{"id":"bgbl1-2022-17-7","kind":"bgbl1","year":2022,"number":17,"date":"2022-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/17#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-17-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_17.pdf#page=28","order":7,"title":"Verordnung zur Regelung der Gefahrenabwehr in den bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal und zur Änderung der BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung","law_date":"2022-04-29T00:00:00Z","page":772,"pdf_page":28,"num_pages":3,"content":["772               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022\nVerordnung\nzur Regelung der Gefahrenabwehr in den\nbundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal und\nzur Änderung der BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung1\nVom 29. April 2022\nDas Bundesministerium für Digitales und Verkehr                                            §2\nverordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des\nZuständige Behörde\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass                     Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist\nvom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund                  die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,\nsoweit in den nachstehenden Vorschriften nichts ande-\n– des § 46 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswasser-\nres bestimmt ist. Ihr obliegt der Vollzug der Rechtsvor-\nstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nschriften dieser Verordnung und der Verordnung (EG)\nchung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I\nNr. 725/2004.\nS. 1980), der durch Artikel 522 Nummer 7 der Ver-\nordnung von 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-\nändert worden ist,                                                                         §3\n– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Seeaufga-                                      Beauftragte oder\nbengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                            Beauftragter für die Gefahrenabwehr\nvom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) und                             (1) Als Beauftragte oder Beauftragter für die Gefah-\n– des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1             renabwehr im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Ver-\nSatz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom                     ordnung (EG) Nr. 725/2004 in Verbindung mit Abschnitt\n7. August 2013 (BGBl. I S. 3154):                               A/17.1 der Anlage zu Kapitel XI-2 der Anlage zum In-\nternationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz\nArtikel 1                              des menschlichen Lebens auf See (International Ship\nand Port Facility Security Code – ISPS-Code) (BGBl.\nVerordnung                               2003 II S. 2018, 2043) sowie des Artikels 9 der Richt-\nüber die Gefahrenabwehr                           linie 2005/65/EG (Gefahrenabwehrbeauftragter) ist eine\nin den bundeseigenen                            oder ein durch das Wasserstraßen- und Schifffahrts-\nSchleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal                        amt Nord-Ostsee-Kanal zu benennende Beschäftigte\n(Nord-Ostsee-Kanal-Gefahrenabwehrverordnung                       oder zu benennender Beschäftigter dieses Wasserstra-\nßen- und Schifffahrtsamts einzusetzen.\n– NOK-GefAbwV)\n(2) Die Benennung der oder des Beschäftigten gilt\n§1                                  als Zulassung der oder des Beauftragten für die Gefah-\nrenabwehr nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie\nZielsetzung und\n2005/65/EG. Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt\nGeltungsbereich, bundeseigene Schleusenanlagen\nhat sicherzustellen, dass die oder der Gefahrenab-\n(1) Diese Verordnung dient dem Schutz vor Angrif-               wehrbeauftragte vor Aufnahme ihrer oder seiner Tätig-\nfen auf die Sicherheit der bundeseigenen Schleusen-                keit im Sinne des Artikels 16 Absatz 2 der Richtlinie\nanlagen im Nord-Ostsee-Kanal, insbesondere vor                     2005/65/EG überprüft ist; zum Zweck der Überprüfung\nterroristischen Anschlägen.                                        hat die personalführende Stelle sich ein Führungszeug-\n(2) Die bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-                 nis im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 1 des Bundeszen-\nOstsee-Kanal mit ihren Wasser- und Landanteilen sind               tralregistergesetzes und eine Selbstauskunft über die\nHafenanlagen im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der                 wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Beschäftig-\nVerordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Par-                 ten vorlegen zu lassen. Kommt die oder der Gefahren-\nlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Er-                    abwehrbeauftragte ihren oder seinen Dienstpflichten\nhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in                      oder Arbeitspflichten beim Vollzug dieser Verordnung\nHafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6) und                  nicht nach, hat das Wasser- und Schifffahrtsamt\nHäfen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie              die disziplinarrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Vor-\n2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des                     schriften anzuwenden.