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    "title": "Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften",
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        "986                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022\nVerordnung\nzur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter\nund autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*\nVom 24. Juni 2022\nDas Bundesministerium für Digitales und Verkehr                            automatisierter oder autonomer Fahrfunktion im\nverordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des                         Sinne des § 1h des Straßenverkehrsgesetzes,\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August                          2. auf die Zulassung von Kraftfahrzeugen nach Num-\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass                            mer 1 zum Verkehr im öffentlichen Straßenraum und\nvom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund\n3. auf die Erprobung automatisierter oder autonomer\n– des § 1j Absatz 1 Nummer 1 bis 7 des Straßenver-                           Fahrfunktionen nach § 1i des Straßenverkehrsge-\nkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 des                            setzes.\nGesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) ein-\n(2) Diese Verordnung regelt\ngefügt worden ist,\n1. die Erteilung von Betriebserlaubnissen für Kraft-\n– des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 und 9                         fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion sowie von\nBuchstabe a und c und Nummer 10, 11 und 17 so-                             Genehmigungen für nachträglich aktivierbare auto-\nwie Absatz 3 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 des Straßen-                          matisierte und autonome Fahrfunktionen,\nverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 6 des\nGesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu                      2. die Genehmigung festgelegter Betriebsbereiche,\ngefasst worden ist,                                                   3. die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit autonomer\nFahrfunktion zum Straßenverkehr,\n– des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Num-\nmer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Absatz 3                    4. die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen mit\nund 4, des Straßenverkehrsgesetzes, von denen                              autonomer Fahrfunktion, mit aufgrund dieser\n§ 6a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 zuletzt durch                          Verordnung erteilter oder zu erteilender Betriebs-\nArtikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom                            erlaubnisse, sowie von nachträglich aktivierten\n12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert und § 6a                          automatisierten und autonomen Fahrfunktionen\nAbsatz 3 Satz 1 durch Artikel 2 Absatz 144 Num-                            und Fahrzeugteilen und\nmer 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I                        5. die Anforderungen an und Pflichten für den Herstel-\nS. 3154) neu gefasst worden ist,                                           ler, den Halter und die Technische Aufsicht von\n– des § 47 Nummer 1 und 3 des Straßenverkehrs-                               Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion in fest-\ngesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 36                            gelegten Betriebsbereichen und von Kraftfahr-\ndes Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091)                           zeugen mit automatisierter oder autonomer Fahr-\ngeändert worden ist, und                                                   funktion nach § 1f des Straßenverkehrsgesetzes.\n– des § 7 Nummer 2 des Pflichtversicherungsgeset-                           (3) Soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich\nzes, der zuletzt durch Artikel 493 Nummer 2 der                       die Zuständigkeit des Kraftfahrt-Bundesamts bestimmt\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                      wird, ist zuständige Behörde im Sinne dieser Verord-\ngeändert worden ist, im Einvernehmen mit dem                          nung jede nach Landesrecht zuständige Behörde, auf\nBundesministerium der Justiz und dem Bundes-                          Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung\nministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:                           zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne\ndes Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes.\nArtikel 1                                     (4) Die Regelungen der Verordnung (EU) 2018/858\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\nVerordnung                                  30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Markt-\nzur Genehmigung und zum Betrieb                              überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-\nvon Kraftfahrzeugen mit autonomer                             anhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbst-\nFahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen                         ständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge,\n(Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-                                zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007\nund (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richt-\nund-Betriebs-Verordnung – AFGBV)\nlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1),\ndie durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1445\n§1                                   (ABl. L 313 vom 6.9.2021, S. 4) geändert worden ist,\nAnwendungsbereich;                                bleiben unberührt.\nRegelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen                                (5) § 1k des Straßenverkehrsgesetzes bleibt unbe-\n(1) Diese Verordnung ist anzuwenden                                   rührt.\n1. auf den Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer                                                §2\nFahrfunktion im Sinne der §§ 1d bis 1h und mit\nBetriebserlaubnis;\n* Notifiziert gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parla-         Genehmigung der nachträglichen Aktivierung\nments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informations-          automatisierter oder autonomer Fahrfunktionen\nverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vor-\nschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom     (1) Für den Betrieb eines Kraftfahrzeugs mit auto-\n17.9.2015, S. 1).                                                      nomer Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022             987\nim öffentlichen Straßenraum ist eine Betriebserlaubnis         (4) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft\ndes Kraftfahrt-Bundesamts nach § 4 Absatz 1 erfor-          1. die Einhaltung der technischen Anforderungen an\nderlich.                                                        die autonome Fahrfunktion gemäß den Anforderun-\n(2) § 20 Absatz 1, 3 und 3a der Straßenverkehrs-             gen nach dieser Verordnung einschließlich Anlage 1,\nZulassungs-Ordnung gilt für die Erteilung einer all-        2. das Betriebshandbuch nach den Anforderungen\ngemeinen Betriebserlaubnis für reihenweise gefertigte           nach Anlage 1 Nummer 7.1 und Anlage 3 Num-\nKraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion entspre-              mer 2,\nchend.\n3. das Sicherheitskonzept zur funktionalen Sicherheit\n(3) Genehmigungen nach § 1h Absatz 2 des Straßen-            nach den Anforderungen nach Anlage 1 Nummer 7.2\nverkehrsgesetzes für die nachträgliche Aktivierung              und Anlage 3 Nummer 3 und\nvon automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen\n4. die funktionale Beschreibung nach den Anforderun-\nwerden unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 5\ngen nach Anlage 3 Nummer 1.\nund 6 erteilt.\n(5) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft das Konzept\n§3                              zur Sicherheit im Bereich der Informationstechnologie\nnach den Anforderungen der Anlage 1 Nummer 15 und\nAntrag auf Erteilung                      Anlage 3 Nummer 4. Das Kraftfahrt-Bundesamt be-\nder Betriebserlaubnis durch den Hersteller            teiligt das Bundesamt für Sicherheit in der Informa-\n(1) Der Hersteller hat die Betriebserlaubnis für Kraft-  tionstechnik bei der Prüfung nach Satz 1. Die Prüfung\nfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion beim Kraftfahrt-       der Einhaltung der Anforderungen der Artikel 24, 25\nBundesamt zu beantragen.                                    und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 27. April\n(2) Der Antrag des Herstellers muss beinhalten:          2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-\n1. die Erklärung des Herstellers, dass                      beitung personenbezogener Daten, zum freien Daten-\nverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG\na) das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion         (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom\ndie funktionalen Anforderungen nach Anlage 1         4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127\nsowie die Voraussetzungen nach Absatz 8 erfüllt,     vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) sowie\nwobei dies auch bei Alterung und Abnutzung der       anderer datenschutzrechtlicher Vorgaben und des In-\nrelevanten Systemkomponenten sichergestellt          haltes der Datenschutzfolgenabschätzung obliegt der\nsein muss und                                        für den jeweiligen Hersteller des Kraftfahrzeugs mit\nb) die Sicherheit der autonomen Fahrfunktion nach       autonomer Fahrfunktion zuständigen Datenschutz-\ndem Sicherheitskonzept zur funktionalen Sicher-      aufsichtsbehörde.\nheit nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Anlage 1           (6) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft anhand eines\nNummer 7.2 überprüft wurde,                          unentgeltlich vom Hersteller zur Verfügung gestellten\n2. die Vorlage                                              Fahrzeugs, ob der Hersteller die von ihm dokumentier-\nten Sicherheitsmaßnahmen für die Informations-\na) des Betriebshandbuchs für das Kraftfahrzeug mit      technologie umgesetzt hat. Dies kann in Form von\nautonomer Fahrfunktion nach § 1f Absatz 3 Num-       Stichproben erfolgen. Das Prüfergebnis ist zu doku-\nmer 4 des Straßenverkehrsgesetzes und Anlage 1       mentieren.\nNummer 7.1, Anlage 3 Nummer 2,\n(7) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann einen amtlich\nb) des Sicherheitskonzepts zur funktionalen Sicher-     anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeug-\nheit nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Anlage 1        verkehr, einen technischen Dienst mit Gesamtfahr-\nNummer 7.2 und Anlage 3 Nummer 3,                    zeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder\nc) des Konzepts zur Sicherheit im Bereich der In-       eine andere Stelle mit den Prüfungen nach den Ab-\nformationstechnologie nach § 12 Absatz 1 Num-        sätzen 4 bis 6 beauftragen und die sich durch diese\nmer 3 und Anlage 1 Nummer 15 und Anlage 3            Prüfungen ergebenden Erkenntnisse im Rahmen der\nNummer 4,                                            Erteilung der Betriebserlaubnis verwenden.\nd) der funktionalen Beschreibung des Kraftfahr-            (8) Unter Beachtung der Voraussetzungen nach An-\nzeugs mit autonomer Fahrfunktion nach § 12 Ab-       lage 1 muss ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunk-\nsatz 1 Nummer 5 und Anlage 3 Nummer 1,               tion zur Vermeidung von Kollisionen nach dem Stand\nder Technik\ne) des Katalogs für Testszenarien nach § 12 Ab-\n1. andere Verkehrsteilnehmende, unbeteiligte Dritte,\nsatz 1 Nummer 6 und Anlage 1 Nummer 10 und\nTiere und Sachen im Umfeld des Kraftfahrzeugs\nf) von Nachweisen nach Anlage 1 Nummer 12,                  mit autonomer Fahrfunktion erkennen,\ndass Umweltbedingungen, die im festgelegten\n2. eine Risikoabwägung aufgrund der Erkennung nach\nBetriebsbereich des Kraftfahrzeugs auftreten\nNummer 1 und hinsichtlich aller betroffenen Rechts-\nkönnen, aber nicht in Tests darstellbar sind,\ngüter vornehmen und dabei unter Zugrundelegung\nsicher beherrscht werden.\nder Vorgaben des § 1e Absatz 2 Nummer 2 des\n(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann über die in Ab-            Straßenverkehrsgesetzes das Verhalten der erkann-\nsatz 2 genannten Unterlagen hinaus weitere Angaben              ten anderen Verkehrsteilnehmenden, der unbeteilig-\nvom Hersteller verlangen, sofern diese für die Durch-           ten Dritten, der Tiere und der Bewegungen der\nführung des Genehmigungsverfahrens erforderlich                 Sachen bewerten und aufgrund dieser Bewertung\nsind.                                                           eine Voraussage über das weitere Verhalten und",
