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    "title": "Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung",
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        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022               969\nGesetz\nzur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn\nund zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung\nVom 28. Juni 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                               Artikel 4\nÄnderung des\nArtikel 1                                            Altersteilzeitgesetzes\nÄnderung des                             Nach § 15i des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli\nMindestlohngesetzes                       1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 22\nDas Mindestlohngesetz vom 11. August 2014               des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)\n(BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1    geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch\ndes Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) ge-       Artikel 89 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. August\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                2021 (BGBl. I S. 3932), wird folgender § 15j eingefügt:\n1. § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 15j\n„Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Ok-\ntober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde.“                           Übergangsregelungen zum Gesetz\nzur Erhöhung des Schutzes durch den\n2. § 9 wird wie folgt geändert:                                  gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „erstmals“ ge-             im Bereich der geringfügigen Beschäftigung\nstrichen und wird die Angabe „2016“ durch die\nErhöht sich durch eine Anpassung des Mindestloh-\nAngabe „2023“ und die Angabe „2017“ durch die\nnes die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des\nAngabe „2024“ ersetzt.\nVierten Buches Sozialgesetzbuch, so gilt eine Person,\nb) In Absatz 4 wird das Wort „im“ durch das Wort        die mit der Altersteilzeit vor der Anhebung des Min-\n„in“ ersetzt.                                        destlohnes begonnen hat, weiterhin als versicherungs-\npflichtig beschäftigt, wenn\nArtikel 2                          1. sie bis zu dem Tag, an dem die Anhebung des\nÄnderung der                              Mindestlohnes in Kraft tritt, in einer versicherungs-\nMindestlohndokumentationspflichtenverordnung                 pflichtigen Beschäftigung gestanden hat,\n§ 1 Absatz 1 der Mindestlohndokumentationspflich-       2. sie die Voraussetzungen für eine versicherungs-\ntenverordnung vom 29. Juli 2015 (BAnz AT 31.07.2015            pflichtige Beschäftigung nach der Anhebung des\nV1) wird wie folgt geändert:                                   Mindestlohnes nicht mehr erfüllt und\n1. In Satz 1 wird die Angabe „2 958 Euro“ durch die        3. die am Tag vor dem Inkrafttreten der Anhebung des\nAngabe „4 176 Euro“ ersetzt.                                Mindestlohnes geltenden Voraussetzungen für eine\n2. In Satz 3 wird die Angabe „2 000 Euro“ durch die            versicherungspflichtige Beschäftigung weiterhin vor-\nAngabe „2 784 Euro“ ersetzt.                                liegen.\nMindestlohn ist der Mindestlohn nach § 1 Absatz 2\nArtikel 3                          Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit\nÄnderung des                          der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des\nBerufsbildungsgesetzes                      Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung.“\nDas Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Be-\nArtikel 5\nkanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das\ndurch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021                                  Änderung des\n(BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt                   Dritten Buches Sozialgesetzbuch\ngeändert:                                                     Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\n1. Dem § 17 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:         rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1a des\n„Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2\nGesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert\nbis 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 bis 7,\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nsind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die\nnach § 7a Absatz 2 Satz 1 verlängerte Dauer der         1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-\nTeilzeitberufsausbildung kein weiterer Anstieg der          fügt:\nVergütung erfolgen muss.“                                   „§ 454 Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch\n2. In § 18 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort                         den gesetzlichen Mindestlohn und zu Ände-\n„Vergütungshöhe“ die Wörter „unter Berücksichti-                     rungen im Bereich der geringfügigen Be-\ngung des § 17 Absatz 5 Satz 3“ eingefügt.                            schäftigung“.",
