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    "title": "Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz)",
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        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022               911\nViertes Gesetz\nzur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise\n(Viertes Corona-Steuerhilfegesetz)\nVom 19. Juni 2022\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  monat und an die Stelle des 23. Kalendermonats\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                           der 29. Kalendermonat,\n3. für den Veranlagungszeitraum 2022 an die Stelle\nArtikel 1                               des 15. Kalendermonats der 20. Kalendermonat\nÄnderung des                               und an die Stelle des 23. Kalendermonats der\nEinkommensteuergesetzes                           28. Kalendermonat,\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-          4. für den Veranlagungszeitraum 2023 an die Stelle\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,               des 15. Kalendermonats der 18. Kalendermonat\n3862), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom             und an die Stelle des 23. Kalendermonats der\n23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird          26. Kalendermonat und\nwie folgt geändert:\n5. für den Veranlagungszeitraum 2024 an die Stelle\n1. Nach § 3 Nummer 11a wird folgende Nummer 11b                  des 15. Kalendermonats der 17. Kalendermonat\neingefügt:                                                   und an die Stelle des 23. Kalendermonats der\n„11b. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits-           25. Kalendermonat\nlohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18. No-      tritt.“\nvember 2021 bis zum 31. Dezember 2022 an\nseine Arbeitnehmer zur Anerkennung beson-                                   Artikel 3\nderer Leistungen während der Corona-Krise\ngewährte Leistungen bis zu einem Betrag                              Weitere Änderung des\nvon 4 500 Euro. Voraussetzung für die Steu-                        Einkommensteuergesetzes\nerbefreiung ist, dass die Arbeitnehmer in Ein-        Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Ar-\nrichtungen im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1      tikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie\nNummer 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 des          folgt geändert:\nInfektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1\nNummer 2 oder Nummer 7 des Infektions-            1. In § 3 Nummer 28a werden die Wörter „vor dem\nschutzgesetzes tätig sind. Die Steuerbe-              1. Januar 2022 enden“ durch die Wörter „vor dem\nfreiung gilt entsprechend für Personen, die           1. Juli 2022 enden“ ersetzt.\nin den in Satz 2 genannten Einrichtungen im       2. § 3a Absatz 3 Satz 2 Nummer 12 wird wie folgt ge-\nRahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder             fasst:\nim Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungs-\nvertrags eingesetzt werden. Nummer 11a fin-           „12. ungeachtet der Beträge des § 10d Absatz 1\ndet auf die Leistungen im Sinne der Sätze 1                  Satz 1 die negativen Einkünfte nach § 10d Ab-\nbis 3 keine Anwendung;“.                                     satz 1 Satz 1 des Folgejahrs und die negativen\nEinkünfte nach § 10d Absatz 1 Satz 2 des\n2. Nach § 52 Absatz 4 Satz 3 wird folgender Satz ein-                   zweiten Folgejahrs. Ein Verlustrücktrag nach\ngefügt:                                                             § 10d Absatz 1 Satz 1 und 2 ist nur möglich,\n„§ 3 Nummer 11b in der Fassung des Artikels 1 des                   soweit die Beträge nach § 10d Absatz 1 Satz 1\nGesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist                     und 2 durch den verbleibenden Sanierungser-\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzu-                    trag im Sinne des Satzes 4 nicht überschritten\nwenden.“                                                            werden;“.\n3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\na) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nWeitere Änderung des\nEinkommensteuergesetzes                               „3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer An-\nwendung der Vorschriften der Nummer 2 an-\n§ 52 Absatz 35d des Einkommensteuergesetzes,                           zusetzen.“\ndas zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert\nworden ist, wird wie folgt gefasst:                              b) Nummer 3a Buchstabe e Satz 1 wird wie folgt\ngefasst:\n„(35d) § 37 Absatz 3 Satz 3 ist auf Antrag des Steuer-\npflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass                         „Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit\neinem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; aus-\n1. für den Veranlagungszeitraum 2019 an die Stelle                   genommen von der Abzinsung sind Rückstellun-\ndes 15. Kalendermonats der 21. Kalendermonat                     gen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am\nund an die Stelle des 23. Kalendermonats der                     Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt,\n28. Kalendermonat,                                               und Rückstellungen für Verpflichtungen, die ver-\n2. für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 an                    zinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vor-\ndie Stelle des 15. Kalendermonats der 21. Kalender-              ausleistung beruhen.“",
