{"id":"bgbl1-2022-25-1","kind":"bgbl1","year":2022,"number":25,"date":"2022-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_25.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr (Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz – BwBBG)","law_date":"2022-07-11T00:00:00Z","page":1078,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1078               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022\nGesetz\nzur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr\n(Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz – BwBBG)*\nVom 11. Juli 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                 2. Bau- und Instandhaltungsleistungen in unmittelba-\nrem Zusammenhang mit der in Nummer 1 genann-\n§1                                       ten Ausrüstung, die vergeben werden durch\na) das Bundesministerium der Verteidigung oder\nZweck\ndie Behörden in seinem Geschäftsbereich,\n(1) Dieses Gesetz dient dem zeitnahen Erreichen                        b) die bundeseigenen Gesellschaften oder\neines breiten, modernen und innovationsorientierten\nFähigkeitsspektrums der Bundeswehr und damit der                           c) die Einrichtungen der Länder, denen nach § 5b\nStärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit.                             des Finanzverwaltungsgesetzes die Erledigung von\nBauaufgaben im Geschäftsbereich des Bundes-\n(2) Mit den Vorschriften dieses Gesetzes soll die                         ministeriums der Verteidigung übertragen wurde.\nDurchführung von Verfahren für die Vergabe öffent-\nlicher Aufträge, die diesem Zweck dienen, beschleunigt                                            §3\nwerden. Zudem sollen Sicherheitsinteressen im Verga-\nBeschleunigte Vergabeverfahren\nbeverfahren vereinfacht berücksichtigt werden können.\n(1) Abweichend von § 97 Absatz 4 Satz 3 des Ge-\n§2                                   setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dürfen\nmehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben wer-\nAnwendungsbereich                                den, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche\nGründe dies rechtfertigen. § 97 Absatz 4 des Gesetzes\nDieses Gesetz gilt für öffentliche Aufträge, deren\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maß-\ngeschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Um-\ngabe anzuwenden, dass das Unternehmen, das nicht\nsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 Absatz 2\nöffentlicher Auftraggeber ist und mit der Wahrnehmung\nNummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-\noder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut\nkungen erreicht oder überschreitet und deren Auftrags-\nist, bei der Vergabe von Unteraufträgen auch nach\ngegenstand mindestens eine der folgenden Leistungen\nSatz 1 dieses Absatzes zu verfahren hat.\numfasst:\n(2) § 10 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidi-\n1. die Lieferung von Militärausrüstung zur unmittelbaren               gung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I\nStärkung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr, ein-                S. 1509), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes\nschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile oder Bau-               vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2392) geändert\nsätze im Sinne des § 104 Absatz 2 des Gesetzes                    worden ist, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen, die durch das                    mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben\nBundesministerium der Verteidigung, die Behörden                  werden dürfen, wenn wirtschaftliche, technische oder\nin seinem Geschäftsbereich oder die bundeseigenen                 zeitliche Gründe dies rechtfertigen, insbesondere weil\nGesellschaften vergeben wird oder                                 die Leistungsbeschreibung die Systemfähigkeit der\nLeistung verlangt und dies durch den Auftragsgegen-\n* Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG\nstand gerechtfertigt ist.\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli\n2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter        (3) Bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge dürfen\nBau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidi-\ngung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG\nmehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben wer-\nund 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76), zuletzt geändert   den, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche\ndurch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1950 der Kommission vom        Gründe dies rechtfertigen. Wird ein Unternehmen, das\n10. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG des         nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Wahrneh-\nEuropäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwel-\nlenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge (ABl. L 398   mung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe\nvom 11.11.2021, S. 19).                                              