{"id":"bgbl1-2022-19-1","kind":"bgbl1","year":2022,"number":19,"date":"2022-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/19#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_19.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung","law_date":"2022-04-26T00:00:00Z","page":850,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["850             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022\nErste Verordnung\nzur Änderung der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung\nVom 26. April 2022\nAuf Grund des § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nVerbindung mit § 6 Absatz 1 des Forschungszulagen-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ngesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763)\nund in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständig-                     „Für die Geschäftsstatistik nach Absatz 1 so-\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002                           wie zum Zwecke der Evaluierung nach § 17\n(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom                     des Gesetzes werden im Rahmen des An-\n8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das                      tragsverfahrens insbesondere folgende An-\nBundesministerium für Bildung und Forschung im Ein-                   gaben von den Antragstellern erhoben:\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\n1. die Angaben nach § 3 Absatz 3,\nund dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-\nschutz:                                                               2. der Wirtschaftszweig des Antragstellers,\nArtikel 1                                     3. der Umsatz in den letzten drei abge-\nschlossenen Wirtschaftsjahren (gegebe-\nDie Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung                        nenfalls vorläufiger Wert oder Schätzung),\nvom 30. Januar 2020 (BGBl. I S. 118, 1954) wird wie\nfolgt geändert:                                                       4. die Zahl der Beschäftigten im Unterneh-\nmen insgesamt sowie die Zahl der Be-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nschäftigten im Bereich Forschung und\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  Entwicklung in Vollzeitäquivalenten jeweils\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                 zum Ende der letzten drei abgeschlosse-\n„Zur Durchführung wird eine Stelle bestimmt                    nen Wirtschaftsjahre,\nund soweit erforderlich beliehen, die Gewähr                5. die Gesamtaufwendungen für Forschung\nfür eine sachgemäße Aufgabenwahrnehmung                        und Entwicklung, unterteilt nach Personal-\nbietet (Bescheinigungsstelle).“                                und Sachaufwendungen sowie internen\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Bescheinigungsstel-                   und externen Aufwendungen, jeweils für\nlen“ durch das Wort „Bescheinigungsstelle“                     die letzten drei abgeschlossenen Wirt-\nersetzt.                                                       schaftsjahre (gegebenenfalls vorläufiger\nWert oder Schätzung),\ncc) Satz 4 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das                6. die Eigenschaft eines verbundenen Unter-\nWort „Bescheinigungsstellen“ durch das Wort                        nehmens.“\n„Bescheinigungsstelle“ ersetzt.                             bb) Folgende Sätze werden angefügt:\n2. § 3 Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n„Die verpflichtenden Angaben nach Satz 1\n„5. den Namen, die Anschrift und die Steuernum-                    Nummer 3 bis 5 werden bis zu einer Antrag-\nmer der mit dem Antragsteller im Sinne des § 3                 stellung im Jahr 2025 für die letzten drei ab-\nAbsatz 6 Satz 2 des Gesetzes verbundenen Un-                   geschlossenen Wirtschaftsjahre erhoben. Für\nternehmen, soweit diese im Inland beschränkt                   Anträge nach dem Jahr 2025 sind diese An-\noder unbeschränkt steuerpflichtig sind.“                       gaben für das letzte abgeschlossene Wirt-\n3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständige“                  schaftsjahr zu erheben.“\ngestrichen.                                                 c) In Absatz 3 werden die Wörter „stellen die Be-\n4. In § 5 Absatz 1 wird das Wort „zuständigen“ gestri-            scheinigungsstellen“ durch die Wörter „stellt die\nchen.                                                          Bescheinigungsstelle“ und wird das Wort „teilen“\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                   durch das Wort „teilt“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „führen die         d) In Absatz 4 wird das Wort „Bescheinigungsstel-\nBescheinigungsstellen“ durch die Wörter „führt              len“ durch das Wort „Bescheinigungsstelle“\ndie Bescheinigungsstelle“ ersetzt.                          ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022            851\n6. § 7 wird wie folgt geändert:                                   lung zur Erfüllung der Aufgaben der Finanzver-\nwaltung erforderlich ist.“\na) In Absatz 1 werden die Wörter „übermitteln die\nBescheinigungsstellen“ durch die Wörter „über-           b) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 wird jeweils\nmittelt die Bescheinigungsstelle“ ersetzt und wird          das Wort „Bescheinigungsstellen“ durch das\nfolgender Satz angefügt:                                    Wort „Bescheinigungsstelle“ ersetzt.\n„In den Fällen nach § 5 Absatz 4 erfolgt eine Da-     7. In § 8 Satz 1 wird das Wort „Bescheinigungsstellen“\ntenübermittlung an das zuständige Finanzamt              durch das Wort „Bescheinigungsstelle“ ersetzt.\nnur, wenn der Antragsteller für weitere in demsel-\nben Zeitraum durchgeführte Forschungs- und                                    Artikel 2\nEntwicklungsvorhaben eine Bescheinigung nach             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n§ 5 Absatz 1 erhalten hat und die Datenübermitt-      2020 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 26. April 2022\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nB. Stark-Watzinger"]}