{"id":"bgbl1-2022-18-1","kind":"bgbl1","year":2022,"number":18,"date":"2022-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/18#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_18.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz – LNGG)","law_date":"2022-05-24T00:00:00Z","page":802,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["802              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022\nGesetz\nzur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases\n(LNG-Beschleunigungsgesetz – LNGG)\nVom 24. Mai 2022\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                               §3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nBesonderes Interesse\n§1                                    Die Vorhaben nach § 2 Absatz 2 sind für die sichere\nGasversorgung Deutschlands besonders dringlich. Für\nZweck                               diese Vorhaben wird die energiewirtschaftliche Not-\n(1) Dieses Gesetz dient der Sicherung der nationa-        wendigkeit und der Bedarf zur Gewährleistung der Ver-\nlen Energieversorgung durch die zügige Einbindung            sorgung der Allgemeinheit mit Gas festgestellt. Die\nverflüssigten Erdgases in das bestehende Fernlei-            schnellstmögliche Durchführung dieser Vorhaben dient\ntungsnetz.                                                   dem zentralen Interesse an einer sicheren und diversi-\nfizierten Gasversorgung in Deutschland und ist aus\n(2) Mit den Vorschriften dieses Gesetzes sollen die       Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses\nZulassung von Errichtung und Inbetriebnahme der in           und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforder-\n§ 2 bezeichneten Vorhaben sowie die Durchführung             lich.\nvon Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge\nund Konzessionen dieser Vorhaben beschleunigt wer-                                            §4\nden.\nAusnahmen von\nder Umweltverträglichkeitsprüfung1\n§2\n(1) Abweichend von § 1 Absatz 4 des Gesetzes über\nAnwendungsbereich\ndie Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der\n(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Absatzes 2        Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540),\nfür die Zulassung von:                                       das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Sep-\ntember 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, hat\n1. stationären schwimmenden Anlagen zur Einfuhr,             die für die Zulassungsentscheidung zuständige Be-\nEntladung, Lagerung und Wiederverdampfung ver-           hörde bei Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3,\nflüssigten Erdgases,                                     4 und 5 das Gesetz über die Umweltverträglichkeits-\n2. stationären landgebundenen Anlagen zur Einfuhr,           prüfung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 nicht an-\nEntladung, Lagerung und Wiederverdampfung ver-           zuwenden, wenn eine beschleunigte Zulassung des\nflüssigten Erdgases,                                     konkreten Vorhabens geeignet ist, einen relevanten\nBeitrag zu leisten, um eine Krise der Gasversorgung\n3. Leitungen, die der Anbindung von Anlagen nach             zu bewältigen oder abzuwenden.\nNummer 1 oder Nummer 2 an die Gasversorgungs-\nnetze dienen (LNG-Anbindungsleitungen),                      (2) Wird nach Absatz 1 keine Umweltverträglich-\nkeitsprüfung durchgeführt, entfallen auch die entspre-\n4. Gewässerausbauten und Gewässerbenutzungen,                chenden, in fachrechtlichen Vorschriften geregelten\ndie für Errichtung und Betrieb der Anlagen nach          Pflichten der Antragsteller und Aufgaben der Behör-\nNummer 1 oder Nummer 2 erforderlich sind,                den.\n5. Dampf- oder Warmwasserpipelines, die für den Be-              (3) Die weiteren Zulassungsvoraussetzungen nach\ntrieb der Anlagen nach Nummer 1 oder Nummer 2            den fachrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt,\nerforderlich sind.                                       soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmun-\n(2) Dieses Gesetz gilt nur für die in der Anlage be-      gen dieses Gesetzes etwas anderes ergibt.\nzeichneten Vorhaben sowie für Vorhaben nach Ab-              1\n§ 4 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung folgender Richtlinie:\nsatz 1 Nummer 4 und 5.\n– Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des\n(3) Dieses Gesetz gilt zudem für die Vergabe öffent-            Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeits-\nprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl.\nlicher Aufträge und Konzessionen für Vorhaben nach                 L 26 vom 28.1.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie\nAbsatz 2.                                                          