{"id":"bgbl1-2022-17-5","kind":"bgbl1","year":2022,"number":17,"date":"2022-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/17#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-17-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_17.pdf#page=16","order":5,"title":"Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze","law_date":"2022-05-23T00:00:00Z","page":760,"pdf_page":16,"num_pages":8,"content":["760              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022\nGesetz\nzur Regelung eines Sofortzuschlages und einer\nEinmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen\nsowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze\nVom 23. Mai 2022\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                          § 73\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nEinmalzahlung\nfür den Monat Juli 2022\nArtikel 1\nLeistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022\nÄnderung des                              Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch                       haben und deren Bedarf sich nach der Regelbe-\nDas Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-               darfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für diesen Mo-\nrung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-           nat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie\nmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das            in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November           eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro.“\n2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie         3. § 74 wird wie folgt gefasst:\nfolgt geändert:\n„§ 74\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den\n§§ 72 bis 74 wie folgt gefasst:                                       Ansprüche von Ausländerinnen und\nAusländern mit einer Fiktionsbescheinigung\n„§ 72 Sofortzuschlag\n(1) Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 Num-\n§ 73 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022\nmer 1 und 2 erhalten Leistungen nach diesem Buch\n§ 74 Ansprüche von Ausländerinnen und Auslän-                auch Personen, die gemäß § 49 des Aufenthalts-\ndern mit einer Fiktionsbescheinigung“.               gesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden\n2. Die §§ 72 und 73 werden wie folgt gefasst:                   sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1\ndes Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und de-\n„§ 72                               nen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung\nSofortzuschlag                           nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3\ndes Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist.\n(1) Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene,             § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 8 Absatz 2\ndie Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld         sind nicht anzuwenden. Der Bewilligungszeitraum\nhaben, dem ein Regelbedarf nach den Regelbe-                 ist abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 auf längs-\ndarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 zu Grunde liegt, haben            tens sechs Monate zu verkürzen.\nzusätzlich Anspruch auf einen monatlichen Sofort-\nzuschlag in Höhe von 20 Euro. Satz 1 gilt auch für              (2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die gemäß\nKinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die                § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich\nbehandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis\n1. nur einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teil-           nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes bean-\nhabeleistung haben oder                                  tragt haben und denen daher eine entsprechende\n2. nur deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosen-             Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Ver-\ngeld II oder Sozialgeld haben, weil im Rahmen            bindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes aus-\nder Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld be-        gestellt worden ist.\nrücksichtigt wurde (§ 11 Absatz 1 Satz 5).                  (3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Personen, denen\nDer Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat              nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni\nJuli 2022 erbracht.                                          2022 auf Grund eines Antrages auf eine Aufenthalts-\nerlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgeset-\n(2) Wird die Entscheidung über die Bewilligung\nzes eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach\nvon Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder der Bil-\n§ 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder\ndungs- und Teilhabeleistung rückwirkend geändert\nAbsatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt wor-\noder fällt sie rückwirkend weg, erfolgt keine rückwir-\nden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an-\nkende Aufhebung der Bewilligung und keine Rück-\nstelle der erkennungsdienstlichen Behandlung die\nforderung des Sofortzuschlages. Dies gilt auch,\nSpeicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 des\nwenn sich aufgrund einer abschließenden Entschei-\nAZR-Gesetzes erfolgt ist. Eine nicht durchgeführte\ndung nach § 41a Absatz 3 kein Anspruch auf Ar-\nerkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des\nbeitslosengeld II, Sozialgeld oder eine Bildungs-\nAufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgeset-\nund Teilhabeleistung ergibt.\nzes ist in diesen Fällen durch die zuständige Be-\n(3) § 42 Absatz 4 gilt auch für den Anspruch auf          hörde bis zum Ablauf des 31. Oktober 2022 nach-\nden Sofortzuschlag.                                          