        "912             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022\n4. In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1. Ja-                 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist erstmals für\nnuar 2022“ durch die Angabe „1. Januar 2023“ er-               Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem\nsetzt.                                                         31. Dezember 2022 enden. Auf Antrag kann § 6\nAbsatz 1 Nummer 3 und 3a Buchstabe e in\n5. § 10d Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                         der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom\n„(1) Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung             19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) auch für frühere\ndes Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausge-                   Wirtschaftsjahre angewendet werden.“\nglichen werden, sind bis zu einem Betrag von\n10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26,         c) Absatz 14 wird wie folgt geändert:\n26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Be-\naa) In Satz 4 werden die Wörter „zwei Jahre“\ntrag von 20 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der\ndurch die Wörter „drei Jahre“ ersetzt.\nEinkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veran-\nlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben,                 bb) In Satz 5 werden die Wörter „ein Jahr“ durch\naußergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Ab-                      die Wörter „zwei Jahre“ ersetzt.\nzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag). Soweit\nein Ausgleich der negativen Einkünfte nach Satz 1              cc) Folgender Satz wird angefügt:\nnicht möglich ist, sind diese vom Gesamtbetrag der\nEinkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum                       „Die in Satz 4 genannten Fristen verlängern\nvorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig                      sich um ein Jahr, wenn die Rücklage wegen\nvor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastun-                      § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Num-\ngen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen.                         mer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder\nDabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des un-                    Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem\nmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums                      31. Dezember 2021 und vor dem 1. Ja-\nund des zweiten dem Veranlagungszeitraum voran-                      nuar 2023 endenden Wirtschaftsjahres auf-\ngegangenen Veranlagungszeitraums um die Be-                          zulösen wäre.“\ngünstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 ge-\nmindert. Ist für den unmittelbar vorangegangenen            d) Absatz 16 wird wie folgt geändert:\nVeranlagungszeitraum oder den zweiten dem Veran-\naa) In Satz 3 werden die Wörter „zum Ende des\nlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungs-\nfünften“ durch die Wörter „zum Ende des\nzeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden,\nsechsten“ ersetzt.\nso ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag\nzu gewähren oder zu berichtigen ist. Das gilt auch             bb) In Satz 4 werden die Wörter „zum Ende des\ndann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar ge-                       vierten“ durch die Wörter „zum Ende des\nworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit                     fünften“ ersetzt.\nnicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranla-\ngungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen             cc) Folgender Satz wird angefügt:\nEinkünfte nicht ausgeglichen werden. Auf Antrag\ndes Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des                      „Bei in nach dem 31. Dezember 2018 und vor\nVerlustrücktrags nach den Sätzen 1 und 2 insge-                      dem 1. Januar 2020 endenden Wirtschafts-\nsamt abzusehen.“                                                     jahren beanspruchten Investitionsabzugsbe-\nträgen endet die Investitionsfrist abweichend\n6. In § 32c Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-                    von § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum Ende des\nter „§ 10d Absatz 1 Satz 5“ durch die Wörter „§ 10d                  vierten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs\nAbsatz 1 Satz 6“ ersetzt.                                            folgenden Wirtschaftsjahres.“\n7. § 41a Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ne) Absatz 18b wird wie folgt gefasst:\n„Die Handelsschiffe müssen in einem Seeschiffs-\nregister eines Mitgliedstaates der Europäischen                    „(18b) § 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung\nUnion oder eines Staates, auf den das Abkommen                 des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar                (BGBl. I S. 330) ist für die Veranlagungszeit-\nist, eingetragen sein, die Flagge eines dieser Staa-           räume 2020 und 2021 anzuwenden. § 10d Ab-\nten führen und zur Beförderung von Personen oder               satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Geset-\nGütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen              zes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist erst-\nHäfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder               mals für den Veranlagungszeitraum 2022 anzu-\nzwischen einem ausländischen Hafen und der Ho-                 wenden.