{"id":"bgbl1-2022-17-4","kind":"bgbl1","year":2022,"number":17,"date":"2022-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/17#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-17-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_17.pdf#page=10","order":4,"title":"Erstes Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz I)","law_date":"2022-05-23T00:00:00Z","page":754,"pdf_page":10,"num_pages":6,"content":["754                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022\nErstes Gesetz\nzur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen\n(Sanktionsdurchsetzungsgesetz I)\nVom 23. Mai 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                 Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und\nSicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen\nInhaltsübersicht                              Sanktionsmaßnahme dient, einer Verfügungsbe-\nArtikel  1   Änderung des   Außenwirtschaftsgesetzes\nschränkung unterliegen.\nArtikel  2   Änderung des   Geldwäschegesetzes                           (2) Insbesondere kann die zuständige Behörde\nArtikel  3   Änderung des   Kreditwesengesetzes                       1. von natürlichen oder juristischen Personen, Per-\nArtikel  4   Änderung des   Wertpapierhandelsgesetzes                     sonengesellschaften und Behörden Auskünfte\nArtikel  5   Änderung des   Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes        sowie die Vorlage von Unterlagen verlangen,\nArtikel  6   Inkrafttreten\n2. eine Person vorladen und vernehmen, wenn Tat-\nArtikel 1                                   sachen die Annahme rechtfertigen, dass diese\nPerson sachdienliche Angaben zur Ermittlung\nÄnderung des                                   von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen im\nAußenwirtschaftsgesetzes                               Sinne des Absatzes 1 machen kann,\nDas Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I\n3. Unterlagen oder andere Gegenstände, die zum\nS. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\nZwecke der Ermittlung von Geldern und wirt-\nvom 25. August 2021 (BAnz AT 07.09.2021 V1) geän-\nschaftlichen Ressourcen im Sinne des Absatzes 1\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\ngeeignet sind, sicherstellen oder beschlagnah-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                          men,\na) Nach der Angabe zu § 9 werden folgende Anga-                   4. Geschäfts- oder Betriebsräume während der üb-\nben eingefügt:                                                   lichen Geschäfts- oder Betriebszeiten betreten,\n„§ 9a Befugnisse zur Ermittlung von Geldern                      wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass\nund wirtschaftlichen Ressourcen                         diese Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im\nSinne des Absatzes 1 oder Hinweise auf deren\n§ 9b     Maßnahmen zur Sicherstellung von Geldern\nVerbleib enthalten,\nund wirtschaftlichen Ressourcen\n5. Durchsuchungen von Geschäfts- oder Betriebs-\n§ 9c     Modalitäten der Sicherstellung\nräumen sowie Wohnungen nach der Maßgabe\n§ 9d     Verarbeitung personenbezogener Daten bei                des Absatzes 4 durchführen, wenn Tatsachen\nder Ermittlung und Sicherstellung von Gel-              die Annahme rechtfertigen, dass diese Gelder\ndern und wirtschaftlichen Ressourcen“.                  oder wirtschaftliche Ressourcen im Sinne des\nb) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe                       Absatzes 1 oder Hinweise auf deren Verbleib ent-\neingefügt:                                                       halten, sowie\n„§ 23a Anzeigepflichten“.                                    6. Einsicht in das Grundbuch und andere öffentliche\nRegister sowie in das beim Bundesamt für See-\nc) In der Angabe zu § 24 werden die Wörter „durch\nschifffahrt und Hydrographie geführte Flaggen-\ndas Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\nregister und die beim Luftfahrt-Bundesamt\ntrolle (BAFA)“ gestrichen.\ngeführte Luftfahrzeugrolle nehmen und Aus-\n2. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a bis 9d einge-                      kunftsersuchen nach § 24c Absatz 3 Satz 1 Num-\nfügt:                                                                 mer 4 des Kreditwesengesetzes stellen.\n„§ 9a                                   (3) Zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die\nBefugnisse zur Ermittlung                       öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere\nvon Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen                  wenn eine Vereitelung der Kontrolle zu besorgen\n(1) Die zuständige Behörde kann die erforder-                 ist, dürfen Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 4\nlichen Maßnahmen treffen zur Ermittlung von im Gel-               auch außerhalb der Geschäftszeiten sowie in Wohn-\ntungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Geldern                 zwecken dienenden Räumen durchgeführt werden.