zuholen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022               761\n(4) Das Erfordernis des Nachholens einer erken-       1. die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erken-\nnungsdienstlichen Behandlung in Absatz 3 gilt nicht,         nungsdienstlich behandelt worden sind und denen\nsoweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach            eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufent-\n§ 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.           haltsgesetzes erteilt oder eine entsprechende\nFiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Ver-\n(5) In der Zeit vom 1. Juni 2022 bis einschließlich       bindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes für\n31. August 2022 gilt der Antrag auf Leistungen zur           einen Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthalts-\nSicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch              gesetzes ausgestellt wurde und\nfür Leistungsberechtigte nach § 18 des Asylbewer-\nberleistungsgesetzes als gestellt. Die Leistungen        2. die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des\nnach diesem Buch sind gegenüber den Leistungen               Zweiten Buches oder § 19 des Zwölften Buches hil-\nnach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes vor-             febedürftig sind.\nrangig. Wenn die Träger der Grundsicherung für Ar-\nbeitsuchende Leistungsberechtigten nach § 18 des\n(2) Absatz 1 ist bei Personen, denen nach dem\nAsylbewerberleistungsgesetzes laufende Leistun-\n24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 eine Auf-\ngen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt\nenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthalts-\nhaben, haben sie den Zeitpunkt der Aufnahme der\ngesetzes erteilt oder eine entsprechende Fiktions-\nlaufenden Leistungsgewährung den für die Durch-\nbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit\nführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zustän-\nAbsatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes aus-\ndigen Behörden unverzüglich anzuzeigen. Der für\ngestellt worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden,\ndie Durchführung des Asylbewerberleistungsgeset-\ndass anstelle der erkennungsdienstlichen Behandlung\nzes zuständigen Behörde stehen Erstattungsan-\ndie Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-\nsprüche nach Maßgabe des § 104 des Zehnten\nGesetzes erfolgt ist. Eine nicht durchgeführte erken-\nBuches zu.“\nnungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufent-\nhaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes ist in\nArtikel 1a                          diesen Fällen durch die zuständige Behörde bis zum\nAblauf des 31. Oktober 2022 nachzuholen.\nÄnderung des\nDritten Buches Sozialgesetzbuch\n(3) Das Erfordernis des Nachholens einer erken-\nDem § 421d des Dritten Buches Sozialgesetzbuch            nungsdienstlichen Behandlung nach Absatz 2 gilt\n– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom             nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung\n24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch       nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen\nArtikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (BGBl. I            ist.“\nS. 482) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4\nangefügt:\nArtikel 2\n„(4) Personen, die im Monat Juli 2022 für mindes-\ntens einen Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld haben,                                Änderung des\nerhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro.                       Neunten Buches Sozialgesetzbuch\nSatz 1 findet keine Anwendung auf Leistungsberech-\ntigte nach § 73 des Zweiten Buches. Der Bund trägt              Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation\ndie Aufwendungen einschließlich der Verwaltungskos-          und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom\nten für die Einmalzahlung.“                                  23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch\nArtikel 7c des Gesetzes vom 27. September 2021\nArtikel 1b                          (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\nÄnderung des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                  1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n§ 150 folgende Angabe eingefügt:\n§ 417 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-\nsetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-\nzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),               „§ 150a Übergangsregelung für Ausländerinnen und\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. März                      Ausländer mit Aufenthaltstitel nach § 24\n2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, wird wie                        des Aufenthaltsgesetzes oder mit entspre-\nfolgt gefasst:                                                             chender Fiktionsbescheinigung“.\n2. In § 68 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird der Punkt\n„§ 417                                am Ende durch die Wörter „, mindestens jedoch ein\nVersicherung nach                           Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt,\n§ 9 für Ausländerinnen und                       wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Ab-\nAusländer mit Aufenthaltserlaubnis                   satz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbin-\nnach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes                 dung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1\noder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung               Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen\nVerordnung mit einem Siebtel der tariflichen regel-\n(1) Ergänzend zu § 9 können innerhalb von sechs               mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbe-\nMonaten nach Aufenthaltnahme im Inland Personen                  schäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt,\nder Versicherung beitreten,                                      vervielfacht wird.