{"id":"bgbl1-2022-24-1","kind":"bgbl1","year":2022,"number":24,"date":"2022-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/24#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_24.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften","law_date":"2022-07-08T00:00:00Z","page":1054,"pdf_page":2,"num_pages":16,"content":["1054            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022\nGesetz\nzur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken\nzur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor\nim Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des\nEnergiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften\nVom 8. Juli 2022\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 b) Nach der Angabe zu § 120 wird folgende An-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                              gabe eingefügt:\n„§ 121 Außerkrafttreten der §§ 50a bis 50c\nArtikel 1                                           und 50e bis 50j“.\nÄnderung des                           2.  § 13 Absatz 1b wird aufgehoben.\nEnergiewirtschaftsgesetzes\n3.  § 13j Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nDas Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005\n(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2               „(6) Die Bundesnetzagentur erlässt durch Fest-\ndes Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 747) geän-            legungen nach § 29 Absatz 1 insbesondere unter\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                       Berücksichtigung der Ziele des § 1 nähere Bestim-\nmungen zu dem Mindestfaktor nach § 13\n1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1a, wobei dieser nicht weniger als das\na) Nach der Angabe zu § 50 werden die folgenden            Fünffache und nicht mehr als das Fünfzehnfache\nAngaben eingefügt:                                      betragen darf. Die Festlegung des Mindestfaktors\n„§ 50a Maßnahmen zur Ausweitung des                     nach Satz 1 erfolgt im Einvernehmen mit dem Um-\nStromerzeugungsangebots, befristete             weltbundesamt.“\nTeilnahme am Strommarkt von Anlagen         3a. In § 35a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in\naus der Netzreserve; Verordnungser-             Deutschland gelegen sind und“ gestrichen.\nmächtigung\n4.  § 50 wird wie folgt geändert:\n§ 50b   Maßnahmen zur Ausweitung des\nStromerzeugungsangebots, Pflicht zur            a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör-\nBetriebsbereitschaft und Brennstoffbe-              ter „mit Zustimmung des Bundesrates“ durch\nvorratung für die befristete Teilnahme              die Wörter „ohne Zustimmung des Bundes-\nam Strommarkt von Anlagen aus der                   rates“ ersetzt.\nNetzreserve                                     b) In Nummer 1 in dem Satzteil nach Buchstabe b\n§ 50c   Maßnahmen zur Ausweitung des                        wird die Angabe „30“ durch die Wörter „bei Be-\nStromerzeugungsangebots, Ende der                   trieb der Anlage zur Erzeugung elektrischer\nbefristeten Teilnahme am Strommarkt                 Energie mit der maximal möglichen Nettonenn-\nund ergänzende Regelungen zur Kos-                  leistung bis zu 60“ ersetzt.\ntenerstattung                               5.  Nach § 50 werden die folgenden §§ 50a bis 50j\n§ 50d   Maßnahmen zur Ausweitung des                    eingefügt:\nStromerzeugungsangebots, befristete                                    „§ 50a\nVersorgungsreserve Braunkohle; Ver-\nordnungsermächtigung                                      Maßnahmen zur Ausweitung des\nStromerzeugungsangebots, befristete\n§ 50e   Verordnungsermächtigung zu Maßnah-                  Teilnahme am Strommarkt von Anlagen aus\nmen zur Ausweitung des Stromerzeu-                   der Netzreserve; Verordnungsermächtigung\ngungsangebots und Festlegungskom-\npetenz der Bundesnetzagentur                       (1) Die Bundesregierung kann nach Ausrufung\nder Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Ab-\n§ 50f   Verordnungsermächtigung für Maß-                satz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der\nnahmen zur Reduzierung der Gasver-              Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen\nstromung zur reaktiven und befriste-            Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017\nten Gaseinsparung                               über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren\n§ 50g   Flexibilisierung der Gasbelieferung             Gasversorgung und zur Aufhebung der Verord-\n§ 50h   Vertragsanalyse der Gaslieferanten für          nung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom\nLetztverbraucher                                28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verord-\nnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022,\n§ 50i   Verhältnis zum Energiesicherungsge-             S. 53) geändert worden ist, in Verbindung mit\nsetz                                            dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für\n§ 50j   Evaluierung der Maßnahmen nach den              Wirtschaft und Energie vom September 2019, der\n§§ 50a bis 50h“.                                auf der Internetseite des Bundesministeriums für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022             1055\nWirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist,             Satz 11, die §§ 13c und 13d und die Netzreserve-\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des                 verordnung sind entsprechend anzuwenden.\nBundesrates zulassen, dass die Betreiber solcher\nAnlagen, die nach § 13b Absatz 4 und 5 und § 13d                                    § 50b\nsowie nach Maßgabe der Netzreserveverordnung\nMaßnahmen zur Ausweitung\nin der Netzreserve vorgehalten werden und die\ndes Stromerzeugungsangebots,\nkein Erdgas zur Erzeugung elektrischer Energie\nPflicht zur Betriebsbereitschaft und Brenn-\neinsetzen, befristet am Strommarkt teilnehmen. In\nstoffbevorratung für die befristete Teilnahme\nder Rechtsverordnung nach Satz 1 ist zugleich der\nam Strommarkt von Anlagen aus der Netzreserve\nZeitraum für die befristete Teilnahme am Strom-\nmarkt nach Satz 1 festzulegen, die längstens bis              (1) Der Betreiber einer Anlage, die nach § 13b\nzum Ablauf des 31. März 2024 zulässig ist.                 Absatz 4 und 5 und § 13d sowie nach Maßgabe\nder Netzreserveverordnung in der Netzreserve\n(2) Die befristete Teilnahme am Strommarkt              vorgehalten wird, muss die Anlage während des\nnach Absatz 1 ist durch den Anlagenbetreiber min-          Zeitraums, in dem die Frühwarnstufe, Alarmstufe\ndestens fünf Werktage vor Beginn gegenüber der             oder Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buch-\nBundesnetzagentur und dem Betreiber des Über-              stabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung\ntragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung, in             (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments\ndessen Regelzone sich die Anlage befindet, anzu-           und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maß-\nzeigen.                                                    nahmen zur Gewährleistung der sicheren Gas-\n(3) Während der befristeten Teilnahme am                versorgung und zur Aufhebung der Verordnung\nStrommarkt nach Absatz 1 darf der Betreiber                (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017,\nS. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU)\n1. die elektrische Leistung oder Arbeit und die            2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geän-\nthermische Leistung der Anlage ganz oder teil-         dert worden ist, in Verbindung mit dem Notfallplan\nweise veräußern und                                    Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und\nEnergie vom September 2019, der auf der Inter-\n2. Kohle verfeuern.\nnetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft\nDer Betreiber der Anlage ist insoweit von den Be-          und Klimaschutz veröffentlicht ist, ausgerufen ist,\nschränkungen des § 13c Absatz 2 Satz 1, Absatz 4           frühestens aber ab dem 1. November 2022 für die\nSatz 1, des § 13d Absatz 3 und des § 7 Absatz 1            befristete Teilnahme am Strommarkt im Dauerbe-\nder Netzreserveverordnung und von dem Verbot               trieb betriebsbereit halten.\nder Kohleverfeuerung nach § 51 Absatz 1 Satz 1                (2) Zur Einhaltung der Verpflichtung zur Be-\ndes Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes aus-              triebsbereitschaft der Anlage nach Absatz 1 muss\ngenommen. § 13b Absatz 4 und 5 sowie § 13d                 der Betreiber insbesondere\nsind entsprechend anzuwenden.\n1. jeweils zum 1. November der Jahre 2022\n(4) Endgültige Stilllegungen von Anlagen, für               und 2023 und jeweils zum 1. Februar der Jahre\ndie nach § 51 Absatz 1 und 2 Nummer 1 Buch-                    2023 und 2024 Brennstoffvorräte in einem Um-\nstabe c und d des Kohleverstromungsbeendi-                     fang bereithalten, die es ermöglichen,\ngungsgesetzes in den Jahren 2022 und 2023 ein\na) bei Einsatz von Kohle zur Erzeugung elek-\nVerbot der Kohleverfeuerung wirksam wird, sind\ntrischer Energie für 30 Kalendertage die\nbis zum 31. März 2024 verboten, soweit ein Wei-\nAbgabeverpflichtungen an Elektrizität bei\nterbetrieb technisch und rechtlich möglich ist. An-\nBetrieb der Anlage mit der maximal mög-\nlagen nach Satz 1 werden durch die Betreiber von\nlichen Nettonennleistung zu decken oder\nÜbertragungsnetzen ab dem Zeitpunkt, zu dem\ndas Verbot der Kohleverfeuerung wirksam wird,                  b) bei Einsatz von Mineralöl zur Erzeugung\nin entsprechender Anwendung von § 13d zum                          elektrischer Energie für zehn Kalendertage\nZweck der Vorsorge vor einer möglichen Gefähr-                     die Abgabeverpflichtung an Elektrizität bei\ndung der Gasversorgung in der Netzreserve vor-                     Betrieb der Anlage mit der maximal mög-\ngehalten. § 13b Absatz 4 Satz 4, § 13b Absatz 5                    lichen Nettonennleistung zu decken,\nSatz 11, die §§ 13c und 13d und die Netzreserve-           2. die Brennstoffversorgung für einen Dauerbe-\nverordnung sind entsprechend anzuwenden. Auf                   trieb auch bei einer befristeten Teilnahme am\ndie Anlagen nach Satz 1 sind die Absätze 1 bis 3               Strommarkt nach § 50a sicherstellen und\nsowie die §§ 50b und 50c ebenfalls anwendbar.\nDas Verbot der Kohleverfeuerung nach § 51 des              3. der Bundesnetzagentur und dem Betreiber des\nKohleverstromungsbeendigungsgesetzes ist für                   Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwor-\neine Anlage unwirksam, solange sie nach Satz 2                 tung ab dem 1. November 2022 monatlich\nin der Netzreserve vorgehalten wird.                           nachweisen, dass die Verpflichtungen nach\nden Nummern 1 und 2 eingehalten werden.\n(5) Vorläufige und endgültige Stilllegungen von\n(3) Die Brennstoffvorräte nach Absatz 2 Num-\nAnlagen, die am 12. Juli 2022 nach § 13b Ab-\nmer 1 müssen am Standort der Anlage gelagert\nsatz 4 und 5 und § 13d sowie nach Maßgabe der\nwerden. Die Lagerung an einem anderen Lagerort\nNetzreserveverordnung in der Netzreserve vorge-\nist zulässig, wenn\nhalten werden, sind bis zum 31. März 2024 verbo-\nten, soweit ein Weiterbetrieb rechtlich und tech-          1. es sich hierbei um ein ergänzendes Lager zu\nnisch möglich ist. § 13b Absatz 4 Satz 4, Absatz 5             dem Lager am Standort der Anlage handelt und","1056           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022\n2. der Transport der weiteren Brennstoffvorräte zu          Bundesnetzagentur und dem Betreiber des Über-\ndem Standort der Anlage innerhalb von zehn              tragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung, in\nKalendertagen gewährleistet ist.                        dessen Regelzone sich die Anlage befindet, unter\nEinhaltung einer Frist von vier Wochen vor der\nIst die Einhaltung der Anforderungen an Bevor-              Beendigung anzuzeigen. Nach einer vorzeitigen\nratung und Lagerung nach Satz 1 und Absatz 2                Beendigung ist eine erneute befristete Teilnahme\nNummer 1 für den Betreiber der Erzeugungsan-                dieser Anlage am Strommarkt ausgeschlossen.