GET /v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-22-4/?format=api
HTTP 200 OK
Allow: GET, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": "bgbl1-2022-22-4",
    "kind": "bgbl1",
    "year": 2022,
    "number": 22,
    "date": "2022-06-30T00:00:00Z",
    "url": "https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/22#page=19",
    "api_url": "https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-22-4/",
    "document_url": "https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_22.pdf#page=19",
    "order": 4,
    "title": "Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz)",
    "law_date": "2022-06-28T00:00:00Z",
    "page": 975,
    "pdf_page": 19,
    "num_pages": 5,
    "content": [
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022              975\nGesetz\nzur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung\nvon Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand\n(Rentenanpassungs- und\nErwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz)\nVom 28. Juni 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             „Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird er-\nsen:                                                           mittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen\nauf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen\nArtikel 1                               der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenver-\nsicherung versicherungspflichtig Beschäftigten,\nÄnderung des                               der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                       von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche             den Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Renten-\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-             versicherung desselben Kalenderjahres dividiert\nchung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,              wird. Der Durchschnittsbeitrag der allgemeinen\n3384), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom            Rentenversicherung eines Kalenderjahres wird er-\n28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist,            mittelt, indem der durchschnittliche Beitragssatz in\nwird wie folgt geändert:                                       der allgemeinen Rentenversicherung dieses Kalen-\nderjahres mit dem endgültigen Durchschnittsent-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ngelt nach Anlage 1 des davorliegenden Jahres\na) Die Angabe zu § 255g wird wie folgt gefasst:            und mit der Veränderung der Bruttolöhne und -ge-\n„§ 255g Ausgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021“.          hälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2, die\nder zu bestimmenden Anpassung des aktuellen\nb) Nach der Angabe zu § 255g werden die folgen-            Rentenwerts zugrunde liegt, multipliziert wird.“\nden Angaben eingefügt:\n3. § 154 Absatz 3a wird wie folgt geändert:\n„§ 255h Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli\n2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025          a) In Satz 4 werden nach den Wörtern „des durch-\nschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur“ das\n§ 255i    Anpassung nach Mindestsicherungs-                Wort „gesetzlichen“ und nach den Wörtern „und\nniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2025           des Beitragssatzes zur“ das Wort „sozialen“ ein-\n§ 255j    Bestimmung des aktuellen Renten-                 gefügt.\nwerts zum 1. Juli 2022“.                      b) In den Sätzen 5 und 6 werden nach dem Wort\nc) Die Angabe zu § 287a wird aufgehoben.                      „Nettoquote“ jeweils die Wörter „des Durch-\nd) Nach der Angabe zu § 307h wird folgende An-                schnittsentgelts“ eingefügt.\ngabe eingefügt:                                         c) In Satz 6 werden die Wörter „§ 163 Absatz 10\n„§ 307i   Zuschlag an persönlichen Entgeltpunk-            Satz 5“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 2a Satz 5\nten bei Renten wegen Erwerbsminde-               des Vierten Buches“ ersetzt.\nrung und bei Renten wegen Todes“.             d) Satz 7 wird wie folgt gefasst:\n2. § 68 Absatz 4 Satz 4 wird durch die folgenden                 „Für die Bestimmung des Sicherungsniveaus\nSätze ersetzt:                                                vor Steuern für das Jahr 2022 beträgt das ver-",
