{"id":"bgbl1-2022-26-1","kind":"bgbl1","year":2022,"number":26,"date":"2022-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/26#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_26.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung","law_date":"2022-07-12T00:00:00Z","page":1142,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1142               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022\nZweites Gesetz\nzur Änderung der Abgabenordnung\nund des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung*\nVom 12. Juli 2022\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                            lungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                      oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere\nLeistungen auf eine später wirksam gewordene\nArtikel 1                                       Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanz-\nÄnderung der                                        behörde diese Leistungen angenommen und auf\nAbgabenordnung                                        die festgesetzte und zu entrichtende Steuer an-\ngerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei ent-\nDie Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-                          sprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungs-\nmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I                        zinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder\nS. 61), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom                       Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Ab-\n5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist,                      satz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert\nwird wie folgt geändert:                                                    sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend.\n1. § 138e Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                 Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt.“\na) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:                    5. Nach § 238 Absatz 1 werden die folgenden Ab-\n„Eine Person mit einer Stimmrechtsbeteiligung                   sätze 1a bis 1c eingefügt:\nvon mehr als 50 Prozent gilt als Halter von\n100 Prozent der Stimmrechte.“                                      „(1a) In den Fällen des § 233a betragen die\nZinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem\nb) In dem neuen Satz 8 werden die Wörter „Sätze 1\n1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das\nbis 6“ durch die Wörter „Sätze 1 bis 7“ ersetzt.\nheißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.\n2. In § 138h Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 138f\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 6, 9 und 10“ durch die                    (1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche\nWörter „§ 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 6, 9                 Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teil-\nund 10“ ersetzt.                                                    verzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für\ndie Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise\n3. In § 233 Satz 1 wird das Wort „gesetzlich“ durch die\nzu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat\nWörter „durch Bundesrecht oder Recht der Euro-\nunabhängig von der tatsächlichen Anzahl der\npäischen Union“ ersetzt.\nKalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalender-\n4. § 233a wird wie folgt geändert:                                      jahr mit 360 Tagen gerechnet.\na) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch\nein Semikolon ersetzt und wird folgender Halb-                     (1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach\nsatz angefügt:                                                  Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwick-\nlung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürger-\n„hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1                lichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu\nund § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergeset-                     evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens\nzes nicht zu berücksichtigen.“                                  zum 1. Januar 2024.“\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n6. § 239 wird wie folgt geändert:\n„Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren\nTeil-Leistungen, richtet sich der Zinsberech-                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der\neinzelnen Leistung; die Leistungen sind in                          aa) In Satz 1 werden die Wörter „ein Jahr“ durch\nchronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen,                          die Wörter „zwei Jahre“ ersetzt.\nbeginnend mit der jüngsten Leistung.“\nbb) In Satz 2 Nummer 5 wird der Punkt am Ende\nc) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Absatz 3                            durch ein Komma und das Wort „und“ ersetzt\nSatz 3“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 3 und 4“                         und wird folgende Nummer 6 angefügt:\nersetzt.\nd) Folgender Absatz 8 wird angefügt:                                         „6. in allen anderen Fällen mit Ablauf des\nKalenderjahrs, in dem der Zinslauf endet.“\n„(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag\nzuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzah-                     b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n* Artikel 1 Nummer 1 und 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von             „(5) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a\nArtikel 3 Nummer 23 und Artikel 8ab Absatz 2 der Richtlinie (EU)          hat Bindungswirkung für Zinsfestsetzungen nach\n2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie           den §§ 234, 235, 236 oder 237, soweit auf diese\n2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informa-\ntionsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige           Zinsen nach § 233a festgesetzte Zinsen anzu-\ngrenzüberschreitende Gestaltungen (ABl. L 139 vom 5.6.2018, S. 1).        rechnen sind.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022                 1143\nArtikel 2                             Zinsen nach den Sätzen 1 und 2 ergeben, die vor\nÄnderung des                              Anwendung der Neuberechnung festgesetzten Zin-\nEinführungsgesetzes zur Abgabenordnung                    sen nicht übersteigen dürfen.\nArtikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-                  (15) § 239 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgaben-\nordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;                 ordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes\n1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes        vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) gilt in allen Fäl-\nvom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) geändert worden              len, in denen die Festsetzungsfrist am 21. Juli 2022\nist, wird wie folgt geändert:                                   noch nicht abgelaufen ist.\n1. Dem § 15 werden die folgenden Absätze 13 bis 16                  (16) § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Satz 4 und\nangefügt:                                                   Absatz 2 sowie § 171 Absatz 8 der Abgabenord-\n„(13) Die §§ 233 und 233a Absatz 2 Satz 2                nung sind auf nach dem 21. Juli 2022 erlassene\nzweiter Halbsatz, Absatz 3 Satz 4 und Absatz 5              Zinsfestsetzungen nach § 233a der Abgabenord-\nSatz 4 der Abgabenordnung in der Fassung des                nung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar\nArtikels 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I          2019 entsprechend anzuwenden, solange die tech-\nS. 1142) gelten in allen Fällen, in denen Zinsen nach       nischen und organisatorischen Voraussetzungen für\ndem 21. Juli 2022 festgesetzt werden.                       die Anwendung des § 238 Absatz 1a der Abgaben-\n(14) § 233a Absatz 8, § 238 Absatz 1a bis 1c und         ordnung in der am 22. Juli 2022 geltenden Fassung\n§ 239 Absatz 5 der Abgabenordnung in der Fassung            noch nicht vorliegen.“\ndes Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022            2. Dem § 33 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n(BGBl. I S. 1142) sind vorbehaltlich des § 176 Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung und                   „(6) § 138e Absatz 3 Satz 6 bis 8 und § 138h Ab-\ndes Absatzes 16 in allen am 21. Juli 2022 anhän-            satz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung\ngigen Verfahren anzuwenden. Bei Anwendung des               des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022\n§ 233a Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz der Ab-             (BGBl. I S. 1142) sind in allen bei Inkrafttreten dieser\ngabenordnung ist für die Minderung von Nachzah-             Vorschriften anhängigen Verfahren anzuwenden.“\nlungszinsen der Zinssatz maßgeblich, der bei der\nursprünglichen Festsetzung der Nachzahlungszin-                                  Artikel 3\nsen zugrunde gelegt wurde. § 176 Absatz 1 Satz 1\nInkrafttreten\nNummer 1 der Abgabenordnung ist dabei mit der\nMaßgabe anzuwenden, dass die Zinsen, die sich               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\naufgrund der Neuberechnung bisher festgesetzter          Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Juli 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister der Finanzen\nChristian Lindner"]}