{"id":"bgbl1-2022-25-3","kind":"bgbl1","year":2022,"number":25,"date":"2022-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/25#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_25.pdf#page=8","order":3,"title":"Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)","law_date":"2022-07-06T00:00:00Z","page":1084,"pdf_page":8,"num_pages":18,"content":["1084               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022\nVerordnung\nüber den Vorbereitungsdienst\nfür den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung\n(MntDBwVVDV)\nVom 6. Juli 2022\nAuf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und                    § 26   Lehrpläne für die fachtheoretische Ausbildung\nAbsatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch                  § 27   Ausbildungsplan\nArtikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021\n(BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist, in Verbindung                                 Abschnitt 2\nmit den §§ 10 und 10a Absatz 8 sowie Anlage 2                              Fachtheoretische Ausbildung\nNummer 6 der Bundeslaufbahnverordnung, von denen\n§ 10 durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom                                       Unterabschnitt 1\n20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316), § 10a Absatz 8 durch                   Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung\nArtikel 1 Nummer 7 der Verordnung vom 16. August\n2021 (BGBl. I S. 3582) und Anlage 2 Nummer 6 durch             § 28   Lehrgebiete\nArtikel 1 Nummer 4 der Verordnung vom 15. September            § 29   Ort der Durchführung\n2020 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, verordnet          § 30   Einführungslehrgang\ndas Bundesministerium der Verteidigung:                        § 31   Abschlusslehrgang\nInhaltsübersicht                                                  Unterabschnitt 2\nTeil 1                                           Klausuren und Leistungstests\nAllgemeine Vorschriften                                 in der fachtheoretischen Ausbildung\n§  1    Vorbereitungsdienst                                    § 32   Klausuren und Leistungstests\n§  2    Ziel des Vorbereitungsdienstes                         § 33   Durchführung der Klausuren und der Leistungstests\n§  3    Dauer des Vorbereitungsdienstes                        § 34   Bewertung der Klausuren und der Leistungstests\n§  4    Bestandteile des Vorbereitungsdienstes                 § 35   Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung\n§  5    Bewertung im Vorbereitungsdienst                       § 36   Nachholen von Klausuren und Leistungstests\n§  6    Nachteilsausgleich                                     § 37   Verhinderung bei Klausuren und Leistungstests\n§  7    Erholungsurlaub                                        § 38   Ordnungsverstoß\nTeil 2                                                  Unterabschnitt 3\nAuswahlverfahren und Einstellung                                           Zeugnisse\nin der fachtheoretischen Ausbildung\n§ 8     Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienst-\nstelle\n§ 39   Zeugnis für den Einführungslehrgang\n§  9    Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren    § 40   Zeugnis für den Abschlusslehrgang\n§ 10    Anforderungen im Auswahlverfahren\n§ 41   Zeugnis für die fachtheoretische Ausbildung\n§ 11    Auswahlkommission\n§ 12    Ergänzende Festlegungen\nAbschnitt 3\n§ 13    Bestandteile des Auswahlverfahrens\n§ 14    Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens                           Berufspraktische Ausbildung\n§ 15    Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens                            Unterabschnitt 1\n§ 16    Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens\n§ 17    Bewertung der Eignungsmerkmale                                                   Allgemeines\n§ 18    Gesamtergebnis und Rangfolge                           § 42   Ziele der berufspraktischen Ausbildung\n§ 19    Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nUnterabschnitt 2\nTeil 3\nPraktische Ausbildung\nAusbildung\nAbschnitt 1                          § 43   Inhalt der praktischen Ausbildung\n§ 44   Bewertungen in den Ausbildungsstationen\nAusbildungsorganisation\n§ 45   Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung\n§ 20    Ausbildungsstammplatz                                  § 46   Zeugnis für die praktische Ausbildung\n§ 21    Ausbildungsleitungen\n§ 22    Ausbildungsbeauftragte                                                         Unterabschnitt 3\n§ 23    Ausbildende\nPraxisbezogene Lehrveranstaltungen\n§ 24    Ausbildungsrahmenplan\n§ 25    Rahmenlehrplan                                         § 47   Inhalt der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022                1085\nUnterabschnitt 4                      § 86    Wiederholung der Laufbahnprüfung\nBerufspraktische Fremdsprachenausbildung             § 87    Laufbahnbefähigung und Berufsbezeichnung\n§ 88    Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprü-\n§ 48 Inhalt und Ziel der berufspraktischen Fremdsprachen-          fung und Abschlusszeugnis\nausbildung\n§ 49 Sprachprüfung\nAbschnitt 3\n§ 50 Wiederholung der Sprachprüfung\nGemeinsame Vorschriften für die\nTeil 4                         Zwischenprüfung und für die Laufbahnprüfung\nPrüfungen                         § 89    Verhinderung\n§ 90    Ordnungsverstoß\nAbschnitt 1\n§ 91    Prüfungsakten und Einsichtnahme\nZwischenprüfung\n§ 51 Zweck der Zwischenprüfung                                                           Teil 5\n§ 52 Durchführung der Zwischenprüfung                                             Schlussvorschriften\n§ 53 Prüfungskommission der Zwischenprüfung\n§ 54 Klausuren der Zwischenprüfung                         § 92    Übergangsvorschrift\n§ 55 Bewertung der Klausuren der Zwischenprüfung           § 93    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 56 Rangpunktzahl der Zwischenprüfung                     Anlage     Leistungsstufensystem für die Fremdsprachenausbil-\n§ 57 Bestehen der Zwischenprüfung                                     dung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums\n§ 58 Wiederholung der Zwischenprüfung                                 der Verteidigung\n§ 59 Bescheid über das Ergebnis der Zwischenprüfung\nTeil 1\nAbschnitt 2\nAllgemeine Vorschriften\nLaufbahnprüfung\nUnterabschnitt 1                                                     §1\nAllgemeines und Organisatorisches                                    Vorbereitungsdienst\n§ 60 Zweck der Laufbahnprüfung                                Die Ausbildung und die Laufbahnprüfung nach\n§ 61 Zulassung zur Laufbahnprüfung                         dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für\n§ 62 Bestandteile der Laufbahnprüfung                      den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in\n§ 63 Prüfungsamt                                           der Bundeswehrverwaltung.\n§ 64 Prüfungskommission für die Laufbahnprüfung\n§ 65 Mitglieder der Prüfungskommission                                                    §2\n§ 66 Entscheidungen der Prüfungskommissionen\nZiel des Vorbereitungsdienstes\n§ 67 Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung\n§ 68 Protokoll über die Laufbahnprüfung                       (1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Anwär-\n§ 69 Durchführung der Laufbahnprüfung                      terinnen und Anwärter zu befähigen, die Aufgaben des\nmittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der\nUnterabschnitt 2                      Bundeswehrverwaltung zu erfüllen.\nSchriftliche Prüfung                      (2) Die Ausbildung vermittelt den Anwärterinnen und\n§ 70 Zweck der schriftlichen Prüfung                       Anwärtern in enger Verbindung von Theorie und Praxis\n§ 71 Klausuren der schriftlichen Prüfung                   die Methoden und Kenntnisse sowie die berufsprakti-\n§ 72 Durchführung der Klausuren                            schen Fähigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung in ihrer\n§ 73 Protokolle über die schriftliche Prüfung              Laufbahn erforderlich sind. Vermittelt werden ihnen\n§ 74 Bewertung der Klausuren                               insbesondere\n§ 75 Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung               1. die einschlägigen allgemeinen und bundeswehr-\n§ 76 Bestehen der schriftlichen Prüfung                        spezifischen Rechtsvorschriften,\n2. Dienstleistungsorientierung,\nUnterabschnitt 3\nMündliche Prüfung                      3. die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und\ninternationalen Raum,\n§ 77 Zulassung zur mündlichen Prüfung\n§ 78 Zweck der mündlichen Prüfung                          4. die digitale Grundbefähigung mit den Themen „Um-\n§ 79 Gegenstand der mündlichen Prüfung                         gang mit Daten im Kontext Datenschutz, Daten-\n§ 80 Durchführung der mündlichen Prüfung\nmanagement und Datenanalyse“, „digitale Medien-\n§ 81 Protokolle über die mündliche Prüfung\nkompetenz“ und „Zusammenarbeit in der digitalen\nWelt“,\n§ 82 Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung\n§ 83 Bestehen der mündlichen Prüfung                       5. allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere\na) die Fähigkeit zur Kommunikation,\nUnterabschnitt 4\nBestehen der Laufbahnprüfung                      b) die Fähigkeit zur Zusammenarbeit,\n§ 84 Bestehen und Abschlussnote der Laufbahnprüfung            c) die Fähigkeit zum kritischen Überprüfen des\n§ 85 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung            eigenen Handelns,\nund Dienstzeugnis                                         d) die Fähigkeit zum selbständigen Handeln und","1086               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022\ne) die Fähigkeit zum wirtschaftlichen Handeln,                                        §4\nsowie                                                         Bestandteile des Vorbereitungsdienstes\n6. die Fähigkeit, ihre Kompetenzen weiterzuentwickeln\n(1) Der Vorbereitungsdienst besteht nach § 12 Satz 2\nund selbständig neue Kompetenzen zu erwerben,\nder Bundeslaufbahnverordnung aus einer fachtheoreti-\num den sich ständig wandelnden Anforderungen\nschen und einer berufspraktischen Ausbildung.\nim mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in\nder Bundeswehrverwaltung gerecht zu werden.                   (2) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus\nden Ausbildungsabschnitten Einführungslehrgang und\n(3) Im Vorbereitungsdienst wird zudem die soziale\nAbschlusslehrgang.\nKompetenz der Anwärterinnen und Anwärter gefördert.