{"id":"bgbl1-2022-17-1","kind":"bgbl1","year":2022,"number":17,"date":"2022-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/17#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_17.pdf#page=3","order":1,"title":"Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher","law_date":"2022-05-23T00:00:00Z","page":747,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022                747\nGesetz\nzur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage\nund zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher\nVom 23. Mai 2022\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                  Artikel 2\nsen:\nÄnderung des\nEnergiewirtschaftsgesetzes\nArtikel 1\nDas Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005\nÄnderung des                           (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2\nErneuerbare-Energien-Gesetzes                   des Gesetzes vom 20. Mai 2022 (BGBl. I S. 730) ge-\nDas Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014        ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-     1. In § 41 Absatz 6 werden nach dem Wort „ergeben“\nsetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert            die Wörter „sowie bei unveränderter Weitergabe von\nworden ist, wird wie folgt geändert:                           Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des\n1. In § 3 Nummer 44a wird das Komma am Ende durch              Saldos der Kalkulationsbestandteile nach § 40 Ab-\ndie Wörter „; Strommengen, die im Kalenderjahr              satz 3 Nummer 3“ eingefügt.\n2022 verbraucht worden sind, gelten als umlage-          2. Dem § 118 werden die folgenden Absätze 37 bis 40\npflichtige Strommengen, wenn für sie ohne Berück-           angefügt:\nsichtigung des § 60 Absatz 1a die volle oder an-\nteilige EEG-Umlage hätte gezahlt werden müssen,“                „(37) Grundversorger sind verpflichtet, zum 1. Juli\nersetzt.                                                    2022 ihre Allgemeinen Preise für die Versorgung\nin Niederspannung nach § 36 Absatz 1 Satz 1 und\n2. Nach § 60 Absatz 1 werden die folgenden Ab-                 für die Ersatzversorgung in Niederspannung nach\nsätze 1a bis 1c eingefügt:                                  § 38 Absatz 1 Satz 2 vor Umsatzsteuer um den Be-\n„(1a) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum          trag zu mindern, um den die Umlage nach § 60 Ab-\n31. Dezember 2022 ist Absatz 1 mit der Maßgabe              satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß\nanzuwenden, dass für die EEG-Umlage ein Wert von            § 60 Absatz 1a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\n0 Cent pro Kilowattstunde anzuwenden ist. Auf               zum 1. Juli 2022 gesenkt wird. § 41 Absatz 6 ist\nStrommengen, die zwischen dem 1. Juli 2022 und              anzuwenden. Eine öffentliche Bekanntmachung ist\ndem 31. Dezember 2022 verbraucht werden, ist                nicht erforderlich; es genügt eine Veröffentlichung\nkeine Mindestumlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 4             auf der Internetseite des Grundversorgers.\nzu zahlen. Den Übertragungsnetzbetreibern auf-                  (38) Soweit die Umlage nach § 60 Absatz 1 des\ngrund von Satz 1 entgehende Einnahmen aus der               Erneuerbare-Energien-Gesetzes in die Kalkulation\nEEG-Umlage werden als verringerte Einnahmen in              der Preise von Stromlieferverträgen außerhalb der\nden bundesweiten Ausgleich nach diesem Abschnitt            Grundversorgung einfließt und dem Energielieferan-\neingestellt und den Übertragungsnetzbetreibern in           ten ein Recht zu einer Preisänderung, das den Fall\ndem erforderlichen Umfang von der Bundesrepublik            einer Änderung dieser Umlage umfasst, zusteht, ist\nDeutschland erstattet; die näheren Bestimmungen             der Energielieferant verpflichtet, für diese Strom-\nregelt der zwischen den Übertragungsnetzbetrei-             lieferverträge zum 1. Juli 2022 die Preise vor Um-\nbern und der Bundesrepublik Deutschland ge-                 satzsteuer um den Betrag zu mindern, um den die\nschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag nach § 3           Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Ener-\nAbsatz 9 der Erneuerbare-Energien-Verordnung.               