2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) geändert worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022                      803\n(4) Der Öffentlichkeit sind vor Erteilung der Zulas-                   Öffentlichkeit bis eine Woche nach Ablauf der Aus-\nsung folgende Informationen zugänglich zu machen:                         legungsfrist gegenüber der zuständigen Behörde\n1. der Entwurf der Zulassungsentscheidung                        ein-     schriftlich oder elektronisch Einwendungen erhe-\nschließlich Begründung,                                               ben; diese Frist gilt auch bei Anlagen nach der\nRichtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments\n2. die wesentlichen Antragsunterlagen einschließlich                      und des Rates vom 24. November 2010 über Indus-\nder Unterlagen, mit denen die wesentlichen Auswir-                    trieemissionen (integrierte Vermeidung und Vermin-\nkungen des Vorhabens auf die Umwelt dargestellt                       derung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom\nwerden,                                                               17.12.2010, S. 17),\n3. die Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach                     3. für die Zulassung von Anlagen nach § 2 Absatz 1\nAbsatz 1 von den Anforderungen nach dem Gesetz                        Nummer 1 kann die zuständige Behörde einen Er-\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung.                               örterungstermin nach § 10 Absatz 6 des Bundes-\nDie Zugänglichmachung hat für die Dauer von vier Ta-                      Immissionsschutzgesetzes durchführen, soweit sie\ngen mittels Auslegung in Räumen der Zulassungsbe-                         diesen für erforderlich oder zweckmäßig hält,\nhörde und mittels Veröffentlichung auf der Internetseite              4. für Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist\nder Zulassungsbehörde zu erfolgen.                                        die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissi-\n(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-                           onsschutzgesetzes mit der Bestimmung zu erteilen,\nschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz                         dass der Betrieb der Anlage mit verflüssigtem Erd-\nhat die Europäische Kommission vor Erteilung der Zu-                      gas spätestens am 31. Dezember 2043 einzustellen\nlassungsentscheidung über die Gründe der Gewäh-                           ist.\nrung der Ausnahme nach Absatz 1 zu unterrichten                          (2) Für eine Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 1\nund ihr die Informationen, die die zuständige Behörde                 und 2, die über den 31. Dezember 2043 hinaus betrie-\nder Öffentlichkeit nach Absatz 4 zugänglich macht, zu                 ben werden soll, kann die Genehmigung zum Weiter-\nübermitteln. Zu diesem Zweck hat die zuständige Be-                   betrieb nur für einen Betrieb mit klimaneutralem\nhörde rechtzeitig, spätestens vier Tage vor der Ent-                  Wasserstoff und Derivaten hiervon erteilt werden. Die\nscheidung über die Zulassung des Vorhabens dem                        Genehmigung nach Satz 1 ist bis zum Ablauf des 1. Ja-\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare                   nuar 2035 zu beantragen.\nSicherheit und Verbraucherschutz die Informationen\n(3) Für die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4 der\nnach Absatz 4 zu übermitteln.\nIndustriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungs-\nverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011,\n§5                                   3756), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Geset-\nMaßgaben für die                              zes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert\nAnwendung des Bundes-Immissions-                            worden ist, gelten die Maßgaben des Absatzes 1 Num-\nschutzgesetzes und der Industriekläranlagen-                      mer 1 bis 3 entsprechend.\nZulassungs- und Überwachungsverordnung2\n(1) Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-                                              §6\nsung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I                                         Maßgaben für die\nS. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des                   Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes\nGesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458)                        Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009\ngeändert worden ist, ist mit folgenden Maßgaben an-                   (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-\nzuwenden:                                                             setzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert\n1. für die Zulassung von Anlagen nach § 2 Absatz 1                    worden ist, ist bei der Zulassung von Vorhaben nach\nNummer 1 sind abweichend von § 10 Absatz 3                        § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 mit folgenden Maß-\nSatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes der                    gaben anzuwenden:\nAntrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unter-               1. abweichend von § 17 Absatz 1 des Bundesnatur-\nlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach § 10 Ab-                      schutzgesetzes kann die Festsetzung von Aus-\nsatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgeset-                       gleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2\nzes, sowie die entscheidungserheblichen Berichte                      des Bundesnaturschutzgesetzes bis zu zwei Jahre\nund Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt                        nach Erteilung der Zulassungsentscheidung erfol-\nder Bekanntmachung vorliegen, nach der Bekannt-                       gen, hierfür hat der Verursacher die erforderlichen\nmachung eine Woche zur Einsicht auszulegen,                           Angaben nach § 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2\n2. für die Zulassung von Anlagen nach § 2 Absatz 1                        des Bundesnaturschutzgesetzes nachträglich zu\nNummer 1 kann abweichend von § 10 Absatz 3                            machen. § 15 Absatz 4 Satz 2 des Bundesnatur-\nSatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die                        schutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden,\n2\n2. mit der Umsetzung der Ausgleichs- und Ersatzmaß-\n§ 5 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien:\nnahmen ist innerhalb von drei Jahren nach der Fest-\n– Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Ra-         setzung zu beginnen.