\nund wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Perso-                    (4) Durchsuchungen von Wohnungen sowie Ge-\nnen oder Personengesellschaften, die nach einem                   schäfts- und Betriebsräumen dürfen außer bei Ge-\nim Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften                      fahr im Verzug nur durch den Richter angeordnet\noder der Europäischen Union veröffentlichten un-                  werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen\nmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen                    Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Für das Ver-\nGemeinschaften oder der Europäischen Union, der                   fahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über\nder Durchführung einer vom Rat der Europäischen                   das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022                755\nlegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entspre-        hörde die Sicherstellung vorläufig anordnen, bis die\nchend. Bei der Durchsuchung hat der Inhaber der              Ermittlungsmaßnahmen nach § 9a abgeschlossen\nWohnung oder des Geschäfts- oder Betriebsraums               sind, längstens aber für die Dauer von sechs Mona-\ndas Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so             ten. Die vorläufige Anordnung ist unverzüglich auf-\nist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachse-         zuheben, sobald das Bestehen einer Verfügungsbe-\nner Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzu-             schränkung abschließend geprüft wurde. Hat die\nzuziehen. Dem Inhaber oder seinem Vertreter ist der          Prüfung ergeben, dass eine Verfügungsbeschrän-\nGrund der Durchsuchung unverzüglich bekanntzu-               kung besteht, ist eine Anordnung nach Absatz 1\ngeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahme                 Satz 1 zu prüfen.\nnicht gefährdet wird. Über die Durchsuchung ist\n(3) Sobald die Sicherstellung aufgehoben wurde,\neine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verant-\nsind die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen an\nwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der\ndiejenige Person herauszugeben, bei der sie sicher-\nDurchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von\ngestellt worden sind. Ist die Herausgabe an sie nicht\neinem durchsuchenden Beamten und dem Inhaber\nmöglich, können sie an jede andere Person heraus-\noder der zugezogenen Person zu unterzeichnen.\ngegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft\nWird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein\nmacht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn\nVermerk aufzunehmen. Dem Inhaber oder seinem\ndadurch erneut die Voraussetzungen für eine\nVertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Nieder-\nSicherstellung eintreten würden.\nschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Nie-\nderschrift oder die Aushändigung einer Abschrift\nnach den besonderen Umständen des Falles nicht                                         § 9c\nmöglich oder würde sie den Zweck der Durchsu-                            Modalitäten der Sicherstellung\nchung gefährden, so sind dem Inhaber oder der hin-\n(1) Nach § 9b Absatz 1 oder 2 sichergestellte\nzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung\nGelder oder wirtschaftliche Ressourcen sind in Ver-\nunter Angabe der verantwortlichen Dienststelle so-\nwie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu             wahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der\nSachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung\nbestätigen.\nbei der zuständigen Behörde unzweckmäßig, sind die\n(5) Durch Absatz 2 Nummer 5 und Absatz 3 wird             Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren\ndas Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung             oder zu sichern, soweit die nach § 9b angeordneten\n(Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) einge-               Maßnahmen nicht ausreichend erscheinen. In den\nschränkt.                                                    Fällen des Satzes 2 kann mit der Verwahrung auch\nein geeigneter Dritter beauftragt werden. Für Forde-\n§ 9b                                rungen und andere Vermögensrechte gelten die Vor-\nBefugnisse zur Sicherstellung von                  schriften der Zivilprozessordnung über die Zwangs-\nGeldern und wirtschaftlichen Ressourcen                vollstreckung in Forderungen und Vermögensrechte\nentsprechend.