{"id":"bgbl1-2022-26-4","kind":"bgbl1","year":2022,"number":26,"date":"2022-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/26#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-26-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_26.pdf#page=10","order":4,"title":"Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG)","law_date":"2022-07-15T00:00:00Z","page":1150,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["1150             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022\nSiebenundzwanzigstes Gesetz\nzur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n(27. BAföGÄndG)\nVom 15. Juli 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            3. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nsen:                                                             a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1                                   „Ausbildungsförderung wird nicht geleistet,\nwenn Auszubildende bei Beginn des Ausbil-\nÄnderung des                                  dungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförde-\nBundesausbildungsförderungsgesetzes                          rung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der                     haben.“\nFassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010\nb) Nach Satz 2 Nummer 1b wird folgende Num-\n(BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch\nmer 2 eingefügt:\nArtikel 8 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I\nS. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:               „2. Auszubildende, die das 45. Lebensjahr wäh-\nrend eines zuvor abgeschlossenen Bachelor-\n0. § 2 Absatz 6 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\noder Bakkalaureusstudiengangs vollendet\n„4. als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungs-                   haben, danach unverzüglich einen nach § 7\nbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den                    Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang\nStrafvollzug hat.“                                              beginnen,“.\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                              4. § 12 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 Nummer 3 wird der Punkt am Ende                aa) In Nummer 1 wird die Angabe „247“ durch\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.                               die Angabe „262“ ersetzt.\nbb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                         bb) In Nummer 2 wird die Angabe „448“ durch\n„4. die Ausbildung nach einer der Regel-                     die Angabe „474“ ersetzt.\nstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nHochschulrahmengesetzes vergleichba-\nren Festsetzung regelmäßig innerhalb                aa) In Nummer 1 wird die Angabe „585“ durch\neines Jahres abgeschlossen werden                       die Angabe „632“ ersetzt.\nkann.“                                              bb) In Nummer 2 wird die Angabe „681“ durch\ncc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                   die Angabe „736“ ersetzt.\n„Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1         5. § 13 wird wie folgt geändert:\nNummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubilden-              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nden beim Besuch einer Ausbildungsstätte\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „398“ durch\nin Mitgliedstaaten der Europäischen Union,\ndie Angabe „421“ ersetzt.\nsofern eine vergleichbare Ausbildung im\nInland förderungsfähig wäre.“                            bb) In Nummer 2 wird die Angabe „427“ durch\ndie Angabe „452“ ersetzt.\nb) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Num-\nmer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei                  aa) In Nummer 1 wird die Angabe „56“ durch\neinem Praktikum in Mitgliedstaaten der Euro-                     die Angabe „59“ ersetzt.\npäischen Union, sofern ein vergleichbares                    bb) In Nummer 2 wird die Angabe „325“ durch\nPraktikum im Inland förderungsfähig wäre.“                       die Angabe „360“ ersetzt.\n2. § 7 Absatz 1a Satz 3 wird durch die folgenden             6. § 13a wird wie folgt geändert:\nSätze ersetzt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf\nGrund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1               aa) In Satz 1 wird die Angabe „84“ durch die\nförderungsfähigen Studiengang eingeschrieben                        Angabe „94“ ersetzt.\nworden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zu-             bb) In Satz 2 wird die Angabe „25“ durch die\nlassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Aus-                    Angabe „28“ ersetzt.\nbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rück-              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin\nkeine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforde-              aa) In Satz 1 werden die Wörter „die nach-\nrungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach                       gewiesenen Krankenversicherungsbeiträge,\nAblauf der für den noch nicht abgeschlossenen                       höchstens aber um 155 Euro“ durch die\nBachelor- oder Bakkalaureusstudiengang gelten-                      Wörter „168 Euro monatlich“ ersetzt.\nden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15                    bb) In Satz 2 werden die Wörter „die nachgewie-\nAbsatz 3 verlängerten Förderungsdauer.“                             senen Pflegeversicherungsbeiträge, höchs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022           1151\ntens aber um weitere 34 Euro“ durch die                    ten verstoßen haben, ist die verbleibende\nWörter „38 Euro“ ersetzt.                                  Darlehensschuld einschließlich damit ver-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               bundener Kosten und Zinsen zu erlassen.