{"id":"bgbl1-2022-20-7","kind":"bgbl1","year":2022,"number":20,"date":"2022-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/20#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-20-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_20.pdf#page=35","order":7,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung","law_date":"2022-06-14T00:00:00Z","page":923,"pdf_page":35,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022                923\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung\nVom 14. Juni 2022\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020\n(BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002\n(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundes-\nministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und\nForschung:\nArtikel 1\nÄnderung der\nVeranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung\nDie Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung vom 3. Juni 2016 (BGBl. I S. 1307), die durch Artikel 1 der\nVerordnung vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 4 Absatz 3 werden die Nummern 1 bis 4 durch die folgenden Nummern 1 bis 4 ersetzt:\n„1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,\n2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,\n3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,\n4. digitalisierte Arbeitswelt,“.\n2. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:\n„2. im Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts mit mindestens „ausreichend“,“.\nb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\nc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und das Wort „drei“ wird durch das Wort „zwei“ ersetzt.\nd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.\n3. In der Anlage (zu § 3 Absatz 1) wird der Abschnitt B wie folgt gefasst:\n„Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                          in Wochen im\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                      1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                2                                            3                                    4\n1    Organisation des           a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und\nAusbildungsbetriebes,         Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläu-\nBerufsbildung sowie           tern\nArbeits- und Tarifrecht\nb) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag\n(§ 4 Absatz 3\nNummer 1)                     sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhält-\nnisses erläutern und Aufgaben der im System der\ndualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben\nc) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-\nbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs-\nplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen","924           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                        in Wochen im\nBerufsbildpositionen             Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                    1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat        Monat\n1               2                                          3                                     4\nd) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,\nsozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-\nschriften erläutern\ne) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des Ausbildungsbetriebes erläutern\nf) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Be-\nschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerk-\nschaften erläutern\ng) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern\nh) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern\ni) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruf-\nlichen Weiterentwicklung erläutern\n2   Sicherheit und          a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen\nGesundheit bei der         Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken-\nArbeit                     nen und diese Vorschriften anwenden\n(§ 4 Absatz 3\nb) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am\nNummer 2)\nArbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be-\nurteilen\nc) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern\nd) technische und organisatorische Maßnahmen zur Ver-\nmeidung von Gefährdungen sowie von psychischen\nund physischen Belastungen für sich und andere, auch\npräventiv, ergreifen\ne) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden\nf) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste\nMaßnahmen bei Unfällen einleiten\ng) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden\nBrandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Brän-\nden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brand-\nbekämpfung ergreifen\n3   Umweltschutz und        a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-\nNachhaltigkeit             lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen\n(§ 4 Absatz 3              Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiter-\nNummer 3)                  entwicklung beitragen\nb) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,\nWaren oder Dienstleistungen Materialien und Energie\nunter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozia-\nlen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen\nc) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des während\nUmweltschutzes einhalten                               der gesamten\nAusbildung\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-\ngung zuführen\ne) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen\nArbeitsbereich entwickeln\nf) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne\neiner ökonomischen, ökologischen und sozial nach-\nhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressa-\ntengerecht kommunizieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022                  925\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                           in Wochen im\nBerufsbildpositionen             Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                        1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                2                                          3                                        4\n4   Digitalisierte Arbeits- a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie\nwelt                       mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vor-\n(§ 4 Absatz 3              schriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit\nNummer 4)                  einhalten\nb) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien\nund informationstechnischen Systemen einschätzen\nund bei deren Nutzung betriebliche Regelungen ein-\nhalten\nc) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient\nkommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse do-\nkumentieren\nd) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und\nzu ihrer Lösung beitragen\ne) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und\naus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen,\nauch fremde, prüfen, bewerten und auswählen\nf) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des\nselbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-\nmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleiten-\nden Lernens erkennen und ableiten\ng) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der\nBeteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche,\nauch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbei-\nten und gestalten\nh) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesell-\nschaftlicher Vielfalt praktizieren\n5   Sicherheit bei Ver-     a) Rechtsvorschriften beachten, insbesondere landes-\nanstaltungen und           rechtliche Bestimmungen zu Versammlungsstätten\nProduktionen               und fliegenden Bauten\n(§ 4 Absatz 3\nb) Bestimmungen und Sicherheitsregeln aus Unfall-\nNummer 5)\nverhütungsvorschriften beachten, insbesondere für\nVeranstaltungs- und Produktionsstätten sowie für das\nArbeiten mit elektrischen Betriebsmitteln\nc) technische Normen und Regelwerke beachten\nd) Funktionsfähigkeit von sicherheitstechnischen Ein-\nrichtungen überprüfen, insbesondere Sicherheits-\nbeleuchtungen und Brandschutzeinrichtungen, und\nbei Betriebsstörungen festgelegte Maßnahmen er-\ngreifen\ne) bei Gefährdungsbeurteilungen mitwirken sowie Vor-\nschläge zur Verbesserung der Sicherheit von Veran-\nstaltungen und Produktionen erarbeiten\nf) an der Realisierung von Sicherheitsmaßnahmen mit-\nwirken, insbesondere gegen Unfälle und Brände\ng) persönliche     Schutzausrüstungen       tätigkeitsbezogen\nbenutzen\nh) Voraussetzungen für den Einsatz von Pyrotechnik,\nNebel und anderen szenischen Effekten beachten\n6   Kommunikation und       a) Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen\nKooperation                sowie Ergebnisse dokumentieren\n(§ 4 Absatz 3                                                                             2\nb) deutsche und englische Fachbegriffe anwenden\nNummer 6)","926        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                      in Wochen im\nBerufsbildpositionen               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                  1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1            2                                            3                                    4\nc) Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage\nkundenorientierten Verhaltens und erfolgreicher Zu-\nsammenarbeit berücksichtigen, kulturelle Identitäten\nberücksichtigen\nd) Möglichkeiten zum Konfliktumgang im Interesse eines\nsachbezogenen Ergebnisses anwenden                                      4\ne) im Ausbildungsbetrieb übliche englischsprachige Infor-\nmationen auswerten\nf) Informationen einholen und Auskünfte erteilen, auch in\nEnglisch“.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.\nBerlin, den 14. Juni 2022\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Klimaschutz\nIn Vertretung\nUdo Philipp"]}