{"id":"bgbl1-2022-17-2","kind":"bgbl1","year":2022,"number":17,"date":"2022-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/17#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_17.pdf#page=5","order":2,"title":"Steuerentlastungsgesetz 2022","law_date":"2022-05-23T00:00:00Z","page":749,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022             749\nSteuerentlastungsgesetz 2022\nVom 23. Mai 2022\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen\nvollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden\nArtikel 1                             Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel\nÄnderung des                             des 14 926 Euro übersteigenden Teils des auf einen\nEinkommensteuergesetzes                          vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden\nEinkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung                     Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom-\nder Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I                 men. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den\nS. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 27 des Geset-         nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“\nzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                         3. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe „11 480\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu            Euro“ durch die Angabe „11 793 Euro“ ersetzt.\n§ 111 die folgenden Angaben eingefügt:\n4. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die\n„XV.                              Angabe „12 550 Euro“ durch die Angabe „13 150\nEnergiepreispauschale                        Euro“ und die Angabe „23 900 Euro“ durch die An-\n§ 112 Veranlagungszeitraum, Höhe                             gabe „24 950 Euro“ ersetzt.\n§ 113 Anspruchsberechtigung                               5. In § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a\n§ 114 Entstehung des Anspruchs                               wird die Angabe „12 550 Euro“ durch die Angabe\n§ 115 Festsetzung mit der Einkommensteuerveran-              „13 150 Euro“ ersetzt.\nlagung                                            6. Nach § 111 wird folgender Abschnitt XV eingefügt:\n§ 116 Anrechnung auf die Einkommensteuer\n„XV.\n§ 117 Auszahlung an Arbeitnehmer\n§ 118 Energiepreispauschale im Einkommensteuer-                              Energiepreispauschale\nVorauszahlungsverfahren\n§ 119 Steuerpflicht                                                                  § 112\n§ 120 Anwendung der Abgabenordnung\nVeranlagungszeitraum, Höhe\n§ 121 Anwendung von Straf- und Bußgeldvor-\nschriften der Abgabenordnung                            (1) Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird An-\n§ 122 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei                spruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige\nSozialleistungen“.                                   Energiepreispauschale gewährt.\n2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          (2) Die Höhe der Energiepreispauschale beträgt\n„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich          300 Euro.\nnach dem zu versteuernden Einkommen. Sie be-\nträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2022 vorbehalt-\n§ 113\nlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in\nEuro für zu versteuernde Einkommen                                          Anspruchsberechtigung\n1. bis 10 347 Euro (Grundfreibetrag):\nUnbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Absatz 1,\n0;                                                       die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus\n2. von 10 348 Euro bis 14 926 Euro:                          § 13, § 15, § 18 oder § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\n(1 088,67 · y + 1 400) · y;                              erzielen, haben Anspruch auf eine Energiepreis-\npauschale.\n3. von 14 927 Euro bis 58 596 Euro:\n(206,43 · z + 2 397) · z + 869,32;\n§ 114\n4. von 58 597 Euro bis 277 825 Euro:\n0,42 · x – 9 336,45;                                                   Entstehung des Anspruchs\n5. von 277 826 Euro an:                                         Der Anspruch auf die Energiepreispauschale ent-\n0,45 · x – 17 671,20.                                    steht am 1. September 2022.","750            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022\n§ 115                               satz 2 Satz 1 im Oktober 2022 auszahlen. Absatz 2\nFestsetzung mit der                        Satz 2 und 3 bleibt hiervon unberührt. Der Arbeit-\nEinkommensteuerveranlagung                      geber kann in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2\nHalbsatz 2 auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer\n(1) Die Energiepreispauschale wird mit der Ein-          verzichten.\nkommensteuerveranlagung für den Veranlagungs-\nzeitraum 2022 festgesetzt.                                     (4) Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte Energie-\npreispauschale ist in der elektronischen Lohn-\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Energiepreis-          steuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) mit\npauschale nach § 117 vom Arbeitgeber ausgezahlt             dem Großbuchstaben E anzugeben.\nwurde.\n§ 118\n§ 116\nEnergiepreispauschale im\nAnrechnung auf die Einkommensteuer\nEinkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren\n(1) Eine nach § 115 Absatz 1 festgesetzte\n(1) Ist eine Einkommensteuer-Vorauszahlung\nEnergiepreispauschale ist auf die festgesetzte Ein-\nauch für Einkünfte aus § 13, § 15 oder § 18 für\nkommensteuer anzurechnen. Die festgesetzte\nden 10. September 2022 festgesetzt worden, dann\nEnergiepreispauschale ist bei der Ermittlung des\nist diese Festsetzung um die Energiepreispauschale\nUnterschiedsbetrages nach § 233a Absatz 3 Satz 1\nzu mindern. Betragen die für den 10. Septem-\nder Abgabenordnung entsprechend zu berücksich-\nber 2022 festgesetzten Vorauszahlungen weniger\ntigen.\nals 300 Euro, so mindert die Energiepreispauschale\n(2) Ergibt sich nach der Anrechnung nach Ab-             die Vorauszahlung auf 0 Euro.\nsatz 1 ein Erstattungsbetrag, so wird dieser dem\nAnspruchsberechtigten ausgezahlt.                              (2) Die Minderung der Einkommensteuer-Voraus-\nzahlung für den 10. September 2022 nach Absatz 1\nhat durch Allgemeinverfügung nach § 118 Satz 2\n§ 117\nder Abgabenordnung oder durch geänderten Vo-\nAuszahlung an Arbeitnehmer                     rauszahlungsbescheid zu erfolgen. Sachlich zustän-\n(1) Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispau-           dig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist jeweils\nschale vom Arbeitgeber, wenn sie am 1. Septem-              die oberste Landesfinanzbehörde. Die Allgemein-\nber 2022                                                    verfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den\n1. in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis           Internetseiten des Bundesministeriums der Finan-\nstehen und                                              zen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der\nHerausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie\n2. in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind        veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abwei-\noder nach § 40a Absatz 2 pauschal besteuerten           chend von § 47 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung\nArbeitslohn beziehen.                                   