\nlage im Einzelfall unmöglich, kann die Bundes-              Wird durch Rechtsverordnung nach § 50a Absatz 1\nnetzagentur auf Antrag zulassen, dass die Ver-              Satz 1 und 2 ein weiterer Zeitraum zur befristeten\npflichtung zur Betriebsbereitschaft als erfüllt gilt,       Teilnahme am Strommarkt bestimmt, darf der Be-\nwenn der Betreiber der Erzeugungsanlage in je-              treiber der Anlage abweichend von Satz 3 auch in\ndem Kalendermonat nachweist, dass die vorhan-               diesem weiteren Zeitraum befristet am Strom-\ndenen Lagerkapazitäten vollständig mit Brennstof-           markt teilnehmen.\nfen befüllt sind.\n(3) Mit der Beendigung oder der vorzeitigen Be-\n(4) Die Verpflichtung zur Betriebsbereitschaft           endigung der befristeten Teilnahme am Strom-\nder Anlage nach Absatz 1 umfasst auch, dass die             markt gelten wieder die Rechte und Pflichten, die\nAnlage während der befristeten Teilnahme am                 aufgrund der Vorhaltung in der Netzreserve gemäß\nStrommarkt in einem Zustand erhalten wird, der              § 13c Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, § 13d Ab-\neine Anforderung zur weiteren Vorhaltung der Be-            satz 3 und § 7 der Netzreserveverordnung be-\ntriebsbereitschaft nach § 13b Absatz 4 sowie für            stehen. Dies gilt nur, wenn die Anlage noch als\nAnforderungen für Anpassungen der Einspeisung               systemrelevant ausgewiesen ist. Sofern die Sys-\ndurch die Übertragungsnetzbetreiber nach § 13               temrelevanz einer Anlage am 31. März 2024 im Fall\nAbsatz 1 und 2 und § 13a Absatz 1 jederzeit wäh-            einer angezeigten endgültigen Stilllegung nicht\nrend der befristeten Teilnahme am Strommarkt er-            mehr ausgewiesen ist, hat der Betreiber die An-\nmöglicht. Dies ist auch anzuwenden für die Zeit             lage endgültig stillzulegen.\nnach der befristeten Teilnahme am Strommarkt,\nwenn die Anlage weiterhin in der Netzreserve vor-              (4) Die befristete Teilnahme am Strommarkt\ngehalten wird.                                              nach § 50a wird bei der Bestimmung des Zeit-\npunktes für die Ermittlung der Rückerstattung in-\n(5) Die Absätze 1 bis 3 sind auch für Betreiber          vestiver Vorteile nach § 13c Absatz 4 Satz 3 im Fall\nvon Anlagen anzuwenden, die erst ab dem 1. No-              einer endgültigen Stilllegung und nach § 13c Ab-\nvember 2022 in der Netzreserve vorgehalten wer-             satz 2 Satz 3 im Fall einer vorläufigen Stilllegung\nden. § 13c Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist für Maß-            nicht berücksichtigt. Wiederherstellungskosten,\nnahmen, die zur Herstellung oder Aufrechter-                die nach dem 1. Juni 2022 entstanden sind, kön-\nhaltung der Betriebsbereitschaft der Anlage vor             nen zeitanteilig der Netzreserve und dem Zeitraum\ndem 1. November 2022 vorgenommen werden,                    der befristeten Teilnahme am Strommarkt zuge-\nentsprechend anzuwenden.                                    ordnet und erstattet werden. Im Übrigen findet\nwährend der befristeten Teilnahme am Strom-\n(6) Der Betreiber einer Anlage, die nach § 13b\nmarkt keine Kostenerstattung nach § 13c sowie\nAbsatz 4 und 5 und nach § 13d sowie nach Maß-\nnach § 9 Absatz 2 und § 10 der Netzreservever-\ngabe der Netzreserveverordnung in der Netzre-\nordnung statt.\nserve vorgehalten wird und die vor dem 1. Januar\n1970 in Betrieb genommen wurde, kann dem Be-\ntreiber des Übertragungsnetzes mit Regelzonen-                                      § 50d\nverantwortung, in dessen Regelzone sich die                             Maßnahmen zur Ausweitung\nAnlage befindet, und der Bundesnetzagentur bis                        des Stromerzeugungsangebots,\nzum 9. August 2022 anzeigen, dass er von den                           befristete Versorgungsreserve\nRegelungen nach den Absätzen 1 bis 3 ausge-                        Braunkohle; Verordnungsermächtigung\nnommen werden möchte. Eine befristete Teil-\nnahme am Strommarkt nach § 50a ist nach einer                  (1) Die in § 13g Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4\nAnzeige nach Satz 1 ausgeschlossen und § 50a                genannten Erzeugungsanlagen (Reserveanlagen)\nwerden ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. März\nAbsatz 5 ist nicht anwendbar.\n2024 in eine Reserve (Versorgungsreserve) über-\nführt. Die Reserveanlagen dürfen bis zum 31. März\n§ 50c                               2024 nicht endgültig stillgelegt werden. Mit Ablauf\nMaßnahmen zur Ausweitung des                      des 31. März 2024 müssen sie endgültig stillgelegt\nStromerzeugungsangebots, Ende der                    werden. § 13g Absatz 1 Satz 3 ist nicht anwend-\nbefristeten Teilnahme am Strommarkt und                bar.\nergänzende Regelungen zur Kostenerstattung                  (2) Die Reserveanlagen dienen dem Zweck,\n(1) Die befristete Teilnahme am Strommarkt en-           dem Elektrizitätsversorgungssystem kurzfristig\ndet spätestens zu dem in der Rechtsverordnung               zusätzliche Erzeugungskapazitäten, insbesondere\nnach § 50a Absatz 1 Satz 2 festgelegten Datum.              zur Einsparung von Erdgas in der Stromerzeu-\ngung, zur Verfügung zu stellen. Die Bundesregie-\n(2) Der Anlagenbetreiber kann die befristete             rung kann nach Ausrufung der Alarmstufe oder\nTeilnahme am Strommarkt für eine Anlage vorzei-             Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b\ntig beenden. Der Anlagenbetreiber hat den Zeit-             und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU)\npunkt der vorzeitigen Beendigung gegenüber der              2017/1938 des Europäischen Parlaments und des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022             1057\nRates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur                   in den Abrufzeiträumen mit den Reservean-\nGewährleistung der sicheren Gasversorgung und                   lagen erwirtschafteten Überschüsse, und\nzur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010              2. ist der Restwert der investiven Vorteile bei wie-\n(ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die                derverwertbaren Anlagenteilen, die der Be-\nDelegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104                 treiber der Reserveanlage im Rahmen der Ver-\nvom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, in Ver-               gütung nach Absatz 5 erhalten hat, von dem\nbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesmi-                   Betreiber zu erstatten; maßgeblich ist der Rest-\nnisteriums für Wirtschaft und Energie vom Sep-                  wert zu dem Zeitpunkt, ab dem sich die\ntember 2019, der auf der Internetseite des Bun-                 Reserveanlage nicht mehr in der Versorgungs-\ndesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz                  reserve befindet.\nveröffentlicht ist, durch Rechtsverordnung ohne\nZustimmung des Bundesrates zulassen, dass die                  (7) Die Höhe der am Ende der Versorgungs-\nBetreiber die Reserveanlagen befristet am Strom-            reserve nach den Absätzen 5 und 6 zu zahlenden\nmarkt einsetzen. Voraussetzung für den Erlass der           Vergütung wird durch die Bundesnetzagentur\nRechtsverordnung nach Satz 2 ist die Prüfung und            nach Beendigung der Versorgungsreserve auf Ver-\nBerücksichtigung der Auswirkungen auf die Trink-            langen eines Betreibers für diesen festgesetzt. Der\nwasserversorgung sowie die Feststellung, dass               Betreiber der Reserveanlage hat gegen den zu-\ndie Rückkehr der Anlagen, die aufgrund von                  ständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes\n§ 50a befristet am Strommarkt teilnehmen, nicht             mit Regelzonenverantwortung einen Vergütungs-\nausreicht, um die Versorgung mit Gas gewährleis-            anspruch in der von der Bundesnetzagentur fest-\nten zu können. In der Rechtsverordnung ist zu re-           gesetzten Höhe. Die Bundesnetzagentur kann zur\ngeln, für welchen Zeitraum der befristete Einsatz           geeigneten und angemessenen Berücksichtigung\nam Strommarkt erlaubt ist (Abrufzeitraum), jedoch           der bei den Betreibern von Übertragungsnetzen\nlängstens bis zum Ablauf des 31. März 2024.                 anfallenden Kosten in den Netzentgelten Fest-\nlegungen nach § 29 Absatz 1 treffen.\n(3) Während der Versorgungsreserve müssen\ndie Anlagenbetreiber jederzeit sicherstellen, dass             (8) Für die Reserveanlagen ist § 13g ab dem\ndie Reserveanlagen innerhalb von 240 Stunden                1. Oktober 2022 nicht mehr anzuwenden, soweit\nnach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Ab-            in den Absätzen 1 bis 7 nichts anderes geregelt\nsatz 2 betriebsbereit sind.                                 ist.\n(4) Während der Abrufzeiträume entscheiden                  (9) Die Absätze 1 bis 8 dürfen nur nach Maß-\ndie Anlagenbetreiber eigenverantwortlich über die           gabe und für die Dauer einer beihilferechtlichen\nFahrweise der Reserveanlagen. Die Anlagenbetrei-            Genehmigung der Europäischen Kommission an-\nber veräußern den Strom am Strommarkt.                      gewendet werden.\n(5) Die Betreiber der Reserveanlagen erhalten                                    § 50e\nfür den Zeitraum in der Versorgungsreserve außer-\nhalb der Abrufzeiträume eine Vergütung. Diese                            Verordnungsermächtigung\nVergütung umfasst                                                      zu Maßnahmen zur Ausweitung\ndes Stromerzeugungsangebots und\n1. die nachgewiesenen notwendigen Kosten, die                 Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur\nfür die betreffenden Reserveanlagen zur Her-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nstellung der Versorgungsreserve entstanden\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nsind, sofern sie über die Maßnahmen der Si-\nBundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu er-\ncherheitsbereitschaft hinausgehen, und\nlassen über Einzelheiten des Verfahrens zur befris-\n2. die nachgewiesenen notwendigen Kosten für                teten Teilnahme am Strommarkt von Anlagen aus\ndie Vorhaltung der betreffenden Reservean-              der Netzreserve nach den §§ 50a bis 50c und zur\nlagen, insbesondere für das Personal, die In-           befristeten Versorgungsreserve Braunkohle nach\nstandhaltung und Wartung.                               § 50d.\nIm Fall der Reserveanlagen nach § 13g Absatz 1                 (2) Die Bundesnetzagentur kann durch Fest-\nSatz 1 Nummer 4 richtet sich die Vergütung für die          legungen nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmun-\nVorhaltung nach Satz 2 Nummer 2 bis zum 1. Ok-              gen zu den Nachweisen nach § 50b Absatz 2\ntober 2023 ausschließlich nach § 13g Absatz 5               Nummer 3 erlassen.\nSatz 1 und 2 und ab dem 1. Oktober 2023 aus-\nschließlich nach Satz 2 Nummer 2. Weitergehende                                     § 50f\nKosten, insbesondere sonstige Vergütungsbe-\nVerordnungs-\nstandteile der Sicherheitsbereitschaft, sind nicht\nermächtigung für Maßnahmen zur\nerstattungsfähig. § 13g Absatz 5 Satz 3 ist für Re-\nReduzierung der Gasverstromung zur\nserveanlagen ab dem 1. Dezember 2022 entspre-\nreaktiven und befristeten Gaseinsparung\nchend anzuwenden. Während der Abrufzeiträume\nbesteht kein Vergütungsanspruch.                               (1) Die Bundesregierung kann nach Ausrufung\nder Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Ab-\n(6) Nach Ablauf der Versorgungsreserve                   satz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der\n1. haben die Betreiber einen Anspruch auf Zah-              Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen\nlung der Vergütung nach Absatz 5, soweit die            Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017\nihnen zustehende Vergütung nach Absatz 5                über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren\ngrößer ist als die Hälfte der von den Betreibern        Gasversorgung und zur Aufhebung der Verord-","1058           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022\nnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom                                                § 50g\n28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verord-                   Flexibilisierung der Gasbelieferung\nnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022,\nS. 53) geändert worden ist, in Verbindung mit                   (1) In einem Vertrag, der die Mindestbelieferung\ndem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für              eines Letztverbrauchers mit Gas in einem be-\nWirtschaft und Energie vom September 2019, der              stimmten Zeitraum zum Gegenstand hat, sind\nauf der Internetseite des Bundesministeriums für            Vereinbarungen, die eine Weiterveräußerung nicht\nWirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist,              verbrauchter Mindestabnahmemengen untersa-\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des                  gen, unwirksam.\nBundesrates Regelungen zur Verringerung oder                    (2) Verzichtet ein Letztverbraucher in einem\nzum vollständigen Ausschluss der Erzeugung                  Vertrag, der die Mindestbelieferung einer Anlage\nelektrischer Energie durch den Einsatz von Erdgas           mit einer Anschlussleistung von mehr als 10 Me-\nfür einen Zeitraum von längstens neun Monaten               gawatt mit Gas zum Gegenstand hat, ganz oder\nerlassen. Insbesondere können durch Rechtsver-              teilweise auf den Bezug der Mindestabnahme-\nordnung Regelungen getroffen werden                         mengen, hat der Letztverbraucher gegenüber\ndem Lieferanten einen Anspruch auf Verrechnung\n1. zu den Anlagen, auf die die Rechtsverordnung\nder entsprechenden Abnahmemengen. Der An-\nanzuwenden ist; hierfür kann auf die Größe der\nspruch auf Verrechnung besteht für den jeweils\nAnlage und zu deren Ermittlung insbesondere\nzu dem nach dem Zeitraum korrespondierenden,\nauf die elektrische Nettonennleistung der Anla-\nbörslichen Großhandelspreis abzüglich einer Auf-\ngen zur Erzeugung elektrischer Energie durch\nwandspauschale in Höhe von 10 Prozent der nicht\nden Einsatz von Erdgas abgestellt werden,\nbezogenen Gasmengen.\n2. zur rechtlichen Begrenzung oder zum recht-\nlichen Ausschluss des Betriebs der Anlagen, in                                    § 50h\ndenen elektrische Energie durch den Einsatz\nVertragsanalyse der\nvon Erdgas erzeugt wird,\nGaslieferanten für Letztverbraucher\n3. zur Sicherstellung, dass die Anlagen, auf die die            (1) Gaslieferanten stellen den von ihnen be-\nRechtsverordnung nach Satz 1 anzuwenden ist,            lieferten Letztverbrauchern mit registrierender\nauf Anforderung der Betreiber von Übertra-              Leistungsmessung jährlich zum 1. Oktober eine\ngungsnetzen für Maßnahmen nach § 13 zur                 Vertragsanalyse zur Verfügung.\nVerfügung stehen,\n(2) Die Vertragsanalyse nach Absatz 1 hat alle\n4. zur Ermittlung und zur Höhe eines angemes-               erforderlichen Informationen zu enthalten, damit\nsenen Ausgleichs für den Ausschluss oder die            Gaslieferanten und Letztverbraucher bewerten\nBegrenzung der Vollbenutzungsstunden für die            können, inwieweit auf die jeweils relevanten Gas-\nErzeugung elektrischer Energie durch den Ein-           großhandelspreise an der Börse reagiert werden\nsatz von Erdgas,                                        kann und inwieweit das Potenzial besteht, sich\n5. zur Sicherstellung, dass Erdgas, das durch die           über den Gaslieferanten oder direkt am Gasgroß-\nVerringerung oder den Ausschluss der Erzeu-             handelsmarkt zu beteiligen. Die Vertragsanalyse\ngung elektrischer Energie durch den Einsatz             muss insbesondere Angaben enthalten\nvon Erdgas eingespart wird, in vorhandenen              1. zu den jeweils relevanten Gasgroßhandelsprei-\nGasspeicheranlagen eingespeichert wird, ins-                 sen an der Börse,\nbesondere durch ein Vorkaufsrecht des Markt-\n2. zu den Möglichkeiten eines Weiterverkaufs der\ngebietsverantwortlichen, und\nkontrahierten Mengen durch den Gaslieferan-\n6. zu den Entscheidungsbefugnissen der Bundes-                   ten und den Letztverbraucher,\nnetzagentur.                                            3. zu den Möglichkeiten einer Partizipation des\nIn der Rechtsverordnung nach Satz 1 muss die                     Letztverbrauchers an dem Verkaufserlös, wenn\nBundesregierung                                                  er zu Gunsten eines Weiterverkaufs seinen Be-\nzug an Gas einstellt oder verringert und\n1. Anlagen, soweit darin Wärme erzeugt wird, die\nnicht dauerhaft auf andere Weise erzeugt wer-           4. zu den möglichen Vertragsänderungen, um eine\nden kann,                                                    Partizipation wie unter den Nummern 2 und 3\ndargestellt zu ermöglichen.\n2. Anlagen der Bundeswehr einschließlich ihrer\nUnternehmen zur Erfüllung ihrer außerhalb einer             (3) Um die Einhaltung der Verpflichtung nach\nTeilnahme am Strommarkt liegenden Aufgaben              Absatz 1 zu überprüfen, kann die Bundesnetz-\nund                                                     agentur den Gaslieferanten auffordern, die Ver-\ntragsanalyse vorzulegen.\n3. Anlagen, soweit sie Fahrstrom für Eisenbahnen\nerzeugen,                                                                         § 50i\nvon der rechtlichen Begrenzung oder dem Aus-                       Verhältnis zum Energiesicherungsgesetz\nschluss des Betriebs der Anlagen ausnehmen.\nDie Vorschriften des Energiesicherungsgeset-\n(2) Die Versorgung geschützter Kunden im                 zes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681),\nSinne der Verordnung (EU) 2017/1938 darf durch              das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\neine Rechtsverordnung nach Absatz 1 nicht beein-            20. Mai 2022 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist,\nträchtigt werden.                                           bleiben von den §§ 50a bis 50h unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022              1059\n§ 50j                           8.  Dem § 118 wird folgender Absatz 46 angefügt:\nEvaluierung der                             „(46) Die Regulierungsbehörde kann für Unter-\nMaßnahmen nach den §§ 50a bis 50h                    nehmen, die im Zusammenhang mit erheblich\nreduzierten Gesamtimportmengen nach Deutsch-\n(1) Die Bundesregierung berichtet dem Bun-               land ihre Produktion aufgrund einer Verminderung\ndestag zum 12. Juli 2023, ob es erforderlich und            ihres Gasbezuges reduzieren, durch Festlegung\nangemessen ist, die Maßnahmen nach den §§ 50a               nach § 29 Absatz 1 bestimmen, dass für das Ka-\nbis 50h insbesondere in Bezug auf ihre Auswirkun-           lenderjahr 2022 ein Anspruch auf Weitergeltung\ngen auf die Energiewirtschaft und den Klimaschutz           der Vereinbarung individueller Netzentgelte nach\nbeizubehalten. Die Bundesregierung veröffentlicht           § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 der Stromnetzentgelt-\nden Bericht.                                                verordnung besteht, sofern\n(2) Die Bundesregierung berichtet dem Bun-               1. eine solche Vereinbarung bis zum 30. Septem-\ndestag zum 12. Juli 2023 über die globalen Aus-                ber 2021 bei der Regulierungsbehörde ange-\nwirkungen von Steinkohleimporten aus Abbau-                    zeigt worden und die angezeigte Vereinbarung\nregionen außerhalb Deutschlands aufgrund der                   rechtmäßig ist,\nMaßnahmen nach den §§ 50a bis 50h auf die Ab-\n2. die Voraussetzungen für diese Vereinbarung im\nbauregionen in Bezug auf die lokale Umwelt, die\nKalenderjahr 2021 erfüllt worden sind und\nWasserversorgung, die Menschenrechte und den\nStand von Strukturwandelprojekten in den Abbau-             3. die Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8\nregionen. Die Bundesregierung veröffentlicht den               Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1\nBericht.                                                       der Verordnung (EU) 2017/1938 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom\n(3) Nach Ablauf des 31. März 2024 prüft das                 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Ge-\nBundesministerium für Wirtschaft und Klima-                    währleistung der sicheren Gasversorgung\nschutz, ob und wie viele zusätzliche Treibhausgas-             und zur Aufhebung der Verordnung (EU)\nemissionen im Rahmen der Gesetzesanwendung                     Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1),\nausgestoßen wurden und macht bis spätestens                    die durch die Delegierte Verordnung (EU)\nzum Ablauf des 30. Juni 2024 Vorschläge, mit wel-              2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53)\nchen Maßnahmen diese zusätzlichen Emissionen                   geändert worden ist, in Verbindung mit dem\nkompensiert werden können. Eine Kombination                    Notfallplan Gas des Bundesministeriums für\nmehrerer ergänzender Maßnahmen zur Kompen-                     Wirtschaft und Energie vom September 2019,\nsation ist möglich, wenn die vollständige Kompen-              der auf der Internetseite des Bundesministeri-\nsation der zusätzlichen Emissionen dadurch si-                 ums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffent-\nchergestellt wird.“                                            licht ist, ausgerufen worden ist.\n6. § 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:               Wird im Fall einer Festlegung nach Satz 1 der An-\nspruch geltend gemacht, ist für die tatsächliche\na) In Nummer 24 wird das Wort „und“ am Ende\nErfüllung der Voraussetzungen eines solchen indi-\ngestrichen.\nviduellen Netzentgeltes auf das Kalenderjahr 2021\nb) In Nummer 25 wird der Punkt am Ende durch                abzustellen. Die Regulierungsbehörde kann in der\nein Komma ersetzt.                                      Festlegung nach Satz 1 insbesondere auch vorge-\nben, wie Unternehmen eine Verminderung ihres\nc) Die folgenden Nummern 26 und 27 werden an-               Gasbezugs als Voraussetzung zur Weitergeltung\ngefügt:                                                 der Vereinbarung individueller Netzentgelte nach-\nzuweisen haben.“\n„26. Entscheidungen nach § 50b Absatz 3\nSatz 3 und                                     9.  Nach § 120 wird folgender § 121 eingefügt:\n27. Festlegungen nach § 50e Absatz 2.“                                           „§ 121\n7. § 95 wird wie folgt geändert:                                                 Außerkrafttreten der\n§§ 50a bis 50c und 50e bis 50j\na) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert:\n§ 50g tritt mit Ablauf des 31. März 2023 außer\naa) Nach Buchstabe c wird folgender Buch-               Kraft. Die §§ 50a bis 50c sowie 50e, 50f, 50h\nstabe d eingefügt:                                  und 50i treten mit Ablauf des 31. März 2024 außer\nKraft. § 50j tritt mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer\n„d) § 50f Absatz 1,“.                               