{"id":"bgbl1-2022-18-3","kind":"bgbl1","year":2022,"number":18,"date":"2022-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/18#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_18.pdf#page=12","order":3,"title":"Siebtes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes","law_date":"2022-05-25T00:00:00Z","page":812,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["812            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022\nSiebtes Gesetz\nzur Änderung des Regionalisierungsgesetzes\nVom 25. Mai 2022\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               Nordrhein-Westfalen             224 700 000,00 Euro\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nRheinland-Pfalz                  41 700 000,00 Euro\nArtikel 1                             Saarland                          8 200 000,00 Euro\nDas Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember               Sachsen                          34 400 000,00 Euro\n1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1\nSachsen-Anhalt                   17 400 000,00 Euro\ndes Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3011) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   Schleswig-Holstein               41 900 000,00 Euro\n1. In § 7 werden die Absätze 6 bis 10 durch die folgen-       Thüringen                       15 900 000,00 Euro.\nden Absätze 6 bis 13 ersetzt:\n(8) Die Beträge nach den Absätzen 1, 4 und 6\n„(6) Den Ländern steht für den Ausgleich der im\nsind zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im\nJahr 2022 durch die COVID-19-Pandemie entstan-\nöffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbe-\ndenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem\nreich der Bundesrepublik Deutschland im Zusam-\nSteueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird\nmenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in den\nauf 1 200 000 000,00 Euro festgesetzt.\nJahren 2020 bis 2022 zu verwenden. Mit diesen\n(7) Der Betrag nach Absatz 6 wird wie folgt auf         Beträgen beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der\ndie Länder verteilt:                                       Finanzierung der erwarteten finanziellen Nach-\nBaden-Württemberg               140 900 000,00 Euro        teile des ÖPNV-Sektors der Jahre 2020 bis 2022.\nErmäßigt sich der erwartete finanzielle Nachteil des\nBayern                          254 000 000,00 Euro        ÖPNV-Sektors, ermäßigt sich der hälftige Finan-\nBerlin                          108 500 000,00 Euro        zierungsbetrag des Bundes anteilig. Dies gilt auch,\nwenn andere Deckungsmittel hinzutreten, die die\nBrandenburg                      26 300 000,00 Euro        Finanzierungslasten des Landes reduzieren. Eine\nBremen                           16 200 000,00 Euro        Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisie-\nrungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die\nHamburg                          69 000 000,00 Euro        dies bewirken, sind nicht gestattet.\nHessen                           88 500 000,00 Euro           (9) Die Länder passen einvernehmlich die in den\nAbsätzen 2, 5 und 7 festgelegte Verteilung in einer\nMecklenburg-Vorpommern           16 400 000,00 Euro\nEndabrechnung an die in den Jahren 2020 bis 2022\nNiedersachsen                    96 000 000,00 Euro        tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022             813\nöffentlichen Personennahverkehr in eigener Verant-          pro Kalendermonat die Nutzung des öffentlichen\nwortung an. Der Bund wird über eine solche Be-              Personennahverkehrs ermöglicht. Die für die Um-\nschlussfassung und die anschließende Umsetzung              setzung der in Satz 1 genannten Maßnahme er-\njeweils zeitnah unterrichtet.                               forderliche Zustimmung nach § 39 Absatz 1 Satz 1\nund Absatz 6 Satz 1 und 2 des Personenbeförde-\n(10) Der Betrag nach den Absätzen 4 und 5 wird\nrungsgesetzes sowie die Genehmigung nach § 12\nzur Hälfte ausgezahlt, sobald das betreffende Land\nAbsatz 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngeset-\ngegenüber dem Bund in einer Bedarfsmeldung nach\nzes gelten als erteilt.