“ ersetzt.","762             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022\n3. Nach § 150 wird folgender § 150a eingefügt:                 2. einen Anspruch nach Satz 1 oder Nummer 1 nur\n„§ 150a                                 deshalb nicht haben, weil Kindergeld nach § 82\nAbsatz 1 Satz 4 berücksichtigt wird.\nÜbergangsregelung\nfür Ausländerinnen und                      Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat\nAusländer mit Aufenthaltstitel                  Juli 2022 erbracht.\nnach § 24 des Aufenthaltsgesetzes                     (2) Wird die Entscheidung über die Bewilligung\noder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung            der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Num-\nmer 1 rückwirkend geändert oder fällt diese rückwir-\n§ 100 Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit\nkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung\nLeistungsberechtigte nach § 18 des Asylbewerber-\nder Bewilligung und keine Aufhebung des Sofortzu-\nleistungsgesetzes Leistungen nach dem Asylbewer-\nschlages. Dies gilt auch, wenn sich nachträglich er-\nberleistungsgesetz erhalten.“\ngibt, dass innerhalb des Bewilligungszeitraums, für\nden der Sofortzuschlag bereits festgesetzt ist, kein\nArtikel 3\nAnspruch auf Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2\nÄnderung des                             Nummer 1 besteht.\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch\n(3) § 17 Absatz 1 Satz 2 gilt auch für den An-\nDas Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –           spruch auf den Sofortzuschlag.\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,\n(4) Die für die Ausführung der Absätze 1 bis 3\nBGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 16\nzuständigen Träger werden nach Landesrecht be-\ndes Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162)\nstimmt. Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.“\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n4. Folgender § 146 wird angefügt:\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\n„§ 146\na) Die Angabe zu § 144 wird wie folgt gefasst:\nSozialhilfe für\n„§ 144 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022“.                     Ausländerinnen und Ausländer\nb) Die folgenden Angaben werden angefügt:                              mit einem Aufenthaltstitel nach\n„§ 145 Sofortzuschlag                                            § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder\neiner entsprechenden Fiktionsbescheinigung\n§ 146   Sozialhilfe für Ausländerinnen und Aus-\nländer mit einem Aufenthaltstitel nach             (1) Für Ausländerinnen und Ausländer, die gemäß\n§ 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer         § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich\nentsprechenden Fiktionsbescheinigung“.          behandelt worden sind und denen eine Aufenthalts-\nerlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgeset-\n2. § 144 wird wie folgt gefasst:                               zes erteilt wurde oder denen eine entsprechende\n„§ 144                             Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Ver-\nbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes für\nEinmalzahlung\neinen solchen Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, gilt\nfür den Monat Juli 2022\nder Tatbestand von § 23 Absatz 1 Satz 4 als erfüllt.\nLeistungsberechtigte, denen für den Monat Juli           § 23 Absatz 3 findet in diesen Fällen keine Anwen-\n2022 Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Ka-           dung. Der Leistungsbeginn richtet sich für Leistun-\npitel gezahlt werden und deren Regelsatz sich nach          gen nach dem Vierten Kapitel nach § 44 und im\nder Regelbedarfsstufe 1, 2 oder 3 der Anlage zu § 28        Übrigen nach § 18, frühestens jedoch ab dem Fol-\nergibt, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der         gemonat, in dem die Aufenthaltserlaubnis erteilt\nmit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang ste-              oder die Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde.\nhenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in\n(2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die gemäß\nHöhe von 200 Euro. Leistungsberechtigten, für die\n§ 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich\ndie Regelbedarfsstufe 3 gilt, ist die Leistung nach\nbehandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis\nSatz 1 zusammen mit dem Barbetrag nach § 27b Ab-\nnach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes be-\nsatz 3 oder § 27c Absatz 3 auszuzahlen; die Einmal-\nantragt haben und denen eine entsprechende\nzahlungen für Leistungsberechtigte nach dem Vier-\nFiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbin-\nten Kapitel sind Bruttoausgaben nach § 46a Absatz 2\ndung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausge-\nSatz 1.“\nstellt worden ist.