\ntes vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte\nVermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neu-\nfassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; L 158 vom 19.6.2012,                             §7\nS. 25).\n– Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Ra-\nMaßgaben für die\ntes vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer            Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes\nUnfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließen-\nden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom     Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009\n24.7.2012, S. 1).                                                (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-","804              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022\nsetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert            der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 44b des\nworden ist, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:               Energiewirtschaftsgesetzes durchgeführt wird,\n1. bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1          4. für den vorzeitigen Baubeginn müssen die Voraus-\nNummer 1, 3, 4 und 5 ist abweichend von § 70 Ab-             setzungen des § 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\nsatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Wasserhaushaltsge-              und 4 sowie des § 44c Absatz 1 Satz 2 des Energie-\nsetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 3 Satz 1 des            wirtschaftsgesetzes nicht vorliegen; für die Zustel-\nVerwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der             lung nach § 44c Absatz 3 des Energiewirtschafts-\nBekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I                  gesetzes ist § 74 Absatz 5 des Verwaltungsverfah-\nS. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des           rensgesetzes entsprechend anwendbar.\nGesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) ge-\n(2) Soweit aufgrund der in Absatz 1 vorgesehenen\nändert worden ist, der Plan für die Dauer von min-\nVerfahrensvereinfachungen Vorschriften des Energie-\ndestens einer Woche zur Einsicht auszulegen,\nrechts nicht anzuwenden sind, sind auch die Vorschrif-\n2. bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1          ten des Verwaltungsverfahrensrechts, die diesen Ver-\nNummer 1, 3, 4 und 5 kann abweichend von § 70            fahrensvereinfachungen sonst entgegenstehen wür-\nAbsatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Wasserhaushalts-          den, nicht anzuwenden.\ngesetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 4 Satz 1 des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes jeder, dessen Be-                                             §9\nlange durch das Vorhaben berührt werden, bis zu\neiner Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist Ein-                             Beschleunigte Vergabe-\nwendungen gegen den Plan erheben,                                        und Nachprüfungsverfahren3\n3. bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1             (1) Für die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Auf-\nNummer 1, 3, 4 und 5 kann abweichend von § 70            träge und Konzessionen für Vorhaben nach § 2 sind\nAbsatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Wasserhaushalts-          die vergaberechtlichen Vorschriften mit folgenden\ngesetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 6 Satz 1 des      Maßgaben anzuwenden:\nVerwaltungsverfahrensgesetzes die zuständige Be-         1. § 97 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\nhörde einen Erörterungstermin durchführen, sofern            beschränkungen findet keine Anwendung.\nsie diesen für erforderlich hält,\n2. Mittelständische Interessen müssen auch bei der\n4. bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1              Vergabe öffentlicher Bauaufträge nicht vornehmlich\nsind durch die Entnahme und Wiedereinleitung von             berücksichtigt werden. Leistungen müssen nicht in\nWasser zum Zweck der Regasifizierung verflüssig-             der Menge aufgeteilt und getrennt nach Art oder\nten Erdgases in der Regel keine schädlichen, auch            Fachgebiet vergeben werden. Wird ein Unterneh-\ndurch den Erlass einzuhaltender Nebenbestimmun-              men, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit\ngen nicht vermeidbaren oder nicht ausgleichbaren\nGewässerveränderungen im Sinne des § 12 Absatz 1         3\n§ 9 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien:\nNummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erwar-             – Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur\nten.                                                          Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die\nAnwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe\nöffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989,\n§8                                    S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom\n28.3.2014, S. 1) geändert worden ist.\nMaßgaben für die\n– Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koor-\nAnwendung des Energiewirtschaftsgesetzes                     dinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwen-\ndung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe\n(1) Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005              durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Ver-\n(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1              kehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76\ndes Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) ge-              vom 23.3.1992, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU\n(ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist.\nändert worden ist, ist bei der Zulassung nach § 2 mit\n– Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\nfolgenden Maßgaben anzuwenden:                                    tes vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur\n1. abweichend von § 43a des Energiewirtschaftsge-                 Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in\nden Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung\nsetzes gilt für das Anhörungsverfahren, dass:                 der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom\n20.8.2009, S. 76), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)\na) der Plan abweichend von § 73 Absatz 3 des Ver-             2021/1950 (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 19) geändert worden\nwaltungsverfahrensgesetzes für die Dauer von               ist.\neiner Woche auszulegen ist,                             – Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Ra-\ntes vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94\nb) Einwendungen nach § 73 Absatz 4 des Verwal-                vom 28.3.2014, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung\ntungsverfahrensgesetzes nur bis eine Woche                 (EU) 2021/1951 (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 21) geändert wor-\nnach Ablauf der Auslegungsfrist erhoben werden             den ist.\nkönnen,                                                 – Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Ra-\ntes vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe\nc) ein Erörterungstermin in den Fällen des § 2 Ab-            und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom\nsatz 1 Nummer 3 stattfinden kann, soweit die zu-           28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)\n2021/1952 (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 23) geändert worden\nständige Behörde diesen für erforderlich hält,             ist.\n2. Kampfmittelräumungen, archäologische Untersu-               – Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Ra-\ntes vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch\nchungen und Bergungen gelten als Vorarbeiten im               Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsver-\nSinne des § 44 des Energiewirtschaftsgesetzes,                sorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie\n2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243), die zuletzt durch\n3. der Vorhabenträger kann bereits nach Ablauf der                die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1953 (ABl. L 398 vom\nEinwendungsfrist verlangen, dass das Verfahren                11.11.2021, S. 25) geändert worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022                  805\nder Wahrnehmung oder Durchführung einer öffent-               a) die äußerst dringlichen, zwingenden Gründe\nlichen Aufgabe betraut, muss der öffentliche Auf-                 sowie der Zusammenhang mit Ereignissen, die\ntraggeber das Unternehmen nicht verpflichten, so-                 der betreffende Auftraggeber nicht voraussehen\nfern es Unteraufträge an Dritte vergibt, Leistungen               konnte, als vorliegend anzusehen sind,\nin der Menge aufgeteilt und getrennt nach Art oder            b) in der Regel die Mindestfristen nicht eingehalten\nFachgebiet zu vergeben.                                           werden können und\n3. Ergänzend zu § 134 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes               c) die Umstände zur Begründung der äußersten\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen entfällt die In-                  Dringlichkeit dem Auftraggeber in der Regel nicht\nformations- und Wartepflicht auch                                 zuzurechnen sind.\na) in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren              Satz 1 gilt entsprechend für § 13 Absatz 2 Nummer 4\nohne Teilnahmewettbewerb gerechtfertigt ist,              der Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I\nund                                                       S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset-\nzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691) geändert\nb) in Fällen, in denen der Bieter, dem der Zuschlag\nworden ist, und für § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buch-\nerteilt wird, der einzige Bieter ist und es keine\nstabe b Doppelbuchstabe bb der Vergabeverord-\nweiteren Bewerber gibt.