{"id":"bgbl1-2022-16-1","kind":"bgbl1","year":2022,"number":16,"date":"2022-05-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_16.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften","law_date":"2022-05-20T00:00:00Z","page":730,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["730               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2022\nGesetz\nzur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975\nund anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften\nVom 20. Mai 2022\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                         Abschnitt 2\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                     Preisanpassungsrechte\n§ 24  Preisanpassungsrechte bei verminderten Gasimpor-\nArtikel 1                                      ten\nÄnderung des                                § 25  Preisanpassungsmonitoring\nEnergiesicherungsgesetzes 1975\nKapitel 3\nDas Energiesicherungsgesetz 1975 vom 20. Dezem-\nber 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 86                             Schlussbestimmungen\ndes Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)                  § 26  Inkrafttreten“.\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Kurzbezeichnung wird die Angabe „1975“               3. Nach der Inhaltsübersicht wird folgende Kapitel-\ngestrichen.                                                    überschrift eingefügt:\n2. Dem § 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorange-                                        „Kapitel 1\nstellt:                                                                     Maßnahmen zur Sicherung\n„Inhaltsübersicht                                   der Energieversorgung im Krisenfall“.\nKapitel 1                        4. § 1 wird wie folgt geändert:\nMaßnahmen zur Sicherung                        a) Der Überschrift wird ein Semikolon und das\nder Energieversorgung im Krisenfall                    Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.\n§ 1     Sicherung der Energieversorgung; Verordnungser-\nmächtigung\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 2 Internationale Verpflichtungen                                aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 2a Europäische Verpflichtungen; Verordnungsermäch-\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden\ntigung\nnach dem Wort „Vorschriften“ die\n§ 2b Digitale Plattform für Erdgas; Verordnungsermäch-\ntigung                                                               Wörter „erlassen werden“ eingefügt.\n§ 3 Erlass von Rechtsverordnungen                                     bbb) In Nummer 1 werden nach den Wör-\n§ 4 Ausführung des Gesetzes                                                  tern „die Lagerung,“ die Wörter „die\n§ 5 Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und                          Bevorratung“ und ein Komma und\nAnfechtungsklage                                                     werden nach den Wörtern „die Ver-\n§ 6 Verwaltungsvorschriften                                                  wendung“ ein Komma und die Wörter\n§ 7 Einzelweisungen                                                          „die Einsparung, die Reduzierung des\n§ 8 Mitwirkung von Vereinigungen                                             Verbrauchs“ eingefügt.\n§ 9 Vorbereitung des Vollzugs\nccc) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am\n§ 10 Auskünfte, Datenerhebung und -übermittlung\nEnde durch ein Komma ersetzt.\n§ 11 Entschädigung\n§ 12 Härteausgleich                                                   ddd) In Nummer 3 wird nach dem Wort\n§ 13 Entschädigung für Solidaritätsmaßnahmen für Erd-                        „dienen“ am Ende ein Komma einge-\ngas                                                                  fügt.\n§ 14 Bekanntgabe und Zustellung                                       eee) Die folgenden Nummern 4 und 5 wer-\n§ 15 Zuwiderhandlungen                                                       den angefügt:\n§ 16 Zuständige Verwaltungsbehörde bei Zuwiderhand-\nlungen                                                               „4. die Errichtung, den Einsatz und\nden Betrieb digitaler Plattformen\nKapitel 2                                              durch die Verwaltungsbehörde\nBesondere Maßnahmen                                             oder durch Dritte für die Vorberei-\ntung und Umsetzung von Maßnah-\nAbschnitt 1                                             men nach den Nummern 1 bis 3;\nTreuhandverwaltung und Enteignung                                    soweit Dritte aufgrund ihrer Funk-\n§ 17    Treuhandverwaltung von Unternehmen der Kriti-                            tion zur Errichtung, zum Einsatz\nschen Infrastruktur                                                      oder zum Betrieb einer digitalen\n§ 18    Enteignung zur Sicherung der Energieversorgung im                        Plattform verpflichtet werden, sind\nBereich der Kritischen Infrastruktur                                     insbesondere Regelungen zu den\n§ 19    Enteignungsakt; Verordnungsermächtigung                                  Rechten und Pflichten des Betrei-\n§ 20    Verfahren                                                                bers, zu den Registrierungs- und\n§ 21    Entschädigung                                                            Mitwirkungspflichten von Teilneh-\n§ 22    Rechtsschutz                                                             mern der Plattform sowie zur\n§ 23    Verordnungsermächtigung                                                  Ausgestaltung der Kosten und Ent-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2022              731\ngelte des Betriebs und der Teil-                                 18. August 2021 (BGBl. I\nnahme vorzusehen, und                                            S. 3908) geändert worden ist,\n5. befristete Abweichungen oder                                     in der jeweils geltenden Fas-\nAusnahmen für den Betrieb von                                    sung, die den Betrieb von\nAnlagen, soweit diese zwingend                                   Windenergieanlagen betreffen.