{"id":"bgbl1-2022-20-9","kind":"bgbl1","year":2022,"number":20,"date":"2022-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/20#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-20-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_20.pdf#page=40","order":9,"title":"Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSGV)","law_date":"2022-06-15T00:00:00Z","page":928,"pdf_page":40,"num_pages":6,"content":["928                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022\nVerordnung\nüber die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte\nund Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz\n(Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSGV)1\nVom 15. Juni 2022\nAuf Grund des § 3 Absatz 2 des Barrierefreiheits-                                             §1\nstärkungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970)\nAnwendungsbereich\nin Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits-\nanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                          Diese Verordnung ist auf Produkte im Sinne des § 1\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezem-                    Absatz 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes und\nber 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesminis-                 Dienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Barrie-\nterium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit                    refreiheitsstärkungsgesetzes anzuwenden.\ndem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundes-\nministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium                                                 §2\nfür Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesminis-\nterium für Digitales und Verkehr:                                                       Begriffsbestimmungen\nFür diese Verordnung gelten neben den Begriffsbe-\nInhaltsübersicht\nstimmungen des § 2 des Barrierefreiheitsstärkungsge-\n§   1   Anwendungsbereich                                             setzes die folgenden Begriffsbestimmungen:\n§   2   Begriffsbestimmungen                                          1. Gesamtgesprächsdienst: ein Gesamtgesprächs-\n§   3   Stand der Technik                                                 dienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richt-\n§   4   Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für         linie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments\nProdukte\nund des Rates vom 11. Dezember 2018 über den\n§ 5     Anforderungen an Produktverpackungen und Anleitungen\neuropäischen Kodex für die elektronische Kommu-\n§ 6     Anforderungen an Gestaltung von Benutzerschnittstelle\nnikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018,\nund Funktionalität von Produkten\nS. 36);\n§ 7     Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an\nSelbstbedienungsterminals                                     2. Identifizierungsmethode: jede Methode zum Erhe-\n§ 8     Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an                  ben von Angaben zum Zweck der Identifizierung\nE-Book-Lesegeräte\nund zur Überprüfung dieser Angaben zum Zweck\n§ 9     Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Ver-             der Identifizierung;\nbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die\nzur Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten ein-        3. Sicherheitsfunktion: jede Funktion zum Schutz der\ngesetzt werden\nSicherheit in der Informationstechnik im Sinne des\n§ 10    Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Ver-\n§ 2 Absatz 2 Satz 4 des BSI-Gesetzes vom 14. Au-\nbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die\nfür den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ver-              gust 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Ar-\nwendet werden                                                     tikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I\n§ 11    Unterstützungsdienste                                             S. 1982) geändert worden ist;\n§ 12    Allgemeine Anforderungen an