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"918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022\nGesetz\nzum Übergang des Bewacherregisters vom\nBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf das Statistische Bundesamt\nVom 19. Juni 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 4. § 158 wird wie folgt gefasst:\nsen: „§ 158\nÜbergangsregelung zu § 11b; Probebetrieb\nArtikel 1\n(1) § 11b Absatz 1 ist bis zum 10. Oktober 2022\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt- in der bis zum 22. Juni 2022 geltenden Fassung an-\nmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuwenden.\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\n2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, wird wie kontrolle übermittelt dem Statistischen Bundesamt\nfolgt geändert: zum 10. Oktober 2022 die im Bewacherregister\nnach § 11b gespeicherten Daten. Das Bundesamt\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nfür Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle darf die nach\na) Die Angabe zu § 11b wird wie folgt gefasst: Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten bis\neinen Monat nach der Übermittlung speichern.\n„§ 11b Bewacherregister; Verordnungsermäch- Danach sind die personenbezogenen Daten beim\ntigung“. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu\nlöschen. Die Speicherung nach Satz 2 dient aus-\nb) Die Angabe zu § 158 wird wie folgt gefasst: schließlich der Absicherung der Inbetriebnahme\n„§ 158 Übergangsregelung zu § 11b; Probe- des Bewacherregisters beim Statistischen Bundes-\nbetrieb“. amt im Falle eines dortigen Datenverlustes. Das\nBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle darf\n2. § 11b wird wie folgt geändert: im Falle eines Datenverlustes bei der Inbetrieb-\nnahme des Bewacherregisters beim Statistischen\na) Der Überschrift wird das Wort „; Verordnungs- Bundesamt die im Bewacherregister nach § 11b\nermächtigung“ angefügt. gespeicherten Daten erneut an das Statistische\nBundesamt bis einen Monat nach dem in Satz 1 ge-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnannten Zeitpunkt übermitteln. Die personenbezo-\naa) Die Wörter „Bundesamt für Wirtschaft und genen Daten nach Satz 2 dürfen durch das Bundes-\nAusfuhrkontrolle“ werden durch die Wörter amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nicht zu\n„Statistischen Bundesamt“ ersetzt. anderen Zwecken verarbeitet werden.\n(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nkontrolle darf vor der Übertragung der Aufgabe der\n„Das Bewacherregister ist räumlich, orga- Führung des Bewacherregisters dem Statistischen\nnisatorisch und personell von den Bereichen, Bundesamt die im Bewacherregister nach § 11b ge-\ndie Aufgaben der Bundesstatistik wahrneh- speicherten Daten übermitteln. Zweck dieser Über-\nmen, getrennt zu führen.“ mittlung ist die Erprobung der Übermittlung der im\nBewacherregister nach § 11b erfassten Daten von\nc) In Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe d wird die den informationstechnischen Systemen des Bun-\nAngabe „§ 17“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 desamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in die\nSatz 2 und Absatz 2 Satz 2“ ersetzt. informationstechnischen Systeme des Statistischen\nBundesamtes und die Erprobung der Lauffähigkeit\nd) In Absatz 9 werden die Wörter „Das Bundes- der einzelnen Bestandteile der informations-\nministerium für Wirtschaft und Energie im Ein- technischen Systeme für das Bewacherregister im\nvernehmen mit dem Bundesministerium des Statistischen Bundesamt. Das Statistische Bundes-\nInneren, für Bau und Heimat und dem Bundes- amt darf die nach Satz 1 übermittelten Daten aus-\nministerium der Justiz und für Verbraucherschutz schließlich zu den in Satz 2 genannten Zwecken\nwird ermächtigt,“ durch die Wörter „Das Bundes- verarbeiten. Das Statistische Bundesamt hat die\nministerium des Innern und für Heimat wird Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Erprobung\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes- nach Satz 2 abgeschlossen ist. Die Erprobungszeit\nministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,“ endet spätestens mit der Inbetriebnahme des Be-\nersetzt. wacherregisters im Statistischen Bundesamt.\n3. In § 34a Absatz 2 werden die Wörter „Bundesminis- (4) Die Übermittlung der Daten nach den Ab-\nterium für Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter sätzen 2 und 3 ist von der übermittelnden Stelle zu\n„Bundesministerium des Innern und für Heimat“ protokollieren. § 14 Absatz 3 der Bewacherregister-\nersetzt. verordnung gilt entsprechend. Die zu übermitteln-",
"Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 919\nden Daten werden als Speicherabzug übermittelt, währleistung der Datensicherheit und zur Sicher-\nder den Aufbewahrungspflichten nach § 14 Absatz 3 stellung des Datenschutzes nach Maßgabe der\nSatz 2 und 3 der Bewacherregisterverordnung un- Datenschutz-Grundverordnung und des Bundes-\nterliegt. datenschutzgesetzes.“\n(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\nkontrolle und das Statistische Bundesamt ergreifen Artikel 2\nwährend der Erprobungszeit nach Absatz 3 dem\njeweiligen Stand der Technik entsprechende tech- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nnische und organisatorische Maßnahmen zur Ge- Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Juni 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin\ndes Innern und für Heimat\nNancy Faeser"
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