        "976              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022\nfügbare Durchschnittsentgelt       des    Vorjahres      Rentenwert geringer als der bisherige aktuelle Ren-\n33 992,16 Euro.“                                         tenwert, ist bei der Berechnung des Ausgleichsfak-\n4. Dem § 255a wird folgender Absatz 3 angefügt:                 tors nach § 68a Absatz 2 die Niveauschutzklausel\nnach § 255e nicht zu beachten.\n„(3) Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum\n1. Juli 2022 gilt der Wert 33,41 Euro als Vorjahres-            (2) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf\nwert.“                                                       des 1. Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle\nRentenwert höher als der bisherige aktuelle Ren-\n5. § 255e wird wie folgt geändert:                              tenwert, aber kleiner als der nach § 255e Absatz 2\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und nach den Wör-              berechnete aktuelle Rentenwert, erfolgt keine Ver-\ntern „Sicherungsniveau vor Steuern mindestens            rechnung unterbliebener Minderungswirkungen\n48 Prozent“ wird das Wort „(Mindestsicherungs-           (Ausgleichsbedarf) mit der Erhöhung des aktuellen\nniveau)“ eingefügt.                                      Rentenwerts. Der Wert des Ausgleichsbedarfs\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                         bleibt dann unverändert.\n„(2) Der für die Einhaltung des Mindestsiche-            (3) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf\nrungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert           des 1. Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle\nwird ermittelt, indem das verfügbare Durch-              Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Ren-\nschnittsentgelt nach § 154 Absatz 3a Satz 5              tenwert und höher als der nach § 255e Absatz 2\ndes laufenden Jahres mit 48 Prozent multi-               berechnete aktuelle Rentenwert und ist der im Vor-\npliziert wird und durch das Produkt aus 45               jahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner\nund 12 und der Nettoquote der Standardrente              als 1,0000, so wird abweichend von den §§ 68\nfür das laufende Kalenderjahr dividiert wird.            und 68a als neuer aktueller Rentenwert zum 1. Juli\nDer für die Einhaltung des Mindestsicherungs-            der höchste Wert aus den Nummern 1 bis 3 fest-\nniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird           gesetzt:\nsomit nach der folgenden Formel errechnet:               1. aktueller Rentenwert, der nach § 255e Absatz 2\nberechnet wird,\n2. aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der\nDabei sind:                                                  bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen\nAnpassungsfaktor nach § 68a Absatz 3 Satz 2\n= aktueller Rentenwert des laufenden                 multipliziert wird,\nKalenderjahres, der für die Einhaltung\ndes Mindestsicherungsniveaus min-             3. aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der\ndestens erforderlich ist,                         nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert mit\ndem im Vorjahr bestimmten Ausgleichsbedarf\n= verfügbares Durchschnittsentgelt nach              multipliziert wird.\n§ 154 Absatz 3a Satz 5 des laufenden\nKalenderjahres,                                  (4) Wird der neue aktuelle Rentenwert zum 1. Juli\nnach Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 fest-\n= Nettoquote der Standardrente für das           gesetzt, verändert sich der Wert des Ausgleichs-\nlaufende Kalenderjahr, die sich ermit-\nbedarfs abweichend von § 68a, indem der im Vor-\ntelt, indem vom Wert 100 Prozent die\nSumme des von den Rentnerinnen und            jahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs mit\nRentnern zu tragenden allgemeinen             dem Abbaufaktor multipliziert wird. Der Abbaufak-\nBeitragssatzanteils sowie des Anteils         tor wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete\ndes durchschnittlichen Zusatzbei-             aktuelle Rentenwert durch den zum 1. Juli festzu-\ntragssatzes zur gesetzlichen Kranken-         setzenden aktuellen Rentenwert geteilt wird. Ent-\nversicherung und des Beitragssatzes           spricht der zum 1. Juli festgesetzte neue aktuelle\nzur sozialen Pflegeversicherung nach          Rentenwert dem Wert nach Absatz 3 Nummer 3, so\n§ 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Bu-           beträgt der Wert des Ausgleichsbedarfs dann\nches des laufenden Kalenderjahres             1,0000.\nabgezogen wird.