\nnung Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012\n4. Abweichend von § 135 Absatz 1 des Gesetzes ge-                (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch Artikel 5 des Ge-\ngen Wettbewerbsbeschränkungen kann in einem                   setzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2392)\nNachprüfungsverfahren in den Fällen der Absätze 2             geändert worden ist. Satz 1 gilt ferner entsprechend\nund 3 bei Feststellung eines Verstoßes des Auftrag-           für die Vergabe von Bauaufträgen hinsichtlich der\ngebers im Sinne des § 135 Absatz 1 des Gesetzes               Voraussetzungen zur Anwendung des Verhand-\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen auf Antrag des                lungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb wegen\nAuftraggebers oder von Amts wegen ein Vertrag                 besonderer Dringlichkeit.\nnicht als unwirksam erachtet werden, wenn nach\n8. § 17 Absatz 8 der Vergabeverordnung ist mit der\nPrüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte unter\nMaßgabe anzuwenden, dass die hinreichend be-\nBerücksichtigung des Zweckes im Sinne des § 1\ngründete Dringlichkeit als vorliegend anzusehen ist.\nund des besonderen Interesses nach § 3 zwingende\nSatz 1 gilt entsprechend für § 15 Absatz 3, § 16\nGründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen,\nAbsatz 3 und 7 und § 17 Absatz 3 der Vergabever-\ndie Wirkung des Vertrages zu erhalten. Das beson-\nordnung und für § 14 Absatz 3, § 15 Absatz 2 Satz 2\ndere Interesse rechtfertigt es in der Regel, die Wir-\nund Absatz 3 Satz 3 der Sektorenverordnung. Satz 1\nkung des Vertrages zu erhalten. In Fällen des Sat-\ngilt entsprechend hinsichtlich der besonderen\nzes 1 hat die Vergabekammer oder das Beschwer-\nDringlichkeit für § 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3\ndegericht alternative Sanktionen zur Feststellung\nSatz 2 der Vergabeverordnung Verteidigung und\nder Unwirksamkeit nach Maßgabe der Nummer 6\nSicherheit. Satz 1 gilt ferner entsprechend für die\nzu erlassen. § 156 Absatz 3, § 179 Absatz 1 und\nVergabe von Bauaufträgen hinsichtlich der Verkür-\n§ 181 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-\nzung von Fristen wegen einer hinreichend begrün-\nkungen bleiben unberührt.\ndeten Dringlichkeit.\n5. Wird in einem Nachprüfungsverfahren in den Fällen         9. Abweichend von § 51 Absatz 2 Satz 1 der Vergabe-\nder Absätze 2 oder 3 die Unwirksamkeit eines Ver-             verordnung kann bei Vergabeverfahren, die auf-\ntrages wegen eines Verstoßes des Auftraggebers im             grund der Nummer 7 Satz 1 als Verhandlungsver-\nSinne des § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen                   fahren ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt\nWettbewerbsbeschränkungen festgestellt, ist die               werden, auch nur ein Unternehmen zur Angebots-\nWirkung der Unwirksamkeit abweichend von § 135                abgabe aufgefordert werden, sofern dieses Unter-\nAbsatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-                    nehmen als einziges in der Lage ist, den Auftrag\nschränkungen auf die Verpflichtungen beschränkt,              innerhalb der durch die äußerste Dringlichkeit be-\ndie noch zu erfüllen sind. In Fällen des Satzes 1             dingten technischen und zeitlichen Zwänge zu erfül-\nhat die Vergabekammer oder das Beschwerdege-                  len. Satz 1 gilt entsprechend für Verhandlungsver-\nricht zusätzlich zur Feststellung nach Satz 1 alterna-        fahren ohne Teilnahmewettbewerb, die aufgrund\ntive Sanktionen zur Feststellung der Unwirksamkeit            der Nummer 7 Satz 2 nach der Sektorenverordnung\nnach Maßgabe der Nummer 6 zu erlassen. Num-                   oder der Vergabeverordnung Verteidigung und\nmer 4 Satz 4 gilt entsprechend.                               Sicherheit durchgeführt werden. Satz 1 gilt ferner\n6. Durch die Vergabekammer oder das Beschwerde-                  entsprechend für die Vergabe von Bauaufträgen für\ngericht im Nachprüfungsverfahren in den Fällen der            Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb\nAbsätze 2 und 3 zu erlassende alternative Sanktio-            wegen besonderer Dringlichkeit, die aufgrund Num-\nnen nach den Nummern 4 und 5 umfassen die Ver-                mer 7 Satz 3 durchgeführt werden.\nhängung einer Geldsanktion gegen den Auftragge-              (2) Für Nachprüfungsverfahren vor der Vergabe-\nber oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrages.       kammer sind für Vorhaben nach § 2 die vergaberecht-\nEine Geldsanktion darf höchstens 15 Prozent des           lichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben anzuwen-\nAuftragswertes betragen.                                  den:\n7. § 14 Absatz 4 Nummer 3 der Vergabeverordnung              1. Ergänzend zu § 166 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes\nvom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch        gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann auch\nArtikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I              nach Lage der Akten entschieden werden, soweit\nS. 1691) geändert worden ist, ist mit der Maßgabe             dies der Beschleunigung dient. Die mündliche Ver-\nanzuwenden, dass                                              handlung kann im Wege der Bild- und Tonübertra-","806               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022\ngung nach § 128a der Zivilprozessordnung durch-           4. Bei der Abwägung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 des\ngeführt werden.                                               Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind\n2. Abweichend von § 167 Absatz 1 Satz 1 des Geset-                zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das besondere\nzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen trifft und                Interesse nach § 3 zu berücksichtigen, das in der\nbegründet die Vergabekammer ihre Entscheidung                 Regel überwiegt. Abweichend von § 176 Absatz 3\ninnerhalb einer Frist von drei Wochen ab Eingang              Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-\ndes Nachprüfungsantrags. Abweichend von § 167                 kungen ist die Vorabentscheidung über den Zu-\nAbsatz 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes gegen Wett-                schlag längstens innerhalb von einer Woche nach\nbewerbsbeschränkungen kann die Entscheidungs-                 Eingang des Antrags zu treffen und im Fall einer\nfrist von drei Wochen nur einmalig und höchstens              ausnahmsweisen Verlängerung der Zweck nach\num zwei Wochen verlängert werden.                             § 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu be-\nrücksichtigen, das in der Regel überwiegt.\n3. Bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen nach\n§ 168 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wett-            5. § 177 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-\nbewerbsbeschränkungen hat die Vergabekammer                   kungen ist nicht anzuwenden.\nauch den Zweck nach § 1 sowie das besondere In-           6. Ergänzend zu § 175 Absatz 2 in Verbindung mit § 65\nteresse nach § 3 zu berücksichtigen.                          Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\n4. Bei der Abwägung nach § 169 Absatz 2 Satz 1 des                schränkungen kann das Gericht im Ausnahmefall\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über                 nach Lage der Akten entscheiden, insbesondere\ndie vorzeitige Gestattung des Zuschlags sind zu-              wenn dies der Beschleunigung dient und kein un-\nsätzlich der Zweck nach § 1 sowie das besondere               mittelbarer Eindruck der Parteien oder direkter Aus-\nInteresse nach § 3 zu berücksichtigen. Das beson-             tausch des tatsächlichen und rechtlichen Vortrags\ndere Interesse überwiegt in der Regel. Die Entschei-          erforderlich ist. Die mündliche Verhandlung kann\ndung ist unverzüglich, spätestens innerhalb von               im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a\neiner Woche nach Eingang des Antrags auf Vorab-               der Zivilprozessordnung durchgeführt werden.\nerteilung des Zuschlags zu treffen und zu begrün-         7. § 178 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-\nden. Der Zuschlag kann abweichend von § 169 Ab-               kungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die\nsatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-               Beschwerdeentscheidung innerhalb einer Frist von\nschränkungen nach der Gestattung unmittelbar er-              fünf Wochen ab Eingang der sofortigen Beschwerde\nteilt werden, sofern die Wartepflicht nach § 134 Ab-          zu treffen und zu begründen ist. Bei besonderen tat-\nsatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-                sächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann\nkungen nicht noch läuft. Bei Entscheidungen nach              der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch\n§ 169 Absatz 2 Satz 6 und 7 und Absatz 3 des Ge-              Mitteilung an die Beteiligten einmalig um höchstens\nsetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist                    zwei Wochen verlängern. Abweichend von § 178\nauch der Zweck nach § 1 sowie das besondere In-               Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-\nteresse nach § 3 zu berücksichtigen, das in der Re-           kungen entscheidet das Gericht stets in der Sache\ngel überwiegt.                                                selbst.\n5. Stellt die Vergabekammer im Nachprüfungsverfah-\n8. Für das Beschwerdegericht gilt Nummer 5 entspre-\nren einen Verstoß des Auftraggebers im Sinne des\nchend.\n§ 135 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes ge-\ngen Wettbewerbsbeschränkungen fest, hat sie den              (4) Abweichend von § 55 Absatz 1 Satz 1 der Bun-\nAbsatz 1 Nummer 4 bis 6 zu beachten.                      deshaushaltsordnung muss aufgrund der besonderen\n(3) Für die sofortige Beschwerde sind für Vorhaben         Umstände des Zweckes nach § 1 und des besonderen\nnach § 2 die vergaberechtlichen Vorschriften mit fol-         Interesses nach § 3 bei der Vergabe öffentlicher Auf-\ngenden Maßgaben anzuwenden:                                   träge für Vorhaben nach § 2 unterhalb der Schwellen-\nwerte des § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wett-\n1. § 171 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-             bewerbsbeschränkungen dem Abschluss von Verträ-\nbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden,            gen über Lieferungen und Leistungen keine Öffentliche\ndass es auf die Frist in ihrer Ausgestaltung nach Ab-     Ausschreibung, keine Beschränkte Ausschreibung mit\nsatz 2 Nummer 2 ankommt.                                  Teilnahmewettbewerb und kein sonstiger Teilnahme-\n2. Abweichend von § 172 Absatz 1 des Gesetzes ge-             wettbewerb vorausgehen. Abweichend von § 55 Ab-\ngen Wettbewerbsbeschränkungen ist die sofortige           satz 2 der Bundeshaushaltsordnung ist bei öffentlichen\nBeschwerde innerhalb von einer Notfrist von einer         Aufträgen im Sinne des Satzes 1 auch nicht nach ein-\nWoche einzulegen.                                         