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    "title": "Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022)",
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        "890            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022\n(Haushaltsgesetz 2022)\nVom 19. Juni 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff\nAbschnitt 1                            auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushalts-\nAllgemeine Ermächtigungen                         jahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1\nAbsatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese\n§1                              Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten\nHaushaltsjahres anzurechnen.\nFeststellung des Haushaltsplans\n(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapie-\n(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bun-        ren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungs-\ndeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird in        anleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die Kre-\nEinnahmen und Ausgaben auf 495 791 475 000 Euro            ditermächtigung anzurechnen, die sich aus den spä-\nfestgestellt.                                              testens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden\n(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für        Verträgen zur Begrenzung des Währungsrisikos erge-\ndas Haushaltsjahr 2022 als Anlage 2 beigefügte Wirt-       ben.\nschaftsplan des Sondervermögens „Digitale Infrastruk-         (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\ntur“ wird für das Jahr 2022 in Einnahmen und Ausga-        mächtigt, Kredite zum Aufbau von Eigenbeständen an\nben auf 7 398 683 000 Euro festgestellt.                   Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatz-\n(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für        anweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen\ndas Haushaltsjahr 2022 als Anlage 3 beigefügte Wirt-       des Bundes aufzunehmen. Der gesamte Eigenbestand\nschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und Kli-         an Bundeswertpapieren darf die Höhe von 20 Prozent\nmafonds“ wird für das Jahr 2022 in Einnahmen und           des Betrages der umlaufenden Bundeswertpapiere\nAusgaben auf 106 819 521 000 Euro festgestellt.            nicht übersteigen; der Betrag der umlaufenden Bun-\ndeswertpapiere ergibt sich aus der jeweils letzten im\n(4) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für\nBundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über die\ndas Haushaltsjahr 2022 als Anlage 6 beigefügte Wirt-\numlaufenden Bundeswertpapiere. Das Bundesministe-\nschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“\nrium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbe-\nwird für das Jahr 2022 in Einnahmen und Ausgaben auf\nstände in Form der Wertpapierleihe oder zur Besiche-\n15 612 188 000 Euro festgestellt.\nrung von Zinsswapgeschäften zu verwenden oder sie\nim Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1\n§2\nund des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.\nKreditermächtigungen\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird             mächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der\nermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das               Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr\nHaushaltsjahr 2022 Kredite bis zur Höhe von                ergänzende Verträge abzuschließen\n138 942 200 000 Euro aufzunehmen.                          1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begren-\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die              zung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertrags-\nBeträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2022 fällig           volumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie\nwerdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus          2. zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von\ndem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des          Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolu-\nGesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung                men von bis zu 30 000 000 000 Euro.\nvon Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Ein-\nnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem               Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner\nKreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines un-        ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende\nvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu         Verträge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften\n15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren          von bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen\ndes Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu,           Rechts in alleiniger Trägerschaft des Bundes mit einem\nsoweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur        Vertragsvolumen von bis zu 45 000 000 000 Euro ab-\nTilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der      zuschließen. Auf die Höchstgrenzen nach Satz 1 und 2\nFinanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapi-          werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die\ntel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des         Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verrin-\nBundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die          gern oder ausschließen.\nErmächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach              (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nSatz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der             mächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum\nBundeshaushaltsordnung ergriffen werden.                   Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rah-",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022               891\nmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzu-             1. bis zu 150 000 000 000 Euro im Zusammenhang\nschließen:                                                     mit förderungswürdigen oder im besonderen staat-\n1. Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach           lichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland\nAbsatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig       liegenden Ausfuhren,\nwerdender Kredite aufgenommen werden;                  2. bis zu 60 000 000 000 Euro\n2. Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift          a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan-\nbestimmten Umfang.                                             zierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei\nbesonderem staatlichen Interesse der Bundes-\nDie so in Anspruch genommenen Ermächtigungen\nrepublik Deutschland,\nwerden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgen-\nden Haushaltsjahres angerechnet.                               b) zur Absicherung des politischen Risikos bei för-\nderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,\n(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in\n§ 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kredit-         c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank\nermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bun-                  und der Europäischen Bank für Wiederaufbau\ndeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des                 und Entwicklung an Schuldner außerhalb der\nDeutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht                Europäischen Union, die im besonderen Inte-\naus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.                  resse der Bundesrepublik Deutschland liegen,\n(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-         3. bis zu 37 000 000 000 Euro\nmächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe               a) für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspoli-\nvon 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Be-              tisch förderungswürdiger Vorhaben der bilatera-\ntrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleich-                 len Finanziellen Zusammenarbeit,\nzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren\nbeinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite           b) für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspoli-\nbis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 fest-              tisch förderungswürdige Vorhaben der bilatera-\ngestellten Betrages aufgenommen werden. Das Bun-                   len Finanziellen Zusammenarbeit,\ndesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt,            c) für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederauf-\nKassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Pro-                 bau für entwicklungspolitisch förderungswürdige\nzent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten                     Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusam-\nBetrages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften                    menarbeit sowie\naufzunehmen. Zur Besicherung von Zinswährungs-\nd) für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für\nswapgeschäften können weitere Kassenverstärkungs-\nWiederaufbau für bilaterale Vorhaben des inter-\nkredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6\nnationalen Klima- und Umweltschutzes,\nSatz 1 Nummer 2 genannten Betrages aufgenommen\nwerden. Das Bundesministerium der Finanzen wird            4. bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und\nferner ermächtigt, die Besicherung der gemäß Ab-               Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungs-\nsatz 6 Satz 2 übernommenen Zinsswapgeschäfte                   gebiet,\nabzuwickeln. Die zu diesem Zweck über den Bund             5. bis zu 550 000 000 000 Euro zur Förderung der\nweitergeleiteten Beträge sind nicht auf die Krediter-          Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungs-\nmächtigungen der Sätze 1 bis 4 anzurechnen, sofern             lagen im In- und Ausland,\ndiese Beträge dem Bund von den betroffenen An-\nstalten zur Verfügung gestellt werden. Auf die Kredit-     6. bis zu 90 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit\nermächtigungen der Sätze 1 bis 4 sind die Beträge an-          der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an\nzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer           europäischen oder internationalen Finanzinstitutio-\nHaushaltsgesetze aufgenommen worden sind.                      nen und Fonds,\n(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-        7. bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrich-\nmächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für           tungen der Treuhandanstalt,\nLandwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2      8. bis zu 15 000 000 000 Euro zur Absicherung des\nNummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer                Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für\nBundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom             den Bau von Schiffen im Sinne des Anhangs I der\n2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt            Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen\ndurch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015           Parlaments und des Rates vom 16. November 2011\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden             über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem\nAufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von             Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite so-\n7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Krediter-              wie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und\nmächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf               2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011,\nGrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze             S. 45) auf deutschen Werften.\naufgenommen worden sind.\nEinzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläu-\nterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.\n§3\n(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbe-\nGewährleistungsermächtigungen                    träge werden die auf Grund der Ermächtigungen\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird             früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewähr-\nermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige          leistungen angerechnet, soweit der Bund noch in An-\nGewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt                spruch genommen werden kann. In diesem Fall erfolgt\n903 710 000 000 Euro zu übernehmen, davon                  eine Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genom-",
