{"id":"bgbl1-2022-17-13","kind":"bgbl1","year":2022,"number":17,"date":"2022-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/17#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-17-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_17.pdf#page=47","order":13,"title":"Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes","law_date":"2022-05-12T00:00:00Z","page":791,"pdf_page":47,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022               791\nBekanntmachung\nder Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften\ndes Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes\nVom 12. Mai 2022\nDer Ältestenrat des Deutschen Bundestages hat in             Art der Tätigkeit zu machen, bei selbstständigen\nseiner Sitzung am 12. Mai 2022 nachfolgende Ausfüh-             Tätigkeiten als Gewerbetreibende sind die Art des\nrungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten               Gewerbes sowie Name und Sitz der Firma, bei\nund Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes be-              freien Berufen und sonstigen selbstständigen Be-\nschlossen:                                                      rufen die genaue Bezeichnung des Berufs sowie\n1. Allgemeine Form und Frist von Anzeigen                      Ort oder Sitz der Berufsausübung mitzuteilen. Das\nBestehen eines Rückkehrrechts nach Beendigung\n(1) Anzeigen nach den Verhaltensregeln sind in-          des Mandats oder eines Kündigungsschutzes ge-\nnerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb            mäß § 2 Absatz 3 des Abgeordnetengesetzes ist\nder Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag der               ebenfalls anzugeben. Wurden von mehreren in\nPräsidentin oder dem Präsidenten einzureichen               den letzten 24 Monaten vor der Mitgliedschaft im\n(§ 45 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes). Dabei             Bundestag gleichzeitig ausgeübten Berufstätig-\nsoll das dafür vorgesehene Anzeigeformular ver-             keiten einzelne Tätigkeiten beendet, während an-\nwendet werden.                                              dere noch länger ausgeübt wurden, so sind nur\n(2) Alle Änderungen und Ergänzungen während              letztere als zuletzt ausgeübt im Sinne des Satzes 1\nder Wahlperiode sind der Präsidentin oder dem               anzuzeigen.\nPräsidenten innerhalb von drei Monaten nach\n(3) Bei der Anzeige vor der Mitgliedschaft\nihrem Eintritt schriftlich oder in Textform mitzu-\nausgeübter Tätigkeiten als Mitglied bestimmter\nteilen (§ 45 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes).\nGremien gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 2 und 3\nIm Fall einer Wiederwahl eines Mitgliedes des\ndes Abgeordnetengesetzes sind die Art der Tätig-\nBundestages gilt diese Pflicht ohne Unterbrechung\nkeit sowie Name und Sitz des Unternehmens be-\nder Anzeigefrist durch den Wahlperiodenwechsel\nziehungsweise der Körperschaft oder Anstalt des\nin der neuen Wahlperiode fort.\nöffentlichen Rechts mitzuteilen.\n2. Vor der Mitgliedschaft im Bundestag ausgeübte\nTätigkeiten                                              3. Während der Mitgliedschaft im Bundestag aus-\n(§ 45 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes)                    geübte entgeltliche Tätigkeiten\n(§ 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengeset-\n(1) Die Anzeigepflicht für Tätigkeiten vor der Mit-      zes)\ngliedschaft im Bundestag gemäß § 45 Absatz 1\ndes Abgeordnetengesetzes beschränkt sich auf                   (1) Bei der Anzeige während der Mitgliedschaft\nTätigkeiten, die in den letzten 24 Monaten aus-             ausgeübter entgeltlicher Tätigkeiten gemäß § 45\ngeübt wurden, in denen keine Mitgliedschaft im              Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes\nBundestag bestand.                                          sind bei unselbstständigen Tätigkeiten Angaben\nüber die Art der Tätigkeit sowie über den Arbeit-\n(2) Bei der Anzeige der vor der Mitgliedschaft\ngeber (Name und Sitz) zu machen.