{"id":"bgbl1-2022-18-6","kind":"bgbl1","year":2022,"number":18,"date":"2022-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/18#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-18-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_18.pdf#page=23","order":6,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren (3. AGMahnVordrVÄndV)","law_date":"2022-05-25T00:00:00Z","page":823,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022              823\nDritte Verordnung\nzur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren\n(3. AGMahnVordrVÄndV)\nVom 25. Mai 2022\nAuf Grund des § 46a Absatz 8 des Arbeitsgerichts-                                      §3\ngesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Ge-                       Vordrucke zur Übermittlung\nsetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geän-                         als elektronisches Dokument\ndert worden ist, verordnet das Bundesministerium für\nArbeit und Soziales:                                              Die Länder können Anpassungen an den in den\nAnlagen bestimmten Vordrucken zulassen, die es,\nohne den Inhalt wesentlich zu verändern oder des-\nArtikel 1\nsen Verständnis zu erschweren, erleichtern, die Vor-\nÄnderung der                              drucke elektronisch auszufüllen und bei Gericht als\nVerordnung zur                             elektronisches Dokument gemäß § 46c des Arbeits-\nEinführung von Vordrucken                        gerichtsgesetzes einzureichen.\nfür das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren\nDie Verordnung zur Einführung von Vordrucken für                                       §4\ndas arbeitsgerichtliche Mahnverfahren vom 15. Dezem-                                Vordrucke zur\nber 1977 (BGBl. I S. 2625), die zuletzt durch Artikel 5              Übermittlung als strukturierter Datensatz\ndes Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) ge-               Die Länder können Anpassungen an den in den\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    Anlagen bestimmten Vordrucken zulassen, die es,\n1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                ohne den Inhalt wesentlich zu verändern oder des-\nsen Verständnis zu erschweren, ermöglichen, die\na) Nummer 1 wird aufgehoben.\nVordrucke elektronisch auszufüllen und dem Ge-\nb) Die Angabe „2.“ wird gestrichen.                         richt als strukturierten Datensatz zu übermitteln.\nFür die Übermittlung als strukturierter Datensatz\n2. § 1a wird wie folgt geändert:\nsind die in den Vordrucken enthaltenen Angaben in\na) Absatz 4 wird aufgehoben.                                eine für das Gericht für die Bearbeitung geeignete\nForm zu übertragen. Die Identifizierung des Vor-\nb) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-\ndruckverwenders kann abweichend von § 46c Ab-\nsätze 4 und 5.\nsatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes statt mit einer\n3. Nach § 1a werden die folgenden §§ 2 bis 5 einge-            qualifizierten elektronischen Signatur auch durch\nfügt:                                                       Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises\n„§ 2                               nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des\neID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufent-\nElektronisch ausfüllbarer                     haltsgesetzes erfolgen, wenn im jeweiligen Land die\nund auslesbarer Vordruck                      technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.\n(1) Die Länder können die in den Anlagen be-\nstimmten Vordrucke in elektronisch ausfüllbarer                                        §5\nForm zur Einreichung in Papierform zur Verfügung                      Gemeinsame Koordinierungsstelle;\nstellen.                                                         Bereitstellung von Vordrucken im Internet\n(2) Zur elektronischen Weiterverarbeitung der               Die Länder können eine gemeinsame Koordinie-\nDaten aus einem in Papierform eingereichten Vor-            rungsstelle durch Verwaltungsvereinbarung einrich-\ndruck kann dieser elektronisch ausgelesen werden.           ten, die für die Gestaltung der Vordrucke gemäß\nDie Länder sind befugt, die technischen Vorausset-          den §§ 2 bis 4 sowie die Festlegung der Vorausset-\nzungen hierfür festzulegen.                                 zungen für die elektronische Weiterverarbeitung der","824           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022\nDaten in den Fällen des § 2 Absatz 2 und § 4 maß-          rungsstelle für die Gestaltung der Vordrucke nach\ngebend ist. Besteht bereits eine solche Stelle,            § 2 Absatz 1 und § 3 wahrnimmt.“\nkönnen die Länder sich dieser bedienen. Die von         4. Die bisherigen §§ 2 und 3 werden die §§ 6 und 7.\nder gemeinsamen Koordinierungsstelle gestalteten\nVordrucke sind im Internet unter der Adresse                                   Artikel 2\nwww.justiz.de zur Nutzung bereitzustellen. Die Län-\nder können beschließen, dass bis zur Einrichtung                             Inkrafttreten\nder gemeinsamen Koordinierungsstelle nach Satz 1           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nein Land die Aufgaben der gemeinsamen Koordinie-        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 25. Mai 2022\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil"]}