        "892            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022\nmen worden ist und für die erbrachten Leistungen kei-      einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf\nnen Ersatz erlangt hat.                                    5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach\n(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können        Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen\nauch in ausländischer Währung übernommen werden;           über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächti-\nsie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses      gungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fällig-\nder Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag          keitsjahr überschritten wird. Wenn über- oder außer-\nanzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleis-      planmäßige Ausgaben und über- oder außerplanmä-\ntungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.            ßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen,\ngilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1\n(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Ge-         bleibt unberührt. Über- und außerplanmäßige Ver-\nwährleistung ist auf den Höchstbetrag der entspre-         pflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1\nchenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in           bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Ein-\nder der Bund daraus in Anspruch genommen werden            willigung des Bundesministeriums der Finanzen dem\nkann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Er-        Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur\nmächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies             Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden\ngesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein         Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- und\ngemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung,         außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist\nZinsen und Kosten festgelegt wird.                         § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entspre-\n(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsüber-       chend anzuwenden.\nnahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inan-                (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz       mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses\nfür erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-    des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften,\nmene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht             an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten\nmehr anzurechnen.                                          Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzu-\n(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genann-       stimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesan-\nten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des        teil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.\nHaushaltsausschusses des Deutschen Bundestages\nauch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungs-                             Abschnitt 2\nermächtigungen verwendet werden.                                             Bewirtschaftung\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                     von Einnahmen, Ausgaben\nmächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1           und Verpflichtungsermächtigungen\nSatz 1 bis zur Höhe von 30 Prozent des in Absatz 1\nSatz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwil-                                      §5\nligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-                          Flexibilisierte Ausgaben\ndestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1\nder Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine                (1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans\nAusnahme von der Einwilligung des Haushaltsaus-            aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Ab-\nschusses des Deutschen Bundestages ist nur aus             sätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine\nzwingenden Gründen gestattet.                              andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen\nist.\n(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien\nund sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1,          (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils ge-\ndie eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von         genseitig deckungsfähig:\n1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haus-       1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der\nhaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unter-             Titel der Gruppe 411 und der Titel 428 .2, sowie\nrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine              Ausgaben der Titel 634 .3,\nAusnahme geboten ist.                                      2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1,\n519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1,\n§4                                   527 .3, 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1\nÜber- und außerplanmäßige                        und 545 .1,\nAusgaben und Verpflichtungsermächtigungen              3. Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8,\n(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bun-           684 .9, 686 .9 und 687 .9,\ndeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festge-        4. Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,\nsetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im\nEinzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle     5. Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.\nder Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag       Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5 auf-\nvon 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilli-      geführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die\ngung des Bundesministeriums der Finanzen dem               flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind in-\nHaushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur           nerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Aus-\nUnterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden      gabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzuge-\nGründen eine Ausnahme geboten ist.                         hörigkeit zuzuordnen.\n(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bun-          (3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausga-\ndeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro fest-         benbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben\ngesetzt. Für über- oder außerplanmäßige Verpflich-         bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollan-\ntungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in         sätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einsparun-",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022             893\ngen bei den unter Nummern 2 bis 5 in Absatz 2 ge-                pen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt wer-\nnannten Ausgabenbereichen geleistet werden.                      den.\n(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausga-            (4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben\nbenbereiche sind übertragbar.                                für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem\n(5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln     Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel\n0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711,        518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die\n0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711,        Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet\n1911, 2011, 2111, 2211, 2311, 2511 und 3011 gilt in          werden.\nErgänzung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung:            (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nMehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der           mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses\nflexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs         des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-\nnach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Ein-        plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei\nzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die        Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis\nAusgabereste des deckungsberechtigten Titels voll-           1408 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuord-\nständig für dessen Zweck verfügt ist.                        nen, falls dies auf Grund von Umständen, die nach In-\n(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium             krafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind,\nder Finanzen.                                                wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Für das Kapi-\ntel 1405 gilt dies mit der Einschränkung, dass nur die\n§6                              einseitige Deckungsfähigkeit mit Deckungsberechti-\ngung für das Kapitel 1405 angeordnet werden kann.\nVerstärkungsmöglichkeiten,                    Die Regelungen nach Satz 1 und 2 gelten auch für\nDeckungsfähigkeit, Zweckbindung                   übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der\n(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen        Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Ein-\nden Ausgaben bei folgenden Titeln zu:                        willigung des Haushaltsausschusses des Deutschen\n1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzu-             Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die De-\nschüssen für die berufliche Eingliederung behinder-      ckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit\nter und schwerbehinderter Menschen sowie für             Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn\nArbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maß-            unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben ge-\nnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus          leistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des\nErstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz      Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.\nvom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt            (5a) Verträge über Beschaffungsmaßnahmen und\ndurch Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Dezember           Entwicklungsvorhaben, die im Geschäftsbereich des\n2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,              Bundesministeriums der Verteidigung geschlossen\n2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzu-          werden sollen und die ein Finanzvolumen von 25 Millio-\nschüssen für die berufliche Eingliederung behinder-      nen Euro überschreiten, sind dem Haushaltsausschuss\nter und schwerbehinderter Menschen,                      des Deutschen Bundestages zur Billigung vorzulegen.\nBis zur Billigung des Haushaltsausschusses des Deut-\n3. Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und              schen Bundestages sind Verträge zu der entsprechen-\nSchadenersatzleistungen Dritter.                         den Maßnahme schwebend unwirksam.\n(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen           (6) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen\nden Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten     aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen heran-\nAusgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Num-             gezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatz-\nmer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den         beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken.\nEinnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter han-          Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der\ndelt.                                                        Finanzen.