{"id":"bgbl1-2022-23-1","kind":"bgbl1","year":2022,"number":23,"date":"2022-07-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/23#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_23.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Finanzierung der Bundeswehr und zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr“ und zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung","law_date":"2022-07-01T00:00:00Z","page":1030,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1030             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2022\nGesetz\nzur Finanzierung der Bundeswehr und\nzur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr“\nund zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung\nVom 1. Juli 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-          zent des Bruttoinlandsprodukts auf Basis der aktuellen\nsen:                                                        Regierungsprognose für Verteidigungsausgaben nach\nNATO-Kriterien bereitgestellt.\nArtikel 1                              (3) Nach Verausgabung des Sondervermögens wer-\nGesetz                             den aus dem Bundeshaushalt weiterhin die finanziellen\nMittel bereitgestellt, um das Fähigkeitsprofil der Bun-\nzur Finanzierung der\ndeswehr und den deutschen Beitrag zu den dann je-\nBundeswehr und zur Errichtung                    weils geltenden NATO-Fähigkeitszielen zu gewährleis-\neines „Sondervermögens Bundeswehr“                   ten.\n(Bundeswehrfinanzierungs- und\nsondervermögensgesetz – BwFinSVermG)                                             § 1a\nWeitere Maßnahmen zur Stärkung\n§1\nder Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit\nErrichtung eines\n(1) Unabhängig vom Sondervermögen werden zur\nSondervermögens und\nStärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit\nFinanzierung der Bundeswehr                     Maßnahmen zur Cybersicherheit, zum Zivilschutz so-\n(1) Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der        wie zur Ertüchtigung und Stabilisierung von Partnern\nBezeichnung „Sondervermögen Bundeswehr“ errich-             über den Bundeshaushalt finanziert.\ntet.                                                           (2) Die Bundesregierung legt eine Strategie zur Stär-\n(2) Mit Hilfe des Sondervermögens werden im mehr-        kung der Sicherheit im Cyber- und Informationsraum\njährigen Durchschnitt von maximal fünf Jahren 2 Pro-        vor.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2022            1031\n§2                               über das Haushaltsjahr hinaus verfügbar. § 45 Absatz 3\nZweck des Sondervermögens                      der Bundeshaushaltsordnung ist nicht anwendbar.\nDas Sondervermögen hat den Zweck, die Bündnis-             (3) Verträge über Beschaffungsmaßnahmen und\nund Verteidigungsfähigkeit zu stärken und dazu ab          Entwicklungsvorhaben sowie Betreiberverträge, die\ndem Jahr 2022 die Fähigkeitslücken der Bundeswehr          ein Finanzvolumen von 25 Millionen Euro überschrei-\nzu schließen, um damit auch den deutschen Beitrag zu       ten, sind dem Haushaltsausschuss des Deutschen\nden geltenden NATO-Fähigkeitszielen gewährleisten          Bundestages zur Billigung vorzulegen. Bis zur Billigung\nzu können. Die Mittel des Sondervermögens sollen           des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundesta-\nder Finanzierung bedeutsamer Ausrüstungsvorhaben           ges sind Verträge zu der entsprechenden Maßnahme\nder Bundeswehr, insbesondere komplexer überjähriger        schwebend unwirksam.\nMaßnahmen, dienen.                                            (4) Der Deutsche Bundestag wählt für die Dauer ei-\nner Wahlperiode ein Gremium, das aus Mitgliedern des\n§3                               Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages\nbesteht. Der Deutsche Bundestag bestimmt die Zahl\nStellung im Rechtsverkehr\nder Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeits-\n(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es        weise. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der\nkann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln,          Mitglieder des Deutschen Bundestages auf sich ver-\nklagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichts-       eint. Scheidet ein Mitglied aus dem Deutschen Bun-\nstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundes-         destag oder seiner Fraktion aus oder wird ein Mitglied\nregierung.                                                 