{"id":"bgbl1-2022-2-2","kind":"bgbl1","year":2022,"number":2,"date":"2022-01-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/2#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_2.pdf#page=5","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung","law_date":"2022-01-06T00:00:00Z","page":21,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2022                 21\nErste Verordnung\nzur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung\nVom 6. Januar 2022\nAuf Grund des § 57 Absatz 1 Nummer 12, auch in                     zu erbringen, für wen die Daten nach § 3a\nVerbindung mit § 3a Absatz 2 Satz 3 des Personenbe-                   Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie\nförderungsgesetzes, von denen § 3a Absatz 2 Satz 3                    Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeför-\ndurch Artikel 1 Nummer 4 und § 57 Absatz 1 Num-                       derungsgesetzes bereitgestellt werden und\nmer 12 durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom                     dass der Erfüllungsgehilfe ermächtigt ist, alle\n16. April 2021 (BGBl. I S. 822) eingefügt worden sind,                Rückmeldungen des Nationalen Zugangs-\nin Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits-                    punktes zur Bereitstellung dieser Daten für\nanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                       den Unternehmer und Vermittler entgegenzu-\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezem-                    nehmen.“\nber 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesminis-\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „§ 3a Absatz 1\nterium für Digitales und Verkehr nach Anhörung des\nNummer 1 Buchstabe a“ durch die Wörter\nBundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik:                „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c\nsowie Nummer 2 Buchstabe a“ ersetzt.\nArtikel 1\nc) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nDie Mobilitätsdatenverordnung vom 20. Oktober\n2021 (BGBl. I S. 4728) wird wie folgt geändert:                  „Die Absätze 1, 2 und 3 sind entsprechend an-\nzuwenden, soweit Daten nach § 3a Absatz 1\n1. In § 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 3a Absatz 1\nNummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2\nNummer 1 Buchstabe a“ durch die Wörter „§ 3a Ab-\nBuchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes\nsatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Num-\nvorrangig über Systeme bereitgestellt werden,\nmer 2 Buchstabe a“ ersetzt.\ndie in den Ländern, Gemeinden oder Gemeinde-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                  verbänden einzeln oder in einem gemeinsamen\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 3a Ab-             Systemverbund betrieben werden.“\nsatz 1 Nummer 1 Buchstabe a“ durch die Wörter        3. In § 3 werden die Wörter „§ 3a Absatz 1 Nummer 1\n„§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c               Buchstabe a“ durch die Wörter „§ 3a Absatz 1 Num-\nsowie Nummer 2 Buchstabe a“ ersetzt.                    mer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buch-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       stabe a“ ersetzt.\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                  4. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden               „(2) Erfolgt die elektronische Datenbereitstellung\ndie Wörter „§ 3a Absatz 1 Nummer 1             nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c\nBuchstabe a“ durch die Wörter „§ 3a            sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeför-\nAbsatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c            derungsgesetzes über Systeme, die in den Ländern,\nsowie Nummer 2 Buchstabe a“ ersetzt.           Gemeinden oder Gemeindeverbänden einzeln oder\nbbb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 3a            in einem gemeinsamen Systemverbund betrieben\nAbsatz 1 Nummer 1 Buchstabe a“                 werden, bestimmen diese die technische Ausgestal-\ndurch die Wörter „§ 3a Absatz 1 Num-           tung der elektronischen Datenbereitstellung gegen-\nmer 1 Buchstabe a und c sowie Num-             über dem Unternehmer oder dem Vermittler. Ab-\nmer 2 Buchstabe a“ ersetzt.                    satz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Systeme der\nLänder, Gemeinden oder Gemeindeverbände müs-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                      sen jederzeit gewährleisten, dass eine Datenweiter-\n„Der Erfüllungsgehilfe hat gegenüber dem            gabe an den Nationalen Zugangspunkt auch in\nNationalen Zugangspunkt einen Nachweis              Echtzeit möglich ist.