\nRates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefah-                     (3) Die oder der Gefahrenabwehrbeauftragte muss\nrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28).             über Fachkenntnisse nach Abschnitt B/18.1 des\n1\nISPS-Codes verfügen. Die Fachkenntnisse müssen\nArtikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie\n2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\ndurch eine Teilnahme an Schulungen im Maritimen\n26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl.  Kompetenzzentrum in der Freien und Hansestadt\nL 310 vom 25.11.2005, S. 28) und der Regelung der behördlichen   Hamburg oder an einer vergleichbaren, nach DIN EN\nZuständigkeit beim Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des  ISO 9001 (Stand November 2015, zu beziehen über\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Er-\nhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. die Beuth Verlag GmbH) zertifizierten Einrichtung si-\nL 129 vom 29.4.2004, S. 6).                                      chergestellt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022                773\n(4) Die oder der Gefahrenabwehrbeauftragte stellt         des menschlichen Lebens auf See (SOLAS)\nsicher, dass jährlich eine Übung nach Anhang III der         (BGBl. 1979 II S. 141, 143), das zuletzt durch die Ent-\nRichtlinie 2005/65/EG durchgeführt wird. Diese deckt         schließung MSC.436(99) vom 24. Mai 2018 (BGBl. 2019\nauch die Übung nach Abschnitt A/18.1 in Verbindung           II S. 911, 963) geändert worden ist, unterliegt. Alle Kri-\nmit Abschnitt B/18.6 des ISPS-Codes ab. Die oder der         terien, derentwegen eine Sicherheitserklärung verlangt\nGefahrenabwehrbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass          wird, müssen sich aus dem Plan zur Gefahrenabwehr\ndie Beschäftigten des Wasserstraßen- und Schiff-             ergeben. Sicherheitserklärungen sind für die Dauer\nfahrtsamtes Nord-Ostsee-Kanal auf den Betriebsstel-          eines Jahres ab dem Tag ihrer Ausstellung von dem\nlen, insbesondere die Beschäftigten der Sicherheits-         oder der Gefahrenabwehrbeauftragten aufzubewahren\nzentralen, Verkehrszentralen und Schleusenmeister,           und anschließend unverzüglich zu vernichten, bei elek-\nvierteljährlich nach Artikel 3 Absatz 5 Anstrich 20 der      tronischer Aufbewahrung automatisiert zu löschen.\nVerordnung (EG) Nr. 725/2004 in Verbindung mit Ab-\nschnitt B/18.5 des ISPS-Codes geschult werden.                  (4) Die zuständige Behörde hat nach Artikel 3 Ab-\nsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 in Verbindung\n§4                               mit Regel 3.2 SOLAS XI-2 und Abschnitt A/4.1 des\nISPS-Codes festzulegen, welche der in den Abschnit-\nMaßnahmen nach der                         ten A/2.1.9 bis A/2.1.11 des ISPS-Codes genannten\nVerordnung (EG) Nr. 725/2004                   Gefahrenstufen für die Hafenanlage jeweils gilt und teilt\n(1) Die zuständige Behörde hat die Risikobewertung        diese der oder dem Gefahrenabwehrbeauftragten mit.\nnach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung          Dies gilt auch für Änderungen der Gefahrenstufe.\n(EG) Nr. 725/2004 in Verbindung mit den Abschnitten\n(5) Erlangt die oder der Gefahrenabwehrbeauftragte\nA/15.2 und A/15.5 des ISPS-Codes sowie nach Maß-\ndavon Kenntnis, dass für ein Schiff eine Gefahrenstufe\ngabe des Artikels 3 Absatz 5 Anstrich 18 der Ver-\ngilt, die höher ist als die für die Hafenanlage geltende,\nordnung (EG) Nr. 725/2004 in Verbindung mit den\nso ist dies der zuständigen Behörde zu melden und mit\nAbschnitten B/15.3 und B/15.4 des ISPS-Codes für\nder oder dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf\ndie bundeseigenen Hafenanlagen Kiel-Holtenau und\ndem Schiff Kontakt aufzunehmen. Die oder der Gefah-\nBrunsbüttel im Nord-Ostsee-Kanal durchzuführen und\nrenabwehrbeauftragte für die Hafenanlage hat die ge-\ndie Risikobewertung nach Artikel 3 Absatz 6 der Ver-\neigneten Maßnahmen zu koordinieren.\nordnung (EG) Nr. 725/2004 regelmäßig, spätestens fünf\nJahre nach erstmaliger Bewertung oder der jeweils\nletzten Überprüfung, zu überprüfen. Die Risikobewer-                                      §5\ntung muss innerhalb der zuständigen Behörde durch\nMaßnahmen zur\neine weitere Person als den Ersteller geprüft und ge-\nUmsetzung der Richtlinie 2005/65/EG\nzeichnet werden. Die Zeichnung der weiteren Person\ngilt als Genehmigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5           (1) Die zuständige Behörde führt eine Risikobewer-\nAnstrich 2 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 in Verbin-       tung zum Zweck der Gefahrenabwehr durch, die die\ndung mit Abschnitt B/1.16 des ISPS-Codes.                    nach § 4 Absatz 1 durchgeführten Risikobewertungen\n(2) Auf der Grundlage der Risikobewertung hat die         sowie andere bereits bestehende Maßnahmen zur Ge-\noder der Gefahrenabwehrbeauftragte nach Maßgabe              fahrenabwehr berücksichtigt und die nach Anhang I\ndes Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.              