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    "title": "Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates",
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        "920             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nzur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates\nVom 19. Juni 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          e) In Absatz 8 werden die Wörter „der Chef des\nBundeskanzleramtes“ durch die Wörter „das\nArtikel 1                                  Bundesministerium der Justiz“ ersetzt.\nDas Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normen-          f) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „Bundeskanz-\nkontrollrates vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1866),               leramt“ durch die Wörter „Bundesministerium der\ndas zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 19. Juni            Justiz“ ersetzt.\n2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie           g) In Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter „Chef des\nfolgt geändert:                                                    Bundeskanzleramtes“ durch die Wörter „Bun-\n1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundeskanz-               desministerium der Justiz“ und die Wörter „Bun-\nleramt“ durch die Wörter „Bundesministerium der                 desminister des Innern, für Bau und Heimat“\nJustiz“ ersetzt.                                                durch die Wörter „Bundesministerium des Innern\nund für Heimat“ ersetzt.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Bundeskanz-\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nler“ durch die Wörter „Bundesminister der Justiz“\nersetzt.                                                        „(3) Die Prüfung des Nationalen Normenkon-\ntrollrates kann sich über die Prüfung nach § 1\nb) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 3 hinaus ebenso darauf erstrecken, inwie-\n„Die Mitglieder dürfen eine Stellung oder ein Ver-           weit die Möglichkeiten der digitalen Ausführung\nhältnis nach Satz 1 auch nicht innerhalb des letz-           neuer Regelungen geprüft wurden (Digital-\nten Jahres vor ihrer Berufung zum Mitglied des               check).“\nNationalen Normenkontrollrates gehabt haben;             b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-\njedoch steht eine Stellung in einer gesetzgeben-             sätze 4 bis 6.\nden Körperschaft oder ein Verhältnis zu einer sol-\nchen nach Satz 1 einer Berufung in den Nationa-       4. In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dem Bun-\nlen Normenkontrollrat nicht entgegen.“                   deskanzler“ durch die Wörter „der Bundesregie-\nrung“ ersetzt.\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n5. § 9 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Das Bundesministerium der Justiz be-\n„§ 9\nstimmt das den Vorsitz im Nationalen Normenkon-\ntrollrat führende Mitglied. Eine erneute Bestim-                           Übergangsvorschrift\nmung dieses Mitglieds ist nur einmal zulässig.“              § 4 Absatz 3 ist ab dem 1. Januar 2023 anzuwen-\nd) In Absatz 7 werden das Wort „Bundeskanzler“              den.“\ndurch die Wörter „Bundesministerium der Justiz“\nund die Wörter „Mitgliedern der Bundesregie-                                   Artikel 2\nrung“ durch das Wort „Bundesministerien“ er-             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nsetzt.                                                Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Juni 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister der Justiz\nMarco Buschmann"
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