{"id":"bgbl1-2022-19-8","kind":"bgbl1","year":2022,"number":19,"date":"2022-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/19#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-19-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_19.pdf#page=30","order":8,"title":"Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung im Hinblick auf Nukleotid- und Aminosäuresequenzprotokolle","law_date":"2022-06-14T00:00:00Z","page":878,"pdf_page":30,"num_pages":2,"content":["878                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022\nVerordnung\nzur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung\nim Hinblick auf Nukleotid- und Aminosäuresequenzprotokolle*\nVom 14. Juni 2022\nAuf Grund des                                                         Aufzählung der Reste offenbart wird und dargestellt\n– § 34 Absatz 6 des Patentgesetzes, der zuletzt durch                    werden kann\nArtikel 204 der Verordnung vom 31. August 2015                        1. als unverzweigte Sequenz oder lineare Region\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und                                einer verzweigten Sequenz aus zehn oder mehr\n– § 4 Absatz 4 des Gebrauchsmustergesetzes, der                              spezifisch definierten Nukleotiden, wobei be-\nzuletzt durch Artikel 205 der Verordnung vom                              nachbarte Nukleotide verbunden sind durch\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden                         a) eine 3’-5’- (oder 5’-3’-)Phosphodiesterbindung\nist,                                                                         oder\njeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-                              b) eine beliebige chemische Bindung, die zu\nVerordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 2                                einer Anordnung benachbarter Nukleinbasen\ndes Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) ge-                              führt, mit der die Anordnung der Nukleinbasen\nändert worden ist, verordnet das Deutsche Patent- und                            in natürlich vorkommenden Nukleinsäuren\nMarkenamt:                                                                       nachgeahmt wird, oder\n2. als unverzweigte Sequenz oder lineare Region\nArtikel 1\neiner verzweigten Sequenz, die vier oder mehr\nÄnderung der                                       spezifisch definierte Aminosäuren enthält, die\nPatentverordnung                                      ein einziges Peptid-Rückgrat bilden, das heißt,\nDie Patentverordnung vom 1. September 2003                                benachbarte Aminosäuren werden durch Peptid-\n(BGBl. I S. 1702), die zuletzt durch Artikel 71 des Ge-                       bindungen zusammengehalten.\nsetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert                        (2) Das Sequenzprotokoll muss dem Standard für\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                      die Darstellung von Nukleotid- und Aminosäure-\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:                        sequenzprotokollen in XML in seiner jeweils gelten-\nden Fassung entsprechen, den das Deutsche\na) In der Überschrift wird das Wort „Inhaltsverzeich-\nPatent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt\nnis“ durch das Wort „Inhaltsübersicht“ ersetzt.\nmacht. Das Deutsche Patent- und Markenamt\nb) Die Angabe zu § 11 wird durch die folgenden An-                   macht neue Fassungen des Standards im Bundes-\ngaben ersetzt:                                                  anzeiger gemeinsam mit dem Zeitpunkt ihres In-\n„§ 11 Darstellung von Nukleotid- und Amino-                     krafttretens und etwaigen Übergangsregelungen\nsäuresequenzen; Sequenzprotokolle                        bekannt.\n§ 11a Einreichung des Sequenzprotokolls als                        (3) Die in den §§ 11 bis 11b verwendeten Begriffe\nelektronisches Dokument; sprachbezo-                     sind entsprechend ihrer Bedeutung in dem in Ab-\ngene Anforderungen an Sequenzprotokolle                  satz 2 Satz 1 bezeichneten Standard zu verstehen.\n§ 11b Geänderte und nachgereichte Sequenz-                         (4) In den Patentansprüchen, dem Hauptteil der\nprotokolle“.                                             Beschreibung (§ 10) und den Zeichnungen soll auf\ndie im Sequenzprotokoll dargestellten Sequenzen\nc) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\nunter Verwendung der dort jeweils zugewiesenen\n„Anlage 1 (weggefallen)“.                                       Sequenzkennzahlen verwiesen werden.