“","5. Die Anlage wird wie folgt gefasst:                                                                                                                                                 22\n„Anlage\n(zu § 1 Nummer 1, §§ 3 und 5 Absatz 1)\nDatenkategorie          Konkrete Daten und          Detailinformationen                                       Datenart   Datenmodell(e)/-standard(s),   Alternative(s) Daten\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2022\nInformationen                                                                                    geforderte(s) Datenformat(e)   modell(e), geforderte(s)\nDatenformat(e)*\nUnternehmer oder            Name des Unternehmers oder des Vermittlers, Kontakt- statisch        NeTEx-EU-Profil/               GTFS (CSV)\nVermittler                  daten (Telefon, Webseite, E-Mail), Beschreibung der                  VDV-462 (XML)\nDienstleistung\nFahrpläne                   (Soll-) Fahrpläne mit An- und Abfahrtszeiten an den      statisch    NeTEx-EU-Profil/               GTFS (CSV)\njeweiligen Haltestellen unter Verwendung der deutsch-                VDV-462 (XML)\nlandweit einheitlichen Haltestellen-ID (VDV 432), Halte-\nzeiten, Anschlüsse, Betriebszeiten und Betriebskalender\nmit einer Zuordnung zwischen Tageskategorien und\nKalendertagen\nRouten                      Netztopologie unter Verwendung der deutschlandweit        statisch   NeTEx-EU-Profil/               GTFS (CSV),\neinheitlichen Haltestellen-ID (VDV 432), Streckendaten,              VDV-462 (XML) oder             Geodaten als\nLiniennetz, Bediengebiet beim Linienbedarfsverkehr                   Geodaten gemäß                 (Geo)JSON, GML\nDaten im                                                                                                                 INSPIRE-Vorgaben\nZusammenhang\nmit der Beförderung\nvon Personen\nim Linienverkehr        Tarifstruktur/Preise        Gängige Basis-/Normaltarife, Fahrgastkategorien,        statisch     NeTEx-EU-Profil/               VDV-KA, GTFS (CSV)\ngängige Tarifprodukte, Sondertarifprodukte, Tarifzonen,              VDV-462 (XML)\ngrundlegende Tarifinformationen in Bezug auf Rück-\nerstattung/Ersatz/Umtausch/Übertragung einschließlich\nVerkaufsdauer, Gültigkeitsperioden, eingeschränkte\nStreckenführung/Tarifzonenabfolge, Mindestaufenthalt\nBuchungs- und               Vertriebskanäle (Webseite, App, Verkaufsstellen),         statisch   NeTEx-EU-Profil (XML)          CSV, JSON\nBezahlmöglichkeiten         Zahlungsarten und -möglichkeiten\nDaten zum Umwelt-           Fahrzeugart (Bus, U-Bahn, Straßenbahn, Kleinfahrzeug), statisch      NeTEx-EU-Profil/               GTFS (CSV)\nstandard und der            Eigenschaften (Antriebsart einschließlich der Schadstoff-            VDV-462 (XML)\nBarrierefreiheit der ein-   klasse, Niederflur oder rollstuhlgängig, Anzahl Sitz- und\ngesetzten Fahrzeuge         Stehplätze)","Datenkategorie        Konkrete Daten und          Detailinformationen                                         Datenart   Datenmodell(e)/-standard(s),   Alternative(s) Daten\nInformationen                                                                                      geforderte(s) Datenformat(e)   modell(e), geforderte(s)\nDatenformat(e)*\nUnternehmer oder            Name des Anbieters, Kontaktdaten des Anbieters              statisch   NeTEx-EU-Profil                XML, CSV\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2022\nVermittler                  (Telefon, Webseite, E-Mail), Beschreibung der                          (XML), JSON\nDienstleistung\nBediengebiet                Gebiete, in denen die Beförderungsdienstleistung       statisch        GeoJSON oder                   XML, CSV, GML\nund -zeiten                 gemäß behördlicher Genehmigung angeboten wird                          Geodaten gemäß\n(Taxi-, Mietwagen- und gebündelter Bedarfsverkehr)                     INSPIRE-Vorgaben\ninklusive Angaben zum Pflichtfahrgebiet (Taxiverkehr);\nggf. Angaben ab wann Dienste im entsprechenden\nGebiet angeboten werden (Mietwagen- und gebündelter\nBedarfsverkehr)\nPreise/Beförderungs-        a) Taxenverkehr:                                            statisch   NeTEx-EU-Profil/               GTFS (CSV), XML,\nentgelte                       Beförderungsentgelt nach § 51 PBefG; Sonder-                        VDV-462 (XML)                  CSV\nprodukte nach § 51 Abs. 1 S. 4 PBefG; Allgemeine\nDaten im                                             Beförderungsbedingungen soweit sie den Preis oder\nZusammenhang                                         das Beförderungsentgelt betreffen.\nmit der Beförderung\nvon Personen im                                   b) Mietwagenverkehr und gebündelter Bedarfsverkehr:\nGelegenheitsverkehr                                  Gängiger Basis/Normalpreis, Sonderprodukte\nsowie behördlich nach § 51a Abs. 1 oder 2 PBefG\nfestgelegte Entgelte inkl. Angaben zum zeitlichen oder\nräumlichen Geltungsbereich. Allgemeine\nGeschäftsbedingungen soweit sie den Preis oder das\nBeförderungsentgelt betreffen.