{"id":"bgbl1-2022-26-2","kind":"bgbl1","year":2022,"number":26,"date":"2022-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/26#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_26.pdf#page=4","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“","law_date":"2022-07-12T00:00:00Z","page":1144,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1144             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nzur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“\nVom 12. Juli 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 2. Ausgleichszahlungen an Betreiber geleistet\nsen:                                                                   werden, die eines oder mehrere der von ihnen\nbetriebenen Kohlekraftwerke stilllegen, oder\nArtikel 1                                3. Ausgleichszahlungen geleistet werden, um\nÄnderung des                                    beim Strompreis zu entlasten.“\nGesetzes zur Errichtung eines                    b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und das\nSondervermögens „Energie- und Klimafonds“                       Wort „Maßnahmen“ wird durch das Wort „Pro-\ngrammausgaben“ ersetzt.\nDas Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens\n„Energie- und Klimafonds“ vom 8. Dezember 2010               4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\n(BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-                                   „§ 2a\nsetzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I S. 1683) geändert                           Verwendung der Mittel zur\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             Überwindung der Folgen der COVID-19-Pandemie\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                         Die dem Sondervermögen mit dem Zweiten\n„Gesetz                             Nachtragshaushaltsgesetz 2021 vom 18. Februar\nzur Errichtung eines Sonder-                   2022 (BGBl. I S. 194) zur Überwindung der pande-\nvermögens „Klima- und Transformationsfonds“               miebedingten Notsituation zusätzlich zugewiesenen\n(Klima- und Transformationsfondsgesetz – KTFG)“.             Mittel in Höhe von 60 Milliarden Euro sind zweck-\ngebunden für zielgerichtete wachstumsfördernde\n2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:                        Maßnahmen zur Abfederung der sozialen und wirt-\n„Ab dem 22. Juli 2022 lautet die Bezeichnung                 schaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie. Im\ndieses Sondervermögens „Klima- und Transforma-               Rahmen dieses Zwecks sollen die Maßnahmen die\ntionsfonds“.“                                                notwendige Transformation zu einer nachhaltigen\nund klimaneutralen Volkswirtschaft unterstützen\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                 und Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der deut-\na) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1               schen Wirtschaft langfristig sichern und stärken.\nund 2 ersetzt:                                           Danach sind Ausgaben ausschließlich zu einem der\nfolgenden Zwecke zulässig:\n„(1) Das Sondervermögen ermöglicht zusätz-\n1. Förderung von Investitionen in Maßnahmen der\nliche Programmausgaben zur Förderung von\nEnergieeffizienz und erneuerbarer Energien im\nMaßnahmen, die der Erreichung der Klima-\nGebäudebereich,\nschutzziele nach dem Bundes-Klimaschutzge-\nsetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513),            2. Förderung von Investitionen für eine kohlendi-\ndas durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August             oxidneutrale Mobilität,\n2021 (BGBl. I S. 3905) geändert worden ist, die-         3. Förderung von Investitionen in neue Produktions-\nnen. Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen,               anlagen in Industriebranchen mit emissionsinten-\ndie geeignet sind, die Transformation Deutsch-              siven Prozessen über Klimaschutzverträge,\nlands zu einer nachhaltigen und klimaneutralen\n4. Förderung von Investitionen zum Ausbau einer\nVolkswirtschaft voranzutreiben. Außerdem för-\nInfrastruktur einer kohlendioxidneutralen Ener-\nderfähig sind Maßnahmen zum internationalen\ngieversorgung oder\nKlimaschutz sowie Maßnahmen des damit in Ver-\nbindung stehenden Umweltschutzes.                        5. Stärkung der Nachfrage privater Verbraucherin-\nnen und Verbraucher und des gewerblichen Mit-\n(2) Aus dem Sondervermögen können auch                   telstands durch die Abschaffung der EEG-Um-\n1. Zuschüsse an stromintensive Unternehmen                  lage.“\ngezahlt werden, um bei ihnen emissionshan-        5. § 4 wird wie folgt geändert:\ndelsbedingte Erhöhungen von Strompreisen             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nauszugleichen auf der Grundlage des Arti-\nkels 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG             aa) In Nummer 1 werden die Wörter „im Jahr\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                    2012 nach Maßgabe des Gesetzes über den\nvom 13. Oktober 2003 über ein System für                     nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-\nden Handel mit Treibhausgasemissionszertifi-                 Emissionsberechtigungen in der Zuteilungs-\nkaten in der Gemeinschaft und zur Änderung                   periode 2008 bis 2012 vom 7. August 2007\nder Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275                (BGBl. I S. 1788) und ab dem Jahr 2013“ ge-\nvom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die                strichen und wird das Wort „diese“ durch die\nDelegierte Verordnung (EU) 2021/1416 (ABl.                   Wörter „diese Einnahmen“ ersetzt.\nL 305 vom 31.8.2021, S. 1) geändert worden              bb) Der Nummer 2 werden die Wörter „soweit\nist,                                                         diese nicht zur Finanzierung der Deutschen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022            1145\nEmissionshandelsstelle    benötigt  werden,“     6. § 6 Satz 2 bis 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:\nangefügt.\n„Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Aus-\ncc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch            gaben auszugleichen und wird mit dem Haushalts-\ndie Wörter „aus den geförderten Maßnahmen           gesetz festgestellt.“\nund“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „„Energie- und         7. Die Anlage wird aufgehoben.\nKlimafonds““ gestrichen.\nc) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Vom Wirt-                               Artikel 2\nschaftsplanjahr 2012 an kann das Sonderver-                               Inkrafttreten\nmögen“ durch die Wörter „Das Sondervermögen\nkann“ ersetzt.                                          Dieses Gesetz tritt am 22. Juli 2022 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Juli 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister der Finanzen\nChristian Lindner"]}