\n(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5         (7) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach\nAbsatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt:                   Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der\n1. Die obersten Bundesbehörden können die De-                im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup-        912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-\npen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapi-       letzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. Au-\ntels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar       gust 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und\nsind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr       nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom\nals 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirt-           28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch\nschaftlich zweckmäßig erscheint.                         Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I\n2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich           S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßen-\nist, kann das Bundesministerium der Finanzen in          wesens gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrs-\nbesonders begründeten Ausnahmefällen zulassen,           politische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums\ndass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514             für Digitales und Verkehr zu verwenden.\nund 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansat-          (8) Die Erhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel\nzes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner-           6002 Titel 359 01 bedarf der Einwilligung des Haus-\nhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans ge-         haltsausschusses des Deutschen Bundestages.\ndeckt werden.                                               (9) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Ver-\n3. Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Ein-           rechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung\nsparungen bei anderen Ausgaben der Obergrup-             bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Ein-",
        "894              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022\nsparungen geleistet und Ausgabetitel bis zur Höhe der        Artikel 153 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I\nEinnahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. Das Bun-        S. 1328) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten\ndesministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese           Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter\nTitel auszubringen.                                          oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder\n(10) § 20 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung fin-        unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffent-\ndet auf die Festtitel 428 .2 „Entgelte für Wissenschaft-     lichen Hand finanziert werden. Satz 4 gilt auch für\nlerinnen und Wissenschaftler“ keine Anwendung.               sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäf-\ntigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung,\nDurchführung, Auswertung oder Bewertung von For-\n§7\nschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.\nÜberlassung und Veräußerung\nvon Vermögensgegenständen sowie                                                §9\nVerzicht auf Auslagenerstattung\nBaumaßnahmen der\n(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-                Bundesanstalt für Immobilienaufgaben\nordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bun-\nDie §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung blei-\ndesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung\nben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbe-\nentwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öf-\ndarfs für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2\nfentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, so-\ndes Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilien-\nweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Soft-\naufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das\nware, die von Bundesdienststellen erworben worden\nzuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Juni 2021\nist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist\n(BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, die im Wirt-\ndie jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.\nschaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben\n(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-        veranschlagt werden, unberührt. Das Bundesministe-\nordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektro-       rium der Finanzen kann hiervon Ausnahmen zulassen.\nnischer Form, beispielsweise über das Internet, unent-\ngeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt                                   § 10\nwerden können.\nBezüge\n(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur\n(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaus-\nBewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rah-\nhaltsordnung können die Personalausgaben für abge-\nmen der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß\nordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jah-\n§ 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-\nren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt\nzes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt für\nwerden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus be-\nMehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnah-\ndürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk gere-\nmen im Rahmen der Amtshilfe.\ngelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der\nFinanzen.\n§8\n(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach\nBewilligung von Zuwendungen                     § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamtinnen\n(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen             und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veran-\nfür Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaus-            schlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden.\nhaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben               Innerhalb der Kapitel 1403 und 1412 dürfen Zulagen\noder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben             nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Solda-\neiner Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung             tinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der\n(institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der       veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet\nHaushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungs-              werden.\nempfängers nicht von der zuständigen obersten Bun-              (3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprä-\ndesbehörde gebilligt ist. Der Haushalts- oder Wirt-          mien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt\nschaftsplan bedarf darüber hinaus der Billigung des          werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403\nBundesministeriums der Finanzen, wenn er erstmals            und 1412 gegenseitig deckungsfähig.\naufgestellt wird und in sonstigen vom Bundesministe-\nrium der Finanzen festgelegten Fällen.                          (4) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch-\ntigt, Zuschüsse für ein Jobticket für Beschäftigte und\n(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur             Auszubildende in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich,\ninstitutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage        höchstens jedoch in Höhe der hälftigen durchschnitt-\nbewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger               lichen monatlichen Jahresticketkosten bei Bezug eines\nseine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare     12-Monats-Abonnement, aus den Titeln der Gruppen\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes.               422, 423, 427 und 428 zu leisten. Das Nähere regelt\nEntsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projekt-             das Bundesministerium des Innern und für Heimat im\nförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwen-                Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-\ndungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen                  zen.\nder öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundes-\nministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingen-                                    § 11\nder Gründe Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2\ngelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung                      Verbriefung von Verpflichtungen\ngemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom                Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt,\n5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch        die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun-",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022              895\ndesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904          (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nTitel 687 04, Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09, Ka-     ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer\npitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04 und         ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liqui-\n687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnten interna-          ditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu\ntionalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe        einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das Dar-\nunverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.                 lehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätes-\ntens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.\n§ 12                                (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nLiquiditätshilfen, Fälligkeit                mächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesan-\nvon Zuschüssen und Leistungen                    stalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ih-\ndes Bundes an die Rentenversicherung                 rer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des\n(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für       Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für\nArbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetz-          Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994\nbuch sind auf 15 000 000 000 Euro begrenzt. Der             (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364\nErmächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch ge-         der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\nnommen werden.                                              geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis\nzu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu\n(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für        leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang\nFinanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20 000 000 Euro       bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für\nbegrenzt.                                                   Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten\n(3) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine           hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der\nRentenversicherung und seine an die allgemeine Ren-         Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt\ntenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kinder-       sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich\nerziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monats-           zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mit-\nraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einver-        telzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen\nnehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die           Union.\nZahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisie-\nrung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversiche-                                     § 13\nrung erforderlich ist.                                                  Rückzahlung, Titelverwechslung\n(3a) Die Sonderzahlung des Bundes an die allge-\n(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen\nmeine Rentenversicherung nach § 287a des Sechsten\nkann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer-\nBuches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2022 um\nden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel\n500 000 000 Euro vermindert. § 287a Satz 2 des\nabzusetzen.