{"id":"bgbl1-2022-26-3","kind":"bgbl1","year":2022,"number":26,"date":"2022-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/26#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-26-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_26.pdf#page=6","order":3,"title":"Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften","law_date":"2022-07-15T00:00:00Z","page":1146,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["1146                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022\nGesetz\nzur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung\nder Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften*\nVom 15. Juli 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                     Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. 2021 II\nsen:                                                                    S. 1282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 10a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort\nÄnderung des                                        „Gesellschaft“ durch die Wörter „juristischen Per-\nHandelsgesetzbuchs                                      son oder rechtsfähigen Personengesellschaft“\n§ 12 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in                            ersetzt.\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-                         b) In Nummer 3 wird das Wort „Gesellschafters“\nmer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das                         durch die Wörter „organschaftlichen Vertreters“,\nzuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 10. August                          das Wort „Gesellschaft“ durch die Wörter „juris-\n2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie                          tischen Person oder rechtsfähigen Personen-\nfolgt gefasst:                                                                gesellschaft“ und der Punkt am Ende durch das\n„Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommu-                             Wort „oder“ ersetzt.\nnikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist                          c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nzulässig.“\n„4. der Wohnsitz oder Sitz eines Gesellschafters\nder betroffenen juristischen Person oder\nArtikel 2                                           rechtsfähigen Personengesellschaft, sofern\nÄnderung der                                           die Eigenschaft als Gesellschafter aus dem\nBundesnotarordnung                                          Handelsregister oder einem vergleichbaren\nDie Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-                                Register ersichtlich ist.“\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlich-                 2. § 33 wird wie folgt geändert:\nten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des                   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Erzeugung“\ndurch das Wort „Erstellung“ ersetzt.\n* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-         b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241       aa) In Satz 1 wird das Wort „Erzeugung“ durch\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                           das Wort „Erstellung“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022               1147\nbb) In Satz 2 wird das Wort „erzeugt“ durch das              staat des Abkommens über den Europäischen\nWort „erstellt“ ersetzt.                                Wirtschaftsraum ausgestellt wurde und das\n3. § 78p wird wie folgt geändert:                                  a) für die Zwecke der grenzüberschreitenden Au-\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                       thentifizierung nach Artikel 6 der Verordnung\n(EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parla-\n„Das Videokommunikationssystem kann weitere                      ments und des Rates vom 23. Juli 2014 über\nFunktionen umfassen, die der Anbahnung, der                      elektronische Identifizierung und Vertrauens-\nVorbereitung, der Durchführung oder dem Voll-                    dienste für elektronische Transaktionen im\nzug der Urkundstätigkeit dienen.“                                Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richt-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                 linie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014,\nS. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom\n„(3) Das Bundesministerium der Justiz hat im                  14.6.2016, S. 44) anerkannt ist und\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium des\nInnern und für Heimat durch Rechtsverordnung,                b) auf dem Vertrauensniveau „hoch“ im Sinne\ndie nicht der Zustimmung des Bundesrates be-                     des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Ver-\ndarf, die näheren Bestimmungen zu treffen über                   ordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert wurde.\n1. die Einrichtung des Videokommunikationssys-           Das dem Notar zu übermittelnde Lichtbild ist mit\ntems,                                                 Zustimmung des betreffenden Beteiligten nebst\n2. den technischen Betrieb des Videokommuni-             Vornamen, Familienname und Tag der Geburt aus\nkationssystems,                                       dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungs-\nmedium eines von Deutschland ausgegebenen\n3. die für die Funktionen des Videokommunika-            Personalausweises, Passes oder elektronischen\ntionssystems erforderlichen Datenverarbeitun-         Aufenthaltstitels oder eines amtlichen Ausweises\ngen,                                                  oder Passes eines anderen Staates, mit dem die\n4. die Datensicherheit und                               Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, aus-\nzulesen. Sofern ein Beteiligter dem Notar bekannt\n5. die Erteilung und Entziehung der technischen          ist, ist die elektronische Übermittlung eines Lichtbil-\nZugangsberechtigungen.“                               des nicht erforderlich.“\nArtikel 3                          5. In § 40a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach\n§ 12 des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wörter\nÄnderung des                             „durch Gesetz“ ersetzt.\nBeurkundungsgesetzes\nDas Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969               6. In § 49 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\n(BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-         „die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der\nsetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. 2021 II S. 1282)           Urschrift“ ein Komma und die Wörter „der elektro-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  nischen Urschrift“ eingefügt.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56a\ngestrichen.                                                                         Artikel 4\n2. In § 16a Absatz 1 werden die Wörter „nach § 2                                    Änderung des\nAbsatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaf-                         Bürgerlichen Gesetzbuchs\nten mit beschränkter Haftung“ durch die Wörter\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-\n„durch Gesetz“ ersetzt.\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,\n3. In § 16b Absatz 4 Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort     2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 5 des\n„erzeugen“ durch das Wort „erstellen“ ersetzt.           Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert\n4. § 16c wird wie folgt gefasst:                            worden ist, wird wie folgt geändert:\n„§ 16c                          1. § 77 wird wie folgt geändert:\nFeststellung der                        a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nBeteiligten mittels Videokommunikation\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nErfolgt die Beurkundung mittels Videokommuni-\nkation, soll sich der Notar Gewissheit über die Per-               „(2) Die öffentliche Beglaubigung mittels Video-\nson der Beteiligten anhand eines ihm elektronisch               kommunikation gemäß § 40a des Beurkundungs-\nübermittelten Lichtbildes sowie anhand eines der                gesetzes ist zulässig.