\n(5) Sind die Absätze 1, 3 und 4 nicht anzuwen-\nDer nach dieser Formel ermittelte aktuelle Ren-          den, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unver-\ntenwert wird auf volle Eurocent aufgerundet.“            ändert.\n6. § 255g wird wie folgt gefasst:                                  (6) Wird in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum\n„§ 255g                             Ablauf des 1. Juli 2025 der aktuelle Rentenwert\nAusgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021                 zum 1. Juli nach § 255i festgesetzt, beträgt der\nAusgleichsbedarf 1,0000. Es erfolgt keine Berech-\nDer Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli               nung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a in Verbin-\n2021 0,9883.“                                                dung mit § 255h.\n7. Nach § 255g werden die folgenden §§ 255h bis 255j\neingefügt:                                                                            § 255i\n„§ 255h                                                 Anpassung nach\nSchutzklausel in der Zeit                                   Mindestsicherungsniveau\nvom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025                        bis zum Ablauf des 1. Juli 2025\n(1) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf          Wird in der Zeit bis zum Ablauf des 1. Juli 2025\ndes 1. Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle           der neue aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022               977\nJahres so festgesetzt, dass dieser dem Wert nach            2. 0,0450, wenn die Rente wegen Erwerbsminde-\n§ 255e Absatz 2 entspricht, so wird in den folgen-               rung, die Erziehungsrente oder die Hinterbliebe-\nden Jahren bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der                   nenrente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem\naktuelle Rentenwert jeweils zum 1. Juli eines Jah-               1. Januar 2019 begonnen hat.\nres nach § 255e Absatz 2 festgelegt. Abweichend\nDer Faktor nach Satz 1 bestimmt sich in den Fällen\ndavon verändert sich der bisherige aktuelle Ren-\ndes Absatzes 1 Nummer 3 nach dem Beginn der\ntenwert zum 1. Juli eines Jahres nicht, wenn der\nRente wegen Erwerbsminderung oder nach dem\nnach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Renten-\nBeginn der Erziehungsrente. In den Fällen des Ab-\nwert geringer ist als der bisherige aktuelle Renten-\nsatzes 1 Nummer 4 bestimmt sich der Faktor nach\nwert.\ndem Beginn der Hinterbliebenenrente, wenn diese\nvor dem 1. Januar 2019 begonnen hat, andernfalls\n§ 255j\nnach dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminde-\nBestimmung des                           rung.\naktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022\n(4) Ein Zuschlag nach Absatz 1 Nummer 2 wird\nFür die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts             zu einer Hinterbliebenenrente nicht ermittelt, wenn\nzum 1. Juli 2022 wird abweichend von § 68 Ab-               die versicherte Person nach Vollendung des 65. Le-\nsatz 4 in Verbindung mit § 68 Absatz 7 Satz 5 als           bensjahres und acht Monaten verstorben ist.\nAnzahl an Äquivalenzbeitragszahlern für das Jahr\n2020 der errechnete Wert aus der Rentenwertbe-                  (5) Der Zuschlag ist weiterhin zu berücksichti-\nstimmungsverordnung 2021 zugrunde gelegt.“                  gen, wenn auf eine Rente mit einem solchen Zu-\nschlag\n8. § 287 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „unter              1. eine Rente wegen Alters folgt oder\nBerücksichtigung der Sonderzahlungen nach               2. eine Hinterbliebenenrente folgt, bei der keine\n§ 287a“ gestrichen.                                          Zurechnungszeit oder nach § 253a Absatz 5\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                     nur eine Zurechnungszeit in begrenztem Um-\nfang zu berücksichtigen ist.“\n9. § 287a wird aufgehoben.