zur Bundesministerin oder zum Bundesminister oder\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet        zur Parlamentarischen Staatssekretärin oder zum Par-\ndas Sondervermögen. Es kann sich dabei anderer             lamentarischen Staatssekretär ernannt, so verliert es\nBundesbehörden oder Dritter bedienen.                      seine Mitgliedschaft im Gremium. Für ein ausscheiden-\ndes Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu\n(3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Ver-         wählen.\nmögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlich-\nkeiten zu trennen. Der Bund haftet unmittelbar für die        (5) Das Gremium wird vom Bundesministerium der\nVerbindlichkeiten des Sondervermögens. Das Sonder-         Verteidigung über alle Fragen des „Sondervermögens\nvermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkei-    Bundeswehr“ unterrichtet. Das Gremium beschließt\nten des Bundes.                                            über die Hinzuziehung weiterer Teilnehmer.\n(6) Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheim-\n§4                               haltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen\nKreditermächtigung                       bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt\nauch für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-         Sitzungen.\nmächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sonderver-\nmögens Kredite bis zur Höhe von 100 Milliarden Euro                                   §6\naufzunehmen. Die Kosten der Kreditaufnahme sind\nvom Sondervermögen zu tragen.                                                  Jahresrechnung\n(2) Für Anschlussfinanzierungen wachsen dem Kre-           Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich\nditrahmen nach Absatz 1 die Beträge aus getilgten          zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Ein-\nKrediten wieder zu.                                        nahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen\nund die Schulden des Sondervermögens. Die Rech-\n(3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapie-    nungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung\nren der Nettobetrag anzurechnen.                           des Bundes beizufügen.\n§5                                                          §7\nWirtschaftsplan,                                          Verwaltungskosten\nHaushaltsrecht, Mittelverwendung\nDie Kosten für die Verwaltung des Sondervermö-\n(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sonderver-          gens trägt der Bund.\nmögens werden in einem Wirtschaftsplan veran-\nschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Aus-                                §8\ngaben auszugleichen. Der Wirtschaftsplan für das Jahr\n2022 ergibt sich aus der Anlage. Ab dem Wirtschafts-                      Auflösung, Tilgungsplan\njahr 2023 wird der Wirtschaftsplan dem Haushaltsge-           (1) Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des\nsetz als Anlage beigefügt. Er wird ab dem Jahr 2023        Jahres als aufgelöst, in dem der Kreditrahmen nach § 4\nzusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt.             vollständig ausgeschöpft wurde. Verbleibendes Ver-\n(2) Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigun-         mögen fällt dem Bund zu. Verbleibende Schulden des\ngen, die im Wirtschaftsplan für die im Einzelnen be-       Sondervermögens werden in die allgemeine Bundes-\nnannten Vorhaben zur Verfügung gestellt werden, kön-       schuld integriert.\nnen nicht für andere dort benannte Vorhaben verwen-           (2) Nach vollständiger Inanspruchnahme der Kredit-\ndet werden. Die Ausgaben und Verpflichtungsermäch-         ermächtigung im Sondervermögen, spätestens ab dem\ntigungen zu den Vorhaben sind jeweils in einzelnen         1. Januar 2031, sind die vom Sondervermögen aufge-\nTiteln zu veranschlagen. Die Ausgaben sind übertrag-       nommenen Kredite innerhalb eines angemessenen\nbar und bleiben für die jeweilige Zweckbestimmung          Zeitraums zurückzuführen.","1032              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2022\nAnlage\n(zu § 5 Absatz 1)\nWirtschaftsplan 2022 des „Sondervermögens Bundeswehr“\nVorbemerkung\nWesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels\nVeranschlagt sind die Einnahmen und Ausgaben des Bundes aus den Maßnahmen des Gesetzes zur Finanzierung der Bundes-\nwehr und zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr“. Mit den Maßnahmen des Wirtschaftsplans sollen bedeutsame\nAusrüstungsvorhaben, insbesondere komplexe überjährige militärische Beschaffungen gesichert finanziert werden.\nWesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen\nMit dem „Sondervermögen Bundeswehr“ soll sichergestellt werden, dass die Streitkräfte mit notwendigem Material ausgestattet\nwerden, um ihren Verteidigungsauftrag erfüllen zu können.\nVeränderung\nSoll       Soll              Ausgabereste    Ist\nÜberblick zur Anlage                                                                     gegenüber\n2022       2021                  2021       2020\n„Sondervermögen Bundeswehr“                                                                      2021\n1 000 €    1 000 €               1 000 €    1 000 €\n1 000 €\nEinnahmen\nÜbrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     90 000\nGesamteinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      90 000\nAusgaben\nMilitärische Beschaffungen, Anlagen usw. . . . . . . . . . .                             90 000\nAusgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                –\nBesondere Finanzierungsausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . .                             –\nGesamtausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     90 000\ndavon nicht flexibilisiert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     90 000\nVerpflichtungsermächtigung im\nWirtschaftsplan 2022 für künftige Jahre                                              81 910 000\nErläuterung:\nDie kursiv gekennzeichneten Vorhaben sind derzeit\nim Einzelplan 14 abgebildet. Sie werden teilweise\nerweitert und ab dem Haushaltsjahr 2023 in das\nSondervermögen überführt.\nVor diesem Hintergrund sind Verpflichtungser-\nmächtigungen in Höhe von nur 81,91 Mrd. Euro\nvorzusehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2022                                         1033\nSoll     Soll 2021    Ist\nTitel\nZweckbestimmung                                                              2022     Reste 2021  2020\nFunktion\n1 000 €     1 000 €  1 000 €\nÜbrige Einnahmen\n119 99     Vermischte Einnahmen                                                                                           –\n325 01     Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt                                                                    90 000\n-830\nAusgaben\nHaushaltsvermerk:\n1. Die Ausgaben sind übertragbar.\n§ 45 Abs. 3 BHO ist nicht anzuwenden.\n2. Alle Ausgabetitel sind zu Titel 575 01 einseitig deckungsfähig.\n3. Für Beschaffungsvorhaben, die nicht bei den jeweiligen Titeln vorge-\nsehen sind, dürfen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nur\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages\nin Anspruch genommen werden.\nWehrtechnische Forschung und Technologie\n551 01     Forschung, Entwicklung und Künstliche Intelligenz                                                          5 000\n-036\nVerpflichtungsermächtigung\nfällig in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 422 000 T€\nErläuterungen:\nVeranschlagt sind die Vorhaben:\na) Land- und seegebundene robuste Navigation unter NAVWAR Bedingun-\ngen (LaSeRoNN)\nb) Mobile robuste Navigation unter NAVWAR Bedingungen (MobiRoNN)\nc) Überwachung und Sicherung großer Räume mittels KI\nMilitärische Beschaffungen\n554 03     Beschaffung von Bekleidung und persönlicher Ausrüstung                                                    45 000\n-032\nVerpflichtungsermächtigung\nfällig in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 932 000 T€\nErläuterungen:\nVeranschlagt sind die Vorhaben:\na) Sprechsätze mit Gehörschutz im Zusammenhang mit dem Gefechtshelm\nb) Kampfschuhsystem Streitkräfte (KSS SK)\nc) Nachtsichtgeräte\nd) Infanterist der Zukunft (IDZ ES) VJTF-Standard\nDas kursiv gekennzeichnete Vorhaben ist derzeit im Einzelplan 14 abge-\nbildet. Es wird ab dem Haushaltsjahr 2023 in das Sondervermögen über-\nführt.