der Module 10 und 11 in Selbstlernphasen absolvieren. Alle übrigen Antragsteller können bis zu 15 Prozent der\nZeitstunden des jeweiligen Moduls mit Ausnahme der Module 10 und 11 in Selbstlernphasen absolvieren.\nModul 1                         Betreuerbestellung und Zusammenarbeit mit dem Betreuungsge-                             15\nricht\nZu Absatz 1 Nummer 1            Betreuerbestellung: Voraussetzungen, Verfahren, Sachverhaltsermitt-\nlung\nAnordnung eines Einwilligungsvorbehalts: Voraussetzungen, Grenzen,\nVerfahren\nAufgabenbereiche\nAufsicht durch das Betreuungsgericht\nBerichts-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten\nGenehmigungsvorbehalte einschließlich Verfahren\nModul 2                         Betreuungsführung                                                                       30\nZu Absatz 1 Nummer 1            UN-Behindertenrechtskonvention, insbesondere Artikel 12: Unterstüt-\nzung bei der Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit, Bedeu-\ntung der Grundrechte\nErmittlung der Wohn- und Lebenslage des Betreuten\nErarbeitung der Betreuungsziele\nVorrang der Unterstützung und Willensvorrang nach § 1821 BGB\nWille, Wünsche, Präferenzen\nErforderlichkeitsgrundsatz im Innenverhältnis\nSchutzpflichten\nModul 3                         Recht der Unterbringung und der ärztlichen Zwangsmaßnahmen                              15\nZu Absatz 1 Nummer 1            Freiheitsentziehende Unterbringung und sonstige freiheitsentziehende\nMaßnahmen nach Betreuungsrecht und nach öffentlichem Recht:\nVoraussetzungen und Verfahren\nEinwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen: Voraussetzungen und\nVerfahren\nAufgaben des Betreuers während des Vollzugs einer freiheitsentzie-\nhenden Unterbringung, sonstiger freiheitsentziehender Maßnahmen\nund ärztlicher Zwangsmaßnahmen\nModul 4                         Personensorge 1                                                                         15\nZu Absatz 1 Nummer 2            Grundkenntnisse über typische betreuungsrelevante Erkrankungen\nund Behinderungen, deren Auswirkungen, Gefahren und Behand-\nlungsmöglichkeiten\nMöglichkeiten der Vermeidung einer freiheitsentziehenden Unterbrin-\ngung, sonstiger freiheitsentziehender Maßnahmen und ärztlicher\nZwangsmaßnahmen\nModul 5                         Personensorge 2                                                                         15\nZu Absatz 1 Nummer 2            Behandlungsvertragsrecht, Einwilligungsfähigkeit und Patienten-\nrechte\nBehandlungswünsche, Patientenverfügung, Sterbewunsch\nEinwilligung des Betreuers bei gefährlichen ärztlichen Maßnahmen:\nVoraussetzungen und Verfahren\nAufgabe von Wohnraum\nUmgangs- und Aufenthaltsbestimmung","1160          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022\nGesamter\nModule zu § 3                                  Unterrichtsinhalte                          Zeitaufwand\nin Zeitstunden\nModul 6                  Vermögenssorge 1                                                                   15\nZu Absatz 1 Nummer 3     Grundkenntnisse über\nGeschäftsfähigkeit\nRecht der Stellvertretung\nallgemeines Schuldrecht einschließlich Haftungsfragen\nKaufvertragsrecht\nSchuldenregulierung, Mahn- und Vollstreckungsbescheid, Zwangs-\nvollstreckung, Insolvenzverfahren\nModul 7                  Vermögenssorge 2                                                                   15\nZu Absatz 1 Nummer 3     Vermögensverwaltung und Verfügungen über das Betreutenvermögen\nVermögensverzeichnis, Rechnungslegung und Genehmigungsvorbe-\nhalte\nBetreuungsrelevante Aspekte des Miet- und Heimrechts\nBetreuungsrelevante Aspekte des Erb- und Familienrechts\nModul 8                  Sozialrecht 1: Kenntnisse des Sozialrechts                                         30\nZu Absatz 2 Nummer 1     Das Sozialrecht (SGB und SGG) im Überblick, insbesondere\nLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der\nKosten der Unterkunft, vor allem nach dem SGB II und XII\nSozialleistungsansprüche nach dem SGB V, VI und XI\nErmittlung, Geltendmachung und Durchsetzung von sozialrechtlichen\nAnsprüchen sowie sozialrechtliche Mitwirkungspflichten\nModul 9                  Sozialrecht 2: Sozial- und Hilfestrukturen in der Praxis                           45\nZu Absatz 2 Nummer 2     Teilhabeleistungen vor allem nach SGB IX\nTeilhabe- und Gesamtplanverfahren\nRehabilitations- und Teilhabeleistungen der verschiedenen Rehabilita-\ntionsträger\nLeistungsformen der Eingliederungshilfe (z. B. Teilhabe am Arbeits-\nleben, medizinische Rehabilitation, Teilhabe an Bildung und Leistun-\ngen zur sozialen Teilhabe)\nBesondere Wohnformen und ambulant betreute Wohngemeinschaften\nPflegeleistungen in Kombination mit anderen SGB-Leistungen\nLeistungen der Pflegeversicherung einschließlich Aufklärung, Aus-\nkunft und Pflegeberatung nach den §§ 7 ff. SGB XI sowie das Verhält-\nnis zu anderen Sozialleistungen nach § 13 SGB XI\nLeistungen der Hilfe zur Pflege nach SGB XII\nLeistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Pflegefall (z. B.\nhäusliche Krankenpflege und weitere Leistungen nach den §§ 37 ff.\nSGB V, medizinische Rehabilitation)\nLeistungen der Eingliederungshilfe im Pflegefall\nMethoden zur fallbezogenen Erschließung und Nutzung von Bera-\ntungs-, Sozial- und Hilfestrukturen sowie von Netzwerken\nModul 10                 Grundlagen der Kommunikation und Praxistransfer                                    30\nZu Absatz 3              Theoretische Konzepte und Methoden der Kommunikation\nGrundhaltungen und Techniken der Kommunikation\nDiversitätssensible Kommunikation\nRessourcenorientierte Kommunikation\nKonfliktmanagement in der Kommunikation\nSelbst- und Machtreflexion","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022           1161\nGesamter\nModule zu § 3                                  Unterrichtsinhalte                          Zeitaufwand\nin Zeitstunden\nModul 11                 Betreuungsspezifische Kommunikation/Methoden             der   unter-              45\nstützten Entscheidungsfindung\nZu Absatz 3              Auswirkungen spezifischer krankheits- bzw. beeinträchtigungsbe-\ndingter Einschränkungen auf die Fähigkeit der Kommunikation und\nder Entscheidungsfindung\nBedeutung sozialer und umweltbedingter Einflussfaktoren auf Auto-\nnomie und Entscheidungsfindung von betreuten Menschen\nMethoden zur kommunikativen Verhinderung von Ausschlussmecha-\nnismen\nBarrierefreie Kommunikation, leichte Sprache\nDrei- oder Mehrparteien-Interaktion mit betreuten Menschen\nErkennen und Ermitteln von Wunsch, Wille und Präferenzen von be-\ntreuten Menschen in der Kommunikation einschließlich biographi-\nscher Aspekte und Werthaltungen\nMethoden der Unterstützung bei der Entscheidungsfindung betreuter\nMenschen und praktische Erprobung"]}