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    "title": "Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung",
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        "818               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022\nVerordnung\nzur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung\nVom 25. Mai 2022\nAuf Grund des § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3,             f) In der Angabe zu § 32 werden die Wörter „Zu-\nSatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes vom 28. Mai                     ordnung zu einer anderen Entschädigungsein-\n2015 (BGBl. I S. 786) verordnet das Bundesministerium                 richtung,“ gestrichen.\nder Finanzen nach Anhörung der Entschädigungsein-                 g) Die Angabe zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\nrichtung deutscher Banken GmbH:\n„Anlage 2 (weggefallen)“.\nArtikel 1                             3. § 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nEntschädigungseinrichtungs-\nFinanzierungsverordnung                                  „(1) Diese Verordnung gilt für die Entschädi-\ngungseinrichtung deutscher Banken GmbH so-\nDie Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsver-\nwie für CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 des\nordnung vom 5. Januar 2016 (BGBl. I S. 9) wird wie\nEinlagensicherungsgesetzes, die dieser Ent-\nfolgt geändert:\nschädigungseinrichtung zugeordnet sind.“\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Entschädigungsein-\n„Verordnung                                  richtungen“ durch das Wort „Entschädigungs-\nüber die Finanzierung der Entschädigungs-                    einrichtung“ ersetzt.\neinrichtung deutscher Banken GmbH\n(Entschädigungseinrichtungs-                  4. § 5 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\nFinanzierungsverordnung – EntschFinV)“.                    „(2) Der Jahresbeitrag        beträgt  mindestens\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                20 000 Euro.\na) In der Angabe zu Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 2                (3) Zusätzlich zum Jahresbeitrag kann zur De-\nTitel 2 werden die Wörter „für CRR-Kredit-                ckung der Verwaltungskosten und sonstiger Kos-\ninstitute, die der Entschädigungseinrichtung              ten, die bei der Entschädigungseinrichtung im Rah-\ndeutscher Banken GmbH zugeordnet sind“ ge-                men ihrer Tätigkeit entstehen, ein pauschalierter\nstrichen.                                                 Kostenzuschlag erhoben werden. Der Kostenzu-\nschlag wird mit dem jeweiligen Jahresbeitrag im\nb) Die Angabe zu Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 Titel 3\nBeitragsbescheid festgesetzt und getrennt ausge-\nwird wie folgt gefasst:\nwiesen. Die Höhe des Kostenzuschlags wird nach\n„Titel 3                             folgender Formel berechnet:\n(weggefallen)“.\nc) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:\n„§ 11 (weggefallen)“.\nd) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:                Dabei ist:\n„§ 12 (weggefallen)“.                                     Ki =      Kostenzuschlag des CRR-Kreditinstituts;\ne) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe              B =       Gesamtbedarf an zu erhebenden Kostenzu-\neingefügt:                                                          schlägen;\n„§ 17a                              A =       Anzahl der beitragspflichtigen CRR-\nSchätzung bei unrichtiger                              Kreditinstitute, die der Entschädigungsein-\nMeldung der Höhe der gedeckten Einlagen“.                         richtung zugeordnet sind;",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022                819\nCDi =    gedeckte Einlagen des CRR-Kreditinstituts       12. § 16 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nnach § 7 Absatz 4;\n„(3) Legt ein CRR-Kreditinstitut die für die Er-\nS =      Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-             stellung der Risikoeinschätzung erforderlichen\nKreditinstitute, die der Entschädigungsein-         Daten und Unterlagen gemäß § 15 Absatz 2 und 3\nrichtung zugeordnet sind, zum Stand vom             nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vor, wird für\n31. Dezember des Vorjahres.                         