\n2. § 11 wird durch die folgenden §§ 11 bis 11b ersetzt:\n§ 11a\n„§ 11\nEinreichung des Sequenzprotokolls\nDarstellung von Nukleotid-\nals elektronisches Dokument; sprach-\nund Aminosäuresequenzen; Sequenzprotokolle\nbezogene Anforderungen an Sequenzprotokolle\n(1) Sind in der Patentanmeldung Nukleotid- oder\n(1) Abweichend von § 3 Satz 1 ist das Sequenz-\nAminosäuresequenzen offenbart, die nach Satz 2 in\nprotokoll nach den Vorgaben des in § 11 Absatz 2\nein Sequenzprotokoll aufgenommen werden müs-\nSatz 1 bezeichneten Standards in einer einzigen\nsen, so muss die Beschreibung nach § 34 Absatz 3\nDatei im XML-Format als elektronisches Dokument\nNummer 4 des Patentgesetzes neben dem Haupt-\nbeim Deutschen Patent- und Markenamt einzurei-\nteil der Beschreibung (§ 10) als separaten Teil ein\nchen. Für die Einreichung als elektronisches Doku-\nSequenzprotokoll enthalten. In ein Sequenzproto-\nment ist die Verordnung über den elektronischen\nkoll aufgenommen werden muss jede Sequenz, die\nRechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Marken-\nan einer beliebigen Stelle in der Anmeldung durch\namt maßgebend.\n* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen           (2) Die Bezeichnung der Erfindung im Sequenz-\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-        protokoll ist in deutscher Sprache anzugeben. Sie\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241   kann zusätzlich auch in weiteren Sprachen angege-\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                   ben werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022                879\n(3) Sofern nach dem in § 11 Absatz 2 Satz 1 be-          den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offen-\nzeichneten Standard Angaben im Sequenzprotokoll             bart sind. In dem geänderten Sequenzprotokoll ist\nals sprachabhängiger Freitext vorgesehen sind, ist          die in dem ursprünglich eingereichten Sequenz-\ndieser sprachabhängige Freitext in deutscher                protokoll verwendete Nummerierung der Sequen-\nSprache abzufassen. Er kann zusätzlich auch in              zen beizubehalten. Soweit dies nicht möglich ist,\nenglischer Sprache abgefasst werden.                        sind die Sequenzen in der Reihenfolge zu numme-\n(4) Eine deutsche Übersetzung des Sequenz-               rieren, in der sie in den ursprünglichen Anmeldungs-\nprotokolls ist in Form eines vollständigen neuen            unterlagen offenbart wurden.\nSequenzprotokolls einzureichen, das die Bezeich-               (2) Wird ein Sequenzprotokoll erstmalig nach\nnung der Erfindung und den sprachabhängigen                 dem Anmeldetag eingereicht, so stellt dies eine\nFreitext in deutscher Sprache enthält und das               Änderung der Beschreibung nach § 34 Absatz 3\nSequenzprotokoll im Übrigen vorbehaltlich des               Nummer 4 des Patentgesetzes dar. Für diese Ände-\nSatzes 3 unverändert wiedergibt. Absatz 2 Satz 2            rung gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 und 6 entsprechend.\nund Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend. Die                § 35 Absatz 3 des Patentgesetzes bleibt unberührt.“\nAngaben im allgemeinen Informationsteil des              3. In § 15 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und § 11\nSequenzprotokolls sollen bei der Übersetzung nach           Abs. 2 gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.\nden Vorgaben des in § 11 Absatz 2 Satz 1 be-\nzeichneten Standards ergänzt und gegebenenfalls          4. Anlage 1 wird aufgehoben.\naktualisiert werden.\nArtikel 2\n§ 11b                                                    Änderung der\nGeänderte und                                       Gebrauchsmusterverordnung\nnachgereichte Sequenzprotokolle                   Dem § 6 der Gebrauchsmusterverordnung vom\n(1) Eine Änderung des Sequenzprotokolls ist in        11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890), die zuletzt durch Artikel 4\nForm eines vollständigen neuen Sequenzprotokolls         des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490)\neinzureichen. Die Änderungen sind in einem separa-       geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:\nten Begleitschreiben im Einzelnen zu erläutern. Der         „(4) Sind in der Gebrauchsmusteranmeldung Nukleo-\nAnmelder hat eine Erklärung beizufügen, dass das         tid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, so gelten die\ngeänderte Sequenzprotokoll keinen Gegenstand             §§ 11 bis 11b der Patentverordnung entsprechend.“\numfasst, der über den Inhalt der Anmeldung in der\nursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Er                                  Artikel 3\nhat in der Erklärung im Einzelnen anzugeben, an\nwelcher Stelle die in dem geänderten Sequenz-                                    Inkrafttreten\nprotokoll beschriebenen Erfindungsmerkmale in               Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.\nMünchen, den 14. Juni 2022\nDie Präsidentin\ndes Deutschen Patent- und Markenamts\nCornelia Rudloff-Schäffer"]}