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    "title": "Gesetz zum Übergang des Bewacherregisters vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf das Statistische Bundesamt",
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        "918             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022\nGesetz\nzum Übergang des Bewacherregisters vom\nBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf das Statistische Bundesamt\nVom 19. Juni 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-          4. § 158 wird wie folgt gefasst:\nsen:                                                                                  „§ 158\nÜbergangsregelung zu § 11b; Probebetrieb\nArtikel 1\n(1) § 11b Absatz 1 ist bis zum 10. Oktober 2022\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-              in der bis zum 22. Juni 2022 geltenden Fassung an-\nmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die             zuwenden.\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August               (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\n2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, wird wie           kontrolle übermittelt dem Statistischen Bundesamt\nfolgt geändert:                                                zum 10. Oktober 2022 die im Bewacherregister\nnach § 11b gespeicherten Daten. Das Bundesamt\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nfür Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle darf die nach\na) Die Angabe zu § 11b wird wie folgt gefasst:              Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten bis\neinen Monat nach der Übermittlung speichern.\n„§ 11b Bewacherregister; Verordnungsermäch-              Danach sind die personenbezogenen Daten beim\ntigung“.                                        Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu\nlöschen. Die Speicherung nach Satz 2 dient aus-\nb) Die Angabe zu § 158 wird wie folgt gefasst:              schließlich der Absicherung der Inbetriebnahme\n„§ 158 Übergangsregelung zu § 11b; Probe-                des Bewacherregisters beim Statistischen Bundes-\nbetrieb“.                                       amt im Falle eines dortigen Datenverlustes. Das\nBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle darf\n2. § 11b wird wie folgt geändert:                              im Falle eines Datenverlustes bei der Inbetrieb-\nnahme des Bewacherregisters beim Statistischen\na) Der Überschrift wird das Wort „; Verordnungs-            Bundesamt die im Bewacherregister nach § 11b\nermächtigung“ angefügt.                                  gespeicherten Daten erneut an das Statistische\nBundesamt bis einen Monat nach dem in Satz 1 ge-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnannten Zeitpunkt übermitteln. Die personenbezo-\naa) Die Wörter „Bundesamt für Wirtschaft und             genen Daten nach Satz 2 dürfen durch das Bundes-\nAusfuhrkontrolle“ werden durch die Wörter            amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nicht zu\n„Statistischen Bundesamt“ ersetzt.                   anderen Zwecken verarbeitet werden.\n(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nkontrolle darf vor der Übertragung der Aufgabe der\n„Das Bewacherregister ist räumlich, orga-            Führung des Bewacherregisters dem Statistischen\nnisatorisch und personell von den Bereichen,         Bundesamt die im Bewacherregister nach § 11b ge-\ndie Aufgaben der Bundesstatistik wahrneh-            speicherten Daten übermitteln. Zweck dieser Über-\nmen, getrennt zu führen.“                            mittlung ist die Erprobung der Übermittlung der im\nBewacherregister nach § 11b erfassten Daten von\nc) In Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe d wird die               den informationstechnischen Systemen des Bun-\nAngabe „§ 17“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 1            desamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in die\nSatz 2 und Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.                     informationstechnischen Systeme des Statistischen\nBundesamtes und die Erprobung der Lauffähigkeit\nd) In Absatz 9 werden die Wörter „Das Bundes-               der einzelnen Bestandteile der informations-\nministerium für Wirtschaft und Energie im Ein-           technischen Systeme für das Bewacherregister im\nvernehmen mit dem Bundesministerium des                  Statistischen Bundesamt. Das Statistische Bundes-\nInneren, für Bau und Heimat und dem Bundes-              amt darf die nach Satz 1 übermittelten Daten aus-\nministerium der Justiz und für Verbraucherschutz         schließlich zu den in Satz 2 genannten Zwecken\nwird ermächtigt,“ durch die Wörter „Das Bundes-          verarbeiten. Das Statistische Bundesamt hat die\nministerium des Innern und für Heimat wird               Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Erprobung\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-              nach Satz 2 abgeschlossen ist. Die Erprobungszeit\nministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,“             endet spätestens mit der Inbetriebnahme des Be-\nersetzt.                                                 wacherregisters im Statistischen Bundesamt.\n3. In § 34a Absatz 2 werden die Wörter „Bundesminis-              (4) Die Übermittlung der Daten nach den Ab-\nterium für Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter         sätzen 2 und 3 ist von der übermittelnden Stelle zu\n„Bundesministerium des Innern und für Heimat“               protokollieren. § 14 Absatz 3 der Bewacherregister-\nersetzt.                                                    verordnung gilt entsprechend. Die zu übermitteln-",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022          919\nden Daten werden als Speicherabzug übermittelt,            währleistung der Datensicherheit und zur Sicher-\nder den Aufbewahrungspflichten nach § 14 Absatz 3          stellung des Datenschutzes nach Maßgabe der\nSatz 2 und 3 der Bewacherregisterverordnung un-            Datenschutz-Grundverordnung und des Bundes-\nterliegt.                                                  datenschutzgesetzes.“\n(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\nkontrolle und das Statistische Bundesamt ergreifen                              Artikel 2\nwährend der Erprobungszeit nach Absatz 3 dem\njeweiligen Stand der Technik entsprechende tech-           Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nnische und organisatorische Maßnahmen zur Ge-           Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Juni 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin\ndes Innern und für Heimat\nNancy Faeser"
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