{"id":"bgbl1-2022-2-4","kind":"bgbl1","year":2022,"number":2,"date":"2022-01-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/2#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-2-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_2.pdf#page=12","order":4,"title":"Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches","law_date":"2022-01-12T00:00:00Z","page":28,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["28 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2022\nBerichtigung\nder Bekanntmachung der Neufassung\ndes Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches\nVom 12. Januar 2022\nIn der Bekanntmachung der Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittel-\ngesetzbuches vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253) ist die Neufassung\nwie folgt zu berichtigen:\n1. In § 39a Absatz 4 sind die Wörter „Absätze 1 oder 2“ durch die Wörter „Ab-\nsätze 1 und 2“ zu ersetzen.\n2. § 42 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erhält folgende Textstruktur:\n„2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und\nOrdnung\na) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Betriebsräume und\nRäume auch außerhalb der dort genannten Zeiten zu betreten,\nb) Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft Verpflichteten zu be-\ntreten;\ndas Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des\nGrundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt;“.\n3. In § 46 Absatz 2 müssen die Sätze 2 und 3 wie folgt lauten:\n„In Rechtsverordnungen nach\n1. Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a können Art, Form und Umfang der Buch-\nführung und die Dauer der Aufbewahrung von Unterlagen,\n2. Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können Art, Form, Inhalt, Erteilung, Ver-\nwendung und Aufbewahrung von Begleitpapieren,\n3. Satz 1 Nummer 2 können\na) Art, Form und Umfang der Nachweise und die Dauer ihrer Aufbewah-\nrung,\nb) Art, Form und Umfang der Informationen und zu welchem Zeitpunkt\nund auf welche Art und Weise diese anderen Betrieben oder den zu-\nständigen Behörden zur Verfügung zu stellen sind,\nnäher geregelt werden. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6 kann\nbestimmt werden, dass\n1. Unternehmen und Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse herstellen, be-\nhandeln oder in den Verkehr bringen, anzuzeigen sind,\n2. die zuständige Behörde für die Durchführung des Anzeigeverfahrens, ein-\nschließlich einer Weiterleitung von Anzeigen an die zuständigen Behör-\nden der Länder und das Bundesministerium, das Bundesamt für Verbrau-\ncherschutz und Lebensmittelsicherheit ist.“\nBonn, den 12. Januar 2022\nBundesministerium\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nIm Auftrag\nChristian Bobbert"]}