Dienstleistungen                  4. Intelligente Ticketsysteme: Systeme im Sinne des\n§ 13    Zusätzliche Anforderungen an bestimmte Dienstleistun-             § 2 Nummer 40 des Barrierefreiheitsstärkungsge-\ngen\nsetzes sowie Systeme, in denen Reservierungen\n§ 14    Zusätzliche Anforderungen an Telekommunikations-\ndienste                                                           und Buchungen mithilfe eines Geräts mit interak-\n§ 15    Zusätzliche Anforderungen an Personenbeförderungs-\ntivem Leistungsumfang unter anderem online vorge-\ndienste                                                           nommen und dem Verbraucher elektronisch über-\n§ 16    Zusätzliche Anforderungen an Stadt-, Vorort- und Regio-           mittelt werden, damit sie in Papierform ausgedruckt\nnalverkehrsdienste                                                oder mithilfe eines Geräts mit interaktivem Leis-\n§ 17    Zusätzliche Anforderungen an Bankdienstleistungen für             tungsumfang während der Fahrt angezeigt werden\nVerbraucher                                                       können.\n§ 18    Zusätzliche Anforderungen an E-Books\n§ 19    Zusätzliche Anforderungen an Dienstleistungen im elek-                                    §3\ntronischen Geschäftsverkehr\n§ 20    Anwendung von funktionalen Leistungskriterien                                     Stand der Technik\n§ 21    Funktionale Leistungskriterien\n(1) Bei der Erfüllung der Anforderungen nach dieser\n§ 22    Inkrafttreten\nRechtsverordnung ist der Stand der Technik zu beach-\nten. Von dem Stand der Technik kann abgewichen\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung des Anhangs I der Richtlinie   werden, wenn auf andere Weise die Anforderungen\n(EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte dieser Rechtsverordnung in gleichem Maße erfüllt wer-\nund Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).              den.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022                929\n(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit veröf-       8. eine Beschreibung der Benutzerschnittstellen des\nfentlicht auf ihrer Website regelmäßig                            Produkts, wie Handhabung, Steuerung und Rück-\n1. eine Auflistung der wichtigsten zu beachtenden                 meldung, Eingabe und Ausgabe enthalten, wobei\nStandards, aus denen die Barrierefreiheitsanforde-            die Beschreibung die in § 6 aufgezählten Anforde-\nrungen für die in § 1 genannten Produkte und                  rungen erfüllen muss; dabei muss in der Beschrei-\nDienstleistungen detailliert hervorgehen,                     bung jeweils angegeben werden, ob das Produkt\ndie in § 6 genannten Bestandteile, Funktionen und\n2. Konformitätstabellen, die einen Überblick zu den               Merkmale aufweist,\nwichtigsten Barrierefreiheitsanforderungen für die\nin § 1 genannten Produkte und Dienstleistungen ge-        9. eine barrierefreie Beschreibung der Produktfunk-\nben und                                                       tionalität enthalten und dabei die in § 6 aufgezähl-\nten Anforderungen erfüllen; dabei muss in der Be-\n3. aktuelle Informationen zu den zu beachtenden Stan-\nschreibung jeweils angegeben werden, ob das\ndards.\nProdukt die in § 6 genannten Bestandteile, Funk-\ntionen und Merkmale aufweist und\n§4\nAnforderungen an die                       10. eine Beschreibung der Soft- und Hardwareschnitt-\nBereitstellung von Informationen für Produkte                 stelle des Produkts mit Hilfsmitteln enthalten, wo-\nbei die Beschreibung auch eine Liste derjenigen\n(1) Informationen zur Nutzung des Produkts auf                 Hilfsmittel enthalten muss, die zusammen mit\ndem Produkt selbst, wie die Kennzeichnungen, die Ge-\ndem Produkt getestet wurden.\nbrauchsanleitung und die Warnhinweise müssen\n1. über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfü-            (3) Die Informationen nach den Absätzen 1 und 2\ngung gestellt werden,                                    sind, soweit es möglich ist, in oder auf dem Produkt\nselbst anzugeben.