\n3. Folgender § 145 wird angefügt:\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Personen, denen\n„§ 145                             nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni\nSofortzuschlag                         2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1\ndes Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine entspre-\n(1) Minderjährige, die einen Anspruch auf Leis-          chende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5\ntungen nach dem Dritten Kapitel haben, dem ein              in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Auf-\nRegelsatz nach der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6            enthaltsgesetzes ausgestellt wurde, mit der Maß-\nzugrunde liegt, haben Anspruch auf einen monatli-           gabe anzuwenden, dass anstelle der erkennungs-\nchen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. Anspruch           dienstlichen Behandlung die Speicherung der Daten\nauf den Sofortzuschlag besteht für Minderjährige            nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes erfolgt ist.\nauch dann, wenn sie                                         Eine nicht durchgeführte erkennungsdienstliche Be-\n1. einen Anspruch auf Leistungen nach § 34 haben            handlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder\noder                                                    nach § 16 des Asylgesetzes ist in diesen Fällen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022               763\ndurch die zuständige Behörde bis zum Ablauf des                         lichen Behandlung gilt nicht, soweit eine\n31. Oktober 2022 nachzuholen.                                           erkennungsdienstliche Behandlung nach\n(4) Das Erfordernis des Nachholens einer erken-                      § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vor-\nnungsdienstlichen Behandlung nach Absatz 3 gilt                         gesehen ist.“\nnicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behand-            b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vor-               fügt:\ngesehen ist.                                                       „(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Num-\n(5) In der Zeit vom 1. Juni 2022 bis einschließlich          mer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem\n31. August 2022 gilt der Antrag auf Leistungen nach             Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen,\ndiesem Buch für Leistungsberechtigte nach § 18                  in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49\ndes Asylbewerberleistungsgesetzes als gestellt.                 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich\nDie Leistungen nach diesem Buch sind gegenüber                  behandelt worden sind und eine Aufenthalts-\nden Leistungen nach § 18 des Asylbewerberleis-                  erlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthalts-\ntungsgesetzes vorrangig. Wenn die Träger der Leis-              gesetzes beantragt haben, eine entsprechende\ntungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel                    Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Ver-\nLeistungsberechtigten nach § 18 des Asylbewerber-               bindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Auf-\nleistungsgesetzes laufende Leistungen zur Siche-                enthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Aus-\nrung des Lebensunterhalts bewilligt haben, haben                schluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der\nsie den Zeitpunkt der Aufnahme der laufenden                    Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung\nLeistungsgewährung den für die Durchführung des                 einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1\nAsylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behör-                des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer\nden unverzüglich anzuzeigen. Der für die Durchfüh-              erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sät-\nrung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständi-                zen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungs-\ngen Behörde stehen Erstattungsansprüche nach                    dienstliche Behandlung nach § 49 des Aufent-\nMaßgabe des § 104 des Zehnten Buches zu.“                       haltsgesetzes nicht vorgesehen ist.“\n2. § 3 Absatz 6 wird aufgehoben.\nArtikel 4\n3. § 16 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\nAsylbewerberleistungsgesetzes                                               „§ 16\nDas Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung                                   Sofortzuschlag\nder Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I                    Minderjährige Leistungsberechtigte sowie Leis-\nS. 2022), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes            tungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht\nvom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert               vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindes-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                           tens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozial-\ngesetzbuch zusammenleben, haben Anspruch auf\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von\naa) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe             20 Euro. Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den\n„oder § 24“ gestrichen.                             Monat Juli 2022 erbracht.“\nbb) In Nummer 6 wird die Angabe „, oder“ durch       4. Folgender § 17 wird angefügt:\nein Komma ersetzt.                                                           „§ 17\ncc) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch                                 Einmalzahlung\ndas Wort „oder“ ersetzt.                                            für den Monat Juli 2022\ndd) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8                   Erwachsene Leistungsberechtigte, die für den\neingefügt:                                          Monat Juli 2022 Anspruch auf Leistungen haben,\n„8. a) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24          erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit\nAbsatz 1 des Aufenthaltsgesetzes be-         der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang ste-\nsitzen, die ihnen nach dem 24. Februar       henden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in\n2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt        Höhe von 200 Euro, sofern sie nicht § 3a Absatz 1\nwurde, oder                                  Nummer 3a zuzuordnen sind.