\nzuletzt ausgeübten Berufstätigkeit gemäß § 45 Ab-\nsatz 1 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes sind                  (2) Bei selbstständigen Tätigkeiten sind Art und\nbei unselbstständigen Tätigkeiten Angaben über              Ort der Tätigkeit mitzuteilen. Das sind bei selbst-\nden Arbeitgeber (Name und Sitz) sowie über die              ständiger Tätigkeit als Gewerbetreibende die Art","792             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022\ndes Gewerbes sowie Name und Sitz der Firma, bei             Pflicht zur Anzeige von Einkünften aus der Tätigkeit\nfreien Berufen und sonstigen selbstständigen Be-            Nummer 8 dieser Ausführungsbestimmungen. Ist\nrufen die genaue Bezeichnung des Berufs sowie               dies nicht der Fall oder haben die Einkünfte ledig-\nOrt oder Sitz der Berufsausübung. Soweit bei                lich den Charakter einer Aufwandsentschädigung,\nselbstständigen Tätigkeiten die jeweiligen Brutto-          die deutlich unter der für derartige Tätigkeiten\nEinkünfte aus einer oder mehreren Vertragsbezie-            üblichen Vergütung liegt sowie einen Betrag von\nhungen mit einem Vertragspartner zumindest einen            3 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet,\nder in § 45 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordneten-               kann die Tätigkeit auf Wunsch des Mitglieds des\ngesetzes genannten Schwellenwerte übersteigen,              Bundestages mit dem Zusatz „ehrenamtlich“ ver-\nsind außerdem Name und Sitz dieses Vertragspart-            öffentlicht werden. Bei Tätigkeiten als Mitglied der\nners mitzuteilen. Bei Vortragstätigkeiten gemäß             in § 45 Absatz 2 Nummer 2 des Abgeordneten-\n§ 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengeset-               gesetzes genannten Gremien von Unternehmen\nzes ist außerdem die Veranstaltung, auf der der             setzt die Kennzeichnung als „ehrenamtlich“ außer-\nVortrag gehalten wurde, anzugeben, ferner Name              dem voraus, dass das Unternehmen fremdnützig\nund Sitz des Veranstalters, soweit er nicht mit             ist, es sich also nicht um eine reine Erwerbsgesell-\ndem Vertragspartner identisch ist.                          schaft handelt.\n(3) Wirkt ein Mitglied des Bundestages als ge-              (3) Die dreimonatige Anzeigefrist des § 45 Ab-\nwinnberechtigte Gesellschafterin oder gewinn-               satz 5 des Abgeordnetengesetzes beginnt für ge-\nberechtigter Gesellschafter (beispielsweise als             mäß § 45 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Abgeord-\nSozietätsanwältin oder als geschäftsführender Ge-           netengesetzes anzeigepflichtige Tätigkeiten mit\nsellschafter) persönlich an der Erfüllung von der           der Aufnahme der Tätigkeit.\nGesellschaft mit Dritten geschlossenen Verträgen\n5. Funktionen in Parteien\nmit, ist diese Tätigkeit als entgeltliche Tätigkeit\nnach § 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordneten-               Tätigkeiten und Funktionen in Parteien unterliegen\ngesetzes unter Angabe der Art der Tätigkeit und             keiner der Anzeigepflichten des § 45 des Abgeord-\ndes Namens und Sitzes der Gesellschaft anzu-                netengesetzes, wenn mit ihnen keine Einkünfte\nzeigen. Die Anzeigepflicht nach § 45 Absatz 2               verbunden sind oder diese lediglich den Charakter\nNummer 6 des Abgeordnetengesetzes bleibt hier-              einer Aufwandsentschädigung im Wert von höchs-\nvon unberührt. Übersteigen die Brutto-Einkünfte,            tens 3 000 Euro in einem Kalenderjahr haben.\nwelche der Gesellschaft von dem jeweiligen Ver-\n6. Angaben zu Vereinbarungen über künftige Tätig-\ntragspartner zufließen, zumindest einen der in\nkeiten oder Vermögensvorteile\n§ 45 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes\n(§ 45 Absatz 2 Nummer 5 des Abgeordnetengeset-\ngenannten Schwellenwerte, sind außerdem Name\nzes)\nund Sitz des jeweiligen Vertragspartners der Ge-\nsellschaft mitzuteilen.                                        (1) Bei der Anzeige von Vereinbarungen über die\n(4) Die dreimonatige Frist gemäß § 45 Absatz 5           Übertragung einer bestimmten Tätigkeit be-\ndes Abgeordnetengesetzes zur Anzeige entgelt-               ziehungsweise über die Zuwendung eines Ver-\nlicher Tätigkeiten gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 1             mögensvorteils gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 5\ndes Abgeordnetengesetzes beginnt mit Aufnahme               des Abgeordnetengesetzes ist der wesentliche\nder Tätigkeit. Sind einzelne Vertragspartner anzu-          Inhalt der Vereinbarungen mitzuteilen.\nzeigen, beginnt die Frist spätestens am Tag des                (2) Zu dem wesentlichen Inhalt der Vereinbarung\nZuflusses der Brutto-Einkünfte von dem jeweiligen           gehört mindestens das Datum der Vereinbarung,\nVertragspartner.                                            