“\nfolgenden Nachweise oder Mittel verschaffen:\n2. § 356 Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\n1. eines elektronischen Identitätsnachweises nach\n§ 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12              a) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a\ndes eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5               vorangestellt:\ndes Aufenthaltsgesetzes oder\n„a) der Unternehmer mit der Vertragserfüllung\n2. eines elektronischen Identifizierungsmittels, das                  begonnen hat,“.\nvon einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\npäischen Union oder einem anderen Vertrags-              b) Der bisherige Buchstabe a wird Buchstabe b.","1148            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022\nc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und            b) In Satz 2 werden die Wörter „In diesem Fall“\ndie Angabe „Buchstabe a“ wird durch die                      durch die Wörter „Im Fall der Beurkundung mit-\nAngabe „Buchstabe b“ ersetzt.                                tels Videokommunikation“ ersetzt.\nd) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.           2. § 53 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird das Wort „Beschluß“ durch das\nArtikel 5                                 Wort „Beschluss“ ersetzt.\nÄnderung des                              b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Be-\nGesetzes betreffend die                            schluß muß notariell beurkundet werden, dersel-\nGesellschaften mit beschränkter Haftung                      be“ durch die Wörter „Der Beschluss“ ersetzt.\nDas Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-             c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,              „(3) Der Beschluss muss notariell beurkundet\nGliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig-               werden. Erfolgt die Beschlussfassung einstim-\nten Fassung, das zuletzt durch Artikel 64 des Gesetzes             mig, so ist § 2 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 entspre-\nvom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-                chend anzuwenden.“\nden ist, wird wie folgt geändert:\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                             3. Dem § 55 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                „Die notarielle Aufnahme oder Beglaubigung der\n„Die notarielle Errichtung der Vollmacht kann auch        Erklärung kann auch mittels Videokommunikation\nmittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a               gemäß den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkun-\nbis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen.“               dungsgesetzes erfolgen.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                     4. In § 57 Absatz 3 Nummer 2 werden nach den Wör-\ntern „von den Anmeldenden unterschriebene“ die\naa) In Satz 1 werden die Wörter „sowie im Rah-            Wörter „oder mit einer qualifizierten elektronischen\nmen der Gründung der Gesellschaft gefasste            Signatur versehene“ eingefügt.\nBeschlüsse der Gesellschafter können“ durch\ndas Wort „kann“ ersetzt.                                                   Artikel 7\nbb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze ein-                             Änderung des\ngefügt:                                                          Genossenschaftsgesetzes\n„Sonstige Willenserklärungen, welche nicht           Dem § 157 des Genossenschaftsgesetzes in der\nder notariellen Form bedürfen, können mit-        Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006\ntels Videokommunikation gemäß den §§ 16a          (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 67 des Ge-\nbis 16e des Beurkundungsgesetzes beurkun-         setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert\ndet werden; sie müssen in die nach Satz 1         worden ist, wird folgender Satz angefügt:\nerrichtete elektronische Niederschrift aufge-\n„Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommuni-\nnommen werden. Satz 3 ist auf einstimmig\nkation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zu-\ngefasste Beschlüsse entsprechend anzuwen-\nlässig.“\nden.“\n2. Dem § 48 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                                   Artikel 8\n„Versammlungen können auch fernmündlich oder                                   Änderung der\nmittels Videokommunikation abgehalten werden,                          Bundesrechtsanwaltsordnung\nwenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Text-           In § 31b Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung\nform einverstanden erklären.“                            in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die\nArtikel 6                          zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Oktober\nWeitere Änderung                         2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, werden die\ndes Gesetzes betreffend die                    Wörter „sowie die Familiennamen und den oder die\nGesellschaften mit beschränkter Haftung               Vornamen der vertretungsberechtigen Rechtsanwälte,\ndie befugt sind, für die Berufsausübungsgesellschaft\nDas Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-         Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen\nschränkter Haftung, das zuletzt durch Artikel 5 dieses      Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu ver-\nGesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:      senden“ gestrichen.\n1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 9\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der\n„Die notarielle Beurkundung des Gesellschafts-        Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung\nvertrags kann auch mittels Videokommunikation\ngemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungs-               Die Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverord-\ngesetzes erfolgen, sofern andere Formvorschrif-       nung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167), die\nten nicht entgegenstehen; dabei dürfen in den         zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. Dezem-\nGesellschaftsvertrag auch Verpflichtungen zur         ber 2021 (BGBl. I S. 5219) geändert worden ist, wird\nAbtretung von Geschäftsanteilen an der Gesell-        wie folgt geändert:\nschaft aufgenommen werden.“                           1. § 21 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022              1149\na) Absatz 3 wird aufgehoben.                                                       Artikel 10\nb) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.\nInkrafttreten\n2. § 23 Absatz 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst:\n„Handelt es sich bei dem Postfachinhaber um eine             (1) Artikel 2 Nummer 3 und Artikel 4 Nummer 2 tre-\nBerufsausübungsgesellschaft, so darf diese das            ten am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nRecht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Doku-\nmente für die Berufsausübungsgesellschaft auf ei-            (2) Die Artikel 1 und 2 Nummer 1 und 2 sowie die\nnem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nur           Artikel 3, 5, 7 bis 9 treten am 1. August 2022 in Kraft.\nsolchen vertretungsberechtigten Rechtsanwälten ein-\nräumen, die ihren Beruf in der Berufsausübungs-              (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 2023\ngesellschaft ausüben.“                                    in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Juli 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister der Justiz\nMarco Buschmann"]}