        "970             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022\n2. Nach § 76 Absatz 7 Satz 1 wird folgender Satz ein-          Absatz 4 bestimmt, werden die Beiträge abwei-\ngefügt:                                                     chend von Absatz 1 Satz 1 getragen\n„Wird die Berufsausbildung in Teilzeit durchgeführt,        1. von den versicherungspflichtig Beschäftigten in\nbemisst sich dieser Betrag unter entsprechender                Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt,\nBerücksichtigung des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Be-              wenn der Beitragssatz auf die nach Maßgabe\nrufsbildungsgesetzes.“                                         von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches\n3. Folgender § 454 wird angefügt:                                 ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewen-\ndet wird,\n„§ 454\n2. im Übrigen von den Arbeitgebern.“\nGesetz\nzur Erhöhung des Schutzes durch den              4. In § 347 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 6b\ngesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen              in dem Satzteil nach Buchstabe c wird jeweils die\nim Bereich der geringfügigen Beschäftigung             Angabe „450 Euro“ durch die Wörter „die Gering-\n§ 76 Absatz 7 Satz 2 in der ab dem 1. Juli 2022          fügigkeitsgrenze“ ersetzt.\ngeltenden Fassung findet bei vor diesem Tag ver-         5. § 454 wird wie folgt geändert:\neinbarten Ausbildungsvergütungen keine Anwen-\ndung.“                                                      a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:\nArtikel 6\n„(2) Personen, die am 30. September 2022 in\nWeitere Änderung des\neiner mehr als geringfügigen Beschäftigung\nDritten Buches Sozialgesetzbuch\nnach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vier-\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch            ten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Num-\nArtikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie           mer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig\nfolgt geändert:                                                   waren, welche die Merkmale einer geringfügigen\n1. In § 152 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird der Punkt               Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab\nam Ende durch die Wörter „, mindestens jedoch ein              dem 1. Oktober 2022 geltenden Fassung erfüllt,\nArbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt,          bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis\nwenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Ab-                zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig,\nsatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbin-               solange das Arbeitsentgelt 450 Euro monatlich\ndung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1               übersteigt. Sie werden auf Antrag von der Versi-\nSatz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen              cherungspflicht befreit. Der Antrag ist bei der\nVerordnung mit einem Siebtel der tariflichen regel-            Agentur für Arbeit zu stellen. Die Befreiung wirkt\nmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarif-              vom 1. Oktober 2022 an, wenn sie bis zum\nbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt,           31. Dezember 2022 beantragt wird, im Übrigen\nvervielfacht wird.“ ersetzt.                                   von dem Beginn des Kalendermonats an, der\nauf den Kalendermonat folgt, in dem der Antrag\n2. In § 344 Absatz 4 werden die Wörter „§ 163 Ab-                 gestellt worden ist. Die Befreiung gilt nur für die\nsatz 10 des Sechsten Buches“ durch die Wörter                  in Satz 1 genannte Beschäftigung.\n„§ 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches“ ersetzt.\n(3) Bei Anwendung des Absatzes 1 gelten\n3. § 346 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:\n§ 134 des Vierten Buches und § 346 Absatz 1a\n„(1a) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten,             in der bis zum 30. September 2022 geltenden\nderen beitragspflichtige Einnahme sich nach § 344              Fassung.“\nArtikel 7\nÄnderung des\nVierten Buches Sozialgesetzbuch\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der\nBekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 1a des\nGesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:\n„§ 8     Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze“.\nb) Folgende Angabe wird angefügt:\n„§ 134 Übergangsregelung zum Übergangsbereich“.\n2. In § 7b Nummer 5 werden die Wörter „450 Euro monatlich“ durch die Wörter „die Geringfügigkeitsgrenze“\nersetzt.\n3. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 8\nGeringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze“.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022             971\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „im Monat 450 Euro“ durch die Wörter „die Geringfügigkeitsgrenze“\nersetzt.\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „ihr Entgelt 450 Euro im Monat“ durch die Wörter „die Geringfügig-\nkeitsgrenze“ ersetzt.