\n2. in verständlicher Weise dargestellt werden,\n3. den Verbrauchern auf eine Weise dargestellt wer-                                       §5\nden, die sie wahrnehmen können und\n4. in einer Schriftart mit angemessener Größe und mit                             Anforderungen an\ngeeigneter Form unter Berücksichtigung des vorher-                Produktverpackungen und Anleitungen\nsehbaren Nutzungskontexts und mit ausreichendem             Die Verpackungen und Anleitungen der Produkte, mit\nKontrast sowie ausreichenden Abständen zwischen          Ausnahme von Selbstbedienungsterminals im Sinne des\nden Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt          § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Barrierefreiheitsstärkungs-\nwerden.                                                  gesetzes müssen folgende Anforderungen erfüllen:\n(2) Informationen zu den Barrierefreiheitsfunktionen\ndes Produkts, deren Aktivierung und deren Interopera-        1. die Informationen zur Produktverpackung, wie etwa\nbilität mit assistiven Technologien sowie Informationen          zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung oder\nzur Nutzung des Produkts, die nicht auf dem Produkt              zur Entsorgung, und, sofern bereitgestellt, die Infor-\nselbst angegeben sind, sondern bei der Nutzung des               mationen über die Barrierefreiheitsmerkmale des\nProdukts oder auf anderem Wege, beispielsweise über              Produkts, müssen die Anforderungen des § 4 Ab-\neine Webseite, bereitgestellt werden, sind bei Inver-            satz 1 erfüllen, wobei all diese Informationen auf\nkehrbringen des Produkts öffentlich verfügbar zu ma-             der Verpackung angebracht werden müssen, soweit\nchen und müssen                                                  dies aufgrund der Größe oder der Art der Verpa-\nckung möglich ist und\n1. über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfü-\ngung gestellt werden,                                   2. die Anleitungen zur Installation und Wartung, Lage-\nrung und Entsorgung, die nicht auf dem Produkt\n2. für den Verbraucher auffindbar sein,\nselbst angebracht sind, sondern auf anderem Wege,\n3. in verständlicher Weise dargestellt werden,                  beispielsweise über eine Webseite, bereitgestellt\n4. den Verbrauchern auf eine Weise dargestellt wer-             werden, müssen bei Inverkehrbringen des Produkts\nden, die sie wahrnehmen können,                             öffentlich zugänglich sein und folgenden Anforde-\nrungen genügen:\n5. in einer Schriftart mit angemessener Größe und mit\ngeeigneter Form unter Berücksichtigung des vor-             a) sie werden über mehr als einen sensorischen Ka-\nhersehbaren Nutzungskontexts und mit ausrei-                    nal zur Verfügung gestellt,\nchendem Kontrast sowie anpassbaren Abständen\nzwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen                b) sie sind für den Verbraucher auffindbar,\ndargestellt werden,                                         c) sie werden in verständlicher Weise dargestellt,\n6. hinsichtlich ihres Inhalts in Textformaten zur Verfü-\ngung gestellt werden, die sich zum Generieren al-           d) sie werden den Verbrauchern auf eine Weise dar-\nternativer assistiver Formate eignen, die in unter-             gestellt, die sie wahrnehmen können,\nschiedlicher Art dargestellt werden und über mehr           e) sie werden in einer Schriftart mit angemessener\nals einen sensorischen Kanal wahrgenommen wer-                  Größe und mit geeigneter Form unter Berück-\nden können,                                                     sichtigung des vorhersehbaren Nutzungskon-\n7. mit einer alternativen Darstellung des Inhalts ange-             texts und mit ausreichendem Kontrast sowie\nboten werden, wenn Elemente nicht-textlichen In-                anpassbaren Abständen zwischen den Buchsta-\nhalts enthalten sind,                                           ben, Zeilen und Absätzen dargestellt,","930               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022\nf) der Inhalt der Anleitungen wird in Textformaten          7. bei zwingend erforderlicher manueller Bedienung\nzur Verfügung gestellt, die