        "988              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022\ndie weiteren Bewegungen treffen, wobei angenom-         satz 6 der Straßenverkehr-Zulassungs-Ordnung bleibt\nmen wird, dass sich bewegende Fahrzeuge mit             unberührt.\nmaximal zehn Meter pro Sekunde-Quadrat ver-                 (5) Veränderungen an einem Kraftfahrzeug mit auto-\nzögern können und                                       nomer Fahrfunktion, die nach Erteilung der Betriebs-\n3. ein dem Ergebnis der Risikoabwägung nach Num-             erlaubnis vorgenommen werden, bedürfen vor ihrer\nmer 2 und den Vorgaben des § 1e Absatz 2                Verwendung der Genehmigung des Kraftfahrt-Bundes-\nNummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes entspre-           amts.\nchendes geeignetes Fahrmanöver, insbesondere                (6) Die nationale Genehmigung für die nachträgliche\nBrems- oder Ausweichmanöver, durchführen.               Aktivierung von automatisierten oder autonomen Fahr-\nfunktionen wird vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilt,\n§4                              wenn die vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten tech-\nErteilung der                         nischen Anforderungen vorliegen.\nBetriebserlaubnis; Erteilung der\nGenehmigung der nachträglichen Aktivierung                                          §5\nautomatisierter oder autonomer Fahrfunktionen\nMarktüberwachung\n(1) Die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit\n(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt die Aufgaben\nautonomer Fahrfunktion wird vom Kraftfahrt-Bundes-\nder Marktüberwachung durch hinsichtlich der nach\namt erteilt, wenn\ndieser Verordnung zu genehmigenden und genehmig-\n1. die nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 erforderlichen             ten Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion und\nErklärungen des Herstellers und die weiteren An-        Fahrzeugteile.\ngaben, sofern diese nach § 3 Absatz 3 angefordert\n(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt regelmäßige\nworden sind, vorliegen,\nKontrollen durch, um nachzuprüfen,\n2. die nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 erforderlichen Un-\nterlagen vorliegen und diese den jeweiligen Anfor-      1. ob auf dem Markt bereitgestellte oder in Verkehr\nderungen der Anlagen 1 und 3 entsprechen,                    befindliche Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunk-\ntion und Fahrzeugteile mit den Anforderungen die-\n3. die Anforderungen nach § 3 Absatz 8 sowie die                  ser Verordnung übereinstimmen, und\nVoraussetzungen nach Anlage 1 eingehalten wer-\nden und                                                 2. ob von auf dem Markt bereitgestellten oder in Ver-\nkehr befindlichen Fahrzeugen und Fahrzeugteilen\n4. durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs mit auto-                 Gefährdungen für die Gesundheit, die Sicherheit,\nnomer Fahrfunktion weder die Sicherheit und                  die Umwelt oder für andere im öffentlichen\nLeichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigt              Interesse schützenswerte Rechtsgüter ausgehen.\nnoch Leib und Leben von Personen gefährdet\nwerden.                                                     (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt beteiligt das Bundes-\namt für Sicherheit in der Informationstechnik bei der\n(2) Die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit         Bewertung der informationstechnischen Sicherheit\nautonomer Fahrfunktion kann jederzeit mit Neben-             von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen.\nbestimmungen erlassen oder verbunden werden, um\nden sicheren Betrieb des Fahrzeugs und die Einhaltung            (4) Das Kraftfahrt-Bundesamt trifft die erforder-\nder gesetzlichen Bestimmungen und dieser Verord-             lichen Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicher-\nnung zu gewährleisten.                                       heit, insbesondere die Vorbereitung eines Widerrufs\nnach § 6, wenn es den begründeten Verdacht hat, dass\n(3) Einer nach Absatz 1 erteilten Betriebserlaubnis      ein Fahrzeug oder Fahrzeugteil im Anwendungsbereich\nsteht eine von einer zuständigen Behörde eines ande-         dieser Verordnung deren Anforderungen nicht hin-\nren Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines        reichend erfüllt.\nMitgliedstaates des Abkommens über den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum erteilte Genehmigung des                (5) Die Hersteller und die Halter von Kraftfahrzeugen\nBetriebs eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunk-        mit autonomer Fahrfunktion sind verpflichtet,\ntion gleich, wenn sie in Bezug auf die technischen und       1. das Kraftfahrt-Bundesamt bei der Durchführung der\nsicherheitsrelevanten Anforderungen nach den §§ 1d                Marktüberwachungstätigkeiten zu unterstützen und\nbis 1g des Straßenverkehrsgesetzes und den Anforde-\n2. dem Kraftfahrt-Bundesamt auf Verlangen die für die\nrungen nach § 3 Absatz 8 sowie der Anlage 1 zu dieser\nMarktüberwachung erforderlichen Unterlagen und\nVerordnung einen gleichwertigen Bewertungs- und\nInformationen sowie andere technische Spezifika-\nPrüfmaßstab zugrunde legt und den abstrakten Be-\ntionen unentgeltlich bereitzustellen, wobei die Her-\ntriebsbereich ausweist, in dem das Kraftfahrzeug mit\nsteller auf Verlangen auch einen Zugang zu Soft-\nautonomer Fahrfunktion die Fahraufgabe selbständig\nware und Algorithmen ermöglichen müssen.\nbewältigen kann. Die Gleichwertigkeit der Betriebs-\nerlaubnis ist auf Antrag des Halters durch das Kraft-\nfahrt-Bundesamt festzustellen.                                                           §6\n(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit beim                            Widerruf und Ruhen\nHersteller nachprüfen oder durch die in § 3 Absatz 7                           der Betriebserlaubnis;\ngenannten Stellen nachprüfen lassen, ob die Voraus-                           Widerruf und Ruhen der\nsetzungen der Betriebserlaubnis für ein Kraftfahrzeug             Genehmigung der nachträglichen Aktivierung\nmit autonomer Fahrfunktion vorliegen und die mit der            automatisierter oder autonomer Fahrfunktionen\nBetriebserlaubnis verbundenen Pflichten erfüllt sind.            (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat eine nach § 4 Ab-\nDie Prüfergebnisse sind zu dokumentieren. § 20 Ab-           satz 1 erteilte Betriebserlaubnis zu widerrufen, wenn",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022              989\n1. das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion ohne        den, wenn eine nach § 4 Absatz 1 erteilte Betriebs-\nGenehmigung verändert wurde und es dadurch den          erlaubnis\nVoraussetzungen der Betriebserlaubnis nicht mehr        1. nach Absatz 1 Satz 1 widerrufen worden ist oder\nentspricht,\n2. aufgrund einer Anordnung nach Absatz 2 Satz 2\n2. der Hersteller die zur Erteilung der Betriebserlaubnis       ruht.\nerforderlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt,\n§7\n3. der Hersteller Erklärungen nach § 3 Absatz 2 un-                              Festlegung eines\nrichtig oder unvollständig abgibt, die Prüfungs-                 Betriebsbereichs durch Genehmigung\nergebnisse verfälscht oder Daten oder technische\nSpezifikationen, die für die Entscheidung des Kraft-       (1) Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion dür-\nfahrt-Bundesamts über die Erteilung der Betriebser-     fen im öffentlichen Straßenraum nur in einem nach Ab-\nlaubnis wesentlich sind, zurückhält,                    satz 2 festgelegten und genehmigten Betriebsbereich\nim Sinne des § 1d Absatz 2 des Straßenverkehrsgeset-\n4. die Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion oder       zes betrieben werden.\nFahrzeugteile mit den Anforderungen des § 1e Ab-           (2) Die Festlegung eines Betriebsbereichs für ein\nsatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 des             Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion erfolgt\nStraßenverkehrsgesetzes oder dieser Verordnung,         durch den Halter des Kraftfahrzeugs. Der nach Satz 1\nnicht mehr übereinstimmen oder                          festgelegte Betriebsbereich bedarf der Genehmigung\ndurch die zuständige Behörde.\n5. durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs mit auto-\nnomer Fahrfunktion die Sicherheit und Leichtigkeit         (3) Die Genehmigung des festgelegten Betriebs-\ndes Straßenverkehrs beeinträchtigt werden kann          bereichs kann gemeinsam für mehrere baugleiche\noder eine Gefährdung von Leib oder Leben von            Fahrzeuge erteilt werden, sofern jeweils eine ent-\nPersonen nicht auszuschließen ist.                      sprechende Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit\nautonomer Fahrfunktion nach den vorstehenden Vor-\nDas Kraftfahrt-Bundesamt hat die nach § 4 Absatz 6          schriften vorliegt.\nerteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn                       (4) Die Genehmigung wird vorbehaltlich der Rechte\n1. das Kraftfahrzeug ohne Genehmigung verändert             anderer erteilt. Die Genehmigung gewährt keinen An-\nwurde und es dadurch den Anforderungen für die          spruch darauf, dass der Betriebsbereich verfügbar ist\nErteilung einer Genehmigung für die nachträgliche       oder sich die Voraussetzungen, die der Genehmigung\nAktivierung automatisierter oder autonomer Fahr-        des Betriebsbereichs zu Grunde lagen, nicht ver-\nfunktionen nicht mehr entspricht oder                   ändern.\n2. durch die Aktivierung der automatisierten oder                                       §8\nautonomen Fahrfunktionen die Sicherheit und                   Antrag auf Genehmigung durch den Halter\nLeichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigt\n(1) Der Antrag auf Genehmigung eines festgelegten\nwerden kann oder eine Gefährdung von Leib oder\nBetriebsbereichs muss enthalten:\nLeben von Personen nicht auszuschließen ist.\n1. eine Darstellung des als Betriebsbereich festgeleg-\n(2) Besteht die begründete Annahme, dass eine                ten Streckennetzes für den Betrieb des Kraftfahr-\nVoraussetzung nach Absatz 1 vorliegt, kann das Kraft-           zeugs mit autonomer Fahrfunktion mit Darstellung\nfahrt-Bundesamt unbeschadet der Befugnis nach § 5               eines kartographisch umgrenzten Bereichs in geeig-\nAbsatz 4 geeignete Maßnahmen anordnen, die der                  neter digitaler Form nach Vorgabe der zuständigen\nweiteren Aufklärung dienlich sind, insbesondere das             Behörde sowie eine konkrete Beschreibung des Be-\nBeibringen von Unterlagen, die Vorstellung des Kraft-           triebszwecks und der damit verbundenen Betriebs-\nfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion beim Kraftfahrt-           bedingungen,\nBundesamt oder bei einem technischen Dienst. Bis zur        2. den Nachweis des Halters, dass die Deaktivierbar-\nKlärung kann es das Ruhen einer nach § 4 Absatz 1               keit der autonomen Fahrfunktion des Kraftfahrzeugs\nerteilten Betriebserlaubnis oder einer nach § 4 Absatz 6        mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1e\nerteilten Genehmigung anordnen.                                 Absatz 2 Nummer 4 bis 9 des Straßenverkehrsge-\n(3) Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrens-              setzes und die Möglichkeit der Freigabe von Fahr-\ngesetzes bleiben unberührt.                                     manövern im Sinne des § 1e Absatz 3 des Straßen-\nverkehrsgesetzes in diesem Betriebsbereich zu\n(4) Über den Widerruf einer Betriebserlaubnis unter-         jeder Zeit gewährleistet sind,\nrichtet das Kraftfahrt-Bundesamt die nach § 7 Absatz 2      3. die Erklärung des Halters, dass die personellen und\nSatz 2 für die Genehmigung des festgelegten Betriebs-           sachlichen Voraussetzungen nach den §§ 13 und 14\nbereichs zuständige Behörde, sofern bereits für das             vorliegen.\nentsprechende Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunk-\n(2) Der Halter hat mit dem Antrag außerdem vorzu-\ntion ein Antrag auf Genehmigung eines festgelegten\nlegen:\nBetriebsbereichs nach § 8 gestellt worden ist oder die\nzuständige Behörde einen festgelegten Betriebsbe-           1. die Betriebserlaubnis für ein Kraftfahrzeug mit auto-\nreich nach § 9 Absatz 1 genehmigt hat.                          nomer Fahrfunktion nach § 4 Absatz 1 sowie in den\nFällen des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3\n(5) Das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion             ergänzend einen Nachweis über die Feststellung der\ndarf im öffentlichen Straßenraum nicht betrieben wer-           Gleichwertigkeit der ausländischen Betriebserlaub-",
        "990             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022\nnis durch das Kraftfahrt-Bundesamt, wobei auch in       stände, zum Beispiel in Folge höherer Gewalt, unbe-\ndiesen Fällen § 23 des Verwaltungsverfahrensgeset-      rücksichtigt.\nzes unberührt bleibt,\n(3) Die zuständige Behörde kann einen amtlich\n2. jeweils vom Halter oder von den vom Halter               anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeug-\nnach § 13 Absatz 2 Satz 2 eingesetzten Personen         verkehr, einen technischen Dienst mit Gesamtfahr-\nund der Technischen Aufsicht                            zeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder\neine andere geeignete Stelle mit der Begutachtung der\na) ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Be-\nGeeignetheit eines Betriebsbereichs im Sinne des Ab-\nhörde und\nsatzes 2 insbesondere der Straßeninfrastruktur inner-\nb) eine Auskunft aus dem Fahrerlaubnisregister,         halb des festgelegten Betriebsbereichs, auch unter Be-\nund                                                 rücksichtigung des sich aus der Betriebserlaubnis für\ndas Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion er-\n3. von der Technischen Aufsicht zusätzlich eine Aus-\ngebenden Leistungsvermögens, beauftragen, soweit\nkunft über Eintragungen aus dem Fahreignungs-\ndies für die Antragsprüfung erforderlich ist. Die zu-\nregister.\nständige Behörde kann auch verlangen, dass der\n(3) Die zuständige Behörde kann darüber hinaus           Halter auf eigene Kosten weitere Gutachten einer der\nweitere Angaben vom Halter verlangen, sofern dies           in Satz 1 genannten Stellen zur Bestätigung der im\nfür das Verfahren zur Genehmigung eines festgelegten        Rahmen der Genehmigung zu prüfenden Voraus-\nBetriebsbereichs erforderlich ist.                          setzungen nach Absatz 2 unter Berücksichtigung des\nsich aus der Betriebserlaubnis für das Kraftfahrzeug\n§9                              mit autonomer Fahrfunktion ergebenden Leistungs-\nvermögens vorlegt, soweit dies für die Antragsprüfung\nGenehmigungserteilung; Kontrollen                 erforderlich ist.\n(1) Die Genehmigung nach § 7 Absatz 2 Satz 2 wird           (4) Die zuständige Behörde entscheidet im Be-\nerteilt, wenn                                               nehmen mit der jeweils betroffenen Gebietskörper-\n1. eine Betriebserlaubnis für ein Kraftfahrzeug mit         schaft, sofern diese nicht die zuständige Behörde nach\nautonomer Fahrfunktion nach § 4 Absatz 1 sowie          § 7 Absatz 2 Satz 2 ist. Erstreckt sich ein Betriebs-\nin den Fällen des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit        bereich über eine Landesgrenze hinweg, so entschei-\nAbsatz 3 ergänzend ein Nachweis über die Fest-          den die nach Landesrecht zuständigen Behörden im\nstellung der Gleichwertigkeit der ausländischen         Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit jeweils nach\nBetriebserlaubnis durch das Kraftfahrt-Bundesamt        gegenseitiger Anhörung. Erstreckt sich der Betriebs-\nvorliegen,                                              bereich neben Straßen nach Landesrecht und Straßen\nin Auftragsverwaltung auch auf Bundesautobahnen\n2. der festgelegte Betriebsbereich für den Betrieb des      und Bundesstraßen in Bundesverwaltung, entscheiden\nKraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion nach          die nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie\nAbsatz 2 geeignet ist und                               die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des\n3. die personellen und sachlichen Voraussetzungen           Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes im Rah-\nnach den §§ 13 und 14 erfüllt sind.                     men ihrer Zuständigkeit jeweils nach gegenseitiger\nAnhörung.