Kraft.“\nbb) Die bisherigen Buchstaben d und e werden\ndie Buchstaben e und f.                                                   Artikel 2\nÄnderung des\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absat-\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetzes\nzes 1 Nummer 5 Buchstabe e“ durch die Wörter\n„Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe f“ und die              Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezem-\nWörter „Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe d“            ber 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 88\ndurch die Wörter „Absatzes 1 Nummer 5 Buch-         des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)\nstabe e“ ersetzt.                                   geändert worden ist, wird wie folgt geändert:","1060               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022\n1. § 7c Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen-\n„Ein Ersatz im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn              und Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021\n(BGBl. I S. 2514), in der jeweils geltenden Fassung,\n1. die neue KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz                   vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für Schwefel-\neinspeist, in das auch die bestehende KWK-An-              dioxid für eine Dauer von bis zu sechs Monaten\nlage eingespeist hat, und                                  bei Feuerungsanlagen zulassen, in denen zu diesem\n2. die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen                Zweck normalerweise ein schwefelarmer Brennstoff\ndes Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger                verfeuert wird, wenn der Betreiber aufgrund einer\ninnerhalb von zwölf Monaten vor oder nach Auf-             sich aus einer ernsten Mangellage ergebenden Un-\nnahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-An-                  terbrechung der Versorgung mit schwefelarmem\nlage endgültig stillgelegt wird.“                          Brennstoff nicht in der Lage ist, diese Grenzwerte\n2. Dem § 35 wird folgender Absatz 22 angefügt:                     einzuhalten.\n„(22) Sofern nach § 7c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2                (2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich eine\neine Stilllegung der bestehenden KWK-Anlagen                   Ausfertigung der Zulassung der Abweichung nach\noder in den Fällen des § 7c Absatz 3 des bestehen-             Absatz 1 dem Bundesministerium für Umwelt, Na-\nden Dampferzeugers spätestens zwischen dem                     turschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucher-\n1. Januar 2022 und dem 1. April 2024 zu erfolgen               schutz zur Weiterleitung an die Europäische Kom-\nhat, ist § 7c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nicht anzu-             mission zuzuleiten. Das Bundesministerium für\nwenden und die bestehende KWK-Anlage oder in                   Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und\nden Fällen des § 7c Absatz 3 der bestehende                    Verbraucherschutz unterrichtet die Europäische\nDampferzeuger muss stattdessen bis zum Ablauf                  Kommission unverzüglich über jede nach Absatz 1\ndes 31. März 2024 endgültig stillgelegt sein.“                 gewährte Abweichung.\nArtikel 3                                                     § 31b\nÄnderung des                                          Abweichungen nach Artikel 30\nBundes-Immissionsschutzgesetzes                                 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU\nDas Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-                      (1) Die zuständige Behörde kann eine Abwei-\nsung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I                  chung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in\nS. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des           der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen-\nGesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458;                  und Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021\n2022 I S. 1024) geändert worden ist, wird wie folgt ge-            (BGBl. I S. 2514), in der jeweils geltenden Fassung,\nändert:                                                            vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fällen\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu                 zulassen, in denen eine Feuerungsanlage, in der\n§ 31 folgende Angabe eingefügt:                                nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wird, wegen ei-\n„Vierter Abschnitt                        ner plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung\nausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen\nBrennstoffwechsel bei einer Mangellage1                muss und aus diesem Grund mit einer Abgasreini-\n§ 31a Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 5 der                gungsanlage ausgestattet werden müsste. Eine\nRichtlinie 2010/75/EU                                 solche Abweichung darf nur für einen Zeitraum von\n§ 31b Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 6 der                nicht mehr als zehn Tagen zugelassen werden, es\nRichtlinie 2010/75/EU                                 sei denn, es ist ein vorrangiges Bedürfnis für einen\nlängeren Zeitraum im Hinblick auf die Aufrechterhal-\n§ 31c Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 11 der\ntung der Energieversorgung gegeben.\nRichtlinie (EU) 2015/2193\n§ 31d Abweichungen nach Artikel 6 Absatz 12 der                   (2) Der Betreiber unterrichtet die zuständige Be-\nRichtlinie (EU) 2015/2193“.                           hörde umgehend über jeden einzelnen Fall im Sinne\ndes Absatzes 1.\n2. Nach § 31 wird folgender Vierter Abschnitt einge-\nfügt:                                                             (3) § 31a Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.\n„Vierter Abschnitt\n§ 31c\nBrennstoffwechsel bei einer        Mangellage1\nAbweichungen nach Artikel 6\n§ 31a                                   Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2015/2193\nAbweichungen nach                              (1) Die zuständige Behörde kann für eine Dauer\nArtikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU             von bis zu sechs Monaten eine Abweichung von\n(1) Die zuständige Behörde kann eine Abwei-                 der Verpflichtung zur Einhaltung der in den §§ 10\nchung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in              bis 16 und 18 der Verordnung über mittelgroße\nFeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotor-\n1\nDieser Abschnitt dient mit den §§ 31a und 31b der Umsetzung der  anlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), die\nRichtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Ver-\ndurch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 6. Juli\nmeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufas-       2021 (BGBl. I S. 2514), geändert worden ist, in der\nsung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) und mit den §§ 31c und  jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Emis-\n31d der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen sionsgrenzwerte für Schwefeldioxid bei mittelgro-\nParlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung\nder Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feue-     ßen Feuerungsanlagen zulassen, in denen normaler-\nrungsanlagen in die Luft (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 1).      weise ein schwefelarmer Brennstoff verfeuert wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022             1061\nwenn der Betreiber aufgrund einer sich aus einer             c) Nach der der Angabe zu § 25 werden die folgen-\nerheblichen Mangellage ergebenden Unterbrechung                 den Angaben eingefügt:\nder Versorgung mit schwefelarmem Brennstoff nicht               „§ 26 Saldierte Preisanpassung; Verordnungs-\nin der Lage ist, diese Emissionsgrenzwerte einzu-                      ermächtigung\nhalten.\n§ 27   Beschränkung von Leistungsverweige-\n(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich eine                    rungsrechten aufgrund des Ausfalls kon-\nAusfertigung der Zulassung der Abweichung nach                         trahierter Liefermengen\nAbsatz 1 dem Bundesministerium für Umwelt, Na-\n§ 28   Ausgleich von Vermögensnachteilen\nturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucher-\nschutz zur Weiterleitung an die Europäische Kom-\nmission zuzuleiten. Das Bundesministerium für                                       Abschnitt 3\nUmwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und                               Stabilisierungsmaßnahmen\nVerbraucherschutz unterrichtet die Europäische                  § 29   Erleichterungen zur Durchführung von\nKommission innerhalb eines Monats über jede nach                       Stabilisierungsmaßnahmen\nAbsatz 1 gewährte Abweichung.\nAbschnitt 4\n§ 31d\nPräventive Maßnahmen zur Vermeidung\nAbweichungen nach Artikel 6                            eines Krisenfalls in der Energieversorgung\nAbsatz 12 der Richtlinie (EU) 2015/2193                  § 30   Präventive Maßnahmen zur Vermeidung\n(1) Die zuständige Behörde kann eine Abwei-                         eines Krisenfalls; Verordnungsermächti-\nchung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in                      gung“.\nden §§ 10 bis 16 und 18 der Verordnung über mittel-          d) Die Angabe zu dem bisherigen § 26 wird wie\ngroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungs-                folgt gefasst:\nmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804),\ndie durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom                 „§ 31 Inkrafttreten“.\n6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist,       3. § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt ge-\nin der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen               ändert:\nEmissionsgrenzwerte in den Fällen zulassen, in de-           a) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach\nnen eine mittelgroße Feuerungsanlage, in der nur                den Wörtern „lebenswichtigen Bedarfs an Ener-\ngasförmiger Brennstoff verfeuert wird, wegen einer              gie zu sichern,“ die Wörter „oder für den Betrieb\nplötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung aus-                sonstiger Anlagen, insbesondere, um diesen zu\nnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen                    ermöglichen, den Einsatzbrennstoff zu wech-\nmuss und aus diesem Grund mit einer sekundären                  seln, damit dieser für die Sicherstellung der\nEmissionsminderungsvorrichtung ausgestattet wer-                Energieversorgung zur Verfügung gestellt wer-\nden müsste. Eine solche Abweichung darf nur für                 den kann,“ eingefügt.\neinen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen zu-\ngelassen werden, es sei denn, der Betreiber weist            b) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch\nder zuständigen Behörde nach, dass ein längerer                 ein Komma ersetzt.\nZeitraum gerechtfertigt ist.                                 c) Folgender Buchstabe d wird angefügt:\n(2) § 31c Absatz 2 ist entsprechend anzuwen-                 „d) folgenden Verordnungen:\nden.