sich zum Generieren             und Steuerung\nalternativer assistiver Formate durch den Ver-\nbraucher eignen, die auf unterschiedliche Art               a) sequenzielle Steuerung und Alternativen zur fein-\ndargestellt und über mehr als einen sensorischen               motorischen Steuerung zur Verfügung stellen,\nKanal wahrgenommen werden können und                           um eine gleichzeitige Bedienung mit Handgrif-\nfen zu vermeiden und\ng) es wird eine alternative Darstellung des Inhalts\nangeboten, wenn Elemente nicht-textlichen In-               b) taktil erkennbare Teile verwenden,\nhalts enthalten sind.                                  8. Bedienungsformen vermeiden, die eine erhebliche\nReichweite und großen Kraftaufwand erfordern,\n§6\n9. das Auslösen fotosensitiver Anfälle vermeiden,\nAnforderungen\nan Gestaltung von                        10. bei Nutzung der Barrierefreiheitsfunktionen durch\nBenutzerschnittstelle und                          den Verbraucher dessen Privatsphäre schützen,\nFunktionalität von Produkten                   11. Alternativen zur biometrischen Identifizierung und\n(1) Das Produkt, einschließlich seiner Benutzer-                  Steuerung anbieten,\nschnittstelle, muss Bestandteile, Funktionen und Merk-        12. die Konsistenz der Funktionalitäten wahren und aus-\nmale enthalten, die es Menschen mit Behinderungen                   reichend Zeit und eine flexible Zeitmenge für die\nermöglichen, auf das Produkt zuzugreifen, es wahrzu-                Interaktionen zur Verfügung stellen und\nnehmen, zu bedienen, zu verstehen und zu steuern.\n13. Software und Hardware für Schnittstellen zu den\n(2) Das Produkt muss                                              assistiven Technologien aufweisen.\n1. Kommunikation, einschließlich zwischenmensch-\nlicher Kommunikation, Bedienung, Information,                                        §7\nSteuerung und Orientierung über mehr als einen\nsensorischen Kanal ermöglichen, soweit es Kom-                       Zusätzliche branchenspezifische\nmunikation anbietet; das schließt auch die Bereit-           Anforderungen an Selbstbedienungsterminals\nstellung von Alternativen zu visuellen, auditiven,          (1) Selbstbedienungsterminals müssen\ngesprochenen und taktilen Elementen ein,\n1. mit Sprachausgabe ausgestattet sein,\n2. bei Verwendung von gesprochener Sprache Alter-\nnativen zur gesprochenen Sprache und zur stimm-          2. die Benutzung von Einzel-Kopfhörern ermöglichen,\nlichen Eingabe für die Kommunikation, Bedienung,\n3. den Verbraucher über mehr als einen sensorischen\nSteuerung und Orientierung zur Verfügung stellen,\nKanal darauf hinweisen, wenn die für die erforder-\n3. bei Verwendung visueller Elemente                             liche Antwort zur Verfügung gestellte Zeit begrenzt\nist,\na) eine flexible Einstellung der Größe, der Helligkeit\nund des Kontrastes für die Kommunikation, In-        4. die Verlängerung der für die Antwort zur Verfügung\nformation und Bedienung sowie zur Gewährleis-            gestellten Zeit ermöglichen,\ntung der Interoperabilität mit Programmen und\nHilfsmitteln zur Navigation in der Schnittstelle     5. mit Tasten und Bedienelementen mit ausreichen-\nermöglichen und                                          dem Kontrast und taktiler Erkennbarkeit ausgestat-\ntet sein, soweit Tasten und Bedienelemente ver-\nb) für die Verbesserung der visuellen Klarheit flexi-        wendet werden und\nble Möglichkeiten zur Verfügung stellen,\n6. bei der Verwendung von Audiosignalen oder akus-\n4. Alternativen zu Farben zur Verfügung stellen, wenn            tischen Signalen solche Audiosignale oder akusti-\nmittels Farben Informationen mitgeteilt werden,              sche Signale verwenden, die mit auf Unionsebene\nüber eine Handlung informiert wird, zu einer Reak-           verfügbaren Hilfsmitteln und Technologien, etwa\ntion aufgefordert wird oder Elemente gekennzeich-            mit Hörhilfetechnologie wie Hörgeräten, Telefon-\nnet werden,                                                  spulen, Cochlea-Implantaten und technischen Hör-\nhilfen, kompatibel sind.