\n(4) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen zu ver-              (3) Die berufspraktische Ausbildung besteht aus\nantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokrati-            den folgenden Ausbildungsabschnitten:\nschen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden.                1. Einführungspraktikum,\n(5) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum                 2. praktische Ausbildung,\nSelbststudium verpflichtet. Das Selbststudium ist zu\n3. praxisbezogene Lehrveranstaltungen und\nfördern.\n4. berufspraktische Fremdsprachenausbildung.\n§3                                 In der praktischen Ausbildung durchlaufen die Anwär-\nDauer des Vorbereitungsdienstes                    terinnen und Anwärter mehrere Ausbildungsstationen.\nDer Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 24 Mo-             (4) Die Ausbildungsabschnitte bauen aufeinander\nnate.                                                          auf.\n§5\nBewertung im Vorbereitungsdienst\n(1) In der Ausbildung sowie in der Zwischenprüfung und in der Laufbahnprüfung werden die Leistungen der\nAnwärterinnen und Anwärter wie folgt bewertet:\nProzentualer Anteil\nder erreichten\nRangpunkte/\nLeistungspunkte                            Note                               Notendefinition\nRangpunktzahl\nan den erreichbaren\nLeistungspunkten\n93,70 bis 100,00           15\neine Leistung, die den Anforderungen in besonderem\nsehr gut (1)\n87,50 bis 93,69           14                            Maß entspricht\n83,40 bis 87,49           13\n79,20 bis 83,39           12              gut (2)       eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht\n75,00 bis 79,19           11\n70,90 bis 74,99           10\n66,70 bis 70,89            9                            eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen\nbefriedigend (3)\nentspricht\n62,50 bis 66,69            8\n58,40 bis 62,49            7\n54,20 bis 58,39            6                            eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Gan-\nausreichend (4)\nzen den Anforderungen noch entspricht\n50,00 bis 54,19            5\n41,70 bis 49,99            4                            eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,\n33,40 bis 41,69            3                            die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen\nmangelhaft (5)\nGrundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in ab-\n25,00 bis 33,39            2                            sehbarer Zeit behoben werden können\n12,50 bis 24,99            1                            eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht\nund bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft\nungenügend (6)\nsind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben\n0,00 bis 12,49            0                            werden können\n(2) Schriftliche Leistungen werden mit Leistungspunkten bewertet. Bei der Bewertung werden neben der fach-\nlichen Leistung die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.\n(3) Wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Be-\nwertung eine Rangpunktzahl berechnet. Rangpunktzahlen sind, soweit in dieser Verordnung nichts anderes\nbestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022            1087\n§6                                wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber\nNachteilsausgleich                        auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persön-\nlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst ge-\n(1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Um-          eignet und befähigt sind.\nsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse oder Fähig-\nkeiten einschränken, werden im Auswahlverfahren                 (2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilneh-\nsowie bei Leistungstests und Prüfungen auf Antrag            menden nach § 10a Absatz 3 der Bundeslaufbahn-\nangemessene Erleichterungen gewährt. Hierauf sind            verordnung beschränkt, so werden schwerbehinderte\ndie betroffenen Personen rechtzeitig hinzuweisen.            Menschen und gleichgestellte behinderte Menschen\nsowie frühere Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit\n(2) Über die Gewährung von Erleichterungen ent-\nEingliederungs- oder Zulassungsschein zusätzlich und\nscheidet\nohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelas-\n1. im Auswahlverfahren die Behörde, die das Auswahl-         sen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten\nverfahren durchführt,                                    Voraussetzungen erfüllen.\n2. in der fachtheoretischen Ausbildung das Bildungs-            (3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen\nzentrum der Bundeswehr,                                  wird, erhält eine Ablehnung. Elektronisch eingereichte\n3. in der praktischen Ausbildung die Ausbildungs-            Bewerbungsunterlagen werden spätestens ein Jahr\nleitung,                                                 nach der Ablehnung endgültig gelöscht. Nicht elektro-\n4. in der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung          nisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sowie Aus-\ndas Bundessprachenamt,                                   drucke elektronisch eingereichter Bewerbungsunter-\nlagen werden spätestens nach Ablauf dieser Frist\n5. in der Zwischenprüfung das Bildungszentrum der            vernichtet. Originaldokumente werden auf Wunsch\nBundeswehr und                                           zurückgesandt.\n6. in der Laufbahnprüfung das Prüfungsamt.\nDie Stelle, die über die Gewährung von Erleichterungen                                 § 10\nentscheidet, ist auch für den Hinweis nach Absatz 1                   Anforderungen im Auswahlverfahren\nSatz 2 zuständig.\n(1) Im Auswahlverfahren wird festgestellt, inwieweit\n(3) Art und Umfang der Erleichterungen sind mit der       die Bewerberinnen und Bewerber die Anforderungen\nbetroffenen Person rechtzeitig zu erörtern. Ist ein          an ihre Eignung und Befähigung (Eignungsmerkmale)\nschwerbehinderter Mensch oder ein gleichgestellter           erfüllen.\nbehinderter Mensch betroffen, so ist in die Erörterung\nauch die Schwerbehindertenvertretung einzubeziehen.             (2) Die Eignungsmerkmale decken die folgenden\nDie Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die       Kompetenzbereiche ab:\ninhaltlichen Anforderungen herabgesetzt werden.              1. Selbstkompetenz,\n2. Methodenkompetenz,\n§7\n3. Fachkompetenz und\nErholungsurlaub\nErholungsurlaub soll nur während der praktischen          4. Sozialkompetenz.\nAusbildung gewährt werden.                                      (3) Die Feststellung erfolgt mit Hilfe von Auswahl-\ninstrumenten. Der Einsatz kann durch Informations-\nTeil 2                              technologie unterstützt werden.\nAuswahlverfahren und Einstellung\n§ 11\n§8                                                  Auswahlkommission\nEinstellungsbehörde und                         (1) Für das Auswahlverfahren richtet die Einstel-\npersonalbearbeitende Dienststelle                 lungsbehörde eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf\n(1) Einstellungsbehörde und personalbearbeitende          können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet\nDienststelle ist das Bundesamt für das Personal-             werden. In diesem Fall stellt die Einstellungsbehörde\nmanagement der Bundeswehr.                                   sicher, dass alle Auswahlkommissionen dieselben\nBewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.\n(2) Die Einstellungsbehörde ist zuständig für Aus-\nwahl, Einstellung und Betreuung der Anwärterinnen               (2) Eine Auswahlkommission besteht aus einer oder\nund Anwärter. Sie entscheidet über Verlängerung und          einem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern.\nVerkürzung des Vorbereitungsdienstes.                           (3) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind\n(3) Die Einstellungsbehörde kann Aufgaben, die ihr        hauptamtlich tätig oder werden für fünf Jahre bestellt.\nim Rahmen des Einstellungsverfahrens obliegen, auf           Wiederbestellung ist zulässig. Die Einstellungsbehörde\neine nachgeordnete Behörde übertragen.                       bestellt eine hinreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.\n(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei\n§9                                ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungs-\nAuswahlverfahren und                        gebunden.\nZulassung zum Auswahlverfahren                       (5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim-\n(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst       menmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei\nentscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage        Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vor-\neines Auswahlverfahrens. In dem Auswahlverfahren             sitzenden den Ausschlag.","1088             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022\n(6) Die Gleichstellungsbeauftragte darf am Auswahl-                                  § 16\nverfahren und an den anschließenden Beratungen der\nMündlicher Teil des Auswahlverfahrens\nAuswahlkommission teilnehmen. Sie ist nicht stimm-\nberechtigt.                                                     (1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens dür-\nfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente\n§ 12                             eingesetzt werden:\nErgänzende Festlegungen                       1. halbstrukturiertes Interview,\n(1) Die Einstellungsbehörde legt ergänzend fest:          2. Gruppenaufgaben,\n1. die Eignungsmerkmale und ihre Definition,\n3. Präsentation,\n2. die Zuordnung der Eignungsmerkmale zu den Kom-\npetenzbereichen,                                         4. Gruppendiskussion und\n3. die Auswahlinstrumente, die im Auswahlverfahren           5. Referat.\neingesetzt werden,                                          (2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dau-\n4. die Zuordnung der Auswahlinstrumente zu den Eig-          ert in der Regel einen halben Arbeitstag.\nnungsmerkmalen,                                             (3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens darf\n5. die Einzelheiten der Besetzung der Auswahlkom-            ein Mitglied des Personalrats teilnehmen.\nmission,\n(4) Sofern schwerbehinderte Bewerberinnen und Be-\n6. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie           werber oder gleichgestellte behinderte Bewerberinnen\n7. das Mindestergebnis für das Bestehen des Aus-             und Bewerber teilnehmen, darf auch die Schwerbe-\nwahlverfahrens und zudem, für welche Eignungs-           hindertenvertretung am mündlichen Teil des Auswahl-\nmerkmale oder für welche Gruppen von Eignungs-           verfahrens und an den Beratungen teilnehmen. Dies\nmerkmalen Mindestergebnisse verlangt werden.             gilt nicht, wenn die schwerbehinderten Bewerberinnen\n(2) Jedes Eignungsmerkmal soll durch mindestens           und Bewerber oder die gleichgestellten behinderten\nzwei Auswahlinstrumente erfasst werden.                      