\n554 05     Beschaffung Dimension Führungsfähigkeit/Digitalisierung                                                   10 000\n-032\nVerpflichtungsermächtigung\nfällig in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 742 000 T€\nErläuterungen:\nVeranschlagt sind die Vorhaben:\na) Digitalisierung landbasierter Operationen (DLBO)-Basic\nb) DLBO (Battle Management System, Gefechtsstände, Funkgeräte)\nc) Taktisches Wide Area Network (TAWAN), erster Anteil\nd) Rechenzentrumsverbund\ne) Satellitenkommunikation (SATCOMBw) Stufe 2 und Stufe 3\nf) German Mission Network 1 (Vernetzung der Bw verlegefähig)\ng) German Mission Network 2 (Erhalt der Führungsfähigkeit Marine)\nh) Funkgeräte PRC-117G","1034             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2022\nSoll     Soll 2021    Ist\nTitel\nZweckbestimmung                                                           2022     Reste 2021  2020\nFunktion\n1 000 €     1 000 €  1 000 €\n554 07     Beschaffung Dimension Land                                                                              10 000\n-032\nVerpflichtungsermächtigung\nfällig in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 600 000 T€\nErläuterungen:\nVeranschlagt sind die Vorhaben:\na) Optionsauslösung konsolidierte Nachrüstung aller restlichen PUMA 1. Los\nb) Nachfolge Schützenpanzer MARDER\nc) Schwerer Waffenträger Infanterie\nd) Nachfolge Überschneefahrzeuge BV 206\ne) Nachfolge luftverlegbare Fahrzeuge/Luftlandeplattformen (DEU/NLD)\nf) Nachfolge TPz Fuchs\ng) Main Ground Combat System\nh) Sanitätsausstattung (Role 2b geschützt hoch mobil, Luftlanderettungs-\nzentrum leicht, Luftlanderettungszentrum Spezialeinsatz)\n554 12     Beschaffung Dimension See                                                                               10 000\n-032\nVerpflichtungsermächtigung\nfällig in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 806 000 T€\nErläuterungen:\nVeranschlagt sind die Vorhaben:\na) Korvette 130\nb) Fregatte 126\nc) Future Naval Strike Missile (FNSM)\nd) U-Boot Flugabwehrflugkörper (IDAS)\ne) Unterwasserortung (SONIX)\nf) Mehrzweckkampfboote\ng) Nachfolge Festrumpfschlauchboot (RHIB) 1010\nh) U 212 CD\nDie kursiv gekennzeichneten Vorhaben sind derzeit im Einzelplan 14 abge-\nbildet. Sie werden teilweise erweitert und ab dem Haushaltsjahr 2023 in das\nSondervermögen überführt.\n554 13     Beschaffung Dimension Luft                                                                              10 000\n-036\nVerpflichtungsermächtigung\nfällig in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 408 000 T€\nErläuterungen:\nVeranschlagt sind die Vorhaben:\na) Entwicklung und Kauf EUROFIGHTER ECR\nb) Nachfolge TORNADO, Anteil Beschaffung F-35 inkl. Bewaffnung\nc) Beschaffung schwerer Transporthubschrauber\nd) Leichter Unterstützungshubschrauber (LUH)\ne) Bodengebundene Luftverteidigung (Nah- und Nächstbereich, Fähigkeits-\nerhalt Patriot, mittlere und große Reichweite)\nf) Weltraumbasiertes Frühwarnsystem (TWISTER) EVF\ng) Beschaffung weiterer Seefernaufklärer\nh) Future Combat Air System (FCAS)\ni) Bewaffnung HERON TP\nj) Luftlageführungssysteme, diverse Radare\nk) System Weltraumüberwachung und Lagezentrum mit Ausbaustufe 2\nDas kursiv gekennzeichnete Vorhaben ist derzeit im Einzelplan 14 abge-\nbildet. Es wird ab dem Haushaltsjahr 2023 in das Sondervermögen über-\nführt.\n575 01     Zinsen für Kreditaufnahmen am Geld- und Kapitalmarkt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2022 1035\nArtikel 2\nÄnderung der\nBundeshaushaltsordnung\nDem § 54 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I\nS. 1284), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. August 2021\n(BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„(3) Verträge über Beschaffungsmaßnahmen und Entwicklungsvorhaben\nsowie Betreiberverträge, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums\nder Verteidigung geschlossen werden sollen und die ein Finanzvolumen von\n25 Millionen Euro überschreiten, sind dem Haushaltsausschuss des Deutschen\nBundestages zur Billigung vorzulegen. Bis zur Billigung des Haushaltsaus-\nschusses des Deutschen Bundestages sind Verträge zu der entsprechenden\nMaßnahme schwebend unwirksam.“\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 1. Juli 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister der Finanzen\nChristian Lindner\nDie Bundesministerin des Auswärtigen\nAnnalena Baerbock\nDer Bundesminister der Justiz\nMarco Buschmann\nDie Bundesministerin der Verteidigung\nChristine Lambrecht"]}