\n5. Alternativen zu hörbaren Signalen zur Verfügung\nstellen, wenn mittels hörbarer Signale Informatio-          (2) Selbstbedienungsterminals müssen Informatio-\nnen mitgeteilt werden, über eine Handlung infor-         nen über die Aktivierung der Barrierefreiheitsfunktionen\nmiert wird, zu einer Reaktion aufgefordert wird          über mehr als einen sensorischen Kanal bereitstellen,\noder Elemente gekennzeichnet werden,                     um dem Verbraucher die Nutzung der Barrierefreiheits-\n6. bei der Verwendung von Audio-Elementen                    funktionen zu ermöglichen.\na) es dem Verbraucher ermöglichen, die Laut-                                         §8\nstärke und Geschwindigkeit zu regeln und\nZusätzliche branchenspezifische\nb) erweiterte Audiofunktionen, wie die Verringe-                   Anforderungen an E-Book-Lesegeräte\nrung von störenden Audiosignalen von Geräten\nin der Umgebung und auditive Klarheit, zur Ver-         E-Book-Lesegeräte müssen mit Sprachausgabe aus-\nfügung stellen,                                      gestattet sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022               931\n§9                                 dass für die Erbringung der Dienstleistung Produkte\nZusätzliche                             verwendet werden, die Bereitstellung von Informa-\nbranchenspezifische Anforderungen                    tionen über die Verbindung der Dienstleistung zu\nan Verbraucherendgeräte mit interaktivem                 diesen Produkten sowie über die Barrierefreiheits-\nLeistungsumfang, die zur Bereitstellung von               merkmale und die Interoperabilität dieser Produkte\nTelekommunikationsdiensten eingesetzt werden                 mit assistiven Technologien folgende Anforderungen\nerfüllen:\nVerbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungs-\numfang, die zur Bereitstellung von Telekommunika-              a) die Informationen werden über mehr als einen\ntionsdiensten eingesetzt werden, müssen                           sensorischen Kanal bereitgestellt,\n1. die Verarbeitung von Text in Echtzeit unterstützen,         b) sie sind für den Verbraucher auffindbar,\nwenn sie zusätzlich zu Sprache auch Text verwen-\nden,                                                       c) sie werden in verständlicher Weise dargestellt,\n2. eine hohe Audioqualität unterstützen,                       d) sie werden den Verbrauchern auf eine Weise dar-\n3. die Abwicklung von Gesamtgesprächsdiensten un-                 gestellt, die sie wahrnehmen können,\nterstützen, wenn sie zusätzlich zu Text und Sprache\noder in Kombination damit auch Video verwenden;            e) der Informationsinhalt wird in Textformaten zur\ndies schließt synchronisierte Sprache, Text in Echt-          Verfügung gestellt, die sich zum Generieren alter-\nzeit und Video mit einer Bildauflösung, die die Ver-          nativer assistiver Formate durch den Verbraucher\nständigung über Gebärdensprache ermöglicht, ein,              eignen, die auf unterschiedliche Art dargestellt\nund über mehr als einen sensorischen Kanal\n4. eine effektive drahtlose Verbindung zu Hörhilfetech-           wahrgenommen werden können,\nnologie sicherstellen und\nf) sie werden in einer Schriftart mit angemessener\n5. so gestaltet sein, dass keine Interferenzen mit Hilfs-\nGröße und mit geeigneter Form unter Berück-\nmitteln auftreten.\nsichtigung des vorhersehbaren Nutzungskon-\ntexts und mit ausreichendem Kontrast sowie\n§ 10\nausreichenden Abständen zwischen den Buch-\nZusätzliche                                staben, Zeilen und Absätzen dargestellt,\nbranchenspezifische Anforderungen an\nVerbraucherendgeräte mit interaktivem                  g) es wird eine alternative Darstellung des Inhalts\nLeistungsumfang, die für den Zugang zu                     angeboten, wenn Elemente nicht-textlichen In-\naudiovisuellen Mediendiensten verwendet werden                   halts enthalten sind,\nVerbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungs-            h) die für die Erbringung der Dienstleistung erfor-\numfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Medien-              derlichen digitalen Informationen werden auf\ndiensten verwendet werden, müssen Menschen mit Be-                konsistente und angemessene Weise bereitge-\nhinderungen diejenigen Barrierefreiheitskomponenten               stellt, indem sie wahrnehmbar, bedienbar, ver-\nbereitstellen, die der Anbieter audiovisueller Medien-            ständlich und robust gestaltet werden,\ndienste für den Benutzerzugang, die Auswahl von\nOptionen, die Steuerung, die Personalisierung und die       3. Webseiten, einschließlich der zugehörigen Online-\nÜbertragung an Hilfsmittel zur Verfügung stellt.               