der Name und Sitz des Vertragspartners sowie\n(5) Für den Umfang der Pflicht zur Anzeige von           die Angabe, zu welchem Zeitpunkt (während oder\nEinkünften aus entgeltlichen Tätigkeiten gemäß              nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bundes-\n§ 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengeset-               tag), welche Tätigkeiten übertragen oder Ver-\nzes gilt Nummer 8 dieser Ausführungsbestimmun-              mögensvorteile zugewendet werden sollen.\ngen.                                                           (3) Für den Umfang der Pflicht zur Anzeige von\n4. Während der Mitgliedschaft im Bundestag aus-                Einkünften bei Vereinbarungen gemäß § 45 Ab-\ngeübte Tätigkeiten als Mitglied bestimmter Gre-             satz 2 Nummer 5 des Abgeordnetengesetzes gilt\nmien                                                        Nummer 8 dieser Ausführungsbestimmungen.\n(§ 45 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Abgeordneten-          7. Zeugnisverweigerungsrechte und Verschwiegen-\ngesetzes)                                                   heitspflichten\n(1) Bei der Anzeige während der Mitgliedschaft           (§ 45 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes)\nim Bundestag ausgeübter Tätigkeiten als Mitglied               (1) Die Anzeige eines Mitgliedes des Bundes-\nbestimmter Gremien gemäß § 45 Absatz 2 Num-                 tages, das ein gesetzliches Zeugnisverweigerungs-\nmer 2 bis 4 des Abgeordnetengesetzes sind die               recht beziehungsweise eine gesetzliche Ver-\nArt der Tätigkeit sowie Name und Sitz des Unter-            schwiegenheitspflicht geltend machen kann, muss\nnehmens, der Körperschaft oder Anstalt des                  nicht die gemäß Nummer 3 dieser Ausführungsbe-\nöffentlichen Rechts oder der Organisation mitzu-            stimmungen erforderlichen Angaben über Name\nteilen.                                                     und Sitz des Vertragspartners enthalten. Statt-\n(2) Die Pflicht zur Anzeige besteht unabhängig           dessen genügt die Angabe einer Branchenbezeich-\ndavon, ob mit der Tätigkeit Einkünfte verbunden             nung. Die Branchenbezeichnung hat den Schwer-\nsind. Ist dies der Fall, gilt für den Umfang der            punkt der Tätigkeit des Vertragspartners möglichst","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022                     793\npräzise zu beschreiben; als Orientierung dient die                      (4) Gewinnberechtigte Gesellschafterinnen und\nKlassifikation der Wirtschaftszweige des Statis-                     Gesellschafter, für deren Tätigkeit eine Anzeige-\ntischen Bundesamtes*. Soweit es sich bei der                         pflicht gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abge-\nTätigkeit für Dritte um eine Angelegenheit aus                       ordnetengesetzes besteht, haben als Einkünfte im\nderen Privatbereich handelt, ist anstelle einer                      Sinne des § 45 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordneten-\nBranchenbezeichnung des Vertragspartners dieser                      gesetzes die ausgekehrten Anteile am Gesell-\nUmstand anzuzeigen.                                                  schaftsgewinn anzuzeigen.\n(2) Die Pflicht zur Angabe der Branche gilt nicht,                   (5) Lässt sich der anzuzeigende Gewinn nicht\nwenn das Mitglied des Bundestages erklärt, dass                      oder nur mit unzumutbarem Aufwand betrags-\ndie Branchenbezeichnung den Vertragspartner                          genau für einzelne anzeigepflichtige Vertragspart-\nidentifizieren würde. In diesem Fall genügt die voll-                ner angeben, hat das betroffene Mitglied des\nständig anonymisierte Angabe des Vertragspart-                       Bundstages dies schriftlich gegenüber der\nners. Der jeweilige Vertragspartner ist stets, auch                  Präsidentin oder dem Präsidenten zu erklären und\nbei wiederholten Anzeigen über mehrere Wahlpe-                       für die einzelnen anzeigepflichtigen Vertragspart-\nrioden hinweg, mit der gleichen jeweiligen Ken-                      ner statt des jeweiligen Gewinns die jeweiligen\nnung zu bezeichnen (beispielsweise „Kunde 1“                         Bruttobeträge anzuzeigen. Auf Wunsch des betrof-\noder „Mandant 5“).                                                   