“\nb) eine entsprechende Fiktionsbescheini-     5. Die folgenden §§ 18 und 19 werden angefügt:\ngung nach § 81 Absatz 5 in Verbin-                                    „§ 18\ndung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des\nAufenthaltsgesetzes besitzen, die nach                        Übergangsregelung für\ndem 24. Februar 2022 und vor dem                       Personen mit Aufenthaltserlaubnis\n1. Juni 2022 ausgestellt wurde,                        nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes\noder entsprechender Fiktionsbescheinigung\nund bei denen weder eine erkennungs-\ndienstliche Behandlung nach § 49 des               (1) Für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis einschließ-\nAufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des          lich 31. August 2022 erhalten Personen abweichend\nAsylgesetzes durchgeführt worden ist,           von § 1 Absatz 1 Leistungen nach diesem Gesetz,\nnoch deren Daten nach § 3 Absatz 1              wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:\ndes AZR-Gesetzes gespeichert wurden;            1. sie haben im Monat Mai 2022 Leistungen nach\ndas Erfordernis einer erkennungsdienst-             diesem Gesetz bezogen,","764               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022\n2. ihnen wurde nach dem 24. Februar 2022 und vor                 bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Studien-\ndem 1. Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach                  oder Ausbildungsverhältnis steht“ die Wörter\n§ 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine                   „oder einen Integrationskurs nach § 43, einen\nFiktionsbescheinigung gemäß § 81 Absatz 5 in                     Berufssprachkurs nach § 45a, eine Qualifi-\nVerbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Auf-                   zierungsmaßnahme von einer Dauer von\nenthaltsgesetzes ausgestellt und                                 mindestens drei Monaten, die zu einer Be-\n3. bei ihnen wurde entweder eine erkennungs-                         rufsanerkennung führt, oder eine Weiterbil-\ndienstliche Behandlung nach § 49 des Aufent-                     dungsmaßnahme nach den §§ 81 und 82\nhaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes                    des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf-\ndurchgeführt oder ihre Daten wurden nach § 3                     nimmt, aufgenommen oder abgeschlossen\ndes AZR-Gesetzes gespeichert.                                    hat, sofern der Kurs oder die Maßnahme\nnicht an dem nach Satz 1 verpflichtenden\nDer Leistungsanspruch endet mit Ablauf des Monats,                   Wohnsitz ohne Verzögerung durchgeführt\nder dem Monat vorausgeht, für den der zuständige                     oder fortgesetzt werden kann“ eingefügt.\nTräger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach\n§ 74 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialge-             b) In Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe „§§ 22, 23“\nsetzbuch oder der zuständige Träger der Leistungen               durch die Angabe „§§ 22, 23, 24 Absatz 1“ er-\nnach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften               setzt.\nBuches Sozialgesetzbuch nach § 146 Absatz 5 Satz 3\nc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Anerken-\ndes Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Aufnahme\nnung oder Aufnahme“ durch die Wörter „Aner-\nder laufenden Leistungsgewährung gegenüber der für\nkennung, Aufnahme oder Erteilung einer Aufent-\ndie Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Be-\nhaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1“ ersetzt.\nhörde anzeigt.\n(2) Die Leistungen nach diesem Gesetz gemäß                d) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „hin-\nAbsatz 1 sind gegenüber den Leistungen nach                      reichender“ durch das Wort „ausreichender“ und\ndem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch                   die Angabe „A2“ durch die Angabe „B1“ ersetzt.\nnachrangig.                                                   e) Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän-\n(3) Leistungen nach den §§ 4 und 6 dieses Ge-                 dert:\nsetzes, die für Zeiten erbracht wurden, für die ein\naa) In Buchstabe a wird nach dem Wort „Le-\nErstattungsanspruch nach § 74 Absatz 5 des Zwei-\nbensunterhalt“ das Wort „überwiegend“ ein-\nten Buches oder nach § 146 Absatz 5 des Zwölften\ngefügt und wird das Wort „oder“ am Ende\nBuches Sozialgesetzbuch besteht, werden den Leis-\ndurch ein Komma ersetzt.\ntungsträgern vom Bund erstattet; insoweit findet\n§ 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch keine                  bb) Nach Buchstabe a wird folgender Buch-\nAnwendung. Das Erstattungsverfahren wird vom                         stabe b eingefügt:\nBundesamt für Soziale Sicherung durchgeführt.\n„b) ihm oder seinem Ehegatten, seinem ein-\n§ 19                                           getragenen Lebenspartner oder einem\nminderjährigen ledigen Kind, mit dem er\nEinmalzahlung für Kinder                                 verwandt ist und in familiärer Lebensge-\nMinderjährige Leistungsberechtigte erhalten eine                      meinschaft lebt, ein Integrationskurs nach\nEinmalzahlung in Höhe von 100 Euro, wenn sie für                         § 43, ein Berufssprachkurs nach § 45a,\nden Monat Oktober 2022 Anspruch auf Leistungen                           eine Qualifizierungsmaßnahme von einer\nnach diesem Gesetz haben. Eines gesonderten An-                          Dauer von mindestens drei Monaten, die\ntrags bedarf es nicht. Ausgenommen von der Ein-                          zu einer Berufsanerkennung führt, oder\nmalzahlung nach Satz 1 sind Leistungsberechtigte,                        eine Weiterbildungsmaßnahme nach den\nfür die in einem der Monate von Januar bis Oktober                       §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozial-\n2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.