Anwendungen und auf Mobilgeräten angebotenen\nDienstleistungen, einschließlich mobiler Apps, auf\n§ 11                                konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar,\nbedienbar, verständlich und robust gestaltet werden\nUnterstützungsdienste                         und\nWenn Unterstützungsdienste wie Help-Desk, Call-\nCenter, technische Unterstützung, Relaisdienste und         4. im Fall der Verfügbarkeit von Unterstützungsdiens-\nSchulungsdienste verfügbar sind, müssen sie Informa-           ten wie Help-Desk, Call-Center, technische Unter-\ntionen über die Barrierefreiheit und die Kompatibilität        stützung, Relaisdienste und Schulungsdienste diese\ndes Produkts mit assistiven Technologien mittels bar-          die Informationen über die Barrierefreiheit und die\nrierefreien Kommunikationsmitteln bereitstellen.               Kompatibilität der Dienstleistung mit assistiven Tech-\nnologien mit barrierefreien Kommunikationsmitteln\n§ 12                                bereitstellen.\nAllgemeine\nAnforderungen an Dienstleistungen                                            § 13\nDamit Dienstleistungen die Anforderungen des § 3                        Zusätzliche Anforderungen\nAbsatz 1 Satz 2 Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfül-                  an bestimmte Dienstleistungen\nlen, müssen\nDamit Menschen mit Behinderungen die Dienstleis-\n1. Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 des Barrierefrei-     tungen der §§ 14 bis 19 in größtmöglichem Umfang\nheitsstärkungsgesetzes, die zur Erbringung der          nutzen können, müssen diese Dienstleistungen Funk-\nDienstleistung verwendet werden, die Anforderun-        tionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren\ngen der §§ 4 und 6 bis 11 und, soweit anwendbar,        sowie Änderungen bei der Ausführung vorsehen, die\ndie Anforderungen des § 5 erfüllen,                     auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen\n2. die Bereitstellung von Informationen über die Funk-      ausgerichtet sind und die Interoperabilität mit assis-\ntionsweise der Dienstleistung sowie für den Fall,       tiven Technologien gewährleisten.","932              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022\n§ 14                                                          § 18\nZusätzliche Anforderungen                                            Zusätzliche\nan Telekommunikationsdienste                                  Anforderungen an E-Books\nBei Telekommunikationsdiensten, die Sprachkom-              E-Books müssen\nmunikation ermöglichen, muss zusätzlich zur Sprach-           1. die synchronisierte Bereitstellung von Text- und\nkommunikation Text in Echtzeit bereitgestellt werden.             Audioinhalten gewährleisten, sofern sie neben Text-\nSoweit die Telekommunikationsdienste Video zur Ver-               auch Audioinhalte enthalten,\nfügung stellen, muss ein Gesamtgesprächsdienst be-\nreitgestellt werden.                                          