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    "title": "Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften",
    "law_date": "2022-06-24T00:00:00Z",
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        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022                959\nGesetz\nzur Durchführung der EU-Verordnungen über\ngrenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende\nBeweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung\nder Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts,\nzur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und\nzur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften\nVom 24. Juni 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               2. des Abkommens zwischen der Europäischen\nGemeinschaft und dem Königreich Dänemark\nArtikel 1                                    vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung\ngerichtlicher und außergerichtlicher Schrift-\nÄnderung der\nstücke in Zivil- oder Handelssachen\nZivilprozessordnung\n(ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55; L 120\nDie Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-                       vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mittei-\nkanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;                    lung Dänemarks vom 22. Dezember 2020\n2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3            (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert wor-\ndes Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607)                     den ist,\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ngelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie\n1. Die Inhaltsübersicht zu Buch 11 wird wie folgt ge-             die §§ 1070 und 1071. Soweit nicht für die Zu-\nändert:                                                        stellung im Ausland die vorgenannten Regelun-\na) In der Angabe zu Abschnitt 1 wird die Angabe                gen maßgeblich sind, gelten für die Zustellung\n„(EG) Nr. 1393/2007“ durch die Angabe „(EU)                 im Ausland die Absätze 2 bis 6.“\n2020/1784“ ersetzt.                                      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) Die Angaben zu den §§ 1067 bis 1069 werden                  aa) In Satz 1 wird das Wort „bestehenden“\ndurch die folgenden Angaben ersetzt:                             gestrichen und werden nach dem Wort „vor-\n„§ 1067 Zustellung durch Auslandsvertretungen                    zunehmen“ ein Komma und die Wörter „die\nim Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten“\n§ 1068     Elektronische Zustellung                              eingefügt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „fremden“ durch\n§ 1069     Zuständigkeiten nach der Verordnung\n(EU) 2020/1784; Verordnungsermächti-                  das Wort „ausländischen“ ersetzt.\ngungen                                           cc) Folgender Satz wird angefügt:\n§ 1070     Sprache eingehender Anträge, Be-                      „Eine Zustellung durch die zuständige deut-\nscheinigungen und Mitteilungen“.                      sche Auslandsvertretung soll nur in den\nFällen des Absatzes 4 erfolgen.“\nc) Die bisherige Angabe zu § 1070 wird die Angabe\nzu § 1071.                                               c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\nd) In der Angabe zu Abschnitt 2 wird die Angabe                   „(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Verein-\n„(EG) Nr. 1206/2001“ durch die Angabe „(EU)                 barungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustel-\n2020/1783“ ersetzt.                                         lung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen\ndes Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die\ne) In der Angabe zu § 1074 wird die Angabe                     Behörden des ausländischen Staates.\n„(EG) Nr. 1206/2001“ durch die Angabe „(EU)\n(4) Folgende Zustellungen in den Fällen der\n2020/1783; Verordnungsermächtigung“ ersetzt.\nAbsätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des\n2. § 183 wird wie folgt geändert:                                 Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zu-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                            ständige deutsche Auslandsvertretung:\n„(1) Für die Durchführung                                1. Zustellungen, deren Erledigung durch die\nBehörden des ausländischen Staates nicht\n1. der Verordnung (EU) 2020/1784 des Euro-                      oder nicht innerhalb einer angemessenen\npäischen Parlaments und des Rates vom                        Zeit zu erwarten ist oder für die ein sonstiger\n25. November 2020 über die Zustellung                        begründeter Ausnahmefall vorliegt,\ngerichtlicher und außergerichtlicher Schrift-\nstücke in Zivil- oder Handelssachen in den               2. Zustellungen an ausländische Staaten sowie\nMitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstü-              3. Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer\ncken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40) in                   deutschen Auslandsvertretung und die in\nihrer jeweils geltenden Fassung sowie                        ihrer Privatwohnung lebenden Personen.“",
        "960              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022\nd) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                   S. 55, L 120 vom 5.5.2006, S. 23)“ durch die Wör-\nter „nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelun-\n„Im Übrigen wird die Zustellung durch das\ngen der Europäischen Union“ ersetzt.\nZeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.“\ne) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                      5. In § 845 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „weder\nnach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 noch\n„(6) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen           nach dem Abkommen zwischen der Europäischen\neine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke         Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über\nermöglichen, ist für die Übermittlung solcher            die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher\nSchriftstücke in das Ausland das Amtsgericht             Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen“ durch\nzuständig, in dessen Bezirk die Person, die die          die Wörter „nicht nach unmittelbar anwendbaren\nZustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder ge-             Regelungen der Europäischen Union“ ersetzt.\nwöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Ur-\nkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in         6. In der Überschrift des Buches 11 Abschnitt 1 wird\ndessen Bezirk der beurkundende Notar seinen              die Angabe „(EG) Nr. 1393/2007“ durch die Angabe\nAmtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an         „(EU) 2020/1784“ ersetzt.\ndie Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhn-            7. § 1067 wird wie folgt geändert:\nlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Per-\nson.“                                                    a) In der Überschrift werden die Wörter „diploma-\ntische oder konsularische Vertretungen“ durch\n3. § 363 wird wie folgt gefasst:                                   das Wort „Auslandsvertretungen“ ersetzt.\n„§ 363\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nBeweisaufnahme im Ausland\n„(1) Eine Zustellung nach Artikel 17 der Ver-\n(1) Für die Durchführung der Verordnung (EU)                 ordnung (EU) 2020/1784 durch die zuständige\n2020/1783 des Europäischen Parlaments und des                   deutsche Auslandsvertretung soll nur im be-\nRates vom 25. November 2020 über die Zusam-                     gründeten Ausnahmefall erfolgen. Eine Zustel-\nmenarbeit zwischen den Gerichten der Mitglied-                  lung nach Satz 1 an einen Adressaten, der nicht\nstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in                    deutscher Staatsangehöriger ist, ist nur zulässig,\nZivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (ABl.                sofern der Mitgliedstaat, in dem die Zustellung\nL 405 vom 2.12.2020, S. 1) in ihrer jeweils gelten-             erfolgen soll, dies nicht durch eine Erklärung\nden Fassung gelten die §§ 1072 und 1073. Soweit                 nach Artikel 33 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung\ndie Verordnung (EU) 2020/1783 für die Beweisauf-                (EU) 2020/1784 ausgeschlossen hat.“\nnahme im Ausland nicht maßgeblich ist, gelten\nhierfür die Absätze 2 und 3.                                 c) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 13 der\nVerordnung (EG) Nr. 1393/2007“ durch die Wör-\n(2) Die Beweisaufnahme im Ausland ist nach                   ter „Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/1784“\ndenjenigen völkerrechtlichen Vereinbarungen vor-                ersetzt.\nzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen\nStaat gelten. Das Ersuchen zur Durchführung der           8. § 1068 wird wie folgt gefasst:\nBeweisaufnahme im Ausland ist von dem Vorsit-                                       „§ 1068\nzenden des Prozessgerichts zu stellen. Sieht eine\nvölkerrechtliche Vereinbarung mehrere Wege zur                             Elektronische Zustellung\nAufnahme von Beweisen vor, soll die Beweisauf-                  An Adressaten in der Bundesrepublik Deutsch-\nnahme nur dann durch einen deutschen Konsular-               land dürfen gerichtliche elektronische Schriftstücke\nbeamten erfolgen, wenn ihre Erledigung durch die             nur nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Ver-\nBehörden des ausländischen Staates nicht oder                ordnung (EU) 2020/1784 elektronisch zugestellt\nnicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwar-            werden.“\nten ist oder ein sonstiger begründeter Ausnahme-\nfall vorliegt.                                            9. § 1069 wird wie folgt geändert:\n(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinba-            a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Zu-\nrungen zur Beweisaufnahme im Ausland, ersucht                   ständigkeiten“ die Wörter „nach der Verordnung\nder Vorsitzende des Prozessgerichts die Behörden                (EU) 2020/1784“ eingefügt.\ndes ausländischen Staates um Aufnahme des Be-                b) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-\nweises. Ist eine Beweisaufnahme durch diese nicht               den die Wörter „Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung\noder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu                 (EG) Nr. 1393/2007“ durch die Wörter „Artikel 3\nerwarten oder liegt sonst ein begründeter Ausnah-               Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784“ er-\nmefall vor, so kann der Vorsitzende des Prozess-                setzt.\ngerichts deutsche Konsularbeamte um Aufnahme\ndes Beweises ersuchen.“                                      c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 2\nAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007“\n4. In § 829 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „weder\ndurch die Wörter „Artikel 3 Absatz 2 der Verord-\nnach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 noch\nnung (EU) 2020/1784“ ersetzt.\nnach dem Abkommen zwischen der Europäischen\nGemeinschaft und dem Königreich Dänemark über                d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne\ndie Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher             von Artikel 3 Satz 1 der Verordnung (EG)\nSchriftstücke in Zivil- und Handelssachen vom                   Nr. 1393/2007“ durch die Wörter „nach Artikel 4\n19. Oktober 2005 (ABl. L 300 vom 17.11.2005,                    der Verordnung (EU) 2020/1784“ ersetzt.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022               961\ne) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:          b) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 2 Abs. 1\n„(4) Zentralstelle des Bundes nach Artikel 4              der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001“ durch die\nder Verordnung (EU) 2020/1784 ist das Bundes-                Wörter „Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU)\namt für Justiz. Es unterstützt bei Bedarf die                2020/1783“ ersetzt.\nzuständigen Behörden der Länder.