“                                                               aa) der Verordnung über Anlagen zum Um-\ngang mit wassergefährdenden Stoffen\nArtikel 4                                          vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die\ndurch Artikel 256 der Verordnung vom\nÄnderung des\n19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert\nEnergiesicherungsgesetzes\nworden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nDas Energiesicherungsgesetz vom 20. Dezember                             sung, sowie den darauf gestützten\n1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 1 des                    Technischen Regeln für wassergefähr-\nGesetzes vom 20. Mai 2022 (BGBl. I S. 730) geändert                        dende Stoffe,\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                   bb) der Rohrfernleitungsverordnung vom\n1. Die Abkürzung wird wie folgt gefasst:                                  27. September 2002 (BGBl. I S. 3777,\n3809), die zuletzt durch Artikel 224 der\n„EnSiG“.                                         Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                          S. 1328) geändert worden ist, in der je-\nweils geltenden Fassung,\na) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe\neingefügt:                                                     cc) der Betriebssicherheitsverordnung vom\n3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zu-\n„§ 11a Entschädigung für enteignete Gasspei-                       letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom\nchermengen“.                                               27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert\nworden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nb) Nach der der Angabe zu § 17 wird folgende An-\nsung, sowie den darauf gestützten\ngabe eingefügt:\nTechnischen Regeln für Betriebssicher-\n„§ 17a Kapitalmaßnahmen“.                                          heit.“","1062            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022\n4. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort             7. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:\n„leisten“ die Wörter „, soweit nicht nach § 11a eine                                „§ 17a\nEntschädigung zu leisten ist“ eingefügt.\nKapitalmaßnahmen\n5. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:                      (1) Bei einem als Kapitalgesellschaft verfassten\n„§ 11a                              Unternehmen, das durch Anordnung nach § 17 Ab-\nsatz 3 Satz 1 unter Treuhandverwaltung gestellt ist,\nEntschädigung für                          können Kapitalerhöhungen, die Auflösung von Ka-\nenteignete Gasspeichermengen                      pital- und Gewinnrücklagen oder Kapitalherabset-\nzungen (Kapitalmaßnahmen) angeordnet werden,\n(1) Für eine Enteignung aufgrund einer nach              wenn die konkrete Gefahr besteht, dass ohne eine\nKapitel 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-             Kapitalmaßnahme der Betrieb des Unternehmens\nordnung oder einer Maßnahme aufgrund einer                  gemäß seiner Bedeutung für das Funktionieren\nnach Kapitel 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechts-           des Gemeinwesens im Sektor Energie nicht fortge-\nverordnung, durch die in Gasspeichern eingelager-           führt werden kann.\ntes Gas entzogen wird, ist eine Entschädigung in\n(2) Die Anordnung einer Kapitalmaßnahme er-\nGeld zu leisten.\nfolgt durch Verwaltungsakt des Bundesministe-\n(2) Entschädigungsberechtigt ist der Nutzer der          riums für Wirtschaft und Klimaschutz. § 17 Absatz 3\nGasspeicheranlage, dessen Menge an eingespei-               Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\nchertem Gas entzogen wird.                                     (3) Die Anordnung einer Kapitalmaßnahme nach\nAbsatz 2 Satz 1 kann vorsehen, dass\n(3) Entschädigungspflichtig ist der Bund.\n1. das Grund- oder Stammkapital eines unter\n(4) Maßstab für die Entschädigung ist der gemit-             Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens\ntelte mengengewichtete Durchschnittserwerbs-                    unter Ausschluss etwaiger Bezugsrechte der\npreis des Nutzers der Gasspeicheranlage für das                 Gesellschafter und unter Zulassung zur Über-\neingespeicherte Gas zuzüglich der Kosten für die                nahme neuer Anteile durch juristische Personen\nFinanzierung und die Speicherung. Abweichend                    des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts,\nvon Satz 1 steht dem Entschädigungsberechtigten                 deren Anteile ausschließlich vom Bund unmittel-\neine Entschädigung in Höhe der tatsächlichen Er-                bar oder mittelbar gehalten werden, erhöht wird,\nsatzbeschaffungskosten zu, sofern er nachweisen             2. Kapital- und Gewinnrücklagen eines unter Treu-\nkann, dass er zur Einhaltung von bestehenden                    handverwaltung gestellten Unternehmens auf-\nLieferverpflichtungen Ersatzmengen bereitgestellt               gelöst werden oder\nhat.\n3. das Grund- oder Stammkapital eines unter\n(5) Hat bei der Entstehung eines Vermögens-                  Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens\nnachteils ein Verschulden des Entschädigungs-                   zum Ausgleich von Wertminderungen oder zur\nberechtigten mitgewirkt, so ist § 254 des Bürger-               Deckung sonstiger Verluste herabgesetzt wird.\nlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.                 Eine Kapitalherabsetzung nach Satz 1 Nummer 3\n(6) Der Entschädigungsberechtigte hat der zu-            ist nur zulässig, nachdem der Teil der Kapital-\nständigen Behörde die für die Berechnung der                und Gewinnrücklagen, der zusammen über 10 Pro-\nEntschädigung nach Absatz 4 erforderlichen Nach-            zent des nach der Herabsetzung verbleibenden\nweise vorzulegen. Der Betreiber einer Gasspei-              Grund- oder Stammkapitals hinausgeht, vorweg\ncheranlage ist hierbei zur Mitwirkung verpflichtet.         aufgelöst ist und solange ein Gewinnvortrag nicht\nDie zuständige Behörde kann Vorgaben zu Inhalt              vorhanden ist.\nund Format der erforderlichen Nachweise machen.                (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nAb Vorliegen der vollständigen Nachweise hat die            Klimaschutz hat dem Eigentümer des von der\nzuständige Behörde innerhalb von 21 Tagen die               Kapitalmaßnahme betroffenen Unternehmens im\nEntschädigung festzusetzen. Im Übrigen sind § 11            Rahmen der Anhörung nach § 28 des Verwaltungs-\nAbsatz 4 sowie die Vorschriften der Verordnung              verfahrensgesetzes insbesondere Gelegenheit zu\nüber das Verfahren zur Festsetzung von Entschä-             geben, seine Bereitschaft zu erklären, die erforder-\ndigung und Härteausgleich nach dem Energie-                 liche Kapitalmaßnahme in den Handlungsformen\nsicherungsgesetz vom 16. September 1974 (BGBl. I            des privaten Rechts einvernehmlich durchzu-\nS. 2330), die durch Artikel 24 des Gesetzes vom             führen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und\n18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) geändert worden           Klimaschutz kann von einer Anhörung absehen,\nist, in der jeweils geltenden Fassung, mit Aus-             soweit diese mit unverhältnismäßigem Aufwand\nnahme der §§ 3, 4 Absatz 1 und § 5 der Verord-              verbunden wäre oder den Zweck der Kapitalmaß-\nnung über das Verfahren zur Festsetzung von Ent-            nahme gefährden würde.\nschädigung und Härteausgleich nach dem Energie-                (5) Für eine nach Absatz 2 Satz 1 angeordnete\nsicherungsgesetz entsprechend anzuwenden.“                  Kapitalmaßnahme ist eine Entschädigung zu leis-\n6. In § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden                ten. § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\ndie Wörter „oder nach“ durch das Wort „nach“ er-               (6) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund\nsetzt und werden nach der Angabe „§ 2 Absatz 3,“            verpflichtet. Die Entschädigung ist durch Zahlung\ndie Wörter „oder nach § 30 Absatz 1 Nummer 1                eines Geldbetrages zu leisten. Die Entschädigung\noder 2“ eingefügt.                                          bemisst sich nach dem Verkehrswert des unter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022              1063\nTreuhandverwaltung gestellten Unternehmens. Die                 giewirtschaftsgesetzes entlang der Lieferkette\nErmittlung des Verkehrswertes erfolgt auf der                   das Recht, ihre Gaspreise gegenüber ihren Kun-\nGrundlage einer Bewertung des Unternehmens.                     den auf ein angemessenes Niveau anzupassen.\nDie Verwaltungsorgane des betroffenen Unterneh-                 Eine Preisanpassung ist insbesondere dann\nmens sind verpflichtet, dem Bundesministerium für               nicht mehr angemessen, wenn sie die Mehrkos-\nWirtschaft und Klimaschutz die für die Ermittlung               ten einer Ersatzbeschaffung überschreitet, die\ndes Unternehmenswertes notwendigen Unterlagen                   dem jeweils betroffenen Energieversorgungs-\nzur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.             unternehmen aufgrund der Reduzierung der\nDie Entschädigungszahlung ist mit Ablauf des                    Gasimportmengen für das an den Kunden zu\nTages fällig, an dem die angeordnete Kapitalmaß-                liefernde Gas entstehen.“\nnahme wirksam wird. Die Höhe der Entschädigung               b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nwird durch das Bundesministerium für Wirtschaft                 fügt:\nund Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium der Finanzen gesondert bekannt                       „(2) Die Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3\ngemacht. Entschädigungsbeträge sind mit einem                   ist nur auf Verträge anzuwenden, die eine phy-\nProzentpunkt über dem Basiszinssatz nach § 247                  sische Lieferung von Erdgas innerhalb des deut-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem in                schen Marktgebietes zum Gegenstand haben.\nSatz 6 genannten Zeitpunkt an zu verzinsen.                     Satz 1 ist unabhängig von dem auf den Vertrag\nim Übrigen anwendbaren Recht anzuwenden.\n(7) Kapitalmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1                    Das Recht zur Preisanpassung nach Absatz 1\nsind von Amts wegen unverzüglich in das Handels-                Satz 3 kann nicht durch vertragliche Regelun-\nregister einzutragen.                                           gen ausgeschlossen werden.“\n(8) Eine Anfechtungsklage gegen einen Verwal-             c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die\ntungsakt nach Absatz 2 Satz 1 hat keine aufschie-               Wörter „Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 1“\nbende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht                     werden durch die Wörter „Preisanpassung nach\nentscheidet im ersten und letzten Rechtszug über                Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.\neine Anfechtungsklage nach Satz 1 und über An-\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird\nträge nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungs-\nwie folgt geändert:\ngerichtsordnung. Abweichend von § 113 Absatz 1\nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entschei-                 aa) In Satz 2 werden die Wörter „Preisanpas-\ndet das Bundesverwaltungsgericht auch darüber,                        sung nach Absatz 1 Satz 1“ durch die Wör-\ndass Rechtshandlungen im Fall einer Aufhebung                         ter „Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3“\neines Verwaltungsakts nach Absatz 2 Satz 1 wirk-                      ersetzt.\nsam bleiben können.                                             