heitlichen Beschaffungsrichtlinien zu verfahren.\n3. Abweichend von § 173 Absatz 1 Satz 2 und 3 des                (5) Bei Verfahren vor Gerichten der Zivil- oder Ver-\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ent-             waltungsgerichtsbarkeit über die Vergabe öffentlicher\nfällt die aufschiebende Wirkung gegenüber der Ent-        Aufträge und Konzessionen für Vorhaben nach § 2,\nscheidung der Vergabekammer bereits eine Woche            für die ein Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 nicht\nnach Ablauf der Beschwerdefrist und kann nur für          statthaft ist, sind alle bestehenden Beschleunigungs-\nbis zu sechs Wochen verlängert werden. Bei der            möglichkeiten des jeweiligen Prozessrechts zu nutzen\nAbwägung nach § 173 Absatz 2 Satz 1 des Geset-            und Interessenabwägungen, insbesondere beim vor-\nzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind zu-              läufigen Rechtsschutz, unter Berücksichtigung des\nsätzlich der Zweck nach § 1 sowie das besondere           Zweckes nach § 1 sowie des besonderen Interesses\nInteresse nach § 3 zu berücksichtigen, das in der         nach § 3 zu treffen. Dieser Absatz gilt nicht für die Gel-\nRegel überwiegt.                                          tendmachung von Schadensersatzansprüchen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022               807\n§ 10                               1. auf diese Vorhaben und auf für deren Betrieb not-\nwendige Anlagen bezogene Zulassungen des vor-\nWeitere Verfahrensanordnungen\nzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie\n(1) Ist für ein Zulassungsverfahren für ein Vorhaben\n2. Genehmigungen nach dem Bundes-Immissions-\nnach § 2 eine ortsübliche oder öffentliche Bekanntma-\nschutzgesetz für Anlagen, die für den Betrieb von\nchung angeordnet und ist nach den dafür geltenden\nVorhaben nach § 2 notwendig sind.\nVorschriften der Anschlag an einer Amtstafel oder die\nAuslegung zur Einsichtnahme vorgesehen, ist § 2 des\n§ 13\nPlanungssicherstellungsgesetzes vom 20. Mai 2020\n(BGBl. I S. 1041), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-                         Übergangsregelungen\nsetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert               (1) Die Regelungen dieses Gesetzes sind auf bereits\nworden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine             vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber\nBefristung auf Bekanntmachungen, deren Frist mit              noch nicht abgeschlossene Verfahren über Zulassun-\ndem Ablauf des 31. Dezember 2022 endet, nicht statt-          gen für die Errichtung und die Inbetriebnahme von An-\nfindet.                                                       lagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie von\n(2) Ist für ein Genehmigungsverfahren für ein Vorha-       Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 anzuwenden.\nben nach § 2 die Auslegung von Unterlagen oder Ent-           Ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber noch\nscheidungen vorgesehen, auf die nach den für die Aus-         nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn\nlegung geltenden Vorschriften nicht verzichtet werden         er nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt\nkann, ist § 3 des Planungssicherstellungsgesetzes mit         wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht be-\nder Maßgabe anzuwenden, dass eine Befristung auf              endet werden, wenn er nach diesem Gesetz entfallen\nBekanntmachungen, deren Frist mit dem Ablauf des              kann.\n31. Dezember 2022 endet, nicht stattfindet.                      (2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrens-\n(3) Ist für ein Genehmigungsverfahren für ein Vorha-       schritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abge-\nben nach § 2 die Durchführung eines Erörterungster-           schlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum Zeit-\nmins oder einer mündlichen Verhandlung angeordnet             punkt des Beginns des Zulassungsverfahrens galten,\noder hält die Behörde einen Erörterungstermin für er-         beendet werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach\nforderlich, ist § 5 des Planungssicherstellungsgesetzes       schneller abgeschlossen werden kann.\nanzuwenden.                                                      (3) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer Re-\ngelung nach den §§ 3 bis 10 Gebrauch gemacht wor-\n§ 11                               den ist und die mit Ablauf des 31. Juni 2025 noch nicht\nabgeschlossen sind, gelten die Bestimmungen dieses\nRechtsbehelfe                           Gesetzes bis zum Abschluss des jeweiligen Verfah-\n(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine            rensschrittes weiter.\nZulassungsentscheidung für die Vorhaben nach § 2                 (4) Fallen Verfahrensschritte nach diesem Gesetz\nhaben keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf             weg, sind auch die entsprechenden Fehlerfolgenrege-\nAnordnung der aufschiebenden Wirkung des Wider-               lungen insoweit nicht anwendbar.\nspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulas-\nsungsentscheidung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Ver-             (5) Die Regelungen des § 9 sind auch auf vor dem\nwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Mo-          Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber noch\nnats nach der Zustellung der Zulassungsentscheidung           nicht abgeschlossene Vergabe- und Nachprüfungsver-\ngestellt und begründet werden. Darauf ist in der              fahren anzuwenden, die die Vergabe öffentlicher Auf-\nRechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwal-          träge und Konzessionen für Vorhaben nach § 2 zum\ntungsgerichtsordnung gilt entsprechend.                       Gegenstand haben; für § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2, 7,\n8 und 9 sowie Absatz 4 gilt dies nur, sofern das Ver-\n(2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung         gabeverfahren nach dem 24. Februar 2022 begonnen\nder aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der         hat. Insbesondere sind § 9 Absatz 1 Nummer 3 bis 6\ndurch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen             sowie die Regelungen zum Rechtsschutz nach § 9 Ab-\nhierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1           satz 2, 3 und 5 auch anzuwenden, wenn bereits vor\nder Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist          dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Vergabever-\nvon einem Monat stellen und begründen. Die Frist be-          fahren abgeschlossen oder der Vertrag geschlossen\nginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von            wurde. Der Fristbeginn in Fällen des § 9 Absatz 2 und 3\nden Tatsachen Kenntnis erlangt.                               fällt bei bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes be-\n(3) Im Übrigen bleibt der bestehende Rechtsschutz          gonnenen Nachprüfungsverfahren frühestens auf den\nunberührt.                                                    Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes; soweit vor\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Fristen in\n(4) § 9 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.                   Nachprüfungsverfahren früher ablaufen als die Fristen\nnach § 9 Absatz 2 und 3, sind die vor Inkrafttreten die-\n§ 12                               ses Gesetzes geltenden Fristen bis zu ihrem Ablauf an-\nZuständigkeit des                         zuwenden.\nBundesverwaltungsgerichts\n§ 14\nDas Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ers-\nten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nüber Vorhaben nach § 2. Satz 1 ist auch anzuwenden               (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung\nfür                                                           in Kraft.","808            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022\n(2) Die §§ 1 bis 10 treten mit Ausnahme des § 5 Ab-      30. Juni 2025 außer Kraft. § 13 tritt mit Ablauf des\nsatz 2 und des § 9 Absatz 2, 3 und 5 mit Ablauf des        30. Juni 2027 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. Mai 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Klimaschutz\nRobert Habeck","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022          809\nAnlage\n(zu § 2)\nNr.                                             Vorhabenstandorte\n1.    Brunsbüttel (Schleswig-Holstein)\n1.1   Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 – FSRU (Standort: Hafen)\n1.2   Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 – Flüssigerdgas-Terminal (Standort: German LNG Terminal)\n1.3   Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (Standort German LNG Terminal und Standort Hafen – Anschlusspunkt\nGasleitungsnetz)\n2.    Wilhelmshaven (Niedersachsen)\n2.1   Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 – FSRU (Standort: Voslapper Groden)\n2.2   Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 – FSRU (Standort: NWO Terminal)\n2.3   Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 – FSRU (Standort: Jade-Weser-Port)\n2.4   Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 – Flüssigerdgas-Terminal (Standort: Voslapper Groden)\n2.5   Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (Standort Voslapper Groden – Anschlusspunkt Gasfernleitungsnetz)\n2.6   Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (Standort NWO Terminal – Anschlusspunkt Gasfernleitungsnetz)\n2.7   Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (Standort Jade-Weser-Port – Anschlusspunkt Gasfernleistungsnetz)\n3.    Stade/Bützfleth (Niedersachsen)\n3.1   Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 – FSRU (Standort Hafen)\n3.2   Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 – Flüssigerdgas-Terminal (Standort: Hanseatic Energy Hub)\n3.3   Leitung nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (Standort Hafen und Hanseatic Energy Hub – Anschlusspunkt Gasfern-\nleitungsnetz)\n4.    Hamburg/Moorburg (Hamburg)\n4.1   Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 – FSRU (Standort Hafen/Kraftwerk Moorburg)\n4.2   Leitung nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (Standort Kraftwerk Moorburg – Anschlusspunkt Gasfernleitungsnetz)\n5.    Rostock/Hafen (Mecklenburg-Vorpommern)\n5.1   Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 – FSRU (Standort Hafen)\n5.2   Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 – Flüssigerdgas-Terminal (Standort Hafen)\n5.3   Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 an das Gasfernleitungsnetz\n6.    Lubmin (Mecklenburg-Vorpommern)\n6.1   Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 – FSRU\n6.2   Leitung nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 an das Gasfernleitungsnetz"]}