“                         c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nf) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                        aa) In Nummer 1 werden die Wörter „im Sinne\n10. Nach § 1069 wird folgender § 1070 eingefügt:                         von Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nNr. 1206/2001“ durch die Wörter „nach\n„§ 1070\nArtikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1783“\nSprache eingehender                                   ersetzt.\nAnträge, Bescheinigungen und Mitteilungen\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nAus dem Ausland eingehende Zustellungsanträ-\nge, Bescheinigungen über die Zustellung sowie                        „2. als zuständige Stelle über Ersuchen um\nsonstige Mitteilungen nach der Verordnung (EU)                           unmittelbare Beweisaufnahme nach Ar-\n2020/1784 müssen in deutscher oder in englischer                         tikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nSprache abgefasst oder von einer Übersetzung in                          2020/1783 entscheidet.“\ndie deutsche oder englische Sprache begleitet                d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\nsein.“                                                          fügt:\n11. Der bisherige § 1070 wird § 1071 und die Angabe                    „(4) Zentralstelle des Bundes nach Artikel 4\n„(EG) Nr. 1393/2007“ wird durch die Angabe „(EU)                der Verordnung (EU) 2020/1783 ist das Bundes-\n2020/1784“ und die Angabe „1069“ wird durch die                 amt für Justiz. Es unterstützt bei Bedarf die zu-\nAngabe „1070“ ersetzt.                                          ständigen Behörden der Länder.“\n12. In der Überschrift des Buchs 11 Abschnitt 2 wird             e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\ndie Angabe „(EG) Nr. 1206/2001“ durch die Angabe\n16. In § 1075 wird die Angabe „Verordnung (EG)\n„(EU) 2020/1783“ ersetzt.\nNr. 1206/2001“ durch die Angabe „Verordnung\n13. § 1072 wird wie folgt geändert:                              (EU) 2020/1783“ ersetzt.\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe         17. In § 1089 Absatz 2 werden die Wörter „Verordnung\n„(EG) Nr. 1206/2001“ durch die Angabe „(EU)               (EG) Nr. 1393/2007 sowie für die Durchführung\n2020/1783“ ersetzt und wird vor dem Wort                  § 1068 Abs. 1 und § 1069 Abs. 1“ durch die Wörter\n„Gericht“ das Wort „deutsche“ eingefügt.                  „Verordnung (EU) 2020/1784 sowie für die Durch-\nb) In Nummer 1 wird das Wort „unmittelbar“ durch             führung dieser Verordnung § 1067 Absatz 1, § 1069\ndie Wörter „nach den Artikeln 12 bis 18 der Ver-          Absatz 1 und § 1070“ ersetzt.\nordnung (EU) 2020/1783“ und das Wort „oder“\ndurch ein Komma ersetzt.                                                       Artikel 2\nc) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2                                 Änderung des\nund 3 ersetzt:                                                            Gesetzes über die\n„2. unter den Voraussetzungen der Artikel 19           Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung\nund 20 der Verordnung (EU) 2020/1783 eine           In § 6 Absatz 3 des Gesetzes über die Zwangsver-\nunmittelbare Beweisaufnahme in einem an-         steigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bun-\nderen Mitgliedstaat beantragen oder              desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14,\n3. unter den Voraussetzungen des Artikels 21         veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nder Verordnung (EU) 2020/1783 und nur in         Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I\neinem begründeten Ausnahmefall einen             S. 3256) geändert worden ist, werden die Wörter „die\ndeutschen Konsularbeamten um Verneh-             Vormundschaftsbehörde“ durch die Wörter „das Fami-\nmung eines deutschen Staatsangehörigen           lien- oder Betreuungsgericht“ ersetzt.\nin einem anderen Mitgliedstaat ersuchen.“\n14. § 1073 wird wie folgt geändert:                                                   Artikel 3\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe                                          Änderung des\n„(EG) Nr. 1206/2001“ durch die Angabe „(EU)                           Gesetzes zur Ausführung\n2020/1783“ ersetzt und werden nach den                          des Haager Übereinkommens vom\nWörtern „ausländische Gericht“ die Wörter                    15. November 1965 über die Zustellung\n„oder durch den deutschen Konsularbeamten“                     gerichtlicher und außergerichtlicher\neingefügt.                                                    Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder\nHandelssachen und des Haager Übereinkommens\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 17 Abs. 3         vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme\nder Verordnung (EG) Nr. 1206/2001“ durch die                im Ausland in Zivil- oder Handelssachen\nWörter „Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU)\n2020/1783“ ersetzt.                                     Das Gesetz zur Ausführung des Haager Überein-\nkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung\n15. § 1074 wird wie folgt geändert:                         gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im\na) In der Überschrift wird die Angabe „(EG) Nr.         Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager\n1206/2001“ durch die Angabe „(EU) 2020/1783;         Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweis-\nVerordnungsermächtigung“ ersetzt.                    aufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen",
