{"id":"bgbl1-2022-2-3","kind":"bgbl1","year":2022,"number":2,"date":"2022-01-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/2#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_2.pdf#page=10","order":3,"title":"Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM-Zuständigkeitsanordnung – BKMZustAnO)","law_date":"2022-01-05T00:00:00Z","page":26,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["26              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2022\nAnordnung\nzur Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten\nder Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien\n(BKM-Zuständigkeitsanordnung – BKMZustAnO)\nVom 5. Januar 2022\nNach                                                      3. dem Bundesinstitut für Kultur und Geschichte der\n– Artikel 1 Absatz 1 der Anordnung des Bundes-                  Deutschen im östlichen Europa.\npräsidenten über die Ernennung und Entlassung             Ist die Behördenleiterin oder der Behördenleiter selbst\nder Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter         betroffen, so erlässt die Beauftragte der Bundes-\ndes Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286),           regierung für Kultur und Medien den Widerspruchs-\n– § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1           bescheid. Richtet sich der Widerspruch gegen eine\ndes Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009             dienstliche Beurteilung, entscheiden die in Satz 1 ge-\n(BGBl. I S. 160),                                         nannten Behörden, soweit ihnen nach § 1 die Befugnis\nzur Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und\n– § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 42 Absatz 1        Beamten übertragen ist. Satz 1 gilt für das Bundes-\nSatz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargeset-        verwaltungsamt im Rahmen der ihm übertragenen\nzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510)                    Aufgaben entsprechend.\nordnet die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur\nund Medien an:                                                                          §3\nVertretung bei Klagen\n§1\n(1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland\nErnennung und Entlassung                      bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Leite-\nDie Befugnis zur Ernennung und Entlassung der             rinnen und Leitern der in § 2 Satz 1 und 4 genannten\nBeamtinnen und Beamten bis zur Besoldungs-                   Behörden übertragen, soweit diese Behörden nach\ngruppe A 15 wird für den jeweiligen Geschäftsbereich         § 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2 Satz 4, für den\nwiderruflich übertragen:                                     Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig sind.\n1. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundes-             (2) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland\narchivs,                                                 bei Klagen von Beamtinnen und Beamten in disziplinar-\nrechtlichen Angelegenheiten wird den in § 1 genannten\n2. der Direktorin oder dem Direktor der Kunstverwal-\nBehördenleiterinnen und Behördenleitern übertragen,\ntung des Bundes und\nsoweit ihnen die Befugnis zur Ernennung und Ent-\n3. der Direktorin oder dem Direktor des Bundes-              lassung von Beamtinnen und Beamten übertragen ist.\ninstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen\nim östlichen Europa.                                                                §4\nBefugnisse\n§2                                         nach dem Bundesdisziplinargesetz\nErlass von                              Den in § 1 genannten Behördenleiterinnen und Be-\nWiderspruchsbescheiden                       hördenleitern werden für den jeweiligen Geschäfts-\nDie Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchs-        bereich widerruflich übertragen:\nbescheids nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundes-             1. die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum\nbeamtengesetzes und § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bun-                Höchstmaß (§ 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundes-\ndesdisziplinargesetzes wird den nachstehend genann-              disziplinargesetzes),\nten Behörden für den jeweiligen Geschäftsbereich\nwiderruflich übertragen, soweit sie oder ihnen nach-         2. die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage (§ 34\ngeordnete Behörden die Maßnahme getroffen haben:                 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes),\nsoweit ihnen nach § 1 die Befugnis zur Ernennung\n1. dem Bundesarchiv,                                             und Entlassung von Beamtinnen und Beamten\n2. der Kunstverwaltung des Bundes und                            übertragen worden ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2022             27\n3. die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhe-        Kultur und Medien vom 18. Februar 2005 (BGBl. I\nstandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten (§ 84            S. 454) weiter anzuwenden.\nSatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes).\n§7\n§5\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nVorbehaltsklausel\nDiese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffent-\nDie Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und      lichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig\nMedien behält sich vor, die Zuständigkeiten und Be-        treten außer Kraft:\nfugnisse nach den §§ 1 bis 4 im Einzelfall selbst wahr-\nzunehmen.                                                  1. die Anordnung über die Ernennung und Entlassung\nder Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Ge-\n§6                                    schäftsbereich der Beauftragten der Bundesregie-\nrung für Kultur und Medien vom 18. Februar 2005\nÜbergangsregelung\n(BGBl. I S. 453),\nDie §§ 2 und 3 sind nicht auf Widersprüche und\nKlagen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser        2. die Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zu-\nAnordnung erhoben worden sind; in diesen Fällen ist            ständigkeiten für den Erlass von Widerspruchs-\ndie Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zu-               bescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei\nständigkeiten für den Erlass von Widerspruchs-                 Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäfts-\nbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei              bereich der oder des Beauftragten der Bundesregie-\nKlagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäfts-                 rung für Kultur und Medien vom 15. März 2009\nbereich der oder des Beauftragten der Bundesregie-             (BGBl. I S. 598) sowie\nrung für Kultur und Medien vom 15. März 2009 (BGBl. I      3. die Allgemeine Anordnung zur Durchführung des\nS. 598) und die Allgemeine Anordnung zur Durch-                Bundesdisziplinargesetzes im Geschäftsbereich der\nführung des Bundesdisziplinargesetzes im Geschäfts-            Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und\nbereich der Beauftragten der Bundesregierung für               Medien vom 18. Februar 2005 (BGBl. I S. 454).\nBonn, den 5. Januar 2022\nDie Beauftragte\nder Bundesregierung\nfür Kultur und Medien\nClaudia Roth"]}