betraut, verpflichtet der Auftraggeber das Unterneh-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022              1079\nmen, sofern es Unteraufträge öffentlicher Bauaufträge      oder anderen, für die Europäische Union bindenden\nan Dritte vergibt, auch nach Absatz 1 Satz 1 zu ver-       internationalen Übereinkommen beigetreten ist, wenn\nfahren.                                                    der öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich\n(4) Abweichend von § 135 Absatz 1 des Gesetzes          des jeweiligen Übereinkommens fällt. Die Beschrän-\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen kann in einem              kung nach Satz 1 muss mit Hinweis auf diese Vor-\nNachprüfungsverfahren bei Feststellung eines Versto-       schrift in der Auftragsbekanntmachung und den Ver-\nßes des Auftraggebers im Sinne des § 135 Absatz 1          gabeunterlagen aufgeführt werden.\ndes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen                  (2) Wird ein öffentlicher Auftrag gemäß § 104 des\nauf Antrag des Auftraggebers ein Vertrag nicht als un-     Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Rah-\nwirksam erachtet werden, wenn nach Prüfung aller           men eines Kooperationsprogramms, welches mit min-\nmaßgeblichen Gesichtspunkte unter Berücksichtigung         destens einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\ndes Zweckes im Sinne des § 1, der besonderen Ver-          Union durchgeführt wird, oder auf andere Weise\nteidigungs- und Sicherheitsinteressen sowie der un-        gemeinsam mit einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\nmittelbaren Stärkung der Einsatzfähigkeit der Bundes-      päischen Union oder mit der Europäischen Union\nwehr zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es         vergeben, und fällt dieser öffentliche Auftrag in den An-\nausnahmsweise rechtfertigen, die Wirkung des Vertra-       wendungsbereich des Teils 4 des Gesetzes gegen\nges zu erhalten. In Fällen des Satzes 1 hat die Verga-     Wettbewerbsbeschränkungen,\nbekammer oder das Beschwerdegericht alternative\nSanktionen zur Feststellung der Unwirksamkeit nach         1. ist ferner § 97 Absatz 4 Satz 2 bis 4 des Gesetzes\nMaßgabe des Absatzes 5 zu erlassen. § 156 Absatz 3,            gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht anzu-\n§ 179 Absatz 1 und § 181 des Gesetzes gegen Wett-              wenden;\nbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.\n2. müssen Leistungen auch bei der Vergabe öffent-\n(5) Durch die Vergabekammer oder das Beschwer-\nlicher Bauaufträge nicht in der Menge aufgeteilt\ndegericht im Nachprüfungsverfahren zu erlassende\nund nach Art oder Fachgebiet vergeben oder Auf-\nalternative Sanktionen nach Absatz 4 Satz 2 müssen\ntragnehmer entsprechend für Unteraufträge ver-\nwirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie\npflichtet werden;\numfassen die Verhängung einer Geldsanktion gegen\nden Auftraggeber oder die Verkürzung der Laufzeit des      3. können wesentliche Sicherheitsinteressen der\nVertrages. Eine Geldsanktion darf höchstens 15 Prozent         Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 107\ndes Auftragswertes betragen.                                   Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\n(6) Zwecke im Sinne des § 145 Nummer 7 Buch-                beschränkungen insbesondere auch berührt sein,\nstabe c des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-                wenn die gemeinsame Durchführung des öffent-\nkungen umfassen die satzungsgemäßen Zwecke der                 lichen Auftrags wesentliche Sicherheitsinteressen\ninternationalen Organisation.                                  eines anderen beteiligten Mitgliedstaates oder der\nEuropäischen Union betrifft;\n(7) Zur Beschleunigung der Beschaffungsvorhaben\nsind grundsätzlich im Rahmen der Markterkundung            4. ergänzend zu § 5 dieses Gesetzes und § 169\nam Markt verfügbare Leistungen und Produkte zur                Absatz 2, § 173 Absatz 2 und § 176 Absatz 1 des\nErfüllung der Fähigkeitsanforderungen zu identifizieren.       Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nWird eine nicht bereits am Markt verfügbare Leistung           überwiegen die besonderen Verteidigungs- und\nbeschafft, soll die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung            Sicherheitsinteressen in der Regel, sofern die ge-\nauch umfassen, aus welchen Gründen eine nicht auf              meinsame Durchführung sonst von einem anderen\ndem Markt verfügbare Leistung beschafft wird und               teilnehmenden Mitgliedstaat abgebrochen würde;\ninwieweit welcher zusätzliche Nutzen damit im Zusam-\nmenhang stehende Zusatzkosten rechtfertigt.                