“\naa) In Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 2                 bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgen-\nwird die Angabe „84“ durch die Angabe „94“                 den Sätze ersetzt:\nersetzt.                                                   „Die Sätze 1 und 2 gelten für Darlehensneh-\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „25“ durch die                    mende, denen Förderung mit Darlehen nach\nAngabe „28“ ersetzt.                                       § 17 in einer vor dem 1. September 2019\n7. In § 14b Satz 1 wird die Angabe „150“ durch die                    geltenden Fassung, mit Ausnahme von\nAngabe „160“ ersetzt.                                              Bankdarlehen nach § 18c, gewährt wurde,\nauch wenn sie eine Erklärung nach § 66a\n8. In § 15 Absatz 3a Satz 1 werden die Wörter                         Absatz 7 Satz 1 abgegeben haben, mit der\n„Absatz 3 Nummer 1, 3 oder 5“ durch die Wörter                     Maßgabe, dass ihnen die verbleibende Dar-\n„Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5“ ersetzt.                          lehensschuld einschließlich damit verbun-\n9. § 15a wird wie folgt geändert:                                     dener Kosten und Zinsen 20 Jahre nach\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                         Beginn des für sie geltenden Rückzahlungs-\nzeitraums erlassen wird. Der Erlass nach\n„§ 15a\nSatz 3 erfolgt für Darlehensnehmende, die\nFörderungshöchstdauer,                            die 20 Jahre bereits vor dem 22. Juli 2022\nVerordnungsermächtigung“.                            überschritten haben, zum 1. Oktober 2022.“\nb) In Absatz 1 werden nach dem Wort „entspricht“        13. § 18a wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „vorbehaltlich der Absätze 1a und 1b“\neingefügt.                                               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a               aa) In Satz 1 wird die Angabe „1 330“ durch die\nund 1b eingefügt:                                               Angabe „1 605“ ersetzt.\n„(1a) Für die Bestimmung der Förderungs-                 bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nhöchstdauer sind Verlängerungen der Regel-                      aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „665“\nstudienzeit nicht zu berücksichtigen, die als                         durch die Angabe „805“ ersetzt.\nAusnahme von hochschulrechtlichen Vorgaben\nzur Berücksichtigung vorübergehender außer-                     bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „605“\ngewöhnlicher Beeinträchtigungen des Lehr-                             durch die Angabe „730“ ersetzt.\nbetriebs festgesetzt werden.                         14. § 21 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n(1b) Die Bundesregierung darf abweichend              a) In Nummer 1 wird die Angabe „21,3“ durch die\nvon Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zu-                 Angabe „21,6“ und die Angabe „14 600“ durch\nstimmung des Bundesrates bestimmen, dass                    die Angabe „15 100“ ersetzt.\ndie Förderungshöchstdauer über die Regel-\nstudienzeit nach Absatz 1 hinaus um einen be-            b) In den Nummern 2 und 4 wird jeweils die An-\nstimmten Zeitraum verlängert wird, soweit der               gabe „15,5“ durch die Angabe „15,9“ und die\nStudien- und Lehrbetrieb an Ausbildungsstätten              Angabe „8 500“ durch die Angabe „9 000“ er-\ngemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6 erheblich be-                   setzt.\neinträchtigt ist.“                                       c) In Nummer 3 wird die Angabe „37,7“ durch die\n10. § 15b Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                  Angabe „38“ und die Angabe „25 500“ durch die\nAngabe „27 200“ ersetzt.\n„Eine Hochschulausbildung ist abweichend von\nden Sätzen 1 und 2 mit Ablauf des Monats be-            15. § 23 wird wie folgt geändert:\nendet, in dem der erfolgreiche Abschluss des Aus-           a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbildungsabschnitts dem Auszubildenden erstmals\nbekanntgegeben ist, spätestens jedoch mit Ablauf               aa) In Nummer 1 wird die Angabe „290“ durch\ndes zweiten Monats nach dem Monat, in dem der                      die Angabe „330“ ersetzt.\nletzte Prüfungsteil abgelegt wurde.“                           bb) In Nummer 2 wird die Angabe „665“ durch\n11. In § 16 Absatz 2 werden nach den Wörtern                           die Angabe „805“ ersetzt.\n„Darüber hinaus kann“ die Wörter „in den Fällen                cc) In Nummer 3 wird die Angabe „605“ durch\neiner Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Ab-                   die Angabe „730“ ersetzt.\nsatz 2 Satz 1 Nummer 1“ eingefügt.\nb) In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „210“\n12. § 18 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „255“ und die Angabe „150“\na) In Absatz 11 wird das Wort „etwaiger“ durch die             durch die Angabe „180“ ersetzt.\nWörter „damit verbundener“ ersetzt.\nc) In Absatz 5 wird die Angabe „305“ durch die\nb) Absatz 12 wird wie folgt geändert:                          Angabe „370“ ersetzt.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n16. § 25 wird wie folgt geändert:\n„Darlehensnehmenden, die während des\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nRückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1\nnicht oder nur in geringfügigem Umfang ge-             aa) In Nummer 1 wird die Angabe „2 000“ durch\ngen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflich-                 die Angabe „2 415“ ersetzt.","1152            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „1 330“ durch         3. In § 61 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „103“\ndie Angabe „1 605“ ersetzt.                         durch die Angabe „109“ ersetzt.\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:              4. In § 62 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „103“\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „665“ durch              durch die Angabe „109“ ersetzt.