{"id":"bgbl1-2022-17-9","kind":"bgbl1","year":2022,"number":17,"date":"2022-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/17#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-17-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_17.pdf#page=33","order":9,"title":"Verordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen und zur Änderung weiterer Verordnungen","law_date":"2022-05-12T00:00:00Z","page":777,"pdf_page":33,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022                777\nVerordnung\nüber die Feststellung der gesundheitlichen Eignung\nvon Seelotsinnen und Seelotsen und zur Änderung weiterer Verordnungen\nVom 12. Mai 2022\nDas Bundesministerium für Digitales und Verkehr             (2) Im Sinne dieser Verordnung sind:\nverordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des       1. die Berufsgenossenschaft: die Berufsgenossen-\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August                 schaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekom-\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass              munikation,\nvom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund\n2. der Seeärztliche Dienst: eine mit Ärztinnen und\n– des § 4 Nummer 2 des Seelotsgesetzes in der Fas-\nÄrzten und Psychologinnen und Psychologen aus-\nsung der Bekanntmachung vom 13. September\ngestattete unselbständige Arbeitseinheit der Berufs-\n1984 (BGBl. I S. 1213), der zuletzt durch Artikel 1\ngenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik\nNummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Juni\nTelekommunikation, die schifffahrtsmedizinische\n2021 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist,\nAufgaben wahrnimmt.\n– des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1\nSatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August                                     §2\n2013 (BGBl. I S. 3154),\nAnforderungen an die\n– des § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung                   Eignung der Seelotsinnen und Seelotsen\nmit Satz 3 und mit Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes\nvom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), von denen § 20         (1) Als Seelotsin oder Seelotse auf Seelotsrevieren\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Satz 3 durch Arti-          oder auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Seelots-\nkel 151 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. November           reviere oder als Seelotsenanwärterin oder Seelotsen-\n2019 (BGBl. I S. 1626) und § 20 Absatz 2 durch Ar-       anwärter ist für den Seelotsberuf gesundheitlich geeig-\ntikel 8 Nummer 2 des Gesetzes vom 25. November           net (Seelotseignung), wer\n2015 (BGBl. I S. 2095) geändert worden ist, im Ein-      1. die Anforderungen an die Seediensttauglichkeit\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit               eines Besatzungsmitgliedes des Decksdienstes\nund Soziales und dem Bundesministerium für Ernäh-            nach Anlage 1 der Maritime-Medizin-Verordnung er-\nrung und Landwirtschaft:                                     füllt,\n2. nach dem Ergebnis der zusätzlichen seelotsbezoge-\nArtikel 1                                nen Untersuchung nach der Anlage 1 Abschnitt II\nVerordnung                                nicht wesentlich gesundheitlich beeinträchtigt ist\nüber die Feststellung der gesundheitlichen                 und über ein ausreichendes Dämmerungskontrast-\nEignung von Seelotsinnen und Seelotsen                    Sehvermögen verfügt,\n(Seelotseignungsverordnung – SeeLotsEigV)               3. keine Sprach- oder Sprechstörungen hat, insbeson-\ndere nicht in der Fähigkeit beeinträchtigt ist, klare\n§1                                   und verständliche Anweisungen an Bord zu geben,\nAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen                4. nach dem Ergebnis einer elektrokardiographischen\n(1) Diese Verordnung regelt                                  Untersuchung mit Belastung über eine aus-\nreichende Leistungsfähigkeit des Herz-Kreislauf-\n1. die Feststellung der Seelotseignung der\nSystems nach den Anforderungen des Standes der\na) Seelotsinnen und Seelotsen auf Seelotsrevieren,          arbeitsmedizinischen Wissenschaft verfügt,\nb) Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter,        5. bei gesundheitlichen Einschränkungen mindestens\nc) Bewerberinnen und Bewerber um eine Zulassung             die Anforderungen aus Spalte 4 der Tabelle 6.2 der\nals Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter           Anlage 1 der Maritime-Medizin-Verordnung erfüllt.