\nc) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:\n„(1a) Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des Sozialgesetzbuchs bezeichnet das monatliche Arbeitsent-\ngelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des\nMindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohn-\ngesetzes jeweils erlassenen Verordnung erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130\nvervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils\nvom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben.\n(1b) Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer ge-\nringfügigen Beschäftigung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze in-\nnerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei\nKalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.“\nd) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 1 und 2“ durch die Wörter „Absätze 1, 1a und 2“ ersetzt.\n4. § 20 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 wird die Angabe „1 300 Euro“ durch die Angabe „1 600 Euro“ ersetzt.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\n„(2a) Bei Beschäftigten, deren monatliches Arbeitsentgelt aus einer mehr als geringfügigen Beschäfti-\ngung den oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs nach Absatz 2 nicht übersteigt, ist die beitragspflich-\ntige Einnahme BE der Betrag in Euro, der sich nach folgender Formel berechnet:\n冢                         冣\nDabei ist AE das Arbeitsentgelt in Euro, G die Geringfügigkeitsgrenze und F der Faktor, der sich berechnet,\nindem der Wert 28 Prozent geteilt wird durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjah-\nres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz\neines Kalenderjahres ist die Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in\nder allgemeinen Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des\num den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Kran-\nkenversicherung. Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Faktor F 0,7009.\nDer Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom Bundesministerium für Arbeit und\nSoziales bis zum 31. Dezember eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu\ngeben. Zur Bestimmung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag wird als\nbeitragspflichtige Einnahme der Betrag zu Grunde gelegt, der sich nach folgender Formel berechnet:\n冢         冣\nDabei ist BE die beitragspflichtige Einnahme in Euro, AE das Arbeitsentgelt in Euro und G die Geringfügig-\nkeitsgrenze. Die §§ 121 und 123 des Sechsten Buches sind anzuwenden. Die Sätze 1 und 6 gelten nicht für\nPersonen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.“\n5. § 28a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 werden die Wörter „in § 8 Absatz 1 Nummer 1 genannte Grenze“ durch das\nWort „Geringfügigkeitsgrenze“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter „§ 163 Absatz 10 des Sechsten Buches“\ndurch die Wörter „§ 20 Absatz 2a oder § 134“ ersetzt.\nc) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „450 Euro im Monat“ durch die Wörter „die Geringfügigkeitsgrenze“\nersetzt.\n6. Folgender § 134 wird angefügt:\n„§ 134\nÜbergangsregelung zum Übergangsbereich\nBei Beschäftigten, die am 30. September 2022 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Ab-\nsatz 1 Nummer 1 oder nach § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 versicherungspflichtig waren,\nwelche die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Oktober\n2022 geltenden Fassung erfüllt, ist bis zum 31. Dezember 2023 beitragspflichtige Einnahme BE in dieser\nBeschäftigung der Betrag, der sich nach folgender Formel berechnet:\n冢                               冣",
        "972              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022\nDabei ist AE das Arbeitsentgelt und FÜ der Faktor, der berechnet wird, indem der Wert 30 Prozent durch den\nGesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt ent-\nstanden ist, geteilt wird. Die §§ 121 und 123 des Sechsten Buches sind anzuwenden. Für die Zeit vom 1. Ok-\ntober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der Faktor FÜ 0,7509. Der Faktor FÜ für das Kalenderjahr 2023\nist vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2022 im Bundesanzeiger bekannt zu\ngeben. Satz 1 gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.“\nArtikel 8                               der ermäßigte Beitragssatz zuzüglich des kassen-\nÄnderung des                               individuellen Zusatzbeitragssatzes auf die nach Maß-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                      gabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches\nermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                wird, im Übrigen vom Arbeitgeber getragen.\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt               (4) Abweichend von Absatz 1 werden die Bei-\ndurch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Juni 2022                  träge für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung\n(BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt ge-         findet, vom Arbeitgeber in Höhe der Hälfte des Be-\nändert:                                                          trages, der sich ergibt, wenn der allgemeine oder\nder ermäßigte Beitragssatz zuzüglich des kassen-\n1. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          individuellen Zusatzbeitragssatzes auf das der Be-\n„(2) Personen, die am 30. September 2022 in                schäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt ange-\neiner mehr als geringfügigen Beschäftigung versi-             wendet wird, im Übrigen vom Versicherten getragen.“\ncherungspflichtig waren, welche die Merkmale einer\ngeringfügigen Beschäftigung nach § 8 oder § 8a des                                    Artikel 9\nVierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1\nNummer 1 des Vierten Buches in der ab dem 1. Ok-                                   Änderung des\ntober 2022 geltenden Fassung erfüllt, bleiben in die-                  Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember             Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\n2023 versicherungspflichtig, sofern sie nicht die         Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\nVoraussetzungen für eine Versicherung nach § 10           chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,\nerfüllen und solange ihr Arbeitsentgelt 450 Euro mo-      3384), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom\nnatlich übersteigt. Sie werden auf ihren Antrag von       22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden\nder Versicherungspflicht nach Satz 1 befreit. § 8 Ab-     ist, wird wie folgt geändert:\nsatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an\ndie Stelle des Zeitpunkts des Beginns der Versiche-         1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 276b\nrungspflicht der 1. Oktober 2022 tritt.“                        wie folgt gefasst:\n2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird der Punkt                 „§ 276b Übergangsregelung für Beschäftigte in\nam Ende durch die Wörter „; für Familienangehöri-                            Privathaushalten im Übergangsbereich“.\nge, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8\n2. Nach § 5 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nAbsatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches\ngefügt:\nin Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vier-\nten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monat-                 „Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im\nliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeits-                gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des je-\ngrenze zulässig.“ ersetzt.                                      weiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeits-\n3. § 226 wird wie folgt geändert:                                  grenze maßgebend.“\na) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Bei“ die               3. In § 162 Nummer 5 werden die Wörter „monatlich\nWörter „Arbeitnehmerinnen und“ eingefügt und                450 Euro“ durch die Wörter „das Zwölffache der\nwerden die Wörter „gilt der Betrag der beitrags-            Geringfügigkeitsgrenze“ ersetzt.\npflichtigen Einnahme nach § 163 Absatz 10 des           4. § 163 wird wie folgt geändert:\nSechsten Buches entsprechend“ durch die Wör-\nter „bestimmt sich die beitragspflichtige Ein-              a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten\n„(7) Bei Beschäftigten, die gegen ein monat-\nBuches“ ersetzt.\nliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbe-\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                                trag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des\n„(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwen-               Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt\ndung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige               sind, berechnet sich die beitragspflichtige Ein-\nEinnahme nach § 134 des Vierten Buches.“                        nahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten\nBuches.“\n4. § 249 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3\nund 4 ersetzt:                                                  b) Absatz 10 wird aufgehoben.\n„(3) Abweichend von Absatz 1 werden die Bei-             5. In § 165 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die\nträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten, deren           Wörter „monatlich 450 Euro“ durch die Wörter „das\nbeitragspflichtige Einnahme sich nach § 226 Absatz 4            Zwölffache der am 1. Januar des jeweiligen Kalen-\nbestimmt, vom Versicherten in Höhe der Hälfte des               derjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze“ er-\nBetrages, der sich ergibt, wenn der allgemeine oder             setzt.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022               973\n6. § 167 wird wie folgt gefasst:                                Beitragssatz der Pflegeversicherung und bei den in\n„§ 167                            Absatz 3 Satz 1 genannten Beschäftigten für die Be-\nrechnung des Beitragsanteils des Arbeitgebers ein\nFreiwillig Versicherte                    Beitragssatz in Höhe des um einen Prozentpunkt\nDie Höhe der monatlichen Mindestbeitrags-                verminderten Beitragssatzes der Pflegeversiche-\nbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte              rung Anwendung findet.“\nentspricht der am 1. Januar des jeweiligen Kalen-\n4. In § 59 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „450 Euro“\nderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze.“\ndurch die Wörter „die Geringfügigkeitsgrenze“ er-\n7. § 168 Absatz 1 Nummer 1d wird wie folgt gefasst:             setzt.\n„1d. bei Beschäftigten, deren beitragspflichtige\nEinnahme sich nach § 163 Absatz 7 bestimmt,                               Artikel 11\nvon den Beschäftigten in Höhe der Hälfte des                      Änderung des Gesetzes\nBetrages, der sich ergibt, wenn der Beitrags-             über die Alterssicherung der Landwirte\nsatz auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a\nDas Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte\nSatz 6 des Vierten Buches ermittelte beitrags-\nvom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt\npflichtige Einnahme angewendet wird, im\ndurch Artikel 20c des Gesetzes vom 22. November\nÜbrigen von den Arbeitgebern,“.\n2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie\n8. In § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und                folgt geändert:\nBuchstabe e Satzteil nach Doppelbuchstabe cc\n1. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe\nwird jeweils die Angabe „450 Euro“ durch die Wör-\n„4 800 Euro“ durch die Wörter „das Zwölffache der\nter „die Geringfügigkeitsgrenze“ ersetzt.\nGeringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des\n9. In § 194 Absatz 1 Satz 1 und 6 wird jeweils die              Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.\nAngabe „§ 163 Absatz 10“ durch die Angabe „§ 163\nAbsatz 7“ ersetzt.                                       2. In § 27a Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter\n„450 Euro monatlich“ durch die Wörter „monatlich\n10. § 276b wird wie folgt gefasst:                               den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8\n„§ 276b                            Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“\nÜbergangsregelung für Beschäftigte                 ersetzt.\nin Privathaushalten im Übergangsbereich            3. In § 27b Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter\n§ 134 des Vierten Buches findet nur Anwendung            „450 Euro monatlich“ durch die Wörter „monatlich\nauf Beschäftigte in Privathaushalten (§ 8a des Vier-        den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8\nten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Num-              Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“\nmer 1 des Vierten Buches), die sich nicht von der           ersetzt.\nVersicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b befreien         4. Dem § 85 Absatz 9 werden die folgenden Sätze an-\nlassen. Die Beiträge werden von den Arbeitgebern            gefügt:\nin Höhe der Hälfte des Betrages getragen, der sich          „Personen, die am 30. September 2022 nach § 3\nergibt, wenn der Beitragssatz auf das der Beschäf-          Absatz 1 Nummer 1 in der bis zum 30. September\ntigung zugrundeliegende Arbeitsentgelt angewen-             2022 geltenden Fassung von der Versicherungs-\ndet wird, im Übrigen von den Beschäftigten.“                pflicht befreit waren, bleiben von der Versicherungs-\npflicht befreit, solange das für die Befreiung nach\nArtikel 10                             § 3 Absatz 1 Nummer 1 maßgebende Einkommen\nÄnderung des                             regelmäßig jährlich 4 800 Euro überschreitet. Sie\nElften Buches Sozialgesetzbuch                      können bis zum 31. März 2023 erklären, dass die\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-             Befreiung von der Versicherungspflicht zum 30. Sep-\nversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai               tember 2022 enden soll.“\n1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-\nkel 2d des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938)                                Artikel 12\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                            Änderung des Zweiten Gesetzes\n1. In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird der Punkt                über die Krankenversicherung der Landwirte\nam Ende durch die Wörter „; für Familienangehöri-             Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung\nge, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8           der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I\nAbsatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches             S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 7d des Geset-\nin Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vier-          zes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geän-\nten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monat-            dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeits-\n1. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngrenze zulässig.“ ersetzt.\n2. In § 57 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3           a) In Satz 1 werden die Wörter „geringfügig Be-\nund 4“ durch die Wörter „Absatz 3 bis 5“ ersetzt.                 schäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch beträgt das zulässige\n3. § 58 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                             Gesamteinkommen 450 Euro“ durch die Wörter\n„(5) § 249 Absatz 3 und 4 des Fünften Buches gilt             „sonstige Angehörige, die eine geringfügige Be-\nmit der Maßgabe, dass statt des allgemeinen und                   schäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder\nermäßigten Beitragssatzes der Krankenkasse und                    § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in\ndes kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes der                  Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vier-",