Bewerberinnen und Bewerber die Beteiligung der\nSchwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnen.\n(3) Die ergänzenden Festlegungen werden im Ge-\nmeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.\n§ 17\n§ 13                                       Bewertung der Eignungsmerkmale\nBestandteile des Auswahlverfahrens                    (1) Die Auswahlkommission bewertet für jedes Eig-\nDas Auswahlverfahren besteht nach § 10a Absatz 4          nungsmerkmal die mit den verschiedenen Auswahl-\nSatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung aus einem                instrumenten erfassten Leistungen und fasst die Leis-\nschriftlichen und einem mündlichen Teil.                     tungen zu einem Gesamtergebnis für das Eignungs-\nmerkmal zusammen.\n§ 14                                (2) Bei der Bewertung von Leistungen im schrift-\nSchriftlicher Teil des Auswahlverfahrens              lichen Teil des Auswahlverfahrens kann sich die\n(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens dür-      Auswahlkommission durch Informationstechnologie\nfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente          und durch dafür qualifizierte Beschäftigte unterstützen\neingesetzt werden:                                           lassen. Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht\nausschließlich auf eine automatisierte Auswertung\n1. Leistungstest,                                            gestützt werden.\n2. Persönlichkeitstest,\n3. biographischer Fragebogen,                                                           § 18\n4. Simulationsaufgabe und                                                Gesamtergebnis und Rangfolge\n5. Aufsatz.                                                     (1) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die an\n(2) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens dau-      beiden Teilen des Auswahlverfahrens teilgenommen\nert in der Regel einen halben Arbeitstag.                    haben, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamt-\nergebnis des Auswahlverfahrens gemäß der von der\n§ 15                             Einstellungsbehörde festgelegten Bewertungs- und Ge-\nZulassung zum                           wichtungssystematik.\nmündlichen Teil des Auswahlverfahrens                    (2) Sofern die Einstellungsbehörde in ihrer Gewich-\n(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens             tungssystematik keine unterschiedliche Gewichtung\nwird zugelassen, wer bei den Eignungsmerkmalen, die          der Gesamtergebnisse der einzelnen Eignungsmerk-\nausschließlich im schriftlichen Teil bewertet werden,        male festgelegt hat, gehen die Gesamtergebnisse der\nmindestens das festgelegte Mindestergebnis erreicht          einzelnen Eignungsmerkmale mit gleichem Gewicht in\nhat.                                                         das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens ein.\n(2) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber              (3) Das Auswahlverfahren hat bestanden, wer min-\nund gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und             destens die Mindestergebnisse für einzelne Eignungs-\nBewerber werden zum mündlichen Teil des Auswahl-             merkmale, die Mindestergebnisse für Gruppen von\nverfahrens zugelassen, wenn sie am schriftlichen Teil        Eignungsmerkmalen und das Mindestergebnis für das\nteilgenommen haben.                                          Bestehen des Auswahlverfahrens erreicht hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022              1089\n(4) Die Auswahlkommission legt anhand der ermit-            (2) Die Ausbildungsbeauftragte oder der Ausbil-\ntelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der Bewerbe-         dungsbeauftragte hat die Aufgabe,\nrinnen und Bewerber fest, die das Auswahlverfahren          1. in ihrer oder seiner Dienststelle\nbestanden haben. Sind mehrere Auswahlkommissio-\nnen eingerichtet worden, so wird eine Rangfolge aller           a) die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter\nBewerberinnen und Bewerber festgelegt, die das Aus-                zu lenken und zu überwachen und\nwahlverfahren bestanden haben.                                  b) eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen,\n2. während der praktischen Ausbildung\n§ 19\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst                  a) regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterin-\nnen und Anwärtern und mit den Ausbildenden\n(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren                durchzuführen und\nnichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundes-\nwehrverwaltung kann eingestellt werden, wer                     b) die Anwärterinnen und Anwärter und die Ausbil-\ndenden in Fragen der praktischen Ausbildung zu\n1. das Auswahlverfahren bestanden hat und                          beraten sowie\n2. nach amtsärztlichem Gutachten oder nach dem              3. die Ausbildungsleitung regelmäßig über den er-\nErgebnis einer Untersuchung durch die Einstel-              reichten Ausbildungsstand zu informieren.\nlungsbehörde die gesundheitlichen Anforderungen\ndes mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes\n§ 23\nin der Bundeswehrverwaltung erfüllt.\nAusbildende\n(2) Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens trägt\nder Bund.                                                      (1) Mit Ausbildungsaufgaben in der fachtheoreti-\nschen und der berufspraktischen Ausbildung darf nur\n(3) Die Einstellungsbehörde entscheidet über die\nbetraut werden, wer über die erforderlichen Fähig-\nEinstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der\nkeiten und Kenntnisse verfügt und nach der Persön-\nGrundlage der Rangfolge nach § 18 Absatz 4.\nlichkeit geeignet ist.\n(4) Im Falle der Ablehnung gilt § 9 Absatz 3 entspre-\nchend.                                                         (2) In jeder Ausbildungsstation der praktischen\nAusbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter\nBeschäftigten der Bundeswehr als Ausbildenden zuge-\nTeil 3                             teilt.\nAusbildung                                (3) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterin-\nnen und Anwärter zugeteilt werden, als sie mit Sorgfalt\nAbschnitt 1                          ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von\nAusbildungsorganisation                      anderen Dienstgeschäften entlastet.\n(4) Die Ausbildenden haben die Aufgabe,\n§ 20\n1. die Anwärterinnen und Anwärter zu unterweisen und\nAusbildungsstammplatz                           anzuleiten und\nFür die Zeit der Ausbildung bestimmt die Einstel-        2. die Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den\nlungsbehörde für jede Anwärterin und jeden Anwärter             erreichten Ausbildungsstand zu informieren.\nein Bundeswehr-Dienstleistungszentrum zum Aus-\nbildungsstammplatz. Dieses Bundeswehr-Dienstleis-                                      § 24\ntungszentrum ist gleichzeitig die Beschäftigungsdienst-\nstelle der Anwärterin oder des Anwärters.                                   Ausbildungsrahmenplan\n(1) Für die Ausbildung erstellt die Ausbildungs-\n§ 21                             leitung im Einvernehmen mit dem Bildungszentrum\nAusbildungsleitungen                       der Bundeswehr und dem Bundessprachenamt einen\nAusbildungsrahmenplan. Der Ausbildungsrahmenplan\n(1) In der Einstellungsbehörde werden Beamtinnen         bedarf der Billigung durch das Bundesministerium der\nund Beamte als Ausbildungsleitungen bestellt.               Verteidigung.\n(2) Die Ausbildungsleitungen lenken und überwa-             (2) Im Ausbildungsrahmenplan werden festgelegt:\nchen die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter\nihres Zuständigkeitsbereichs. Sie stellen die ordnungs-     1. der allgemeine Ablauf der Ausbildung,\ngemäße Gestaltung und Organisation der Ausbildung           2. die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte,\nsicher.\n3. die Ausbildungsstationen der praktischen Ausbil-\ndung,\n§ 22\n4. die Lerninhalte und Lernziele der praktischen Aus-\nAusbildungsbeauftragte\nbildung und\n(1) Für jede Dienststelle, in der praktische Ausbil-\ndung stattfindet, bestellt die Einstellungsbehörde eine     5. die Dauer der Ausbildungsabschnitte der berufs-\nBeamtin oder einen Beamten als Ausbildungsbeauf-                praktischen Ausbildung.\ntragte oder Ausbildungsbeauftragten. Nebenamtliche             (3) Von der festgelegten Reihenfolge der Ausbil-\nAusbildungsbeauftragte sind im notwendigen Umfang           dungsabschnitte kann die Ausbildungsleitung abwei-\nvon anderen Aufgaben freizustellen.                         chen.","1090             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022\n§ 25                                                     Abschnitt 2\nRahmenlehrplan                                        Fachtheoretische Ausbildung\n(1) Für die fachtheoretische Ausbildung erstellt das\nBildungszentrum der Bundeswehr im Einvernehmen                                Unterabschnitt 1\nmit der Ausbildungsleitung einen Rahmenlehrplan.                                   Inhalt der\nDer Rahmenlehrplan bedarf der Billigung durch das                   fachtheoretischen Ausbildung\nBundesministerium der Verteidigung.\n§ 28\n(2) Im Rahmenlehrplan werden festgelegt:\nLehrgebiete\n1. die Regeldauer sowie der Aufbau und die allgemei-\nnen Inhalte des Einführungslehrgangs und                    (1) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich\nauf folgende Lehrgebiete:\n2. die Regeldauer sowie der Aufbau und die allgemei-\nnen Inhalte des Abschlusslehrgangs.                        1. Staats- und Europarecht,\n2. Verwaltungsrecht,\n§ 26                                 3. bürgerliches Recht,\nLehrpläne für die                          4. Volkswirtschaftslehre,\nfachtheoretische Ausbildung                      5. Haushalts- und Kassenwesen,\n(1) Auf der Grundlage des Rahmenlehrplans erstellt          6. Betriebswirtschaftslehre,\ndas Bildungszentrum der Bundeswehr für den Einfüh-\n7. Beamtenrecht einschließlich Disziplinarrecht,\nrungslehrgang und für den Abschlusslehrgang jeweils\neinen Lehrplan.                                                8. Besoldungs- und Versorgungsrecht,\n(2) Im Lehrplan für den Einführungslehrgang werden          9. Reise- und Umzugskostenrecht, Travel Manage-\ngeregelt:                                                         ment,\n10. Arbeits- und Tarifrecht einschließlich des Personal-\n1. die konkreten Lehrinhalte des Einführungslehr-\nvertretungsrechts, des Rechts der schwerbehin-\ngangs,\nderten Menschen und des Gleichstellungsrechts,\n2. die Stundenzahlen, die auf die einzelnen Lehrinhalte      11. Infrastruktur- und Facility-Management,\nentfallen, und\n12. Wehrersatzrecht und Personalgewinnung,\n3. die Intensität der Vermittlung der einzelnen Lehr-\ninhalte.                                                 