“\nhen See betrieben werden.“\nf) Absatz 40a Satz 3 und 4 wird durch folgenden\n8. § 52 wird wie folgt geändert:                                  Satz ersetzt:\na) In Absatz 6 Satz 15 wird die Angabe „1. Ja-                 „§ 41a Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des\nnuar 2022“ durch die Angabe „1. Januar 2023“               Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911)\nersetzt.                                                   gilt für eine Dauer von 72 Monaten und ist erst-\nb) Nach Absatz 12 Satz 1 werden die folgenden                  mals für laufenden Arbeitslohn anzuwenden,\nSätze eingefügt:                                           der für einen ab dem 1. Juni 2021 endenden\nLohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für\n„§ 6 Absatz 1 Nummer 3 und 3a Buchstabe e in               sonstige Bezüge, die ab dem 1. Juni 2021 zu-\nder Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom                fließen.“",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022             913\nArtikel 4                               d) für den Besteuerungszeitraum          2023    der\n31. Mai 2025 und\nWeitere Änderung des\nEinkommensteuergesetzes                          e) für den Besteuerungszeitraum          2024    der\n30. April 2026.\nDas Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Ar-          2. In § 109 Absatz 2 Satz 2 und § 149 Absatz 3 und 4\ntikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie           Satz 5 der Abgabenordnung tritt jeweils an die Stelle\nfolgt geändert:                                                 des 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeit-\n1. In § 10d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe                     raum folgenden Kalenderjahres\n„10 000 000 Euro“ durch die Angabe „1 000 000                a) für den Besteuerungszeitraum 2020 der 31. Ja-\nEuro“ und die Angabe „20 000 000 Euro“ durch                     nuar 2023,\ndie Angabe „2 000 000 Euro“ ersetzt.                         b) für den Besteuerungszeitraum 2021 der 31. Ja-\n2. Dem § 52 Absatz 18b wird folgender Satz angefügt:                nuar 2024,\nc) für den Besteuerungszeitraum 2022 der 31. De-\n„§ 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4             zember 2024,\ndes Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzu-             d) für den Besteuerungszeitraum 2023 der 31. Okto-\nwenden.“                                                         ber 2025 und\ne) für den Besteuerungszeitraum 2024 der 30. Sep-\nArtikel 5                                   tember 2026.\n3. In § 149 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt\nÄnderung des                              an die Stelle der Angabe „sieben Monate“\nGewerbesteuergesetzes\na) für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021\n§ 36 Absatz 5b des Gewerbesteuergesetzes in der                  die Angabe „zehn Monate“,\nFassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002                 b) für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe\n(BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-              „neun Monate“ und\nsetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert\nc) für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe\nworden ist, wird wie folgt gefasst:\n„acht Monate“.\n„(5b) § 19 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist auf Antrag des       4. In § 149 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt\nSteuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass              an die Stelle der Angabe „des siebten Monats“\nfür die Erhebungszeiträume 2019 bis 2021 der 21. Ka-\na) für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021\nlendermonat, für den Erhebungszeitraum 2022 der\ndie Angabe „des zehnten Monats“,\n20. Kalendermonat, für den Erhebungszeitraum 2023\nder 18. Kalendermonat und für den Erhebungszeitraum             b) für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe\n2024 der 17. Kalendermonat an die Stelle des 15. Ka-                „des neunten Monats“ und\nlendermonats tritt.“                                            c) für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe\n„des achten Monats“.\nArtikel 6                            5. In § 152 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung\ntritt an die Stelle der Angabe „14 Monaten“\nÄnderung des\nEinführungsgesetzes zur Abgabenordnung                    a) für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021\ndie Angabe „20 Monaten“,\nArtikel 97 § 36 Absatz 3 des Einführungsgesetzes\nb) für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe\nzur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I\n„19 Monaten“,\nS. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 5 des\nGesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert           c) für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe\nworden ist, wird wie folgt gefasst:                                 „17 Monaten“ und\nd) für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe\n„(3) Für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024\n„16 Monaten“.