{"id":"bgbl1-2022-18-4","kind":"bgbl1","year":2022,"number":18,"date":"2022-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/18#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-18-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_18.pdf#page=16","order":4,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung","law_date":"2022-05-25T00:00:00Z","page":816,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["816             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Mitteilungsverordnung\nVom 25. Mai 2022\nAuf Grund des § 93a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1             4. Nach § 14 wird folgender § 15 angefügt:\nBuchstabe a, Satz 2 und Absatz 3 der Abgabenord-\n„§ 15\nnung, von denen § 93a Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch\nArtikel 27 Nummer 18 Buchstabe a des Gesetzes vom                                  Mitteilungen über\n21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) und § 93a Ab-                              öffentliche Hilfsleistungen\nsatz 3 durch Artikel 70 Nummer 12 Buchstabe b des                             aus Anlass der Starkregen-\nGesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)                      und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021\ngeändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:              (1) Behörden und andere öffentliche Stellen\nhaben als mitteilungspflichtige Stellen (§ 93c Ab-\nArtikel 1                              satz 1 der Abgabenordnung) den Finanzbehörden\nÄnderung der                               aus Anlass der Starkregen- und Hochwasserkata-\nMitteilungsverordnung                          strophe im Juli 2021 als Aufbauhilfen des Bundes\nund der Länder aus den Mitteln des Fonds „Aufbau-\nDie Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993\nhilfe 2021“ bewilligte Leistungen nach amtlich\n(BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-\nvorgeschriebenem Datensatz über die amtlich be-\nordnung vom 23. September 2021 (BGBl. I S. 4386)\nstimmte Schnittstelle nach Maßgabe des § 93c der\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nAbgabenordnung mitzuteilen; mitzuteilen sind Leis-\n1. Die Überschrift des 4. Teils wird wie folgt gefasst:        tungen an\n„4. Teil                             1. Privathaushalte,\nBesondere Vorschriften“.                      2. gewerbliche Unternehmen, Selbständige und An-\n2. § 13 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          gehörige der freien Berufe,\na) In Satz 1 werden die Wörter „über im Kalender-           3. Wohnungsunternehmen            und    Vermieter von\njahr 2020 ausgezahlte Leistungen“ durch die                  Wohnraum,\nWörter „nach Absatz 1“ und wird die Angabe\n4. Vermieter und Verpächter von ganz oder teil-\n„2021“ durch die Wörter „des auf das Jahr der\nweise für eine gewerbliche, selbständige oder\nAuszahlung folgenden Jahres“ ersetzt.\nfreiberufliche Tätigkeit genutzten Gebäuden oder\nb) In Satz 3 werden die Wörter „um längstens zehn               Gebäudeteilen,\nMonate“ durch die Wörter „für im Kalenderjahr\n5. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und ähn-\n2020 ausgezahlte Leistungen um längstens vier-\nliche Betriebe, Betriebe der Fischerei und Aqua-\nzehn Monate und für im Kalenderjahr 2021 aus-\nkultur.\ngezahlte Leistungen um längstens sechs Mona-\nte“ ersetzt.                                                (2) Zur Sicherstellung der Besteuerung sind ne-\n3. § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                      ben den in § 93c Absatz 1 Nummer 2 der Abgaben-\nordnung genannten Angaben folgende Angaben\na) In Satz 1 werden die Wörter „über die im Kalen-          mitzuteilen:\nderjahr 2021 ausgezahlten Leistungen“ durch die\nWörter „nach Absatz 1“ und die Angabe „2022“             1. die Art und die Höhe der im jeweils vorangegan-\ndurch die Wörter „des auf das Jahr der Auszah-               genen Kalenderjahr gewährten Zahlung,\nlung folgenden Jahres“ ersetzt.                          2. soweit vorhanden, das Objekt, für das die Zah-\nb) In Satz 3 werden die Wörter „um längstens zehn               lung bewilligt wurde,\nMonate“ durch die Wörter „für im Kalenderjahr            3. das Datum, an dem die Zahlung bewilligt wurde,\n2021 ausgezahlte Leistungen um längstens vier-\n4. das Datum der Zahlung und\nzehn Monate und für im Kalenderjahr 2022 aus-\ngezahlte Leistungen um längstens sechs Mona-             5. bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das\nte“ ersetzt.                                                 Konto, auf das die Zahlung geleistet wurde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022               817\nWerden nach Satz 1 mitzuteilende Zahlungen in                   (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Be-\neinem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise              stimmungen oder andere Mitteilungspflichten nach\nzurückerstattet, ist die Rückzahlung abweichend              dieser Verordnung sind nicht anzuwenden. § 1 Ab-\nvon § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung von der                satz 2 bleibt unberührt. Das Bundesministerium der\nmitteilungspflichtigen Stelle unter Angabe des Da-           Finanzen oder die obersten Finanzbehörden der\ntums, an dem die Zahlung bei der mitteilungspflich-          Länder können Ausnahmen von der Mitteilungs-\ntigen Stelle eingegangen ist, mitzuteilen.                   pflicht nach Absatz 1 zulassen.“\n(3) Abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1\nder Abgabenordnung sind Mitteilungen nach Ab-                                      Artikel 2\nsatz 1 nach Veröffentlichung des amtlich vorge-                               Weitere Änderung\nschriebenen Datensatzes und der Freigabe der amt-                       der Mitteilungsverordnung\nlich bestimmten Schnittstelle für im Kalenderjahr\n2021 ausgezahlte Leistungen bis zum 31. Dezember            Die Mitteilungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1\n2022 sowie für in den Folgejahren ausgezahlte Leis-      dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt\ntungen bis zum 30. April des auf das Jahr der Aus-       geändert:\nzahlung folgenden Jahres zu übermitteln. Das Bun-        1. Die Überschrift des 4. Teils wird wie folgt gefasst:\ndesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen\nmit den obersten Finanzbehörden der Länder die                                        „4. Teil\nFrist nach Satz 1 durch ein im Bundessteuerblatt                           Anwendungsbestimmung\nTeil I zu veröffentlichendes Schreiben verlängern,                       und Besondere Vorschriften“.\nsofern die technischen Voraussetzungen für die An-\nnahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen.      2. § 15 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fas-\nAuf begründeten Antrag einer mitteilungspflichtigen          sung wird § 14.\nStelle kann die oberste Finanzbehörde desjenigen\nLandes, in dem die mitteilungspflichtige Stelle ihren                              Artikel 3\nSitz hat, dieser die Frist nach Satz 1 oder Satz 2 für\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nim Kalenderjahr 2021 ausgezahlte Leistungen um\nlängstens zehn Monate und für im Kalenderjahr               (1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in\n2022 ausgezahlte Leistungen um längstens sechs           Kraft.\nMonate verlängern, sofern die technischen Voraus-\n(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.\nsetzungen für die Übersendung der Mitteilungen bei\nder mitteilungspflichtigen Stelle nicht rechtzeitig         (3) § 14 der Mitteilungsverordnung, die zuletzt durch\nvorliegen; das Bundesministerium der Finanzen ist        Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, in der\nüber eine gewährte Fristverlängerung zu unterrich-       am 1. Januar 2025 geltenden Fassung tritt am 1. Januar\nten.                                                     2030 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 25. Mai 2022\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister der Finanzen\nChristian Lindner"]}