“                               gesetzbuch zeitnah zur Verfügung steht,\noder“.\nArtikel 4a\ncc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.\nÄnderung des\nAufenthaltsgesetzes                       2. § 24 wird wie folgt geändert:\nDas Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-             a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2021               aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, wird wie folgt                   „Die oberste Landesbehörde des Landes, in\ngeändert:                                                               das der Ausländer nach Absatz 3 verteilt wur-\n1. § 12a wird wie folgt geändert:                                       de, oder die von ihr bestimmte Stelle kann\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 eine Zuweisungsentscheidung erlassen.“\naa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 22, § 23 oder             bb) Folgender Satz wird angefügt:\n§ 25 Absatz 3“ durch die Wörter „§§ 22,\n„Die Zuweisungsentscheidung erlischt mit\n23, 24 Absatz 1 oder 25 Absatz 3“ ersetzt\nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ab-\nund werden nach dem Wort „zugewiesen“\nsatz 1.“\ndie Wörter „oder gemäß § 24 Absatz 3 ver-\nteilt“ eingefügt.                                     b) Absatz 6 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022              765\n3. Nach § 49 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-          1. In § 3 wird nach Absatz 3d folgender Absatz 3e ein-\ngefügt:                                                       gefügt:\n„(4a) Die Identität eines Ausländers, der eine Auf-           „(3e) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Num-\nenthaltserlaubnis nach § 24 beantragt und der das             mer 2 und 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49\nvierzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist vor Erteilung        Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt\nder Aufenthaltserlaubnis durch erkennungsdienst-              wurden, werden zusätzlich zu den Daten nach Ab-\nliche Maßnahmen zu sichern. Bei Ausländern nach               satz 1 die Fingerabdrücke und die dazugehörigen\nSatz 1, die das sechste, aber noch nicht das vier-            Referenznummern gespeichert.“\nzehnte Lebensjahr vollendet haben, soll die Identität     2. § 6 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:\ndurch erkennungsdienstliche Maßnahmen gesichert\nwerden.“                                                      a) In Nummer 1 wird die Angabe „3c“ durch die An-\ngabe „3c, 3e“ ersetzt.\n4. Dem § 81 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nb) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „Absatz 3\n„(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche            Nummer 1 und 2,“ die Angabe „Absatz 3e,“ ein-\nBehandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16                  gefügt.\ndes Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktions-           c) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „2 und 4\nbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder                 bis 9,“ die Angabe „Absatz 3e,“ eingefügt.\nein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die er-\nkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt wor-                                  Artikel 5b\nden ist und eine Speicherung der hierdurch gewon-\nnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.“                           Änderung der\nAZRG-Durchführungsverordnung\n5. Dem § 91a Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nIn der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung\n„Die Daten dürfen auf Ersuchen auch den Mitglieds-        vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch\nstaaten der Europäischen Union und der Euro-              Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I\npäischen Kommission übermittelt werden, um Auf-           S. 2467, 4114) geändert worden ist, werden in Ab-\ngaben nach den Artikeln 10 und 27 Absatz 1 der            schnitt I Allgemeiner Datenbestand Nummer 5a Spalte A\nRichtlinie 2001/55/EG zu erfüllen.“                       die Wörter „§ 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2\nAbsatz 2 Nummer 3 und § 3 Absatz 3b in Verbindung\nArtikel 5                          mit § 2 Absatz 2a zu Spalte A Buchstabe a“ durch die\nWörter „§ 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2 Absatz 2\nÄnderung des                           Nummer 3 sowie § 3 Absatz 3b in Verbindung mit § 2\nBundeskindergeldgesetzes                      Absatz 2a und § 3 Absatz 3e in Verbindung mit § 2\nAbsatz 2 Nummer 2 und 3 zu Spalte A Buchstabe a“\nDas Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der\nersetzt.\nBekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I\nS. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nvom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 749) geändert worden ist,                               Artikel 5c\nwird wie folgt geändert:                                                         Weitere Änderung\ndes AZR-Gesetzes\n1. In § 1 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c wird die\nAngabe „§§ 23a, 24“ durch die Angabe „§ 23a“ er-             § 6 Absatz 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes vom 2. Sep-\nsetzt.                                                    