fenen Mitglieds des Bundestages kann zusätzlich\n(3) Kann ein Mitglied des Bundestages eine                        der Gesamtgewinn vor Steuern angezeigt und ver-\nvertragliche Verschwiegenheitspflicht geltend ma-                    öffentlicht werden.\nchen, die zum Zeitpunkt der erstmaligen oder nach                       (6) Die dreimonatige Anzeigefrist des § 45 Ab-\nzwischenzeitlichem Ausscheiden erneuten Aufstel-                     satz 5 des Abgeordnetengesetzes beginnt für an-\nlung als Kandidatin oder Kandidat für die Wahl zum                   zeigepflichtige Brutto-Einkünfte spätestens am Tag\nDeutschen Bundestag oder zum Zeitpunkt des                           des Zuflusses der Einkünfte. Ist statt der Brutto-\nInkrafttretens dieser Ausführungsbestimmungen                        beträge der Gewinn vor Steuern anzuzeigen, be-\nbereits bestand, gelten die Absätze 1 und 2 ent-                     ginnt die Frist zur Anzeige am Tag der Feststellung\nsprechend.                                                           des Jahresabschlusses beziehungsweise der Fer-\n8. Einkünfte aus anzeigepflichtigen Tätigkeiten und                     tigstellung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung.\nVerträgen während der Mitgliedschaft im Bundes-                         (7) Erhält ein Mitglied des Bundestages als Ge-\ntag                                                                  genleistung für eine gemäß § 45 Absatz 2 des\n(§ 45 Absatz 3 des Abgeordnetengesetzes)                             Abgeordnetengesetzes anzeigepflichtige Tätigkeit\n(1) Soweit die jeweiligen Einkünfte bei einer                     Optionen auf Einräumung von Gesellschaftsantei-\ngemäß § 45 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 des Ab-                           len oder vergleichbare Finanzinstrumente, sind\ngeordnetengesetzes anzeigepflichtigen Tätigkeit                      diese als Einkünfte im Sinne des § 45 Absatz 3\noder Vereinbarung zumindest einen der in § 45 Ab-                    Satz 1 des Abgeordnetengesetzes anzuzeigen.\nsatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes genann-                       Vergleichbare Finanzinstrumente im Sinne des Sat-\nten Schwellenwerte übersteigen, ist auch die Höhe                    zes 1 sind solche, die wie Optionsscheine an die\nder jeweiligen Einkünfte betragsgenau anzuzeigen.                    Steigerung eines künftigen Unternehmenswertes\nDabei ist es unerheblich, ob es sich um Einkünfte                    anknüpfen, aber zum Zeitpunkt der Zuwendung\naus einmaligen, unregelmäßigen oder ganzjährigen                     noch keinen quantifizierbaren Vermögenswert ha-\nTätigkeiten handelt. Der Jahresschwellenwert des                     ben. Soweit der Wert der zugewendeten Optionen\n§ 45 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes                        oder vergleichbaren Finanzinstrumente nicht bezif-\ngilt auch für Kalenderjahre, in die ein Wahlperio-                   ferbar ist, ist die eingeräumte Rechtsposition zu\ndenwechsel fällt.                                                    beschreiben.\n(2) Bei unselbstständigen Tätigkeiten sind die für             9. Beteiligungen an Kapital- oder Personengesell-\ndie Tätigkeit zu zahlenden Bruttobeträge gemäß                       schaften\n§ 45 Absatz 3 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes                        (§ 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengeset-\nanzuzeigen.                                                          zes)\n(3) Bei selbstständigen Tätigkeiten ist statt der                    (1) Eine Beteiligung im Sinne des § 45 Absatz 2\nBruttobeträge der Gewinn vor Steuern anzuzeigen,                     Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes ist jede In-\nda die Einkünfte aus Umsatzerlösen im Sinne des                      haberschaft von verbrieften oder unverbrieften Ver-\n§ 45 Absatz 3 Satz 5 des Abgeordnetengesetzes                        waltungs- oder Vermögensrechten an einer Perso-\nbestehen. Der Begriff der Umsatzerlöse ist wirt-                     nen- oder Kapitalgesellschaft. Vermögensrechte im\nschaftlich zu verstehen und umfasst die Erlöse                       Sinne des Satzes 1 sind solche, die über eine Be-\naus dem Verkauf und der Vermietung und Verpach-                      teiligung entweder an dem Gewinn oder dem Ver-\ntung von Produkten sowie aus der Erbringung von                      lust der Gesellschaft oder an beidem ein über das\nDienstleistungen, die am Ende eines Geschäfts-                       allgemeine Gläubigerinteresse hinausgehendes\njahres in eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder                      Interesse an dem wirtschaftlichen Erfolg der Ge-\nin eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ein-                           sellschaft vermitteln.