\n(1) Die zuständige Behörde kann die Sicherstel-\nlung anordnen, um zu verhindern, dass über Gelder               (2) Über die Sicherstellung von Sachen ist eine\noder wirtschaftliche Ressourcen bestimmter Perso-            Niederschrift zu erstellen. Der Eigentümer oder der\nnen oder Personengesellschaften, die nach einem              Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich\nim Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften                 über die vorläufige Sicherstellung der Sache zu un-\noder der Europäischen Union veröffentlichten un-             terrichten. Dies gilt nicht, wenn durch die Unterrich-\nmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen               tung der Zweck der Maßnahme gefährdet werden\nGemeinschaften oder der Europäischen Union, der              könnte.\nder Durchführung einer vom Rat der Europäischen\n(3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so\nUnion im Bereich der Gemeinsamen Außen- und\nist etwaigen Wertminderungen nach Möglichkeit\nSicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen\nvorzubeugen.\nSanktionsmaßnahme dient, einer Verfügungsbe-\nschränkung unterliegen, unter Verstoß gegen einen               (4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen\nsolchen Rechtsakt verfügt wird oder dass diese ent-          und so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen ver-\ngegen eines solchen Rechtsakts genutzt werden.               mieden werden.\nDie Anordnung ist unverzüglich aufzuheben, sobald\n(5) Die Verwertung einer nach § 9b Absatz 1\ndie Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor-\nsichergestellten Sache ist zulässig, wenn\nliegen.\n(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass             1. ihr Verderb oder eine andere wesentliche Wert-\nGelder oder wirtschaftliche Ressourcen bestimmter                minderung droht,\nPersonen oder Personengesellschaften nach einem              2. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit un-\nim Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften                     verhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist,\noder der Europäischen Union veröffentlichten un-\n3. sie aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht so ver-\nmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen\nwahrt werden kann, dass weitere Gefahren für\nGemeinschaften oder der Europäischen Union, der\ndie öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausge-\nder Durchführung einer vom Rat der Europäischen\nschlossen sind,\nUnion im Bereich der Gemeinsamen Außen- und\nSicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen            4. sie nicht an einen Berechtigten herausgegeben\nSanktionsmaßnahme dient, einer Verfügungsbe-                     werden kann, ohne dass die Voraussetzungen\nschränkung unterliegen, so kann die zuständige Be-               der Sicherstellung erneut eintreten würden,","756              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022\n5. der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausrei-                  „sowie auf Grund von Rechtsakten des Rates\nchend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine                    oder der Kommission der Europäischen\nMitteilung über die Frist verbunden mit dem Hin-                  Union im Bereich des Außenwirtschafts-\nweis bekanntgegeben worden ist, dass die Sa-                      rechts“ angefügt.\nche verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der         c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nFrist abgeholt wird.                                        fügt:\nAndere gesetzliche Bestimmungen, die einer Ver-                     „(2a) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2\nwertung entgegenstehen, bleiben von Satz 1 unbe-                Nummer 1 sind für die Wahrnehmung der in den\nrührt.                                                          §§ 9a bis 9d bezeichneten Befugnisse die von\n(6) Die betroffene Person, der Eigentümer und                den Ländern bestimmten Behörden zuständig.“\nandere Personen, denen ein Recht an der Sache             4. § 18 wird wie folgt geändert:\nzusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden.\nDie Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der             aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nZweck der Maßnahmen es erlaubt.                                       aaa) In Buchstabe a werden das Komma und\n(7) Die Sache wird durch öffentliche Versteige-                         die Wörter „Dienstleistungs- oder Inves-\nrung verwertet; § 979 Absatz 1 des Bürgerlichen                            titionsverbot“ durch die Wörter „oder\nGesetzbuches gilt entsprechend. Bleibt die Verstei-                        Investitionsverbot“ ersetzt.\ngerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aus-                   bbb) Folgender Buchstabe b wird eingefügt:\nsichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung\nden zu erwartenden Erlös voraussichtlich überstei-                         „b) Sende-, Übertragungs-, Verbrei-\ngen, so kann die Sache freihändig verkauft werden.                              tungs- oder sonstigen Dienstleis-\nDer Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache.                            tungsverbot oder“.\nFindet sich innerhalb angemessener Frist kein Käu-                    ccc) Der bisherige Buchstabe b wird Buch-\nfer, so kann die Sache einem gemeinnützigen                                stabe c.\nZweck zugeführt werden.                                         bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\n(8) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar                      aaa) In Buchstabe a werden das Komma und\ngemacht, vernichtet oder eingezogen werden, wenn                           die Wörter „Dienstleistung oder Investi-\n1. im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer                      tion oder“ durch die Wörter „oder Inves-\nSicherstellung berechtigten, fortbestehen oder                         tition,“ ersetzt.\nSicherstellungsgründe erneut entstehen würden,                    bbb) Folgender Buchstabe b wird eingefügt:\n2. die Verwertung aus anderen Gründen nicht mög-                           „b) eine Sendung, Übertragung, Ver-\nlich ist.                                                                   breitung oder sonstige Dienstleis-\nAndere gesetzliche Bestimmungen, die einer Ver-                                 tung oder“.\nwertung entgegenstehen, bleiben hiervon unbe-                         ccc) Der bisherige Buchstabe b wird Buch-\nrührt.                                                                     stabe c.\n§ 9d                               b) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b einge-\nfügt:\nVerarbeitung personenbezogener\nDaten bei der Ermittlung und Sicherstellung                   „(5b) Ebenso wird bestraft, wer entgegen\nvon Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen                 § 23a Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen\nDie zuständige Behörde darf, soweit dies zur Er-             Weise oder nicht rechtzeitig erstattet. Nach\nfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 9a und 9b erfor-             Satz 1 wird nicht bestraft, wer die Anzeige nach\nderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten.                § 23a Absatz 1 freiwillig, vollständig und in der\nSie erhält die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-           vorgeschriebenen Weise bei der zuständigen Be-\nlichen Informationen von anderen Behörden, sofern               hörde nachholt, wenn nicht die Tat zu diesem\ngesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem nicht                Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt\nentgegenstehen. Für die Übermittlung personenbezo-              war und der Täter dies wusste oder bei verstän-\ngener Daten gilt § 25 des Bundesdatenschutzgeset-               diger Würdigung der Sachlage damit rechnen\nzes. Die erhobenen personenbezogenen Daten sind                 musste.“\nspätestens nach Ablauf von 6 Monaten nach Weg-\nfall einer Verfügungsbeschränkung zu löschen.“            5. Nach § 19 Absatz 3 Nummer 2 wird folgende Num-\nmer 2a eingefügt:\n3. § 13 wird wie folgt geändert:\n„2a. entgegen § 23a Absatz 2 eine Anzeige nicht,\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „soweit“ die                   nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-\nWörter „in anderen Gesetzen,“ eingefügt.                       geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig er-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               stattet,“.\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Aus-            6. In § 21 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-\nlandswerten“ ein Komma und die Wörter „ein-         gefügt:\nschließlich Geldern, die einer Verfügungsbe-           „(1a) Führt der Generalbundesanwalt die Ermitt-\nschränkung unterliegen,“ eingefügt.                 lungen durch, gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe,\nbb) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils nach           dass die dort genannten Ausnahmen nicht anzu-\ndem Wort „Rechtsverordnung“ die Wörter              wenden sind.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022                 757\n7. In § 23 Absatz 5 werden nach dem Wort „teilnimmt“               schließlich personenbezogener Daten, an andere\nein Semikolon und folgende Wörter eingefügt:                    Behörden übermitteln, soweit dies erforderlich ist\n„dies schließt Stellen ein, an die ein Auskunftspflich-         1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Ge-\ntiger Aufgaben auslagert oder derer er sich in sons-                setz,\ntiger Weise in unmittelbarem oder mittelbarem                   2. für Zwecke der Strafverfolgung,\nZusammenhang mit der Teilnahme am Außenwirt-\nschaftsverkehr bedient.