\n(Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewer-             (2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 muss die\nber),                                                mesopische Sehschärfe mindestens die Kontrastein-\nd) Seelotsinnen und Seelotsen auf Seeschifffahrts-      stellung 1:5 ohne und mit Blendung erfüllen. Das Ein-\nstraßen außerhalb der Seelotsreviere,                halten dieser Anforderung ist zum Zweck der Erteilung\n2. die Anforderungen an die Zulassung von Ärztinnen         des Seelotseignungszeugnisses der das Seelotseig-\nund Ärzten zur Durchführung von Seelotseignungs-        nungszeugnis erteilenden Person nachzuweisen durch\nuntersuchungen sowie die Qualitätssicherung die-        Vorlage einer Bescheinigung:\nser Untersuchungen,                                     1. einer Augenärztin oder eines Augenarztes oder\n3. die Einzelheiten zur Führung des Seelotseignungs-        2. einer im Sinne des § 7 zugelassenen Ärztin oder\nverzeichnisses,                                             eines im Sinne des § 7 zugelassenen Arztes (zuge-\n4. die Kosten der Seelotseignungsuntersuchungen                 lassene Ärztin oder zugelassener Arzt), die oder der\nund deren Übernahme.                                        eine Untersuchung der Dämmerungssehschärfe zur","778             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022\nÜberprüfung des Ausschlusses einer Nachtblindheit       2. zum Zwecke des Satzes 4 bis zum Ablauf des\ndurchführen kann.                                           30. Novembers eines Kalenderjahres die Termine\n(3) Als Seelotsin über See oder Seelotse über See            der Sitzungen der Eignungskommission des folgen-\n(Überseelotsin oder Überseelotse) ist gesundheitlich            den Kalenderjahres\ngeeignet, wer                                               mitzuteilen. Für den Fall, dass in einem Kalenderjahr\n1. die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4           zusätzliche Sitzungen erforderlich werden, hat die\nund                                                     Bundeslotsenkammer auf Anforderung des Seeärztli-\nchen Dienstes jeweils ein Mitglied nach Satz 1 Num-\n2. bei gesundheitlichen Einschränkungen die Anforde-        mer 2 aus dem Kreis der berufenen Personen zu be-\nrungen aus Spalte 5 der Tabelle 6.2 der Anlage 1 der    nennen; die Reihenfolge der Benennung bestimmt sich\nMaritime-Medizin-Verordnung                             nach der alphabetischen Reihenfolge der berufenen\nerfüllt.                                                    Personen.\n(4) Eine Seelotsenbewerberin oder ein Seelotsenbe-\n§3\nwerber ist für den Seelotsdienst psychologisch geeig-\nAnforderungen an die Eignung der                  net, wenn sie oder er im psychologischen Eignungstest\nSeelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewerber               nach Maßgabe der Anlage 2 als Zielerreichungsgrad\n(1) Eine Seelotsenbewerberin oder ein Seelotsen-         einen Zahlenwert von mindestens 55 erreicht und da-\nbewerber ist für die Zulassung als Seelotsenanwärterin      mit in jeder der drei Testphasen des Eignungstests\noder Seelotsenanwärter gesundheitlich geeignet, sofern      1. mindestens durchschnittliche Leistungen in den\nsie oder er                                                     Leistungsmerkmalen im Vergleich zur Referenz-\n1. ein gültiges Seelotseignungszeugnis und                      gruppe zeigt und\n2. nach Feststellung der Seelotseignung durch eine          2. keine vom Anforderungsprofil deutlich abweichen-\nSeelotseignungsuntersuchung die psychologische              den Verhaltensausprägungen bei den Verhaltens-\nEignung für den Seelotsdienst in einem psychologi-          merkmalen im Vergleich zur Referenzgruppe zeigt.\nschen Eignungstest\nBei Nichtbestehen darf der Eignungstest einmal nach\nnachweist. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für eine Bewer-       einer Mindestwartezeit von einem Jahr wiederholt wer-\nberin oder einen Bewerber für eine Erlaubnis nach § 42      den.\ndes Seelotsgesetzes.\n(5) Der Seeärztliche Dienst hat den Zielerreichungs-\n(2) Der durch den Seeärztlichen Dienst nach näherer      grad als Ergebnis des psychologischen Eignungstests\nBestimmung der Anlage 2 durchgeführte psycholo-             der Seelotsenbewerberin oder des Seelotsenbewer-\ngische Eignungstest ist ein anforderungsbezogenes,          bers im Seelotseignungsverzeichnis zu dem in § 49\nnach dem Stand der Wissenschaft psychometrisch              Absatz 2 Nummer 4 des Seelotsgesetzes genannten\nüberprüftes Verfahren. Das Mindestalter für die Teil-       Zweck zu speichern und der Seelotsenbewerberin oder\nnahme am Eignungstest beträgt 17 Jahre.                     dem Seelotsenbewerber diesen schriftlich oder elek-\n(3) Die abschließende Beurteilung des psycholo-          tronisch mitzuteilen.