\nfließen. Das so ermittelte positive Ergebnis nach\n(2) Ein Anteil von mehr als 5 vom Hundert im\nAbzug der Kosten bildet den anzuzeigenden Ge-\nSinne des § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeord-\nwinn vor Steuern.\nnetengesetzes liegt vor, wenn zumindest der\nKapital-, der Stimmrechts- oder der Gewinnanteil\n* Statistisches Bundesamt, Klassifikation der Wirtschaftszweige, 2008:\nwww.destatis.de/static/DE/dokumente/klassifikation-wz-2008-             des betroffenen Mitglieds des Bundestages mehr\n3100100089004.pdf.                                                      als 5 vom Hundert beträgt.","794             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022\n(3) Die Anzeigepflicht nach § 45 Absatz 2 Num-           Schwellenwerte des § 45 Absatz 3 Satz 1 des Ab-\nmer 6 des Abgeordnetengesetzes besteht auch,                geordnetengesetzes entsprechend.\nwenn ein Mitglied des Bundestages eine Be-                     (2) Die dreimonatige Anzeigefrist des § 45 Ab-\nteiligung treuhänderisch für Dritte hält. Auf Wunsch        satz 5 des Abgeordnetengesetzes beginnt für an-\ndes Mitglieds des Bundestages kann die Be-                  zeigepflichtige Einkünfte aus Beteiligungen an\nteiligung in diesem Fall mit dem Zusatz „treu-              Kapital- oder Personengesellschaften an dem Tag,\nhänderisch gehalten für“ sowie dem Namen des                an dem das Mitglied des Bundestages alleine über\nTreugebers veröffentlicht werden.                           die entsprechenden Gewinnanteile verfügen kann.\n(4) Werden Beteiligungen an Personen- oder               Das ist spätestens der Zeitpunkt der Auszahlung\nKapitalgesellschaften für ein Mitglied des Bundes-          oder der Entnahme des Gewinnanteils. Entsteht\ntages durch einen Treuhänder gehalten und be-               die alleinige Verfügungsmacht bereits zu einem frü-\nstünde bei unmittelbarer Beteiligung des Mitglieds          heren Zeitpunkt (beispielsweise weil ein Mitglied\ndes Bundestages eine Pflicht zur Anzeige nach               des Bundestages alleinigen Zugriff auf das Kapital-\n§ 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengeset-               konto hat und sich die dort gutgeschriebenen Be-\nzes, so erstreckt sich die Pflicht zur Anzeige auch         träge ohne weiteres auszahlen kann), beginnt die\nauf die treuhänderisch durch Dritte gehaltenen              Anzeigefrist bereits zu diesem Zeitpunkt.\nBeteiligungen, wenn die sich aus den Beteiligun-               (3) Hat ein Mitglied des Bundestages als ge-\ngen ergebenden Gewinnanteile aufgrund des Treu-             winnberechtigte Gesellschafterin oder als gewinn-\nhandvertrages weiterhin mittelbar dem betroffenen           berechtigter Gesellschafter seinen Gewinnanteil\nMitglied zufließen oder das Mitglied aufgrund des           durch eine (nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 des Ab-\nTreuhandvertrages weiterhin mittelbar auf Ent-              geordnetengesetzes anzeigepflichtige) Tätigkeit für\nscheidungsprozesse der Gesellschaften einwirken             die Gesellschaft mit erwirtschaftet, wird bei der\nkann. Auf Wunsch des Mitglieds und mit Einver-              Veröffentlichung der Angaben auf den Internet-\nständnis des Treuhänders können solche mittelba-            seiten des Bundestages bezüglich der anzeige-\nren Beteiligungen mit dem Zusatz „treuhänderisch            pflichtigen Einkünfte aus der Beteiligung an dieser\ngehalten durch“ sowie dem Namen des Treu-                   Gesellschaft auf die bereits als Einkünfte aus ent-\nhänders veröffentlicht werden.                              geltlichen Nebentätigkeiten veröffentlichten Be-\n(5) Als Beteiligungen der Beteiligungsgesell-            träge verwiesen.