“                                        3. für Zwecke der Gefahrenabwehr oder\n4. zur Erfüllung einer gesetzlich zugewiesenen\n8. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:\nAufgabe des Empfängers, die der Durchfüh-\n„§ 23a                                      rung von Sanktionsmaßnahmen dient.\nAnzeigepflichten                             Die nach § 13 zuständigen Behörden tragen die\nVerantwortung für die Zulässigkeit der Übermitt-\n(1) Soweit nicht bereits nach einem im Amtsblatt             lung. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der\nder Europäischen Gemeinschaften oder der Euro-                  empfangenden Stelle, trägt die empfangende\npäischen Union veröffentlichten unmittelbar gelten-             Stelle die Verantwortung. Der Empfänger darf\nden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften                   die übermittelten personenbezogenen Daten nur\noder der Europäischen Union, der der Durchführung               zu dem Zweck verarbeiten, für den sie ihm über-\neiner vom Rat der Europäischen Union im Bereich                 mittelt worden sind. Eine Verarbeitung für andere\nder Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik be-               Zwecke ist nur zulässig, soweit die Daten auch\nschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme                  dafür hätten übermittelt werden dürfen. Regelun-\ndient, eine anderweitige Anzeigepflicht besteht, sind           gen zur statistischen Geheimhaltung bleiben un-\nAusländer und Inländer, deren Gelder oder wirt-                 berührt.\nschaftliche Ressourcen im Geltungsbereich dieses\nGesetzes durch einen solchen Rechtsakt einer Ver-                  (5) Die Deutsche Bundesbank übermittelt In-\nfügungsbeschränkung unterliegen, verpflichtet, diese            formationen, einschließlich personenbezogener\nGelder der Deutschen Bundesbank und diese wirt-                 Daten, nach Maßgabe des Absatzes 4 auch an\nschaftlichen Ressourcen dem Bundesamt für Wirt-                 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-\nschaft und Ausfuhrkontrolle nach Maßgabe des Ab-                sicht und die Zentralstelle für Finanztransaktions-\nsatzes 3 unverzüglich anzuzeigen.                               untersuchungen, soweit dies zur Erfüllung der\nAufgaben der genannten Behörden oder Stellen\n(2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt auch für Logis-           erforderlich ist.“\ntikdienstleister im Sinne der §§ 453 und 467 des\nHandelsgesetzbuches, die Kenntnis von im Gel-                                      Artikel 2\ntungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Geldern\nÄnderung des\noder wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne des Ab-\nGeldwäschegesetzes\nsatzes 1 haben.\nDas Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I\n(3) Die Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 muss         S. 1822), das zuletzt durch Artikel 92 des Gesetzes\nden Namen oder die Firma des betroffenen Auslän-          vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-\nders oder Inländers sowie Angaben zur Art und zum         den ist, wird wie folgt geändert:\nWert der von der Verfügungsbeschränkung erfass-\nten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthal-        1. § 26a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nten. Sie müssen in deutscher Sprache abgefasst               a) In Nummer 4 wird nach dem zweiten Komma das\nsein und den Absender erkennen lassen.“                         Wort „und“ gestrichen.\n9. § 24 wird wie folgt geändert:                                b) Die Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      „5. den Bundesnachrichtendienst und die Ver-\nfassungsschutzbehörden des Bundes und\n„§ 24                                     der Länder, soweit dies im Einzelfall zur Erfül-\nÜbermittlung von Informationen“.                         lung ihrer Aufgaben erforderlich ist,“.\nc) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden ange-\nb) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „öffentli-\nfügt:\nche Stellen des Bundes“ die Wörter „oder der\nLänder“ eingefügt.                                          „6. das Zollkriminalamt, soweit dies im Einzelfall\nzur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 4 Ab-\nc) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4                      satz 2 und 3 des Zollfahndungsdienstgeset-\nund 5 angefügt:                                                  zes erforderlich ist, und\n„(4) Die nach § 13 zuständigen Behörden dür-             7. die nach § 13 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Ab-\nfen Informationen im Zusammenhang mit einem                      satz 2a des Außenwirtschaftsgesetzes zu-\nim Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften                     ständigen Behörden, soweit dies im Einzelfall\noder der Europäischen Union veröffentlichten un-                 zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.