\n(2) Ein Betriebsbereich ist geeignet, wenn die zu-\nständige Behörde feststellt, dass                              (5) Die Genehmigung kann jederzeit mit Nebenbe-\nstimmungen versehen werden, sofern dies erforderlich\n1. das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion nach        ist, um die Einhaltung der in Absatz 1 genannten\nden Angaben der nach § 4 Absatz 1 erteilten Be-         Voraussetzungen sicherzustellen. Insbesondere kann\ntriebserlaubnis für ein Kraftfahrzeug mit autonomer     die Genehmigung mit einem anfänglichen, befristeten\nFahrfunktion die Fahraufgabe in diesem festgeleg-       Verbot der Personenbeförderung und des Gütertrans-\nten Betriebsbereich selbständig bewältigen kann,        ports verbunden werden.\n2. die Straßeninfrastruktur entlang der maßgeblichen           (6) Die zuständige Behörde kann jederzeit beim\nStreckenführung den technischen Anforderungen           Halter die Erfüllung der Voraussetzungen der Geneh-\nfür den Betrieb des Kraftfahrzeugs mit autonomer        migung und die Einhaltung der mit der Genehmigung\nFahrfunktion nach der Betriebserlaubnis entspricht,     verbundenen Pflichten nachprüfen oder durch die in\n3. durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs mit autono-         Absatz 3 genannten Stellen nachprüfen lassen.\nmer Fahrfunktion in diesem Betriebsbereich weder\n(7) Nachträgliche Veränderungen in Bezug auf die\ndie Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs\nVoraussetzungen nach § 8 hat der Halter der zu-\nbeeinträchtigt noch Leib und Leben von Personen\nständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Insbeson-\nüber das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung\ndere ist der nachträgliche Einsatz weiterer Personen\ndurch den für den beantragten Betriebsbereich orts-\noder der Wechsel von eingesetzten Personen un-\nüblichen Straßenverkehr hinaus erheblich gefährdet\nverzüglich anzuzeigen; § 8 Absatz 2 und 3 gilt entspre-\nwerden und\nchend.\n4. sonstige öffentliche Belange, etwa des Immissions-\n(8) Die zuständige Behörde setzt das Kraftfahrt-\nschutzes der Genehmigung nach § 7 nicht entge-\nBundesamt über jede Erteilung einer Genehmigung\ngenstehen.\neines festgelegten Betriebsbereichs in Bezug auf das\nBei der Feststellung der Geeignetheit des Betriebs-         jeweilige Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion in\nbereichs nach Satz 1 bleiben unvorhersehbare Um-            Kenntnis.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022              991\n§ 10                                 (2) Die Zulassung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der\nFahrzeug-Zulassungsverordnung setzt voraus:\nWiderruf und Ruhen der\nGenehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs            1. eine gültige Betriebserlaubnis für ein Kraftfahrzeug\nmit autonomer Fahrfunktion nach § 4,\n(1) Die zuständige Behörde hat die nach § 9 erteilte\nGenehmigung zu widerrufen, wenn die zuständige Be-          2. eine gültige Genehmigung eines festgelegten Be-\nhörde Kenntnis erlangt, dass                                    triebsbereichs nach § 9 und\n3. das Bestehen einer dem Pflichtversicherungsgesetz\n1. Nebenbestimmungen nach § 9 Absatz 5 nicht erfüllt\nentsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-\nwerden und dies zu einer Gefährdung der Sicherheit\nrung.\nund Leichtigkeit des Verkehrs oder von Leib oder\nLeben von Personen führen kann,                         Mit dem Antrag nach § 6 der Fahrzeug-Zulassungsver-\nordnung ist die Betriebserlaubnis für ein Kraftfahrzeug\n2. bei einem Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion       mit autonomer Fahrfunktion nach § 4 Absatz 1 sowie\ndie autonome Fahrfunktion außerhalb des festge-         die Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs\nlegten Betriebsbereichs eingesetzt wird,                nach § 9 vorzulegen. § 3 Absatz 2 und 3 der Fahrzeug-\n3. nicht mehr gewährleistet ist, dass während des Be-       Zulassungsverordnung ist nicht anzuwenden.\ntriebs des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunk-          (3) Die Verwendung der autonomen Fahrfunktion im\ntion in seinem festgelegten Betriebsbereich die         Verkehr ist auf den genehmigten festgelegten Betriebs-\nDeaktivierung oder Freigabe von Fahrmanövern vor-       bereich zu beschränken. Diese Beschränkung ist durch\ngenommen werden kann,                                   Angabe der Genehmigung, der ausstellenden Behörde\n4. die personellen und sachlichen Voraussetzungen           und des Datums der Ausstellung in die Zulassungs-\nnach den §§ 13 und 14 nicht mehr vorliegen,             bescheinigung Teil I nach § 11 der Fahrzeug-Zulas-\nsungsverordnung einzutragen. Ebenso sind in die\n5. die nach § 4 Absatz 1 erteilte Betriebserlaubnis für     Zulassungsbescheinigung Teil I die Betriebserlaubnis\nein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion er-        nach § 4 Absatz 1 mit Datum der Ausstellung durch\nloschen ist, zurückgenommen, widerrufen oder auf        das Kraftfahrt-Bundesamt sowie weitere Angaben zur\nsonstige Weise unwirksam geworden ist oder              Ausrüstung mit autonomen Fahr- und Zusatzfunktio-\n6. die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 2 Satz 1             nen einzutragen. Abweichend von § 11 Absatz 6 der\nNummer 1, 2 oder 3 nicht mehr gegeben sind und          Fahrzeug-Zulassungsverordnung genügt es, wenn die\nein sicherer Betrieb des Kraftfahrzeugs mit autono-     Zulassungsbescheinigung Teil I aufbewahrt und den\nmer Fahrfunktion unter diesen Rahmenbedingungen         berechtigten Personen auf Verlangen zur Prüfung aus-\nnicht mehr gewährleistet ist.                           gehändigt wird.\n(4) Für eine Umschreibung auf einen neuen Halter\n(2) Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensge-        nach § 13 Absatz 4 Satz 3 der Fahrzeug-Zulassungs-\nsetzes bleiben unberührt.                                   verordnung oder für eine Wiederzulassung nach § 14\n(3) Über den Widerruf einer nach § 9 erteilten Ge-       Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist vom\nnehmigung setzt die zuständige Behörde das Kraft-           Halter zusätzlich die Genehmigung eines festgelegten\nfahrt-Bundesamt in Kenntnis.                                Betriebsbereichs nach § 9 vorzulegen.\n(4) Die zuständige Behörde kann das Ruhen einer             (5) Die Verfahren nach Abschnitt 2a Unterabschnitt 3\nnach § 9 Absatz 1 erteilten Genehmigung anordnen,           der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind nicht anzu-\nwenn die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 2 Satz 1           wenden.\nNummer 2 vorübergehend nicht gegeben sind und der              (6) Die Zulassungsbehörde hat der Behörde, die die\nGenehmigungsinhaber nicht nachweist, dass ein               Genehmigung des festgelegten Betriebsbereichs erteilt\nsicherer Betrieb des Kraftfahrzeugs mit autonomer           hat, unverzüglich jede Zulassung, Wiederzulassung,\nFahrfunktion auch unter den geänderten Gegeben-             Umschreibung und Außerbetriebsetzung eines betrof-\nheiten der Straßeninfrastruktur entlang der maßgeb-         fenen Kraftfahrzeugs mitzuteilen.\nlichen Streckenführung weiterhin gewährleistet ist.            (7) Besteht für ein zugelassenes Kraftfahrzeug mit\n(5) Das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion         autonomer Fahrfunktion keine Genehmigung eines\ndarf im öffentlichen Straßenraum nicht betrieben wer-       festgelegten Betriebsbereichs nach § 9, so hat der Hal-\nden, wenn die nach § 9 Absatz 1 erteilte Genehmigung        ter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14\ndes festgelegten Betriebsbereichs                           Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, auch in\nVerbindung mit § 15g der Fahrzeug-Zulassungsverord-\n1. nach Absatz 1 widerrufen worden ist oder                 nung, außer Betrieb setzen zu lassen.\n2. aufgrund einer Anordnung nach Absatz 4 ruht.\n§ 12\n§ 11                                         Anforderungen an den Hersteller\nMaßgaben zur                              (1) Der Hersteller eines Kraftfahrzeugs mit autono-\nAnwendung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung               mer Fahrfunktion hat\n(1) Für die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit            1. Reparatur- und Wartungsinformationen für das\nautonomer Fahrfunktion zum Verkehr in festgelegten              Kraftfahrzeug nach Anlage 3 Nummer 2.3 und 2.6\nBetriebsbereichen ist die Fahrzeug-Zulassungsverord-            dieser Verordnung zu erstellen,\nnung nach Maßgabe der folgenden Absätze anzu-               2. ein Sicherheitskonzept zur funktionalen Sicherheit\nwenden.                                                         nach Anlage 1 Nummer 7.2 zu erstellen und dabei",
        "992             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022\na) auf Basis dieses Sicherheitskonzepts eine Ge-        4. die Ergebnisse der Gesamtprüfungen nach Num-\nfährdungsanalyse nach Anlage 1 Nummer 7.2.1             mer 3 einschließlich einer Beschreibung aller fest-\ndurchzuführen,                                          gestellten Mängel und durchgeführter Instand-\nsetzungen in einem Bericht dokumentiert und dem\nb) das Sicherheitskonzept nach Anlage 3 Nummer 3\nKraftfahrt-Bundesamt sowie der zuständigen Be-\nzu dokumentieren,\nhörde auf Verlangen unverzüglich übermittelt\nc) die Sicherheit der autonomen Fahrfunktion ent-           werden, sofern dies erforderlich ist\nsprechend dieses Sicherheitskonzepts zu über-           a) bezüglich des Kraftfahrt-Bundesamts für dessen\nprüfen und die Sicherheit gegenüber dem Kraft-             Aufgabenerfüllung nach § 2 Absatz 1 und § 6 Ab-\nfahrt-Bundesamt nach den Anforderungen nach                satz 1,\nAnlage 1 Nummer 10 nachzuweisen,\nb) bezüglich der zuständigen Behörde für deren\n3. ein Konzept zur Sicherheit im Bereich der Informa-              Aufgabenerfüllung nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und\ntionstechnologie nach Anlage 1 Nummer 15 zu er-                § 10 Absatz 1.\nstellen und nach Anlage 3 Nummer 4 zu dokumen-\ntieren,                                                    (2) Der Halter hat sicherzustellen, dass bei der\nDurchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 jede\n4. die Durchführbarkeit einer wiederkehrenden tech-         Person geeignet im Sinne von Satz 2 ist. Die für die\nnischen Fahrzeugüberwachung nach Anlage 1               Durchführung der technischen und organisatorischen\nNummer 7.3 zu dieser Verordnung sicherzustellen,        Maßnahmen verantwortlichen Personen sind geeignet,\nwenn sie\n5. eine funktionale Beschreibung des Kraftfahrzeugs\nmit autonomer Fahrfunktion nach Anlage 3 Num-           1. eine Meisterprüfung im Kraftfahrzeugmechaniker-\nmer 1 zu erstellen,                                         Handwerk erfolgreich bestanden haben; diesem\nAbschluss steht der Abschluss als Diplom-Inge-\n6. einen Katalog für Testszenarien nach Anlage 1\nnieur, Diplom-Ingenieur (FH), Ingenieur (graduiert),\nNummer 10 zu erstellen und\nBachelor, Master oder der staatlich geprüfte Tech-\n7. nach den Anforderungen an den digitalen Daten-               niker der Fachrichtung Maschinenbau, Fahrzeug-\nspeicher nach Anlage 1 Nummer 13 ein Sicherheits-           technik, Elektrotechnik oder Luft- und Raumfahrt-\nkonzept zu erstellen, das den Vorgaben der Arti-            technik/Luftfahrzeugtechnik gleich, sofern die be-\nkel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679              treffende Person nachweislich im Kraftfahrzeug-\nentspricht und eine Datenschutzfolgeabschätzung             bereich tätig ist und eine mindestens dreijährige\nnach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 bein-          Tätigkeit nachweisen kann,\nhaltet.                                                 2. eine Schulung in Bezug auf das Kraftfahrzeug mit\n(2) Der Hersteller hat die Dokumente nach Absatz 1           autonomer Fahrfunktion beim Hersteller dieses\nNummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 sowie das Be-                 Kraftfahrzeugs erfolgreich abgeschlossen haben,\ntriebshandbuch nach Anlage 1 Nummer 7.1 und An-                 und\nlage 3 Nummer 2 dem Halter bei Übergabe des Kraft-          3. im Hinblick auf die Wahrnehmung der ihnen anver-\nfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion zur Verfügung              trauten Aufgaben zuverlässig sind; zur Beurteilung\nzu stellen.                                                     ihrer Zuverlässigkeit sind im Rahmen des Verfah-\n(3) Der Hersteller eines Kraftfahrzeugs mit autono-          rens nach den §§ 7 und 8 Absatz 2 jeweils ein Füh-\nmer Fahrfunktion darf ein Kraftfahrzeug ohne gültige            rungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde sowie,\nBetriebserlaubnis nach § 2 Absatz 1 nicht in Verkehr            bei Einsatz für die Durchführung von Fahrten im\nbringen oder veräußern.                                         manuellen Betrieb, eine Auskunft aus dem Fahrer-\nlaubnisregister vorzulegen; § 8 Absatz 3 gilt ent-\nsprechend.\n§ 13\nSetzt der Halter verantwortliche Personen für die\nAnforderungen an den Halter                   Durchführung von Fahrten im manuellen Fahrbetrieb\n(1) Der Halter hat zur Erfüllung der Pflichten nach      ein, müssen diese Personen eine gültige Fahrerlaubnis\n§ 1f Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes während           besitzen. Die Klasse der Fahrerlaubnis muss der\ndes Betriebs des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahr-         des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion ent-\nfunktion zu gewährleisten, dass                             sprechen.\n1. unter Zugrundelegung der vom Hersteller zur Ver-            (3) Der Halter muss sicherstellen, dass Anweisun-\nfügung gestellten Reparatur- und Wartungsinforma-       gen zur ordnungsgemäßen Durchführung der War-\ntionen die Fahrzeugsysteme für die aktive und pas-      tungsarbeiten, der Gesamtprüfungen, weiterer Unter-\nsive Sicherheit des Kraftfahrzeugs mit autonomer        suchungen und Fahrten im manuellen Fahrbetrieb\nFahrfunktion regelmäßig überprüft werden,               vorliegen und dass diese Anweisungen befolgt werden.