\ndie Angabe „805“ ersetzt.                        5. § 64 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „605“ durch\na) In Absatz 1 wird die Angabe „14“ durch die\ndie Angabe „730“ ersetzt.\nAngabe „15“ ersetzt.\n17. § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt\ngefasst:                                                    b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „150“ durch\ndie Angabe „160“ ersetzt.\n„1. für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch\nnicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Aus-         6. In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die\nzubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet            Angabe „66“ durch die Angabe „80“ und die An-\nhaben, 45 000 Euro,“.                                   gabe „709“ durch die Angabe „856“ ersetzt.\n18. § 35 Satz 4 wird aufgehoben.                             7. In § 87 wird die Angabe „150“ durch die An-\ngabe „160“ ersetzt.\n19. In § 39 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern\n„Einzug der Darlehen“ die Wörter „einschließlich         8. In § 123 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „119“\ndamit verbundener Kosten und Zinsen“ eingefügt.             durch die Angabe „126“ ersetzt.\n20. § 46 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                    9. In § 124 Nummer 2 wird die Angabe „119“ durch\n„(1) Über die Leistung von Ausbildungsförde-             die Angabe „126“ ersetzt.\nrung wird auf schriftlichen oder elektronischen An-     10. In § 125 wird die Angabe „119“ durch die An-\ntrag entschieden.“                                          gabe „126“ ersetzt.\n21. § 66a wird wie folgt geändert:\n11. § 126 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\na) In Nummer 1 wird die Angabe „277“ durch die\n„(2) Die §§ 5, 10, 12, 13, 13a, 14b, 16, 18a,            Angabe „334“ ersetzt.\n21, 23, 25 und 29 in der durch Artikel 1 des Ge-\nsetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150) ge-           b) In Nummer 2 wird die Angabe „3 637“ durch die\nänderten Fassung sind erst ab dem 1. August                 Angabe „4 392“ und die Angabe „2 266“ durch\n2022 anzuwenden, soweit nachstehend nichts                  die Angabe „2 736“ ersetzt.\nanderes bestimmt ist.“\nc) In Nummer 3 wird die Angabe „2 266“ durch die\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                            Angabe „2 736“ ersetzt.\n„(3) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem       12. Folgender § 455 wird angefügt:\n1. August 2022 begonnen haben, sind die §§ 12,\n13, 13a, 14b, 21, 23, 25 und 29 in der bis zum                                  „§ 455\n31. Juli 2022 geltenden Fassung vorbehaltlich                       Siebenundzwanzigstes Gesetz\ndes Satzes 2 weiter anzuwenden. Ab dem                                    zur Änderung des\n1. Oktober 2022 sind die in Satz 1 genannten                   Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nVorschriften in der ab dem 1. August 2022 an-\nzuwendenden Fassung auch für Bewilligungs-                  Abweichend von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62,\nzeiträume anzuwenden, die vor dem 1. August              64, 67 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2022\n2022 begonnen haben.“                                    anzuwenden.“\nc) Die Absätze 4, 8, 9 und 10 werden aufgehoben.\nArtikel 3\nd) Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben.\nÄnderung der\nArtikel 2                                       BAföG-Darlehens-Verordnung\nÄnderung des                              § 2 der BAföG-Darlehens-Verordnung in der Fas-\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                  sung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1983\n(BGBl. I S. 1340), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\nordnung vom 16. Juli 2019 (BGBl. I S. 1095) geändert\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des\nGesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert        1. Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n„Ein im Sinne des § 18 Absatz 12 Satz 1 des Geset-\n1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-            zes nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs-\nfügt:                                                      und Mitwirkungspflichten ist anzunehmen, wenn\n„§ 455 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Ände-               im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum nach § 18\nrung des Bundesausbildungsförderungs-             Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes“.\ngesetzes“.                                     2. In Nummer 3 werden die Wörter „sämtliche Zah-\n2. In § 54a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „247“             lungsverpflichtungen einschließlich Kosten und\ndurch die Angabe „262“ ersetzt.                            Zinsforderungen beglichen wurden und“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022             1153\nArtikel 4                           „Über die Förderungsleistung einschließlich der Höhe\nder Darlehenssumme entscheidet die zuständige Be-\nÄnderung des\nhörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag.“\nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes\n§ 19 Absatz 1 Satz 1 des Aufstiegsfortbildungsför-                                 Artikel 5\nderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                  Inkrafttreten\nvom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936), das zuletzt\ndurch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. November 2021           (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\n(BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt      am Tag nach der Verkündung in Kraft.\ngefasst:                                                      (2) Artikel 2 tritt am 1. August 2022 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Juli 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nB. Stark-Watzinger"]}