        "962             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022\nvom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105), das zuletzt           a) Die Angabe zu § 282 wird wie folgt gefasst:\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I           „§ 282 Vorhandene Gutachten zur Feststellung\nS. 1607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      der Pflegebedürftigkeit“.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                b) Die Angabe zu § 310 wird wie folgt gefasst:\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                 „§ 310 Mitteilungen während einer freiheitsent-\nziehenden Unterbringung oder freiheits-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                     entziehenden Maßnahme“.\n„(2) Die Aufgaben der Zentralen Behörde            2. In § 158a Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „stets“\nnimmt für den Bund das Bundesamt für Justiz              durch das Wort „insbesondere“ und die Angabe\nwahr. Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen          „184i bis 184k“ durch die Angabe „184i bis 184l“\nBehörden der Länder.“                                    ersetzt.\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                             3. § 158c Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                              „§ 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwen-\nden.“\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n4. § 282 wird wie folgt geändert:\n„(2) Die Aufgaben der Zentralen Behörde\nnimmt für den Bund das Bundesamt für Justiz              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nwahr. Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen                                    „§ 282\nBehörden der Länder.“                                                    Vorhandene Gutachten zur\n3. § 14 wird wie folgt gefasst:                                          Feststellung der Pflegebedürftigkeit“.\n„§ 14                               b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nRechtshilfeersuchen, die ein Verfahren nach Arti-              „(1) Das Gericht kann im Verfahren zur Bestel-\nkel 23 des Übereinkommens zum Gegenstand                       lung eines Betreuers von der Einholung eines\nhaben, werden nur erledigt, wenn                               Gutachtens (§ 280 Absatz 1) absehen, soweit es\ndurch die Verwendung eines bestehenden ärzt-\n1. die vorzulegenden Dokumente im Einzelnen ge-                lichen Gutachtens zur Feststellung der Pflege-\nnau bezeichnet sind,                                        bedürftigkeit nach § 18 des Elften Buches\n2. die vorzulegenden Dokumente für das jeweilige               Sozialgesetzbuch feststellen kann, inwieweit bei\nVerfahren und dessen Ausgang von unmittelbarer              dem Betroffenen infolge einer Krankheit oder\nund eindeutig zu erkennender Bedeutung sind,                einer Behinderung die Voraussetzungen für die\nBestellung eines Betreuers vorliegen.“\n3. die vorzulegenden Dokumente sich im Besitz ei-\nner an dem Verfahren beteiligten Partei befinden,     5. Dem § 285 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n4. das Herausgabeverlangen nicht gegen wesent-              „Gleiches gilt für eine Anordnung der nach § 1816\nliche Grundsätze des deutschen Rechts verstößt           Absatz 2 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nund,                                                     vorgeschriebenen Übermittlung einer Betreuungs-\nverfügung.“\n5. soweit personenbezogene Daten in den vorzu-\n6. § 292 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nlegenden Dokumenten enthalten sind, die Voraus-\nsetzungen für die Übermittlung in ein Drittland          „§ 118 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessord-\nnach Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679              nung ist entsprechend anzuwenden.“\ndes Europäischen Parlaments und des Rates             7. Dem § 292a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nvom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Per-\n„§ 120 Absatz 2 und 3 und § 120a Absatz 1 Satz 1\nsonen bei der Verarbeitung personenbezogener\nbis 3 der Zivilprozessordnung sind entsprechend\nDaten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhe-\nanzuwenden.“\nbung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-\nGrundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,            8. Dem § 294 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nS. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom             „Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des\n23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) erfüllt       Betroffenen angeordnet worden, hat die erstmalige\nsind.“                                                   Entscheidung über ihre Aufhebung spätestens zwei\nJahre nach der Anordnung zu erfolgen.“\nArtikel 4                           9. § 310 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                                       „§ 310\nGesetzes über das\nMitteilungen während einer\nVerfahren in Familiensachen und in den\nfreiheitsentziehenden Unterbringung\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\noder freiheitsentziehenden Maßnahme\nDas Gesetz über das Verfahren in Familiensachen\nWährend der Dauer einer freiheitsentziehenden\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nUnterbringung oder freiheitsentziehenden Maß-\nbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,\nnahme hat das Gericht dem Leiter der Einrichtung,\n2587), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom\nin der die Unterbringungsmaßnahme durchgeführt\n5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist,\nwird, die Bestellung eines Betreuers, die sich auf\nwird wie folgt geändert:\ndie Aufenthaltsbestimmung oder die Entscheidung\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:               über eine der genannten Unterbringungsmaßnah-",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022                963\nmen erstreckt, die Aufhebung einer solchen Betreu-                                  Artikel 7\nung und jeden Wechsel in der Person des Betreuers                           Weitere Änderung des\nmitzuteilen.“                                                        Betreuungsorganisationsgesetzes\nDas Betreuungsorganisationsgesetz, das zuletzt\nArtikel 5\ndurch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist,\nÄnderung des                           wird wie folgt geändert:\nBürgerlichen Gesetzbuchs\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-\na) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des               „§ 24 Registrierungsverfahren; Verordnungser-\nGesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5252)                            mächtigung; Registrierungsgebühr“.\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   b) Die folgenden Angaben werden angefügt:\n1. In § 240a Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1                  „§ 33 Vorläufige Registrierung\nwerden die Wörter „und für Verbraucherschutz“ ge-\n§ 34    Anwendungsvorschrift zu § 7“.\nstrichen.