der Richtlinie 2005/65/EG erforderlichen Angaben ent-\n725/2004 in Verbindung mit den Abschnitten A/16.1            hält. Die Risikobewertung muss innerhalb der zustän-\nund A/16.3 sowie nach Maßgabe des Artikels 3 Ab-             digen Behörde durch eine weitere Person als den Er-\nsatz 5 Anstrich 19 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004          steller geprüft und gezeichnet werden. Die Zeichnung\nin Verbindung mit den Abschnitten B/16.3 und B/16.8          der weiteren Person gilt als Genehmigung im Sinne des\ndes ISPS-Codes einen auf die Schnittstellen zwischen         Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 2005/65/EG. Die zu-\nSchiff und Anlage passenden Plan zur Gefahrenabwehr          ständige Behörde legt die Hafengrenzen gemäß Arti-\nfestzulegen und den Plan fortzuschreiben. Der Plan zur       kel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2005/65/EG unter Berück-\nGefahrenabwehr und wesentliche Änderungen be-                sichtigung der Ergebnisse der Risikobewertung fest.\ndürfen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)              (2) Auf der Grundlage der Risikobewertung nach\nNr. 725/2004 in Verbindung mit Abschnitt A/16.2 des          Absatz 1 Satz 1 hat die oder der Gefahrenabwehrbe-\nISPS-Codes der Genehmigung durch die zuständige              auftragte einen Plan zur Gefahrenabwehr zu erstellen,\nBehörde.                                                     der die nach Anhang II der Richtlinie 2005/65/EG erfor-\n(3) Wenn Tatsachen dafür sprechen, dass die für ein       derlichen Angaben enthält. Der Plan zur Gefahrenab-\nSchiff geltenden Anforderungen des ISPS-Codes nicht          wehr und wesentliche Änderungen bedürfen der Ge-\nerfüllt werden oder ein triftiger Grund für die Annahme      nehmigung durch die zuständige Behörde. Die zustän-\nbesteht, dass ein Schiff eine unmittelbare Bedrohung         dige Behörde hat die Risikobewertung nach Artikel 10\nfür die Sicherheit von Personen oder anderen Schiffen,       Absatz 1 der Richtlinie 2005/65/EG bei Bedarf, min-\nAnlagen oder sonstigen materiellen Gütern darstellt,         destens einmal alle fünf Jahre beginnend mit der erst-\nkann die oder der Gefahrenabwehrbeauftragte die Nut-         maligen Erstellung des Planes, zu überprüfen. Die zu-\nzung der Anlagen untersagen oder beschränken. Sie            ständige Behörde hat sicherzustellen, dass der Plan\noder er kann von der Kapitänin oder dem Kapitän des          zur Gefahrenabwehr im Hafen nach Artikel 10 Absatz 1\nSchiffes die Abgabe einer Sicherheitserklärung nach          und Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie angemessen und\nAbschnitt A/5.1 des ISPS-Codes verlangen, wenn ein           regelmäßig, mindestens einmal alle fünf Jahre, begin-\nSchiff, mit dem ein Zusammenwirken mit der Anlage            nend mit der erstmaligen Erstellung des Planes, über-\nstattfindet, nicht den Bedingungen des Kapitels XI-2         prüft und von der oder dem Gefahrenabwehrbeauftrag-\nder Anlage zum Übereinkommen von 1974 zum Schutz             ten durchgeführt wird.","774              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022\n(3) Die zuständige Behörde hat nach Artikel 8 Ab-         den bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ost-\nsatz 2 und 3 der Richtlinie 2005/65/EG die Gefahren-         see-Kanal\nstufe für den Hafen oder Teil des Hafens jeweils fest-       1. Grundstücke, Betriebsräume und schwimmende\nzulegen und diese der oder dem Gefahrenabwehrbe-                Anlagen sowie Wasserfahrzeuge und deren Be-\nauftragten mitzuteilen. Dies gilt auch für Änderungen           triebsräume während der üblichen Geschäfts- oder\nder Gefahrenstufe.                                              Betriebszeiten zu betreten und\n2. Einsicht in Unterlagen zu nehmen, die zur Erfüllung\n§6                                 der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich sind.\nWeitere Maßnahmen der zuständigen Behörde\n§7\nMit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragte Be-\nschäftigte der zuständigen Behörde, insbesondere der                         Ordnungswidrigkeiten\noder die Beauftragte für Gefahrenabwehr, können die             Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Num-\nnotwendigen Maßnahmen und Anordnungen zur Ab-                mer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer\nwehr von Gefahren im Sinne dieser Verordnung treffen.        vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anord-\nSie sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt, in         nung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt.\nArtikel 2\nÄnderung der\nBMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung\nDie BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I\nS. 4744), die durch Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:\n„Besondere Gebührenverordnung\ndes Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche\nLeistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wasserstraßen und der Schifffahrtsverwaltung\n(BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung – BMDV-WS-BesGebV)“.\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur“ werden durch die Wörter „Bundes-\nministeriums für Digitales und Verkehr“ ersetzt.\nb) Nach der Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt:\n„5a. Nord-Ostsee-Kanal Gefahrenabwehrverordnung (NOK-GefAbwV),“.\n3. Dem Abschnitt 1 der Anlage werden folgende Nummern 21 und 22 angefügt:\nGebühren- oder Auslagentatbestand\nGebühren/Auslagen\nNummer                                                    Abgekürzte\nGegenstand                                                              in Euro\nRechtsgrundlage\n„21     Verfügung eines Durchfahrtsverbots       § 4 Absatz 3 Satz 1                             111\nNOK-GefAbwV\n22     Anordnung einer Nutzungsbeschränkung § 4 Absatz 3 Satz 1                            74,40 – 223“.\nNOK-GefAbwV\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 29. April 2022\nDer Bundesminister\nfür Digitales und Verkehr\nVolker Wissing"]}