2. gewährleisten, dass die Dateien des E-Books die\nordnungsgemäße Funktionsweise assistiver Tech-\n§ 15                                   nologien nicht verhindern,\nZusätzliche Anforderungen                     3. den Zugang zu Inhalten gewährleisten,\nan Personenbeförderungsdienste                   4. die Navigation im Dateiinhalt und im Layout ein-\nBei Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-,              schließlich dynamischer Layouts gewährleisten,\nSchienen- und Schiffsverkehr, ausgenommen Stadt-,             5. eine Struktur bereitstellen,\nVorort- sowie Regionalverkehrsdienste, muss die Be-           6. Flexibilität und Wahlfreiheit bei der Darstellung der\nreitstellung gewährleistet werden von:                            Inhalte bereitstellen,\n1. Informationen über die Barrierefreiheit der Verkehrs-      7. alternative Wiedergabearten für den Inhalt in wahr-\nmittel, der umliegenden Infrastruktur und Gebäude            nehmbarer, verständlicher, bedienbarer und robus-\nsowie die Unterstützung für Menschen mit Behinde-            ter Weise ermöglichen,\nrungen;\n8. die Interoperabilität des Inhalts mit assistiven\n2. Informationen zu intelligenten Ticketsystemen, wie             Technologien in wahrnehmbarer, verständlicher,\nder elektronischen Reservierung und Buchung von              bedienbarer und robuster Weise ermöglichen,\nFahrausweisen;\n9. die Auffindbarkeit der Barrierefreiheitsmerkmale\n3. Reiseinformationen in Echtzeit wie Fahrpläne, Infor-           durch Bereitstellung von Informationen in Form\nmationen über Verkehrsstörungen, Anschlüsse und              von Metadaten gewährleisten und\ndie Weiterreise mit anderen Verkehrsmitteln;\n10. nach Maßgabe der §§ 95a bis 96 des Urheber-\n4. zusätzlichen Serviceinformationen, wie am Bahnhof              rechtsgesetzes gewährleisten, dass Barrierefrei-\nim Dienst befindliches Servicepersonal, defekte              heitsfunktionen nicht durch technische Maßnahmen\nAufzüge oder vorübergehend nicht verfügbare                  zum Schutz von Werken und sonstigen Schutzge-\nDienstleistungen.                                            genständen blockiert werden.\n§ 16                                                          § 19\nZusätzliche Anforderungen an                                           Zusätzliche\nStadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste                       Anforderungen an Dienstleistungen\nSelbstbedienungsterminals im Sinne des § 1 Ab-                     im elektronischen Geschäftsverkehr\nsatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe d                   Bei Dienstleistungen im elektronischen Geschäfts-\ndes Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes, die zur Erbrin-      verkehr müssen\ngung der Dienstleistung im Stadt-, Vorort- und Regio-\nnalverkehrsdienst verwendet werden, müssen die An-           1. Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf\nforderungen der §§ 4, 6, 7 und 11 erfüllen.                      stehenden Produkte und der angebotenen Dienst-\nleistungen bereitgestellt werden, soweit diese Infor-\n§ 17                                  mationen vom verantwortlichen Wirtschaftsakteur\nzur Verfügung gestellt werden,\nZusätzliche Anforderungen an\nBankdienstleistungen für Verbraucher                2. Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits-\nund Zahlungsfunktionen, wenn diese nicht in Form\n(1) Soweit Identifizierungsmethoden, Authentifizie-          eines Produkts, sondern im Rahmen einer Dienst-\nrungsmethoden, elektronische Signaturen, Sicherheits-            leistung bereitgestellt werden, wahrnehmbar, be-\nfunktionen und Zahlungsdienste bereitgestellt werden,            dienbar, verständlich und robust gestaltet werden\nmüssen diese wahrnehmbar, bedienbar, verständlich                und\nund robust sein. Eine Authentifizierungsmethode im\nSinne dieser Vorschrift ist jede Methode zur Authenti-       3. Identifizierungsmethoden, Authentifizierungsmetho-\nfizierung im Sinne des § 1 Absatz 23 des Zahlungs-               den, elektronische Signaturen und Zahlungsdienste,\ndiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I              wenn diese bereitgestellt werden, wahrnehmbar,\nS. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 5            bedienbar, verständlich und robust gestaltet wer-\ndes Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) ge-             den.\nändert worden ist.