13. Organisation,\n14. Beschaffung,\n(3) Im Lehrplan für den Abschlusslehrgang werden\ngeregelt:                                                    15. Informationstechnik,\n1. die konkreten Lehrinhalte des Abschlusslehrgangs,         16. Kommunikation und Kooperation,\n17. Psychologie und Soziologie sowie\n2. die Stundenzahlen, die auf die einzelnen Lehrinhalte\nentfallen, und                                           18. Arbeits- und Lerntechniken.\n3. die Intensität der Vermittlung der einzelnen Lehr-           (2) Die Inhalte der Lehrgebiete werden interaktiv,\ninhalte.                                                 praxisbezogen und kompetenzorientiert vermittelt. Die\nVermittlung kann durch Informationstechnologie unter-\n(4) Die beiden Lehrpläne werden regelmäßig auf Ak-        stützt werden.\ntualität geprüft und bei Bedarf an die sich wandelnden\nAnforderungen an die Beamtinnen und Beamten des                                        § 29\nmittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der\nOrt der Durchführung\nBundeswehrverwaltung angepasst.\nDie fachtheoretische Ausbildung wird beim Bil-\n§ 27                               dungszentrum der Bundeswehr durchgeführt.\nAusbildungsplan                                                    § 30\n(1) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die oder der                        Einführungslehrgang\nAusbildungsbeauftragte des Ausbildungsstammplat-\n(1) Im Einführungslehrgang werden die Anwärterin-\nzes im Einvernehmen mit der jeweiligen Ausbildungs-\nnen und Anwärter in die allgemeinen Grundlagen der\nleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen\nVerwaltung eingeführt und mit den wesentlichen Auf-\nAusbildungsplan.\ngabengebieten der Laufbahn und mit den Grundzügen\n(2) Im Ausbildungsplan sind die konkreten Zeit-           der einzelnen Lehrgebiete vertraut gemacht.\nräume der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die               (2) Den Anwärterinnen und Anwärtern sollen die für\nkonkreten Ausbildungsstationen festzulegen. Die Zeit-        die Erfüllung ihrer Aufgaben in der praktischen Ausbil-\nräume für die Durchführung des Einführungslehrgangs          dung nötigen Grundkenntnisse vermittelt werden.\nund des Abschlusslehrgangs sowie die Zeiträume für\ndie Durchführung der praxisbezogenen Lehrveranstal-                                    § 31\ntungen sind mit dem Bildungszentrum der Bundeswehr\nabzustimmen. Die Zeiträume für die Durchführung der                            Abschlusslehrgang\nberufspraktischen Fremdsprachenausbildung sind mit              (1) Der Abschlusslehrgang baut ergänzend und ver-\ndem Bundessprachenamt abzustimmen.                           tiefend auf den Lehrinhalten des Einführungslehrgangs","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022              1091\nund auf den in der praktischen Ausbildung vermittelten         (3) Die Klausuren und Leistungstests des Ab-\nKenntnissen auf.                                            schlusslehrgangs sollen drei Wochen vor Beginn der\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen befähigt       Laufbahnprüfung durchgeführt sein. Jede Klausur des\nwerden, die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in        Abschlusslehrgangs ist in allen Klassen des Ab-\nder täglichen Arbeit anzuwenden.                            schlusslehrgangs zur gleichen Zeit durchzuführen.\n(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur\nUnterabschnitt 2                           180 Minuten.\nKlausuren und Leistungstests\nin der fachtheoretischen Ausbildung                                                  § 34\nBewertung der\n§ 32                                         Klausuren und der Leistungstests\nKlausuren und Leistungstests                      (1) Die Klausuren und die Leistungstests werden\nvon den Lehrenden bewertet. Es ist ein einheitlicher\n(1) Im Einführungslehrgang hat jede Anwärterin und\nBewertungsmaßstab einzuhalten.\njeder Anwärter zu absolvieren:\n(2) Die Lehrenden legen die bewerteten Leistungen\n1. zwei Klausuren aus den Lehrgebieten, für die im\nder zuständigen Referatsleitung des Bildungszentrums\nEinführungslehrgang mehr als 20 Unterrichtsstunden\nder Bundeswehr vor.\nvorgesehen sind, und\n(3) Die zuständige Referatsleitung des Bildungszen-\n2. jeweils einen Leistungstest in jedem Lehrgebiet, für\ntrums der Bundeswehr kann Bewertungen ändern, um\ndas im Einführungslehrgang mehr als 20 Unterrichts-\neine einheitliche Bewertung sicherzustellen. Die Ände-\nstunden vorgesehen sind.\nrung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.\n(2) Im Abschlusslehrgang hat jede Anwärterin und\njeder Anwärter zu absolvieren:                                                         § 35\n1. fünf Klausuren aus den Lehrgebieten, für die im                             Rangpunktzahl der\nAbschlusslehrgang mehr als 20 Unterrichtsstunden                     fachtheoretischen Ausbildung\nvorgesehen sind, und\n(1) Nach der Beendigung der fachtheoretischen\n2. jeweils einen Leistungstest in jedem Lehrgebiet, für     Ausbildung berechnet das Bildungszentrum der Bun-\ndas im Abschlusslehrgang mehr als 20 Unterrichts-       deswehr für jede Anwärterin und jeden Anwärter die\nstunden vorgesehen sind.                                Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung.\n(3) Das Bildungszentrum der Bundeswehr kann wei-            (2) In die Rangpunktzahl der fachtheoretischen\ntere Leistungstests vorsehen.                               Ausbildung gehen alle Klausuren und Leistungstests\n(4) Leistungstests können sein:                          der fachtheoretischen Ausbildung ein. Dabei wird jede\nKlausur vierfach und jeder Leistungstest einfach ge-\n1. schriftliche Ausarbeitungen,\nwichtet.\n2. Referate,\n3. schriftliche Tests,                                                                 § 36\n4. mündliche Tests und                                                            Nachholen von\nKlausuren und Leistungstests\n5. praktische Tests.\n(1) Können Anwärterinnen und Anwärter in der fach-\nWelche Formen von Leistungstests in den einzelnen\ntheoretischen Ausbildung an einer Klausur oder einem\nLehrgebieten eingesetzt werden dürfen, legt das Bil-\nLeistungstest nicht teilnehmen und die Klausur oder\ndungszentrum der Bundeswehr fest.\nden Leistungstest nicht innerhalb des Ausbildungs-\n(5) Die Aufgaben für die Klausuren und für die Leis-     abschnitts nachholen, so erhalten sie Gelegenheit, die\ntungstests bestimmt das Bildungszentrum der Bundes-         Klausur oder den Leistungstest zu einem späteren\nwehr. In jeder Klausur und in jedem Leistungstest dür-      Zeitpunkt der Ausbildung zu absolvieren.\nfen Aufgaben aus mehr als einem Lehrgebiet gestellt            (2) Wird eine Klausur oder ein Leistungstest ohne\nwerden.                                                     ausreichende Entschuldigung nicht bis zum ersten\n(6) Die Themenstellung für die Aufgaben jeder Klau-      Tag der schriftlichen Prüfung der Laufbahnprüfung ab-\nsur muss für alle Klassen des Einführungslehrgangs          solviert, so gilt die Klausur oder der Leistungstest als\noder des Abschlusslehrgangs gleich sein.                    mit null Rangpunkten bewertet.\n§ 33                                                         § 37\nDurchführung der                                              Verhinderung bei\nKlausuren und der Leistungstests                                Klausuren und Leistungstests\n(1) Jede Klausur und jeder Leistungstest ist mindes-        (1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter in der fach-\ntens eine Woche vorher anzukündigen.                        theoretischen Ausbildung an der Erbringung einer\n(2) Die Klausuren und Leistungstests des Einfüh-         Klausur oder eines Leistungstests ganz oder teilweise\nrungslehrgangs sollen spätestens drei Wochen vor            gehindert, so kann sie oder er beim Bildungszentrum\nBeginn der Zwischenprüfung durchgeführt sein. Jede          der Bundeswehr beantragen, dass die Verhinderung\nKlausur des Einführungslehrgangs ist in allen Klassen       anerkannt wird.\ndes Einführungslehrgangs zur gleichen Zeit durchzu-            (2) Die Verhinderung wird nur anerkannt, wenn ein\nführen.                                                     wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung der Anwärte-","1092             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022\nrin oder des Anwärters soll die Anerkennung nur erfol-       für den Abschlusslehrgang werden die Rangpunkte der\ngen, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt       Klausuren und Leistungstests aufgeführt.\nwird. Auf Verlangen des Bildungszentrums der Bun-\ndeswehr ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.                                       § 41\n(3) Wird die Verhinderung anerkannt, so gilt die                              Zeugnis für die\nKlausur oder der Leistungstest als nicht begonnen.                         fachtheoretische Ausbildung\nDas Bildungszentrum der Bundeswehr bestimmt, zu\nwelchem Zeitpunkt die Klausur oder der Leistungstest            (1) Nach der Beendigung der fachtheoretischen\nnachgeholt wird.                                             Ausbildung stellt das Bildungszentrum der Bundes-\nwehr jeder Anwärterin und jedem Anwärter ein Zeugnis\n(4) Wird die Verhinderung nicht anerkannt, so gilt\naus.\ndie Zeit der Verhinderung als Bearbeitungszeit. Wird\nin diesem Fall gar keine Leistung erbracht, so gilt die         (2) In dem Zeugnis werden aufgeführt:\nKlausur oder der Leistungstest als mit null Rangpunk-\nten bewertet.                                                1. die Rangpunkte für jede Klausur der fachtheoreti-\nschen Ausbildung,\n§ 38                               2. die Rangpunkte für jeden Leistungstest der fach-\nOrdnungsverstoß                              theoretischen Ausbildung und\n(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die in der fach-       3. die nach § 35 Absatz 2 berechnete Rangpunktzahl\ntheoretischen Ausbildung bei einer Klausur oder einem            der fachtheoretischen Ausbildung.\nLeistungstest täuschen, eine Täuschung versuchen, an\neiner Täuschung oder einem Täuschungsversuch mit-                                   Abschnitt 3\nwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll\ndie Fortsetzung der Klausur oder des Leistungstests                       Berufspraktische Ausbildung\nunter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Bildungs-\nzentrums der Bundeswehr gestattet werden. Bei einem                            Unterabschnitt 1\nerheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teil-\nnahme an der Klausur oder dem Leistungstest ausge-                               Allgemeines\nschlossen werden.