\nsind die §§ 109, 149, 152 und 233a der Abgabenord-\nnung in der am 23. Juni 2022 geltenden Fassung mit           6. In § 152 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung\nfolgenden Maßgaben anzuwenden:                                  tritt an die Stelle der Angabe „19 Monaten“\na) für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021\n1. In § 109 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 149 Ab-                  die Angabe „25 Monaten“,\nsatz 3 und 4 Satz 1 und 3 der Abgabenordnung tritt\njeweils an die Stelle des letzten Tags des Monats            b) für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe\nFebruar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum                 „24 Monaten“,\nfolgenden Kalenderjahres                                     c) für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe\n„22 Monaten“ und\na) für den Besteuerungszeitraum 2020 der 31. Au-\ngust 2022,                                               d) für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe\n„21 Monaten“.\nb) für den Besteuerungszeitraum 2021 der 31. Au-          7. In § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt\ngust 2023,                                               an die Stelle der Angabe „15 Monate“\nc) für den Besteuerungszeitraum           2022    der        a) für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021\n31. Juli 2024,                                               die Angabe „21 Monate“,",
        "914             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022\nb) für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe          2. In § 160 Absatz 2 werden die Wörter „und in den\n„20 Monate“,                                             wesentlichen Anlegerinformationen“ gestrichen.\nc) für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe          3. § 164 wird wie folgt geändert:\n„18 Monate“ und                                          a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ver-\nd) für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe                kaufsprospekt“ ein Komma und das Wort „Ba-\n„17 Monate“.                                                sisinformationsblatt“ eingefügt.\n8. In § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt           b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nan die Stelle der Angabe „23 Monate“                              „(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder\na) für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021                 die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat für\nein von ihr verwaltetes offenes Publikumsinvest-\ndie Angabe „29 Monate“,\nmentvermögen den Verkaufsprospekt und, falls\nb) für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe                das offene Publikumsinvestmentvermögen nicht\n„28 Monate“,                                                ausschließlich an professionelle Anleger vertrie-\nc) für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe                ben wird, das Basisinformationsblatt gemäß\n„26 Monate“ und                                             Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zu erstellen\nund dem Publikum die jeweils aktuellen Fassun-\nd) für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe                gen auf der Internetseite der Kapitalverwaltungs-\n„25 Monate“.“                                               gesellschaft oder der EU-OGAW-Verwaltungs-\ngesellschaft zugänglich zu machen. Bei offenen\nArtikel 7                                AIF-Publikumsinvestmentvermögen dürfen Ver-\nÄnderung der                                 kaufsprospekt und Basisinformationsblatt ge-\nArbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung                    mäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 dem Publi-\nkum erst zugänglich gemacht werden, sobald\n§ 1 Absatz 1 Nummer 10 der Arbeitslosengeld II/So-              die Verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb\nzialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I                 des Investmentvermögens gemäß § 316 begin-\nS. 2942), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung               nen darf.“\nvom 16. März 2021 (BGBl. I S. 358) geändert worden\nist, wird wie folgt gefasst:                                    c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nfügt:\n„10. nach § 3 Nummer 11a oder 11b des Einkommen-\n„(1a) Falls die Kapitalverwaltungsgesellschaft\nsteuergesetzes steuerfrei gewährte Leistungen\noder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft für\naufgrund der COVID-19-Pandemie sowie den\neinen inländischen OGAW ein Basisinforma-\nLeistungen nach § 3 Nummer 11a des Einkom-\ntionsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014\nmensteuergesetzes entsprechende Zahlungen\nabfasst, bereitstellt, überarbeitet und übersetzt,\naus den Haushalten des Bundes und der Län-\nmuss sie nicht zusätzlich die wesentlichen An-\nder,“.\nlegerinformationen erstellen.