\ngischen Eignungstests ist von einer Eignungskommis-\nsion durchzuführen, die aus                                                            §4\n1. einer Psychologin oder einem Psychologen des\nDurchführung der Seelotseignungsuntersuchung\nSeeärztlichen Dienstes und\n2. einem von der Bundeslotsenkammer berufenen Mit-             (1) Die zur Untersuchung befugte Ärztin oder der zur\nglied aus dem Kreis der aktiven Seelotsinnen oder       Untersuchung befugte Arzt hat vor jeder Seelots-\nSeelotsen                                               eignungsuntersuchung die Identität der zu unter-\nsuchenden Person festzustellen und durch Einblick in\nbesteht. Die Bundeslotsenkammer hat so viele Perso-         das Seelotseignungsverzeichnis die für die Person er-\nnen als Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 zu berufen,         fassten Daten auf das Vorliegen eines Sperrvermerks\ndass die Eignungskommission für alle vom Seeärztli-         nach § 49 Absatz 3 Nummer 17 des Seelotsgesetzes\nchen Dienst für ein Kalenderjahr vorgesehenen Sitzun-       zu prüfen. Eine Seelotseignungsuntersuchung darf nur\ngen ordnungsgemäß besetzt ist. Die Berufung erfolgt         durchgeführt und ein Seelotseignungszeugnis nur er-\nfür die Dauer von drei Jahren; eine Wiederberufung ist      teilt werden, wenn im Seelotseignungsverzeichnis kein\nzulässig. Die Bundeslotsenkammer benennt dem See-           Sperrvermerk eingetragen ist.\närztlichen Dienst für jede Sitzung der Eignungskom-\nmission das jeweilige Mitglied nach Satz 1 Nummer 2;           (2) Für die Durchführung der Untersuchungen gelten\ndie Reihenfolge der zu benennenden Personen ist für         die Nummern 1, 3 und 4 der Anlage 2 der Maritime-\njedes Kalenderjahr einer Berufungsperiode im Voraus         Medizin-Verordnung entsprechend. Der Umfang der\nfestzulegen; dabei ist auch festzulegen, wer eine be-       Seelotseignungsuntersuchung ist in der Anlage 1 fest-\nnannte Person im Falle deren Verhinderung vertritt.         gelegt.\nDer Seeärztliche Dienst hat der Bundeslotsenkammer             (3) Die zur Untersuchung befugte Ärztin oder der zur\n1. zum Zweck des Satzes 2 bis zum 30. September             Untersuchung befugte Arzt hat jede Seelotseignungs-\ndes Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr des Be-        untersuchung sowie jede Ausstellung eines Seelotseig-\nginns einer Berufungsperiode vorausgeht, die Zahl       nungszeugnisses unverzüglich nach Abschluss der\nder Sitzungen der Eignungskommission für jedes          Untersuchung in das Seelotseignungsverzeichnis ein-\nKalenderjahr der Berufungsperiode und                   zutragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022                779\n§5                                                           §7\nSeelotseignungszeugnis                                 Zugelassene Ärztinnen und Ärzte\n(1) Zur Durchführung der Seelotseignungsunter-               Nach § 16 des Seearbeitsgesetzes zugelassene Ärz-\nsuchung und Erteilung des Seelotseignungszeugnisses          tinnen und Ärzte müssen, um Seelotseignungsuntersu-\nbei festgestellter Seelotseignung ist befugt                 chungen nach § 13 Absatz 1 des Seelotsgesetzes\ndurchführen zu können, durch die Berufsgenossen-\n1. eine zugelassene Ärztin oder ein zugelassener Arzt        schaft zur Durchführung der Seelotseignungsunter-\noder                                                     suchung zugelassen sein. Für diese Zulassung müssen\n2. eine Ärztin oder ein Arzt des Seeärztlichen Dienstes      die Antragstellerinnen und Antragsteller abweichend\nin den Fällen des § 13 Absatz 2 und 3 des Seelots-       von § 9 Absatz 1 Nummer 3 und 5 der Maritime-Medi-\ngesetzes.                                                zin-Verordnung vor der erstmaligen Durchführung von\nSeelotseignungsuntersuchungen\n(2) Eine Ärztin oder ein Arzt nach Absatz 1 darf die\nSeelotseignung nur nach einer selbst vorgenommenen           1. mindestens 100 Seediensttauglichkeitsuntersu-\nUntersuchung bescheinigen. Stellt die Ärztin oder der            chungen innerhalb eines Jahres seit der Zulassung\nArzt die Seelotseignung fest, so ist                             nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes\ndurchgeführt haben,\n1. der durch die Berufsgenossenschaft nach § 10 be-\nkannt gemachte Vordruck des Seelotseignungs-             2. dem Seeärztlichen Dienst eine Bescheinigung einer\nzeugnisses vollständig auszufüllen, zu unterschrei-          Lotsenbrüderschaft über die Begleitung von min-\nben und mit einem Stempel nach dem Muster der                destens drei Lotsberatungen von Seeschiffen in\nAnlage 3 der Maritime-Medizin-Verordnung zu ver-             deutschen Seegewässern, von denen eine Lotsbe-\nsehen und                                                    ratung nachts erfolgen muss, vorlegen,\n2. das Seelotseignungszeugnis der untersuchten Per-          3. dem Seeärztlichen Dienst ein für den Zeitraum der\nson auszuhändigen oder zu übermitteln.                       