endet die Klagefrist mit Ablauf von drei Monaten\nSatz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber keine Lohn-         nach dem Tag der Bekanntgabe der Allgemein-\nsteuer-Anmeldung abgibt. Satz 1 gilt in den Fällen          verfügung. Die Klage ist nur gegen die oberste\nder Pauschalbesteuerung nach § 40a Absatz 2 nur,            Finanzbehörde zu richten, die die Allgemein-\nwenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich           verfügung erlassen hat.\nbestätigt hat, dass es sich um das erste Dienst-\nverhältnis handelt.                                                                 § 119\n(2) Arbeitgeber im Sinne des § 38 Absatz 1 haben                              Steuerpflicht\nan Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 die\n(1) Bei Anspruchsberechtigten, die im Veranla-\nEnergiepreispauschale im September 2022 auszu-\ngungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbstän-\nzahlen. Die Arbeitgeber haben hierbei die Energie-\ndiger Arbeit erzielt haben, ist die Energiepreispau-\npreispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der\nschale stets als Einnahme nach § 19 Absatz 1 Satz 1\neinzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen, die\nNummer 1 für den Veranlagungszeitraum 2022 zu\n1. in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 1 bis zum          berücksichtigen. Dies gilt nicht für pauschal be-\n10. September 2022,                                     steuerten Arbeitslohn nach § 40a. Im Lohnsteuerab-\n2. in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halb-            zugsverfahren ist die Energiepreispauschale bei der\nsatz 1 bis zum 10. Oktober 2022 und                     Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b\nAbsatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c nicht\n3. in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halb-\nzu berücksichtigen.\nsatz 2 bis zum 10. Januar 2023\n(2) Bei den übrigen Anspruchsberechtigten gilt\nanzumelden und abzuführen ist. Übersteigt die ins-\ndie Energiepreispauschale stets als Einnahme nach\ngesamt zu gewährende Energiepreispauschale den\n§ 22 Nummer 3 für den Veranlagungszeitraum 2022.\nBetrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen\nDie Freigrenze nach § 22 Nummer 3 Satz 2 ist in-\nist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber\nsoweit nicht anzuwenden.\nvon dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzu-\nführen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer er-\nsetzt.                                                                              § 120\n(3) Der Arbeitgeber kann in den Fällen des § 41a                   Anwendung der Abgabenordnung\nAbsatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 die Energiepreispau-                (1) Auf die Energiepreispauschale sind die für\nschale an den Arbeitnehmer abweichend von Ab-               Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022                751\ngabenordnung entsprechend anzuwenden. § 163                 a) Nummer 4 Satz 8 Buchstabe a und b wird wie\nder Abgabenordnung gilt nicht.                                 folgt gefasst:\n(2) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über           „a) von 0,35 Euro für 2021,\ndie zur Energiepreispauschale ergehenden Verwal-\nb) von 0,38 Euro für 2022 bis 2026“.\ntungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechts-\nweg eröffnet.                                               b) Nummer 5 Satz 9 Buchstabe a und b wird wie\nfolgt gefasst:\n§ 121                                  „a) von 0,35 Euro für 2021,\nAnwendung von Straf- und                          b) von 0,38 Euro für 2022 bis 2026“.\nBußgeldvorschriften der Abgabenordnung\n2. In § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die An-\n(1) Für die Energiepreispauschale gelten die\ngabe „1 000 Euro“ durch die Angabe „1 200 Euro“\nStrafvorschriften des § 370 Absatz 1 bis 4 und 7,\nersetzt.\nder §§ 371, 375 Absatz 1 und des § 376 der Ab-\ngabenordnung sowie die Bußgeldvorschriften der          3. In § 66 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird jeweils die An-\n§§ 378 und 379 Absatz 1 und 4 sowie der §§ 383              gabe „Mai 2021“ durch die Angabe „Juli 2022“,\nund 384 der Abgabenordnung entsprechend.                    die Angabe „Kalenderjahr 2021“ durch die Angabe\n(2) Für das Strafverfahren wegen einer Straftat          „Kalenderjahr 2022“ und die Angabe „150 Euro“\nnach Absatz 1 sowie der Begünstigung einer Per-             durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.\nson, die eine solche Tat begangen hat, gelten die\n§§ 385 bis 408 der Abgabenordnung entsprechend.                                    Artikel 3\n(3) Für das Bußgeldverfahren wegen einer Ord-                               Änderung des\nnungswidrigkeit nach Absatz 1 gelten die §§ 409                        Bundeskindergeldgesetzes\nbis 412 der Abgabenordnung entsprechend.                   In § 6 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar\n§ 122                           2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 14\nNichtberücksichtigung als                 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I\nEinkommen bei Sozialleistungen                S. 4906) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe\nDie Energiepreispauschale ist bei einkommens-        „Mai 2021“ durch die Angabe „Juli 2022“, die Angabe\nabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen         „150 Euro“ durch die Angabe „100 Euro“ und die\nzu berücksichtigen.“                                    Angabe „Kalenderjahr 2021“ durch die Angabe „Kalen-\nderjahr 2022“ ersetzt.\nArtikel 2\nArtikel 4\nWeitere Änderung\ndes Einkommensteuergesetzes                                            Inkrafttreten\nDas Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch               (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nArtikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird        am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nwie folgt geändert:                                           (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in\n1. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:            Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Mai 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister der Finanzen\nChristian Lindner"]}