\n§ 42\n(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Ord-\nnungsverstoßes ist nach Abschluss der Klausur oder                                    Ziele der\ndes Leistungstests zu entscheiden. Die Entscheidung                       berufspraktischen Ausbildung\ntrifft das Bildungszentrum der Bundeswehr.\nDie berufspraktische Ausbildung hat zum Ziel,\n(3) Je nach der Schwere des Ordnungsverstoßes\nkann das Bildungszentrum der Bundeswehr                      1. die im Einführungslehrgang der fachtheoretischen\nAusbildung erworbenen Kenntnisse zu vertiefen\n1. die Wiederholung der Klausur oder des Leistungs-              und die Anwärterinnen und Anwärter zu befähigen,\ntests anordnen oder                                         diese Kenntnisse in der Praxis anzuwenden,\n2. die Klausur oder den Leistungstest mit null Rang-\n2. den Anwärterinnen und Anwärtern die für den Ab-\npunkten bewerten.\nschlusslehrgang der fachtheoretischen Ausbildung\nDer Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu             nötigen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen zu\nversehen.                                                        vermitteln,\n(4) Die betroffenen Anwärterinnen und Anwärter           3. die Anwärterinnen und Anwärter zur Kommunikation\nsind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2                  und Kooperation, insbesondere zur Teamarbeit, zu\nund 3 anzuhören.                                                 befähigen,\nUnterabschnitt 3                           4. den Anwärterinnen und Anwärtern die für die Wahr-\nnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderliche\nZeugnisse in der\nFremdsprachenkompetenz zu vermitteln und\nfachtheoretischen Ausbildung\n5. selbständiges und eigenverantwortliches Arbeiten\n§ 39                                   sowie adressatengerechtes Verhalten zu fördern.\nZeugnis für den Einführungslehrgang\nUnterabschnitt 2\nNach Beendigung des Einführungslehrgangs stellt\ndas Bildungszentrum der Bundeswehr jeder Anwärte-                         Praktische Ausbildung\nrin und jedem Anwärter ein Zeugnis aus. In dem Zeug-\nnis für den Einführungslehrgang werden die Rang-                                        § 43\npunkte der Klausuren und Leistungstests aufgeführt.\nInhalt der\n§ 40                                                praktischen Ausbildung\nZeugnis für den Abschlusslehrgang                    (1) In der praktischen Ausbildung werden die An-\nwärterinnen und Anwärter vertraut gemacht\nNach Beendigung des Abschlusslehrgangs stellt das\nBildungszentrum der Bundeswehr jeder Anwärterin              1. mit der Aufgabenwahrnehmung in Dienststellen der\nund jedem Anwärter ein Zeugnis aus. In dem Zeugnis               Bundeswehr,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022           1093\n2. mit den Aufgabenschwerpunkten ihrer künftigen            nisse und Kompetenzen in enger Beziehung zur Praxis\nLaufbahn sowie                                          durch lehrgebietsübergreifende Praxissimulationen und\n3. mit den Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen           Projekte.\nzivilen und militärischen Dienststellen.                   (2) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen wer-\n(2) Die praktische Ausbildung vermittelt insbeson-       den beim Bildungszentrum der Bundeswehr durchge-\ndere praxisorientierte Kenntnisse und Kompetenzen           führt.\nfür die Tätigkeit in der Bundeswehrverwaltung. Die Ver-\nmittlung kann durch Informationstechnologie unter-                           Unterabschnitt 4\nstützt werden.\nBerufspraktische\n(3) Aufgaben, die nicht den Zielen der berufsprakti-               Fremdsprachenausbildung\nschen Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärte-\nrinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.\n§ 48\n§ 44                                               Inhalt und Ziel der\nBewertungen in den Ausbildungsstationen                   berufspraktischen Fremdsprachenausbildung\n(1) Für jede Ausbildungsstation, für die im Ausbil-         (1) In der berufspraktischen Fremdsprachenausbil-\ndungsrahmenplan mindestens drei Wochen vorgese-             dung wird den Anwärterinnen und Anwärtern die für\nhen sind, erstellen die Ausbildenden der Anwärterin         die Aufgabenwahrnehmung erforderliche Kommuni-\noder dem Anwärter eine schriftliche oder elektronische      kationsfähigkeit in der englischen Sprache vermittelt.\nBewertung.                                                  Die Vermittlung der Fremdsprachenkompetenz erfolgt\nin den vier Fertigkeiten:\n(2) Die Bewertung enthält\n1. eine Einschätzung des Stands der Befähigung der          1. Hörverstehen,\nAnwärterin oder des Anwärters und                       2. mündlicher Gebrauch,\n2. die Rangpunkte für die erbrachten Leistungen.            3. Leseverstehen und\n(3) Der Entwurf der Bewertung wird mit der Anwär-\n4. schriftlicher Gebrauch.\nterin oder dem Anwärter besprochen. Die Bewertung\nist der Anwärterin oder dem Anwärter zu eröffnen. Die          (2) Ziel der berufspraktischen Fremdsprachenaus-\nAnwärterin oder der Anwärter kann zu der Bewertung          bildung ist der Erwerb des Standardisierten Leistungs-\nschriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.              profils 2221 in der englischen Sprache nach dem in der\nAnlage festgelegten Leistungsstufensystem.\n§ 45\n(3) Vor Beginn der berufspraktischen Fremdspra-\nRangpunktzahl der praktischen Ausbildung              chenausbildung nehmen die Anwärterinnen und An-\nNach Beendigung der praktischen Ausbildung be-           wärter an einem Einstufungstest teil. Sie werden den\nrechnet die Ausbildungsleitung für jede Anwärterin          Testergebnissen entsprechend verschiedenen Leis-\nund jeden Anwärter die Rangpunktzahl der praktischen        tungsgruppen zugeordnet.\nAusbildung. Die Rangpunktzahl der praktischen Aus-             (4) Für die Festlegung des Inhalts der berufsprakti-\nbildung ist das arithmetische Mittel der Bewertungen        schen Fremdsprachenausbildung und für ihre Durch-\naller Ausbildungsstationen.                                 führung ist das Bundessprachenamt zuständig.\n§ 46\n§ 49\nZeugnis für die praktische Ausbildung\nSprachprüfung\n(1) Nach der Beendigung der praktischen Ausbil-\ndung stellt die Ausbildungsleitung jeder Anwärterin            Die berufspraktische Fremdsprachenausbildung\nund jedem Anwärter ein Zeugnis aus.                         schließt mit einer Sprachprüfung ab. Geprüft werden\ndie fremdsprachlichen Kenntnisse in den vier Fertig-\n(2) In dem Zeugnis für die praktische Ausbildung\nkeiten nach § 48 Absatz 1 Satz 2. Die Ergebnisse der\nwerden aufgeführt:\nSprachprüfung werden in Form eines Standardisierten\n1. die Rangpunkte für jede bewertete Ausbildungs-           Leistungsprofils bescheinigt.\nstation und\n2. die Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung.                                       § 50\nWiederholung der Sprachprüfung\nUnterabschnitt 3\nPraxisbezogene Lehrveranstaltungen                           (1) Sofern die Anwärterin oder der Anwärter nicht\ndas Standardisierte Leistungsprofil 111X erreicht hat,\n§ 47                            kann die Sprachprüfung einmal wiederholt werden.\nInhalt der                            (2) Wird die Sprachprüfung wiederholt, so ist sie\npraxisbezogenen Lehrveranstaltungen                vollständig zu wiederholen. Das bei der Wiederholung\nerreichte Ergebnis ersetzt das bisherige.\n(1) In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen er-\nweitern und vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter           (3) Das Bundessprachenamt bestimmt den Zeit-\ndie in der bisherigen Ausbildung gewonnenen Kennt-          punkt der Wiederholung.","1094            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022\nTeil 4                                                        § 55\nPrüfungen                                                  Bewertung der\nKlausuren der Zwischenprüfung\nAbschnitt 1                              (1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-\nsion stellt die Anwendung eines einheitlichen Bewer-\nZwischenprüfung                          tungsmaßstabes sicher.\n§ 51                                  (2) Jede Klausur der Zwischenprüfung wird von\nzwei Mitgliedern der Prüfungskommission unabhängig\nZweck der Zwischenprüfung                      voneinander bewertet. Die oder der Zweitprüfende\nIn der Zwischenprüfung haben die Anwärterinnen           kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erst-\nund Anwärter nachzuweisen, ob sie den Wissens- und          prüfenden haben.\nKenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche            (3) Weichen die Bewertungen der beiden Prüfenden\nweitere Ausbildung erwarten lässt. Die Zwischenprü-         voneinander ab, so entscheidet die Prüfungskommis-\nfung richtet sich an den Lehrinhalten des Einführungs-      sion mit Stimmenmehrheit.\nlehrgangs aus.\n(4) Ist eine Klausur nicht rechtzeitig oder gar nicht\nabgegeben worden, so gilt sie als mit null Rangpunk-\n§ 52\nten bewertet.\nDurchführung der Zwischenprüfung\nDie Zwischenprüfung findet am Ende des Einfüh-                                     § 56\nrungslehrgangs beim Bildungszentrum der Bundes-                      Rangpunktzahl der Zwischenprüfung\nwehr statt. Für die Organisation und Durchführung\n(1) Aus den Bewertungen der Klausuren der Zwi-\nder Zwischenprüfung ist das Bildungszentrum der\nschenprüfung wird die Rangpunktzahl der Zwischen-\nBundeswehr zuständig.\nprüfung berechnet.\n§ 53                                  (2) Die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung ist das\narithmetische Mittel aus den Bewertungen der einzel-\nPrüfungskommission der Zwischenprüfung                 nen Klausuren.\n(1) Für die Zwischenprüfung richtet das Bildungs-\nzentrum der Bundeswehr eine Prüfungskommission                                        § 57\nein. Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissio-                       Bestehen der Zwischenprüfung\nnen eingerichtet werden.\nDie Zwischenprüfung hat bestanden,\n(2) Eine Prüfungskommission für die Zwischenprü-\nfung besteht aus                                            1. wer in mindestens zwei Klausuren jeweils mindes-\ntens fünf Rangpunkte erreicht hat und\n1. einer oder einem Lehrenden des Bildungszentrums\nder Bundeswehr als Vorsitzender oder Vorsitzen-         2. bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung\ndem und                                                     mindestens 5,00 beträgt.\n2. mindestens zwei Lehrenden des Bildungszentrums                                     § 58\nder Bundeswehr als Beisitzenden.\nWiederholung der Zwischenprüfung\n(3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind\nbei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht wei-          (1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt (§ 17 Ab-\nsungsgebunden.                                              