bb) In Satz 4 werden die Wörter „Angemessen-\n(9) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster                    heit nach Satz 2 gilt Absatz 1 Satz 2“ durch\nund letzter Instanz über Streitigkeiten wegen der                     die Wörter „Angemessenheit nach Satz 2\nnach den Absätzen 5 und 6 zu gewährenden Ent-                         gilt Absatz 1 Satz 4“ und die Wörter „Preis-\nschädigung.“                                                          anpassung nach Absatz 1 Satz 2“ durch die\nWörter „Preisanpassung nach Absatz 1\n8. § 24 wird wie folgt geändert:                                         Satz 3“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             cc) In Satz 6 werden die Wörter „nach Absatz 2\n„(1) Nach der Ausrufung der Alarmstufe oder                    Satz 1“ durch die Wörter „nach Absatz 3\nder Notfallstufe durch das Bundesministerium                      Satz 1“ ersetzt.\nfür Wirtschaft und Klimaschutz nach Artikel 8            e) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Ab-\nAbsatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1                satz 5 eingefügt:\nder Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung\n„(5) Die Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3\nmit dem Notfallplan Gas des Bundesministeri-\nunterliegt, soweit die Absätze 1 bis 4 keine spe-\nums für Wirtschaft und Energie vom September\nzielleren Regelungen enthalten, § 315 des Bür-\n2019, der auf der Internetseite des Bundes-\ngerlichen Gesetzbuchs. Für Streitigkeiten über\nministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz\neine Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3 ist\nveröffentlicht ist, kann die Bundesnetzagentur\nder ordentliche Rechtsweg gegeben.“\ndie Feststellung treffen, dass eine erhebliche\nReduzierung der Gesamtgasimportmengen                    f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.\nnach Deutschland vorliegt. Die Feststellung              g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und fol-\nkann zu einem späteren Zeitpunkt als dem der                gender Satz wird angefügt:\nAusrufung der Alarm- oder Notfallstufe erfolgen             „Für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfah-\nund unter der Voraussetzung, dass die Optionen              rens sind die Absätze 1 bis 5 auch auf Verträge,\nin den §§ 29 und 26 geprüft wurden und das                  die § 104 der Insolvenzordnung unterliegen, an-\nErgebnis dokumentiert ist. Mit der Feststellung             zuwenden.“\ndurch die Bundesnetzagentur nach Satz 1 erhal-\nten alle von der Reduzierung der Gesamtgas-              h) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\nimportmengen nach Deutschland unmittelbar                       „(8) Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung\ndurch Lieferausfälle oder mittelbar durch Preis-            nach § 26 dürfen die Preisanpassungsrechte\nsteigerung ihres Lieferanten infolge der Liefer-            nach Absatz 1 Satz 3 nicht mehr angewendet\nausfälle betroffenen Energieversorgungsunter-               werden. Absatz 4 Satz 2 bis 6 ist nach Inkraft-\nnehmen im Sinne des § 3 Nummer 18 des Ener-                 treten der Rechtsverordnung nach § 26 mit der","1064             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022\nMaßgabe anzuwenden, dass vier Wochen nach                   (5) Die Anspruchsberechtigten des finanziellen\nAufhebung der Feststellung nach Absatz 1                 Ausgleichs sind die von der erheblichen Reduzie-\nSatz 1 die Energieversorgungsunternehmen ver-            rung der Gasimportmengen nach Deutschland\npflichtet sind, den Preis auf ein angemessenes           unmittelbar betroffenen Energieversorgungsunter-\nNiveau abzusenken. Wird weiterhin ein höherer            nehmen (Gasimporteure).\nPreis vorgesehen als der Preis, der vor der                 (6) Der zur Erhebung der saldierten Preisanpas-\nPreisanpassung nach Absatz 1 vereinbart war,             sung Berechtigte und Verpflichtete nach Absatz 1\nmuss das Energieversorgungsunternehmen                   Satz 1 ist derjenige, der den Gasimporteuren den\ndem Kunden die Angemessenheit dieses höhe-               finanziellen Ausgleich zahlt und im Wege einer\nren Preises nachvollziehbar darlegen.“                   saldierten Preisanpassung in einem in der Rechts-\n9. Nach § 25 werden die folgenden §§ 26 bis 30 ein-             verordnung festzulegenden Verfahren an die\ngefügt:                                                      Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet im\nSinne des § 2 Nummer 5 der Verordnung über\n„§ 26                               den Zugang zu Gasversorgungsnetzen weiter be-\nSaldierte Preisanpassung;                      lastet.\nVerordnungsermächtigung                           (7) Das transparente und diskriminierungsfreie\nVerfahren regelt unter angemessener Beachtung\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, ohne\nder Interessen der Verbraucher insbesondere die\nZustimmung des Bundesrates eine Rechtsverord-                der saldierten Preisanpassung unterfallenden\nnung zu erlassen, in der abweichend von § 24 Ab-             Mengen, die Berechnung der Höhe der saldierten\nsatz 1 Satz 3 geregelt werden kann, dass an die\nPreisanpassung, die Abschlagszahlungen, die\nStelle der Preisanpassungsrechte nach § 24 Ab-               Ausgleichsperiode, die Endabrechnung, die Rück-\nsatz 1 Satz 3 ein durch eine saldierte Preisanpas-           erstattung und die Führung eines saldierten Preis-\nsung finanzierter finanzieller Ausgleich tritt. Mit\nanpassungskontos.\nInkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1\ndürfen die Preisanpassungsrechte nach § 24 Ab-\n§ 27\nsatz 1 Satz 3 nicht mehr ausgeübt werden.\nBeschränkung von\n(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann                          Leistungsverweigerungsrechten\nerlassen werden, wenn eine erhebliche Redu-                   aufgrund des Ausfalls kontrahierter Liefermengen\nzierung der Gasimportmengen nach Deutschland\nunmittelbar bevorsteht oder von der Bundesnetz-                 (1) Die Ausübung eines gesetzlichen oder ver-\nagentur nach § 24 Absatz 1 Satz 1 festgestellt               traglichen Leistungsverweigerungsrechtes durch\nworden ist.                                                  ein Energieversorgungsunternehmen im Sinne des\n§ 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes\n(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 muss               aus einem Vertrag über die Lieferung von Erdgas\ninsbesondere Bestimmungen enthalten über                     setzt, soweit es mit dem Ausfall oder der Reduzie-\nrung von Gaslieferungen unter von dem Energie-\n1. die Anspruchsberechtigten des finanziellen Aus-\nversorgungsunternehmen abgeschlossenen Liefer-\ngleichs,\nverträgen begründet wird, die Genehmigung der\n2. die Voraussetzungen für den finanziellen Aus-             Bundesnetzagentur voraus. Das Erfordernis der\ngleich,                                                  Genehmigung durch die Bundesnetzagentur gilt\nnicht, wenn das Energieversorgungsunternehmen\n3. die Berechnungsgrundlagen des finanziellen                gegenüber der Bundesnetzagentur nachweist,\nAusgleichs,                                              dass eine Ersatzbeschaffung, unabhängig von\n4. den zur Erhebung der saldierten Preisanpas-               den Kosten, unmöglich ist oder der Handel mit\nsung Berechtigten und Verpflichteten,                    Gas für das deutsche Marktgebiet an der European\nEnergy Exchange ausgesetzt ist. Sonstige Leis-\n5. die Kosten und Erlöse, die in die saldierte Preis-        tungsverweigerungsrechte bleiben unberührt.\nanpassung einzustellen sind,\n(2) Die Bundesnetzagentur entscheidet auf An-\n6. die Vorgaben zu einem transparenten und dis-              trag über die Genehmigung nach pflichtgemäßem\nkriminierungsfreien Verfahren für die saldierte          Ermessen unter Berücksichtigung des öffentlichen\nPreisanpassung,                                          Interesses an der Sicherstellung der Funktions-\nfähigkeit des Marktes. Sie teilt ihre Entscheidung\n7. die Befristung der saldierten Preisanpassung              dem antragstellenden Energieversorgungsunter-\nauf bis zu zwei Jahre mit der Möglichkeit der            nehmen mit. § 29 sowie Teil 8 des Energiewirt-\nVerlängerung,                                            schaftsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.\n8. die Veröffentlichungspflichten und                           (3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden,\n9. die Überwachung der Verordnung.                           solange die Alarmstufe oder die Notfallstufe nach\nArtikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Ab-\n(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist                satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Ver-\n72 Stunden vor ihrer Verkündung dem Bundestag                bindung mit dem Notfallplan Gas des Bundes-\nmitzuteilen. Die Rechtsverordnung ist nicht zu ver-          ministeriums für Wirtschaft und Energie vom\nkünden oder unverzüglich aufzuheben, soweit es               September 2019, der auf der Internetseite des\nder Bundestag binnen zwei Monaten nach der Mit-              Bundesministeriums für Wirtschaft und Klima-\nteilung verlangt.                                            schutz veröffentlicht ist, besteht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022            1065\n§ 28                              ber 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), das zuletzt durch\nAusgleich von Vermögensnachteilen                   Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2021\n(BGBl. I S. 5247) geändert worden ist, mit nachste-\n(1) Diejenige Behörde, die über eine Genehmi-            henden Maßgaben anzuwenden:\ngung nach § 27 entscheidet, hat den Betroffenen\nauf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschä-              1. § 5 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni-\ndigen, den dieser dadurch erleidet, dass eine Aus-               gungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Ab-\nübung eines Leistungsverweigerungsrechtes nach                   satz 4 Satz 3 in folgender Fassung anzuwen-\n§ 27 Absatz 1 Satz 1 oder seine Wirksamkeit einer                den ist:\nbehördlichen Genehmigung bedarf und diese nicht                  „Entgegenstehende Regelungen in der Sat-\ninnerhalb einer angemessenen Frist erteilt wird.                 zung oder in vor dem 12. Juli 2022 ergangenen\n(2) Der Vermögensnachteil wird entschädigt, so-              Beschlüssen sind unbeachtlich.“,\nweit das Vertrauen des Betroffenen auf das Recht\nzur Ausübung eines Leistungsverweigerungsrech-                2. die §§ 6 bis 7d Satz 1 und 3 des Wirtschafts-\ntes schutzwürdig ist. Der Vermögensnachteil ist je-              stabilisierungsbeschleunigungsgesetzes,\ndoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus              3. abweichend von § 7e des Wirtschaftsstabilisie-\nzu ersetzen, das der Betroffene an dem Recht zur                 rungsbeschleunigungsgesetzes folgende Re-\nAusübung eines Leistungsverweigerungsrechtes                     gelung:\nhat. Unterstützungsmaßnahmen der öffentlichen\nHand sind bei der Bemessung einer zu zahlenden                   „Die §§ 7 bis 7d Satz 1 und 3 des Wirtschafts-\nEntschädigung zu berücksichtigen.                                stabilisierungsbeschleunigungsgesetzes gelten\nentsprechend für Kapitalmaßnahmen, insbe-\n(3) Der auszugleichende Vermögensnachteil                    sondere die Ausgabe neuer Aktien gegen Hin-\nwird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch                 gabe von Einlagen aus vom Bund eingegan-\nkann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht                  genen stillen Gesellschaften oder zur Beschaf-\nwerden.                                                          