\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt davon un-\nberührt.                                                       (2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlun-\ngen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit\n(4) Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds\n§ 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im\nnach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialge-\nÜbrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlos-\nsetzbuch sind auf 4 000 000 000 Euro begrenzt. Der\nsen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personal-\nErmächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch\nausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzu-\ngenommen werden. Die Zahlung von Leistungen des\nsetzen.\nBundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bun-             (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer-\ndesministerium der Finanzen vorgezogen werden, so-          den, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen\nweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach         sind.\n§ 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nerforderlich ist.                                                                Abschnitt 3\n(4a) Reichen die Mittel des Ausgleichsfonds der so-                        Bewirtschaftung\nzialen Pflegeversicherung nach § 65 des Elften Buches                 der Planstellen und Stellen\nSozialgesetzbuch nicht aus, um alle Zuweisungen nach\n§ 67 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu erfüllen,                                    § 14\ngewährt der Bund dem Ausgleichsfonds ein unverzins-                     Verbindlichkeit des Stellenplans\ntes Darlehen in Höhe der fehlenden Mittel als Liquidi-\ntätshilfe. Das Darlehen ist im Haushaltsjahr zurückzu-         (1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hin-\nzahlen. Die Liquiditätshilfen an den Ausgleichsfonds        sichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen\nnach Satz 1 sind auf 1 000 000 000 Euro begrenzt.           angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von\nDer Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch         den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilli-\ngenommen werden. Das Darlehen ist spätestens mit            gung des Bundesministeriums der Finanzen. Pau-\ndem Ende des Haushaltsjahres zurückzuzahlen. Rei-           schale Abweichungen kann das Bundesministerium\nchen die Mittel des Ausgleichsfonds nicht aus, um           der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass da-\ndas Liquiditätsdarlehen des Bundes bis zum Ende             durch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen\ndes Haushaltsjahres vollständig zurückzuzahlen, gilt        um mindestens 5 Prozent gemindert werden.\ndie Rückzahlung für ausstehende Beträge als bis zum            (2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Ver-\nSchluss des folgenden Haushaltsjahres zinsfrei ge-          waltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne\nstundet. Die Rückzahlung ist durch geeignete Maßnah-        des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutio-\nmen sicherzustellen.                                        nellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich",
        "896              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022\nder Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angege-           (2) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten\nbenen Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die  Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wer-\nfür Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit         tigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushalts-\naußertariflicher Stellen ist durch Angabe der entspre-       plans 2022 orientieren.\nchenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Ab-                  (3) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum\nweichungen von den verbindlichen Erläuterungen be-           31. Dezember 2022 erbracht sein. Die betroffenen\ndürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der           Planstellen und Stellen fallen an diesem Tag weg.\nFinanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und tarif-\nrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche              (4) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium\nkann das Bundesministerium der Finanzen seine                der Finanzen.\nBefugnisse auf die obersten Bundesbehörden über-\ntragen.                                                                                 § 16\nAusbringung von Planstellen\n§ 15                                       und Stellen für Überhangpersonal\nAusbringung von Planstellen und Stellen                  (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           mächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen\nmächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses          und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie\ndes Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin-           mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt\nnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen             werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals\nund Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Be-          fallen die frei werdenden Planstellen und Stellen weg.\nsoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zu-             (2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haus-\nsätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer,       haltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit\nauf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be-          Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen\nsteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen         nach der Versetzung des Überhangpersonals.\nsind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den\nWegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen.            (3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbe-\nDie für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bun-       darfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 aus-\ndesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.               gebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushalts-\nmittel von den abgebenden Bundesbehörden umge-\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           setzt werden.\nmächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um\nBedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:                                      § 17\n1. von bundesunmittelbaren juristischen Personen des                             Ausbringung von\nöffentlichen Rechts,                                               Ersatzplanstellen und Ersatzstellen\n2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundes-                (1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen\nhaushaltsordnung,                                        Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für\n3. von Sondervermögen des Bundes oder                        die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Er-\n4. von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund              satzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausge-\ninstitutionell gefördert werden.                         bracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige\nInhaber des Dienstpostens\nDie Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt\nvoraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen        1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in einem\nund Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein              Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags ver-\nPersonalüberhang bei den genannten Einrichtungen                 wendet werden soll oder\nbesteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht           2. mindestens sechs Monate im Rahmen der interna-\nzu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung               tionalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienst-\nder neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf                bezüge verwendet oder auf eine entsprechende\nDauer sichergestellt ist und die Übernahme der Be-               Verwendung vorbereitet werden soll.\ndiensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts\nDie Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inha-\nan anderer Stelle führt.\nberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens\nbefristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe\n§ 15a\nder Beamtin oder des Beamten, die oder der als Er-\nStelleneinsparung                       satzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit\n(1) Im Haushaltsjahr 2022 sind im Bundeshaushalts-        der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bis-\nplan in den Kapiteln 0412, 0432, 0452, 0512 Titel-           herigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht über-\ngruppe 1 – Inland, 0612, 0712, 0812, 0912, 1012, 1112,       schritten.\n1212, 1412, 1512, 1612, 1712, 2112, 2312, 2512 und              (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und\n3012 ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und             Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitneh-\nBeamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeit-         merinnen und Arbeitnehmer.\nnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der\nsich ergäbe, wenn 0,5 Prozent dieser Planstellen und                                    § 18\nStellen kegelgerecht eingespart würden. Nicht in die\nBerechnungsgrundlage einzubeziehen sind Planstellen                        Ausbringung von Leerstellen\nund Stellen, die neu ausgebracht wurden oder einen              (1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs-\nkw-Vermerk tragen.                                           gruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwen-",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022               897\ndung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen               (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nund Beamte,                                                  Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten\nsowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.\n1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3\nSatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes                   (4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder\noder nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgeset-        Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bun-\nzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt     des zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfas-\ndurch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Fe-        sungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste\nbruar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,         Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter\nohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate            eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe aus-\nbeurlaubt werden,                                        bringen. Werden planmäßige Richterinnen oder Richter\nam Bundesgerichtshof oder am Bundesverwaltungs-\n2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitver-         gericht zu Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontroll-\nordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320),           organs des Unabhängigen Kontrollrates nach dem\ndie zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom           BND-Gesetz gewählt, kann die zuständige oberste\n16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden        Bundesbehörde für diese eine Leerstelle der bisherigen\nist, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung          Besoldungsgruppe ausbringen.\nElternzeit in Anspruch nehmen,\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit         mächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1\nnach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der             bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1\nKinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt wer-         Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht\nden,                                                     sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen\n4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen           soll. Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nDienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das        mächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten\nzuletzt durch Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom       Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen, die nach\n28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist,     Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für\nunter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätig-     die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände aus-\nkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer      gebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der\nAuslandsvertretung beurlaubt werden,                     Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bun-\ndeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes be-\n5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter            fördert oder höhergruppiert worden ist.\nWegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Mo-\nnate für eine der folgenden Verwendungen beur-                                      § 19\nlaubt werden:\nUmwandlung von Planstellen und Stellen\na) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen             Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt,\nBundestages oder eines Landtages,                    Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in\nb) bei einer juristischen Person des öffentlichen        gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür\nRechts,                                              ein unabweisbarer Bedarf besteht.\nc) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder\n§ 20\nüberstaatlichen Einrichtung,\nSonderregelungen\nd) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam-\nmenarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen der        (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nHilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staa-        mächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit\nten Mittel- und Osteuropas oder der Gemein-          Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle\nschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Aus-      oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht recht-\nlandshandelskammer,                                  zeitig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei-\nwerdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Be-\ne) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwen-         soldungs- oder Entgeltgruppe weg.\ndungen des Bundes institutionell geförderten Zu-\n(2) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch-\nwendungsempfänger oder bei einer vergleich-\ntigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tra-\nbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsge-\ngen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten\nmeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.\nMenschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine\noder                                                         Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung\nhandelt und eine nach den §§ 154 bis 159 des Neunten\n6. die beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidial-\nBuches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungs-\namt, beim Bundesministerium der Justiz im Sekre-\nquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei\ntariat des Nationalen Normenkontrollrates oder in\nden Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht er-\nder Geschäftsstelle Bürokratieabbau, beim Bundes-\nreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten\nbeauftragten für den Datenschutz und die Informa-\nMenschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese\ntionsfreiheit oder beim Unabhängigen Kontrollrat\nweg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Be-\nverwendet werden.\nschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt\n(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich-          noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle\nzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundes-          wieder mit einem schwerbehinderten Menschen be-\nministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nach-          setzt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die\nbesetzung treffen.                                           Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall",
        "898            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022\nder Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und        wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt\nErsatzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der ent-       werden.\nsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze\nausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten.                                Abschnitt 4\n(3) Behörden, für die Planstellen und Stellen im          Übergangs- und Schlussvorschriften\nHaushaltsplan beschlossen werden, dürfen Arbeitsver-\nträge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz                                  § 22\nvom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt\ndurch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2019                     Stundung von Ansprüchen\n(BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, ohne Vorliegen         § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaus-\neines sachlichen Grundes kalendermäßig befristet           haltsordnung findet im Haushaltsjahr 2022 mit der\nsind, nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach          Maßgabe Anwendung, dass die Wörter „und der An-\ndem Teilzeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos           spruch durch die Stundung nicht gefährdet wird“ ge-\nbefristeten Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres        strichen werden.\nStellensolls im jeweiligen Kapitel übersteigen würde.\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,                                  § 23\nbei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zuzulas-                               Fortgeltung\nsen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor,\nwenn der Stellenaufbau zur Beendigung sachgrundlos            § 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die\nbefristeter Beschäftigungsverhältnisse noch nicht ab-      §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des\ngeschlossen ist.                                           Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres\nweiter.\n§ 21\n§ 24\nÜberhangpersonal\nFreie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be-                         Inkrafttreten\ndiensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der          Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022\nBundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder              in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Juni 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister der Finanzen\nChristian Lindner",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 899\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n2022\nTeil I:       Haushaltsübersicht\nA. Einnahmen\nB. Ausgaben\nC. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten\nD. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsge-\nsetzes\nTeil II:      Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5\ndes Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über\ndas Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkom-\nponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes\nTeil III:     Finanzierungsübersicht\nTeil IV:      Kreditfinanzierungsplan",
        "900               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nA. Einnahmen\nSumme Einnahmen              gegenüber 2021\nmehr (+)\nEpl.                           Bezeichnung                                                                                            weniger (–)\n2022                2021\n1 000 €             1 000 €            1 000 €\n1                                            2                                                    3                   4                  5\n01     Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . .                                                    193                 193                  –\n02     Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1 824               1 779                +45\n03     Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  21                  86                –65\n04     Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . .                                            103 502               3 502          +100 000\n05     Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     147 789             200 789           –53 000\n06     Bundesministerium des Innern und für Heimat                                                     802 575           1 195 621          –393 046\n07     Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                644 777             624 777           +20 000\n08     Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . .                                      622 489             620 446             +2 043\n09     Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-\nschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        731 920             465 095          +266 825\n10     Bundesministerium für Ernährung und Land-\nwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           81 704              80 381             +1 323\n11     Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                           1 763 076           1 813 314           –50 238\n12     Bundesministerium für Digitales und Verkehr . . .                                             7 976 453           8 085 379          –108 926\n14     Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . .                                        710 797             260 797          +450 000\n15     Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                      104 518             102 691             +1 827\n16     Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nnukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . .                                               822 448             852 978           –30 530\n17     Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       199 048             199 048                  –\n19     Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   40                  40                  –\n20     Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            2 221               3 925             –1 704\n21     Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz\nund die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 85                  85                  –\n22     Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  –                                      –\n23     Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . .                                    747 834             802 525           –54 691\n25     Bundesministerium für Wohnen, Stadtent-\nwicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               265 727                              +265 727\n30     Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           41 251              40 276               +975\n32     Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             140 630 904         241 296 994       –100 666 090\n60     Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            339 390 279         316 074 993        +23 315 286\nEinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          495 791 475         572 725 714        –76 934 239\nZu Spalte 3: Darin enthalten sind\n– Steuereinnahmen in Höhe von 328 435 000 T€,\n– Einnahmen aus Krediten in Höhe von 138 942 200 T€ sowie\n– sonstige Einnahmen in Höhe von 28 414 275 T€.",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022                                                    901\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nA. Einnahmen\nSteuern und steuer-  Verwaltungs-        Übrige\nähnliche Abgaben     einnahmen        Einnahmen\nEpl.                        Bezeichnung\n2022             2022             2022\n1 000 €           1 000 €          1 000 €\n1                                          2                                                           6                7                8\n01   Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . .                                                            –                 3              190\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     –             1 824                –\n03   Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         –                 1               20\n04   Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . .                                                        –           103 464               38\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 –           147 589              200\n06   Bundesministerium des Innern und für Heimat                                                                 –           795 910            6 665\n07   Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            –           644 493              284\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . .                                                  –           577 017           45 472\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-\nschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    –           730 147            1 773\n10   Bundesministerium für Ernährung und Land-\nwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      –            75 299            6 405\n11   Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                                         –            46 405        1 716 671\n12   Bundesministerium für Digitales und Verkehr . . .                                                           –         7 799 706          176 747\n14   Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . .                                                    –           169 533          541 264\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                                  –           103 944              574\n16   Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nnukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . .                                                           –            83 824          738 624\n17   Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   –            19 854          179 194\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          –                40                –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      –                14            2 207\n21   Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz\nund die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        –                85                –\n22   Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        –                 –                –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . .                                                –            15 004          732 830\n25   Bundesministerium für Wohnen, Stadtent-\nwicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           –             3 861          261 866\n30   Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      –            30 245           11 006\n32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              –         1 089 582     139 541 322\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   328 598 000         5 230 101        5 562 178\nSumme Haushalt 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               328 598 000       17 667 945      149 525 530\nSumme Haushalt 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               284 260 000       17 140 594      271 325 120\ngegenüber 2021 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . .                                             +44 338 000          +527 351    –121 799 590",
        "902          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nB. Ausgaben\nSumme Ausgaben               gegenüber 2021\nmehr (+)\nEpl.                        Bezeichnung                                                                                              weniger (–)\n2022                 2021\n1 000 €             1 000 €             1 000 €\n1                                         2                                                     3                    4                  5\n01  Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . .                                                  44 890               44 650               +240\n02  Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1 108 906            1 059 755           +49 151\n03  Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               35 293               41 189             –5 896\n04  Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . .                                           3 861 175            4 647 717          –786 542\n05  Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    7 107 584            6 301 728          +805 856\n06  Bundesministerium des Innern und für Heimat                                                  14 986 394           18 457 714         –3 471 320\n07  Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 937 979              957 461           –19 482\n08  Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . .                                     8 826 143            8 742 340           +83 803\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-\nschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     11 333 775           10 273 534         +1 060 241\n10  Bundesministerium für Ernährung und Land-\nwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         7 104 577            7 676 076          –571 499\n11  Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                         161 080 980          164 920 480         –3 839 500\n12  Bundesministerium für Digitales und Verkehr . . .                                            36 111 000           41 354 472         –5 243 472\n14  Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . .                                     50 404 828           46 930 012         +3 474 816\n15  Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                   64 357 036           49 896 423        +14 460 613\n16  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nnukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . .                                              2 172 384            2 657 058          –484 674\n17  Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    12 599 961           13 206 591           –606 630\n19  Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                35 910               37 170             –1 260\n20  Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           172 905              168 882             +4 023\n21  Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz\nund die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              43 243               31 537           +11 706\n22  Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              12 375                4 690             +7 685\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . .                                 12 349 893           12 425 681            –75 788\n25  Bundesministerium für Wohnen, Stadtent-\nwicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              4 962 548                             +4 962 548\n30  Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       20 385 200           20 819 427           –434 227\n32  Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               18 463 298           15 273 596         +3 189 702\n60  Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              57 293 198          146 797 531        –89 504 333\nAusgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          495 791 475          572 725 714        –76 934 239",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022                                                    903\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nB. Ausgaben\nSächliche       Militärische\nPersonal-     Verwaltungs-   Beschaffungen,   Schulden-\nausgaben       ausgaben       Anlagen usw.      dienst\nEpl.                       Bezeichnung\n2022           2022            2022           2022\n1 000 €        1 000 €         1 000 €        1 000 €\n1                                         2                                                     6              7                8             9\n01   Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . .                                                25 179         12 757                –            –\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        740 639        181 547                –            –\n03   Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             19 213         14 166                –            –\n04   Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                           362 157     1 350 710                 –            –\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1 167 939         618 617                –            –\n06   Bundesministerium des Innern und für Heimat                                               5 488 121      5 195 922                 –            –\n07   Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . .                               595 678        195 314                –            –\n08   Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . .                                  4 044 121      1 622 127                 –            –\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-\nschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       939 977        657 803                –            –\n10   Bundesministerium für Ernährung und Land-\nwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         435 756        304 079                –            –\n11   Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . .                                            289 450        158 875                –            –\n12   Bundesministerium für Digitales und Verkehr                                               1 916 004      2 002 084                 –            –\n14   Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . .                                   19 875 174      8 394 116      20 417 054              –\n15   Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . .                                     338 360        467 476                –            –\n16   Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nnukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . .                                              342 512        366 528                –            –\n17   Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      175 236         63 589                –            –\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              27 791          4 504                –            –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         129 818         27 205                –            –\n21   Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz\nund die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            25 892          9 354                –            –\n22   Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             2 631          5 709                –            –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . .                                   113 252         73 278                –            –\n25   Bundesministerium für Wohnen, Stadtent-\nwicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               98 015         94 377                –            –\n30   Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         151 996        139 428                –            –\n32   Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       –        125 098                –   16 203 575\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 93 790        422 710           10 000            –\nSumme Haushalt 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        37 398 701     22 507 373      20 427 054     16 203 575\nSumme Haushalt 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        35 960 392     20 239 236      18 155 168     10 261 016\ngegenüber 2021 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . .                                     +1 438 309      +2 268 137      +2 271 886    +5 942 559",
