{"id":"bgbl1-2022-19-2","kind":"bgbl1","year":2022,"number":19,"date":"2022-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/19#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-19-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_19.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung zur Ausgestaltung der Prüfungen nach § 32f des Wertpapierhandelsgesetzes bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern nach der Verordnung (EU) 2020/1503 (Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung – SchwarmfdPV)","law_date":"2022-05-17T00:00:00Z","page":852,"pdf_page":4,"num_pages":6,"content":["852              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022\nVerordnung\nzur Ausgestaltung der Prüfungen\nnach § 32f des Wertpapierhandelsgesetzes bei\nSchwarmfinanzierungsdienstleistern nach der Verordnung (EU) 2020/1503\n(Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung – SchwarmfdPV)\nVom 17. Mai 2022\nAuf Grund des § 32f Absatz 8 des Wertpapierhan-           Stichprobe mindestens einen Fehler aufweisen. Sofern\ndelsgesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 1 Buch-             in Bezug auf die in Satz 2 genannten Pflichten eine\nstabe b des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I               Stichprobe nicht vorgenommen werden kann, liegt ein\nS. 1568) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1         Mangel vor, wenn der Prüfer auf andere Weise zu einem\nNummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befug-           gesetzlichen Tatbestand Fehler feststellt, die zu einem\nnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die             solchen Stichprobenergebnis gleichwertig sind.\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der            (3) Sonstige Erkenntnisse im Sinne dieser Verord-\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezem-        nung liegen vor, wenn der Prüfer feststellt, dass die\nber 2021 (BGBl. I S. 5256) geändert worden ist, ver-         von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-\nordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-       behörde vorgenommene und veröffentlichte Auslegung\nsicht:                                                       unionsrechtlicher Anforderungen nicht oder nicht voll-\nständig berücksichtigt worden ist.\nAbschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften                                              Abschnitt 2\nPrüfung\n§1\nGeltungsbereich                                                    §3\nDiese Verordnung gilt für die Prüfung nach § 32f Ab-                         Prüfungszeitraum,\nsatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.                           Prüfungsdauer und Unterbrechung der Prüfung\n§2                                  (1) Der Prüfungszeitraum beginnt mit dem Tag der\nersten und endet mit dem Tag der letzten Prüfungs-\nFehler, Mangel, sonstige Erkenntnisse\nhandlung vor Ort.\n(1) Ein Fehler im Sinne dieser Verordnung ist jede\n(2) Die Prüfung ist innerhalb eines angemessenen\neinzelne Abweichung von\nZeitraums durchzuführen.\n1. Pflichten nach den Artikeln 3 bis 11, Artikel 15 Ab-\nsatz 3, Artikel 16 Absatz 1 und 3, Artikel 18 Absatz 1      (3) Eine Unterbrechung der Prüfung ist jede länger\nund 4, Artikeln 19 bis 21, Artikel 22 Absatz 2 bis 7,    als zwei Wochen dauernde Abweichung von der Prü-\nArtikel 23 Absatz 1 bis 4 und 6 bis 9 und 11 bis 16,     fungsplanung.\nArtikel 24 Absatz 1 bis 4 und 6 bis 8, Artikeln 25, 26,     (4) Unterbricht der Prüfer die Prüfung, so hat er der\nArtikel 27 Absatz 1 bis 3 und den Anhängen I und II      Bundesanstalt die Unterbrechung unverzüglich in Text-\nder Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen           form mitzuteilen. Dabei hat er die Gründe und die\nParlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020             voraussichtliche Dauer der Unterbrechung darzulegen.