5. kann ein technisches Alleinstellungsmerkmal im\nSinne des § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c\n§4                                   der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit\nGemeinsame europäische Beschaffung                      auch dann vorliegen, wenn die Beschaffung von\nAusrüstung, die bereits bei einem Mitgliedstaat im\n(1) Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes               Einsatz ist, die einzige ist, die die gemeinsame\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen dürfen Auftrag-                Durchführung des öffentlichen Auftrags ermöglicht.\ngeber die Teilnahme an einem Vergabeverfahren auf\nBewerber oder Bieter beschränken, die in einem Mit-        Die Verfahrenserleichterungen nach Satz 1 gelten auch\ngliedstaat der Europäischen Union ansässig sind,           für die gemeinsame Durchführung mit mindestens\nwenn der öffentliche Auftrag im Rahmen eines Koope-        einer Vertragspartei des Abkommens über den Euro-\nrationsprogramms vergeben wird, welches mit mindes-        päischen Wirtschaftsraum. Sie gelten ferner, wenn die\ntens einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen          gemeinsame Durchführung mit mindestens einem\nUnion durchgeführt wird. Von der Beschränkung nach         Drittstaat erfolgt, der dem Übereinkommen über das\nSatz 1 sind Bewerber und Bieter auszunehmen, die in        öffentliche Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256\neinem Staat ansässig sind, der Vertragspartei des          vom 3.9.1996, S. 1), geändert durch das Protokoll zur\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum            Änderung des Übereinkommens über das öffentliche\nist oder der dem Übereinkommen über das öffentliche        Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2)\nBeschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom                 oder anderen für die Europäische Union bindenden\n3.9.1996, S. 1), geändert durch das Protokoll zur          internationalen Übereinkommen beigetreten ist, und\nÄnderung des Übereinkommens über das öffentliche           der öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich\nBeschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2)           des jeweiligen Übereinkommens fällt.","1080             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022\n§5                                 im unmittelbaren Zusammenhang mit der unmittelbaren\nStärkung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr steht.\nBeschleunigte\nVerfahren vor der Vergabekammer                       (4) § 177 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\n(1) Ergänzend zu § 166 Absatz 1 Satz 3 des Geset-         schränkungen ist nicht anzuwenden.\nzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann auch                   (5) § 178 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\nnach Lage der Akten entschieden werden, soweit dies          schränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass\nder Beschleunigung dient. Die mündliche Verhandlung          die Beschwerdeentscheidung innerhalb einer Frist von\nkann im Wege der Bild- und Tonübertragung nach               sechs Monaten ab Eingang der sofortigen Beschwerde\n§ 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden.          zu treffen und zu begründen ist. Bei besonderen tat-\n(2) Bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen              sächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der\nnach § 168 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wett-          Vorsitzende die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten\nbewerbsbeschränkungen hat die Vergabekammer auch             einmalig um den erforderlichen Zeitraum verlängern,\nden Zweck nach § 1, die besonderen Verteidigungs-            wobei dieser Zeitraum vier Wochen nicht überschreiten\nund Sicherheitsinteressen sowie die unmittelbare Stär-       soll. Abweichend von § 178 Satz 2 des Gesetzes gegen\nkung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu                  Wettbewerbsbeschränkungen entscheidet das Gericht\nberücksichtigen.                                             stets in der Sache selbst.\n(3) Bei der Abwägung nach § 169 Absatz 2 Satz 1              (6) Für das Beschwerdegericht gilt § 5 Absatz 4 ent-\ndes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen                 sprechend.\nüber die vorzeitige Gestattung des Zuschlags ist auch\nder Zweck des § 1 zu berücksichtigen. Die besonderen                                    §7\nVerteidigungs- und Sicherheitsinteressen überwiegen\nin der Regel, wenn der öffentliche Auftrag im unmittel-                 Verstärkte Berücksichtigung von\nbaren Zusammenhang mit der unmittelbaren Stärkung                 Sicherheitsinteressen im Vergabeverfahren\nder Einsatzfähigkeit der Bundeswehr steht. Bei Ent-             (1) § 145 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wett-\nscheidungen nach § 169 Absatz 2 Satz 6 und 7 und             bewerbsbeschränkungen umfasst auch Aufträge, die\nAbsatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-             den Zwecken der Tätigkeiten des militärischen Nach-\nkungen ist auch der Zweck des § 1 zu berücksichtigen.        