{"id":"bgbl1-2022-24-3","kind":"bgbl1","year":2022,"number":24,"date":"2022-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/24#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-24-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_24.pdf#page=19","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung","law_date":"2022-07-05T00:00:00Z","page":1071,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022             1071\nVerordnung\nzur Änderung der Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung\nVom 5. Juli 2022\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020\n(BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002\n(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundes-\nministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und For-\nschung:\nArtikel 1\nIn der Anlage (zu § 4 Absatz 1) Abschnitt B der Zugverkehrssteuerungsausbildungsverordnung vom 14. März\n2022 (BGBl. I S. 433, 447) werden die laufenden Nummern 1 bis 3 wie folgt gefasst:\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.\n1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                    4\n„1   Sicheres Bedienen von         a) Stellwerkstechniken unterscheiden und ihre Gemein-\nStellwerkseinrichtungen          samkeiten verstehen\n(§ 5 Absatz 3 Nummer 1)\nb) Bedienschritte und Reihenfolgen einhalten\nc) Stellwerke und ihre Außenanlagen sowie Fahrweg-\nelemente ihren betrieblichen Aufgaben zuordnen\nd) den Grundsatz der Signalabhängigkeit verstehen\nund anwenden\ne) wärterbediente Bahnübergänge überwachen und\nsteuern\nf) zugbediente Bahnübergänge überwachen\ng) Signalzugschlussstelle und Fahrstraßenzugschluss-\n16\nstelle entsprechend den örtlichen Unterlagen der Be-\ntriebsstelle zuordnen\nh) die Wirkungsweise vom Bahnhofsblock und vom\nStreckenblock unterscheiden\ni) Fahrwege für Rangier- und Zugfahrten unter den\ntechnischen Voraussetzungen des jeweiligen Stell-\nwerkes einstellen\nj) betriebliche und plantechnische Unterlagen anwen-\nden\nk) Anlagen der Ausrüstungstechnik vom Stellwerk aus\nbedienen und überwachen\n2    Sicheres Leiten des Fahr-     a) Fahrplanunterlagen beachten\ndienstes bei Regelbetrieb     b) Dienst- und Arbeitsaufträge sowie Rangieraufträge\n(§ 5 Absatz 3 Nummer 2)\nentgegennehmen und umsetzen\nc) Fahrwege, insbesondere unter Beachtung von Ge-\nfahrpunktabstand, Durchrutschweg und Flanken-\nschutzeinrichtung, einstellen, prüfen und sichern\nd) Signal auf Fahrt stellen\ne) die Signalzugschlussstelle und die Fahrstraßenzug-\nschlussstelle entsprechend den Vorgaben des be-\ntrieblichen Regelwerkes auswerten und Fahrstraßen\nauflösen                                                  16\nf) Feststellungen der Räumungsprüfung treffen, die\nRäumungsprüfung durchführen und bestätigen\ng) Zugmeldeverfahren anwenden und Zugnummern-\nmeldeanlage bedienen","1072           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022\nZeitliche Richtwerte\nin Wochen im\nLfd.\nBerufsbildpositionen                   Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.\n1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                                3                                 4\nh) Zeitaufwände für Zugvorbereitungstätigkeiten, ins-\nbesondere Wagenprüfungen und Bremsproben, mit\nden Beteiligten berücksichtigen\ni) Rollen im Rangierbetrieb unterscheiden; Rangierbe-\nwegungen mit allen Beteiligten vereinbaren\nj) Rangierfahrten durchführen\n3   Sicheres Leiten des Fahr-        a) Zugsicherungssysteme bedienen\ndienstes bei Abweichungen        b) Zugmeldeverfahren durchführen\n(§ 5 Absatz 3 Nummer 3)\nc) Gleise und Weichen sperren\nd) Zugfahrten mit außergewöhnlichen Sendungen und\nFahrzeugen durchführen                                  7\ne) Zustimmung zur Fahrt zurücknehmen\nf) die Betriebs- und Bauanweisungen umsetzen\ng) Maßnahmen in betrieblichen Unterlagen dokumen-\ntieren\nh) Fahrt mit besonderem Auftrag durchführen\ni) Sperrfahrten durchführen\nj) Befahren des Gegengleises bei nicht ständig einge-\nrichtetem Gleiswechselbetrieb einführen, durchfüh-                29“.\nren und aufheben\nk) Baugleise unter Berücksichtigung der Betriebs- und\nBauanweisung einrichten und aufheben\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.\nBerlin, den 5. Juli 2022\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Klimaschutz\nIn Vertretung\nSven Giegold"]}