Lotsbegleitungen nach Nummer 2 geltendes See-\ndiensttauglichkeitszeugnis für den Dienstzweig Üb-\n(3) Die Ärztin oder der Arzt nach Absatz 1 hat                riger Schiffsdienst sowie eine Bescheinigung einer\n1. die Feststellung der Seelotseignung und                       Ärztin oder eines Arztes über das Erfüllen der Anfor-\nderungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 vorlegen,\n2. eine Einschränkung der Seelotseignung, soweit dies\n4. an einem Seminar des Seeärztlichen Dienstes zur\naufgrund des Ergebnisses der Untersuchung erfor-\nEinführung in die Grundlagen der Seelotseignungs-\nderlich ist,\nuntersuchungen teilgenommen haben.\nin das Seelotseignungszeugnis einzutragen. Die Auf-\nlagen für die Seelotstätigkeit sind in dem Seelotseig-                                  §8\nnungszeugnis zu vermerken und in das Seelotseig-\nDokumentationspflichten,\nnungsverzeichnis einzutragen. Das gilt insbesondere\nZugang zum Seelotseignungsverzeichnis\nfür das Erfordernis des Tragens oder Verwendens von\nSehhilfen oder anderen Hilfsmitteln und für das Mitfüh-         (1) Für die Dokumentationspflichten der zugelasse-\nren von Ersatzhilfsmitteln.                                  nen Ärztinnen oder zugelassenen Ärzte und der Ärztin-\nnen oder der Ärzte des Seeärztlichen Dienstes gilt § 11\n(4) Die Gültigkeitsdauer des Seelotseignungszeug-\nder Maritime-Medizin-Verordnung mit der Maßgabe\nnisses beträgt drei Jahre. Die Ärztin oder der Arzt nach\nentsprechend, dass anstelle der in § 19 Absatz 6 Satz 2\nAbsatz 1 kann eine abweichende kürzere Geltungs-\nund 3 des Seearbeitsgesetzes vorgesehenen Daten die\ndauer des Seelotseignungszeugnisses festsetzen,\nin § 49 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Seelotsgesetzes\nwenn nach dem Ergebnis der Untersuchung die See-\nvorgesehenen Daten treten.\nlotseignung nur bis zu diesem Zeitpunkt voraussehbar\nist.                                                            (2) Für die automatisierte Übermittlung von Daten\naus dem Seelotseignungsverzeichnis gilt § 12 der\n§6                                Maritime-Medizin-Verordnung mit der Maßgabe ent-\nsprechend, dass anstelle der Daten nach § 19 Absatz 3\nAblehnung der Seelotseignung, Widerspruch               des Seearbeitsgesetzes die Daten nach § 49 Absatz 3\n(1) Ist die untersuchte Person für den Seelotsberuf       des Seelotsgesetzes treten.\nnicht geeignet oder vorübergehend nicht geeignet,               (3) Soweit nach datenschutzrechtlichen Vorschriften\nstellt die zur Untersuchung befugte Ärztin oder der          zum Zweck der Vermeidung von Mehrfach-Unter-\nzur Untersuchung befugte Arzt eine Bescheinigung             suchungen bei unterschiedlichen zugelassenen Ärztin-\nüber das Nichterteilen des Seelotseignungszeugnisses         nen und zugelassenen Ärzten ein Abgleich von Daten\naus und übermittelt der untersuchten Person die Be-          zwischen dem Seelotseignungsverzeichnis und dem\nscheinigung; § 5 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. In       Seediensttauglichkeitsverzeichnis zulässig ist, werden\nder Bescheinigung ist anzugeben, bis wann die unter-         bei jedem Abruf von Daten aus dem Seelotseignungs-\nsuchte Person nach ärztlicher Einschätzung voraus-           verzeichnis von der Berufsgenossenschaft folgende\nsichtlich vorübergehend nicht geeignet sein wird.            Daten mit den entsprechenden Daten dieser Person\n(2) Gegen die Feststellung des Seeärztlichen Diens-       im Seediensttauglichkeitsverzeichnis nach § 19 des\ntes nach § 13 Absatz 2 des Seelotsgesetzes über eine         Seearbeitsgesetzes abgeglichen:\nmangelnde Eignung oder deren Einschränkung kann              1. Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Ge-\nWiderspruch nach den allgemeinen Vorschriften des                burtsort der untersuchten Person nach § 49 Absatz 3\nVerwaltungsprozessrechts erhoben werden.                         Nummer 1 bis 3 des Seelotsgesetzes,","780            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022\n2. Sperrvermerke der Berufsgenossenschaft nach § 49        nung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2652) geändert\nAbsatz 3 Nummer 17 des Seelotsgesetzes.                worden ist, weiter anzuwenden. Das Bundesministe-\nUnrichtige Angaben im Seelotseignungsverzeichnis           rium für Digitales und Verkehr gibt den Tag nach Satz 1\nsind durch die Berufsgenossenschaft zu berichtigen         im Bundesgesetzblatt bekannt.\nund an die entsprechenden Daten zu dieser Person\n(2) Für das Kalenderjahr, in dem der § 3 erstmals\nim Seediensttauglichkeitsverzeichnis anzugleichen. Er-\nanzuwenden ist, gilt § 3 Absatz 3 Satz 5 mit der Maß-\ngibt der Abgleich nach Satz 1, dass Daten im See-\ngabe, dass an die Stelle der jeweiligen Zeitpunkte des\ndiensttauglichkeitsverzeichnis unrichtig sind, ist eine\n§ 3 Absatz 3 Satz 5 jeweils der letzte Tag des Monats\nBerichtigung des Seediensttauglichkeitsverzeichnisses\ntritt, ab dem der § 3 anzuwenden ist.