die Risikoindikatoren, für deren Ermittlung die\nDie Entschädigungseinrichtung kann einen Kosten-             Datengrundlage fehlt, ein individueller Risikowert\nzuschlag auch für solche Abrechnungsjahre erhe-              (IRS) im Sinne der Ziffer IV Nummer 2 der Anlage 1\nben, in denen kein Jahresbeitrag erhoben wird.“              von 100 angenommen.“\n5. In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einer          13. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:\nEntschädigungseinrichtung“ durch die Wörter „der                                     „§ 17a\nEntschädigungseinrichtung“ ersetzt.\n6. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                Schätzung bei unrichtiger\nMeldung der Höhe der gedeckten Einlagen\n„Das aggregierte Risikogewicht wird auf der\nGrundlage einer Bonitätsnote bestimmt.“                         Stellt die Entschädigungseinrichtung nach Fest-\nsetzung des Jahresbeitrags fest, dass der Bemes-\n7. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „deut-              sung des Jahresbeitrags eines CRR-Kreditinstituts\nscher Banken GmbH“ gestrichen.                               eine unrichtige Meldung der Höhe der gedeckten\n8. In § 10 Absatz 2 bis 4 werden jeweils die Wörter             Einlagen nach § 17 Absatz 4 des Einlagensiche-\n„deutscher Banken GmbH“ gestrichen.                          rungsgesetzes zugrunde gelegt wurde, ist sie be-\nrechtigt, den Umfang der gedeckten Einlagen zu\n9. Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 Titel 3 wird aufgehoben.\ndem nach § 7 Absatz 4 maßgeblichen Stichtag zu\n10. In § 13 Absatz 1 wird das Wort „einer“ durch das             schätzen und den Jahresbeitrag auf Grundlage des\nWort „der“ ersetzt.                                          geschätzten Umfangs der gedeckten Einlagen neu\n11. § 15 wird wie folgt geändert:                                festzusetzen. Für die Schätzung gilt § 16 Absatz 2\nSatz 2 entsprechend. Die Entschädigungseinrich-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         tung ist befugt, bei der Schätzung einen angemes-\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „und des                senen Sicherheitszuschlag anzusetzen, wenn die\nVorjahres,“ gestrichen.                              Schätzungsgrundlagen im Einzelfall erhebliche Un-\nsicherheiten aufweisen.“\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „und zum\nBilanzstichtag des Vorjahres,“ gestrichen.       14. In § 24 Absatz 3 werden die Wörter „der ande-\ncc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                      ren Entschädigungseinrichtung“ durch die Wörter\n„einer anderen Entschädigungseinrichtung“ er-\n„3. den Übersichtsbogen zu den Eigenmit-             setzt.\nteln gemäß Artikel 72 der Verordnung\n(EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit          15. § 32 wird wie folgt geändert:\n§ 10a des Kreditwesengesetzes zum                a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 24 Absatz 2\nBilanzstichtag des Geschäftsjahres, das             oder 3“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 4 oder 5“\nvor dem 1. März des jeweiligen Abrech-              ersetzt.\nnungsjahres abgeschlossen worden ist,\nsowie“.                                          b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\ndd) Nummer 4 wird aufgehoben.                                    „(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anwendbar\nee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und                 auf einen Übergang eines CRR-Kreditinstituts\ndie Wörter „, und zum Bilanzstichtag des                infolge einer Rechtsnachfolge der nachfol-\nVorjahres“ werden gestrichen.                           genden Entschädigungseinrichtung nach § 25a\nAbsatz 3 des Einlagensicherungsgesetzes oder\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „, die der Ent-                den Beitritt zu einem anerkannten Sicherungs-\nschädigungseinrichtung        deutscher    Banken            system nach § 25a Absatz 4 des Einlagensiche-\nGmbH zugeordnet sind,“ gestrichen.                           rungsgesetzes.“\nc) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 8 bis 12“\n16. § 34 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „§§ 8 bis 10“ ersetzt und die\nWörter „den Anlagen 1 und 2“ werden durch die             a) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 3 bis 12“ durch\nWörter „der Anlage 1“ ersetzt.                               die Angabe „§§ 3 bis 10“ ersetzt.\nd) In Absatz 5 werden die Wörter „oder § 11 Ab-              b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nsatz 3“ gestrichen.