\n2. In § 11 Absatz 3 Satz 2 werden vor dem Punkt am\n2. In § 1631e Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 1909“          Ende ein Semikolon und die Wörter „§ 8 Absatz 4\ndurch die Angabe „§ 1809“ ersetzt.                           gilt entsprechend“ eingefügt.\n3. In § 1795 Absatz 2 Nummer 2 wird nach dem Wort            3. § 23 wird wie folgt geändert:\n„soll“ ein Komma eingefügt.\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\n4. In § 1817 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „soll“ durch\ndie Wörter „kann auch vorsorglich“ ersetzt.                         „(4) Ist die Person, die eine Registrierung als\nberuflicher Betreuer beantragt, Mitarbeiter eines\n5. In § 1821 Absatz 4 Satz 1 wird vor dem Wort „Gel-                nach § 14 anerkannten Betreuungsvereins oder\ntung“ das Wort „ihm“ eingefügt.                                  legt sie eine Anstellungszusage eines anerkann-\n6. In § 1862 Absatz 2 wird nach den Wörtern „geeig-                 ten Betreuungsvereins vor und kann sie zum\nneter Weise“ das Wort „entspricht“ eingefügt.                    Zeitpunkt der Antragstellung das Vorliegen der\nSachkunde nicht vollständig, aber in wesentlichen\nArtikel 6                                  Teilen nachweisen, kann die Stammbehörde die\nPerson als beruflicher Betreuer registrieren, wenn\nÄnderung des\nBetreuungsorganisationsgesetzes                         1. die Voraussetzungen für die Registrierung\nnach Absatz 1 Nummer 1 und 3 vorliegen und\nDas Betreuungsorganisationsgesetz vom 4. Mai\n2021 (BGBl. I S. 882, 917) wird wie folgt geändert:                 2. der Betreuungsverein sicherstellt, dass die\nPerson bis zum vollständigen Nachweis ihrer\n1. § 23 wird wie folgt geändert:\nSachkunde durch einen Mitarbeiter, der als\na) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort                        beruflicher Betreuer registriert ist, bei den\n„Haftpflichtgefahren“ die Wörter „für Vermögens-                von ihr geführten Betreuungen angeleitet und\nschäden“ und nach dem Wort „Versicherungs-                      kontrolliert wird.\nfall“ die Wörter „und von 1 Million Euro für alle\nDie Sachkunde ist gegenüber der Stammbehörde\nVersicherungsfälle eines Versicherungsjahres“\nbis zum Ablauf eines Jahres ab Registrierung voll-\neingefügt.\nständig nachzuweisen. Die Behörde kann die Frist\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                              für die Erbringung des Nachweises verlängern,\n„(4) Das Bundesministerium der Justiz be-                 wenn die registrierte Person nachweist, dass sie\nstimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                 ohne ihr Verschulden verhindert ist, die Frist ein-\ndes Bundesrates Einzelheiten zu den Vorausset-               zuhalten.“\nzungen der Registrierung nach den Absätzen 1             b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die An-\nbis 3, insbesondere die Anforderungen an die                 gabe „3“ wird durch die Angabe „4“ ersetzt.\nSachkunde und ihren Nachweis einschließlich\n4. § 24 wird wie folgt geändert:\nder Anerkennung und Zertifizierung von Anbie-\ntern von Sachkundelehrgängen und betreuungs-             a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das\nspezifischen Studien-, Aus- oder Weiterbildungs-             Wort „Registrierungsgebühr“ angefügt.\ngängen, an die Anerkennung ausländischer                 b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nBerufsqualifikationen sowie, auch abweichend                    „(5) Für jede Registrierung wird eine Gebühr\nvon den Vorschriften des Versicherungsvertrags-              von 200 Euro erhoben. Auslagen werden nicht\ngesetzes für die Pflichtversicherung, an Inhalt              gesondert erhoben. Im Einzelfall kann aus Grün-\nund Ausgestaltung der Berufshaftpflichtversiche-             den der Billigkeit von der Erhebung der Gebühr\nrung einschließlich möglicher Gründe für den                 abgesehen werden. Folgende Registrierungen\nAusschluss der Haftung, die den Zweck der Haft-              erfolgen immer gebührenfrei:\npflichtversicherung nicht gefährden, und der\nBestimmung der zuständigen Stelle im Sinne                   1. Registrierungen nach § 28 Absatz 2,\ndes § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertrags-                2. Registrierungen nach § 32 Absatz 1 Satz 1\ngesetzes.“                                                      sowie\n2. In § 24 Absatz 4 werden die Wörter „und für Ver-                 3. unbefristete Registrierungen für Antragsteller,\nbraucherschutz“ gestrichen.                                         die nach § 33 vorläufig registriert sind.“",
        "964             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022\n5. § 25 wird wie folgt geändert:                                                     Artikel 8\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das                           Änderung des\nWort „sechs“ ersetzt.                                    Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                Das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz\nvom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 925) wird wie folgt\nc) Absatz 4 wird Absatz 3.                               geändert:\n6. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                   1. Dem § 9 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\na) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein                „Bei sonstigen Änderungen von Umständen, die\nKomma ersetzt.                                           sich auf die Vergütung auswirken und die vor Ablauf\neines vollen Monats eintreten, ist die Vergütung\nb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein              zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Ab-\nKomma und das Wort „oder“ ersetzt.                       satz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs gelten entsprechend.“\nc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n2. In der Anlage wird die Vergütungstabelle C wie folgt\n„4. der als Mitarbeiter eines nach § 14 anerkann-        geändert:\nten Betreuungsvereins registrierte berufliche\nBetreuer den vollständigen Nachweis seiner           a) In Nummer C2.1 werden in der Spalte „Gewöhn-\nSachkunde nicht bis zum Ablauf eines Jahres             licher Aufenthaltsort“ die Wörter „andere Wohn-\nab Registrierung oder bis zum Ablauf der ver-           form“ durch die Wörter „stationäre Einrichtung\nlängerten Frist erbringt (§ 23 Absatz 4 Satz 2          oder gleichgestellte ambulant betreute Wohn-\nund 3).