{"id":"bgbl1-2022-17-6","kind":"bgbl1","year":2022,"number":17,"date":"2022-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/17#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-17-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_17.pdf#page=24","order":6,"title":"Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes","law_date":"2022-05-23T00:00:00Z","page":768,"pdf_page":24,"num_pages":4,"content":["768            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022\nGesetz\nzur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes\nVom 23. Mai 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-         3. § 26 wird durch die folgenden §§ 26 bis 26i ersetzt:\nsen:\n„§ 26\nWahl der oder des\nArtikel 1                                       Unabhängigen Bundesbeauftragten\nfür Antidiskriminierung; Anforderungen\nÄnderung des\nAllgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes                      (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte\nfür Antidiskriminierung wird auf Vorschlag der Bun-\nDas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom                 desregierung vom Deutschen Bundestag gewählt.\n14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch\nArtikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I                (2) Über den Vorschlag stimmt der Deutsche\nS. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:         Bundestag ohne Aussprache ab.\n(3) Die vorgeschlagene Person ist gewählt, wenn\n1. Die Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt ge-        für sie mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der\nfasst:                                                     Mitglieder des Deutschen Bundestages gestimmt\nhat.\n„Abschnitt 6\n(4) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte\nAntidiskriminierungsstelle                    für Antidiskriminierung muss zur Erfüllung ihrer oder\ndes Bundes und Unabhängige                      seiner Aufgaben und zur Ausübung ihrer oder seiner\nBundesbeauftragte oder Unabhängiger                 Befugnisse über die erforderliche Qualifikation, Er-\nBundesbeauftragter für Antidiskriminierung“.           fahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich\nder Antidiskriminierung verfügen. Insbesondere\n2. Dem § 25 wird folgender Absatz 3 angefügt:                 muss sie oder er über durch einschlägige Berufser-\nfahrung erworbene Kenntnisse des Antidiskriminie-\n„(3) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes          rungsrechts verfügen und die Befähigung für die\nwird von der oder dem Unabhängigen Bundesbe-               Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwal-\nauftragten für Antidiskriminierung geleitet.“              tungsdienstes des Bundes haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022                769\n§ 26a                                  gangen hat oder die Voraussetzungen für die\nRechtsstellung der                            Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nicht\noder des Unabhängigen                            mehr erfüllt.\nBundesbeauftragten für Antidiskriminierung            Die Entlassung erfolgt durch die Bundespräsidentin\n(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte           oder den Bundespräsidenten.\nfür Antidiskriminierung steht nach Maßgabe dieses              (5) Im Fall der Beendigung des Amtsverhältnis-\nGesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsver-           ses vollzieht die Bundespräsidentin oder der Bun-\nhältnis zum Bund. Sie oder er ist bei der Ausübung          despräsident eine Urkunde. Die Entlassung wird\nihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem              mit der Aushändigung der Urkunde wirksam.\nGesetz unterworfen.\n(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte                                   § 26d\nfür Antidiskriminierung untersteht der Rechtsauf-\nUnerlaubte Handlungen und\nsicht der Bundesregierung.\nTätigkeiten der oder des Unabhängigen\nBundesbeauftragten für Antidiskriminierung\n§ 26b\nAmtszeit der oder des Unabhängigen                     (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte\nBundesbeauftragten für Antidiskriminierung            für Antidiskriminierung darf keine Handlungen vor-\nnehmen, die mit den Aufgaben des Amtes nicht zu\n(1) Die Amtszeit der oder des Unabhängigen               vereinbaren sind.\nBundesbeauftragten für Antidiskriminierung beträgt\nfünf Jahre.                                                    (2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte\nfür Antidiskriminierung darf während der Amtszeit\n(2) Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.\nund während einer anschließenden Geschäftsfüh-\n(3) Kommt vor Ende des Amtsverhältnisses eine            rung keine anderen Tätigkeiten ausüben, die mit\nNeuwahl nicht zustande, so führt die oder der bis-          dem Amt nicht zu vereinbaren sind, unabhängig da-\nherige Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidis-           von, ob es entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkei-\nkriminierung auf Ersuchen der Bundespräsidentin             ten sind. Insbesondere darf sie oder er\noder des Bundespräsidenten die Geschäfte bis zur\n1. kein besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen\nNeuwahl fort.\nBeruf ausüben,\n§ 26c                              2. nicht dem Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwal-\nBeginn und Ende des                             tungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unterneh-\nAmtsverhältnisses der oder des                       mens, nicht einer Regierung oder einer gesetzge-\nUnabhängigen Bundesbeauftragten                        benden Körperschaft des Bundes oder eines\nfür Antidiskriminierung; Amtseid                     Landes angehören und\n(1) Die oder der nach § 26 Gewählte ist von der          3. nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten\nBundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu                 abgeben.\nernennen. Das Amtsverhältnis der oder des Unab-\nhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminie-                                    § 26e\nrung beginnt mit der Aushändigung der Ernen-                               Verschwiegenheitspflicht\nnungsurkunde.                                                            