“\nmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen\nGemeinschaften oder der Europäischen Union,           2. Nach § 28 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a\nder der Durchführung einer vom Rat der Euro-             eingefügt:\npäischen Union im Bereich der Gemeinsamen                   „(1a) Bei Erfüllung der ihr nach Absatz 1 Satz 1\nAußen- und Sicherheitspolitik beschlossenen              übertragenen Aufgabe wirkt die Zentralstelle für\nwirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ein-           Finanztransaktionsuntersuchungen auch an der Fest-","758              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022\nstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressour-           b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ncen bestimmter Personen oder Personengesell-                     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nschaften mit, die aufgrund eines im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften oder der Euro-                           aaa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende\npäischen Union veröffentlichten unmittelbar gelten-                        durch ein Komma ersetzt.\nden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften                      bbb) Die folgenden Nummern 4 und 5 wer-\noder der Europäischen Union, die der Durchführung                          den angefügt:\neiner vom Rat der Europäischen Union im Bereich                            „4. den nach § 13 Absatz 1, 2a und\nder Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik                                  § 22 Absatz 3 Satz 1 des Außenwirt-\nbeschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme                               schaftsgesetzes zuständigen Be-\ndient, einer Verfügungsbeschränkung unterliegen.                               hörden, soweit dies für die Erfüllung\nAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“                                            ihrer gesetzlichen Aufgaben erfor-\n3. Nach § 30 Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a                                 derlich ist,\neingefügt:                                                                 5. dem Zollkriminalamt, soweit dies zur\nErfüllung seiner gesetzlichen Aufga-\n„(2a) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-\nben nach § 4 Absatz 2 und 3 des\ntersuchungen ist befugt, unabhängig vom Vorliegen\nZollfahndungsdienstgesetzes erfor-\neiner Meldung nach den §§ 43 und 44 Analysen\nderlich ist.“\ndurchzuführen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Auf-\ngaben erforderlich ist.“                                         bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3\neingefügt:\n4. § 32 wird wie folgt geändert:\n„Kontenabrufersuchen an die Bundesanstalt\na) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „über-                    sind nach amtlich vorgeschriebenem Da-\nmittelt“ die Wörter „von Amts wegen oder“ ein-                    tensatz über die amtlich bestimmten Schnitt-\ngefügt.                                                           stellen elektronisch zu übermitteln. Die\nBundesanstalt kann Ausnahmen von der\nb) Nach Absatz 3a wird der folgende Absatz 3b ein-\nelektronischen Übermittlung zulassen.“\ngefügt:\n„(3b) Die Zentralstelle für Finanztransaktions-                               Artikel 4\nuntersuchungen übermittelt darüber hinaus von                                 Änderung des\nAmts wegen oder auf Ersuchen unverzüglich Da-                        Wertpapierhandelsgesetzes\nten aus Finanzinformationen und Finanzanalysen,\nauch soweit sie personenbezogene Daten ent-               Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der\nhalten, an die zuständigen inländischen öffent-        Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\nlichen Stellen, soweit dies für die Überwachung        S. 2708), das zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes\nder Einhaltung von durch den Rat der Euro-             vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-\npäischen Union im Bereich der Gemeinsamen              den ist, wird wie folgt geändert:\nAußen- und Sicherheitspolitik beschlossenen            1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nwirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen erforder-             § 14 folgende Angabe eingefügt:\nlich ist.