\n„(4) Jahresbeiträge und einmalige Zahlungen\ne) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                            für vor dem 1. Juni 2022 endende Abrechnungs-\n„(7) CRR-Kreditinstitute, bei denen zum                   jahre werden nach der Verordnung über die\nStand vom 31. Dezember des Vorjahres keine                   Finanzierung der Entschädigungseinrichtung\ngedeckten Einlagen vorhanden waren, sind von                 deutscher Banken GmbH und der Entschädi-\nder Pflicht zur Übermittlung der Daten und Un-               gungseinrichtung des Bundesverbandes Öffent-\nterlagen gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 2 bis 4                  licher Banken Deutschlands GmbH in der bis zu\nund gemäß § 15 Absatz 3 Nummer 2 befreit.“                   diesem Tag geltenden Fassung erhoben.“",
        "820              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022\n17. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Ziffer I wird wie folgt geändert:\naa) Bei dem Risikoindikator 2.1 wird in der Spalte 2/Gewichtung die Angabe „2019“ durch die Angabe\n„2023“ ersetzt.\nbb) Bei dem Risikoindikator 2.2 wird in den Spalten 2/Gewichtung und 3/Beschreibung jeweils die Angabe\n„2019“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.\ncc) Die Formel des Risikoindikators 3.1 wird in der Spalte 3/Beschreibung wie folgt gefasst:\n„\n“.\ndd) Die Formel des Risikoindikators 4.2 wird in der Spalte 3/Beschreibung wie folgt gefasst:\n„\n“.\nb) Ziffer II wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1.1 werden die Wörter „, Template C 47.00 Zeile 340 Spalte 010“ gestrichen.\nbb) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:\naaa) In Satz 1 werden die Wörter „, Template C 03.00 Zeile 010 Spalte 010“ gestrichen.\nbbb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.\ncc) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:\naaa) In Satz 1 wird die Angabe „, Template C 76.00“ gestrichen.\nbbb) Satz 2 wird aufgehoben.\ndd) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:\naaa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Ab dem Abrechnungsjahr 2023 wird die Strukturelle Liquiditätsquote gemäß Artikel 428b Ab-\nsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai\n2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die\nstrukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbind-\nlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen\nGegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite,\nMelde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom\n7.6.2019, S. 1; L 13 vom 17.1.2020, S. 58; L 65 vom 25.2.2021, S. 62; L 380 vom 27.10.2021,\nS. 23; L 398 vom 11.11.2021, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204\nvom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, mit 9 Prozent gewichtet.“\nbbb) Satz 3 wird aufgehoben.\nee) Nummer 3.1 wird wie folgt gefasst:\n„3.1 Quote notleidender Kredite gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/451“.\nff) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:\naaa) In Satz 1 werden die Wörter „, Template C 02.00 Zeile 010 Spalte 010“ gestrichen.\nbbb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.\ngg) Nummer 4.2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Die durchschnittliche Bilanzsumme ist das arithmetische Mittel der Bilanzsumme gemäß aufgestelltem\nJahresabschluss und der Bilanzsumme des aufgestellten Jahresabschlusses, der dem Jahresab-\nschluss vorangeht.“\nhh) Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:\naaa) In Satz 1 werden die Wörter „, Template F 32.01 Zeile 010 Spalte 060“ gestrichen.\nbbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Die Kreditinstitute müssen, für den Fall, dass sie von der sog. Waiver-Regelung gemäß § 2a des\nKreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch\nmachen, über eine begründete, nachvollziehbare Annäherung sicherstellen, dass sich sowohl\nder Buchwert der unbelasteten Vermögenswerte wie auch die gedeckten Einlagen auf die gleiche\nEinheit des Kreditinstituts beziehen.“",