        "904          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nB. Ausgaben\nZuweisungen und         Ausgaben           Besondere\nZuschüsse               für           Finanzierungs-\n(ohne Investitionen)   Investitionen         ausgaben\nEpl.                        Bezeichnung\n2022                2022                2022\n1 000 €              1 000 €             1 000 €\n1                                         2                                                          10                  11                  12\n01  Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . .                                                         4 709               2 245                  –\n02  Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                156 900              29 820                  –\n03  Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        914               1 000                  –\n04  Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . .                                                 1 619 611             537 791             –9 094\n05  Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          5 127 058             269 708            –75 738\n06  Bundesministerium des Innern und für Heimat                                                          3 034 862           1 466 199           –198 710\n07  Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       127 905              26 434             –7 352\n08  Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . .                                           2 554 660             605 235                  –\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-\nschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             5 850 707           4 102 582           –217 294\n10  Bundesministerium für Ernährung und Land-\nwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               5 175 101           1 294 435           –104 794\n11  Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                              160 315 846             1 016 809           –700 000\n12  Bundesministerium für Digitales und Verkehr . . .                                                  10 711 687          21 886 080            –404 855\n14  Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . .                                             2 095 272             357 766           –734 554\n15  Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                         63 487 351               82 167            –18 318\n16  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nnukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . .                                                      303 191           1 182 438            –22 285\n17  Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          12 392 630               51 764            –83 258\n19  Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       2 690                 925                  –\n20  Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   9 320               6 562                  –\n21  Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz\nund die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     4 605               3 392                  –\n22  Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       609               3 426                  –\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . .                                         4 384 883           7 823 910            –45 430\n25  Bundesministerium für Wohnen, Stadtent-\nwicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    1 168 187           3 626 969            –25 000\n30  Bundesministerium für Bildung und For-\nschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             18 672 828            2 045 277           –624 329\n32  Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                –          2 134 625                  –\n60  Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    57 033 752            2 982 946         –3 250 000\nSumme Haushalt 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              354 235 278           51 540 505          –6 521 011\nSumme Haushalt 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              436 575 681           59 267 574          –7 733 353\ngegenüber 2021 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . .                                            –82 340 403           –7 727 069          +1 212 342",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022                                                   905\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nC. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten\nVerpflich-         von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden\ntungs-\nermächti-                                                          in künftigen\nEpl.                 Bezeichnung                                              gung                                                             Haushalts-\n2022        2023         2024         2025       Folgejahre        jahren\n1 000 €      1 000 €      1 000 €     1 000 €       1 000 €         1 000 €\n1                                   2                                          3           4            5            6             7               8\n01   Bundespräsident und Bundespräsi-\ndialamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            4 152         437          437          437         2 841               –\n02   Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . .                         26 059       12 076         9 560          515           259           3 649\n03   Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                2 663         654          654          670           685               –\n04   Bundeskanzler und Bundeskanzler-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1 505 549      486 603      415 738     348 743        254 465                –\n05   Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  2 914 297    1 148 924      729 903     404 854        326 172        304 444\n06   Bundesministerium des Innern und\nfür Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         5 706 352      931 976      859 323     777 414     3 098 039          39 600\n07   Bundesministerium der Justiz . . . . . . .                                80 367       12 800       24 481      18 142         24 944                –\n08   Bundesministerium der Finanzen . . .                                   5 384 911      520 931      506 831     465 859     1 648 990       2 242 300\n09   Bundesministerium für Wirtschaft\nund Klimaschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               13 124 148    3 453 293    3 028 687   2 305 467     3 574 201         762 500\n10   Bundesministerium für Ernährung\nund Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1 710 223      622 411      344 055     312 622        431 135                –\n11   Bundesministerium für Arbeit und\nSoziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       7 482 291    2 728 420    1 901 836   1 185 981     1 666 054                 –\n12   Bundesministerium für Digitales und\nVerkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     17 613 437    4 967 467    3 087 436   2 512 347     5 746 187       1 300 000\n14   Bundesministerium der Verteidi-\ngung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    30 137 245    5 164 085    4 634 901   4 955 608    15 382 651                 –\n15   Bundesministerium für Gesundheit                                       3 565 475      354 074      713 050     728 919     1 769 432                 –\n16   Bundesministerium für Umwelt, Na-\nturschutz, nukleare Sicherheit und\nVerbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  2 945 147      927 201      696 299     568 868        752 779                –\n17   Bundesministerium                        für           Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend . . . . . . .                                574 852      321 537      167 375      69 040         16 900                –\n19   Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . .                                   767         690           38           39              –              –\n20   Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . .                             5 594       2 083        1 401        2 110              –              –\n21   Der Bundesbeauftragte für den\nDatenschutz und die Informations-\nfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      23 873           358        1 454        1 476       20 585                –\n22   Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . .                               8 330       2 183          683          683         4 781               –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung . . .                                  10 705 346    1 459 357    1 405 371   1 130 076        162 200      6 548 342\n25   Bundesministerium                       für         Wohnen,\nStadtentwicklung und Bauwesen . . .                                    3 966 370      958 513      885 318     842 117     1 280 422                 –\n30   Bundesministerium für Bildung und\nForschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          8 535 578    2 179 645    2 004 845   1 852 650     1 608 438         890 000\n60   Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . .                             27 120 428   11 966 379    5 584 819   1 838 888     2 980 342       4 750 000\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143 143 454          38 222 097   27 004 495  20 323 525    40 752 502      16 840 835",
        "906              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nD. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes\nSumme             gegenüber 2021\nmehr (+)\nEpl.                  Bezeichnung                                                        Kapitel                        2022           2021         weniger (–)\n1 000 €        1 000 €         1 000 €\n1                                   2                                                        3                          4              5               6\n01  Bundespräsident und Bundespräsidial-\namt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 11, 12, 13                               32 908         33 019            –111\n02  Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 16, 17                                              405 167        386 061         +19 106\n03  Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12                                               27 743         33 515          –5 772\n04  Bundeskanzler und Bundeskanzleramt 10, 11, 12, 13, 15, 31,\n32, 51, 52, 53, 54, 56                      443 949        429 798         +14 151\n05  Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 04, 11, 12, 13, 14                                        1 723 220      1 424 081        +299 139\n06  Bundesministerium des Innern und für\nHeimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 14, 15, 16, 17,\n18, 19, 20, 22, 23, 24,\n25, 28, 29, 33, 34, 35                    7 758 724      7 444 173        +314 551\n07  Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 14, 15,\n16, 17, 18, 19                              632 622        623 861          +8 761\n08  Bundesministerium der Finanzen . . . . . 11, 12, 13, 15, 16                                                         4 906 389      4 474 530        +431 859\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und\nKlimaschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,\n17, 18                                    1 094 891      1 100 433          –5 542\n10  Bundesministerium für Ernährung und\nLandwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,\n17, 18                                      573 418        460 746        +112 672\n11  Bundesministerium für Arbeit und\nSoziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16                           310 745        263 216         +47 529\n12  Bundesministerium für Digitales und\nVerkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 17,\n18, 19, 20, 21, 22, 23,\n28                                        1 998 557      1 714 328        +284 229\n14  Bundesministerium der Verteidigung . . . 03, 07, 11, 12, 13                                                         7 363 892      7 026 541        +337 351\n15  Bundesministerium für Gesundheit . . . . 11, 12, 13, 15, 16, 17                                                       438 313        408 032         +30 281\n16  Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz, nukleare Sicherheit und Ver-\nbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16                                   469 215        424 567         +44 648\n17  Bundesministerium                          für           Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16                                                  191 679        190 971            +708\n19  Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . 11, 12                                                                28 378         30 047          –1 669\n20  Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12                                                           118 483        115 749          +2 734\n21  Der Bundesbeauftragte für den Daten-\nschutz und die Informationsfreiheit . . . . 11, 12                                                                     38 481         28 134         +10 347\n22  Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . 11, 12                                                              11 325          4 343          +6 982\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung . . . . 11, 12                                                                         141 865        132 828          +9 037\n25  Bundesministerium für Wohnen, Stadt-\nentwicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . 11, 12, 14                                                             125 770              –        +125 770\n30  Bundesministerium für Bildung und\nForschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02, 11, 12                                          212 219        182 622         +29 597\nSumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  29 047 953     26 931 595      +2 116 358",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022                                                                                                       907\nGesamtplan – Teil II:\nBerechnung der zulässigen Kreditaufnahme\nnach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren\nzur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes\nBetrag für\nKomponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme                                                                                                                           2022\nMillionen €\n1                                                                                                                         2\n1.        Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      0,35\n2.        Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres . . . . . . . . . . . . . .                                                                        3 570 620\n3.        Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   12 497\n(Produkt aus 1. und 2.)\n4.        Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 –2 839\n(Differenz zwischen 4a. und 4b.)\n4a.     Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        (923)\n4aa.  Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                923\n4ab.  Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         –\n4b.     Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  (3 762)\n4ba.  Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             3 762\n4bb. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         –\n5.        Konjunkturkomponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       –7 869\n(Produkt aus 5a. und 5b.)\n5a.     Nominale Produktionslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         –38 783\n5b.     Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               0,203\n6.        Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  –\n7.        Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  23 205\n(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)\n8.        Nettokreditaufnahme des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  138 942\n9.        Nettokreditaufnahme der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    –\n10.        Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      138 942\n(Summe aus 8. und 9.)\n11.        Überschreitung der zulässigen Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           115 737\n(Differenz zwischen 10. und 7.)\nNachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         47 695\nDatengrundlage:      Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.\nDifferenzen durch Rundung möglich.",
        "908           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022\nGesamtplan – Teil III:\nFinanzierungsübersicht\nBetrag für 2022      Betrag für 2021\nFinanzierungsübersicht\n1 000 €\n1                                                                                            2                    3\n1.    Berechnung des Finanzierungssaldos\n1.1   Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          356 186 275          332 314 000\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rückla-\ngen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)\ndavon:\nSteuereinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                328 435 000          284 024 000\nVerwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        17 667 945           17 140 594\n1.2   Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         495 791 475          572 725 714\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an\nRücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)\nFinanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    –139 605 200         –240 411 714\n2.    Finanzierungssaldo\n2.1   Deckung des Finanzierungssaldos\n2.1.1 Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     163 000              236 000\n2.1.2 Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . .                                                              138 942 200          240 175 714\n2.1.3 Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               500 000                    –\n2.2   Verwendung des Finanzierungssaldos\n2.2.1 Zuführungen an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       –                   –\n2.3   Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     (139 605 200)        (240 411 714)",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022                                                                                    909\nGesamtplan – Teil IV:\nKreditfinanzierungsplan\nBetrag für 2022       Betrag für 2021\nKreditfinanzierungsplan\n1 000 €\n1                                                                                             2                     3\n1.    Einnahmen\n1.1   Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            (452 998 137)         (460 593 656)\n1.1.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    159 429 453           186 630 176\n1.1.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   61 019 551           48 317 347\n1.1.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     232 549 133           225 646 133\n1.2   Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                (25)                  (55)\n1.2.1 Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           –                     –\n1.2.2 Freiwillige Geldleistungen Dritter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   25                    55\n1.2.3 Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Eini-\ngungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     –                     –\n1.2.4 Rückbuchung erloschener Restanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                –                     –\nEinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       452 998 162           460 593 711\n2.    Ausgaben zur Tilgung von Krediten\n2.1   Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      96 217 265           87 798 274\n2.2   Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   40 121 584           47 908 891\n2.3   Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     224 363 635           184 110 861\nAusgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      360 702 484           319 818 026\n3.    Herleitung der Nettokreditaufnahme\n3.1   Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          452 998 137           460 593 656\n3.2   Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         25                    55\n(452 998 162)         (460 593 711)\n3.3   Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    –360 702 484          –319 818 026\n(92 295 678)        (140 775 685)\n3.4   Eigenbestandsaufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              –                     –\n(92 295 678)        (140 775 685)\n3.5   Selbstbewirtschaftungsmittel\n3.5.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten                                                                                     –                     –\n3.5.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung\nvon Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . . . . . . .                                                                          –                     –\n3.6   Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“\n3.6.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            4 769 265                675 337\n3.6.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung\nvon Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          –                     –\n3.7   Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ und „Kinderbetreuungsfinan-\nzierung“\n3.7.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      –              500 000\n3.7.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung\nvon Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  –580 000              –735 000\n3.8   Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote\nfür Kinder im Grundschulalter“\n3.8.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      –           1 000 000\n3.8.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung\nvon Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  –400 000           –1 000 000",
        "910                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022\nBetrag für 2022      Betrag für 2021\nKreditfinanzierungsplan\n1 000 €\n1                                                                                            2                    3\n3.9       Sondervermögen „Aufbauhilfe 2013“\n3.9.1     Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      –                   –\n3.9.2     Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung\nvon Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  –501 000             –472 000\n3.10      Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“\n3.10.1    Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      –         16 000 000\n3.10.2    Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung\nvon Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               –3 202 928                     –\n3.11      Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“\n3.11.1    Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      –                   –\n3.11.2    Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung\nvon Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               –1 150 000           –1 500 000\n3.12      Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“\n3.12.1    Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             5 846 359          62 479 321\n3.12.2    Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung\nvon Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              –12 368 032          –16 325 178\n3.13      Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“\n3.13.1    Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-\nrung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             2 627 517              570 591\n3.13.2    Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung\nvon Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               –2 875 914           –2 347 881\n3.14      Rücklage\n3.14.1    Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage . . . . . . . . . .                                                                             –                   –\n3.14.2    Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage . . .                                                                                     –                   –\n3.15      Rücklage zur Gewährung überjähriger Planungs- und Finanzierungssicher-\nheit für Rüstungsinvestitionen\n3.15.1    Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage . . . . . . . . . .                                                                             –                   –\n3.15.2    Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage . . .                                                                             –500 000                    –\n3.16      Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu\nKap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       54 981 255           40 554 839\nNettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    138 942 200          240 175 714\nDifferenzen durch Rundung möglich."
    ]
}