\nAbsatz 12 Satz 1 Nummer 1 betragsmäßig nach-\ngewiesen hat, dass es die im Jahr 2020 erhaltenen              (2) Den Ländern steht im Jahr 2022 für den\nBundesmittel sowie eigene Mittel in gleichem Um-            Ausgleich der durch die Einführung und die Um-\nfang zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen des          setzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maß-\nÖPNV-Sektors bereits verwendet hat. Die Schluss-            nahme entstandenen finanziellen Nachteile ein\nzahlung leistet der Bund auf der Grundlage des              Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu.\nvom Land vorgelegten abschließenden Nachweises              Der Betrag wird auf 2 500 000 000,00 Euro fest-\nnach Absatz 12 Satz 1 Nummer 4, mit der die                 gesetzt.\nzweckgerechte Verwendung der Mittel nachgewie-\n(3) Der Betrag nach Absatz 2 wird wie folgt auf\nsen wird.\ndie Länder verteilt:\n(11) Der Betrag nach den Absätzen 6 und 7 wird\nspätestens am 11. Juni 2022 ausgezahlt.                     Baden-Württemberg               293 600 000,00 Euro\n(12) Die Länder sind für die zweckentsprechende          Bayern                          529 200 000,00 Euro\nVerwendung der Beträge nach den Absätzen 1, 4\nund 6 verantwortlich und weisen dem Bund die Ver-           Berlin                          226 100 000,00 Euro\nwendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 5\nBrandenburg                      54 700 000,00 Euro\nwie folgt nach:\n1. als Bedarfsmeldung je Land nach Absatz 10                Bremen                           33 800 000,00 Euro\nSatz 1 unter Berücksichtigung der bereits er-\nHamburg                         143 800 000,00 Euro\nfolgten Mittelumverteilungen der Länder;\n2. bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt je Land der            Hessen                          184 300 000,00 Euro\nNachweis der Verwendung der Mittel nach Ab-             Mecklenburg-Vorpommern           34 100 000,00 Euro\nsatz 1 unter Berücksichtigung von bereits erfolg-\nten Mittelumverteilungen der Länder;                    Niedersachsen                   200 100 000,00 Euro\n3. bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt je Land der            Nordrhein-Westfalen             468 100 000,00 Euro\nNachweis der Verwendung der Mittel nach den Ab-\nsätzen 1 und 4 unter Berücksichtigung von bereits       Rheinland-Pfalz                  86 800 000,00 Euro\nerfolgten Mittelumverteilungen der Länder, die\nvorläufige Verwendung der Mittel nach Absatz 6          Saarland                         17 100 000,00 Euro\nwird mit angezeigt;\nSachsen                          71 700 000,00 Euro\n4. bis zum 30. Juni 2024 erfolgt je Land ein Nach-\nweis der gemäß den nach Landesrecht erlas-              Sachsen-Anhalt                   36 200 000,00 Euro\nsenen Maßgaben geprüften finanziellen Nach-\nteile der Jahre 2020 bis 2022 und eine Dar-             Schleswig-Holstein               87 300 000,00 Euro\nlegung, mit welchen Mitteln diese gedeckt\nThüringen                       33 100 000,00 Euro.\nwurden.\nNicht oder nicht zweckentsprechend verwendete                  (4) Der Betrag nach Absatz 3 wird spätestens am\nMittel sind dem Bund zu erstatten.                          11. Juni 2022 ausgezahlt.\n(13) Die Bundesregierung berichtet dem Deut-                (5) Die Länder passen einvernehmlich die in\nschen Bundestag jeweils zum Ende der Jahre 2021             Absatz 3 festgelegte Verteilung in einer Endabrech-\nbis 2023 über den aktuellen Sachstand. Darüber              nung an die in diesem Zeitraum tatsächlich ent-\nhinaus erstellt die Bundesregierung aus den von             standenen finanziellen Nachteile im öffentlichen\nden Ländern gemäß Absatz 12 Satz 1 Nummer 4                 Personennahverkehr in eigener Verantwortung an.\nvorgelegten Nachweisen einen Gesamtbericht, der             Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung\ndem Deutschen Bundestag zugeleitet und ver-                 und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah\nöffentlicht wird.