tember 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Arti-\nkel 5a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie\n2. Dem § 6a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:           folgt geändert:\n„Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022       1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\num einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.“\n„1. die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen\n3. Nach § 20 Absatz 13 Satz 2 wird folgender Satz                    die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b\neingefügt:                                                        bis 6, 7a, 8 und 10, Absatz 2 Nummer 1 bis 8,\nAbsatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 3c, 3e und 4\n„§ 1 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c in der Fas-                    Nummer 6 sowie die Daten nach § 4 Absatz 1\nsung des Artikels 5 Nummer 1 des Gesetzes vom                     und 2, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes re-\n23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ist für Entscheidungen              gelt,“.\nanzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem\n31. Mai 2022 beginnen.“                                   2. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„4. die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Stellen\n4. § 22 wird aufgehoben.\ndie Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6,\nAbsatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 8, Absatz 3e,“.\nArtikel 5a\nÄnderung des                                                    Artikel 6\nAZR-Gesetzes                                                 Änderung des\nDas AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I                           Bundesversorgungsgesetzes\nS. 2265), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes              Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\nvom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist,      Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),\nwird wie folgt geändert:                                     das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. De-","766             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022\nzember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist,                                  Artikel 8\nwird wie folgt geändert:\nÄnderung des\n1. § 88d wird wie folgt gefasst:                                    Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n„§ 88d                              § 61 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in\nErwachsene Leistungsberechtigte, denen für den        der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember\nMonat Juli 2022 Leistungen nach § 27a gezahlt            2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch\nwerden, erhalten für sich und ihren Ehegatten oder       Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2021\nLebenspartner im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 2          (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt\nNummer 1 für diesen Monat zum Ausgleich der mit          gefasst:\nder COVID-19-Pandemie in Zusammenhang ste-\nhenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in                                     „§ 61\nHöhe von jeweils 200 Euro.“\nFörderung von Ausländerinnen\n2. Nach § 88e wird folgender § 88f eingefügt:\nund Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis\n„§ 88f                             oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung\n(1) Minderjährige, die ergänzende Hilfe zum Le-          (1) Ergänzend zu § 8 Absatz 2 Nummer 1 wird Aus-\nbensunterhalt nach § 27a beziehen, die sich nach         länderinnen und Ausländern Ausbildungsförderung\nder Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6 der Anlage zu          auch geleistet, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgeset-\n§ 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch be-            zes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, ihren\nmisst, haben Anspruch auf einen monatlichen              ständigen Wohnsitz im Inland haben und\nSofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. Anspruch auf\nden Sofortzuschlag besteht auch dann, wenn Min-          1. denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1\nderjährige                                                   des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist oder\n1. Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 27a die-      2. die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1\nses Gesetzes in Verbindung mit § 34 des Zwölf-           des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und de-\nten Buches Sozialgesetzbuch beziehen oder                nen ausgestellt worden ist\n2. die Leistungen nach Satz 1 oder Nummer 1 nur              a) eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach\ndeshalb nicht beziehen, weil Kindergeld nach                § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des\n§ 30 Absatz 3 der Verordnung zur Kriegsopferfür-            Aufenthaltsgesetzes oder\nsorge berücksichtigt wird.\nb) eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach\nDer Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat                 § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 des\nJuli 2022 erbracht.                                             Aufenthaltsgesetzes.\n(2) Wird die Entscheidung über die Bewilligung\n(2) § 74 Absatz 3 und 4 des Zweiten Buches Sozial-\nder ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach\ngesetzbuch gilt entsprechend.\nAbsatz 1 Satz 1 oder der Bildungs- und Teilhabe-\nleistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 rückwir-           (3) § 5 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.