{"id":"bgbl1-2022-24-4","kind":"bgbl1","year":2022,"number":24,"date":"2022-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/24#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-24-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_24.pdf#page=21","order":4,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASGBWidVertrAnO)","law_date":"2022-06-03T00:00:00Z","page":1073,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022            1073\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von\nWiderspruchsbescheiden und für die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten-\noder Richterverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales\n(BMASGBWidVertrAnO)\nVom 3. Juni 2022\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales er-           (4) In beihilferechtlichen Angelegenheiten wird die\nlässt                                                       Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbe-\n– nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3            scheids der Postbeamtenkrankenkasse übertragen,\nSatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar          soweit diese die Maßnahme getroffen hat.\n2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des            (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nDeutschen Richtergesetzes in der Fassung der Be-         behält sich vor, in den in den Absätzen 1 bis 4 genann-\nkanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713),        ten Fällen im Einzelfall selbst über den Widerspruch zu\n§ 40 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes,        entscheiden.\nder zuletzt durch Artikel 170 Nummer 2 des Geset-\nzes vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert\nworden ist, § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-                                    §2\nsungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\nErlass von\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. De-\nWiderspruchsbescheiden\nzember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen\nin Prüfungsangelegenheiten\nmit dem Bundesministerium der Justiz sowie\n– nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3               In Prüfungsangelegenheiten von Regierungsinspek-\nSatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar          toranwärterinnen und -anwärtern beim Bundesamt für\n2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des         Soziale Sicherung wird die Zuständigkeit für den Erlass\nDeutschen Richtergesetzes in der Fassung der Be-         des Widerspruchsbescheids dem nach § 15 der Ver-\nkanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713)         ordnung über den Vorbereitungsdienst für den ge-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für            hobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der\nWirtschaft und Klimaschutz, dem Bundesministe-           Sozialversicherung vom 20. November 2014 (BGBl. I\nrium der Finanzen und dem Bundesministerium des          S. 1752) eingerichteten Prüfungsausschuss übertra-\nInnern und für Heimat                                    gen, soweit dieser die Maßnahme getroffen hat.\ndie folgende Anordnung:\n§3\n§1\nVertretung des\nErlass von                                     Bundes bei Klagen in allgemeinen\nWiderspruchsbescheiden in                               dienstrechtlichen Angelegenheiten\nallgemeinen dienstrechtlichen Angelegenheiten\n(1) Die Zuständigkeit für den Erlass von Wider-             (1) Soweit die Zuständigkeit für den Erlass von\nspruchsbescheiden nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des            Widerspruchsbescheiden den in § 1 genannten Behör-\nBundesbeamtengesetzes wird den folgenden Behör-             den übertragen ist, wird deren Leiterinnen und Leitern\nden übertragen, soweit sie die Maßnahme getroffen           die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beam-\nhaben:                                                      ten- oder Richterverhältnis übertragen.\n1. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundes-            (2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister\narbeitsgerichts,                                        für Arbeit und Soziales behält sich vor, in den in Ab-\n2. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundes-         satz 1 genannten Fällen die Vertretung im Einzelfall\nsozialgerichts,                                         selbst zu übernehmen.\n3. dem Bundesamt für Soziale Sicherung,\n§4\n4. der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-\nmedizin.                                                                     Vertretung des\n(2) In besoldungs-, beihilfe-, reisekosten-, umzugs-       Bundes bei Klagen in Prüfungsangelegenheiten\nkosten- und trennungsgeldrechtlichen Angelegenheiten           Bei Klagen von Regierungsinspektoranwärterinnen\nwird die Zuständigkeit für den Erlass des Wider-            und -anwärtern beim Bundesamt für Soziale Sicherung\nspruchsbescheids dem Bundesverwaltungsamt über-             in Prüfungsangelegenheiten wird die Vertretung des\ntragen, soweit dieses die Maßnahme getroffen hat.           Bundes dem Bundesamt für Soziale Sicherung über-\n(3) In reisekosten-, umzugskosten- und trennungs-        tragen, soweit der nach § 15 der Verordnung über\ngeldrechtlichen Angelegenheiten wird die Zuständig-         den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttech-\nkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids der           nischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung\nBundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-       vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1752) eingerichtete\nkation, Post und Eisenbahnen übertragen, soweit diese       Prüfungsausschuss gemäß § 2 für den Erlass des\ndie Maßnahme getroffen hat.                                 Widerspruchsbescheids zuständig war.","1074            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022\n§5                              2. die Anordnung zur Übertragung von Zuständig-\nÜbergangsvorschrift                           keiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden\nund die Vertretung bei Klagen von Beschäftigten\nBis zum Abschluss von Rechtsbehelfsverfahren von             des Bundessozialgerichts aus dem Beamten-\nBeschäftigten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und           oder Richterverhältnis vom 18. Mai 2017 (BGBl. I\nArbeitsmedizin und des Bundesarbeitsgerichts gegen              S. 1295),\nbeihilferechtliche Bescheide, die vor dem 1. März 2022\nerlassen worden sind, sind die folgenden Anordnungen        3. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkei-\nin der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwen-              ten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden\nden:                                                            und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von\nBeschäftigten des Bundesversicherungsamtes in\n1. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkei-              Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostenge-\nten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden               setz, dem Bundesumzugskostengesetz einschließ-\nund die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von           lich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverord-\nBeschäftigten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz           nung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 521),\nund Arbeitsmedizin in Reisekosten-, Umzugskos-\n4. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkei-\nten- und Trennungsgeldangelegenheiten sowie in\nten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden\nAngelegenheiten nach der Bundesbeihilfeverord-\nund die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von\nnung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1949),\nRegierungsinspektoranwärterinnen und -anwärtern\n2. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkei-              des Bundesversicherungsamts in Prüfungsangele-\nten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden               genheiten vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2838).\nund die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von\n(2) § 1 Absatz 3 und 4 sowie § 3, soweit dieser sich\nBeschäftigten des Bundesarbeitsgerichts in Angele-\nauf § 1 Absatz 3 und 4 bezieht, treten mit Wirkung vom\ngenheiten nach der Bundesbeihilfeverordnung vom\n1. März 2022 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:\n22. November 2010 (BGBl. I S. 1948).\n1. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkei-\n§6                                  ten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden\nund die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                    Beschäftigten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz\n(1) Diese Anordnung tritt vorbehaltlich des Absat-           und Arbeitsmedizin in Reisekosten-, Umzugskos-\nzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzei-           ten- und Trennungsgeldangelegenheiten sowie in\ntig treten außer Kraft:                                         Angelegenheiten nach der Bundesbeihilfeverord-\n1. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkei-              nung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1949),\nten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden           2. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkei-\nund die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus           ten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden\ndem Beamtenverhältnis auf die Einrichtungen im              und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von\nGeschäftsbereich des Bundesministeriums für Ar-             Beschäftigten des Bundesarbeitsgerichts in Angele-\nbeit und Soziales vom 28. Februar 2006 (BGBl. I             genheiten nach der Bundesbeihilfeverordnung vom\nS. 523),                                                    22. November 2010 (BGBl. I S. 1948).\nBerlin, den 3. Juni 2022\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nIn Vertretung\nLeonie Gebers"]}