\nDie Anweisungen sind zu dokumentieren.\n2. täglich vor Betriebsbeginn eine erweiterte Abfahr-\n(4) Berichte über die Durchführung von Wartungs-\nkontrolle nach Absatz 7 durchgeführt wird,\narbeiten, von Gesamtprüfungen und von weiteren\n3. unter Zugrundelegung der vom Hersteller zur Ver-         Untersuchungen müssen durch den Halter oder die\nfügung gestellten Reparatur- und Wartungsinforma-       verantwortliche Person unverzüglich schriftlich oder\ntionen ab dem Tag der Zulassung zum Straßen-            elektronisch erstellt werden. Die Berichte sind zu\nverkehr alle 90 Tage eine Gesamtprüfung nach den        unterzeichnen. Die Berichte sind zu dokumentieren\nVorgaben des Betriebshandbuchs für das Kraftfahr-       und vom Halter oder von der für die Technische\nzeug mit autonomer Fahrfunktion durchgeführt wird,      Aufsicht verantwortlichen Person sechs Monate lang",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022              993\naufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist unverzüg-        1. in der Fachrichtung Maschinenbau, Fahrzeugtech-\nlich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu          nik, Elektrotechnik, Luft- und Raumfahrttechnik\nlöschen.                                                        oder Luftfahrzeugtechnik über einen Abschluss ver-\nfügt als\n(5) Die Anforderungen zur Dokumentenverwaltung\nfür die Anweisungen nach Absatz 3 und der Berichte              a) Diplom-Ingenieur, Diplom-Ingenieur (FH), Inge-\nnach Absatz 4 müssen dem Stand der Technik ent-                    nieur (graduiert),\nsprechen. Das Erfordernis des Stands der Technik                b) Bachelor, Master oder\nwird vermutet, wenn die Vorgaben der ISO 9001:2015\nQualitätsmanagementsysteme – Grundlagen und Be-                 c) staatlich geprüfter Techniker,\ngriffe erfüllt werden. Darüber hinaus muss die Doku-        2. eine entsprechende Schulung in Bezug auf das\nmentenverwaltung den Vorgaben der Artikel 24, 25                Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion beim\nund 32 der Verordnung (EU) 2016/679 genügen.                    Hersteller dieses Kraftfahrzeugs erfolgreich abge-\n(6) Soweit der Halter die Aufgaben der Technischen           schlossen hat,\nAufsicht selbst wahrnimmt, muss er gemäß den Vo-            3. einen gültigen Führerschein besitzt, wobei die\nraussetzungen nach § 14 dafür geeignet sein. Sofern             Klasse der Fahrerlaubnis der des Kraftfahrzeugs\ner die Aufgaben der Technischen Aufsicht nicht selbst           mit autonomer Fahrfunktion entsprechen muss, und\nwahrnimmt, muss er eine nach § 14 geeignete natür-          4. im Hinblick auf die Wahrnehmung der ihr anvertrau-\nliche Person hierfür bestellen. Der Halter hat die zur          ten Aufgaben nach § 1f Absatz 2 des Straßenver-\nWahrnehmung der Pflichten der Technischen Aufsicht              kehrsgesetzes zuverlässig ist.\nnotwendigen sachlichen Voraussetzungen zur Ver-\nfügung zu stellen; dies erfordert insbesondere die Be-      Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne des Sat-\nreitstellung und Einrichtung von Räumlichkeiten sowie       zes 2 Nummer 4 sind im Rahmen des Verfahrens nach\ninformationstechnischen Systemen, die für die Wahr-         den §§ 7 und 8 Absatz 2 jeweils ein Führungszeugnis\nnehmung der Pflichten der Technischen Aufsicht              zur Vorlage bei einer Behörde, eine Auskunft aus dem\nnach § 1f Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes ge-          Fahrerlaubnisregister sowie eine Auskunft über Ein-\neignet sind.                                                tragungen aus dem Fahreignungsregister vorzulegen.\nSofern in dem Fahrerlaubnisregister mehr als drei\n(7) Die erweiterte Abfahrkontrolle im Sinne des Ab-      Punkte eingetragen sind, ist die Zuverlässigkeit nicht\nsatzes 1 Nummer 2 beginnt mit einer Probefahrt, um          gegeben. § 8 Absatz 3 gilt bezüglich Satz 3 entspre-\ndie Systeme zu aktivieren. Im Anschluss an die Probe-       chend.\nfahrt werden folgende Bereiche überprüft:\n(2) Die als Technische Aufsicht eingesetzte natür-\n1. Bremsanlage,                                             liche Person darf sich mit Zustimmung des Halters\n2. Lenkanlage,                                              zur Erfüllung ihrer Pflichten weiterer geeigneter natür-\nlicher Personen bedienen, die über mindestens drei\n3. Lichtanlage,                                             Jahre Berufserfahrung im Bereich des Verkehrs- oder\n4. Reifen/Räder,                                            Kraftfahrzeugwesens verfügen. Die eingesetzten natür-\nlichen Personen müssen wiederkehrend, mindestens\n5. Fahrwerk,\njedoch jährlich beim Hersteller in Bezug auf den\n6. sicherheitsrelevante elektronisch geregelte Fahr-        Umgang mit dem Kraftfahrzeug sowie wesentliche Ver-\nzeugsysteme sowie die Sensorik zur Erfassung            änderungen am Kraftfahrzeug oder der autonomen\nexterner und interner Parameter und                     Fahrfunktion geschult werden. Die Schulung ist mit\neiner praktischen Prüfung einschließlich der Bewäl-\n7. mechanische Fahrzeugsysteme für die aktive und\ntigung simulierter Betriebsstörungen abzuschließen.\npassive Sicherheit.\nDer erfolgreiche Abschluss der Schulung von einge-\n(8) Der Halter hat für das Kraftfahrzeug mit autono-     setzten natürlichen Personen ist von der Technischen\nmer Fahrfunktion eine Hauptuntersuchung nach Maß-           Aufsicht zu dokumentieren. Sollen die eingesetzten na-\ngabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa der     türlichen Personen Fahrten im manuellen Fahrbetrieb\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu veranlassen.          übernehmen oder Fahrmanöver freigeben, müssen\nDie Frist für die Hauptuntersuchung nach § 29 der           diese Personen eine gültige Fahrerlaubnis besitzen.\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung beträgt sechs            Die Klasse der Fahrerlaubnis muss der des Fahrzeugs\nMonate ab dem Zeitpunkt der Zulassung des Kraftfahr-        mit autonomer Fahrfunktion entsprechen.\nzeugs mit autonomer Fahrfunktion.\n(3) Befindet sich das Kraftfahrzeug mit autonomer\n(9) Der Halter darf ohne eine Genehmigung nach § 4       Fahrfunktion im risikominimalen Zustand im Sinne des\nAbsatz 6 die nachträgliche Aktivierung von automa-          § 1d Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes, hat die\ntisierten oder autonomen Fahrfunktionen nicht vor-          als Technische Aufsicht eingesetzte natürliche Person\nnehmen.                                                     eine Untersuchung der Auslösung und der Notwendig-\nkeit des risikominimalen Zustands durchzuführen, be-\n§ 14                             vor sie dessen Beendigung veranlassen darf. Das Er-\ngebnis der Untersuchung ist zu dokumentieren. Wurde\nAnforderungen\nder risikominimale Zustand durch einen Defekt am\nan die Technische Aufsicht\nKraftfahrzeug ausgelöst, muss nach Erreichen des\n(1) Die als Technische Aufsicht eingesetzte natür-       risikominimalen Zustands die Fahraufgabe durch die\nliche Person muss für die Wahrnehmung ihrer Auf-            als Technische Aufsicht eingesetzte natürliche Person\ngaben nach § 1f Absatz 2 des Straßenverkehrsgeset-          unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 1\nzes geeignet sein. Sie ist geeignet, wenn sie               Nummer 4 manuell übernommen werden, bis der aus-",
        "994             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022\nlösende Defekt nachhaltig beseitigt worden ist. Sofern          verlässig sind in Bezug auf technische Entwicklun-\nder risikominimale Zustand zu einer Gefährdung der              gen für den Kraftfahrzeugverkehr,\nSicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs führt, ist\n4. der Halter ein Entwicklungskonzept vorlegt, in dem\nungeachtet der Sätze 1 und 3 das Kraftfahrzeug mit\nautonomer Fahrfunktion unverzüglich aus dem                     a) die bereits vorgenommenen und noch beabsich-\nStraßenraum zu entfernen. In diesen Fällen erfolgt die             tigten Veränderungen sowie die zu erprobenden\nUntersuchung der Technischen Aufsicht gemäß Satz 1                 Fahrfunktionen hinreichend beschrieben werden,\nim Nachgang des Abtransports auf Grundlage der                  b) die Einhaltung des gegenwärtigen Stands der\ngespeicherten Fahrdaten.                                           Technik dargelegt wird\n§ 15                                    aa) bei automatisierten Fahrfunktionen unter\nBerücksichtigung von § 1a Absatz 2 des\nDatenspeicherung                                     Straßenverkehrsgesetzes und\n(1) Für den Betrieb eines Kraftfahrzeugs mit autono-            bb) bei autonomen Fahrfunktionen unter Berück-\nmer Fahrfunktion regelt Anlage 2 zu dieser Verordnung                   sichtigung von § 1e Absatz 2 des Straßen-\nNäheres zu den genauen Zeitpunkten der Daten-                           verkehrsgesetzes,\nspeicherung, zu den Parametern der Datenkategorien\nund zu den Datenformaten.                                       c) die Sicherstellung der permanenten Überwa-\nchung des Betriebs dargelegt wird\n(2) Die gespeicherten Daten dürfen nur durch das\nKraftfahrt-Bundesamt und die zuständige Behörde                    aa) bei automatisierten Fahrfunktionen durch\nund nur zum Zweck der Nachprüfung der Erfüllung                         einen in Bezug auf technische Entwicklungen\nder Voraussetzungen der Genehmigung und der mit                         für den Kraftfahrzeugverkehr zuverlässigen\nder Genehmigung verbundenen Überwachungspflich-                         Fahrzeugführer und\nten erhoben, gespeichert und verwendet werden.                     bb) bei autonomen Fahrfunktionen durch eine vor\nOrt anwesende, in Bezug auf technische Ent-\n§ 16                                         wicklungen für den Kraftfahrzeugverkehr zu-\nErprobungsgenehmigung                                    verlässige Technische Aufsicht,\n(1) Kraftfahrzeuge, die zur Erprobung von Fahrzeug-          d) die Bereitstellung von nicht personenbezogenen\nsystemen oder -teilen und deren Entwicklungsstufen                 Daten und Ereignissen, die den technologischen\nfür die Entwicklung automatisierter oder autonomer                 Fortschritt der zu erprobenden Entwicklungs-\nFahrfunktionen dienen, dürfen im öffentlichen Straßen-             stufe betreffen, enthalten ist; hierzu zählen ins-\nraum nur betrieben werden, wenn für das entspre-                   besondere\nchende Kraftfahrzeug eine Erprobungsgenehmigung                    aa) die Anzahl und die Zeiträume der Nutzung\ndes Kraftfahrt-Bundesamts nach § 1i des Straßenver-                     sowie der Aktivierung und der Deaktivierung\nkehrsgesetzes vorliegt. Die Erprobungsgenehmigung                       der automatisierten oder autonomen Fahr-\nnach Satz 1 umfasst auch die Genehmigung zur Erpro-                     funktion,\nbung aller Teile, Systeme oder Einheiten des Kraftfahr-\nbb) die Anzahl und die Zeiträume der Freigabe\nzeugs. § 19 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nvon alternativen Fahrmanövern, Fehlerspei-\nOrdnung ist nicht anzuwenden.\nchereinträge (Beginn und Ende) samt Soft-\n(2) Die Erprobungsgenehmigung ist zu befristen und                   warestand,\ndarf einen Geltungszeitraum von vier Jahren im Regel-\ncc) die jeweiligen Umwelt- und Wetterbedingun-\nfall nicht überschreiten. Sie ist jeweils für weitere zwei\ngen,\nJahre zu verlängern, wenn die Voraussetzungen der\nGenehmigungserteilung weiter fortbestehen und der                  dd) die Bezeichnung der aktivierten und de-\nbisherige Verlauf der Erprobung einer Verlängerung                      aktivierten passiven und aktiven Sicherheits-\nnicht entgegensteht. Sollten Dritte gegen die Erpro-                    systeme, deren Zustand sowie die Instanz,\nbungsgenehmigung oder deren Verlängerung Rechts-                        die das Sicherheitssystem ausgelöst hat,\nbehelfe einlegen, verlängert sich die Geltungsdauer der            ee) die Fahrzeugbeschleunigung in Längs- und\nErprobungsgenehmigung um die Anzahl der Tage, an                        Querrichtung sowie\ndenen der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung ent-\nfaltet.                                                            ff) die Geschwindigkeit,\n(3) Die Erteilung einer Erprobungsgenehmigung            5. das automatisierte oder autonome Fahrzeugsystem\nsetzt voraus, dass                                              zu jeder Zeit deaktivierbar und vor Ort übersteuer-\nbar ist.\n1. für das Kraftfahrzeug eine Einzelgenehmigung oder\neine Typgenehmigung vorliegt,                              (4) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die zur\nBeurteilung der Sicherheit im Straßenverkehr und des\n2. an dem Kraftfahrzeug nach der Erteilung der Einzel-      technischen Fortschritts sowie zur evidenzbasierten\ngenehmigung oder der Typgenehmigung Ver-                Entwicklung der Regulierung von Entwicklungsstufen\nänderungen vorgenommen worden sind, um es mit           automatisierter oder autonomer Fahrfunktionen erfor-\nautomatisierten oder autonomen Fahrfunktionen           derlichen Daten ausschließlich als nicht personenbezo-\nauszustatten,                                           gene Daten zu erheben, zu speichern und zu verwen-\n3. der Halter, der die Entwicklung und Erprobung            den. Die Daten sind spätestens nach Abschluss der\nveranlasst, sowie die an der Entwicklung und Erpro-     Evaluierung nach § 1l Satz 1 des Straßenverkehrsge-\nbung Beteiligten ausreichend sachkundig und zu-         setzes zu löschen.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022               995\n(5) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann zum Zweck der          2. entgegen § 5 Absatz 5 Nummer 2 eine Unterlage\nErprobung von Fahrzeugsystemen oder -teilen und                oder Information nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nderen Entwicklungsstufen für die Entwicklung automa-           dig oder nicht rechtzeitig bereitstellt,\ntisierter oder autonomer Fahrfunktionen Ausnahmen\ngenehmigen von                                              3. entgegen § 6 Absatz 5 Nummer 2, § 7 Absatz 1 oder\n§ 10 Absatz 5 Nummer 2 ein Kraftfahrzeug mit auto-\n1. den Vorschriften der §§ 1a und 1e des Straßen-              nomer Fahrfunktion betreibt,\nverkehrsgesetzes,\n2. dieser Verordnung mit Ausnahme von den §§ 15             4. entgegen § 12 Absatz 2 ein dort genanntes Doku-\nund 16 und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-             ment oder ein Betriebshandbuch nicht, nicht richtig,\nnung.                                                      nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Ver-\nfügung stellt oder\n(6) Die Erprobungsgenehmigung ist bei Fahrten mit-\nzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur         5. entgegen § 13 Absatz 9 eine Aktivierung vornimmt.\nPrüfung auszuhändigen.\n(7) Ein Hinweis auf die Erprobungsgenehmigung ist                                 § 18\nunter Angabe des Datums der Ausstellung durch das\nÜbergangsvorschriften\nKraftfahrt-Bundesamt in die Zulassungsbescheinigung\nTeil I einzutragen.                                            Können im Rahmen des Zulassungsverfahrens\n(8) Die Verfahren nach Abschnitt 2a Unterabschnitt 3     nach § 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 7 der Fahr-\nder Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie § 11 sind           zeug-Zulassungsverordnung und der Erteilung der Er-\nnicht anzuwenden.                                           probungsgenehmigung nach § 16 die für die Zulassung\nvorzulegenden Fahrzeugdaten und der Hinweis auf die\n§ 17                              Erprobungsgenehmigung nach § 16 Absatz 7 von der\nOrdnungswidrigkeiten                       zuständigen Zulassungsbehörde nicht in den Fahr-\nzeugregistern gespeichert werden oder die Angaben\nOrdnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des            nach § 11 Absatz 3 und § 16 Absatz 7 nicht in die Zu-\nStraßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder       lassungsbescheinigung Teil I eingetragen werden, sind\nfahrlässig                                                  die jeweiligen Speicherungen und Eintragungen inner-\n1. ohne Betriebserlaubnis nach § 2 Absatz 1 ein Kraft-      halb von sechs Kalendermonaten nach dem 1. Juli\nfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion betreibt,           2022 nachzuholen.",