der oder des Unabhängigen\n(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte                Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung\nfür Antidiskriminierung leistet vor der Bundespräsi-\n(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte\ndentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid:\nfür Antidiskriminierung ist verpflichtet, über die An-\n„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohl des\ngelegenheiten, die ihr oder ihm im Amt oder wäh-\ndeutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren,\nrend einer anschließenden Geschäftsführung be-\nSchaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die\nkannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies\nGesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine\ngilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr\nPflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit\noder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer\ngegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott\nBedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.\nhelfe.“ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung\nDie oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für\ngeleistet werden.\nAntidiskriminierung entscheidet nach pflichtgemä-\n(3) Das Amtsverhältnis endet                             ßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er über\n1. regulär mit dem Ablauf der Amtszeit oder                 solche Angelegenheiten vor Gericht oder außerge-\nrichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt.\n2. wenn die oder der Unabhängige Bundesbeauf-\ntragte für Antidiskriminierung vorzeitig aus dem           (2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch\nAmt entlassen wird.                                     nach Beendigung des Amtsverhältnisses oder nach\n(4) Entlassen wird die oder der Unabhängige              Beendigung einer anschließenden Geschäftsfüh-\nBundesbeauftragte für Antidiskriminierung                   rung. In Angelegenheiten, für die die Pflicht zur\nVerschwiegenheit gilt, darf vor Gericht oder außer-\n1. auf eigenes Verlangen oder                               gerichtlich nur ausgesagt werden und dürfen Erklä-\n2. auf Vorschlag der Bundesregierung, wenn die              rungen nur abgegeben werden, wenn dies die oder\noder der Unabhängige Bundesbeauftragte für              der amtierende Unabhängige Bundesbeauftragte für\nAntidiskriminierung eine schwere Verfehlung be-         Antidiskriminierung genehmigt hat.","770            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022\n(3) Unberührt bleibt die Pflicht, bei einer Gefähr-      vollendet wird. Ist § 18 Absatz 2 des Bundesminis-\ndung der freiheitlichen demokratischen Grundord-            tergesetzes nicht anzuwenden, weil das Beamten-\nnung für deren Erhaltung einzutreten und die ge-            verhältnis einer Bundesbeamtin oder eines Bundes-\nsetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen.         beamten nach Beendigung des Amtsverhältnisses\nals Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unab-\n§ 26f                             hängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminie-\nZeugnisverweigerungsrecht                      rung fortgesetzt wird, dann ist die Amtszeit als Un-\nder oder des Unabhängigen                      abhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger\nBundesbeauftragten für Antidiskriminierung             Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung bei der\nwegen Eintritt oder Versetzung der Bundesbeamtin\n(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte           oder des Bundesbeamten in den Ruhestand durch-\nfür Antidiskriminierung ist berechtigt, über Perso-         zuführenden Festsetzung des Ruhegehalts als ruhe-\nnen, die ihr oder ihm in ihrer oder seiner Eigenschaft      gehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.\nals Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bun-\ndes Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese               (4) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte\nTatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. So-             für Antidiskriminierung erhält Reisekostenvergütung\nweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des             und Umzugskostenvergütung entsprechend den für\nUnabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskrimi-           Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden\nnierung reicht, darf von ihr oder ihm nicht gefordert       Vorschriften.\nwerden, Akten oder andere Dokumente vorzulegen\noder herauszugeben.                                                                 § 26h\n(2) Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt auch für                             Verwendung der\ndie der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftrag-                         Geschenke an die Unabhängige\nten für Antidiskriminierung zugewiesenen Beschäf-                Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen\ntigten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung                   Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung\ndieses Rechts die oder der Unabhängige Bundes-\nbeauftragte für Antidiskriminierung entscheidet.               (1) Erhält die oder der Unabhängige Bundesbe-\nauftragte für Antidiskriminierung ein Geschenk in\n§ 26g                              Bezug auf das Amt, so muss sie oder er dies der\nPräsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen\nAnspruch der oder des                       Bundestages mitteilen.\nUnabhängigen Bundesbeauftragten\nfür Antidiskriminierung auf Amtsbezüge,                 (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Deut-\nVersorgung und auf andere Leistungen                schen Bundestages entscheidet über die Verwen-\ndung des Geschenks. Sie oder er kann Verfahrens-\n(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte\nvorschriften erlassen.\nfür Antidiskriminierung erhält Amtsbezüge entspre-\nchend dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6\nund den Familienzuschlag entsprechend den §§ 39                                     § 26i\nbis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes.                                         