\nBuchungs- und               Vertriebskanäle (Webseite, App, Verkaufsstellen),           statisch   JSON                           XML, CSV\nBezahlmöglichkeiten         Zahlungsarten und -möglichkeiten\nDaten zum Umwelt-           Fahrzeugart, Eigenschaften (Antriebsart einschließlich  statisch       NeTEx-EU-Profil/               XML, CSV\nstandard und der            der Schadstoffklasse sowie Angaben zur Barrierefreiheit                VDV-462 (XML), JSON\nBarrierefreiheit der ein-   nach § 64c PBefG inkl. der Anzahl barrierefreier Fahr-\ngesetzten Fahrzeuge         zeuge im Taxen- und gebündelten Bedarfsverkehr) sowie\ndie Ordnungsnummer der Fahrzeuge.\n23","Datenkategorie               Konkrete Daten und            Detailinformationen                                               Datenart   Datenmodell(e)/-standard(s),   Alternative(s) Daten       24\nInformationen                                                                                              geforderte(s) Datenformat(e)   modell(e), geforderte(s)\nDatenformat(e)*\nZugangsknoten                 a) Linienverkehr:                                                 statisch   a) Linienverkehr:              a) Linienverkehr:\nGeokoordinaten von Haltestellen, Haltestellen-                               NeTEx-EU-Profil/               GTFS (CSV),\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2022\nbereichen, Haltepunkten, Bahnhöfen und anderen                               VDV 462 (XML) oder             Geodaten als\nZugangsknoten unter Verwendung der deutschland-                              Geodaten gemäß                 (Geo)JSON, GML\nweit einheitlichen Haltestellen-ID (VDV-432).                                INSPIRE-Vorgaben\nDaten zu                                                   b) Gelegenheitsverkehr:                                                      b) Gelegenheitsverkehr:        b) Gelegenheits-\nZugangsknoten                                                                                                                                                             verkehr:\nund deren                                                     Geokoordinaten und Adresse vom Betriebssitz oder                             (Geo)JSON oder\nInfrastruktur im                                              anderen behördlich zugelassenen Stellen oder ande-                           Geodaten gemäß                 XML, CSV, GML\nLinien- und                                                   ren Abstellorten als den Betriebssitz.                                       INSPIRE-Vorgaben\nGelegenheitsverkehr          Infrastruktur an              Bahnsteige oder Plattformen, Zugänglichkeit wie       statisch               NeTEx-EU-Profil/       GTFS (CSV),\nZugangsknoten                 Treppen, Rolltreppen oder Aufzüge, Fußwege, barriere-                        VDV-462 (XML)          Geodaten als\nfreie Zugangsmöglichkeiten, Standorte von Verkaufs-                          oder Geodaten          (Geo)JSON, GML\nstellen und Ticketautomaten (inkl. Angaben zu deren                          gemäß INSPIRE-Vorgaben\nBarrierefreiheit) sowie allgemeine Informationen wie\nÖffnungszeiten\n* Können ergänzend bereitgestellt werden oder alternativ zum geforderten Datenformat, bis dieses produktiv eingesetzt wird.\nDatenprotokolle und Serviceschnittstellen\nDer Nationale Zugangspunkt unterstützt die im Folgenden genannten Protokolle/Schnittstellen für Datengeber und Datennehmer. Die Protokolle/Schnittstellen können\nunabhängig voneinander gewählt werden. Details der Verwendung der Protokolle werden vom Nationalen Zugangspunkt festgelegt und in dessen technischer Doku-\nmentation beschrieben.\n– HTTPS: Komplette Datensätze (sowohl zeichenbasiert, als auch binär-kodiert) können per HTTPS-Protokoll ausgetauscht werden.\n– SOAP: Komplette, XML-kodierte Datensätze können per SOAP-Protokoll (basierend auf HTTPS) ausgetauscht werden. Entsprechende Schnittstellenspezifikationen in\nder Spezifikationssprache WSDL werden zur Erzeugung der Schnittstellenimplementierung zur Verfügung gestellt.\n– MQTT: Der Nationale Zugangspunkt ist über das MQTT-Protokoll sowohl datengeber- als auch datennehmerseitig ansprechbar.\nWerden Daten über Webservices mit anderen WSDL-Spezifikationen oder über andere Serviceschnittstellen (z. B. OGC-konforme WMS/WFS) bereitgestellt, insbeson-\ndere um Dritten eine nach Aufrufparametern gestaltete, datennehmerspezifische Antwort zu übermitteln, kann der Nationale Zugangspunkt für die Speicherung der\nMetadaten der Webservices und zur Vermittlung des Datenaustausches zwischen Datengeber und Datennehmer genutzt werden. Der Aufruf der Dienste findet jedoch\ndirekt zwischen Datennehmer- und Datengebersystem statt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2022 25\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 6. Januar 2022\nDer Bundesminister\nfür Digitales und Verkehr\nVolker Wissing"]}