“\nArtikel 8                             d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                    „(4) Die     OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-\nKapitalanlagegesetzbuchs                            schaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesell-\nschaft hat der Bundesanstalt für die von ihr\nDas Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013                    verwalteten inländischen OGAW den Verkaufs-\n(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-             prospekt und entweder das Basisinformations-\nsetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3483) geändert              blatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014\nworden ist, wird wie folgt geändert:                               oder die wesentlichen Anlegerinformationen\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 unverzüglich nach erstmaliger Verwendung ein-\nzureichen. Auf Anfrage hat die OGAW-Kapital-\na) Die Angabe zu § 164 wird wie folgt gefasst:                verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt\n„§ 164 Erstellung von Verkaufsprospekt, Basis-             auch den Verkaufsprospekt für die von ihr nach\ninformationsblatt und wesentlichen An-            den §§ 49 und 50 verwalteten EU-OGAW zur\nlegerinformationen“.                              Verfügung zu stellen.“\nb) Die Angabe zu § 268 wird wie folgt gefasst:             e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n„§ 268 Erstellung von Verkaufsprospekt und                    „(5) Die     OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-\nBasisinformationsblatt“.                          schaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesell-\nschaft hat der Bundesanstalt für die von ihr\nc) Die Angabe zu § 270 wird wie folgt gefasst:                verwalteten inländischen OGAW alle Änderun-\n„§ 270 (aufgehoben)“.                                      gen des Verkaufsprospekts und entweder des\nBasisinformationsblattes gemäß Verordnung\nd) Die Angabe zu § 301 wird wie folgt gefasst:                (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anle-\n„§ 301 (aufgehoben)“.                                      gerinformationen unverzüglich nach erstmaliger\nVerwendung einzureichen.“\ne) Die Angabe zu § 318 wird wie folgt gefasst:\n4. § 166 wird wie folgt geändert:\n„§ 318 Verkaufsprospekt beim Vertrieb von\nEU-AIF oder von ausländischen AIF an           a) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.\nPrivatanleger“.                                b) Die Absätze 6 bis 8 werden aufgehoben.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022              915\n5. § 171 wird wie folgt geändert:                              c) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-                 „b) die vorgenommenen Änderungen des Ver-\nfasst:                                                          kaufsprospekts und entweder des Basisin-\nformationsblattes gemäß Verordnung (EU)\n„2. den Verkaufsprospekt und entweder das\nNr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anle-\nBasisinformationsblatt gemäß Verordnung\ngerinformationen.“\n(EU) Nr. 1286/2014 oder die wesentlichen\nAnlegerinformationen    des    Feederfonds       9. § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt\nund des Masterfonds gemäß den §§ 164,               gefasst:\n166 oder gemäß Artikel 78 der Richtlinie            „2. das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung\n2009/65/EG,“.                                            (EU) Nr. 1286/2014 oder die wesentlichen An-\nb) Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge-                   legerinformationen nach den §§ 164 und 166\nfasst:                                                       oder nach Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG\nüber Feederfonds und Masterfonds,“.\n„2. die vorgenommenen Änderungen des Ver-\nkaufsprospekts und entweder des Basisin-        10. § 182 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt\nformationsblattes gemäß Verordnung (EU)             gefasst:\nNr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anle-           „2. bei grenzüberschreitender Verschmelzung eine\ngerinformationen und“.                                   aktuelle Fassung des Verkaufsprospekts ge-\nmäß Artikel 69 Absatz 1 und 2 der Richtlinie\n6. § 173 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n2009/65/EG und entweder des Basisinfor-\n„(2) Handelt es sich bei dem Feederfonds um                   mationsblattes gemäß        Verordnung     (EU)\neinen OGAW, hat die den Feederfonds verwaltende                  Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anleger-\nKapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt                 informationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie\nvorbehaltlich der Einreichungspflicht nach § 171                 2009/65/EG des übernehmenden EU-OGAW,“.\nAbsatz 3 auch Änderungen des Verkaufsprospekts          11. § 186 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt\nund entweder des Basisinformationsblattes gemäß             gefasst:\nVerordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesent-\nlichen Anlegerinformationen des Masterfonds                 „5. eine aktuelle Fassung des Basisinformations-\nunverzüglich nach erstmaliger Verwendung ein-                    blattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014\nzureichen. Handelt es sich bei dem Feederfonds                   oder der wesentlichen Anlegerinformationen\num ein Sonstiges Investmentvermögen, sind der                    gemäß den §§ 164 und 166 oder gemäß Arti-\nBundesanstalt auch die Änderungen des Verkaufs-                  kel 78 der Richtlinie 2009/65/EG des überneh-\nprospekts und des Basisinformationsblattes                       menden Sondervermögens oder EU-OGAW\ngemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Mas-                     nach Maßgabe des Artikels 5 der Richtlinie\nterfonds gemäß § 316 Absatz 4 mitzuteilen.