\ndurch die registerführende Stelle zu veranlassen. Liegt\neine Berichtigungsmeldung nach § 12 Absatz 5 Satz 3            (3) Bis zum Ablauf des 30. Novembers 2022 darf\nder Maritime-Medizin-Verordnung vor, ist das Seelots-      eine zugelassene Ärztin oder ein zugelassener Arzt\neignungsverzeichnis zu berichtigen.                        kein Seelotseignungszeugnis für Seelotsenbewerberin-\nnen oder Seelotsenbewerber erteilen, sondern hat das\n§9                              Ergebnis ihrer oder seiner Untersuchung nach Maß-\nKostentragung                          gabe des § 5 Absatz 3 im Seelotseignungsverzeichnis\nDie Kosten der Durchführung der Seelotseignungs-        zu speichern. Das Seelotseignungszeugnis ist abwei-\nuntersuchung durch eine zugelassene Ärztin oder            chend von § 5 Absatz 1 ausschließlich von einer Ärztin\neinen zugelassenen Arzt trägt die untersuchte Person.      oder einem Arzt des Seeärztlichen Dienstes auf der\nDabei gilt für die zugelassenen Ärztinnen und die zu-      Grundlage der nach Satz 1 und § 3 Absatz 3 Satz 1\ngelassenen Ärzte die Gebührenordnung für Ärzte             gespeicherten Feststellungen zu erteilen.\nunmittelbar. Die Kosten ergänzend erforderlicher fach-         (4) Vor dem 28. Mai 2022 erteilte Zeugnisse über die\närztlicher Untersuchungen oder medizinischer oder          körperliche und geistige Eignung für den Seelotsenbe-\npsychologischer Gutachten trägt ebenfalls die unter-       ruf nach § 1 der Seelotsenuntersuchungsverordnung in\nsuchte Person.                                             der in Absatz 1 bezeichneten Fassung behalten ihre\nGültigkeit bis zum Ablauf des in § 2 Absatz 1 Satz 1\n§ 10                             Nummer 2 der Seelotsenuntersuchungsverordnung in\nMuster                             der in Absatz 1 bezeichneten Fassung vorgesehenen\nDie Berufsgenossenschaft kann Muster für die nach       Untersuchungsintervalls.\ndieser Verordnung vorgesehenen Zeugnisse, Beschei-\nnigungen und Vordrucke im Verkehrsblatt bekannt ma-            (5) Vor dem Tag der erstmaligen Anwendung des\nchen.                                                      § 3 ausgestellte Bescheinigungen über psychologische\nUntersuchungen von Seelotsenbewerberinnen oder\n§ 11                             Seelotsenbewerbern nach § 3 Absatz 2 der Seelotsen-\nuntersuchungsverordnung in der in Absatz 1 bezeichne-\nAnwendungs- und Übergangsbestimmungen                  ten Fassung behalten ihre Gültigkeit. Für die Zulassung\n(1) § 3 ist ab dem ersten Tag des Monats anzu-          zur Seelotsenanwärterin oder zum Seelotsenanwärter\nwenden, der auf den Monat folgt, in dem alle sach-         nach § 9 des Seelotsgesetzes hat die Aufsichtsbe-\nlichen, insbesondere räumlichen, Voraussetzungen für       hörde für das Seelotswesen die in der Anlage 3 aufge-\ndie Durchführung des psychologischen Eignungstests         führten Maßstäbe zur Vergleichbarkeit der Ergebnisse\nvollständig vorliegen. Bis zu dem sich aus Satz 1 er-      der psychologischen Untersuchungen nach § 3 Ab-\ngebenden Zeitpunkt ist § 3 Absatz 2 Satz 1 bis 4 und 6     satz 2 der Seelotsenuntersuchungsverordnung mit\nder Seelotsenuntersuchungsverordnung vom 12. März          den psychologischen Eignungstests nach § 3 dieser\n1998 (BGBl. I S. 511), die durch Artikel 1 der Verord-     Verordnung zugrunde zu legen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022              781\nAnlage 1\n(zu § 2 Absatz 1 Nummer 2 und § 4 Absatz 2 Satz 2)\nUmfang der Seelotseignungsuntersuchung\nDer Umfang der Seelotseignungsuntersuchung ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:\nI. Grundsätzlicher Untersuchungsumfang (wie bei Besatzungsmitgliedern des Decksdienstes)\nSteigerungs-\nÄrztliche Leistung                              Inhalt                            GOÄ-Ziffer\nfaktor\nAnamneseerhebung             Ausführliche Anamneseerhebung einschließlich Fra-                1            3,5\ngebogen\nGanzkörperuntersuchung       Körperliche Untersuchung einschließlich RR-, Herz-               8            2,3\nfrequenz-, Körpergröße- und Körpergewichtsmes-\nsung, Bestimmung des Body-Mass-Index\nSehtest                      Überprüfung der Sehschärfe durch Bestimmung des               1200            2,3\nVisus nach Snellen oder einem äquivalenten Verfah-\nren; Überprüfung des Nahsehens durch Tafeln nach\nNieden oder einem äquivalenten Verfahren\nUrinuntersuchung             Untersuchung des Urins auf Glukose, Eiweiß und                3511           1,15\nBlut\nErgebnismitteilung           Belehrung der untersuchten Person über den Inhalt        In Nummer 1       entfällt\ndes Zeugnisses                                             enthalten\nZeugnisausstellung           Erfassung der Untersuchungsergebnisse im Seelots-               75            2,3\neignungsverzeichnis, Erteilung des Seelotseignungs-\nzeugnisses\nFarbsinnprüfung              Überprüfung des Farbsehvermögens durch Farb-             In Nummer 8       entfällt\ntafeln zweier anerkannter Systeme                          