\nüber Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleis-            (5) Die Unterbrechung ist im Prüfungsbericht zu do-\nter für Unternehmen und zur Änderung der Ver-            kumentieren. Dies gilt auch dann, wenn zwar ein-\nordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU)           zelne Abweichungen von der Prüfungsplanung nicht\n2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in          länger als zwei Wochen gedauert haben, die Prüfung\nder jeweils geltenden Fassung, einschließlich der        jedoch insgesamt für mehr als vier Wochen unterbro-\nauf der Grundlage der Verordnung (EU) 2020/1503          chen wurde.\nerlassenen delegierten Rechtsakte und Durchfüh-\nrungsrechtsakte der Europäischen Kommission,\n§4\noder\nStichtag der\n2. Anordnungen der Bundesanstalt nach § 10 Absatz 4\nPrüfung und Berichtszeitraum\ndes Wertpapierhandelsgesetzes.\n(2) Ein Mangel im Sinne dieser Verordnung liegt vor,         (1) Der Prüfer legt den Stichtag der Prüfung nach\nwenn ein Fehler nach Absatz 1 aufgetreten ist. Hiervon       pflichtgemäßem Ermessen fest.\nabweichend liegt in Bezug auf die in Artikel 6 Absatz 3,        (2) Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeit-\nArtikel 16 Absatz 1 und in Artikel 26 der Verordnung         raum zwischen dem Beginn der Tätigkeit als Schwarm-\n(EU) 2020/1503 genannten Pflichten oder Handlungen           finanzierungsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Ab-\nein Mangel vor, wenn insgesamt 5 Prozent oder mehr           satz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503\nder Geschäftsvorfälle einer hierzu vorgenommenen             und dem Stichtag der ersten Prüfung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022              853\n(3) Berichtszeitraum der ersten Prüfung nach einem          (4) In den Teilbereichen, in denen der Prüfer keinen\nZeitraum, in dem die Bundesanstalt nach § 32f Ab-           Schwerpunkt bildet, sind zumindest Systemprüfungen\nsatz 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes von             mit Funktionstests und nach pflichtgemäßen Ermessen\neiner jährlichen Prüfung abgesehen hat, ist der Zeit-       Stichproben durchzuführen. Werden bei einer System-\nraum zwischen dem Ende des Befreiungszeitraums              prüfung Fehler festgestellt, ist die Prüfung auszudeh-\nund dem Stichtag der darauffolgenden Prüfung.               nen, bis der Prüfer Klarheit darüber gewonnen hat, ob\nMängel vorliegen. Bestehen Zweifel, ob Mängel vorlie-\n(4) Berichtszeitraum der sonstigen Prüfungen ist je-\ngen, ist die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten.\nweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten\nPrüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung.                (5) Die Möglichkeit der Schwerpunktbildung besteht\nauch hinsichtlich der Auswahl von Teilbereichen im\n§5                               Rahmen eines mehrjährigen Prüfungsplans.\nPrüfungsbeginn                             (6) Soweit die Prüfung gleichzeitig mit anderen Prü-\nfungen durchgeführt wird, ist ein getrennter Prüfbericht\n(1) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach           zu erstellen.\ndem Beginn des für sie maßgeblichen Berichtszeit-\nraums nach § 4 begonnen worden sein. Die Bundes-\n§7\nanstalt kann im Einzelfall und aus wichtigem Grund\neine andere Frist bestimmen.                                                      Auslagerung\n(2) Der Prüfer bestimmt den Zeitpunkt des Prü-              (1) Bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern, welche\nfungsbeginns. Der Prüfer teilt den Beginn der Prüfung       bei der Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben auf Dritte\ngemäß § 32f Absatz 5 Satz 5 des Wertpapierhandels-          zugreifen (Auslagerung), erstreckt sich die Prüfung in-\ngesetzes sowie die geplante Prüfungsdauer im Sinne          soweit auch auf die Dritten (Auslagerungsunterneh-\ndes § 3 Absatz 2 der Bundesanstalt mit, wenn nicht der      men).\nzu prüfende Schwarmfinanzierungsdienstleister diese            (2) Der Prüfer entscheidet nach pflichtgemäßem Er-\nMitteilung bereits gemacht hat. Die Bundesanstalt           messen, inwieweit eine Prüfung der Auslagerungs-\nkann innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mit-         unternehmen vor Ort erforderlich ist.