“                      2010/44/EU.“\n7. § 178 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:          12. § 262 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und\na) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\nden wesentlichen Anlegerinformationen gemäß\n„c) die vorgenommenen Änderungen des Ver-                  § 268“ gestrichen.\nkaufsprospekts und entweder des Basis-              b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „und die\ninformationsblattes gemäß Verordnung (EU)              wesentlichen Anlegerinformationen“ gestrichen.\nNr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anle-\ngerinformationen und“.                          13. In § 263 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und\nden wesentlichen Anlegerinformationen gemäß\nb) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:             § 268“ gestrichen.\n„b) die vorgenommenen Änderungen des Ver-           14. § 268 wird wie folgt geändert:\nkaufsprospekts und entweder des Basisin-\na) In der Überschrift werden die Wörter „wesent-\nformationsblattes gemäß Verordnung (EU)\nlichen Anlegerinformationen“ durch das Wort\nNr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anle-\n„Basisinformationsblatt“ ersetzt.\ngerinformationen.“\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n8. § 179 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft\na) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:                hat für die von ihr verwalteten geschlossenen\n„b) gegebenenfalls die vorgenommenen Ände-                 Publikums-AIF den Verkaufsprospekt und, falls\nrungen des Verkaufsprospekts und entwe-                der geschlossene Publikums-AIF nicht aus-\nder des Basisinformationsblattes gemäß                 schließlich an professionelle Anleger vertrieben\nVerordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der                 wird, das Basisinformationsblatt gemäß Verord-\nwesentlichen Anlegerinformationen;“.                   nung (EU) Nr. 1286/2014 zu erstellen. Sobald\ndie AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit dem\nb) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\nVertrieb des geschlossenen Publikums-AIF ge-\n„b) die vorgenommenen Änderungen des Ver-                  mäß § 316 beginnen darf, hat sie dem Publikum\nkaufsprospekts und entweder des Basisin-               die aktuelle Fassung des Verkaufsprospekts\nformationsblattes gemäß Verordnung (EU)                und des Basisinformationsblattes gemäß Ver-\nNr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anle-              ordnung (EU) Nr. 1286/2014 auf der Internet-\ngerinformationen und“.                                 seite der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft",
        "916              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022\nzugänglich zu machen. Die Pflicht zur Erstellung            durch die Wörter „zum Basisinformationsblatt\neines Verkaufsprospekts gilt nicht für solche ge-           gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014“ ersetzt.\nschlossenen AIF-Publikumsinvestmentaktien-\nb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter\ngesellschaften, die einen Prospekt nach der\n„die wesentlichen Anlegerinformationen“ durch\nVerordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen\ndie Wörter „das Basisinformationsblatt gemäß\nParlaments und des Rates vom 14. Juni 2017\nVerordnung (EU) Nr. 1286/2014“ ersetzt.\nüber den Prospekt, der beim öffentlichen Ange-\nbot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung        23. § 307 Absatz 5 wird aufgehoben.\nzum Handel an einem geregelten Markt zu ver-\nöffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie    24. § 310 wird wie folgt geändert:\n2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12)             a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt ge-\nerstellen müssen und in diesen Prospekt zusätz-             fasst:\nlich die Angaben gemäß § 269 als ergänzende\nInformationen aufnehmen.“                                   „4. das Basisinformationsblatt gemäß Verord-\nnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die in Arti-\n15. § 270 wird aufgehoben.\nkel 78 der Richtlinie 2009/65/EG genannten\n16. § 272a wird wie folgt geändert:                                      wesentlichen Anlegerinformationen.“\na) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                 b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. den Verkaufsprospekt und das Basisin-\nformationsblatt gemäß Verordnung (EU)                   „Das in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannte\nNr. 1286/2014 des geschlossenen Feeder-                 Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU)\nfonds und des geschlossenen Masterfonds                 Nr. 1286/2014 oder die dort genannten wesent-\ngemäß § 268,“.                                          lichen Anlegerinformationen sind in deutscher\nSprache vorzulegen.