fung von Mitteln zum Zweck der Rückgewähr\n(4) Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist            solcher Einlagen, im Zusammenhang mit einer\nim Sinne des § 40 Absatz 2 Satz 1 der Verwal-                    Stabilisierungsmaßnahme nach § 29 Absatz 1\ntungsgerichtsordnung der ordentliche Rechtsweg                   des Energiesicherungsgesetzes, wenn die\ngegeben.                                                         neuen Aktien aus der Kapitalmaßnahme auch\noder ausschließlich durch Dritte gezeichnet\nAbschnitt 3                               werden. Dies gilt insbesondere, wenn durch\nStabilisierungsmaßnahmen                           die Kapitalmaßnahmen die Voraussetzung für\neine Maßnahme nach § 29 Absatz 1 des Ener-\ngiesicherungsgesetzes geschaffen werden\n§ 29\nsoll.“,\nErleichterungen zur\nDurchführung von Stabilisierungsmaßnahmen                 4. § 7f Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 des\nWirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsge-\n(1) Beantragt ein Unternehmen, das selbst oder               setzes mit der Maßgabe, dass in Absatz 1\ndurch verbundene Unternehmen im Sinne von § 15                   Nummer 1 der Bezug auf das Stabilisierungs-\ndes Aktiengesetzes Kritische Infrastrukturen im                  fondsgesetz durch den Bezug auf das Energie-\nSinne von § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes im Sek-                 sicherungsgesetz zu ersetzen ist,\ntor Energie betreibt, beim Bund Stabilisierungs-\nmaßnahmen, gelten für die Durchführung der                    5. § 8 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni-\nStabilisierungsmaßnahmen die nachfolgenden                       gungsgesetzes mit der Maßgabe, dass\nRegelungen. Stabilisierungsmaßnahmen im Sinne\na) in Absatz 1 Satz 1 der Stichtag „30. Juni\ndieses Gesetzes sind alle Maßnahmen, die der\n2022“ nicht anzuwenden ist,\nSicherung oder Wiederherstellung einer positiven\nFortbestehensprognose nach § 19 Absatz 2 der                     b) im Falle des Absatzes 4 der Bund an die\nInsolvenzordnung oder der Durchfinanzierung der                     Stelle des dort genannten Fonds tritt,\nAbwicklung des Unternehmens dienen. Ein\nRechtsanspruch auf Stabilisierungsmaßnahmen                   6. § 9 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni-\nbesteht nicht. Das Bundesministerium für Wirt-                   gungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Ab-\nschaft und Klimaschutz ist die zuständige Behörde                satz 1 in folgender Fassung anzuwenden ist:\nfür die Verhandlungen über Stabilisierungsmaß-                      „(1) Für Unternehmen, die in der Rechtsform\nnahmen mit den in Satz 1 genannten Unternehmen.                  der Kommanditgesellschaft auf Aktien oder der\nAnträge sind bei dem Bundesministerium für Wirt-                 Europäischen Gesellschaft (SE) verfasst sind,\nschaft und Klimaschutz zu stellen, das im Einver-                gelten die §§ 5 bis 7d Satz 1 und 3, die §§ 7e,\nnehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen                    7f Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 und\nund dem Bundeskanzleramt über die Anträge ent-                   § 8 sinngemäß.“,\nscheidet.\n7. § 9a des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni-\n(2) Für die Durchführung einer Stabilisierungs-\ngungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Ab-\nmaßnahme bei einem Unternehmen, das einen\nsatz 4 in folgender Fassung anzuwenden ist:\nAntrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt hat, sind die\nfolgenden Bestimmungen des Wirtschaftsstabi-                        „(4) Die §§ 7e, 7f Absatz 1 Nummer 1 bis 5\nlisierungsbeschleunigungsgesetzes vom 17. Okto-                  und Absatz 2 und § 8 gelten entsprechend.“,","1066            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022\n8. § 9b des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni-                   jeweils 90 Prozent. Die §§ 13, 16 Absatz 3\ngungsgesetzes,                                                   Satz 1 und § 22 Absatz 2 Satz 1 des Wert-\n9. § 10 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni-                   papiererwerbs- und Übernahmegesetzes\ngungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Ab-                          sind nicht anzuwenden.\nsatz 3 in folgender Fassung anzuwenden ist:                  2. In der Angebotsunterlage bedarf es nicht\n„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für                     der Aufnahme der ergänzenden Angaben\nnachträgliche Änderungen oder Ergänzungen                        nach § 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 4\nund die Aufhebung einer Vereinbarung über                        des Wertpapiererwerbs- und Übernahmege-\nstille Beteiligungen des Bundes an einem von                     setzes und der ergänzenden Angaben nach\nihm gestützten Unternehmen im Sinne des § 29                     § 2 Nummer 1 der WpÜG-Angebotsverord-\nAbsatz 1 des Energiesicherungsgesetzes oder                      nung für solche Personen, die lediglich nach\neiner Vereinbarung über stille Beteiligungen                     Maßgabe des § 2 Absatz 5 Satz 3 des Wert-\nvon Dritten an dem Unternehmen, die nach Ab-                     papiererwerbs- und Übernahmegesetzes als\nsatz 1 abgeschlossen wurde.“,                                    gemeinsam handelnde Personen gelten,\naber tatsächlich ihr Verhalten im Hinblick\n10. die §§ 11 und 12 des Wirtschaftsstabilisie-                      auf ihren Erwerb von Wertpapieren der Ziel-\nrungsbeschleunigungsgesetzes,                                    gesellschaft oder ihre Ausübung von Stimm-\n11. abweichend von § 14 des Wirtschaftsstabilisie-                   rechten aus Aktien der Zielgesellschaft nicht\nrungsbeschleunigungsgesetzes folgende Re-                        mit dem Bund abstimmen.\ngelung:                                                      3. Abweichend von § 31 Absatz 1 Satz 2 des\n„(1) Wird die Kontrolle im Sinne des § 29                    Wertpapiererwerbs- und Übernahmege-\nAbsatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Über-                        setzes und den §§ 4 bis 6 der WpÜG-An-\nnahmegesetzes über eine Zielgesellschaft                         gebotsverordnung bemisst sich der Min-\ndurch den Bund im Zusammenhang mit einer                         destwert bei Übernahmeangeboten nach\nStabilisierungsmaßnahme nach dem Energie-                        Abschnitt 4 des Wertpapiererwerbs- und\nsicherungsgesetz, einschließlich der nachträg-                   Übernahmegesetzes nach dem gewichteten\nlichen Erhöhung einer im Rahmen einer Stabi-                     durchschnittlichen inländischen Börsenkurs\nlisierungsmaßnahme erworbenen Beteiligung                        während der letzten zwei Wochen vor Be-\ndes Bundes erlangt, so befreit ihn die Bundes-                   kanntgabe oder Bekanntwerden der Absicht\nanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von                    eines Übernahmeangebots.\nder Pflicht zur Veröffentlichung nach § 35 Ab-                  (4) Der Bund kann ein Verlangen nach\nsatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und                     § 327a Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes\nÜbernahmegesetzes und zur Abgabe eines                       stellen, wenn ihm Aktien der Gesellschaft in\nAngebots nach § 35 Absatz 2 Satz 1 des Wert-                 Höhe von 90 Prozent des Grundkapitals gehö-\npapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.                        ren. § 327b Absatz 3 des Aktiengesetzes ist\n(2) § 30 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs-                 nicht anzuwenden. Anstelle des § 327e Ab-\nund Übernahmegesetzes findet keine Anwen-                    satz 2 des Aktiengesetzes findet § 7c Satz 2\ndung, wenn sich Aktionäre einer Zielgesell-                  bis 4 entsprechende Anwendung. Ist eine ge-\nschaft oder Personen oder Gesellschaften,                    gen die Wirksamkeit des Hauptversammlungs-\ndenen nach § 30 Absatz 1 oder 2 des Wertpa-                  beschlusses gerichtete Klage begründet, hat\npiererwerbs- und Übernahmegesetzes Stimm-                    der Bund den Aktionären ihre Aktien Zug um\nrechte aus Aktien dieser Zielgesellschaft zuge-              Zug gegen Erstattung einer bereits gezahlten\nrechnet werden, ihr Verhalten in Bezug auf                   Abfindung zurückzuübertragen. Im Übrigen\ndiese Zielgesellschaft aufgrund einer Verein-                sind die §§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes\nbarung oder in sonstiger Weise mit dem Bund                  anzuwenden.“,\nim Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnah-               12. die §§ 15 und 16 des Wirtschaftsstabilisie-\nmen nach § 29 Absatz 1 des Energiesiche-                     rungsbeschleunigungsgesetzes,\nrungsgesetzes über die Ausübung von Stimm-\nrechten oder in sonstiger Weise in Bezug auf             13. § 17 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni-\ndie Zielgesellschaft abstimmen.                              gungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Ab-\nsatz 4 Satz 1 in folgender Fassung anzuwen-\n(3) Gibt der Bund im Zusammenhang mit ei-                den ist:\nner Stabilisierung ein Angebot im Sinne des § 2\nAbsatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Über-                    „Die Rechtsgrundsätze der verdeckten Sach-\nnahmegesetzes zum Erwerb von Wertpapieren                    einlage finden auf Rechtsgeschäfte zwischen\neines Unternehmens ab, gilt Folgendes:                       dem Bund und einem Unternehmen im Sinne\ndes § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsge-\n1. Die Annahmefrist darf unter Abweichung                    setzes keine Anwendung.“,\nvon § 16 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs-\nund Übernahmegesetzes nicht weniger als             14. § 18 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleuni-\nzwei Wochen betragen. Die weitere Annah-                gungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Satz 1\nmefrist im Sinne des § 16 Absatz 2 Satz 1               in folgender Fassung anzuwenden ist:\ndes Wertpapiererwerbs- und Übernahmege-                 „Die Übernahme, Umstrukturierung, Verände-\nsetzes entfällt. Die Schwellenwerte in § 39a            rung oder Veräußerung einer Beteiligung des\nAbsatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapier-                   Bundes an einem Unternehmen im Sinne des\nerwerbs- und Übernahmegesetzes betragen                 § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022                1067\nstellt keinen wichtigen Grund zur Kündigung ei-                                Abschnitt 4\nnes Schuldverhältnisses dar und führt auch                      Präventive Maßnahmen zur Vermeidung\nnicht zu einer automatischen Beendigung von                    eines Krisenfalls in der Energieversorgung\nSchuldverhältnissen.“,\n15. die §§ 19 und 20 des Wirtschaftsstabilisie-                                           § 30\nrungsbeschleunigungsgesetzes.\nPräventive Maßnahmen zur Vermeidung\nDie Regelungen nach Satz 1 gelten auch im Fall                      eines Krisenfalls; Verordnungsermächtigung\neiner Kapitalerhöhung nach § 17a, soweit der Ver-\n(1) Zur Vermeidung einer unmittelbaren Gefähr-\nwaltungsakt nach § 17a Absatz 2 Satz 1 darauf                  dung oder Störung der Energieversorgung im\nverweist.\nSinne des § 1 Absatz 1 Satz 1, insbesondere im\n(3) Soweit die nach Absatz 2 anzuwendenden                 Fall einer drohenden Knappheit von Kohle, Erdgas\nVorschriften des Wirtschaftsstabilisierungsbe-                 oder Erdöl, können durch Rechtsverordnung nach\nschleunigungsgesetzes auf andere Vorschriften                  Maßgabe von § 1 Absatz 4 Vorschriften erlassen\ndes Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsge-               werden über\nsetzes weiter verweisen, gelten die Vorschriften,              1. die Einsparung und die Reduzierung des Ver-\nauf die weiter verwiesen wird, in der Gestalt, die                 brauchs von Erdöl und Erdölerzeugnissen, von\nsie durch Absatz 2 gefunden haben.                                 