\nteilung nach § 32f Absatz 5 Satz 5 des Wertpapierhan-\ndelsgesetzes einen anderen als den vom Prüfer be-              (3) Der Prüfer kann bei einzelnen Auslagerungsun-\nstimmten Zeitpunkt als Prüfungsbeginn bestimmen.            ternehmen insbesondere dann von einer Prüfung abse-\nhen, wenn\n(3) Der Prüfer benachrichtigt die Bundesanstalt falls\nder zu prüfende Schwarmfinanzierungsdienstleister           1. die von ihnen übernommenen Aufgaben für die Er-\nwiederholt eine Verlegung des Prüfungsbeginns ver-              bringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung\nlangt.                                                          unbedeutend sind und\n(4) Der Prüfer unterrichtet die Bundesanstalt unver-     2. der Schwarmfinanzierungsdienstleister ihm nach-\nzüglich, wenn sich der zu prüfende Schwarmfinanzie-             weist, dass bei allen Auslagerungsunternehmen re-\nrungsdienstleister weigert, die Prüfung vornehmen zu            gelmäßig wirksame interne Kontrollen stattfinden\nlassen oder die Durchführung der Prüfung behindert.             und sich hierbei keine wesentlichen Beanstandun-\ngen ergeben haben.\n(5) Mitteilungen an die Bundesanstalt haben in Text-\nform an den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am             (4) Die Bundesanstalt kann auch ohne besonderen\nMain zu erfolgen.                                           Anlass verlangen, dass Auslagerungsunternehmen in\ndie nächste Prüfung einbezogen werden.\n§6                                  (5) Über die Prüfung von Auslagerungsunternehmen\nist die Bundesanstalt spätestens vier Wochen vor Prü-\nAllgemeine Anforderungen an\nfungsbeginn zu unterrichten.\ndie Prüfung; Bildung von Schwerpunkten\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für\n(1) Die Prüfung umfasst die Einhaltung der in § 2\nrechtlich unselbständige Organisationseinheiten von\nAbsatz 1 genannten Anforderungen und Anordnungen.\nSchwarmfinanzierungsdienstleistern, auch wenn sie\nSie muss den gesamten Berichtszeitraum erfassen und\nsich nicht an deren Sitz der Hauptverwaltung befinden.\nin einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der\njeweiligen Geschäfte und Aufgaben stehen.\n§8\n(2) Die Einhaltung der in § 2 Absatz 1 genannten\nAnforderungen und Anordnungen ist vom Prüfer nach                               Prüfungen nach\npflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Bei den im Prü-             § 32f Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes\nfungsbericht vorgenommenen Beurteilungen sind die              (1) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung nach\naufsichtlichen Vorgaben zu den einzelnen Bereichen          § 32f Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes durch-\nzu beachten. Die Beurteilungen sind nachvollziehbar         geführt, hat der Prüfer das Prüfungsergebnis dieser\nzu begründen.                                               Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen bei seiner\nPrüfung zu berücksichtigen.\n(3) Bei der Prüfung kann der Prüfer vorbehaltlich der\nvon der Bundesanstalt getroffenen Bestimmungen                 (2) Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung\nüber den Inhalt der Prüfung nach § 32f Absatz 5 Satz 1      nach § 32f Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes\nund 2 des Wertpapierhandelsgesetzes nach pflicht-           waren, kann sich seine Berichterstattung auf die Ver-\ngemäßem Ermessen bei der Prüfung Schwerpunkte               änderungen beschränken, die nach dem Stichtag die-\nbilden.                                                     ser Prüfung eingetreten sind.","854             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022\n§9                                                        § 12\nAufzeichnungen und Unterlagen                                        Bestimmungen\nüber den Prüfungsinhalt;\n(1) Der Prüfer ist verpflichtet, über die Prüfung Auf-            festgesetzte Prüfungsschwerpunkte\nzeichnungen in Papierform oder auf Datenträgern an-            (1) Soweit die Bundesanstalt im Einzelfall Bestim-\nzufertigen und zur Berichterstattung notwendige Un-         mungen über den Prüfungsinhalt getroffen oder Prü-\nterlagen an sich zu nehmen. Zu den aufzuzeichnenden         fungsschwerpunkte festgesetzt hat, sind im Prüfungsbe-\nUmständen gehören insbesondere                              richt die insoweit vorgenommenen Prüfungshandlungen\n1. die Einzelheiten der Prüfungsplanung und die Prü-        und Feststellungen im Einzelnen darzustellen.