gien-Gesetzes gemäß § 60 Absatz 1a des Erneuer-\n(1b) In den Fällen der §§ 61c, 61l und 78 ist Ab-        bare-Energien-Gesetzes für den betreffenden Letzt-\nsatz 1 für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum          verbraucher zum 1. Juli 2022 gesenkt wird. § 41 Ab-\n31. Dezember 2022 mit der Maßgabe anzuwenden,               satz 6 ist anzuwenden. Es wird vermutet, dass die\ndass für die EEG-Umlage des gesamten Kalender-              Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Ener-\njahres 2022 der durchschnittliche Wert in Cent pro          gien-Gesetzes in die Kalkulation der Preise einge-\nKilowattstunde aus der von den Übertragungsnetz-            flossen ist, es sei denn, der Stromlieferant weist\nbetreibern nach § 5 der Erneuerbare-Energien-Ver-           nach, dass dies nicht erfolgt ist.\nordnung für das Kalenderjahr 2022 veröffentlichten\n(39) Bei Stromlieferverträgen außerhalb der\nEEG-Umlage für das erste Halbjahr 2022 und der\nGrundversorgung, die nicht unter Absatz 38 fallen,\nEEG-Umlage nach Absatz 1a für das zweite Halb-\nist der Energielieferant verpflichtet, die Preise vor\njahr 2022 zugrunde zu legen ist.\nUmsatzsteuer für den Zeitraum vom 1. Juli 2022\n(1c) In den Fällen des Absatzes 1a entfallen für         bis zum 31. Dezember 2022 um den Betrag pro\nStrommengen, die nach dem 30. Juni 2022 und                 Kilowattstunde zu mindern, um den die Umlage\nvor dem 1. Januar 2023 geliefert oder verbraucht            nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Ge-\nworden sind, die Pflichten nach den §§ 74 und 74a.“         setzes gemäß § 60 Absatz 1a des Erneuerbare-","748            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022\nEnergien-Gesetzes für den betreffenden Letztver-            maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet, da-\nbraucher zum 1. Juli 2022 gesenkt wird, sofern              bei sind jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen\n1. die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-           auf der Grundlage der maßgeblichen Erfahrungs-\nEnergien-Gesetzes ein Kalkulationsbestandteil           werte angemessen zu berücksichtigen. Der Betrag,\ndieser Preise ist und                                   um den sich die Stromrechnung nach den Absät-\nzen 37 bis 39 gemindert hat, ist durch den Energie-\n2. die Stromlieferverträge vor dem 23. Februar 2022         lieferanten in den Stromrechnungen transparent\ngeschlossen worden sind.                                auszuweisen. Eine zeitgleiche Preisanpassung aus\n§ 41 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Es               einem anderen Grund in Verbindung mit einer Preis-\nwird vermutet, dass die Umlage nach § 60 Absatz 1           anpassung nach den Absätzen 37 bis 39 zum 1. Juli\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß Satz 1              2022 ist nicht zulässig; im Übrigen bleiben vertrag-\nNummer 1 Kalkulationsbestandteil ist, es sei denn,          liche Rechte der Energielieferanten zu Preisanpas-\nder Stromlieferant weist nach, dass dies nicht er-          sungen unberührt.“\nfolgt ist. Endet ein Stromliefervertrag vor dem\n31. Dezember 2022, endet die Verpflichtung nach\nSatz 1 zu dem Zeitpunkt, an dem der bisherige                                    Artikel 3\nStromliefervertrag endet.\nInkrafttreten\n(40) Sofern in den Fällen der Absätze 37 bis 39\nzum 1. Juli 2022 keine Verbrauchsermittlung erfolgt,        Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nwird der für den ab dem 1. Juli 2022 geltenden Preis     Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Mai 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Klimaschutz\nRobert Habeck"]}