        "996              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022\nAnlage 1\nAnforderungen\nan Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion\nTeil 1\nFunktionale Anforderungen\nan Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion\nKraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion müssen die im Folgenden dargestellten funktionalen Anforderungen\nerfüllen. Die geforderten Funktionen können vom Hersteller oder vom Halter oder von beiden in einer möglichen,\nso genannten Testphase des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion ohne Fahrgäste im festgelegten Be-\ntriebsbereich nachgewiesen werden.\n1. D y n a m i s c h e F a h r a u f g a b e\nDas Kraftfahrzeug muss in der Lage sein, durch geeignete Wahl von Fahrpfad und Geschwindigkeit selbst-\nständig und stetig anpassend die Fahraufgabe in dem genehmigten festgelegten Betriebsbereich in allen\nSituationen sicher zu erfüllen. Dies beinhaltet die Ausrichtung des Fahrverlaufs am veränderlichen Umfeld\ndes Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion und die Sicherstellung der Übereinstimmung mit gesetzlichen\nVorgaben. Der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden, aller unbeteiligten Dritten und aller Fahrzeuginsassen\nmuss die höchste Priorität bei der Erfüllung der Fahraufgabe eingeräumt werden. Auf unerwartete Ereignisse,\nauch wenn diese plötzlich auftreten, muss das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion angemessen\nreagieren.\nKraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion, die zur Beförderung von stehenden oder nicht angegurteten\nFahrzeuginsassen eingesetzt werden, dürfen im Regelbetrieb eine Beschleunigung von 2,4 Meter pro\nSekunde-Quadrat in der Ebene nicht überschreiten. In Abhängigkeit von überprüfbaren Einflussfaktoren auf\ndie Gefährdung von Fahrzeuginsassen und anderen Verkehrsteilnehmenden und unbeteiligter Dritte kann es\nerforderlich sein, diese Grenze zu überschreiten. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich nur an-\ngeschnallte, nicht aber stehende Fahrzeuginsassen im Inneren des Fahrzeugs aufhalten.\nDas Kraftfahrzeug mit eingeschalteter autonomer Fahrfunktion muss zur Erfüllung der Fahraufgabe mindes-\ntens die Anforderungen erfüllen, die in den folgenden Nummern 1.1 bis 1.4 genannt sind.\n1.1   Generelle Kollisionsvermeidung\nKollisionen mit anderen Verkehrsteilnehmenden und unbeteiligten Dritten müssen vermieden werden,\nsofern dies durch\n1. Notbremseingriffe oder\n2. andere Teilnehmende des umgebenden Verkehrs, andere unbeteiligte Dritte oder die Insassen des\nKraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion nicht gefährdende Ausweichmanöver\nmöglich ist.\nKann eine Kollision zur Abwendung einer Gefährdung des Lebens der Insassen des Kraftfahrzeugs mit\nautonomer Fahrfunktion nur durch eine Gefährdung des Lebens anderer Teilnehmender des umgeben-\nden Verkehrs oder unbeteiligter Dritter vermieden werden (unvermeidbare alternative Gefährdung von\nMenschleben), darf der Schutz der anderen Teilnehmenden des umgebenden Verkehrs und der unbe-\nteiligten Dritten nicht nachrangig gegenüber dem Schutz der Insassen des autonom fahrenden Kraft-\nfahrzeugs erfolgen.\n1.2   Interaktion mit anderen Verkehrsteilnehmenden\na) Vorausfahrende Verkehrsteilnehmende auf der Fahrbahn werden erkannt. Es wird jederzeit in jedem\nGeschwindigkeitsbereich und in jeder möglichen Fahrsituation ein angemessener Sicherheits-\nabstand eingehalten. Der einzuhaltende Sicherheitsabstand bestimmt sich nach § 4 der Straßenver-\nkehrs-Ordnung.\nb) Der Fahrstreifenwechsel vorausfahrender oder nachfolgender Fahrzeuge, der von einem benachbar-\nten Fahrstreifen in den eigenen Fahrstreifen oder aus dem eigenen Fahrstreifen heraus in einen\nbenachbarten Fahrstreifen erfolgt, wird erkannt und bei der Fahraufgabe entsprechend berück-\nsichtigt.\nc) Situationen, welche einen Fahrstreifenwechsel bedingen (beispielsweise anhaltende oder langsame\nFahrzeuge auf der Fahrbahn, Ende eines Fahrstreifens), werden erkannt und geeignete Manöver zum\nFahrstreifenwechsel werden sicher durchgeführt.\nd) Einsatzfahrzeuge werden erkannt und geeignete Fahrmanöver sicher durchgeführt.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022                      997\n1.3     Planung der Fahrpfade und Geschwindigkeiten\nBei Geschwindigkeitsanpassungen kommt es zu keiner vermeidbaren Beeinträchtigung von Insassen,\nanderen Verkehrsteilnehmenden und unbeteiligten Dritten. Es gelten folgende Anforderungen:\na) Geschwindigkeitsbeschränkungen und Änderungen der Geschwindigkeitsbeschränkung werden er-\nkannt und die Geschwindigkeit wird entsprechend angepasst.\nb) Besondere Anforderungen an die Geschwindigkeit werden erkannt und im Geschwindigkeits- und\nFahrtverlauf befolgt (beispielsweise in Bereichen vor Schulen und an Arbeitsstellen an Straßen, an\nBushaltestellen, Bahnübergängen, in engen Kurvenradien oder bei Gefällen, in Engstellen, in denen\nder eigene Fahrstreifen vom Gegenverkehr mitbenutzt werden muss).\nc) Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten gemäß § 36 der Straßenverkehrs-Ordnung, Wechsel-\nlichtzeichen gemäß § 37 der Straßenverkehrs-Ordnung, sonstige Zeichen gemäß der §§ 39 bis 42\nder Straßenverkehrs-Ordnung sowie Verkehrseinrichtungen gemäß § 43 der Straßenverkehrs-Ord-\nnung werden erkannt und im Geschwindigkeits- und Fahrtverlauf berücksichtigt.\nd) Situationen, in denen die Vorfahrt anderen gewährt werden muss (beispielsweise vor Fußgänger-\nüberwegen, in Kreuzungsbereichen oder Einmündungen), werden erkannt und ohne Gefährdung\noder Behinderung der Vorfahrtberechtigten bewältigt. Es ist eine berechnete Zeit bis zum Aufprall\nvon mehr als drei Sekunden bezüglich des Vorfahrtberechtigen einzuhalten. Wird von diesen Werten\nabgewichen, muss dies ausreichend begründet und auf Basis von systematischen Sicherheitsbewer-\ntungen nach dem Stand der Technik dokumentiert werden. Das Erfordernis des Stands der Technik\ngilt als erfüllt, wenn die Vorgaben der ISO 26262:2018-12 Straßenfahrzeuge – Funktionale Sicherheit1\nerfüllt werden.\ne) Bauliche Straßengestaltungen mit Auswirkung auf das Verhaltensrecht (beispielsweise bis zu 5 Me-\nter vom Fahrbahnrand einer vorfahrtberechtigten Straße abgesetzte Radwege nach § 9 Absatz 3 der\nStraßenverkehrs-Ordnung oder abgesenkte Bordsteine nach § 10 der Straßenverkehrs-Ordnung)\nwerden erkannt und im Geschwindigkeits- und Fahrtverlauf berücksichtigt.\nf) Arbeitsstellen an Straßen, temporär veränderte Fahrbahnverläufe oder Fahrbahnmarkierungen\nwerden erkannt und im Geschwindigkeits- und Fahrtverlauf berücksichtigt.\ng) Defizite am Zubehör, insbesondere der Verkehrseinrichtungen (zum Beispiel verschlissene, be-\nschädigte, fehlende oder defekte temporäre oder dauerhafte Fahrbahnmarkierungen und Verkehrs-\nzeichen, Phantommarkierungen) und der Straßenausstattung, insbesondere solcher nach vorstehen-\nden Buchstaben a bis f werden erkannt und im Geschwindigkeits- und Fahrtverlauf berücksichtigt.\nDies gilt insbesondere nach Sturm- und sonstigen Witterungsereignissen.\n1.4     Reaktion auf Umweltbedingungen\nWetter-, Umwelt- und Straßeninfrastrukturbedingungen (beispielsweise Regen, Sichtbehinderung durch\nRauch, Schlaglöcher) werden im Geschwindigkeits- und Fahrtverlauf berücksichtigt. Fahrpfad und\nGeschwindigkeit sind – bis hin zum Stillstand des Fahrzeugs – so zu wählen, dass die in den\nNummern 1.1 bis 1.3 gestellten Anforderungen auch bei geänderten Umweltbedingungen erfüllt\nwerden.\n2. R i s i k o m i n i m a l e r Z u s t a n d\nFür Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion und ohne konventionelle Vorrichtungen zur Ausübung der\nFahraufgabe gilt:\nDas Kraftfahrzeug kann nur auf Veranlassung der Technischen Aufsicht den risikominimalen Zustand ver-\nlassen.\n3. N o t f a h r f u n k t i o n\nDas Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion muss mit einer Notfahrfunktion ausgestattet sein. Muss sich\ndas Kraftfahrzeug im Falle eines Defekts am Kraftfahrzeug in den risikominimalen Zustand versetzen, muss\ndies mit der Notfahrfunktion erfolgen. Fahrten mit der Notfahrfunktion dürfen nur bei Schrittgeschwindigkeit\nund aktivierter Warnblinkanlage erfolgen. Der Übergang der autonomen Fahrfunktion aus der normalen Fahrt\nin die Fahrt mit der Notfahrfunktion ist von dieser Geschwindigkeitsbegrenzung ausgenommen, sofern ein\nAbbremsen erforderlich ist.\n4. M a n u e l l e r F a h r b e t r i e b\nIm manuellen Fahrbetrieb erfüllt eine fahrzeugführende Person die Fahraufgabe. Das Kraftfahrzeug mit auto-\nnomer Fahrfunktion muss mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die es einer fahrzeugführenden Person er-\nmöglichen, die Fahraufgabe wahrzunehmen.\n1\nIm Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin erschienen. Beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig\ngesichert niedergelegt.",
        "998              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022\nIst die Steuerung im manuellen Fahrbetrieb auf Geschwindigkeiten nicht höher als Schrittgeschwindigkeit\nbegrenzt, ist es nicht erforderlich, dass die fahrzeugführende Person sich innerhalb des Kraftfahrzeugs mit\nautonomer Fahrfunktion aufhält. Die Steuerung kann in diesem Fall über eine im Nahfeld des Kraftfahrzeugs\nbefindliche Fernsteuerung ausgeführt werden. Die maximale Distanz, über die eine Fernsteuerung möglich\nist, beträgt 6 Meter, gemessen in gerader Verbindung. Die Einhaltung der maximalen Distanz ist vom Her-\nsteller durch geeignete technische Mittel sicher zu stellen.\nSoll das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im manuellen Fahrbetrieb mit Geschwindigkeiten höher\nals Schrittgeschwindigkeit gesteuert werden, muss es mit einem Sitzplatz für die fahrzeugführende Person\nausgestattet sein. Der Sitzplatz ist entsprechend der geltenden Vorschriften zu gestalten.\n5. D a u e r h a f t e S e l b s t ü b e r w a c h u n g\nDie zur Wahrnehmung der Fahraufgabe nötige technische Ausrüstung muss vom Kraftfahrzeug mit autono-\nmer Fahrfunktion selbstständig dauerhaft auf ihre Funktionalität hin überwacht werden. Die Überwachung ist\nso auszuführen, dass eine Beeinträchtigung der technischen Ausrüstung, die zur sicheren Teilnahme des\nKraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion am Straßenverkehr nötig ist, in den risikominimalen Zustand führt.\n5.1   Für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion und ohne konventionelle Vorrichtungen zur\ndynamischen Ausübung der Fahraufgabe gilt:\na) Zur dauerhaften Überwachung der technischen Ausrüstung werden nicht personenbezogene tech-\nnische Daten im Kraftfahrzeug erhoben und gespeichert.\nb) Eine Beeinträchtigung der technischen Ausrüstung ist der Technischen Aufsicht unverzüglich an-\nzuzeigen.\n5.2   Für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion und mit konventionellen Vorrichtungen zur\nAusübung der Fahraufgabe gilt:\nDie autonome Fahrfunktion darf nicht erneut aktivierbar sein, solange eine Beeinträchtigung der\ntechnischen Ausrüstung besteht.\n6. Ü b e r t r a g u n g v o n D a t e n a n d a s K r a f t f a h r z e u g\nDie zur selbstständigen Bewältigung der Fahraufgabe im autonomen Betrieb notwendigen Daten und Infor-\nmationen von externen technischen Einheiten (beispielsweise Backends oder Server eines Anbieters, externe\nSensoren, Smartphone) müssen vom Kraftfahrzeug sicher empfangen und verwendet werden können. Daten\nexterner Einheiten können im Kraftfahrzeug zur Ausführung der autonomen Fahrfunktionen verwendet\nwerden. Daten und Informationen können beispielsweise bei bestimmten Anwendungsfällen über eine Weit-\nverkehrsnetz-Anbindung (WAN-Verbindung) von einer externen technischen Einheit an das Kraftfahrzeug und\nvom Kraftfahrzeug an eine technische Einheit übertragen werden. Die Übertragung solcher Daten muss ins-\nbesondere den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechen und nach dem\naktuellen Stand der Technik abgesichert sein. Das Absicherungskonzept muss die in einer Bedrohungs-\nanalyse identifizierten Risiken mit wirksamen Maßnahmen adressieren und eine Datenschutzfolgeabschät-\nzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 beinhalten. Zur Datenübertragung sollte eine zentrale\nsichere elektronische Steuereinheit (SECU) genutzt werden. Die SECU dient als Informationsgateway im\nKraftfahrzeug. Die SECU kommuniziert intern an die Kommunikationsbusse des Kraftfahrzeugs und an den\nphysischen On-Board-Diagnose II-Anschluss (OBD II) oder an eine proprietäre Schnittstelle eines Herstellers.\nAnforderungen an die Sicherheit im Bereich der Informationstechnik der Datenübertragung sind Teil 5 zu\nentnehmen. Die Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit der Datenübertragung sind sicherzustellen.