\nfungsschwerpunkte,                                         (2) Im Prüfungsbericht ist darzulegen, in Bezug auf\nwelche Teilbereiche der Prüfer nach eigenem Ermes-\n2. die Kriterien für System-, Funktions- und Einzelfall-\nsen schwerpunktmäßige Prüfungen vorgenommen\nprüfungen und\nund inwieweit es sich um Systemprüfungen mit Funk-\n3. die Art und der konkrete Umfang von durchgeführ-         tionstests und Stichproben oder um Einzelfallprüfun-\nten Stichproben und deren Ergebnis.                     gen gehandelt hat. Die Art und Weise der Ermittlung\nvon Stichproben, die Anzahl der Stichproben sowie\n(2) Geschäftsunterlagen des geprüften Schwarm-           deren Ergebnis sind anzugeben.\nfinanzierungsdienstleisters darf der Prüfer nur mit Zu-\nstimmung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters an                                    § 13\nsich nehmen. Auf Anforderung sind ihm Kopien der\nVerweisungen\nfür die Berichterstattung erforderlichen Unterlagen zur\nauf frühere Prüfungsberichte\nVerfügung zu stellen.\n(1) Verweisungen auf den Inhalt anderer oder frühe-\n(3) Der Prüfer hat die Aufzeichnungen sechs Jahre        rer Prüfungsberichte sind grundsätzlich nicht zulässig.\nab der Einreichung des Fragebogens nach § 32f Ab-\nsatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes aufzubewahren.            (2) Zur Vermeidung umfangreicher Wiederholungen\nsind Verweisungen ausnahmsweise dann zulässig,\nwenn der Prüfer\nAbschnitt 3\n1. die entsprechenden Auszüge aus den früheren Prü-\nPrüfungsbericht und Fragebogen                            fungsberichten oder aus dem letzten Prüfungsbe-\nricht zum Jahresabschluss dem Prüfungsbericht\n§ 10                                 als Anlage beifügt und\n2. deutlich macht, aus welchen Gründen die in Bezug\nUmfang der Berichterstattung                       genommenen älteren Feststellungen oder Ausfüh-\n(1) Der Prüfungsbericht muss den Berichtszeitraum            rungen für den gegenwärtigen Bericht noch Bedeu-\nund den Prüfungszeitraum nennen. Er muss vollständig            tung haben.\nund so übersichtlich sein, dass aus ihm klar ersichtlich\nist, inwieweit der Schwarmfinanzierungsdienstleister                                  § 14\nden in § 2 Absatz 1 genannten Anforderungen und An-                              Bei der letzten\nordnungen entsprochen hat. Der Umfang der Bericht-                       Prüfung festgestellte Mängel\nerstattung hat jeweils der Bedeutung der behandelten\nIm Prüfungsbericht ist darzulegen, wie die bei der\nVorgänge zu entsprechen.\nletzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigt oder\n(2) Jeder festgestellte Mangel ist im Prüfungsbericht    welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet\nausführlich darzustellen. Hierbei unterliegt der Umfang     worden sind. Waren die Mängel organisatorisch\nder Berichterstattung, vorbehaltlich der nachfolgenden      bedingt, ist darzulegen, welche organisatorischen\nBestimmungen, dem pflichtgemäßen Ermessen des               Maßnahmen der Schwarmfinanzierungsdienstleister\nPrüfers.                                                    getroffen hat, um derartige Mängel in der Zukunft zu\nvermeiden.\n(3) Vorgänge von besonderer Bedeutung im Zeit-\nraum zwischen dem Stichtag einer Prüfung und dem                                      § 15\nEnde des Prüfungszeitraums sind im Prüfungsbericht\nSchlussbemerkung\ndarzustellen.\nIn einer Schlussbemerkung ist zusammenfassend zu\nbeurteilen, ob der Schwarmfinanzierungsdienstleister\n§ 11\ndie in § 2 Absatz 1 genannten Pflichten erfüllt hat. Fest-\nDarstellung der                        gestellte Mängel sind unter Verweisung auf die ent-\nSchwarmfinanzierungsdienstleistung und Pflichten           sprechenden Fundstellen im Bericht aufzuzählen.\nIm Prüfungsbericht sind die erbrachten Schwarm-                                    § 16\nfinanzierungsdienstleistungen sowie die Einhaltung\nder in § 2 Absatz 1 genannten Pflichten darzustellen.                         