satz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2\nder Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig\nzu wiederholen.\n§ 54\n(2) Die Wiederholung findet frühestens zwei Monate\nKlausuren der Zwischenprüfung\nnach Abschluss des Einführungslehrgangs statt. Der\n(1) Die Zwischenprüfung besteht aus drei Klausu-         Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung wird durch das\nren.                                                        Bildungszentrum der Bundeswehr festgelegt.\n(2) Die Aufgaben der Klausuren werden aus Lehr-             (3) Der weitere Ausbildungsverlauf wird wegen der\ngebieten, für die im Einführungslehrgang mehr als           Wiederholung nicht ausgesetzt.\n20 Unterrichtsstunden vorgesehen sind, entnommen.              (4) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte\n(3) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt        und Noten ersetzen die bisherigen.\n180 Minuten. Die Klausuren sind an drei aufeinander-\nfolgenden Arbeitstagen zu schreiben.                                                  § 59\n(4) Für jede Klausur ist anzugeben, welche Hilfs-                               Bescheid\nmittel benutzt werden dürfen. Die Hilfsmittel werden               über das Ergebnis der Zwischenprüfung\nzur Verfügung gestellt.                                        (1) Spätestens sechs Wochen nach dem Ende des\n(5) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit         Einführungslehrgangs erteilt das Bildungszentrum der\neiner Kennziffer versehen. Das Bildungszentrum der          Bundeswehr jeder Anwärterin und jedem Anwärter, die\nBundeswehr erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung        oder der die Zwischenprüfung absolviert hat, einen\nder Kennziffern und Namen, die den Prüfenden erst           Bescheid über das Ergebnis der Zwischenprüfung.\nnach der endgültigen Bewertung der Klausuren be-            Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu\nkannt gegeben werden darf.                                  versehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022            1095\n(2) Dem Bescheid ist ein Zwischenprüfungszeugnis         eingerichtet werden. Werden für einen Teil der Lauf-\nbeizufügen. In dem Zwischenprüfungszeugnis werden           bahnprüfung mehrere Prüfungskommissionen einge-\naufgeführt:                                                 richtet, so kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder\n1. die Feststellung, dass die Zwischenprüfung bestan-       einen Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes\nden oder nicht bestanden ist,                           mit der Leitung dieses Teils der Laufbahnprüfung be-\nauftragen.\n2. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung und\n3. für jede der drei Klausuren die Rangpunkte und die                                  § 65\nNote.\nMitglieder der Prüfungskommission\nAbschnitt 2                             (1) Eine Prüfungskommission für die schriftliche\nLaufbahnprüfung                         Prüfung besteht aus\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\nUnterabschnitt 1                              oder des gehobenen nichttechnischen Verwaltungs-\nAllgemeines und Organisatorisches                            dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,\n2. mindestens einer weiteren Beamtin oder einem\n§ 60                                 weiteren Beamten des höheren nichttechnischen\nZweck der Laufbahnprüfung                         Verwaltungsdienstes für die Korrektur der Prüfungs-\narbeiten aus den Lehrgebieten Staats- und Europa-\nIn der Laufbahnprüfung sollen die Anwärterinnen\nrecht, Verwaltungsrecht und Betriebswirtschafts-\nund Anwärter nachweisen, dass sie das erforderliche\nlehre als Beisitzender oder Beisitzendem und\nWissen und Fachkönnen erworben haben und dass\nsie fähig sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ord-     3. mindestens einer weiteren Beamtin oder einem\nnungsgemäß wahrzunehmen. Die Laufbahnprüfung ist                weiteren Beamten des gehobenen oder des mittle-\nan den Lehrinhalten der Ausbildungsabschnitte auszu-            ren nichttechnischen Verwaltungsdienstes für die\nrichten.                                                        Korrektur der Prüfungsarbeiten aus den übrigen\nLehrgebieten als Beisitzender oder Beisitzendem.\n§ 61\n(2) Eine Prüfungskommission für die mündliche Prü-\nZulassung zur Laufbahnprüfung                   fung besteht aus\nZur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer                  1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren\n1. die Zwischenprüfung bestanden hat und                        nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsit-\n2. die Ausbildungsabschnitte absolviert hat.                    zender oder Vorsitzendem,\n2. zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen\n§ 62                                 nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisit-\nBestandteile der Laufbahnprüfung                     zenden und\nDie Laufbahnprüfung besteht aus                          3. einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren\nnichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisit-\n1. einer schriftlichen Prüfung und\nzender oder Beisitzendem.\n2. einer mündlichen Prüfung.\n(3) Als Mitglieder einer Prüfungskommission können\n§ 63                             auch geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\nbestellt werden.\nPrüfungsamt\n(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden\n(1) Beim Bildungszentrum der Bundeswehr wird ein\nvom Prüfungsamt bestellt. Die Spitzenorganisationen\nPrüfungsamt eingerichtet.\nder Gewerkschaften und der Berufsverbände des\n(2) Das Prüfungsamt hat die Aufgabe,                     öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.\n1. die Laufbahnprüfung zu organisieren und durchzu-         Die Mitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf\nführen,                                                 Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.\n2. einheitliche Bewertungsmaßstäbe zu entwickeln,              (5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind\n3. dafür zu sorgen, dass bei allen Anwärterinnen und        bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht wei-\nAnwärtern derselbe Bewertungsmaßstab angelegt           sungsgebunden.\nwird, und                                                  (6) Die Prüfungstätigkeit erfolgt im besonderen\n4. die Entscheidungen der Prüfungskommissionen zu           dienstlichen Interesse und ist eine herausragende\nvollziehen.                                             Aufgabe.\n(3) Einzelne Aufgaben können vom Prüfungsamt auf\nandere Dienststellen übertragen werden.                                                § 66\nEntscheidungen der Prüfungskommissionen\n§ 64\n(1) Prüfungskommissionen für die schriftliche Prü-\nPrüfungskommission für die Laufbahnprüfung               fung und Prüfungskommissionen für die mündliche\nDas Prüfungsamt richtet für jeden Teil der Laufbahn-     Prüfung sind mit einer oder einem Vorsitzenden und\nprüfung mindestens eine Prüfungskommission ein. Bei         insgesamt mehr als der Hälfte der Mitglieder be-\nBedarf können jeweils mehrere Prüfungskommissionen          schlussfähig.","1096            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022\n(2) Die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommis-                         Unterabschnitt 2\nsion stellt sicher, dass bei den Prüfungen ein einheit-                   Schriftliche Prüfung\nlicher Bewertungsmaßstab angelegt wird.\n(3) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stim-                                    § 70\nmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme                     Zweck der schriftlichen Prüfung\nder oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimment-\nIn der schriftlichen Prüfung sollen die Anwärterinnen\nhaltung ist nicht zulässig.\nund Anwärter nachweisen, dass sie in der Lage sind,\n1. die Aufgaben des mittleren nichttechnischen Ver-\n§ 67                                 waltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung\nNichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung                  rasch und sicher zu erfassen,\n2. diese Aufgaben mit den zugelassenen Hilfsmitteln\n(1) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich.                zu lösen und\n(2) Bei der schriftlichen und bei der mündlichen Prü-    3. das Ergebnis knapp und übersichtlich darzustellen.\nfung können Angehörige des Prüfungsamts anwesend\nsein.                                                                                  § 71\n(3) Das Prüfungsamt kann zudem Personen, die mit                   Klausuren der schriftlichen Prüfung\nder Ausbildung oder Prüfung von Anwärterinnen und              (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus fünf Klausu-\nAnwärtern für den Vorbereitungsdienst für den mittle-       ren.\nren nichttechnischen Verwaltungsdienst befasst sind,           (2) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt\ndie Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestat-          240 Minuten.\nten.\n(3) Die Aufgaben für die Klausuren dürfen nur den\n(4) Absolviert eine schwerbehinderte oder eine           Lehrgebieten entnommen werden, für die im Rahmen-\ngleichgestellte behinderte Person die mündliche Prü-        lehrplan mindestens 20 Unterrichtsstunden im Ab-\nfung, so kann bei der mündlichen Prüfung die Schwer-        schlusslehrgang der fachtheoretischen Ausbildung\nbehindertenvertretung anwesend sein. Lehnt die Per-         vorgesehen sind. In jeder Klausur dürfen Aufgaben\nson die Anwesenheit der Schwerbehindertenvertretung         aus mehr als einem Lehrgebiet gestellt werden.\njedoch ausdrücklich ab, so darf die Schwerbehinder-            (4) Die Aufgaben für die Klausuren werden vom Prü-\ntenvertretung nicht anwesend sein.                          fungsamt bestimmt. Das Bildungszentrum der Bundes-\n(5) Bei der Beratung über die Bewertung der Prü-         wehr schlägt die Aufgaben vor.\nfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungs-        (5) Die Vorschläge und die Aufgaben für die Klausu-\nkommission anwesend sein. Die Aufsichtsbefugnisse           ren sind bis zum Beginn der jeweiligen Klausur unter\ndes Prüfungsamts und des Bundesministeriums der             Verschluss zu halten.\nVerteidigung bleiben hiervon unberührt.                        (6) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit\neiner Kennziffer versehen. Das Bildungszentrum der\n§ 68                             Bundeswehr erstellt im Auftrag des Prüfungsamts eine\nÜbersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und\nProtokoll                          Namen, die den Prüfenden erst nach der endgültigen\nüber die Laufbahnprüfung                     Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden\ndarf.