{"id":"bgbl1-2022-20-6","kind":"bgbl1","year":2022,"number":20,"date":"2022-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/20#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-20-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_20.pdf#page=34","order":6,"title":"Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (10. FStrÄndG)","law_date":"2022-06-19T00:00:00Z","page":922,"pdf_page":34,"num_pages":1,"content":["922             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022\nZehntes Gesetz\nzur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes\n(10. FStrÄndG)\nVom 19. Juni 2022\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                der Nutzung der baulichen Anlage zumutbar ist oder\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                         zugunsten des Betroffenen innerhalb eines an-\ngemessenen Zeitraums nach der Sperrung sonstige\nArtikel 1                              Lärmschutzmaßnahmen an der Umleitungsstrecke\nÄnderung des                             umgesetzt werden. Wird die zu schützende Nutzung\nBundesfernstraßengesetzes                        nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist\nnur der Immissionsgrenzwert für den jeweiligen\nDas Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der\nZeitraum anzuwenden. Sofern nicht abweichend\nBekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206),\ngeregelt, muss der Beurteilungspegel nach Satz 1\ndas zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Sep-\nNummer 2 durch den Träger der Straßenbaulast\ntember 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,\nfür die Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes\nwird wie folgt geändert:\nnach den Vorgaben der nach § 43 Absatz 1 Satz 1\n1. In § 9a Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesauto-          Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nbahnen“ durch die Wörter „Bundesfernstraßen in              erlassenen Verordnung berechnet werden. Die Be-\nBundesverwaltung“ ersetzt.                                  rechnung kann auf repräsentative Immissionsorte\n2. Dem § 14 wird folgender Absatz 6 angefügt:                  entlang der betroffenen Umleitungsstrecke begrenzt\nwerden. Notwendig sind erbrachte Aufwendungen,\n„(6) Der Eigentümer einer baulichen Anlage, die\nsoweit durch sie die Vorgaben zum Umfang von\nan einer ausgewiesenen Umleitungsstrecke gelegen\nSchallschutzmaßnahmen in der nach § 43 Absatz 1\nist, kann vom Träger der Straßenbaulast für die ge-\nSatz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzge-\nsperrte Bundesfernstraße in der Baulast des Bun-\nsetzes erlassenen Verordnung eingehalten werden;\ndes Ersatz der erbrachten notwendigen Aufwendun-\nnicht notwendige Aufwendungen sind bauliche Ver-\ngen für Schallschutzmaßnahmen an der baulichen\nbesserungen an Wänden und Dächern sowie an\nAnlage auf Antrag verlangen, wenn durch die\nDecken unter nicht ausgebauten Dachräumen. Im\nSperrung der Hauptfahrbahn der Bundesfernstraße\nEinzelfall kann das erforderliche Schalldämmmaß\nin der Baulast des Bundes\nohne Berechnung der einzelnen Umfassungsbau-\n1. der vom Straßenverkehr auf der Umleitungs-               teile anhand eines repräsentativen Gebäudes an\nstrecke ausgehende Lärm um mindestens                   der Umleitungsstrecke festgelegt werden.“\n3 Dezibel (A) erhöht wird,\n2. der Beurteilungspegel 64 Dezibel (A) am Tage          3. In § 17b Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 werden die\n(6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) oder 54 Dezibel (A) in         Wörter „§ 3 Absatz 3 Sätze 7 bis 11“ durch die An-\nder Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreitet        gabe „§ 3 Absatz 4“ ersetzt.\nund\n3. eine Verkehrszunahme verursacht wird, die ab                                  Artikel 2\nSperrung der Bundesfernstraße voraussichtlich\nInkrafttreten\nlänger als zwei Jahre andauern wird.\nEin Anspruch besteht nicht, wenn die Lärm-                  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nerhöhung insbesondere wegen der besonderen Art           Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Juni 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür Digitales und Verkehr\nVolker Wissing"]}