Prüfer; Unterschrift\nDabei sind die gesetzlichen Vorgaben zu benennen               Aus dem Prüfungsbericht muss ersichtlich sein, wer\nund deren Erfüllung quantitativ und qualitativ sowie an-    die Prüfung vor Ort geleitet hat. Der Prüfer hat den\nhand der internen Struktur und der Ablauforganisation       Prüfungsbericht unter Angabe von Ort und Datum zu\ndarzulegen.                                                 unterzeichnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022              855\n§ 17                              kann im Einzelfall und aus wichtigem Grund eine an-\nFragebogen; Beschreibung der                    dere Frist bestimmen.\nidentifizierten Mängel und sonstigen Erkenntnisse             (3) Wird der Prüfungsbericht nach § 32f Absatz 3\n(1) Der nach § 32f Absatz 3 Satz 2 des Wertpapier-       Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes angefordert,\nhandelsgesetzes dem Prüfungsbericht beizufügende            ist er zwei Wochen nach der Anforderung durch die\nFragebogen ist nach Maßgabe der Anlage zu dieser            Bundesanstalt einzureichen. Der Prüfungsbericht ist\nVerordnung zu erstellen und auszufüllen.                    jedoch frühestens zwei Monate nach Ende des Prü-\nfungszeitraums einzureichen.\n(2) Dem Fragebogen ist eine kurze Beschreibung\nder festgestellten Mängel und der sonstigen Erkennt-\nnisse zu der von der Europäischen Wertpapier- und                                     § 19\nMarktaufsichtsbehörde vorgenommenen und veröf-                                  Berichtsentwurf\nfentlichten Auslegung beizufügen.\n(1) Falls die Bundesanstalt an der Prüfung nach\n(3) In der Beschreibung sind das als Mangel qualifi-     § 32f Absatz 5 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes\nzierte Verhalten und die gesetzlichen Vorschriften, ge-     teilnimmt, hat der Prüfer der Bundesanstalt auf deren\ngen die ein Verstoß vorliegt, zu benennen.                  Verlangen den Berichtsentwurf vor der Fertigstellung\nzu übermitteln.\n§ 18\n(2) Kündigt die Bundesanstalt ihre Teilnahme an\nÜbersendung des                          einer Schlussbesprechung an, so hat der Prüfer der\nPrüfungsberichts und des Fragebogens                 Bundesanstalt auf deren Verlangen den entsprechen-\n(1) Der Fragebogen und der Prüfungsbericht, soweit       den Berichtsentwurf rechtzeitig vor der Besprechung\ndieser nach § 32f Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierhan-        zu übersenden.\ndelsgesetzes angefordert wurde, sind der Bundesan-\nstalt unverzüglich an den Sitz in Frankfurt am Main in                                § 20\neinfacher Ausfertigung und in elektronischer Form zu\nErläuterung des Prüfungsberichts\nübersenden. Die Bundesanstalt kann Vorgaben ma-\nchen, in welchem Dateiformat und auf welchem Einrei-           Der Prüfer hat der Bundesanstalt auf deren Verlan-\nchungsweg die elektronische Form des Fragebogens            gen den Prüfungsbericht zu erläutern.\nund des Prüfungsberichts bei ihr einzureichen ist. Die\nBundesanstalt kann auf die Einreichung des Fragebo-                             Abschnitt 4\ngens in Schriftform bei sich verzichten.                                   Schlussvorschriften\n(2) Fragebögen gelten nicht als unverzüglich einge-\nreicht im Sinne von § 32f Absatz 3 Satz 4 des Wert-                                   § 21\npapierhandelsgesetzes, wenn sie der Bundesanstalt\nnicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende                                   Inkrafttreten\ndes Prüfungszeitraums zugehen. Die Bundesanstalt               Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.\nBonn, den 17. Mai 2022\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nMark Branson","856            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022\nAnlage\n(zu § 17 Absatz 1)\nAusfüllhinweise für den Fragebogen gemäß § 17 Absatz 1\nIm nachfolgend aufgeführten Fragebogen sind folgende Abkürzungen für die\nPrüfungsfeststellungen in der Spalte „Feststellung“ zu verwenden:\n–: Die Vorschrift ist nicht einschlägig.