\n10. Nach § 307h wird folgender § 307i eingefügt:\nArtikel 2\n„§ 307i\nÄnderung des Gesetzes\nZuschlag an persönlichen\nEntgeltpunkten bei Renten wegen                      über die Alterssicherung der Landwirte\nErwerbsminderung und bei Renten wegen Todes               Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte\n(1) Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunk-        vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt\nten wird ab dem 1. Juli 2024 berücksichtigt, wenn       durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2022\nam 30. Juni 2024 ein Anspruch bestand auf               (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:\n1. eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine\nErziehungsrente, die jeweils nach dem 31. De-       1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nzember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 be-             § 99 folgende Angabe eingefügt:\ngonnen hat,\n„§ 99a Zuschlag zur Steigerungszahl bei Renten\n2. eine Hinterbliebenenrente, die nach dem 31. De-                   wegen Erwerbsminderung und bei Renten\nzember 2000 und vor dem 1. Januar 2019                           wegen Todes“.\nbegonnen hat und der kein Rentenbezug der\nverstorbenen versicherten Person unmittelbar        2. Nach § 99 wird folgender § 99a eingefügt:\nvorausging,                                                                     „§ 99a\n3. eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine          Zuschlag zur Steigerungszahl bei Renten wegen\nRente wegen Erwerbsminderung oder an eine                Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes\nErziehungsrente nach Nummer 1 anschließt\noder                                                      (1) Ein Zuschlag zur Steigerungszahl als Stei-\ngerungszahlzuschlag wird ab dem 1. Juli 2024 be-\n4. eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar an\nrücksichtigt, wenn am 30. Juni 2024 ein Anspruch\neine Rente wegen Erwerbsminderung nach\nbestand auf\nNummer 1 oder an eine Rente wegen Alters\nnach Nummer 3 anschließt.                              1. eine Rente wegen Erwerbsminderung, die nach\n(2) Der Zuschlag wird ermittelt, indem die per-             dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar\nsönlichen Entgeltpunkte, die der Rente nach Ab-                2019 begonnen hat,\nsatz 1 am 30. Juni 2024 zugrunde liegen, mit dem           2. eine Rente wegen Todes, die nach dem 31. De-\nFaktor nach Absatz 3 vervielfältigt werden.                    zember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 be-\n(3) Der Faktor zur Berechnung des Zuschlags                 gonnen hat und der kein Rentenbezug der\nbeträgt                                                        verstorbenen versicherten Person unmittelbar\nvorausging,\n1. 0,0750, wenn die Rente wegen Erwerbsminde-\nrung, die Erziehungsrente oder die Hinterbliebe-       3. eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine\nnenrente nach dem 31. Dezember 2000 und vor                Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1\ndem 1. Juli 2014 begonnen hat, oder                        anschließt oder",
        "978              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022\n4. eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar an                                     §2\neine Rente wegen Erwerbsminderung nach Num-                           Ausgleichsbedarf in der\nmer 1 oder an eine Rente wegen Alters nach                       gesetzlichen Rentenversicherung\nNummer 3 anschließt.\nDer Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2022\n(2) Der Steigerungszahlzuschlag wird ermittelt,       1,0000.\nindem der sich am 30. Juni 2024 ergebende Ren-\ntenbetrag unter Zugrundelegung eines Rentenart-                                      §3\nfaktors von 1,0 mit dem Faktor nach § 307i Absatz 3\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vervielfäl-                       Sicherungsniveau vor Steuern\ntigt und der sich ergebende Betrag durch den am                  in der gesetzlichen Rentenversicherung\n30. Juni 2024 geltenden allgemeinen Rentenwert              Das Sicherungsniveau vor Steuern beträgt für das\ngeteilt wird. Eine Steigerungszahl nach § 97 Ab-         Jahr 2022 48,14 Prozent.\nsatz 11 bleibt bei der Ermittlung des sich am 30. Juni\n2024 ergebenden Rentenbetrages nach Satz 1                                           §4\nunberücksichtigt. Der Steigerungszahlzuschlag ist\nmit dem allgemeinen Rentenwert ohne Berücksich-                           Allgemeiner Rentenwert\ntigung von Zu- und Abschlägen zu vervielfältigen.                    und allgemeiner Rentenwert (Ost)\n§ 307i Absatz 3 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches                   in der Alterssicherung der Landwirte\nSozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.              (1) Der allgemeine Rentenwert in der Alters-\nsicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2022\n(3) Ein Steigerungszahlzuschlag wird nicht ermit-     16,63 Euro.