“                                                form“ ersetzt.\nb) In Nummer C2.1.1 wird in der Spalte „monatliche\n7. § 32 wird wie folgt geändert:\nPauschale“ die Angabe „339,00“ durch die An-\na) Absatz 1 Satz 6 wird durch die folgenden Sätze               gabe „208,00“ ersetzt.\nersetzt:                                                 c) In Nummer C2.1.2 wird in der Spalte „monatliche\n„Ab dem 1. Januar 2023 bis zur Entscheidung                 Pauschale“ die Angabe „486,00“ durch die An-\nüber den Antrag nach Satz 5 gelten die in Satz 1            gabe „257,00“ ersetzt.\ngenannten Betreuer als vorläufig registriert. Wird\nkein Antrag nach Satz 5 gestellt, endet die vor-                              Artikel 9\nläufige Registrierung mit Ablauf des 30. Juni                              Änderung der\n2023. § 27 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.“             Verordnung über die Berufsausbildung zum\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „1. Januar          Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten\n2024“ durch die Angabe „30. Juni 2025“ ersetzt.         Die Verordnung über die Berufsausbildung zum\nJustizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom\n8. Die folgenden §§ 33 und 34 werden angefügt:              26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195) wird wie folgt geän-\n„§ 33                           dert:\nVorläufige Registrierung                 1. In § 3 Nummer 9.3 wird das Wort „vormundschafts-\ngerichtliche“ durch das Wort „vormundschafts-\nAntragsteller, die die Voraussetzungen für eine           rechtliche“ ersetzt.\nRegistrierung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 3\n2. In der Anlage wird in Nummer 9.3 in Spalte 2 das\nerfüllen, kann die zuständige Stammbehörde vor-\nWort „Vormundschaftsgerichtliche“ durch das Wort\nläufig registrieren, wenn sie\n„Vormundschaftsrechtliche“ und in Spalte 3 das\n1. die nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche             Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Fa-\nSachkunde teilweise nachweisen können und                miliengericht“ ersetzt.\n2. den vollständigen Nachweis der Sachkunde nach                                  Artikel 10\n§ 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nur noch nicht\nerbringen können, weil die hierfür notwendigen                             Änderung der\nStudien-, Aus- oder Weiterbildungsangebote                       ReNoPat-Ausbildungsverordnung\nnicht verfügbar sind.                                   In der Anlage in Abschnitt C Nummer 1.3 Buch-\nMit der vorläufigen Registrierung werden die An-         stabe b der ReNoPat-Ausbildungsverordnung vom\ntragsteller berufliche Betreuer. Die vorläufige Regis-   29. August 2014 (BGBl. I S. 1490) werden die Wörter\ntrierung endet spätestens mit Ablauf des 30. Juni        „, familien- und vormundschaftsgerichtliche“ durch die\n2025. § 27 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.            Wörter „und familiengerichtliche“ ersetzt.\nArtikel 11\n§ 34\nÄnderung des\nAnwendungsvorschrift zu § 7                            Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n§ 7 Absatz 1 Satz 2 ist nur auf Vollmachten an-          Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nzuwenden, die seit dem 1. Januar 2023 durch die          Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nBehörde nach § 7 Absatz 1 Satz 1 öffentlich beglau-      20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\nbigt worden sind.“                                       durch Artikel 3b des Gesetzes vom 28. Juni 2022",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022              965\n(BGBl. I S. 938) geändert worden ist, wird wie folgt ge-                             Artikel 14\nändert:\nÄnderung des\n1. In § 328 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe                             Arzneimittelgesetzes\n„und 327“ ein Komma und die Wörter „auch in Ver-           In § 40b Absatz 4 Satz 6 des Arzneimittelgesetzes in\nbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5, § 362a Satz 1        der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember\nund § 362b,“ eingefügt.                                 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 3 des\n2. Die Überschrift vor § 362 wird wie folgt gefasst:        Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530)\ngeändert worden ist, wird die Angabe „§ 1901a“ durch\n„Siebter Titel                     die Angabe „§ 1827“ ersetzt.\nNutzung der Telematik-\ninfrastruktur durch weitere Kostenträger                                   Artikel 15\nund durch das Zentrale Vorsorgeregister“.                                 Änderung des\nGesetzes zur Reform des\n3. Nach § 362a wird folgender § 362b eingefügt:\nVormundschafts- und Betreuungsrechts\n„§ 362b                             Das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und\nNutzung der Telematik-                   Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882)\ninfrastruktur durch das Zentrale Vorsorgeregister      wird wie folgt geändert:\nWird die Telematikinfrastruktur zur Erteilung von    1. Artikel 8 Nummer 5 und Artikel 13 werden aufge-\nAuskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister nach            hoben.\n§ 78b Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung ver-       2. Artikel 16 wird wie folgt geändert:\nwendet, gilt § 327 entsprechend.“\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „tritt“ die\nWörter „vorbehaltlich des Absatzes 2“ eingefügt.\nArtikel 12\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nÄnderung des\n„(2) Am 1. Juli 2022 treten in Kraft:\nAchten Buches Sozialgesetzbuch\n1. Artikel 1 Nummer 4,\nDas Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-\ngendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom                  2. in Artikel 9 § 23 Absatz 4 und § 24 Absatz 4\n11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt                     des Betreuungsorganisationsgesetzes,\ndurch Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021                  3. in Artikel 10 § 8 Absatz 4 des Vormünder- und\n(BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt                 Betreuervergütungsgesetzes.