enthalten\nII. Seelotsbezogene zusätzliche Untersuchungen\nEKG                          Elektrokardiographische Untersuchung mit Belas-                652            2,3\ntung\nDämmerungssehen              Untersuchung des Dämmerungssehens, ohne Blen-                 1234            2,3\ndung\nUntersuchung des Dämmerungssehens, mit Blen-                  1235            2,3\ndung\nBlutentnahme                 Blutentnahme mittels Kanüle oder Katheter aus der              250            1,8\nVene\nBlutbild                     Kleines Blutbild                                              3550           1,15\nSubstrate, Metabolite,       Gamma-GT                                                    3592.H1          1,15\nEnzyme\nGPT                                                         3595.H1          1,15\nGOT                                                         3594.H1          1,15\nHbA1                                                          3561           1,15\nKreatinin                                                   3585.H1          1,15\nLaboruntersuchungen          Zusätzliche Blutlaboruntersuchungen auf Anordnung       Gemäß GOÄ-           1,15\ndes Seeärztlichen Dienstes                             Ziffern Abschnitt\nLaboratoriums-\nuntersuchungen","782             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022\nAnlage 2\n(zu § 3 Absatz 2)\nPsychologischer Eignungstest\nfür Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewerber\n1. Allgemeines\n1.1 Mit einem erfolgreich durchgeführten psychologischen Eignungstest nach § 3 Absatz 2 weist eine Seelotsen-\nbewerberin oder ein Seelotsenbewerber ihre oder seine den besonderen Anforderungen für den Seelots-\ndienst genügende psychologische Eignung nach.\n1.2 Die Grundlage für die vom Seeärztlichen Dienst entwickelten und anzuwendenden Testverfahren ist eine\nzuvor nach den Inhalten der DIN 33430 2016-07 von Juli 2016 (Anforderungen an berufsbezogene Eignungs-\ndiagnostik) durchgeführte Berufsanforderungsanalyse und dem daraus abgeleiteten Anforderungsprofil.\n1.3 Der Eignungstest umfasst psychologische Untersuchungsverfahren, mit denen Leistungs- und Verhaltens-\nmerkmale einer Seelotsenbewerberin oder eines Seelotsenbewerbers überprüft werden, die sich nach der\nvon der für das Seelotswesen zuständigen Aufsichtsbehörde in Auftrag gegebenen Berufsanforderungs-\nanalyse als berufsrelevant für den Seelotsdienst erwiesen haben.\n2. Feststellung der Eignung\n2.1 Die zu untersuchenden Leistungsmerkmale sind Fähigkeiten oder Fertigkeiten:\n1. der Raumorientierung sowie der Geschwindigkeit und Flexibilität der Prägnanzbildung,\n2. des Merkens,\n3. der Wahrnehmungsgeschwindigkeit,\n4. der Daueraufmerksamkeit,\n5. der selektiven Aufmerksamkeit und der simultanen Informationsverarbeitung,\n6. des deduktiven Schlussfolgerns und der Problemwahrnehmung,\n7. des mündlichen Verständnisses und Ausdrucks,\n8. des Umgangs mit Zahlen.\nDer Eignungstest ist in deutscher Sprache durchzuführen. Geeignete einzelne Teile des Tests sind auch in\nenglischer Sprache durchzuführen, um als Leistungsmerkmal Fähigkeiten oder Fertigkeiten der für den See-\nlotsdienst erforderlichen englischen Sprache feststellen zu können.\n2.2 Die zu untersuchenden Verhaltensmerkmale sind Einstellungen, präferierte Verhaltensweisen sowie Facetten\nder Persönlichkeit. Hierzu gehören:\n1. Zuverlässigkeit,\n2. Stressresistenz, insbesondere emotionale Kontrolle, mentale Ausdauer, Frustrationstoleranz,\n3. Selbstsicherheit, insbesondere sicheres Auftreten, aktives Vertreten der eigenen Meinung,\n4. Entscheidungsfindung, insbesondere Vermeiden vorschneller Entscheidungen, Verhaltensflexibilität,\n5. soziale Kompetenz, insbesondere Freundlichkeit, soziales Feingefühl, soziale Konformität,\n6. Leistungsmotivation,\n7. Selbstständigkeit,\n8. Koordination.\n2.3 Die Bewertung der festgestellten Leistungs- und Verhaltensmerkmale erfolgt durch einen Vergleich mit den\nLeistungen und Verhaltensausprägungen einer repräsentativen Referenzgruppe.\nDie Referenzgruppe setzt sich aus dem Kreis der Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewerber zusam-\nmen, die den psychologischen Eignungstest bereits absolviert haben. Die Referenzgruppe muss eine Stich-\nprobengröße nach dem Stand der Wissenschaft ausweisen. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 kann sich\ndie Referenzgruppe auch aus dem Kreis aktiver Seelotsinnen und Seelotsen zusammensetzen, solange noch\nkeine nach dem Stand der Wissenschaft ausreichende Stichprobengröße von Seelotsenbewerberinnen und\nSeelotsenbewerbern erreicht worden ist.\n3. Testmethoden und -ablauf\n3.1 Der psychologische Eignungstest ist in drei Testphasen unterteilt. In der Testphase 1 kommen computeri-\nsierte Testverfahren und arbeitsprobenähnliche Verfahren zur Überprüfung von Leistungs- und Verhaltens-\nmerkmalen zum Einsatz. In den Testphasen 2 und 3 werden Verhaltensmerkmale in Verhaltensproben und\neinem Interview überprüft.