\n(1) Über die Laufbahnprüfung ist ein Protokoll anzu-\nfertigen.\n§ 72\n(2) In das Protokoll sind für jede Anwärterin und                     Durchführung der Klausuren\njeden Anwärter aufzunehmen:\n(1) Bei jeder Klausur dürfen nur die vom Prüfungs-\n1. der Gesamtverlauf der Laufbahnprüfung und                amt zur Verfügung gestellten Hilfsmittel verwendet\nwerden.\n2. die Bewertungen der Klausuren der schriftlichen\n(2) Pro Tag darf nur eine Klausur geschrieben wer-\nPrüfung und die Bewertung der mündlichen Prü-\nden. Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden\nfung.\nArbeitstagen geschrieben. Nach der ersten und nach\nder dritten Klausur ist ein freier Tag vorzusehen.\n§ 69                                (3) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter ver-\nDurchführung der Laufbahnprüfung                  spätet zu einer Klausur und liegt kein Grund für die\nGenehmigung einer Verhinderung vor, so gilt die ver-\n(1) Das Prüfungsamt setzt jeweils den Ort und den        säumte Zeit als Bearbeitungszeit.\nTermin der schriftlichen Prüfung und der mündlichen\nPrüfung fest und teilt dies den Anwärterinnen und An-                                  § 73\nwärtern mit.                                                                        Protokolle\n(2) Die schriftliche Prüfung soll spätestens eine                     über die schriftliche Prüfung\nWoche vor Beginn der mündlichen Prüfung abge-                  (1) Für jede Klausur fertigt eine der Personen, die\nschlossen sein.                                             bei der Klausur Aufsicht führen, ein Protokoll an.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022            1097\n(2) In das Protokoll sind für jede Anwärterin und        Rangpunkte und die Rangpunktzahl der schriftlichen\njeden Anwärter aufzunehmen:                                 Prüfung mit.\n1. die Uhrzeit, zu der mit der Bearbeitung der Klausur         (4) Der Bescheid über die Nichtzulassung zur münd-\nbegonnen wird,                                          lichen Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu\n2. die Uhrzeit, zu der die Klausur abgegeben wird,          versehen.\n3. gegebenenfalls die in Anspruch genommenen Prü-                                       § 78\nfungserleichterungen sowie\nZweck der mündlichen Prüfung\n4. etwaige Unterbrechungen und besondere Vorkomm-\nnisse.                                                     In der mündlichen Prüfung haben die Anwärterinnen\nund Anwärter nachzuweisen, ob sie fachbezogen kom-\n§ 74                             munizieren und kooperieren können.\nBewertung der Klausuren\n§ 79\n(1) Jede Klausur der schriftlichen Prüfung wird von\nGegenstand der mündlichen Prüfung\nzwei Mitgliedern der Prüfungskommission unabhängig\nvoneinander bewertet. Die oder der Zweitprüfende               (1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf unter-\nkann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erst-          schiedliche Schwerpunkte\nprüfenden haben.                                            1. des Einführungslehrgangs und des Abschlusslehr-\n(2) Weichen die Bewertungen der beiden Prüfenden             gangs sowie\nvoneinander ab, so versuchen die Prüfenden zunächst,        2. der praktischen Ausbildung und der praxisbezoge-\nsich auf eine Bewertung zu einigen. Wird keine Eini-            nen Lehrveranstaltungen.\ngung erzielt, so legt die oder der Vorsitzende der Prü-\nfungskommission die Bewertung fest.                            (2) Die Schwerpunkte werden von der Prüfungs-\nkommission ausgewählt.\n(3) Ist eine Klausur nicht rechtzeitig oder gar nicht\nabgegeben worden, so gilt sie als mit null Rangpunk-                                    § 80\nten bewertet.\nDurchführung der mündlichen Prüfung\n§ 75                                (1) Die mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch.\nRangpunktzahl der schriftlichen Prüfung                 (2) Die mündliche Prüfung soll als Gruppenprüfung\n(1) Aus den Bewertungen der Klausuren der schrift-       durchgeführt werden. In einer Gruppe sollen nicht\nlichen Prüfung wird die Rangpunktzahl der schriftlichen     mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter geprüft\nPrüfung berechnet.                                          werden.\n(2) Die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung ist         (3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minu-\ndas arithmetische Mittel aus den Bewertungen der ein-       ten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten\nzelnen Klausuren.                                           und soll 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht\nüberschreiten.\n§ 76                                (4) Die mündliche Prüfung wird von der oder dem\nBestehen der schriftlichen Prüfung               Vorsitzenden der Prüfungskommission geleitet. Sie oder\ner stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in\n(1) Die schriftliche Prüfung hat bestanden,              geeigneter Weise geprüft werden. Die Durchführung\n1. wer in mindestens drei Klausuren jeweils mindes-         der mündlichen Prüfung kann durch Informationstech-\ntens fünf Rangpunkte erreicht hat und                   nologie unterstützt werden.\n2. bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Prü-\nfung mindestens 5,00 beträgt.                                                       § 81\n(2) Das Bestehen oder Nichtbestehen wird vom                                     Protokolle\nBildungszentrum der Bundeswehr im Auftrag des Prü-                        über die mündliche Prüfung\nfungsamts festgestellt.                                        (1) Über die mündliche Prüfung ist für jede Anwär-\nterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.\nUnterabschnitt 3\n(2) In das Protokoll sind aufzunehmen:\nMündliche Prüfung\n1. der Gegenstand der mündlichen Prüfung,\n§ 77                             2. der Ablauf und\nZulassung zur mündlichen Prüfung                 3. die Bewertung der Leistung.\n(1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer\ndie schriftliche Prüfung bestanden hat.                                                 § 82\n(2) Über die Zulassung oder Nichtzulassung erstellt             Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung\ndas Bildungszentrum der Bundeswehr im Auftrag des              (1) Die in der mündlichen Prüfung erbrachte Leis-\nPrüfungsamts einen Bescheid.                                tung wird von der Prüfungskommission bewertet.\n(3) Mit dem Bescheid teilt das Bildungszentrum der          (2) Die Prüfenden schlagen jeweils eine Einzel-\nBundeswehr den Anwärterinnen und Anwärtern zudem            bewertung für den von ihnen im Prüfungsgespräch\ndie von ihnen in den einzelnen Klausuren erzielten          geprüften Prüfungsstoff vor. Die Rangpunktzahl der","1098            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022\nmündlichen Prüfung ist das arithmetische Mittel aus                                    § 85\nallen Einzelbewertungen.\nBescheid\n(3) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die                     über die nichtbestandene\noder der Vorsitzende der Prüfungskommission den An-                  Laufbahnprüfung und Dienstzeugnis\nwärterinnen und Anwärtern die Bewertung der Leistung           (1) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung nicht be-\nmit und erläutert die Bewertung auf Wunsch kurz             standen hat, erteilt das Prüfungsamt einen Bescheid\nmündlich.                                                   über die nichtbestandene Laufbahnprüfung. Der Be-\nscheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu ver-\n§ 83                              sehen.\nBestehen der mündlichen Prüfung                     (2) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung endgültig\nDie mündliche Prüfung hat bestanden, bei wem die         nicht bestanden hat, stellt die Einstellungsbehörde\nRangpunktzahl der mündlichen Prüfung mindestens             neben dem Bescheid über die nichtbestandene Lauf-\n5,00 beträgt.                                               bahnprüfung ein Dienstzeugnis aus. In dem Dienst-\nzeugnis sind die Dauer der Ausbildung und die Ausbil-\ndungsinhalte anzugeben.\nUnterabschnitt 4\nBestehen der Laufbahnprüfung                                                    § 86\nWiederholung der Laufbahnprüfung\n§ 84\n(1) Wird die Laufbahnprüfung wiederholt (§ 17 Ab-\nBestehen und                           satz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1\nAbschlussnote der Laufbahnprüfung                 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig\n(1) Die Prüfungskommission der mündlichen Prü-           zu wiederholen.\nfung errechnet die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung           (2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der\nund setzt die Abschlussnote fest.                           Prüfungskommission,\n(2) Für die Berechnung der vorläufigen Rangpunkt-        1. innerhalb welcher Frist die Laufbahnprüfung wieder-\nzahl der Laufbahnprüfung werden die Ergebnisse wie              holt werden kann,\nfolgt gewichtet:\n2. welche Teile der Ausbildungsabschnitte zu wieder-\n1. die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbil-              holen sind und\ndung mit 20 Prozent,\n3. welche Klausuren und Leistungstests in den zu wie-\n2. die Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung mit             derholenden Teilen absolviert werden müssen.\n10 Prozent,\n(3) Die Frist für die Wiederholung der Laufbahnprü-\n3. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Pro-         fung soll mindestens drei Monate betragen und darf\nzent,                                                   ein Jahr nicht überschreiten. Die Wiederholung soll\nzusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern der\n4. die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mit\nnächsten Laufbahnprüfung abgelegt werden.\n50 Prozent und\n(4) Der Vorbereitungsdienst wird von der Einstel-\n5. die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit\nlungsbehörde bis zum Ablauf der Frist für die Wieder-\n15 Prozent.\nholung verlängert.\n(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden,\n(5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte\n1. wer die schriftliche Prüfung bestanden hat,              und Rangpunktzahlen ersetzen die bisherigen.\n2. wer die mündliche Prüfung bestanden hat und\n§ 87\n3. bei wem die vorläufige Rangpunktzahl der Lauf-\nLaufbahnbefähigung und Berufsbezeichnung\nbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.\n(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, hat die\n(4) Hat die Anwärterin oder der Anwärter das\nBefähigung für die Laufbahn des mittleren nichttechni-\nStandardisierte Leistungsprofil 2221 erreicht, so wird\nschen Verwaltungsdienstes erlangt.