\nDie Kommunikation des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion mit anderen Fahrzeugen oder mit Infra-\nstrukturkomponenten ist zulässig. Sie muss auf der Basis einer Datenschutzfolgeabschätzung nach Artikel 35\nder Verordnung (EU) 2016/679 insbesondere den Anforderungen an die Informationstechnik nach Teil 5 und\ndamit den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechen. Während des\nBetriebs in einer optionalen Testphase ist die Kommunikation des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion\nmit anderen Fahrzeugen und Infrastrukturkomponenten zu testen und gegebenenfalls anzupassen.\n7. F u n k t i o n a l e S i c h e r h e i t u n d S i c h e r h e i t d e r F u n k t i o n\n7.1   Betriebshandbuch\nZweck des Betriebshandbuchs ist es, mittels detaillierter Vorgaben den sicheren Betrieb des Kraftfahr-\nzeugs zu gewährleisten und der Technischen Aufsicht die richtige Reaktion auf Fehlerfälle zu ermög-\nlichen.\n7.2   Sicherheitskonzept\nIn dem Sicherheitskonzept ist die Sicherheit der Fahrfunktion zu bewerten. Mit einem systematischen\nVorgehen müssen die für die Operational Design Domain (ODD) relevanten gefährlichen Szenarien und\nEreignisse identifiziert und in einer Risikoanalyse bewertet werden.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022                                999\nUm Gefährdungen zu verhindern oder deren Risiko auf ein akzeptables Maß zu mindern, muss aus-\ngehend von erkannten Risiken für die entsprechenden Szenarien und Ereignisse ein Systemverhalten\ndefiniert oder müssen Systemverbesserungen umgesetzt werden.\nDie Systematik muss dem Stand der Technik entsprechen. Das Erfordernis des Stands der Technik gilt\nals erfüllt, wenn die Vorgaben der ISO/PAS 21448:2019-01 Straßenfahrzeuge – Sicherheit der be-\nabsichtigten Funktion2 erfüllt werden. Die ausreichende Vollständigkeit der Szenarien wird auf Basis\nvon Validierungsfahrten oder anderen Datenaufzeichnungen im Fahrbetrieb durch statistische Analysen\nbelegt.\n7.2.1    Gefährdungsanalyse\nDie Gefährdungsanalyse benennt und ordnet sicherheitskritische Anteile der autonomen Fahr-\nfunktion. Die Analyse muss aufzeigen, wie die technische Ausrüstung zur Umsetzung der auto-\nnomen Fahrfunktion in möglichen Betriebssituationen im Fehlerfall reagiert und welchen Einfluss\ndiese Reaktionen auf die Sicherheit und Kontrollierbarkeit des Kraftfahrzeugs haben. Die Ge-\nfährdungsanalyse schließt in jedem Fall die Sicherheit der Fahrzeuginsassen und anderer Ver-\nkehrsteilnehmender ein. Die Gefährdungsanalyse schließt auch die Ermittlung von Situationen\nein, die für die technische Ausrüstung am schwersten zu bewältigen sind.\nDie zur Erstellung der Gefährdungsanalyse genutzten Methoden müssen dem Stand der\nWissenschaft und Technik entsprechen. Dies wird in Bezug auf die Methoden zur Gefährdungs-\nanalyse vermutet, wenn eine Gefahren- und Risikoanalyse gemäß ISO 26262-3:2018-12\nStraßenfahrzeuge – Funktionale Sicherheit – Teil 3: Konzeptphase oder „Hazard Identification\nand Risk Evaluation“ gemäß ISO/PAS 21448:2019-01 durchgeführt wird.3\n7.2.2    Sicherheitsmaßnahmen\nDas Sicherheitskonzept des Herstellers nach Nummer 7.2 muss aufzeigen, wie die technische\nAusrüstung nach dem Stand der Technik Gefährdungen erkennt und durch geeignete Maß-\nnahmen vermindert oder umgeht. Mögliche Sicherheitsmaßnahmen sind insbesondere\na) technische Maßnahmen in der Elektrik- und Elektronikinfrastruktur, Aktivierung von Rückfall-\nebenen oder externe Maßnahmen (beispielsweise Rückgriff auf den Notfahrmodus, Aktivie-\nrung eines Notfallsystems, Übersteuerungsfunktion, Überführung in den risikominimalen\nZustand),\nb) organisatorische Maßnahmen (beispielsweise Eingrenzung des geeigneten Betriebsbereichs,\nspezifische Anweisungen an die fahrzeugführende Person für den manuellen Fahrbetrieb,\nEingrenzung des erlaubten Passagierkreises, Anpassung der Fahrbahn oder der Beschilde-\nrung) und\nc) technische Maßnahmen, die sicherstellen, dass bei einem Unfallereignis die autonomen\nFunktionen des Fahrzeugs durch die Einsatzkräfte sicher und erkennbar stillgesetzt werden\nkönnen, sodass selbstständige Fahrzeugaktionen blockiert und ausschließliche manuelle Be-\ntätigungen durch Fahrzeugeinrichtungen möglich sind. Die notwendigen Maßnahmen zum\nStillsetzen autonomer Fahrfunktionen sind den Einsatzkräften in geeigneter Form laufend\nbereitzustellen.\nDie zur Entwicklung von Maßnahmen zur Minimierung oder Umgehung von Gefährdungen ver-\nwendeten Methoden müssen dem Stand der Technik entsprechen.\nDas Erfordernis des Stands der Technik gilt als erfüllt, wenn die Vorgaben der\nISO 26262-4:2018-12 Straßenfahrzeuge – Funktionale Sicherheit – Teil 4: Produktentwicklung\nauf Systemebene oder ISO/PAS 21448:2019-014 erfüllt werden.\n7.3     Periodisch technische Fahrzeugüberwachung\nDurch eine geeignete funktionelle und konstruktive Gestaltung des Kraftfahrzeugs ist die Durchführbar-\nkeit der periodischen technischen Fahrzeugüberwachung sicherzustellen (beispielsweise manueller\nFahrbetrieb, Zugänglichkeit von Bremsen). Insbesondere die Befahrbarkeit von Bremsprüfständen,\nLichteinstellplätzen, Hebebühnen oder Gruben und die Durchführung aller vorgeschriebenen Prüfungen\nmüssen möglich sein.\n8. S e n s o r i k\nZur technischen Umsetzung der autonomen Fahrfunktion muss eine Sensorik verwendet werden, die alle für\ndie sichere Erfüllung der Fahraufgabe erforderlichen Gegenstände, Daten oder Personen im Umfeld des\nKraftfahrzeugs erfasst und hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorgaben der Ver-\nordnung (EU) 2016/679, des Bundesdatenschutzgesetzes und spezialgesetzlicher datenschutzrechtlicher\n2\nIm Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin erschienen. Beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig\ngesichert niedergelegt.\n3\nEs wird bezüglich des Stands der Wissenschaft und Technik alternativ auf die „Hazard Identification and Risk Evaluation“ gemäß ISO/PAS\n21448:2019-01 hingewiesen. Sobald diese in deutscher Sprache vorliegt, wird ein entsprechender Hinweis im Verkehrsblatt erfolgen.\n4\nIm Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin erschienen. Beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig\ngesichert niedergelegt.",
        "1000              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022\nVorschriften beachtet. Zur Erfüllung des in Satz 1 genannten Zwecks und unter Einhaltung der genannten\nVorgaben kann die Sensorik durch externe Systeme unterstützt werden. Beeinflussen Wetter-, Umwelt- und\nInfrastrukturbedingungen die Leistungsfähigkeit der Sensorik, werden von der technischen Ausrüstung des\nKraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion Maßnahmen eingeleitet, um die aus der verminderten Leistungs-\nfähigkeit der Sensorik resultierenden Risiken auszugleichen.\nDie Sensorik ist in das Sicherheitskonzept des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion nach Nummer 7.2\nund in die permanente Systemüberwachung nach Nummer 5 einzubinden.\n9. A l t e r u n g u n d A b n u t z u n g d e s S y s t e m s\nDas Kraftfahrzeug muss die funktionalen Anforderungen auch bei Alterung und Abnutzung der relevanten\nSystemkomponenten erfüllen. Beeinflussen Alterungserscheinungen die Leistungsfähigkeit, beispielsweise\nder Sensorik, gleicht die technische Ausrüstung des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion die aus der\nverminderten Leistungsfähigkeit der Sensorik resultierenden Risiken durch geeignete Maßnahmen aus.\nTeil 2\nTest- und Validierungsmethoden\nfür Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion\nIm Folgenden werden Test- und Validierungsmethoden definiert, anhand derer die Einhaltung der technischen\nAnforderungen an die autonome Fahrfunktion von den für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständigen Stellen\nüberprüft werden kann. Dabei kann jede Anforderung auf ihre Einhaltung hin mittels Tests überprüft werden.\n10. P r ü f u n g u n d T e s t f ä l l e\nIm Rahmen der Prüfungen zur Erlangung der Betriebserlaubnis sowie im Rahmen der Überprüfung der Ein-\nhaltung der mit dieser Betriebserlaubnis verbundenen Anforderungen können Tests nach Notwendigkeit\ndurchgeführt werden. Die Testfälle müssen eine ausreichende Testabdeckung für alle Szenarien, Test-\nparameter und Umwelteinflüsse bieten. Die Abdeckung ist gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt oder gegen-\nüber den vom Kraftfahrt-Bundesamt nach § 3 Absatz 7 beauftragten Stellen zu begründen. Diese Begründung\nmuss eine Validierung oder einen geeigneten Nachweis auf Basis empirischer Datenerhebungen nicht\npersonenbezogener Daten enthalten. Die Testfälle müssen geeignet sein nachzuweisen, dass das Maß an\nSicherheit des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion höher ist als das Maß an Sicherheit bei Fahr-\nzeugen, die von Personen geführt werden.\nDie Testfälle müssen geeignet sein, eine hinreichende Robustheit der technischen Ausrüstung zur Um-\ngebungswahrnehmung gegen die Störung von Eingabe-/Sensordaten und ungünstige Umweltbedingungen\nnachzuweisen.\n10.1 Künstliche Fehler und Grenzen des Betriebsbereichs\nZum Test der Anforderungen\na) dürfen künstlich Fehler in der technischen Ausrüstung verursacht werden,\nb) darf das Kraftfahrzeug in Umgebungen gebracht werden, welche nicht dem vorgesehenen Betriebs-\nbereich entsprechen.\n10.2 Testszenarien, Abweichungen und Bestehenskriterien\nEntsprechend des vorgesehenen Betriebsbereichs wählt das Kraftfahrt-Bundesamt Testszenarien im\nRahmen der Prüfung aus. Die Auswahl erfolgt auf der Basis des Katalogs von Testszenarien des Her-\nstellers entsprechend § 3 Absatz 2. Um die Erfüllung der Anforderungen an das Kraftfahrzeug zu prüfen,\nmüssen im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis Fahrtests im realen Straßenverkehr durchgeführt\nwerden. Die Prüfung wird durch Simulationen und Durchführungen von Fahrmanövern auf einem Test-\ngelände ergänzt.\nAbhängig von den im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis durch die zuständige Behörde fest-\ngelegten Testszenarien, definieren sich die Bestehenskriterien über die nachfolgenden Werte. Weicht\nder Hersteller von diesen Werten ab, muss er dies ausreichend begründen und dokumentieren. Begrün-\ndung und Dokumentation sind nach dem Stand der Technik auszuführen. Das Erfordernis des Stands\nder Technik gilt als erfüllt, wenn die Vorgaben der ISO 26262:2018-12 Straßenfahrzeuge – Funktionale\nSicherheit5 erfüllt werden.\n10.2.1 Bestehenskriterien aus UN-Regelung Nr. 152\nDie Erfüllung der in Nummer 1.1 an das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion gestellten\nAnforderungen hinsichtlich der Vermeidung von Kollisionen ist durch die Ableitung von Be-\nstehenskriterien aus den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 152 – Einheitliche Bedingungen\nfür die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Notbremsassistenzsystems (AEBS) in\n5\nIm Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin erschienen. Beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig\ngesichert niedergelegt.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022            1001\nFahrzeugen der Klassen M1 und N1 (ABl. L 360 vom 30.10.2020, S. 66) zu gewährleisten.\nFolgende Änderungen des Textes der UN-Regelung Nr. 152 sind dabei anzuwenden:\na) Nummer 5.1.4 die Warnung an den Fahrer, ist nicht anzuwenden.\nb) Nummern 5.2.1.2 und 5.2.2.2, von der geforderten Mindestverzögerungsanforderung von\n5 Metern pro Sekunde-Quadrat muss unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Fahr-\nzeugs im autonomen Betrieb sowie der Umgebungsbedingungen abgewichen werden.\nBeispielsweise kann bei Fahrzeugen, die während des autonomen Betriebs zum Transport\nvon stehenden Fahrgästen vorgesehen sind, eine geringere Mindestverzögerung zum Schutz\nder Fahrzeuginsassen erforderlich sein.\nc) Nummer 5.2.1.4 Buchstabe a bis e (Einschränkungen der Anforderungen) sind nicht an-\nzuwenden. Neue Einschränkungen, die sich aus der Definition der ODD ergeben, sind denk-\nbar (beispielsweise aus „keine automatisierte Fahrt nachts“ ergibt sich die Einschränkung\n„bei Tageslicht“).\nd) Nummer 5.2.2.4 Buchstabe a ist wie folgt geändert anzuwenden: „Bei querenden zu Fuß\nGehenden mit einer seitlichen Geschwindigkeitskomponente von nicht mehr als 7 km/h, bei\nquerenden Rad Fahrenden mit einer seitlichen Geschwindigkeitskomponente von nicht mehr\nals 25 km/h“. Die Buchstaben b bis e sind nicht anzuwenden.\ne) Nummer 5.2.1.4 und 5.2.2.4, die Tabellen sind anhand der Geschwindigkeitsgrenzen der au-\ntomatisierten Fahrfunktion so anzuwenden, dass über den gesamten Geschwindigkeitsbe-\nreich eine relative Kollisionsgeschwindigkeit von „0“ (keine Kollision) gefordert wird.\nf) Die Nummern bezüglich Übersteuerung und Abschaltung des Notbremssystems sind nicht\nanzuwenden.\n10.2.2 Verlassen des Fahrstreifens\nDas Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion darf seinen eigenen Fahrstreifen nur in folgenden\nFällen verlassen: Während des Manövers „Fahrstreifenwechsel“, für Manövrieren im niedrigen\nGeschwindigkeitsbereich (beispielsweise beim Einparken, im Bereich enger Kreuzungen), zum\nAusweichen bei Hindernissen und bei entgegenkommenden Fahrzeugen, zur Kollisionsvermei-\ndung sowie um Einsatzfahrzeugen auszuweichen.\n10.2.3 Sicherheitsabstand\nVorausfahrende Fahrzeuge auf der Fahrspur werden erkannt. Es ist jederzeit, in jedem Ge-\nschwindigkeitsbereich und in jeder möglichen Fahrsituationen ein angemessener Sicherheits-\nabstand einzuhalten.\n10.2.4 Fahrstreifenwechsel anderer Fahrzeuge\nDer Fahrstreifenwechsel vorausfahrender oder nachfolgender Fahrzeuge, der von einem be-\nnachbarten Fahrstreifen in den eigenen Fahrstreifen oder aus ihm heraus in einen benachbarten\nFahrstreifen erfolgt, wird erkannt und bei der Fahraufgabe entsprechend berücksichtigt.\n10.2.5 Kollisionsvermeidung mit in gleicher Richtung fahrenden Fahrzeugen\nKollisionen mit in gleicher Richtung fahrenden, in den eigenen Fahrstreifen eindringenden Ver-\nkehrsteilnehmenden sind innerhalb der durch folgende Ungleichung bestimmten Bedingungen\nzu vermeiden. Die Ungleichung ist nur gültig für vor dem Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunk-\ntion einscherende Verkehrsteilnehmende, und nur dann, wenn die einscherenden Verkehrs-\nteilnehmer mindestens 0,72 Sekunden vor dem Eindringen sichtbar waren:\nFolgend werden die Parameter der voranstehenden Ungleichung spezifiziert:\nTTCSpurwechsel    Zeit bis zum Aufprall (TTC) zum Zeit-\npunkt des Eindringens in den Fahr-\nstreifen des Kraftfahrzeugs mit auto-\nnomer Fahrfunktion in Sekunden. Als\nEindringen wird ein Überschreiten der\nAußenkante des Fahrsteifens um mehr\nals 30 Zentimeter gewertet.\nνrel        Relativgeschwindigkeit in Meter pro\nSekunde [m/s]. Positiv für Annäherung\ndes Kraftfahrzeugs mit autonomer\nFahrfunktion an einen einscherenden\nVerkehrsteilnehmenden, der sich lang-\nsamer fortbewegt.",