\n§ 20\n(2) Es muss gewährleistet werden, dass die Infor-\nmationen zur Funktionsweise der Bankdienstleistung                                Anwendung von\nfür Verbraucher verständlich sind, ohne dass ihr                          funktionalen Leistungskriterien\nSchwierigkeitsgrad das Sprachniveau B2 des Gemein-              (1) Funktionen, die die Gestaltung und Herstellung\nsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen              von Produkten sowie die Erbringung von Dienstleistun-\ndes Europarats überschreitet.                                gen betreffen und für die keine Anforderungen in den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022             933\n§§ 4 bis 19 aufgestellt werden, gelten als barrierefrei,        (3) Wenn für das Produkt oder die Dienstleistung\nwenn sie die Anforderungen an die funktionalen Leis-         eine stimmliche Eingabe des Nutzers erforderlich ist,\ntungskriterien und -fähigkeiten der Nutzer im Sinne des      muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden\n§ 21 erfüllen.                                               sein, die keine stimmliche Eingabe erfordert. Als\n(2) Soweit die in den §§ 4 bis 19 festgelegten Anfor-     stimmliche Eingabe gelten auch orale Laute wie Spre-\nderungen eine spezifische technische Anforderung             chen, Pfeifen oder Schnalzen.\nenthalten, dürfen die funktionalen Leistungskriterien           (4) Wenn das Produkt oder die Dienstleistung ma-\nnur dann als Alternative zu dieser technischen Anfor-        nuell bedient werden muss, muss mindestens eine Be-\nderung zur Anwendung kommen, wenn                            dienungsform vorhanden sein, die die Nutzung mithilfe\n1. die übrigen Anforderungen in den §§ 4 bis 19 erfüllt      anderer Bedienungsformen ermöglicht, welche keine\nwerden und                                               feinmotorische Steuerung und Bedienung, Handmus-\n2. die Anwendung der funktionalen Leistungskriterien         kelkraft oder gleichzeitige Bedienung von mehr als\ndazu führt, dass die Gestaltung und Herstellung          einem Bedienelement erfordern.\neines Produktes oder die Erbringung einer Dienst-           (5) Die Bedienelemente des Produkts müssen sich\nleistung in einer entsprechenden oder besseren           in der Reichweite aller Nutzer befinden. Wenn das Pro-\nBarrierefreiheit resultiert.                             dukt oder die Dienstleistung manuelle Bedienungsfor-\nmen bietet, muss mindestens eine Bedienungsform\n§ 21                            vorhanden sein, die die Bedienung bei eingeschränkter\nFunktionale Leistungskriterien                  Reichweite und Kraft ermöglicht.\n(1) Wenn das Produkt oder die Dienstleistung visuelle        (6) Wenn das Produkt visuelle Bedienungsformen\nBedienungsformen bietet, muss                                bietet, sind fotosensitive Anfälle auslösende Bedie-\n1. mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein,            nungsformen zu vermeiden.\ndie eine Nutzung bei fehlendem Sehvermögen er-\n(7) Das Produkt oder die Dienstleistung muss mit\nmöglicht,\nmindestens einer Bedienungsform ausgestattet sein,\n2. mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein,            die Funktionen umfasst, die die Nutzung bei kognitiven\ndie eine Nutzung bei eingeschränktem Sehvermö-           Einschränkungen erleichtern und vereinfachen.\ngen ermöglicht und\n(8) Wenn das Produkt oder die Dienstleistung Funk-\n3. mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein,\ntionen umfasst, die der Barrierefreiheit dienen, muss\ndie keine Farbunterscheidung erfordert.\nmindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, mit\n(2) Wenn das Produkt oder die Dienstleistung audi-        der die Privatsphäre der Nutzer bei Verwendung dieser\ntive Bedienungsformen bietet, muss                           Barrierefreiheitsfunktionen gewahrt ist.\n1. mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein,\ndie kein Hörvermögen erfordert und                                                 § 22\n2. mindestens eine Bedienungsform mit erweiterten\nInkrafttreten\nAudiofunktionen vorhanden sein, die die Nutzung\nbei eingeschränktem Hörvermögen ermöglicht.                 Diese Verordnung tritt am 28. Juni 2025 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 15. Juni 2022\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}