richtenwesens dienen.\nDie besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteres-\nsen überwiegen in der Regel, wenn der öffentliche               (2) Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes\nAuftrag im unmittelbaren Zusammenhang mit der un-            gegen Wettbewerbsbeschränkungen dürfen Auftrag-\nmittelbaren Stärkung der Einsatzfähigkeit der Bundes-        geber Bewerber oder Bieter von der Teilnahme an\nwehr steht.                                                  einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der\nBewerber oder Bieter in einem Staat außerhalb der\n(4) Stellt die Vergabekammer im Nachprüfungsver-          Europäischen Union ansässig ist, der nicht die notwen-\nfahren einen Verstoß des Auftraggebers im Sinne des          dige Gewähr für die Wahrung der Sicherheitsinteressen\n§ 135 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes gegen            der Bundesrepublik Deutschland bietet.\nWettbewerbsbeschränkungen fest, hat sie § 3 Absatz 4\nund 5 zu beachten.                                              (3) § 9 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidi-\ngung und Sicherheit ist mit der Maßgabe anzuwenden,\n§6                                 dass Auftraggeber von Bietern verlangen können, in\nihrem Angebot keine Unterauftragnehmer vorzusehen,\nBeschleunigte sofortige Beschwerde                   die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union\n(1) Bei der Abwägung nach § 173 Absatz 2 Satz 1           ansässig sind, der nicht die notwendige Gewähr für die\ndes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist             Wahrung der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik\nauch der Zweck des § 1 zu berücksichtigen. Die be-           Deutschland bietet.\nsonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen               (4) § 9 Absatz 2 der Vergabeverordnung Verteidi-\nüberwiegen in der Regel, wenn der öffentliche Auftrag        gung und Sicherheit ist mit der Maßgabe anzuwenden,\nim unmittelbaren Zusammenhang mit der unmittelbaren          dass Auftraggeber dem Auftragnehmer vorgeben kön-\nStärkung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr steht.          nen, keine Unterauftragnehmer zu beauftragen, die in\n(2) Ergänzend zu § 175 Absatz 2 in Verbindung mit         einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansäs-\n§ 166 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-               sig sind, der nicht die notwendige Gewähr für die Wah-\nbeschränkungen kann das Gericht im Ausnahmefall              rung der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik\nnach Lage der Akten entscheiden, insbesondere, wenn          Deutschland bietet.\ndies der Beschleunigung dient und kein unmittelbarer\n(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht in Bezug auf\nEindruck der Parteien oder direkter Austausch des\nAuftragnehmer und Unterauftragnehmer, die in einem\ntatsächlichen und rechtlichen Vortrags erforderlich ist.\nStaat ansässig sind, der Vertragspartei des Abkom-\nDie mündliche Verhandlung kann im Wege der Bild-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. Sie\nund Tonübertragung nach § 128a der Zivilprozessord-\ngelten ferner nicht in Bezug auf Auftragnehmer und\nnung durchgeführt werden.\nUnterauftragnehmer, die in einem Drittstaat ansässig\n(3) Bei der Abwägung nach § 176 Absatz 1 Satz 1           sind, der dem Übereinkommen über das öffentliche\ndes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist             Beschaffungswesen von 1994 (ABl. C 256 vom\nauch der Zweck des § 1 zu berücksichtigen. Die be-           3.9.1996, S. 1), geändert durch das Protokoll zur Än-\nsonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen            derung des Übereinkommens über das öffentliche\nüberwiegen in der Regel, wenn der öffentliche Auftrag        Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2022           1081\noder anderen, für die Europäische Union bindenden           nicht abgeschlossene Vergabeverfahren anzuwenden,\ninternationalen Übereinkommen beigetreten ist, wenn         die die Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 2 zum\nder öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich            Gegenstand haben.\ndes jeweiligen Übereinkommens fällt.\n§9\n§8                                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nÜbergangsregelungen                            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nDie Regelungen dieses Gesetzes sind auf vor dem          Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer\nInkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber noch          Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. Juli 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Klimaschutz\nRobert Habeck"]}