Berufsbeschränkung\n(2) Der Anspruch auf die Amtsbezüge besteht für             Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für\ndie Zeit vom ersten Tag des Monats, in dem das              Antidiskriminierung ist verpflichtet, eine beabsich-\nAmtsverhältnis beginnt, bis zum letzten Tag des             tigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Be-\nMonats, in dem das Amtsverhältnis endet. Werden             schäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes,\ndie Geschäfte über das Ende des Amtsverhältnisses           die innerhalb der ersten 18 Monate nach dem Ende\nhinaus noch bis zur Neuwahl weitergeführt, so be-           der Amtszeit oder einer anschließenden Geschäfts-\nsteht der Anspruch für die Zeit bis zum letzten Tag         führung aufgenommen werden soll, schriftlich oder\ndes Monats, in dem die Geschäftsführung endet.              elektronisch gegenüber der Präsidentin oder dem\nBezieht die oder der Unabhängige Bundesbeauf-               Präsidenten des Deutschen Bundestages anzuzei-\ntragte für Antidiskriminierung für einen Zeitraum,          gen. Die Präsidentin oder der Präsident des Deut-\nfür den sie oder er Amtsbezüge erhält, ein Einkom-          schen Bundestages kann der oder dem Unabhängi-\nmen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst,            gen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung\nso ruht der Anspruch auf dieses Einkommen bis zur           die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige\nHöhe der Amtsbezüge. Die Amtsbezüge werden                  entgeltliche Beschäftigung untersagen, soweit zu\nmonatlich im Voraus gezahlt.                                besorgen ist, dass öffentliche Interessen beein-\n(3) Für Ansprüche auf Beihilfe und Versorgung            trächtigt werden. Von einer Beeinträchtigung ist ins-\ngelten § 12 Absatz 6, die §§ 13 bis 18 und 20 des           besondere dann auszugehen, wenn die beabsich-\nBundesministergesetzes entsprechend mit der                 tigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Be-\nMaßgabe, dass an die Stelle der vierjährigen Amts-          schäftigung in Angelegenheiten oder Bereichen\nzeit in § 15 Absatz 1 des Bundesministergesetzes            ausgeführt werden soll, in denen die oder der Un-\neine Amtszeit als Unabhängige Bundesbeauftragte             abhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminie-\noder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidis-           rung während der Amtszeit oder einer anschließen-\nkriminierung von fünf Jahren tritt. Ein Anspruch auf        den Geschäftsführung tätig war. Eine Untersagung\nÜbergangsgeld besteht längstens bis zum Ablauf              soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nach\ndes Monats, in dem die für Bundesbeamtinnen und             dem Ende der Amtszeit oder einer anschließenden\nBundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach                Geschäftsführung nicht überschreiten. In Fällen der\n§ 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes               schweren Beeinträchtigung öffentlicher Interessen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022                771\nkann eine Untersagung auch für die Dauer von bis            ersuchen, soweit die Person, die sich an die Anti-\nzu 18 Monaten ausgesprochen werden.“                        diskriminierungsstelle des Bundes gewandt hat,\n4. Die Überschrift des § 27 wird wie folgt gefasst:            hierzu ihr Einverständnis erklärt.\n„§ 27                                  (4) Alle Bundesministerien, sonstigen Bundesbe-\nhörden und öffentlichen Stellen im Bereich des\nAufgaben der\nBundes sind verpflichtet, die Unabhängige Bundes-\nAntidiskriminierungsstelle des Bundes“.\nbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauf-\n5. § 28 wird wie folgt gefasst:                                tragten für Antidiskriminierung bei der Erfüllung der\n„§ 28                              Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erfor-\nderlichen Auskünfte zu erteilen.“\nAmtsbefugnisse der oder des\nUnabhängigen Bundesbeauftragten                 6. Die Überschrift des § 29 wird wie folgt gefasst:\nfür Antidiskriminierung und Pflicht                                         „§ 29\nzur Unterstützung durch Bundesbehörden\nZusammenarbeit der\nund öffentliche Stellen des Bundes\nAntidiskriminierungsstelle des Bundes\n(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte                      mit Nichtregierungsorganisationen\nfür Antidiskriminierung ist bei allen Vorhaben, die                       und anderen Einrichtungen“.\nihre oder seine Aufgaben berühren, zu beteiligen.\n7. § 30 wird wie folgt geändert:\nDie Beteiligung soll möglichst frühzeitig erfolgen.\nSie oder er kann der Bundesregierung Vorschläge             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nmachen und Stellungnahmen zuleiten.                                                     „§ 30\n(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte                                    Beirat der\nfür Antidiskriminierung informiert die Bundesminis-                   Antidiskriminierungsstelle des Bundes“.\nterien – vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Be-\nstimmungen – frühzeitig in Angelegenheiten von              b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „mit der\ngrundsätzlicher politischer Bedeutung, soweit Auf-               Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bun-\ngaben der Bundesministerien betroffen sind.                      des“ durch die Wörter „mit der oder dem Unab-\nhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskrimi-\n(3) In den Fällen, in denen sich eine Person                  nierung“ ersetzt.\nwegen einer Benachteiligung an die Antidiskriminie-\nrungsstelle des Bundes gewandt hat und die Anti-                                   Artikel 2\ndiskriminierungsstelle des Bundes die gütliche Bei-\nlegung zwischen den Beteiligten anstrebt, kann                                   Inkrafttreten\ndie oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nAntidiskriminierung Beteiligte um Stellungnahmen         Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Mai 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nLisa Paus"]}