{"id":"bgbl1-2022-25-6","kind":"bgbl1","year":2022,"number":25,"date":"2022-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/25#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-25-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_25.pdf#page=58","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme","law_date":"2022-07-13T00:00:00Z","page":1134,"pdf_page":58,"num_pages":2,"content":["1134            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über\nAllgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme\nVom 13. Juli 2022\nAuf Grund des Artikels 243 des Einführungsgesetzes      dung versehenen Mitteilung folgt, wirksam. Übt das\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Be-         Fernwärmeversorgungsunternehmen ein vertraglich\nkanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I                vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem\nS. 2494; 1997 I S. 1061), der zuletzt durch Artikel 179     Kunden nach Maßgabe des Satzes 1 aus, hat der\nNummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015                 Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag außeror-\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung        dentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten\nmit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgeset-         Jahres nach Wirksamwerden der Preisänderung zu\nzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem           kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen\nOrganisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I           nach Wirksamwerden der Preisänderung in Textform\nS. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirt-          gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen\nschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem              unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts\nBundesministerium der Justiz:                               zu erklären. In der Preisanpassungsmitteilung nach\nSatz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 3 und\nArtikel 1                           auf das Überprüfungsrecht nach Absatz 6 Satz 1 hin-\nzuweisen.\nÄnderung der\nVerordnung über Allgemeine                        (6) Bis zur Aufhebung der Feststellung nach § 24\nBedingungen für die Versorgung mit Fernwärme             Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch\ndie Bundesnetzagentur hat der Kunde des Fernwärme-\nDem § 24 der Verordnung über Allgemeine Bedin-\nversorgungsunternehmens, das ein vertraglich verein-\ngungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni\nbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden\n1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 2 der\nnach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 ausgeübt hat,\nVerordnung vom 28. September 2021 (BGBl. I S. 4591)\ndas Recht, alle zwei Monate ab Wirksamwerden einer\ngeändert worden ist, werden die folgenden Absätze 5\nsolchen Preisanpassung die Überprüfung und gegebe-\nbis 7 angefügt:\nnenfalls unverzügliche Preissenkung auf ein angemes-\n„(5) Hat ein Energieversorgungsunternehmen ge-          senes Niveau zu verlangen. Das Fernwärmeversor-\ngenüber einem Fernwärmeversorgungsunternehmen               gungsunternehmen hat dem Kunden innerhalb einer\nnach § 24 Absatz 1 oder Absatz 4 des Energiesiche-          Frist von zwei Wochen das Ergebnis der Überprüfung\nrungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I                und eine etwaige Preisänderung mitzuteilen und zu be-\nS. 3681), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes          gründen. Dabei sind für die Angemessenheit des Prei-\nvom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist,     ses beim Fernwärmeversorgungsunternehmen seit der\nden Preis für die Lieferung von Gas zur Erzeugung von       Preisanpassung nach Absatz 5 Satz 1 eingetretene\nFernwärme erhöht, so sind dieses Fernwärmeversor-           Kostensenkungen und das Recht des Fernwärmever-\ngungsunternehmen sowie ein Fernwärmeversorgungs-            sorgungsunternehmens, nach § 24 Absatz 4 des Ener-\nunternehmen, das seinerseits Wärme von einem                giesicherungsgesetzes vom Energieversorgungsunter-\nsolchen Fernwärmeversorgungsunternehmen geliefert           nehmen eine Anpassung des Gaspreises zu verlangen,\nbekommt, berechtigt, ein in einem Wärmeliefervertrag        zu berücksichtigen. Erfolgt auf ein Verlangen des Kun-\nvereinbartes und insoweit einschlägiges Preisanpas-         den nach Satz 1 keine Preissenkung, hat der Kunde\nsungsrecht frühestens zwei Wochen nach der Gas-             das Recht, den Wärmeliefervertrag ohne Einhaltung\npreiserhöhung auszuüben, auch wenn in dem Wärme-            einer Frist außerordentlich mit Wirkung spätestens\nliefervertrag ein längerer Zeitraum für die Anpassung       zum Ende des ersten Jahres nach Zugang der Mittei-\ndes Preises für die Wärmelieferung an die Änderung          lung nach Satz 2 zu kündigen. Die Kündigung ist dabei\nder durch die Gaspreiserhöhung gestiegenen Bezugs-          binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung nach\nkosten vereinbart wurde. Die Ausübung des Preisan-          Satz 2 in Textform gegenüber dem Fernwärmeversor-\npassungsrechts ist dem Kunden in Textform mitzutei-         gungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirk-\nlen und mit einer Begründung zu versehen. Die Preis-        samkeitszeitpunkts zu erklären. In der Mitteilung nach\nanpassung wird frühestens zwei Wochen nach dem              Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 4 hinzu-\nTag, der auf den Tag des Zugangs der mit der Begrün-        weisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022          1135\n(7) Nach der Aufhebung der Feststellung nach § 24      vor der Ausübung eines vertraglich vereinbarten Preis-\nAbsatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch       anpassungsrechts nach Maßgabe des Absatzes 5\ndie Bundesnetzagentur ist Absatz 6 entsprechend an-       Satz 1 galt, muss das Fernwärmeversorgungsunter-\nzuwenden mit der Maßgabe, dass sechs Wochen nach          nehmen dem Kunden die Angemessenheit dieses\nAufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1      höheren Preises nachvollziehbar darlegen.“\ndes Energiesicherungsgesetzes das Fernwärmeversor-\ngungsunternehmen verpflichtet ist, den Kunden über                               Artikel 2\ndie Aufhebung der Feststellung zu unterrichten und                           Inkrafttreten\nden Preis auf ein angemessenes Niveau abzusenken.\nWird ein höherer Preis vorgesehen als der Preis, der         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nin Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 13. Juli 2022\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Klimaschutz\nRobert Habeck"]}