{"id":"bgbl1-2022-17-3","kind":"bgbl1","year":2022,"number":17,"date":"2022-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/17#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_17.pdf#page=8","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes","law_date":"2022-05-23T00:00:00Z","page":752,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["752              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022\nGesetz\nzur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes\nVom 23. Mai 2022\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   „(2) Die Zerlegung wird von der in der Durch-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   führungsverordnung zum Rennwett- und Lotte-\nriegesetz bestimmten obersten Landesfinanz-\nArtikel 1                                behörde durchgeführt. Dabei sind vorläufige\nÄnderung des                                Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der\nRennwett- und Lotteriegesetzes                         endgültigen Abrechnung des jeweiligen voran-\ngegangenen Kalendervierteljahres festzusetzen.\nDas Rennwett- und Lotteriegesetz vom 25. Juni                   Mit den vorläufigen Abschlagszahlungen für ein\n2021 (BGBl. I S. 2065) wird wie folgt geändert:                    Kalendervierteljahr sind die Zerlegungsanteile\n1. § 24 wird wie folgt geändert:                                   für das jeweilige vorangegangene Kalendervier-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             teljahr endgültig abzurechnen. Die Zahlungen\nsind am 15. März, 15. Juni, 15. September und\n„(1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach                  15. Dezember zu leisten.“\n§ 16 wird kalendervierteljährlich nach den Ab-\nsätzen 2 und 3 zerlegt.“                               3. § 44 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„2. zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohner-                   „(1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach\nanteil der Länder, wobei jeweils die zum Ende           § 36 wird kalendervierteljährlich nach den Ab-\ndes Monats, der dem betreffenden Kalender-              sätzen 2 und 3 zerlegt.“\nvierteljahr folgt, beim Statistischen Bundes-        b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\namt verfügbaren neuesten Daten zu Grunde\n„2. zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohner-\nzu legen sind.“\nanteil der Länder, wobei jeweils die zum Ende\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                  des Monats, der dem betreffenden Kalender-\n„(3) Die Zerlegung wird von der in der Durch-                  vierteljahr folgt, beim Statistischen Bundes-\nführungsverordnung zum Rennwett- und Lotte-                       amt verfügbaren neuesten Daten zu Grunde\nriegesetz bestimmten obersten Landesfinanz-                       zu legen sind.“\nbehörde durchgeführt. Dabei sind vorläufige               c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nAbschlagszahlungen unter Berücksichtigung der\n„(3) Die Zerlegung wird von der in der Durch-\nendgültigen Abrechnung des jeweiligen voran-\nführungsverordnung zum Rennwett- und Lotte-\ngegangenen Kalendervierteljahres festzusetzen.\nriegesetz bestimmten obersten Landesfinanz-\nMit den vorläufigen Abschlagszahlungen für ein\nbehörde durchgeführt. Dabei sind vorläufige\nKalendervierteljahr sind die Zerlegungsanteile\nAbschlagszahlungen unter Berücksichtigung der\nfür das jeweilige vorangegangene Kalendervier-\nendgültigen Abrechnung des jeweiligen voran-\nteljahr endgültig abzurechnen. Die Zahlungen\ngegangenen Kalendervierteljahres festzusetzen.\nsind am 15. März, 15. Juni, 15. September und\nMit den vorläufigen Abschlagszahlungen für ein\n15. Dezember zu leisten.“\nKalendervierteljahr sind die Zerlegungsanteile\n2. § 34 wird wie folgt geändert:                                   für das jeweilige vorangegangene Kalendervier-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            teljahr endgültig abzurechnen. Die Zahlungen\nsind am 15. März, 15. Juni, 15. September und\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n15. Dezember zu leisten.“\n„Das Aufkommen der Steuer nach § 26 Ab-\n4. § 54 wird wie folgt geändert:\nsatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird kalenderviertel-\njährlich zerlegt.“                                   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nbb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                     „(1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach\n„2. zu 50 Prozent entsprechend dem Ein-                 § 46 wird kalendervierteljährlich nach den Ab-\nwohneranteil der Länder, wobei jeweils              sätzen 2 und 3 zerlegt.“\ndie zum Ende des Monats, der dem be-             b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ntreffenden Kalendervierteljahr folgt, beim          „2. zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohner-\nStatistischen Bundesamt verfügbaren                      anteil der Länder, wobei jeweils die zum Ende\nneuesten Daten zu Grunde zu legen sind.“                 des Monats, der dem betreffenden Kalender-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                  vierteljahr folgt, beim Statistischen Bundes-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022             753\namt verfügbaren neuesten Daten zu Grunde         5. Nach § 63 wird folgender § 64 angefügt:\nzu legen sind.“                                                             „§ 64\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                        Übergangsvorschrift\n„(3) Die Zerlegung wird von der in der Durch-            Für die Abrechnung und den Vollzug der Zerle-\nführungsverordnung zum Rennwett- und Lotte-              gung des Aufkommens der Steuern nach § 16,\nriegesetz bestimmten obersten Landesfinanz-              § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, §§ 36 und 46 vor\nbehörde durchgeführt. Dabei sind vorläufige              dem 1. Januar 2022 und die vorläufigen Abschlags-\nAbschlagszahlungen unter Berücksichtigung der            zahlungen am 15. März 2022 finden die §§ 24, 34,\nendgültigen Abrechnung des jeweiligen voran-             44 und 54 in der am 31. Dezember 2021 geltenden\ngegangenen Kalendervierteljahres festzusetzen.           Fassung weiterhin Anwendung.“\nMit den vorläufigen Abschlagszahlungen für ein\nKalendervierteljahr sind die Zerlegungsanteile                                Artikel 2\nfür das jeweilige vorangegangene Kalendervier-\nteljahr endgültig abzurechnen. Die Zahlungen                               Inkrafttreten\nsind am 15. März, 15. Juni, 15. September und            Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022\n15. Dezember zu leisten.“                             in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Mai 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister der Finanzen\nChristian Lindner"]}