\ntelt\n(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alters-\n1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung, wenn          sicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2022\ndie Erwerbsminderung nach Vollendung des 65.         16,37 Euro.\nLebensjahres und acht Monaten eingetreten ist,\n§5\n2. bei einer Hinterbliebenenrente, wenn die ver-\nsicherte Person nach Vollendung des 65. Lebens-                          Anpassungsfaktor\njahres und acht Monaten verstorben ist.                       in der gesetzlichen Unfallversicherung\nin den alten Ländern und den neuen Ländern\n(4) Der Steigerungszahlzuschlag nach Absatz 2\nist weiterhin zu berücksichtigen, wenn auf eine             (1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2022\nRente mit einem solchen Zuschlag                         anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Un-\nfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des\n1. eine Rente wegen Alters folgt oder                    § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt\n1,0535.\n2. eine Hinterbliebenenrente folgt, bei der keine Zu-\nrechnungszeit nach § 19 Absatz 4 oder nach              (2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen\n§ 92a Absatz 5 eine Zurechnungszeit nur in be-       Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen\ngrenztem Umfang zu berücksichtigen ist.              Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungs-\nDies gilt nicht, soweit der Steigerungszahlzuschlag      fälle, die vor dem 1. Juli 2022 eingetreten sind, werden\nauf Zeiten beruht, die nach § 92 Absatz 6 bei der        zum 1. Juli 2022 angepasst. Der Anpassungsfaktor be-\nweiteren Rente nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht         trägt 1,0612.\nzu berücksichtigen sind.“\n§6\nArtikel 3                                                   Pflegegeld\nder gesetzlichen Unfallversicherung\nGesetz\nin den alten Ländern und den neuen Ländern\nzur Bestimmung der Rentenwerte\nin der gesetzlichen Rentenversicherung                   Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung\nbeträgt vom 1. Juli 2022 an\nund in der Alterssicherung der Landwirte und\nzur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2022               1. für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des\n(Rentenwertbestimmungsgesetz 2022 –                       Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist,\nRWBestG 2022)                               zwischen 408 Euro und 1 624 Euro monatlich,\n2. für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des\n§1                                  Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist,\nzwischen 395 Euro und 1 585 Euro.\nAktueller Rentenwert\nund aktueller Rentenwert (Ost)                                         Artikel 3a\nin der gesetzlichen Rentenversicherung\nÄnderung des\n(1) Der aktuelle Rentenwert         beträgt  ab   dem               Künstlersozialversicherungsgesetzes\n1. Juli 2022 36,02 Euro.\nDem § 34a des Künstlersozialversicherungsgeset-\n(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem          zes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt\n1. Juli 2022 35,52 Euro.                                     durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. November 2021",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022             979\n(BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird folgender                              Artikel 4\nAbsatz 3 angefügt:\nInkrafttreten\n„(3) Der Bund leistet im Haushaltsjahr 2022 einen           (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nStabilisierungszuschuss in Höhe von 58 913 000 Euro        bis 4 am 1. Juli 2022 in Kraft.\nan die Künstlersozialkasse. Die Künstlersozialkasse           (2) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c tritt am 1. Okto-\nverwaltet die Mittel des Stabilisierungszuschusses.        ber 2022 in Kraft.\nDer Stabilisierungszuschuss wird für das Kalenderjahr\n2023 bei der Bestimmung des Prozentsatzes der                 (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 8\nKünstlersozialabgabe neben den in § 26 Absatz 2            und 9 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.\nNummer 1 bis 3 genannten Berechnungsgrundlagen                (4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 10\nberücksichtigt.“                                           und Artikel 2 treten am 1. Juli 2024 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. Juni 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nCem Özdemir"
    ]
}