\n0: Die rechtlichen Vorgaben wurden im gesamten Berichtszeitraum eingehalten.\n1: Bei der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der\nbis zum Ende des Prüfungszeitraums beseitigt wurde.\n2: Bei der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der\nnicht beseitigt werden kann.\n3: Bei der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben ist ein behebbarer Mangel auf-\ngetreten, der bis zum Ende des Prüfungszeitraums nicht beseitigt wurde.\n4: Bei der Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben wurden sons-\ntige Erkenntnisse gewonnen, die sich auf die fehlende oder nicht vollstän-\ndige Berücksichtigung der durch die Europäische Wertpapier- und Markt-\naufsichtsbehörde (ESMA) vorgenommenen und veröffentlichten Auslegung\nbeziehen, ohne dass zugleich ein Mangel bei der Einhaltung der rechtlichen\nVorgaben aufgetreten ist.\nTritt ein Mangel auf, der bereits bei der letzten Prüfung vorgelegen hat, ist\ndieser mit dem Symbol * zu kennzeichnen.\nFragebogen gemäß § 17 Absatz 1 SchwarmfdPV\nSchwarmfinanzierungsdienstleister:\nBerichtszeitraum:\nPrüfungszeitraum:\nPrüfungsstichtag:\nPrüfungsfeststellungen:\nFundstelle\nNr.   Vorschrift                            Prüfungsgebiet                        Feststellung\n(Prüfungsbericht)\nPflichten nach der Verordnung (EU) 2020/1503\n1  Artikel 3       Niederlassung in Union\nAbs. 1\n2  Artikel 3       Ehrliches, redliches und professionelles Erbringen der\nAbs. 2          Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im bestmöglichen\nKundeninteresse\n3  Artikel 3       Verbot von Vorteilen für die Weiterleitung von Kundenauf-\nAbs. 3          trägen zu bestimmten Schwarmfinanzierungsangeboten\n4  Artikel 3       Vorschläge für bestimmte Schwarmfinanzierungsprojekte\nAbs. 4 und 5\n5  Artikel 3       Einsatz von Zweckgesellschaften\nAbs. 6\n6  Artikel 4       Geschäftsleitung\n7  Artikel 5       Sorgfältige Prüfung\n8  Artikel 6       Kreditportfolioverwaltung\n9  Artikel 7       Beschwerdebearbeitung\n10 Artikel 8        Interessenkonflikte\n11 Artikel 9        Auslagerung\n12 Artikel 10       Erbringung von Dienstleistungen zur Verwahrung des Kun-\ndenvermögens und von Zahlungsdiensten\n13 Artikel 11       Aufsichtliche Kapitalanforderungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022             857\nFundstelle\nNr.    Vorschrift                         Prüfungsgebiet                          Feststellung\n(Prüfungsbericht)\n14 Artikel 15      Anzeige wesentlicher Änderungen\nAbs. 3\n15 Artikel 16      Berichterstattung\nAbs. 1 und 3\n16 Artikel 18      Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung\nAbs. 1 und 4\n17 Artikel 19      Kundeninformationen\n18 Artikel 20      Ausfallquoten\n19 Artikel 21      Geeignetheit\n20 Artikel 22      Vorvertragliche Bedenkzeit\nAbs. 2 bis 7\n21 Artikel 23      Anlagebasisinformationsblatt\nAbs. 1 bis 4,\n6 bis 9 und\n11 bis 16\n22 Artikel 24      Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform\nAbs. 1 bis 4\nund 6 bis 8\n23 Artikel 25      Forum\n24 Artikel 26      Aufzeichnungen\n25 Artikel 27      Marketingmitteilungen\nAbs. 1 bis 3\n26 Anhang I        Inhalte Anlagebasisinformationsblatt\n27 Anhang II       Kundeneinstufung\nGrenzüberschreitende Dienstleistung\n28 Wurden im Berichtszeitraum grenzüberschreitende Schwarmfinanzierungs-              ja/\ndienstleistungen erbracht?                                                       nein:\nSonstiges\n29 § 32f Abs. 5    Durch die Bundesanstalt festgelegte Prüfungsschwerpunkte           ja/\nWpHG                                                                             nein:\nErläuterungen zu Nummer 29:\n30 Weitere Feststellungen, die für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der          ja/\nerbrachten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen von Bedeutung und                nein:\nnicht durch die Nummern 1 bis 29 abgedeckt sind\nErläuterungen zu Nummer 30:\n31 Kurze Beschreibung der identifizierten Mängel und der Vorschriften, gegen die ein Verstoß vorliegt, insbeson-\ndere unter Berücksichtigung der seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der ESMA\nvorgenommenen und veröffentlichten Normauslegung:"]}