\n3.2 Alle Mitglieder der Eignungskommission nach § 3 Absatz 2 müssen persönliche und vollständige Kenntnis der\nBeurteilungsmaßstäbe und der Teilergebnisse der standardisierten Testphase 1 (computerisierte Testverfah-\nren und arbeitsprobenähnliche Verfahren) erhalten. An den Testphasen 2 und 3 (Verhaltensproben und Inter-\nview) müssen sie unmittelbar teilnehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022           783\n3.3 Der Eignungstest ist je nach Anzahl der untersuchungswilligen Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbe-\nwerber entweder an mehreren Tagen hintereinander in einem Block (Komplettuntersuchung) oder in mehre-\nren, zeitlich voneinander getrennten Testphasen an mehreren Tagen durchzuführen.\n3.4 Der Eignungstest ist nicht öffentlich in Räumlichkeiten des Seeärztlichen Dienstes in Hamburg durchzu-\nführen.\n4. Bewertung der Ergebnisse, Zielerreichungsgrad\n4.1 Nach der letzten Testphase haben die Mitglieder der Eignungskommission abschließend das Gesamtergeb-\nnis des Eignungstests für jede getestete Seelotsenbewerberin oder jeden getesteten Seelotsenbewerber zu\nbewerten und den jeweils erreichten Zielerreichungsgrad festzustellen. Die Feststellung des Zielerreichungs-\ngrades durch die Mitglieder der Eignungskommission hat einstimmig zu erfolgen.\n4.2 Der Zielerreichungsgrad fasst alle bei einer Seelotsenbewerberin oder einem Seelotsenbewerber getesteten\nLeistungs- und Verhaltensmerkmale in einem Zahlenwert von 1 bis 100 zusammen. Der Zahlenwert wird\nermittelt aus dem Vergleich der im Eignungstest erfassten individuellen Leistungs- und Verhaltensmerkmale\n(Punkte 2.1 und 2.2) der jeweiligen Seelotsenbewerberin oder des jeweiligen Seelotsenbewerbers mit der\nReferenzgruppe (Punkt 2.3).\nJe größer der Zahlenwert ist, desto größer ist die psychologische Eignung der jeweiligen Seelotsenbewer-\nberin oder des jeweiligen Seelotsenbewerbers. Eine Seelotsenbewerberin oder ein Seelotsenbewerber erzielt\nin der Summe einen umso größeren Zielerreichungsgrad,\n1. je höher die erzielten Leistungen in den Leistungsmerkmalen im Vergleich zur Referenzgruppe liegen,\n2. je geringer die Verhaltensausprägungen in den Verhaltensmerkmalen von der Referenzgruppe abweichen.\n4.3 Der Seeärztliche Dienst erstellt eine interne Dokumentation über jeden durchgeführten Eignungstest. Die\nDokumentation enthält für jede getestete Seelotsenbewerberin oder jeden getesteten Seelotsenbewerber\nihre oder seine Testwerte der verschiedenen Testphasen und die abschließende Bewertung des Gesamt-\nergebnisses des Eignungstests.\n4.4 Die Beratungen und Feststellungen der Eignungskommission sind vertraulich zu behandeln. Die Kosten-\nerstattung für die Lotsen der Eignungskommission bestimmen sich nach anderen Vorschriften.","784           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022\nAnlage 3\n(zu § 11 Absatz 5)\nVergleichbarkeit der Ergebnisse der\npsychologischen Eignungstests nach bisherigem und neuem Recht\nDie Aufsichtsbehörde für das Seelotswesen hat bei der Zulassung der Seelotsen-\nanwärterinnen und oder Seelotsenanwärter nach § 9 des Seelotsgesetzes die\nuntenstehenden Maßstäbe zur Vergleichbarkeit der Ergebnisse der bisherigen\npsychologischen Untersuchungen nach § 3 Absatz 2 der Seelotsenuntersu-\nchungsverordnung vom 12. März 1998 (BGBl. I S. 511), die durch Artikel 1\nder Verordnung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,\nmit den psychologischen Eignungstests nach § 3 dieser Verordnung zugrunde\nzu legen.\nNach § 3 Absatz 2 der Seelotsenuntersuchungsverordnung (bisheriges Recht)\nfließt das Ergebnis der psychologischen Untersuchung in die Gesamtbewer-\ntung des Seeärztlichen Dienstes durch eine gesonderte Bescheinigung ein.\nDiese Bescheinigung enthält die Bewertung der psychologischen Unter-\nsuchung nach den Bewertungsstufen „gut geeignet“, „befriedigend geeignet“,\n„geeignet“ oder „nicht geeignet“.\nNach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 der Seelotseignungsverordnung\n(neues Recht) fasst der Zielerreichungsgrad des psychologischen Eignungs-\ntests alle bei einer Seelotsenbewerberin oder einem Seelotsenbewerber getes-\nteten Leistungs- und Verhaltensmerkmale in einem Zahlenwert von 1 bis 100 zu-\nsammen.\nDie Ergebnisse einer psychologischen Untersuchung nach § 3 Absatz 2 der\nSeelotsenuntersuchungsverordnung entsprechen den folgenden Zielerreichungs-\ngraden nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 der Seelotseignungsver-\nordnung:\nBewertungsstufen nach § 3 Absatz 2     Zielerreichungsgrad nach § 3 Absatz 3\nder Seelotsenuntersuchungsverordnung   in Verbindung mit Anlage 2 der Seelots-\n(bisheriges Recht)                     eignungsverordnung (neues Recht)\nnicht geeignet                         0 bis 54\ngeeignet                               55 bis 77\nbefriedigend geeignet                  78 bis 96\ngut geeignet                           97 bis 100","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022               785\nArtikel 2\nÄnderung der\nBMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung\nDie BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I\nS. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 772) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:\n1. Nach § 1 Nummer 31 wird folgende Nummer 31a eingefügt:\n„31a. Seelotseignungsverordnung (SeeLotsEigV)“.\n2. Die Anlage wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:\naa) Nach der Gebührennummer 27 wird folgende Gebührennummer 28 eingefügt:\n„28        Wiederholungsprüfung eines Seelotsanwärters für § 10 SeeLG                      181“.\ndie Seelotsreviere\nbb) In der Gebührennummer 31 wird in Spalte 2 die Angabe „Nummer 28“ durch die Angabe „Nummer 29“\nersetzt.\nb) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:\naa) Den Vorbemerkungen wird in der Nummer 1 Buchstabe a folgender Satz angefügt:\n„Abweichend von Satz 1 werden für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand im Abschnitt III\nBereich „A. Maritime Medizin“ die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in\nder Bundesverwaltung nach Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 11. Februar\n2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204)\ngeändert worden ist, angewendet.“\nbb) In der Gebührennummer 3001 wird die Angabe „20,70“ durch die Angabe „19,65“ ersetzt.\ncc) In den Gebührennummern 3002 und 3003 wird die Angabe „70-130“ durch die Angabe „149“ ersetzt.\ndd) In der Gebührennummer 3004 wird die Zahl „3 195“ durch die Zahl „3 075“ ersetzt.\nee) In der Gebührennummer 3005 wird die Zahl „3 195“ durch die Zahl „3 075“ ersetzt.\nff) In der Gebührennummer 3006 wird die Angabe „80,15“ durch die Angabe „78,10“ ersetzt.\ngg) In der Gebührennummer 3007 wird die Zahl „2 503“ durch die Zahl „2 420“ ersetzt.\nhh) In der Gebührennummer 3008 wird die Zahl „623“ durch die Zahl „595“ ersetzt.\nii) In der Gebührennummer 3009 wird die Zahl „978“ durch die Zahl „958“ ersetzt.\njj) Nach der Gebührennummer 3009 werden folgende Gebührennummern 3010, 3011, 3012, 3013 und\n3014 eingefügt:\n„3010          Erweiterung der Zulassung von Ärzten zur Durch- § 8 SeeLG                        520\nführung von Seelotseignungsuntersuchungen\n3011           Durchführung des psychologischen Eignungstests § 3 Absatz 2 SeeLotsEigV          150\nbei Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewer-\nbern und Feststellung des Ergebnisses\n3012           Ausstellung des Seelotseignungszeugnisses, ge- § 5 Absatz 1 Nummer 2            16,70\ngebenenfalls zuzüglich Gebühren nach Num- SeeLotsEigV\nmer 3013\n3013           Vorausgegangene körperliche Untersuchung           § 5 Absatz 1 Nummer 2     nach Zeit-\nSeeLotsEigV i. V. m. § 13  aufwand\nAbsatz 2, 3 SeeLG\n3014           Ungültigkeitserklärung eines Seediensttauglich- § 14 Absatz 3 SeeArbG          55,85“.\nkeitszeugnisses\nArtikel 3\nÄnderung der\nMaritime-Medizin-Verordnung\nDem § 12 der Maritime-Medizin-Verordnung vom 14. August 2014 (BGBl. I\nS. 1383), die durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581)\ngeändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:\n„(5) Soweit nach datenschutzrechtlichen Vorschriften zum Zweck der Ver-\nmeidung von Mehrfach-Untersuchungen bei unterschiedlichen zugelassenen","786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022\nÄrztinnen und Ärzten ein Abgleich von Daten zwischen dem Seediensttauglich-\nkeitsverzeichnis und dem Seelotseignungsverzeichnis zulässig ist, werden bei\njedem Abruf von Daten aus dem Seediensttauglichkeitsverzeichnis von der Be-\nrufsgenossenschaft folgende Daten mit den entsprechenden Daten dieser Per-\nson im Seelotseignungsverzeichnis abgeglichen:\n1. Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort der untersuchten\nPerson nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Seelotsgesetzes,\n2. Sperrvermerke der Berufsgenossenschaft nach § 19 Absatz 3 Nummer 17\ndes Seearbeitsgesetzes.\nUnrichtige Angaben im Seediensttauglichkeitsverzeichnis sind durch die Be-\nrufsgenossenschaft zu berichtigen und an die entsprechenden Daten zu dieser\nPerson im Seelotseignungsverzeichnis anzugleichen. Ergibt der Abgleich nach\nSatz 1, dass Daten im Seelotseignungsverzeichnis unrichtig sind, ist eine Be-\nrichtigung des Seelotseignungsverzeichnisses durch die registerführende\nStelle zu veranlassen. Liegt eine Berichtigungsmeldung nach § 8 Absatz 3\nSatz 3 der Seelotseignungsverordnung vor, ist das Seediensttauglichkeitsver-\nzeichnis zu berichtigen.“\nArtikel 4\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt\ndie Seelotsenuntersuchungsverordnung vom 12. März 1998 (BGBl. I S. 511),\ndie durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2652)\ngeändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 12. Mai 2022\nDer Bundesminister\nfür Digitales und Verkehr\nVolker Wissing"]}