sonstigen festen, flüssigen und gasförmigen\n(4) Die §§ 1 bis 3 des Gesetzes über Maßnah-                   Energieträgern, von elektrischer Energie und\nmen im Gesellschafts-, Vereins-, Genossen-                         sonstigen Energien (Güter) mit Ausnahme von\nschafts- und Wohnungseigentumsrecht zur Be-                        Vorschriften über Maßnahmen nach § 1 Absatz 3\nkämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pan-                        zweiter Halbsatz,\ndemie, auf die § 6 Absatz 1 und 2 und § 9a Absatz 2            2. den schienengebundenen Transport von Erdöl\ndes Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsge-                   und Erdölerzeugnissen, von sonstigen festen,\nsetzes verweisen, sind auch über den in § 7 des                    flüssigen und gasförmigen Energieträgern oder\nGesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Ver-                    von sonstigen Energien (Güter) sowie Groß-\neins-, Genossenschafts- und Wohnungseigen-                         transformatoren und\ntumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der\nCOVID-19-Pandemie genannten Zeitpunkt hinaus                   3. befristete Abweichungen oder Ausnahmen für\nanzuwenden.                                                        den Betrieb von Anlagen, soweit diese zwin-\ngend erforderlich sind, um die Deckung des\n(5) Bei der Anwendung der in Absatz 2 bezeich-                 lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu sichern,\nneten Vorschriften tritt im Übrigen jeweils an die                 oder für den Betrieb sonstiger Anlagen, insbe-\nStelle                                                             sondere, um diesen zu ermöglichen, den Ein-\n1. des Fonds, des Wirtschaftsstabilisierungsfonds                  satzbrennstoff zu wechseln, damit dieser für\nund des Finanzmarktstabilisierungsfonds der                   die Sicherstellung der Energieversorgung zur\nBund,                                                         Verfügung gestellt werden kann, von\n2. des Unternehmens der Realwirtschaft das Un-                     a) den §§ 5 und 22 des Bundes-Immissions-\nternehmen im Sinne des § 29 Absatz 1 des                          schutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nEnergiesicherungsgesetzes,                                        machung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274;\n2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des\n3. des Wortes „Rekapitalisierung“ das Wort „Sta-\nGesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I\nbilisierung“,\nS. 4458) geändert worden ist, in der jeweils\n4. des Wortes „Rekapitalisierungsmaßnahme“                             geltenden Fassung, in Verbindung mit\noder des Wortes „Rekapitalisierungsmaßnah-\nb) den auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz\nmen“ das Wort „Stabilisierungsmaßnahme“\ngestützten folgenden Vorschriften:\noder das Wort „Stabilisierungsmaßnahmen“ und\naa) Verordnung über Großfeuerungs-, Gas-\n5. der Wörter „§ 7 oder § 22 des Stabilisierungs-\nturbinen- und Verbrennungsmotoranla-\nfondsgesetzes“ die Wörter „§ 29 des Energie-\ngen vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514),\nsicherungsgesetzes“.\nin der jeweils geltenden Fassung,\n(6) Der Bund ist befugt, sich bei der Wahrneh-\nbb) Verordnung über die Verbrennung und\nmung seiner Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 5\ndie Mitverbrennung von Abfällen vom\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau oder juristi-\n2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044,\nschen Personen des Privatrechts, deren Anteile\n3754), die durch Artikel 2 der Verordnung\nausschließlich vom Bund unmittelbar oder mittel-\nvom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geän-\nbar gehalten werden, zu bedienen. In diesem Fall\ndert worden ist, in der jeweils geltenden\ntritt die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die\nFassung,\njuristische Person des Privatrechts im Sinne des\nSatzes 1 an die Stelle des Bundes in den in den                        cc) Verordnung über mittelgroße Feuerungs-,\nAbsätzen 2 bis 5 bezeichneten Vorschriften.                                Gasturbinen- und Verbrennungsmotoran-\nlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804),\n(7) Die §§ 29 bis 31 des Stabilisierungsfonds-                         die durch Artikel 3 Absatz 1 der Verord-\ngesetzes gelten entsprechend.                                              nung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514)\n(8) Die Absätze 1 bis 6 sind mit Ablauf des                            geändert worden ist, in der jeweils gel-\n31. Dezember 2027 nicht mehr anzuwenden.                                   tenden Fassung,","1068            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022\ndd) Technische Anleitung zum Schutz gegen                 (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 erlässt\nLärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503),           die Bundesregierung. Die Bundesregierung kann\nin der jeweils geltenden Fassung,                 diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne\nZustimmung des Bundesrates auf das Bundes-\nee) Technische Anleitung zur Reinhaltung der          ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz über-\nLuft vom 18. August 2021 (GMBl S. 1050),          tragen. Rechtsverordnungen des Bundesministeri-\nin der jeweils geltenden Fassung, und             ums für Wirtschaft und Klimaschutz nach Absatz 1\nc) den Regelungen des Abschnitts 3 des Kapi-             Satz 1 Nummer 2 werden im Einvernehmen mit\ntels 5 des Bundesnaturschutzgesetzes vom              dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr\n29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt          erlassen.\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August               (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1, deren\n2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist,           Geltungsdauer sich auf nicht mehr als sechs Mo-\nin der jeweils geltenden Fassung, die den             nate erstreckt, bedürfen nicht der Zustimmung des\nBetrieb von Windenergieanlagen betreffen              Bundesrates. Ihre Geltungsdauer darf nur mit Zu-\nsowie                                                 stimmung des Bundesrates verlängert werden.\nd) den folgenden Verordnungen:                               (5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Num-\naa) der Verordnung über Anlagen zum Um-               mer 2 werden von der Bundesnetzagentur für Elek-\ngang mit wassergefährdenden Stoffen               trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-\nvom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die          bahnen ausgeführt, soweit in ihnen nichts anderes\ndurch Artikel 256 der Verordnung vom              bestimmt ist. Die §§ 5, 11 und 12 sind insoweit ent-\n19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert          sprechend anzuwenden.\nworden ist, in der jeweils geltenden Fas-             (6) Auf Rechtsverordnungen nach Absatz 1\nsung, sowie den darauf gestützten Tech-           Nummer 1 und 3 sind § 4 Absatz 5, § 5 Satz 1\nnischen Regeln für wassergefährdende              sowie die §§ 11 und 12 entsprechend anzuwen-\nStoffe,                                           den.\nbb) der Rohrfernleitungsverordnung vom            10. Der bisherige § 26 wird § 31.\n27. September 2002 (BGBl. I S. 3777,\n3809), die zuletzt durch Artikel 224 der                               Artikel 5\nVerordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I\nÄnderung der\nS. 1328) geändert worden ist, in der je-\nVerordnung über das Verfahren\nweils geltenden Fassung,\nzur Festsetzung von Entschädigung und\ncc) der Betriebssicherheitsverordnung vom         Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz\n3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zu-         Die Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung\nletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom        von Entschädigung und Härteausgleich nach dem\n27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert      Energiesicherungsgesetz vom 16. September 1974\nworden ist, in der jeweils geltenden Fas-     (BGBl. I S. 2330), die durch Artikel 24 des Gesetzes\nsung, sowie den darauf gestützten Tech-       vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) geändert wor-\nnischen Regeln für Betriebssicherheit.        den ist, wird wie folgt geändert:\n(2) Eine drohende Knappheit im Sinne des Ab-          1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:\nsatzes 1 ist insbesondere dann anzunehmen, wenn\n„Verordnung\n1. im Sektor Erdgas die Frühwarnstufe nach Arti-                             über das Verfahren zur\nkel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11                         Festsetzung von Entschädigung und\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in               Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz\nVerbindung mit dem Notfallplan Gas des Bun-                   (Energiesicherungsgesetzentschädigungs-\ndesministeriums für Wirtschaft und Energie                           verordnung – EnSiGEntschV)“.\nvom September 2019, der auf der Internetseite\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:\ndes Bundesministeriums für Wirtschaft und\nKlimaschutz veröffentlicht ist, ausgerufen wird,                                  „§ 1\n2. für die Erzeugung elektrischer Energie ein Abruf                       Antrag, zuständige Behörde\nder Kraftwerke nach den §§ 50a bis 50d des                 (1) Entschädigungen nach § 11 Absatz 1 und\nEnergiewirtschaftsgesetzes erfolgt,                     § 11a Absatz 1 sowie Härteausgleich nach § 12 Ab-\n3. die Brennstoffvorgaben nach § 50b Absatz 2               satz 1 des Energiesicherungsgesetzes werden auf\nNummer 1 und 2 des Energiewirtschaftsgeset-             Antrag durch die zuständige Behörde festgesetzt.\nzes nicht eingehalten werden können oder                   (2) Zuständige Behörde ist die Behörde, die eine\n4. im Sektor Erdöl die Tatbestände des § 12 Ab-             Maßnahme auf Grund einer nach dem Gesetz erlas-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 6 des                 senen Rechtsverordnung angeordnet hat.“\nErdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar             3. In § 13 Absatz 3 wird die Angabe „§§ 3 bis 12“\n2012 (BGBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 1       durch die Angabe „§§ 3 bis 11“ ersetzt.\ndes Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I\n4. § 16 wird gestrichen.\nS. 2101) geändert worden ist, in der jeweils\ngeltenden Fassung, vorliegen.                        5. § 17 wird § 16.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 2022           1069\nArtikel 6                              (2) In Artikel 1 Nummer 5 tritt § 50d an dem Tag in\nKraft, an dem die Europäische Kommission die bei-\nInkrafttreten\nhilfenrechtliche Genehmigung erteilt hat. Das Bun-\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2    desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt\nam Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am   den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt be-\nzweiten Tag nach der Verkündung in Kraft.                 kannt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. Juli 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Klimaschutz\nRobert Habeck"]}