“\nb) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter\n„der wesentlichen Anlegerinformationen“ durch            c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndie Wörter „des Basisinformationsblattes ge-                „Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder\nmäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014“ ersetzt.                 die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat\n17. In § 272b Absatz 2 werden die Wörter „der wesent-               die Bundesanstalt über Änderungen der Anlage-\nlichen Anlegerinformationen“ durch die Wörter                   bedingungen oder der Satzung, des Verkaufs-\n„des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung                  prospekts, des Jahresberichts, des Halbjahres-\n(EU) Nr. 1286/2014“ ersetzt.                                    berichts sowie des Basisinformationsblattes\n18. In § 272g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c                  gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder\nund Nummer 2 Buchstabe b werden jeweils die                     der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß\nWörter „der wesentlichen Anlegerinformationen“                  Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG jeweils un-\ndurch die Wörter „des Basisinformationsblattes                  verzüglich zu unterrichten und unverzüglich da-\ngemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014“ ersetzt.                   rüber zu informieren, wo diese Unterlagen in\nelektronischer Form verfügbar sind.“\n19. In § 272h Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die\nWörter „die wesentlichen Anlegerinformationen            25. § 312 wird wie folgt geändert:\nnach den §§ 268 und 270“ durch die Wörter „das\na) Dem Wortlaut des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2\nBasisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU)\nwerden die Wörter „das Basisinformationsblatt\nNr. 1286/2014“ ersetzt.\ngemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder“\n20. § 297 wird wie folgt geändert:                                  vorangestellt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Die“ durch die\n„(1) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer              Wörter „Das Basisinformationsblatt gemäß Ver-\nAktie an einem OGAW interessierten professio-               ordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die“ ersetzt.\nnellen Anleger sind rechtzeitig vor Vertrags-\n26. In § 316 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 werden\nschluss die wesentlichen Anlegerinformationen\njeweils die Wörter „die wesentlichen Anlegerinfor-\noder das Basisinformationsblatt gemäß Verord-\nmationen“ durch die Wörter „das Basisinformati-\nnung (EU) Nr. 1286/2014 jeweils in der gelten-\nonsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014“\nden Fassung kostenlos zur Verfügung zu stellen.\nersetzt.\nDarüber hinaus sind einem Interessierten sowie\nauch dem Anleger eines OGAW auf Verlangen            27. § 318 wird wie folgt geändert:\nder Verkaufsprospekt sowie der letzte veröffent-\nlichte Jahres- und Halbjahresbericht kostenlos           a) In der Überschrift werden die Wörter „und\nzur Verfügung zu stellen.“                                  wesentliche Anlegerinformationen“ gestrichen.\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die we-             b) Absatz 5 wird aufgehoben.\nsentlichen Anlegerinformationen,“ gestrichen.\nc) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Die\n21. § 301 wird aufgehoben.                                          wesentlichen Anlegerinformationen sowie“ ge-\n22. § 302 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         strichen.\na) In Satz 1 werden die Wörter „zu den in § 166          28. In § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die\nAbsatz 1, § 270 Absatz 1 oder § 318 Absatz 5             Wörter „und die wesentliche Anlegerinformationen“\ngenannten wesentlichen Anlegerinformationen“             durch ein Komma und die Wörter „das Basis-",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022              917\ninformationsblatt     gemäß      Verordnung     (EU)                               Artikel 9\nNr. 1286/2014“ ersetzt.                                                         Inkrafttreten\n29. In § 321 Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 6 fol-           (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Ab-\ngende Nummer 6a eingefügt:                              sätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n„6a. im Fall des beabsichtigten Vertriebs an semi-         (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in\nprofessionelle Anleger das Basisinformations-     Kraft.\nblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014;“.         (3) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. November 2021\n30. § 340 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                 in Kraft.\na) In Nummer 73 werden jeweils die Wörter „oder            (4) Die Artikel 2, 5 und 6 treten mit Wirkung vom\ndie wesentlichen Anlegerinformationen“ gestri-       31. Mai 2022 in Kraft.\nchen.                                                   (5) Artikel 8 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.\nb) Nummer 80 wird aufgehoben.                              (6) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Juni 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister der Finanzen\nChristian Lindner\nDer Bundesminister für Gesundheit\nKarl Lauterbach"
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