“\ngeändert:\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n1. In § 61 Absatz 2 werden die Wörter „Amtsvormund,\nBeistand und Gegenvormund“ durch die Wörter                                      Artikel 16\n„Amtsvormund und Beistand“ ersetzt.\nÄnderung des\n2. § 68 Absatz 5 wird aufgehoben.                                                Gesetzes über die\nErrichtung des Bundesamts für Justiz\nArtikel 13                            In § 1 Absatz 1 Satz 2, § 2 Absatz 2 in dem Satzteil\nÄnderung des                          vor Nummer 1 und Absatz 3, den §§ 3 sowie 7 Absatz 1\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch                   in dem Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 2 des Ge-\nsetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz\n§ 22 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetz-           vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), das zuletzt\nbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit         durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I\nBehinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. De-         S. 2363) geändert worden ist, werden jeweils die Wör-\nzember 2016, BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Arti-      ter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.\nkel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760)\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                                         Artikel 17\n„(4) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen                             Änderung des\nBetreuungsbedarf nach § 1814 Absatz 1 des Bürger-                                Gesetzes über die\nlichen Gesetzbuchs, wird die zuständige Betreuungs-                  Errichtung eines Umweltbundesamtes\nbehörde mit Zustimmung des Leistungsberechtigten\nDas Gesetz über die Errichtung eines Umweltbun-\nvom für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens\ndesamtes vom 22. Juli 1974 (BGBl. I S. 1505), das zu-\nverantwortlichen Rehabilitationsträger informiert. Der\nletzt durch Artikel 114 der Verordnung vom 19. Juni\nBetreuungsbehörde werden in diesen Fällen die Ergeb-\n2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie\nnisse der bisherigen Ermittlungen und Gutachten mit\nfolgt geändert:\ndem Zweck mitgeteilt, dass diese dem Leistungsbe-\nrechtigten andere Hilfen, bei denen kein Betreuer be-       1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Bundesministe-\nstellt wird, vermitteln kann. Auf Vorschlag der Betreu-         riums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher-\nungsbehörde kann sie mit Zustimmung des Leistungs-              heit“ durch die Wörter „Bundesministeriums für\nberechtigten am Teilhabeplanverfahren beratend teil-            Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Ver-\nnehmen.“                                                        braucherschutz“ ersetzt.",
        "966             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                 Bundesministerium der Finanzen, das Bundesminis-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        terium für Wirtschaft und Energie und das Bundes-\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“\naa) In Satz 1 werden die Wörter „auf dem Gebiet          durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt,\nder Umwelt und der gesundheitlichen Belange          Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucher-\ndes Umweltschutzes“ durch die Wörter „auf            schutz, das Bundesministerium der Finanzen, das\ndem Gebiet der Umwelt, der gesundheitlichen          Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz\nBelange des Umweltschutzes sowie des Ver-            und das Bundesministerium für Digitales und Ver-\nbraucherschutzes und der Verbraucherrechts-          kehr“ ersetzt.\ndurchsetzung“ ersetzt.\n4. § 12 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Bun-\ndesministeriums für Umwelt, Naturschutz und          a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-\nnukleare Sicherheit“ durch die Wörter „Bun-             ministerium der Justiz und für Verbraucher-\ndesministeriums für Umwelt, Naturschutz,                schutz“ durch die Wörter „Bundesministerium\nnukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“              für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit\nersetzt.                                                und Verbraucherschutz“ und die Wörter „Bun-\ndesamt für Justiz“ durch das Wort „Umweltbun-\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesministe-\ndesamt“ ersetzt.\nriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Si-\ncherheit“ durch die Wörter „Bundesministeriums           b) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden\nfür Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und            die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz“ ersetzt.                                 Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Bundes-\nministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „Bundesministe-\nSicherheit und Verbraucherschutz“ ersetzt.\nrium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Si-\ncherheit“ durch die Wörter „Bundesministerium        5. In § 29 werden die Wörter „Bundesministerium der\nfür Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit             Justiz und für Verbraucherschutz“ durch die Wörter\nund Verbraucherschutz“ ersetzt.                          „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nu-\n3. In § 3 werden die Wörter „Bundesministeriums für             kleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ ersetzt.\nUmwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“\ndurch die Wörter „Bundesministeriums für Umwelt,                                Artikel 20\nNaturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucher-                             Änderung des\nschutz“ ersetzt.                                             Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb\nIn § 19 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes gegen den\nArtikel 18\nunlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekannt-\nÄnderung des                          machung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zu-\nEinführungsgesetzes                       letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche                   2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, werden\nIn Artikel 246e § 2 Absatz 4 des Einführungsgeset-       die Wörter „Bundesamt für Justiz“ durch das Wort\nzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der         „Umweltbundesamt“ ersetzt.\nBekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I\nS. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3                               Artikel 21\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5252)                              Änderung des\ngeändert worden ist, werden die Wörter „Bundesamt                   Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\nfür Justiz“ durch das Wort „Umweltbundesamt“ er-\nsetzt.                                                         Das     Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz    vom\n22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-\nArtikel 19                          tikel 5 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nEU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes               1. In § 4 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Bundes-\nministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch\nDas EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz vom              die Wörter „Bundesministerium des Innern und für\n21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch          Heimat“ ersetzt.\nArtikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I\nS. 2123) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:      2. § 7 wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 Nummer 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a              a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geän-\nund in Buchstabe b werden jeweils die Wörter „Bun-             dert:\ndesamt für Justiz“ durch das Wort „Umweltbundes-               aa) In Buchstabe a werden die Wörter „Bundes-\namt“ ersetzt.                                                      ministeriums für Wirtschaft und Energie“\n2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „Bundesministe-                   durch die Wörter „Bundesministeriums für\nrium der Justiz und für Verbraucherschutz“ durch                   Wirtschaft und Klimaschutz“ ersetzt.\ndie Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Natur-               bb) In Buchstabe b werden die Wörter „zwei Ver-\nschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“                 tretern des Bundesministeriums der Justiz\nersetzt.                                                           und für Verbraucherschutz“ durch die Wörter\n3. In § 11 Absatz 3 werden die Wörter „Bundesminis-                    „einem Vertreter des Bundesministeriums der\nterium der Justiz und für Verbraucherschutz, das                   Justiz“ ersetzt.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022               967\ncc) Nach Buchstabe b wird folgender Buch-                                     Artikel 22\nstabe c eingefügt:                                                      Änderung der\n„c) einem Vertreter des Bundesministeriums                   Verordnung über die Satzung der\nfür Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicher-       Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nheit und Verbraucherschutz,“.                    In § 8a Absatz 1 Nummer 4 der Anlage zur Verord-\ndd) Die bisherigen Buchstaben c und d werden         nung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanz-\ndie Buchstaben d und e.                          dienstleistungsaufsicht vom 29. April 2002 (BGBl. I\nS. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nvom 30. Juni 2021 (BAnz AT 30.06.2021 V1) geändert\naa) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 3 Satz 1     worden ist, werden die Wörter „Bundesministeriums\nNummer 2 Buchstabe a bis c“ durch die Wör-       der Justiz und für Verbraucherschutz“ durch die Wörter\nter „Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a        „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare\nbis d“ ersetzt.                                  Sicherheit und Verbraucherschutz“ ersetzt.\nbb) In den Sätzen 5 und 6 werden jeweils die\nWörter „Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch-                                    Artikel 23\nstabe d“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nNummer 2 Buchstabe e“ ersetzt.                       (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\n3. In § 8a Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Bundes-      bis 4 am 1. Juli 2022 in Kraft.\nministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“           (2) Artikel 4 Nummer 1, 3 bis 9, Artikel 5 Nummer 2\ndurch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt,         bis 6 und die Artikel 7, 8 sowie 12 bis 14 treten am\nNaturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucher-       1. Januar 2023 in Kraft.\nschutz“ ersetzt.\n(3) Artikel 4 Nummer 2, Artikel 5 Nummer 1 sowie\n4. In § 10a Absatz 2 werden die Wörter „Bundesminis-       die Artikel 6, 11, 15, 16, 17, 21 und 22 treten am Tag\nteriums des Innern, für Bau und Heimat“ durch die       nach der Verkündung in Kraft.\nWörter „Bundesministeriums des Innern und für\n(4) Die Artikel 18 bis 20 treten am 1. August 2022 in\nHeimat“ ersetzt.\nKraft.\n5. In § 17d Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die           (5) Die Verordnung über die Mündelsicherheit der\nWörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.          Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen\n6. In § 18a Absatz 5 Nummer 4 Satz 2 und § 18b Ab-         in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nsatz 4 Nummer 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter        nummer 404-12, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n„Bundesministeriums des Innern, für Bau und Hei-        die zuletzt durch Artikel 187 der Verordnung vom\nmat“ durch die Wörter „Bundesministeriums des           31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,\nInnern und für Heimat“ ersetzt.                         tritt am 1. Januar 2023 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. Juni 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister der Justiz\nMarco Buschmann"
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