\nschaft sind nach § 45 Absatz 2 Nummer 6 Satz 2          11. Übergangsregelung für Beteiligungen an Kapital-\ndes Abgeordnetengesetzes die direkt von der Be-             und Personengesellschaften\nteiligungsgesellschaft gehaltenen Beteiligungen im          (§ 52a des Abgeordnetengesetzes)\nSinne der Absätze 1 und 2 dieser Ausführungs-\nbestimmungen anzuzeigen. Dies umfasst neben                    (1) Beteiligungen mit einem Stimmrechtsanteil\nBeteiligungen, von denen das an der Beteiligungs-           von bis zu 25 Prozent, die am 19. Oktober 2021\ngesellschaft beteiligte Mitglied des Bundestages            bereits gehalten wurden, sind erst ab dem\naufgrund von Informationsansprüchen gegenüber               19. Oktober 2022 anzeigepflichtig.\nder Beteiligungsgesellschaft Kenntnis hat oder ha-             (2) Beteiligungen mit einem Stimmrechtsanteil\nben müsste, auch Beteiligungen der Beteiligungs-            von mehr als 25 Prozent, die am 19. Oktober 2021\ngesellschaft, die aufgrund gesetzlicher Veröffent-          bereits gehalten wurden, sind ohne Übergangsfrist\nlichungspflichten in einem öffentlichen Register            weiterhin im bisherigen Umfang anzeigepflichtig.\neingetragen sind.                                           Einkünfte aus diesen Beteiligungen gemäß § 45\n(6) Für Anteile an eingetragenen Genossen-               Absatz 3 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes und\nschaften gelten § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Ab-              im Falle von Beteiligungen an Beteiligungsgesell-\ngeordnetengesetzes sowie die vorherigen Absätze             schaften etwaige Beteiligungen dieser Beteili-\ndieser Ausführungsbestimmung entsprechend.                  gungsgesellschaften gemäß § 45 Absatz 2 Num-\nmer 6 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes sind erst\n(7) Beteiligungen an Personengesellschaften,             ab dem 19. Oktober 2022 anzeigepflichtig.\nderen Tätigkeit ausschließlich die Vermietung und\nVerpachtung im Rahmen der privaten Vermögens-                  (3) Beteiligungen, die erst nach dem 19. Oktober\nverwaltung betrifft, sind gemäß § 45 Absatz 2               2021 erworben wurden, sind ohne Übergangsfrist\nNummer 6 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes nicht              im Umfang des § 45 Absatz 2 Nummer 6, Absatz 3\nanzeigepflichtig. Keine private Vermögensverwal-            Satz 3 des Abgeordnetengesetzes anzeigepflichtig.\ntung im Sinne des § 45 Absatz 2 Nummer 6 Satz 1         12. Verwaltung eigenen Vermögens\ndes Abgeordnetengesetzes liegt vor, wenn der mit               (1) Die Verwaltung eigenen Vermögens (bei-\nder Vermietung und Verpachtung verbundene                   spielsweise durch Vermietung und Verpachtung)\norganisatorische und zeitliche Aufwand aufgrund             ist grundsätzlich keine Berufstätigkeit oder entgelt-\ndes Umfangs, der Komplexität oder der Anzahl                liche Tätigkeit im Sinne des § 45 des Abgeordne-\nder Vorgänge im Einzelfall insgesamt das Bild               tengesetzes.\neines planmäßigen Geschäftsbetriebes vermittelt.\n(2) Keine private Vermögensverwaltung im Sinne\n10. Einkünfte aus Beteiligungen an Kapital- und Perso-          des Absatzes 1 liegt vor, wenn der mit der Verwal-\nnengesellschaften                                           tung verbundene organisatorische und zeitliche\n(§ 45 Absatz 3 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes)             Aufwand aufgrund des Umfangs, der Komplexität\n(1) Für Einkünfte aus Beteiligungen an Kapital-          oder der Anzahl der Vorgänge im Einzelfall insge-\noder Personengesellschaften gemäß § 45 Absatz 3             samt das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetrie-\nSatz 3 des Abgeordnetengesetzes gelten die                  bes vermittelt. In diesem Fall liegt eine Berufstätig-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022                795\nkeit und eine entgeltliche Tätigkeit im Sinne des            tätigkeit im Sinne des § 44a Absatz 2 Satz 3 des\n§ 45 des Abgeordnetengesetzes vor.                           Abgeordnetengesetzes darstellt, darf ein Mitglied\n(3) Die Installation und das Betreiben einer              des Bundestages geldwerte Zuwendungen auch\nPhotovoltaikanlage ist nur dann eine Berufstätig-            anlässlich einer mandatsbezogenen Vortragstätig-\nkeit und eine entgeltliche Tätigkeit im Sinne des            keit (beispielsweise in Form einer Übernahme von\n§ 45 des Abgeordnetengesetzes, wenn der hiermit              angemessenen Kosten für notwendige Reisen,\nverbundene Aufwand aufgrund des Umfangs, der                 Übernachtungen und Verpflegung) entgegen-\nKomplexität oder der Anzahl der Vorgänge im                  nehmen.