“                                          unterrichtet.\n2. Folgender § 8 wird angefügt:                                   (6) Die Länder sind für die zweckentsprechende\nVerwendung der Beträge nach Absatz 3 verantwort-\n„§ 8                               lich und weisen dem Bund die Verwendung dieser\nMittel bis zum 30. Juni 2024 gemäß Anlage 6 nach.\nUnterstützung der Länder\nNicht im Jahr 2022 verwendete Mittel werden in den\nbei der Umsetzung des Vorhabens 9-Euro-Ticket\nFolgejahren über die Anlage 4 nachgewiesen, indem\n(1) Für den Zeitraum Juni bis August 2022 wird           diese Regionalisierungsmittel der Summe der ver-\nein Tarif angeboten, der für ein Entgelt von 9 Euro         fügbaren Mittel zugerechnet werden.“","814             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022\n3. Die Anlage 5 wird durch die folgenden Anlagen 5 und 6 ersetzt:\n„Anlage 5\n(zu § 7 Absatz 12)\nNachweis über die Verwendung\nder zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1, 4 und 6\nNachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel\nfür das Bundesland            zum Stichtag\nLandes-\nSumme      2022     2021     2020\nBereich         haushalt               Verwendungszweck\n(in EUR) (in EUR) (in EUR) (in EUR)\n(Kapitel/Titel)\n1.1                                       Zuweisung nach § 7 RegG\nMinderung/Aufstockung\n1.2                                       aufgrund des Länderausgleichs\nZwischensumme\n1.3                                       (Summe 1.1 bis 1.2)\n1       Verfügbare Mittel\n1.4                                       Landesmittel\n1.5                                       weitere Mittel\nverfügbare Mittel gesamt\n1.6                                       (Summe 1.3, 1.4 und 1.5)\naufgrund geringerer Ausgleichs-\n2.1                                       leistungen\naufgrund des Rückgangs von\n2.2 Ausgleich von                         Fahrgeldeinnahmen\nfinanziellen Nach-\n2       teilen im öffent-                     aufgrund des Rückgangs von\n2.3 lichen Personen-                      Ausgleichszahlungen aus\nnahverkehr                            allgemeinen Vorschriften\n2.4                                       abzgl. ersparter Aufwendungen\n2.5                                       Summe (2.1 bis 2.3, abzgl. 2.4)\nDifferenz verfügbare                  (Differenz aus 1.6 und 2.5)\n3       Mittel/Ausgaben\nAusgleich aufgrund erhöhter\nAufwendungen für Infektions-\n4       Nachrichtlich                         schutz (vollständig aus Landes-\nmitteln)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022                 815\nAnlage 6\n(zu § 8 Absatz 6)\nNachweis über die Verwendung\nder zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 8 Absatz 2\nNachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel\nfür das Bundesland            zum Stichtag 30. Juni 2024\nLandes-\nBetrag\nBereich          haushalt                           Verwendungszweck\n(in EUR)\n(Kapitel/Titel)\n1.1                                        Zuweisung nach § 8 RegG\n1.2                                        Minderung/Aufstockung aufgrund des Länderausgleichs\n1       Verfügbare Mittel\nverfügbare Mittel gesamt\n1.3                                        (Summe 1.1 und 1.2)\naufgrund des Rückgangs von Fahrgeldeinnahmen ein-\n2.1 Ausgleich   von                        schließlich dadurch bedingter Rückgänge von Ausgleichs-\nfinanziellen Nach-                     zahlungen\n2       teilen im öffent-\n2.2 lichen Personen-                       aufgrund der Erstattung administrativer Aufwendungen\nnahverkehr\n2.3                                        Summe (2.1 und 2.2)\nDifferenz verfügbare                   (Differenz aus 1.3 und 2.3)\n3       Mittel/Ausgaben\n4       Nachrichtlich                          Sonstige Ausgaben ÖPNV/SPNV                                     “.\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Mai 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür Digitales und Verkehr\nVolker Wissing"]}