“\n„§ 14a Befugnisse zur Durchsetzung von Sanktions-\n5. § 40 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          maßnahmen“.\n„Liegen der Zentralstelle für Finanztransaktionsun-       2. Nach § 14 wird der folgende § 14a eingefügt:\ntersuchungen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine                                       „§ 14a\nTransaktion im Zusammenhang mit Geldwäsche\nBefugnisse zur\noder einer Straftat nach § 18 Absatz 1 des Außen-\nDurchsetzung von Sanktionsmaßnahmen\nwirtschaftsgesetzes steht oder der Terrorismus-\nfinanzierung dient, so kann sie die Durchführung                (1) Die Bundesanstalt kann die zur Durchsetzung\nder Transaktion untersagen, um diesen Anhalts-               eines von einer zuständigen Stelle der Europäischen\npunkten nachzugehen und die Transaktion zu ana-              Union oder Einrichtungen eines Mitgliedstaates der\nlysieren.“                                                   Europäischen Union beschlossenen Handelsverbo-\ntes von Finanzinstrumenten erforderlichen Maßnah-\nArtikel 3                               men gegenüber jedermann anordnen. Sie kann ins-\nbesondere den Handel mit einzelnen oder mehreren\nÄnderung des                               Finanzinstrumenten untersagen und die Aussetzung\nKreditwesengesetzes                           des Handels in einzelnen oder mehreren Finanzin-\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-            strumenten an Märkten, an denen Finanzinstru-\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),                mente gehandelt werden, anordnen. Die Bundes-\ndas zuletzt durch Artikel 90 des Gesetzes vom 10. Au-           anstalt kann Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2\ngust 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird           auch gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Rechts-\nwie folgt geändert:                                             träger, gegenüber einer Börse oder gegenüber de-\nren Börsenträger erlassen.\n1. § 24c wird wie folgt geändert:\n(2) § 125 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die\na) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort                 Zuständigkeit der Börsenaufsichtsbehörden nach\n„Nachname“ ein Komma und die Wörter „die An-              § 3 Absatz 1 Satz 1 des Börsengesetzes bleibt un-\nschrift“ eingefügt.                                       berührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022                 759\n(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen               bereichs dieses Gesetzes ergehen, und für die kein\nMaßnahmen nach Absatz 1 haben keine aufschie-               Bevollmächtigter mit Sitz im Inland benannt wurde,\nbende Wirkung.“                                             durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesan-\nzeiger bekanntgeben. In diesem Fall gilt ein Verwal-\nArtikel 5                              tungsakt am Tage nach der Bekanntmachung als\nÄnderung des                               bekannt gegeben.\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes                      (2) Ist der Verwaltungsakt zuzustellen, so kann die\nDas     Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz     vom        Bundesanstalt abweichend von § 10 des Verwal-\n22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-        tungszustellungsgesetzes die Zustellung bei Perso-\ntikel 21  des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I               nen mit Wohnsitz oder Unternehmen mit Sitz außer-\nS. 1568)  geändert worden ist, wird wie folgt geändert:        halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für die\nkein Bevollmächtigter mit Sitz im Inland benannt\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nwurde, durch öffentliche Bekanntmachung im Bun-\n§ 4g folgende Angabe eingefügt:\ndesanzeiger vornehmen. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-\n„§ 4h Bekanntgabe und Zustellung im Ausland“.               sprechend.\n2. Nach § 4g wird der folgende § 4h eingefügt:                     (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\n„§ 4h                               eine Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfah-\nrensgesetzes.“\nBekanntgabe\nund Zustellung im Ausland\nArtikel 6\n(1) Die Bundesanstalt kann abweichend von § 41\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes Verwaltungs-                                  Inkrafttreten\nakte, die gegenüber einer Person mit Wohnsitz oder          Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\neinem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungs-       Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Mai 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister der Finanzen\nChristian Lindner\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Klimaschutz\nRobert Habeck"]}