\ndie vorläufige Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung\num 1,00 erhöht. Hat die Anwärterin oder der Anwärter           (2) Sie oder er ist dann berechtigt, die Berufsbe-\ndas Standardisierte Leistungsprofil 111X erreicht, so       zeichnung „Verwaltungswirtin“ oder „Verwaltungswirt“\nwird die vorläufige Rangpunktzahl der Laufbahnprü-          zu führen.\nfung um 0,50 erhöht.\n(5) Die Rangpunktzahl nach Absatz 4 wird kaufmän-                                   § 88\nnisch auf eine ganze Zahl gerundet. Die Rangpunktzahl                                Bescheid\nder Laufbahnprüfung kann höchstens 15,00 betragen.                       über das Gesamtergebnis der\nLaufbahnprüfung und Abschlusszeugnis\n(6) Der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird\ndie entsprechende Note zugeordnet und als Ab-                  (1) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung bestan-\nschlussnote festgesetzt. Die oder der Vorsitzende teilt     den hat, stellt das Prüfungsamt einen Bescheid über\njeder Anwärterin und jedem Anwärter die Abschluss-          das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung und ein Ab-\nnote mit und erläutert die Berechnung auf Wunsch.           schlusszeugnis aus.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022            1099\n(2) Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbeleh-        1. bei einer Klausur der Zwischenprüfung das Bil-\nrung zu versehen.                                                 dungszentrum der Bundeswehr nach Anhörung der\n(3) Auf dem Abschlusszeugnis werden mindestens                oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission für\nfolgende Angaben aufgeführt:                                      die Zwischenprüfung,\n1. die Angabe, dass die Laufbahnprüfung bestanden             2. bei einer Klausur der Laufbahnprüfung das Prü-\nworden ist,                                                  fungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden\nder Prüfungskommission für die schriftliche Prüfung\n2. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung,                         und\n3. die Abschlussnote,\n3. bei der mündlichen Prüfung die Prüfungskommis-\n4. die Bezeichnung der Laufbahnbefähigung,                        sion für die mündliche Prüfung.\n5. die Berufsbezeichnung und                                     (3) Je nach der Schwere des Ordnungsverstoßes\n6. ein nichtamtlicher Hinweis zur Einordnung der er-          kann\nworbenen Laufbahnbefähigung in den Deutschen             1. das Bildungszentrum der Bundeswehr bei einer\nQualifikationsrahmen.                                        Klausur der Zwischenprüfung\n(4) Eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses                 a) die Wiederholung der Klausur anordnen,\noder eine beglaubigte Kopie wird zur Personalgrund-\nakte genommen.                                                    b) die Klausur mit null Rangpunkten bewerten oder\n(5) Fehler bei der Berechnung oder bei der Mit-               c) die Zwischenprüfung für nicht bestanden oder für\nteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das                      endgültig nicht bestanden erklären,\nPrüfungsamt berichtigt.\n2. das Prüfungsamt bei einer Klausur der Laufbahn-\n(6) Fehlerhafte Abschlusszeugnisse sind dem Prü-              prüfung\nfungsamt zurückzugeben. Wird eine Prüfung nachträg-\nlich für nicht bestanden erklärt, so ist das Abschluss-           a) die Wiederholung der Klausur anordnen,\nzeugnis ebenfalls dem Prüfungsamt zurückzugeben.                  b) die Klausur mit null Rangpunkten bewerten oder\nc) die Laufbahnprüfung für nicht bestanden oder für\nAbschnitt 3                                   endgültig nicht bestanden erklären und\nGemeinsame Vorschriften für die                   3. die Prüfungskommission bei der mündlichen Prü-\nZwischenprüfung und für die Laufbahnprüfung                    fung\n§ 89                                  a) die Wiederholung der mündlichen Prüfung an-\nordnen oder\nVerhinderung\nb) die Laufbahnprüfung für nicht bestanden oder für\n(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter in der Zwi-            endgültig nicht bestanden erklären.\nschenprüfung ganz oder teilweise an der Erbringung\neiner Prüfungsleistung gehindert, gilt § 37 entspre-          Der Bescheid über die Entscheidung ist mit einer\nchend.                                                        Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\n(2) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter an der             (4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der\nTeilnahme an der schriftlichen oder mündlichen Lauf-          Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung bekannt\nbahnprüfung gehindert, gilt § 37 entsprechend mit der         oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so\nMaßgabe, dass das Prüfungsamt an die Stelle des               kann nach Anhörung der Einstellungsbehörde\nBildungszentrums der Bundeswehr tritt.\n1. im Fall der Zwischenprüfung das Bildungszentrum\nder Bundeswehr innerhalb von fünf Jahren nach\n§ 90\ndem Tag, an dem die betroffene Person die letzte\nOrdnungsverstoß                              Klausur der Zwischenprüfung geschrieben hat, die\n(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer               Zwischenprüfung für nicht bestanden erklären und\nKlausur der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprü-             2. im Fall der Laufbahnprüfung das Prüfungsamt inner-\nfung oder in der mündlichen Prüfung täuschen, eine                halb von fünf Jahren nach dem Tag, an dem die\nTäuschung versuchen, an einer Täuschung oder einem                betroffene Person die mündliche Prüfung absolviert\nTäuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die                  hat, die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklä-\nOrdnung verstoßen, soll die Fortsetzung an der Klausur            ren.\noder an der mündlichen Prüfung unter dem Vorbehalt\neiner Entscheidung des Bildungszentrums der Bundes-           Der Bescheid über die Entscheidung ist mit einer\nwehr in der Zwischenprüfung und des Prüfungsamts              Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\nin der Laufbahnprüfung gestattet werden. Bei einem               (5) Die betroffenen Personen sind vor der Entschei-\nerheblichen Verstoß können die Anwärterinnen und An-          dung nach den Absätzen 3 und 4 anzuhören.\nwärter von der weiteren Teilnahme an der Klausur oder\nan der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden.                                         § 91\n(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Ord-\nPrüfungsakten und Einsichtnahme\nnungsverstoßes ist nach Abschluss der Klausur oder\nder mündlichen Prüfung zu entscheiden. Die Entschei-             (1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter wird\ndung trifft                                                   eine Prüfungsakte geführt.","1100            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022\n(2) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:                                               Teil 5\n1. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die fach-                       Schlussvorschriften\ntheoretische Ausbildung,\n§ 92\n2. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die prakti-\nsche Ausbildung,                                                         Übergangsvorschrift\n3. eine Ausfertigung des Zeugnisses der Zwischenprü-           Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorberei-\nfung,                                                   tungsdienst vor Ablauf des 31. August 2022 begonnen\nhaben, führen die Ausbildung nach der Verordnung\n4. die Klausuren der schriftlichen Prüfung,                 über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den\n5. die Protokolle der schriftlichen Prüfung,                mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der\nBundeswehrverwaltung vom 28. November 2001\n6. das Protokoll der mündlichen Prüfung,                    (BGBl. I S. 3327), die zuletzt durch Artikel 57 des Ge-\n7. das Protokoll der Laufbahnprüfung und                    setzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert\nworden ist, zu Ende.\n8. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder\ndes Bescheids über die nichtbestandene Laufbahn-                                    § 93\nprüfung.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(3) Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt\nDiese Verordnung tritt am 1. September 2022 in\noder bei einer von ihm bestimmten Stelle nach Be-\nKraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Lauf-\nendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf\nbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nicht-\nJahre aufbewahrt. Sie sind spätestens zehn Jahre nach\ntechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrver-\nBeendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.\nwaltung vom 28. November 2001 (BGBl. I S. 3327), die\n(4) Die Betroffenen können auf Antrag Einsicht in        zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. August\nihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in          2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, außer\nder Prüfungsakte zu vermerken.                              Kraft.\nBonn, den 6. Juli 2022\nDie Bundesministerin der Verteidigung\nChristine Lambrecht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022           1101\nAnlage\n(zu § 48 Absatz 2)\nLeistungsstufensystem für die Fremdsprachenausbildung\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung\nDer geforderte oder in einer Sprachprüfung nachgewiesene Grad der Kompe-\ntenz in der Fremdsprache wird als Standardisiertes Leistungsprofil angegeben.\nDas Standardisierte Leistungsprofil ist eine vierstellige Kennzahl, die in fest-\ngelegter Reihenfolge zu jeder der vier Fertigkeiten angegeben wird:\n– Hörverstehen (erste Stelle),\n– mündlicher Gebrauch (zweite Stelle),\n– Leseverstehen (dritte Stelle) und\n– schriftlicher Gebrauch (vierte Stelle).\nDie fremdsprachliche Kompetenz wird für jede Fertigkeit in Leistungsstufen\nnach Maßgabe der folgenden Tabelle angegeben:\nLeistungs-\nDefinition\nstufe\n1      elementare Kompetenz in der Fremdsprache in einem begrenzten\nund vertrauten allgemeinen Rahmen\n2      funktionale Kompetenz in der Fremdsprache in einem allgemeinen\nund beruflichen Rahmen\n3      professionelle Kompetenz in der Fremdsprache im allgemeinen\ngesellschaftlichen und im beruflich-fachlichen Bereich im Rahmen\nweniger vertrauter Sachgebiete\n4      muttersprachenähnliche Kompetenz in der Fremdsprache im all-\ngemeinen gesellschaftlichen und im beruflich-fachlichen Bereich\nim Rahmen nicht vertrauter Sachgebiete\nWenn eine Fertigkeit nicht gefordert wird oder nicht geprüft worden ist, wird an\nder entsprechenden Stelle ein X gesetzt. Ist die geprüfte Leistung in einer Fer-\ntigkeit nicht erbracht worden, wird an der entsprechenden Stelle eine 0 gesetzt."]}