\nEinzelfall insgesamt das Bild eines planmäßigen          15. Gastgeschenke\nGeschäftsbetriebs vermittelt. Eine Beteiligung an            (§ 48 Absatz 6 und 7 des Abgeordnetengesetzes)\neiner Personengesellschaft, deren Tätigkeit aus-             Liegt der Antrag eines Mitgliedes des Bundestages\nschließlich die Installation und das Betreiben einer         vor, ein ausgehändigtes Gastgeschenk gegen\nPhotovoltaikanlage betrifft, ist nur dann gemäß              Bezahlung des Wertes behalten zu wollen, stellt\n§ 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengeset-                die Präsidentin oder der Präsident den Wert fest;\nzes anzeigepflichtig, wenn der mit dem Betrieb               maßgeblich ist im Regelfall der Verkehrswert. An\nverbundene Aufwand aufgrund des Umfangs, der                 die Bundeskasse zu entrichten ist der so ermittelte\nKomplexität oder der Anzahl der Vorgänge im Ein-             Gegenwert unter Abzug des Betrages von\nzelfall insgesamt das Bild eines planmäßigen Ge-             200 Euro.\nschäftsbetriebs vermittelt. Das ist beispielsweise\nbei auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder            16. Offenlegungspflichten von Interessenverknüpfun-\nunentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilien-            gen im Ausschuss\nhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen                 (§ 49 des Abgeordnetengesetzes)\n(zum Beispiel Garagen) installierten Anlagen in der             (1) Eine Interessenverknüpfung im Sinne des\nRegel nicht der Fall.                                        § 49 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes besteht,\n13. Besondere Anzeigepflicht für Rechtsanwältinnen               wenn der Gegenstand einer entgeltlichen Neben-\nund Rechtsanwälte                                            tätigkeit (im Sinne des § 45 Absatz 2 Nummer 1\n(§ 46 des Abgeordnetengesetzes)                              bis 4 des Abgeordnetengesetzes), einer Vereinba-\nrung über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvor-\nDie besondere Anzeigepflicht für Rechtsanwältin-             teile (im Sinne des § 45 Absatz 2 Nummer 5 des\nnen und Rechtsanwälte gemäß § 46 des Abgeord-                Abgeordnetengesetzes) oder einer Beteiligung an\nnetengesetzes gilt auch, wenn die Vertretung nicht           einer Kapital- oder Personengesellschaft (im Sinne\ndurch das Mitglied des Bundestages persönlich,               des § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordneten-\nsondern durch eine angestellte Rechtsanwältin oder           gesetzes) eines Ausschussmitglieds mit dem Be-\neinen angestellten Rechtsanwalt wahrgenommen                 ratungsgegenstand einer Ausschusssitzung in\nwird.                                                        engem Zusammenhang steht. Dies ist der Fall,\n14. Geldwerte Zuwendungen                                        wenn dem Ausschussmitglied aus dem Verlauf\n(Spenden, § 48 des Abgeordnetengesetzes)                     oder Ergebnis der Ausschussberatungen zu einem\nBeratungsgegenstand ein Vorteil oder Nachteil in\n(1) Mehrere Spenden desselben Spenders sind\nBezug auf die betreffende entgeltliche Nebentätig-\nnach § 48 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes an-\nkeit, Vereinbarung über künftige Tätigkeiten oder\nzeigepflichtig, wenn sie in der Summe in einem\nVermögensvorteile oder Beteiligung an einer\nKalenderjahr den Betrag von 1 000 Euro über-\nKapital- oder Personengesellschaft im Sinne des\nsteigen. Gleiches gilt sinngemäß für geldwerte\nSatzes 1 erwachsen könnte.\nZuwendungen im Sinne des § 48 Absatz 5 des Ab-\ngeordnetengesetzes. Der Schwellenwert des § 48                  (2) Eine offenlegungspflichtige, konkrete gegen-\nAbsatz 2 und 3 des Abgeordnetengesetzes gilt                 wärtige oder zukünftige Interessenverknüpfung im\nauch für Kalenderjahre, in die ein Wahlperioden-             Sinne des § 49 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes\nwechsel fällt.                                               