        "Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022             821\nc) Ziffer III wird wie folgt gefasst:\n„III. Grundlage für die Ermittlung der Risikoindikatoren\n1. Grundlage für die Ermittlung der Risikoindikatoren sind die Verhältnisse der Vermögens-, Finanz-,\nund Ertragslage des CRR-Kreditinstituts zum Ende des letzten vor dem 1. März des jeweiligen\nAbrechnungsjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres. Die nach dieser Anlage zu berücksichtigen-\nden Finanzdaten basieren auf dem Jahresabschluss des CRR-Kreditinstituts bzw. den entspre-\nchenden Vermögensberichten mit Aufwands- und Ertragsrechnung und Anhang gemäß § 53 Ab-\nsatz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes. Die genauen Positionen der Risikoindikatoren in den\nTemplates des Meldewesens sind den CRR-Kreditinstituten durch die Entschädigungseinrichtung\njährlich in einer Übersicht zur Verfügung zu stellen.\n2. Kann ein Risikoindikator oder dessen Bestandteil nicht auf Einzelinstitutsebene ermittelt werden,\nso kann für den jeweiligen Risikoindikator die entsprechende Kennzahl auf Konzernebene berück-\nsichtigt werden, wenn die Voraussetzungen des § 2a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in\nVerbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. Für CRR-Kreditinstitute im\nSinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes kann die entsprechende Kennzahl der\nInstitutsgruppe berücksichtigt werden, wenn die Gegenseitigkeit im Sinne des § 53c Absatz 1\nNummer 2 des Kreditwesengesetzes gewährleistet ist und die Voraussetzung des § 53c Absatz 1\nNummer 2 Buchstabe a bis Buchstabe c des Kreditwesengesetzes vorliegen. Die Regelungen der\nSätze 1 und 2 gelten nicht für den Indikator 4.2.\n3. CRR-Kreditinstitute, die nicht bzw. nur in eingeschränktem Umfang zur Meldung von Finanzinfor-\nmationen gemäß den in § 15 Absatz 2 Nummer 2 EntschFinV genannten EU-Durchführungs-\nverordnungen verpflichtet sind, können vergleichbare und nachvollziehbare Annäherungen auf Ein-\nzelinstitutsebene für die Risikoindikatoren auf Grundlage der nach § 2 Absatz 1 FinaRisikoV er-\nhobenen Finanzinformationen durchführen und übermitteln. Wenn eine entsprechende Ermittlung\nnicht möglich ist, ist das entsprechende Feld im Fragebogen gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 4\nEntschFinV leer zu lassen. Bei einem leeren Feld wird für diesen Risikoindikator ein individueller\nRisikowert (IRS) im Sinne der Ziffer IV Nummer 2 der Anlage 1 von 100 angenommen.\n4. Bei einem Stichtagswechsel sind kurze Geschäftsjahre, bei denen zwei Bilanzstichtage und folg-\nlich zwei Finanzpositionen innerhalb eines Quartals desselben Jahres Grundlage für die Ermittlung\nnach Nummer 1 Satz 1 wären, für die Beitragsberechnung nicht zu berücksichtigen. Andernfalls\nist jedes, auch verkürztes Geschäftsjahr als ein Geschäftsjahr im Sinne dieser Verordnung an-\nzusehen.\n5. Fällt der individuelle Bilanzstichtag des CRR-Kreditinstituts nicht auf einen der Meldestichtage\ngemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kom-\nmission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die\nAnwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf\ndie aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU)\nNr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1; L 136 vom 21.4.2021, S. 328; L 410 vom 18.11.2021,\nS. 201), sind die Risikoindikatoren mit den Werten des nächsten nach dem Bilanzstichtag folgen-\nden Meldestichtag zu ermitteln.\n6. Liegen die zur Durchführung der Berechnung der Risikoindikatoren nach den Ziffern I und II\nerforderlichen Daten nicht in Euro vor, ist der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zur\nWährungsumrechnung am jeweiligen Bilanz- oder Meldestichtag zu verwenden.“\nd) Ziffer IV wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Der errechnete Risikoindikatorwert bestimmt die Höhe des individuellen Risikowerts (IRS) eines\nRisikoindikators. Die IRS werden mit Hilfe einer von der Entschädigungseinrichtung zu erstellenden\nTransformationstabelle aus den errechneten Risikoindikatorwerten ermittelt. Die IRS bewegen sich\nzwischen der Risikoausprägung 0 für „sehr geringes Risiko“ und 100 für „sehr hohes Risiko“. Die\nTabelle nach Satz 2 ist den CRR-Kreditinstituten von der Entschädigungseinrichtung zur Verfügung\nzu stellen.“\nbb) Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Die gewichteten IRS werden entsprechend ihrem Summenwert, nach einer von der Entschädigungs-\neinrichtung den CRR-Kreditinstituten zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Tabelle, einer Boni-\ntätsnote zwischen 0 für „höchste Bonität“ und 9 für „schwächste Bonität“ zugeordnet.“\n18. Anlage 2 wird aufgehoben.",
        "822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 25. Mai 2022\nDer Bundesminister der Finanzen\nChristian Lindner"
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