“\nkend geändert oder fällt die Leistung rückwirkend\nweg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Be-\nArtikel 9\nwilligung und keine Rückforderung des Sofortzu-\nschlages. Dies gilt auch, wenn sich nachträglich er-                          Änderung des\ngibt, dass innerhalb des Bewilligungszeitraums, für                     Finanzausgleichsgesetzes\nden der Sofortzuschlag bereits festgesetzt ist, kein\nAnspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunter-              In § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom\nhalt oder Bildungs- und Teilhabeleistungen besteht.      20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2021\n(3) Der Anspruch auf den Sofortzuschlag kann          (BGBl. I S. 4602) geändert worden ist, wird die das\nnicht übertragen, verpfändet oder gepfändet wer-         Kalenderjahr 2022 betreffende Angabe „minus\nden.“                                                    9 706 407 683 Euro“ durch die Angabe „minus\n11 706 407 683 Euro“ und die das Kalenderjahr 2022\nArtikel 7                           betreffende Angabe „7 306 407 683 Euro“ durch die\nÄnderung des                           Angabe „9 306 407 683 Euro“ ersetzt.\nBehindertengleichstellungsgesetzes\nDas Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April                              Artikel 10\n2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 9                        Änderung des\ndes Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) ge-                       Finanzverwaltungsgesetzes\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nIn § 5b Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der\n1. In § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 wird in dem            Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006\nSatzteil vor Buchstabe a sowie in Buchstabe b je-        (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 8 des\nweils die Angabe „1. Juli 2021“ durch die Angabe         Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert\n„1. Juli 2023“ ersetzt.                                  worden ist, werden die Wörter „des fachlich zustän-\n2. In § 12l Nummer 2 wird die Angabe „1. Juli 2021“         digen Bundesministeriums“ durch die Wörter „der\ndurch die Angabe „1. Juli 2023“ ersetzt.                 fachlich zuständigen Bundesbehörde“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022               767\nArtikel 11                               dungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die\nÄnderung des                               nach dem 31. Mai 2022 beginnen.“\nEinkommensteuergesetzes\nArtikel 13\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,                                  Änderung des\n3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom                       Unterhaltsvorschussgesetzes\n23. Mai 2022 (BGBl. I S. 749) geändert worden ist, wird         Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der\nwie folgt geändert:                                          Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446),\n1. Nach § 52 Absatz 49a Satz 2 wird folgender Satz           das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 12. De-\neingefügt:                                               zember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist,\n„§ 62 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c in der Fas-          wird wie folgt geändert:\nsung des Artikels 11 Nummer 2 des Gesetzes vom           1. In § 1 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird\n23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ist für Kindergeldfest-        die Angabe „§§ 23a, 24“ durch die Angabe „§ 23a“\nsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen,               ersetzt.\ndie nach dem 31. Mai 2022 beginnen.“\n2. Dem § 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n2. In § 62 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c wird die\nAngabe „§§ 23a, 24“ durch die Angabe „§ 23a“ er-             „§ 1 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c in der\nsetzt.                                                       Fassung des Artikels 13 Nummer 1 des Gesetzes\nvom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ist für Entschei-\nArtikel 12                               dungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die\nnach dem 31. Mai 2022 beginnen.“\nÄnderung des\nBundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes\nArtikel 14\nDas Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der\nFassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015                                       Inkrafttreten\n(BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes       (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nvom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden           bis 5 am 1. Juni 2022 in Kraft.\nist, wird wie folgt geändert:\n(2) Artikel 2 Nummer 2 tritt am 1. Oktober 2022 in\n1. In § 1 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird          Kraft.\ndie Angabe „§§ 23a, 24“ durch die Angabe „§ 23a“\nersetzt.                                                    (3) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a tritt am 31. Mai\n2022 in Kraft.\n2. Dem § 28 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n(4) Artikel 5c tritt am 1. November 2022 in Kraft.\n„§ 1 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c in der\nFassung des Artikels 12 Nummer 1 des Gesetzes               (5) Die Artikel 7 und 10 treten am Tag nach der Ver-\nvom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ist für Entschei-      kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Mai 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nLisa Paus\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nB. Stark-Watzinger"]}