        "1002      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022\nτ        Zeit in Sekunden, die bis zum Er- Typische Werte sind 0,5 Sekunden\nreichen der Verzögerung α in Meter bis zum Erreichen von 10 Sekunde-\npro Sekunde-Quadrat vergeht.             Quadrat. Für geringere mögliche Ver-\nzögerungen des Kraftfahrzeugs mit\nautonomer Fahrfunktion sind die\nWerte entsprechend zu skalieren.\nFür 6 Sekunde-Quadrat wird daher\ndavon ausgegangen, dass diese\nVerzögerung in 0,3 Sekunden er-\nreicht wird, 2,4 Sekunde-Quadrat in\n0,12 Sekunden.\nτReaktion    Zeit in Sekunden, die für die Einleitung 0,1 Sekunden\neiner Bremsreaktion erforderlich ist.\nα        Verzögerung in Meter pro Sekunde- 2,4 Sekunde-Quadrat für Kraftfahr-\nQuadrat.                                 zeuge mit autonomer Fahrfunktion,\ndie für die Beförderung von stehenden\noder nicht angegurteten Fahrzeug-\ninsassen ausgelegt sind, 6 Sekunde-\nQuadrat für übrige Kraftfahrzeuge mit\nautonomer Fahrfunktion.\nDaraus ergibt sich eine geforderte Kollisionsvermeidung bei Eindringen eines Verkehrsteil-\nnehmenden in den eigenen Fahrstreifen oberhalb der folgenden TTC-Werte (beispielhaft für Ge-\nschwindigkeiten in 10 Kilometer pro Stunde-Schritten dargestellt). Diese Anforderungen sind\nunabhängig von Umweltbedingungen zu erfüllen und sollen bei der Ableitung von Bestehens-\nkriterien berücksichtigt werden.\nvrel [Kilometer pro Stunde]      TTCSpurwechsel [Sekunde] für TTCSpurwechsel [Sekunde] für\nKraftfahrzeuge mit autonomer übrige Kraftfahrzeuge mit\nFahrfunktion mit stehend beför- autonomer Fahrfunktion\nderten Fahrzeuginsassen\n10                               0,74                                0,48\n20                               1,32                                0,71\n30                               1,9                                 0,94\n40                               2,47                                1,18\n50                               3,05                                1,41\n60                               3,63                                1,64\nSollte ein fahrstreifenwechselnder Verkehrsteilnehmender bei geringerer Zeit bis zum Aufprall\n(TTC) in den Fahrstreifen des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion einscheren, kann nicht\nmehr von einer Kollisionsvermeidung ausgegangen werden. Sofern eine Kollision nicht zu\nvermeiden ist, sind die Folgen einer Kollision durch Bremsen und damit möglichst großem Ge-\nschwindigkeitsabbau unter Abwägung der Gefahr für die Insassen des Kraftfahrzeugs mit auto-\nnomer Fahrfunktion aufgrund der Bremsung und der Kollision zu minimieren. Die Regelstrategie\ndes Systems darf sich zwischen Kollisionsvermeidung und Kollisionsabschwächung nur insofern\nändern, als eine Bremsung gegenüber einem nicht mehr erfolgreichen Ausweichmanöver\npriorisiert wird. Ausweichmanöver dürfen nur unter Beachtung der Vorgaben in Nummer 1.1\nerfolgen.\n10.2.6 Spurwechselmanöver\nDie Bestehenskriterien für Spurwechselmanöver sind der Nummer 5.6.4.6 der UN-Regelung\nNr. 79 – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Lenk-\nanlage (ABl. L 318 vom 14.12.2018, S. 1) zu entnehmen. Anforderungen dieser Regelung, die\nFunktionen betreffen, die sich auf die fahrende Person beziehen, sind nicht anzuwenden. Die\nFahrmanöver sind so zu planen, dass keine Gefährdung von anderen am Verkehr Teilnehmenden\nstattfindet.\nDie Bestehenskriterien in Bezug auf sichere Spurwechsel und daran, wie eine Gefährdung\nanderer Verkehrsteilnehmenden beim Spurwechseln zu vermeiden ist, orientieren sich an den\nAnforderungen der Nummer 5.6.4.7 und 5.6.4.8 der UN-Regelung Nr. 79, wobei für die\nGeschwindigkeit des sich nähernden Fahrzeugs (vαρρ) die jeweilig in der ODD herrschende\nGeschwindigkeitsbeschränkung angesetzt werden darf.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022                 1003\n10.2.7 Einbiegen und Kreuzen\nHinsichtlich der Interaktion mit anderen am Verkehr Teilnehmenden beim Einbiegen und Kreuzen\nsind folgende Bestehenskriterien zu berücksichtigen (siehe Abbildung 1):\nAbbildung 1: Visualisierung der Abstände beim Einbiegen und Kreuzen. Fall Buchstabe a: Einzuhaltender\nAbstand zum nachfolgenden Verkehr beim Einbiegen. Fall Buchstabe b: Zusätzlich einzuhal-\ntender Abstand zum Gegenverkehr beim Einbiegen durch den Gegenverkehr. Fall Buchstabe c:\nBeim Kreuzen einzuhaltender Abstand zum bevorrechtigt kreuzenden Verkehr.\nBestehenskriterien für sicheres Einbiegen und Kreuzen sind aus den Anforderungen der Num-\nmer 5.6.4.7 und 5.6.4.8 der UN-Regelung Nr. 79 abzuleiten. Für die Annäherungsgeschwindig-\nkeit (vαρρ) darf die in der Fahrsituation gültige Geschwindigkeitsbeschränkung angesetzt werden.\nDie Anforderungen an die geometrischen Beziehungen zum umlaufenden Verkehr sind vom\nSpurwechsel auf das Einbiegemanöver entsprechend zu übertragen (Buchstabe a in Abbil-\ndung 1).\nFür das Einbiegen über die Gegenfahrbahn hinweg gilt für die Berücksichtigung des entgegen-\nkommenden Verkehrs, dass – zusätzlich zum Abstand zum nachfolgenden Verkehr auf der Ziel-\nstraße – sicherzustellen ist, dass die TTC des bevorrechtigten Gegenverkehrs zum berechneten\nKollisionspunkt (Schnittpunkt der Fahrpfade) niemals unter 3 Sekunden sinkt (Buchstabe b in\nAbbildung 1).\nGleiches gilt beim Kreuzen mit bevorrechtigtem Verkehr (Buchstabe c in Abbildung 1): Die TTC\ndes bevorrechtigten Verkehrs zum fiktiven Kollisionspunkt (Schnittpunkt der Fahrpfade) muss\nmehr als 3 Sekunden betragen.\n11. D u r c h f ü h r u n g v o n T e s t s\nFür die Durchführung der Tests dürfen neben realen Fahrzeugen auch dem Stand der Technik entsprechende\nTestwerkzeuge eingesetzt werden, die reale Fahrzeuge und andere am Verkehr Teilnehmende ersetzen\n(beispielsweise Soft-Targets, zu Fuß Gehende-Attrappen, mobile Plattformen). Die Testwerkzeuge müssen\nhinsichtlich der für eine Leistungsbewertung der Sensorik relevanten Eigenschaften, realen Fahrzeugen und\nanderen am Verkehr Teilnehmenden entsprechen. Tests dürfen nur so ausgeführt werden, dass die am Ver-\nsuch beteiligten Personen nicht gefährdet werden. Die jeweiligen Vorgaben des Arbeitsschutzes sind zu\nberücksichtigen.\nDie Erfüllung von Anforderungen kann auch durch geeignete Simulation geprüft werden. Dabei sind die\nSimulationswerkzeuge zu validieren. Die Validierung der Simulationswerkzeuge muss mittels Abgleichs zu\neiner repräsentativen Auswahl von realen Versuchen erfolgen; es darf kein signifikanter Unterschied zwischen\nKennwerten aus Simulation und Fahrversuch bestehen. Das Leistungsvermögen der Sensorik in Bezug auf\nErkennung und Klassifizierung von Objekten in Abhängigkeit von unterschiedlichen Entfernungen und Um-\nweltbedingungen ist für die Simulation in realen Tests zu ermitteln. Jede Simulationsreihe ist, falls dies vom\ntechnischen Dienst als notwendig erachtet wird, durch reale Tests zu ergänzen.\nJede in dieser Verordnung beschriebene Anforderung, die im vorgesehenen Betriebsbereich für den auto-\nnomen Fahrbetrieb entsprechend der beantragten Betriebserlaubnis relevant ist und jedes nach Nummer 7.2\nidentifizierte gefährliche Szenario sind zumindest durch Simulation zu prüfen. Dazu ist das zu testende Kraft-\nfahrzeug im autonomen Fahrbetrieb durch geeignete Wahl der Verkehrsumgebung in die entsprechende\nSituation zu bringen. Es ist mindestens zu prüfen, wie sich das Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion in\nden in Nummer 7.2 als gefährlich identifizierten Szenarien verhält. Für diese Prüfung sind mindestens drei\nParameterkonstellationen zu wählen.",
        "1004             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022\n12. A n f o r d e r u n g e n a n d a s T e s t g e l ä n d e u n d d i e U m w e l t b e d i n g u n g e n\nFür Prüfungen im Rahmen der Genehmigungserteilung nach § 3 kann der für die Genehmigung vorgesehene\nfestgelegte Betriebsbereich selbst genutzt werden, sofern dort Tests gefahrlos für andere am Verkehr Teil-\nnehmende und unbeteiligte Dritte erfolgen können. Tests sind unter verschiedenen Umweltbedingungen\ndurchzuführen.\nTeil 3\nDigitaler Datenspeicher\n13. A l l g e m e i n e A n f o r d e r u n g e n a n d e n D a t e n s p e i c h e r\nIm Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion muss ein den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verord-\nnung (EU) 2016/679 entsprechender Datenspeicher integriert sein, der ereignisbasiert und während des Be-\ntriebs nach § 9 Absatz 5 und § 15 Daten des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion ausschließlich zu\ndem Zweck der Verbesserung der Verkehrssicherheit erfasst, speichert und verwendet. Die zu erfassenden\nDaten sind in § 1g Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit Anlage 2 zu dieser Verordnung\nabschließend geregelt.\nDer Datenspeicher ist entsprechend den in § 1g des Straßenverkehrsgesetzes und den in dieser Verordnung\nenthaltenen Datenschutz- und den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 ent-\nsprechender Datensicherheitsvorschriften gemäß dem Stand der Technik auszugestalten. Ein System zur\nZugangskontrolle sowie kryptographische Schutzverfahren sind entsprechend der einschlägigen Tech-\nnischen Richtlinien des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik vorzusehen. Das Bundes-\namt für die Sicherheit in der Informationstechnik ist in die konkrete Ausgestaltung der Vorgaben ein-\nzubeziehen. Wesentliche Anforderungen an den Datenspeicher sind nachfolgend dargestellt.\n13.1 Zu speichernde Ereignisse\nIm Folgenden werden die verschiedenen Fälle der Datenaufzeichnung dargestellt.\nFall 1: Autonome Fahrt im festgelegten Betriebsbereich\nFall 2: Autonome Fahrt im festgelegten Betriebsbereich mit Ereignis (beispielsweise Unfall)",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022                      1005\nFall 3: Autonome Fahrt im festgelegten Betriebsbereich mit Ereignis und anschließender Überführung\ndes Kraftfahrzeugs in den risikominimalen Zustand\nLegende:\nZeitpunkt                                              Beschreibung\ntS                         Beginn der Fahrt (Starten des Kraftfahrzeugs)\ntE                         Ende der Fahrt\nt0                         Unfallereignis\nt0P                        Anforderung oder Eingabe der Technischen Aufsicht\ntR                         Auslösung des risikominimalen Zustands\n13.2 Technische Vorgaben für das Speichern, Auslesen und Übertragen von Daten\nDas System der Datenspeicherung darf nicht flüchtig sein. Die gespeicherten Daten müssen im strom-\nlosen Zustand erhalten bleiben.\nErgänzende technische Anforderungen für den Datenspeicher:\na) Der Zugang zu den im Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion gespeicherten Daten erfolgt über\ndie normierte 16-polige On-Board-Diagnose-Schnittstelle (16-polige OBD-Schnittstelle) über ein\nKommunikationsmodul nach ISO 22900-1:2008-036 Straßenfahrzeuge – Modulare Kommunikations-\nschnittstelle im Fahrzeug (MVCI) – Teil 1: Hardwaredesign Anforderungen unter Verwendung der\nproprietären Software des Herstellers oder über die proprietäre Schnittstelle. Ergänzend dazu müs-\nsen in bestimmten Situationen oder nach bestimmten Ereignissen die Daten direkt über eine Weit-\nverkehrsnetz-Anbindung (WAN-Verbindung) an die zuständige staatliche Stelle gesendet werden.\nb) Der Zugang und das Herunterladen der gespeicherten Daten über die normierte 16-polige OBD-\nSchnittstelle oder über die proprietäre Schnittstelle darf nur durch das Kraftfahrt-Bundesamt und\ndie zuständige Behörde erfolgen, sofern dies für deren jeweilige Aufgabenerfüllung nach dieser Ver-\nordnung erforderlich ist.\nc) Im Reparaturfall erfolgt der Zugang zum Datenspeicher im Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion\nüber die normierte 16-polige OBD-Schnittstelle über ein Kommunikationsmodul nach ISO 22900 nur\nunter Verwendung der proprietären Software des Herstellers oder über die proprietäre Schnittstelle.\nd) Die Datenspeicherung und die Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt und die zuständige\nBehörde haben den Anforderungen an die Sicherheit im Bereich der Informationstechnologie (Teil 5)\nzu genügen. Insbesondere müssen die Daten dem Stand der Technik gemäß unter Beachtung der\nVorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 vor Manipulation und\nmissbräuchlicher Verwendung geschützt werden.\nTeil 4\nAnforderungen\nan Mensch-Maschine-Schnittstellen\n14. I n t e r a k t i o n\nEin Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion, das autonom innerhalb eines festgelegten Betriebsbereichs\nbetrieben wird, erfordert nur in Ausnahmesituationen eine Interaktion mit der Technischen Aufsicht.\nInsbesondere ist die Mensch-Maschine-Schnittstelle unter Berücksichtigung der folgenden zwei Ausnahme-\nsituationen zu gestalten.\n6\nIm Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin erschienen. Beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig\ngesichert niedergelegt.",