besteht beispielsweise, wenn der Beratungsgegen-\nstand eine Berichterstatterin oder einen Bericht-\n(2) Die dreimonatige Anzeigefrist des § 45 Ab-\nerstatter als Teil eines engen, klar definierten Per-\nsatz 5 des Abgeordnetengesetzes gilt entspre-\nsonenkreises betrifft, zu dem die Berichterstatterin\nchend für anzeigepflichtige Spenden beziehungs-\noder der Berichterstatter aufgrund einer entgelt-\nweise geldwerte Zuwendungen. Die Frist beginnt\nlichen Nebentätigkeit, einer Vereinbarung über\nspätestens am Tag des Zuflusses. Bei der Über-\nkünftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile oder\nnahme von Reisekosten durch Dritte entspricht\neiner Beteiligung an einer Kapital- oder Personen-\ndas grundsätzlich dem Tag des Reiseantritts.\ngesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ge-\n(3) Eine Spende, die ein Mitglied des Bundesta-           hört, oder wenn der Berichterstatterin oder dem\nges als Parteispende entgegennimmt und gegen                 Berichterstatter aus dem Verlauf oder dem Ergeb-\neine entsprechende Quittung an seine Partei wei-             nis der Ausschussberatungen zu einem Beratungs-\nterleitet, ist nicht anzeigepflichtig. Die Rechen-           gegenstand aller Wahrscheinlichkeit nach in ab-\nschaftspflicht der Partei bleibt in diesem Fall unbe-        sehbarer Zeit ein finanzieller Vor- oder Nachteil\nrührt.                                                       erwachsen könnte.\n(4) Soweit die Voraussetzungen des § 48 des                  (3) Die Pflicht in § 49 des Abgeordnetengesetzes\nAbgeordnetengesetzes erfüllt sind und dies keine             sieht eine Ad-hoc-Offenlegung im Ausschuss vor,\nverdeckte Honorierung einer im Zusammenhang                  um alle Ausschussmitglieder bei der Beratung\nmit der Mandatsausübung stehenden Vortrags-                  eines konkreten Gegenstandes über bestehende","796            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022\nInteressenverknüpfungen einzelner Ausschuss-               Unterlagen angeboten. Als archivwürdig bewertete\nmitglieder zu informieren. Die Offenlegung hat da-         Unterlagen werden an das Parlamentsarchiv abge-\nher durch einfache Ausschussmitglieder mit der             geben, die sonstigen Unterlagen werden vernich-\nersten Wortmeldung zum Beratungsgegenstand,                tet, es sei denn, das ehemalige Mitglied hat um\ndurch Berichterstatterinnen und Berichterstatter           Überlassung der Unterlagen gebeten.\nbereits nach Aufsetzung auf die Tagesordnung                  (2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen un-\nund vor Eintritt in die Beratung des jeweiligen Ge-        terbleiben, wenn und solange gegen ein ehema-\ngenstandes zu erfolgen. Eine erneute Offenlegung           liges Mitglied des Bundestages ein Verfahren nach\nbei erneutem Aufruf eines vertagten Beratungs-             § 51 des Abgeordnetengesetzes eingeleitet ist.\ngegenstandes muss nicht erfolgen, wenn die Inte-\nressenverknüpfung dann unverändert besteht. Eine       18. Inkrafttreten\neinmalige, pauschale Übermittlung möglicher Inte-             (1) Diese Ausführungsbestimmungen treten am\nressenverknüpfungen an den Ausschussvorsitz                Tag nach der Beschlussfassung durch den Ältes-\nohne Bezugnahme auf einen konkreten, zur Bera-             tenrat in Kraft.\ntung anstehenden Beratungsgegenstand genügt\nder Ad-hoc-Offenlegungspflicht nicht.                         (2) Die Mitglieder des Bundestages haben nach\nInkrafttreten der Ausführungsbestimmungen Ge-\n17. Aufbewahrungsfristen                                       legenheit, ihre zu Beginn der 20. Wahlperiode\n(1) Die Unterlagen über Anzeigen gemäß den              gemachten Angaben zu entgeltlichen Nebentätig-\nVerhaltensregeln, die ein Mitglied des Bundestages         keiten und Beteiligungen an Personen- oder Kapi-\neingereicht hat, und über mögliche Prüf- und Sank-         talgesellschaften sowie den hieraus zugeflossenen\ntionsverfahren der Präsidentin oder des Präsiden-          Einkünften (nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 und 6 in\nten werden nach Ablauf von fünf Jahren nach dem            Verbindung mit § 45 Absatz 3 und 4 des Ab-\nAusscheiden aus dem Bundestag dem Parla-                   geordnetengesetzes) innerhalb einer Frist von drei\nmentsarchiv nach den Regeln der Allgemeinen                Monaten (vgl. § 45 Absatz 5 des Abgeordneten-\nDienstanweisung für die Bundestagsverwaltung               gesetzes) entsprechend der Vorgaben dieser Aus-\nzur Aussonderung und Archivierung dienstlicher             führungsbestimmungen anzupassen.\nBerlin, den 12. Mai 2022\nDie Präsidentin\ndes Deutschen Bundestages\nBärbel Bas"]}