        "974             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022\nten Buches Sozialgesetzbuch ausüben, ist ein              tigten von dem nach Satz 1 errechneten Beitrag\nregelmäßiges monatliches Gesamteinkommen                  ergibt den Beitragsanteil des Arbeitgebers. Über-\nbis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a         schreiten einzelne Entgelte in Fällen des § 20 Ab-\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch zulässig“             satz 2a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht\nersetzt.                                                  die Geringfügigkeitsgrenze, ist kein Beitragsanteil\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                    nach Satz 3 zu ermitteln, der Arbeitgeber trägt inso-\nweit den gesamten Beitrag allein. Vom Beschäftig-\n2. In § 39 Absatz 4 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 Nr. 1“         ten allein zu tragende Beitragsanteile werden durch\ndurch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt              Anwendung des maßgebenden Beitragssatzes oder\nund werden die Wörter „Absatz 1 oder 2“ gestri-               Beitragszuschlags auf die beitragspflichtige Ein-\nchen.                                                         nahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch berechnet und auf zwei\nArtikel 13                              Dezimalstellen gerundet.“\nÄnderung der\n2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nBeitragsverfahrensverordnung\n§ 2 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai                  „(3) In Fällen des § 134 des Vierten Buches\n2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 2g             Sozialgesetzbuch gilt Absatz 2 Satz 1, 2 und 6 mit\ndes Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) ge-             der Maßgabe, dass die beitragspflichtige Einnahme\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      nach § 134 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch berechnet wird. In diesen\n1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              Fällen wird der vom Arbeitgeber zu tragende Bei-\n„(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird in den            tragsanteil durch Anwendung des halben sich aus\nFällen des Übergangsbereichs der vom Arbeitgeber              der Summe des Beitragssatzes zur gesetzlichen\nzu zahlende Beitrag durch Anwendung des halben                Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversiche-\nBeitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme            rung, zur Arbeitsförderung und der gesetzlichen\nnach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches                 Krankenversicherung zuzüglich des kassenindivi-\nSozialgesetzbuch und anschließende Verdoppelung               duellen Zusatzbeitragssatzes ergebenden Beitrags-\ndes gerundeten Ergebnisses berechnet. Bei Entgel-             satzes auf das der Beschäftigung nach § 14 in\nten bis zur Geringfügigkeitsgrenze ergibt sich die            Verbindung mit § 17 des Vierten Buches Sozial-\nbeitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a               gesetzbuches zugrundeliegende Arbeitsentgelt be-\nSatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durch              rechnet und gerundet. Der Abzug des Arbeitgeber-\nAnwendung des Faktors F auf das der Beschäfti-                anteils von dem nach Satz 1 errechneten Beitrag\ngung nach § 14 in Verbindung mit § 17 des Vierten             ergibt den Beitragsanteil des Beschäftigten.“\nBuches Sozialgesetzbuch zugrunde liegende Ar-\nbeitsentgelt. Der vom Beschäftigten zu tragende                                    Artikel 14\nBeitragsanteil wird durch Anwendung des halben\nsich aus der Summe des Beitragssatzes zur gesetz-                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nlichen Rentenversicherung, der sozialen Pflege-              (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nversicherung, zur Arbeitsförderung und der ge-            am 1. Oktober 2022 in Kraft.\nsetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des\n(2) Die Artikel 1, 3 und 5 treten am Tag nach der\nkassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes ergeben-\nVerkündung in Kraft.\nden Beitragssatzes auf die nach § 20 Absatz 2a\nSatz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ermit-            (3) Die Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung\ntelte beitragspflichtige Einnahme berechnet und ge-       vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2356) tritt mit Ablauf\nrundet. Der Abzug des Beitragsanteils des Beschäf-        des 30. September 2022 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. Juni 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"
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