        "1006              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022\n14.1 Die Technische Aufsicht erteilt eine Fahrmanöverfreigabe an das Kraftfahrzeug mit autonomer\nFahrfunktion\nDie technische Ausrüstung versetzt das Kraftfahrzeug in den risikominimalen Zustand, da die Fort-\nsetzung der Fahrt aufgrund einer Verkehrssituation nicht fortgesetzt werden kann. Das Verlassen des\nrisikominimalen Zustands erfolgt mit Unterstützung der Technischen Aufsicht. Folgendes ist hierbei zu\nbeachten:\na) Die autonome Fahrfunktion kann initial der Technischen Aufsicht mögliche Fahrmanöver zur Fort-\nsetzung der Fahrt vorschlagen und ausreichend Daten zur Beurteilung der Situation liefern.\nb) Wird durch die Technische Aufsicht ein Fahrmanöver vorgegeben, so muss dieses durch die auto-\nnome Fahrfunktion validiert werden.\nUnabhängig von den Buchstaben a und b darf das Fahrmanöver nicht ausgeführt werden, wenn daraus\neine Gefährdung der am Verkehr Teilnehmenden und unbeteiligter Dritter resultieren würde. Die sichere\nAusführung oder Nichtausführung solcher Fahrmanöver obliegt weiterhin der autonomen Fahrfunktion\nmit systemseitiger Auswertung der aktuellen Verkehrssituation vor Ort.\n14.2 Übernahme der Fahraufgabe durch manuelle Steuerung außerhalb des festgelegten Betriebs-\nbereichs\nErreicht die autonome Fahrt die Grenzen des festgelegten Betriebsbereichs, muss das Kraftfahrzeug\ndurch die autonome Funktion in den risikominimalen Zustand versetzt werden. Wird die Fahrt außerhalb\nder Grenzen des festgelegten Betriebsbereichs durch eine fahrzeugführende Person fortgesetzt, ist die\nfahrzeugführende Person mittels eines geeigneten Interaktionskonzepts zur Aktivität aufzufordern.\nSofern das Stehenbleiben des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion den umlaufenden Verkehr\noder Dritte behindern würde, ist die Aufforderung durch einen entsprechenden Hinweis zu ergänzen.\nDie Aufforderung ist in ihrer Intensität fortlaufend zu steigern. Die Aufforderung kann beispielsweise\ndurch Signaltöne in zunehmender Lautstärke oder durch Vibrationen mit zunehmender Intensität er-\nfolgen.\nTeil 5\nAnforderungen\nan die Sicherheit im Bereich der Informationstechnologie\n15. S i c h e r h e i t i n d e r I n f o r m a t i o n s t e c h n o l o g i e\nDie vom Hersteller zu erfüllenden Anforderungen bezüglich der Sicherheit im Bereich der Informations-\ntechnologie sind den Anforderungen der jeweils geltenden Fassung der UN-Regelung Nr. 155 – Einheitliche\nBedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Cybersicherheit und des Cybersicher-\nheitsmanagementsystems (ABl. L 83 vom 9.3.2021, S. 30) mit Maßgabe des Folgenden zu entnehmen: Die\nAnforderungen der Nummern 1, 3, 4, 5.3.1 bis 5.3.5 entfallen. Das Sicherheitskonzept muss den Vorgaben\nder Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechen und eine Datenschutzfolgeabschätzung\nnach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 beinhalten.\n16. S i c h e r h e i t d e r F u n k v e r b i n d u n g e n\nDie Verbindungen sind so auszuführen, dass der Schutz gegen einen unerlaubten Zugriff auf die Verbindun-\ngen die Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 umsetzt. Der Aufbau der Ver-\nbindung und die Datenübertragung sind nach dem Stand der Technik mit der Nutzung offener und etablierter\nStandards zu sichern und zu verschlüsseln (beispielsweise mit TLS 1.3 wie in der Technische Richtlinie\nTR-02102-2 Kryptographische Verfahren: Empfehlungen und Schlüssellängen, herausgegeben vom Bundes-\namt für Sicherheit in der Informationstechnik im Januar 2020 und auf der Internetseite des Bundesamt für\nSicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht7).\n7\nZu beziehen über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Postfach 200363, 53133 Bonn; dort archivmäßig gesichert, ferner\nzum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung abrufbar:\nhttps://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR02102/BSI-TR-02102-2.pdf;jsessionid=\n55C61697617F17382A64C6612D32125B.internet082?__blob=publicationFile&v=1",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022       1007\nAnlage 2\nDatenspeicherung\nWährend des Betriebs sind bei den in § 1g Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten Anlässen im Kraft-\nfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion folgende Daten zu erfassen.\nDaten                                              Beispiel Dateiformat\n1. Fahrzeugidentifizierungsnummer         Alphanummerische Zeichen\n[A-Z; 0-9]\nBeispiel: AAAAAA654398GFRDE\n2. Positionsdaten                         Breiten- und Längengrad\n[±ddd.ddddd, Angabe in ± Graden (°) und Dezimalgraden, 5 Nach-\nkommastellen]\nHöhenangaben in Meter\nAusgabe im Globalen Positionsbestimmungssystem – Austauschformat\nals Abfolge von Punkten, in denen eine Änderung der Fortbewegungs-\nrichtung erfolgt; Angabe des (Karten-)Bezugssystems.\n3. Anzahl und Zeiten der Nutzung so-      Datum (Jahr:Monat:Tag), Zeit (Stunde:Minute:Sekunde),\nwie der Aktivierung/Deaktivierung     Beispiel: 2019-07-16, 05:25:12\nder autonomen Funktion\n4. Anzahl und Zeit der Freigabe von       Anzahl, Einzelzeiten (Stunde:Minute:Sekunde)\nalternativen Fahrmanöver\n5. Systemüberwachungsdaten (Beginn/       Alphanummerische Zeichen [A-Z; 0-9] samt Erklärung\nEnde) samt Softwarestand              Beispiel: P0601 Motorsteuergerät – Speicher Prüfsummenfehler\n6. Umwelt- und Wetterbedingungen          Temperatur/°C, Helligkeit/Beleuchtungsstärke/lux,\nStellung des Scheibenwischers an/aus\n7. Vernetzung                             Vernetzungsparameter wie beispielsweise Übertragungslatenz und\nverfügbare Bandbreite\n8. Name der aktivierten/deaktivierten     Name des Systems, Zustand, Instanz\npassiven und aktiven Sicherheits-     Beispiel: Notbremssystem, aktiv, Systemfunktionsfähigkeit\nsysteme, Zustand, auslösende In-\nstanz (System oder extern)\n9. Fahrzeugbeschleunigung in Längs-       Nummerische Werte in Meter pro Sekunde zum Quadrat\nund Querrichtung\n10. Geschwindigkeit                        Nummerischer Wert in Meter pro Sekunde\n11. Status der lichttechnischen Einrich-   Beispiel:\ntungen                                Blinken an/aus\nTagfahrlicht an/aus\n12. Spannungsversorgung des auto-          Nummerischer Wert in Volt\nnomen Kraftfahrzeugs\n13. Von extern an das Fahrzeug ge-         Gesendetes Format der Befehle sowie Metadaten zu Informationen:\nsendete Befehle und Informationen     Dateigröße, Dateiformat, Quelle, Ziel, Übertragungszeit",
        "1008              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022\nAnlage 3\nDokumentationspflichten des Herstellers\n1. Funktionale Beschreibung\nZiel der funktionalen Beschreibung ist es, die technischen Grundlagen der Funktionen des Kraftfahrzeugs und\ndie nötigen Bedingungen des sicheren Betriebs sowie die Umsetzung der Vorgaben des Datenschutzes und\nder Datensicherheit darzulegen. Die Systematik der funktionalen Beschreibung muss dem Stand der Technik\nentsprechen. Dies gilt als erfüllt, wenn die Vorgaben der ISO 26262-3:2018-12 Straßenfahrzeuge – Funktionale\nSicherheit – Teil 3: Konzeptphase8 eingehalten werden. Die funktionale Beschreibung muss die folgenden\nThemen behandeln:\n1.1 Betriebsbereich des Kraftahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion (zum Beispiel Personenbeförderung im\nVerkehr zwischen festgelegten Stationen),\n1.2 Technische Beschreibung (Blockschaltbilder, Schnittstellen zu anderen Fahrzeugsystemen),\n1.3 Beschreibung der geforderten Funktionen des Kraftfahrzeugs und der Systemzustände (zum Beispiel\nFahrt mit aktivierter autonomer Funktion, sonstige Fahrmodi, risikominimaler Zustand),\n1.4 Zum reibungslosen Betrieb nötige Umweltbedingungen (zum Beispiel Sichtbedingungen, Wetterbedingun-\ngen, Fahrbahnzustand),\n1.5 Normative oder prozedurale Anforderungen an den Betrieb (zum Beispiel Arbeits- und Gesundheitsschutz,\ninterne Freigabeprozesse, digitales Rollen- und Rechtekonzept),\n1.6 Systematik der Interaktion mit anderen Verkehrsteilnehmenden (zum Beispiel Reaktion auf nicht ein-\ndeutiges Verhalten, Warnzeichen, Handzeichen),\n1.7 Anforderungen an die Verkehrsinfrastruktur zum reibungslosen Betrieb (zum Beispiel Funksignale von\nSchildern oder Ampeln) und\n1.8 Umsetzung und Gewährleistung der Vorgaben zum Datenschutz und der Datensicherheit.\n2. Betriebshandbuch\nMit dem Ziel, den sicheren Betrieb des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion zu gewährleisten, soll das\nBetriebshandbuch die Bedienung, Wartung, Gesamtprüfung, Diagnose des Kraftfahrzeugs und die dem\nDatenschutz und der Datensicherheit dienenden Parameter detailliert darstellen. Zum Inhalt des Betriebshand-\nbuches gehören mindestens folgende Punkte:\n2.1 Ein Rollen-Rechte-Pflichten-Konzept für die zum Betrieb nötigen Tätigkeiten,\n2.2 Definition der erforderlichen Kompetenzen zur Ausübung der zum Betrieb nötigen Tätigkeiten,\n2.3 Umfang, Ablauf, Zeitpunkte und Intervalle von Wartungsmaßnahmen,\n2.4 Sicherheitshinweise im Sinne der Beachtung von Grenzwerten für die technischen Funktionen,\n2.5 Entstörungs- oder Sicherheitsmaßnahmen, die im Falle einer Störung des Betriebs zu ergreifen sind,\n2.6 Dokumente für Wartungs- und Reparaturmaßnahmen inklusive der nötigen Vorlagen,\n2.7 Darstellung der dem Datenschutz und der Datensicherheit dienenden Funktionalitäten.\n3. Sicherheitskonzept\nDie Dokumentation des Sicherheitskonzepts nach Anlage 1 Nummer 7.2 soll die Prüfung der funktionalen\nSicherheit ermöglichen.\n4. Sicherheit im Bereich der Informationstechnologie\nDie Dokumentation muss die Prüfung der Sicherheit im Bereich der Informationstechnologie ermöglichen und\neine detaillierte Beschreibung in Bezug auf die Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit\nenthalten, insbesondere hinsichtlich der Beachtung der Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung\n(EU) 2016/679.\n8\nIm Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin erschienen. Beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig\ngesichert niedergelegt.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022         1009\nArtikel 2\nÄnderung der\nGebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nDie Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch\nArtikel 6 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.\nb) Folgende Nummern 12 und 13 werden angefügt:\n„12. die Kosten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines tech-\nnischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder einer anderen\nvom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Stelle für die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs mit auto-\nmatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich der Bewertung der informationstechnischen\nSicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,\n13. die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1\nder Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung.“\n2. Die Anlage wird wie folgt geändert:\na) Nach der Gebührennummer 111.2.1 werden die folgenden Gebührennummern 111.3 bis 111.7 eingefügt:\nGebühren-                                                                                    Gebühr\nNummer                                      Gegenstand                                      Euro\n„111.3            einer Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahr-    8 925,00 bis 89 240,00\nfunktion\n111.4             einer Erprobungsgenehmigung für Kraftfahrzeuge mit autonomer      8 925,00 bis 89 240,00\nFahrfunktion\n111.5             einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer auto-        49,00 bis   129,00\nnomen Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen\nnach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person\n111.6             einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer auto-        49,00 bis   129,00\nmatisierten Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen\nnach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person\n111.7             einer Erprobungsgenehmigung für automatisierte Fahrfunktionen         49,00 bis 129,00“.\nnach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person\nb) Nach der Gebührennummer 112.3 werden die folgenden Gebührennummern 112.4 bis 112.8 eingefügt:\nGebühren-                                                                                    Gebühr\nNummer                                      Gegenstand                                      Euro\n„112.4            zur Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunk-  4 462,50 bis 44 620,00\ntion\n112.5             zur Erprobungsgenehmigung für Kraftfahrzeuge mit autonomer        4 462,50 bis 44 620,00\nFahrfunktion\n112.6             einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer auto-        49,00 bis   129,00\nnomen Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen\nnach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person\n112.7             einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer auto-        49,00 bis   129,00\nmatisierten Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen\nnach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person\n112.8             einer Erprobungsgenehmigung für automatisierte Fahrfunktionen         49,00 bis 129,00“.\nnach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person\nc) Nach der Gebührennummer 400 wird folgender Unterabschnitt H eingefügt:\nGebühren-                                                                                    Gebühr\nNummer                                      Gegenstand                                      Euro\n„H.   Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-\nund-Betriebs-Verordnung (AFGBV)\n400a              Genehmigung des festgelegten Betriebsbereichs für Kraftfahr-\nzeuge mit autonomer Fahrfunktion",
        "1010           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022\nGebühren-                                                                                   Gebühr\nNummer                                      Gegenstand                                      Euro\n400a.1           Prüfung eines Antrags zur Genehmigung eines festgelegten Be-        790,60 bis 79 060,00\ntriebsbereichs für den Einsatz von Kraftfahrzeugen mit autonomer\nFahrfunktion nach § 8 AFGBV einschließlich Begehung des\nBetriebsbereichs, Sachverhaltsaufklärung, Abstimmung mit zu\nbeteiligenden Dritten, Prüfung der zugrundeliegenden Betriebs-\nerlaubnis des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion sowie\nEntscheidung über den Antrag hinsichtlich Erteilung, Änderung,\nVerlängerung, Ablehnung oder Aufhebung, einschließlich Ein-\ntragung\n400a.2           Begutachtung und Prüfung von Nachträgen für einen festgeleg-          49,00 bis 129,00“.\nten Betriebsbereich für bereits genehmigte festgelegte Betriebs-\nbereiche sowie Nachprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen\nder Genehmigung eines genehmigten festgelegten Betriebs-\nbereichs\nnach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person\nArtikel 3\nÄnderung der\nFahrzeug-Zulassungsverordnung\nDie Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 9 des\nGesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:\n„(1a) Die Zulassung von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion oder von Fahrzeugen zur Erprobung von\nautomatisierten oder autonomen Fahrfunktionen richtet sich ergänzend nach den Vorschriften der\nAutonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) in\nder jeweils geltenden Fassung.“\n2. § 6 Absatz 7 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 7 Buchstabe k wird das Wort „und“ am Ende gestrichen.\nb) In Nummer 7 Buchstabe l wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.\nc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\n„8. bei Fahrzeugen mit autonomen oder automatisierten Fahrfunktionen:\na) die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebserlaubnis,\nb) die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Erprobungsgenehmigung,\nc) die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebsbereichsgenehmigung,\nd) Angaben zur Ausrüstung mit autonomen oder automatisierten Fahr- und Zusatzfunktionen.“\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 24. Juni 2022\nDer Bundesminister\nfür Digitales und Verkehr\nVolker Wissing"
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