“\nerforderlich sind, um die Deckung                    fff)  In dem Satzteil nach der Nummerie-\ndes lebenswichtigen Bedarfs an                             rung werden die Wörter „erlassen\nEnergie zu sichern, von                                    werden.“ gestrichen.\na) den §§ 5 und 22 des Bundes-                   bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „öffent-\nImmissionsschutzgesetzes in                       licher Aufgaben“ die Wörter „sowie euro-\nder Fassung der Bekanntma-                        päischer“ eingefügt.\nchung vom 17. Mai 2013                5. Nach § 2 werden die folgenden §§ 2a und 2b ein-\n(BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123),         gefügt:\ndas zuletzt durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 24. September                                        „§ 2a\n2021 (BGBl. I S. 4458) geändert                                Europäische\nworden ist, in der jeweils gel-               Verpflichtungen; Verordnungsermächtigung\ntenden Fassung, in Verbindung\n(1) Zur Erfüllung der Verpflichtung zu Solidari-\nmit\ntätsmaßnahmen nach Artikel 13 der Verordnung\nb) den auf das Bundes-Immissi-               (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments\nonsschutzgesetz gestützten fol-           und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maß-\ngenden Vorschriften:                      nahmen zur Gewährleistung der sicheren Gas-\naa) Verordnung über Großfeue-             versorgung und zur Aufhebung der Verordnung\nrungs-, Gasturbinen- und              (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017,\nVerbrennungsmotoranlagen              S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU)\nvom 6. Juli 2021 (BGBl. I             2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geän-\nS. 2514) in der jeweils gel-          dert worden ist, können durch Rechtsverordnung\ntenden Fassung,                       Vorschriften mit den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 1 bis 5 sowie § 1 Absatz 3 genannten Inhalten\nbb) Verordnung über die Ver-              erlassen werden.\nbrennung und die Mitver-\nbrennung von Abfällen vom                (2) Ersucht die Bundesrepublik Deutschland\n2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021,         bei direkten Nachbarstaaten oder bei Mitglied-\n1044, 3754), die durch Arti-          staaten der Europäischen Union, mit denen die\nkel 2 der Verordnung vom              Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Arti-\n6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514)        kel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1938\ngeändert worden ist, in der           über ein Drittland verbunden ist, um die Anwen-\njeweils geltenden Fassung,            dung von marktbasierten oder nicht marktbasier-\nten Solidaritätsmaßnahmen im Sinne von Artikel 13\ncc) Verordnung über mittel-               Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1938, be-\ngroße Feuerungs-, Gastur-             schafft der Marktgebietsverantwortliche im Sinne\nbinen- und Verbrennungs-              von § 3 Nummer 26a des Energiewirtschaftsge-\nmotoranlagen vom 13. Juni             setzes im Auftrag der Bundesnetzagentur für\n2019 (BGBl. I S. 804), die            Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und\ndurch Artikel 3 Absatz 1              Eisenbahnen und im Einvernehmen mit dem Bun-\nder Verordnung vom 6. Juli            desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz\n2021 (BGBl. I S. 2514) ge-            und auf Rechnung des Bundes Gasmengen, die\nändert worden ist, in der             für die Versorgung der durch Solidarität geschütz-\njeweils geltenden Fassung,            ten Kunden in Deutschland notwendig sind, bei\ndd) Technische Anleitung zum              den zuständigen Stellen der direkten Nachbar-\nSchutz gegen Lärm vom                 staaten oder der Mitgliedstaaten der Euro-\n26. August 1998 (GMBl                 päischen Union im Sinne von Artikel 13 Absatz 2\nS. 503) in der jeweils gel-           der Verordnung (EU) 2017/1938 oder unterstützt\ntenden Fassung,                       der Marktgebietsverantwortliche diese Beschaf-\nee) Technische Anleitung zur              fung und stellt den Transport dieser Gasmengen\nReinhaltung der Luft vom              sicher. Das Bundesministerium der Finanzen ist zu\n18. August 2021 (GMBl                 beteiligen.\nS. 1050) in der jeweils gel-\ntenden Fassung, sowie                                          § 2b\nc) den Regelungen des Ab-                                      Digitale Plattform\nschnitts 3 des Kapitels 5 des                    für Erdgas; Verordnungsermächtigung\nBundesnaturschutzgesetzes                    (1) Der Marktgebietsverantwortliche errichtet\nvom 29. Juli 2009 (BGBl. I                und betreibt zur Vorbereitung und Umsetzung\nS. 2542), das zuletzt durch               von Maßnahmen, der aufgrund von § 1 Absatz 1\nArtikel 1 des Gesetzes vom                Satz 1 Nummer 4 und § 2a Absatz 1 erlassenen","732              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2022\nRegelungen eine digitale Plattform für Erdgas und         8. § 5 wird wie folgt geändert:\nkann in diesem Zusammenhang erforderliche                     a) In dem Wortlaut wird die Angabe „§§ 1 und 2“\nHandlungen vornehmen. Er wirkt vor Errichtung                     durch die Wörter „§§ 1, 2, 2a Absatz 1 und § 2b\nund bei Betrieb der Plattform an der Erhebung                     Absatz 2“ ersetzt.\nund Auswertung von Auskünften nach § 10 Ab-\nsatz 1 mit.                                                   b) Folgender Satz wird angefügt:\n(2) In Bezug auf eine digitale Plattform für Erd-              „Soweit dieses Gesetz nichts anderes be-\ngas nach Absatz 1 können durch Rechtsverord-                      stimmt, sind für gerichtliche Rechtsbehelfe ge-\nnung die folgenden Pflichten vorgesehen werden:                   gen Maßnahmen der Bundesnetzagentur nach\ndiesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen\n1. Registrierungs-, Buchführungs-, Nachweis- und                  aufgrund dieses Gesetzes die Bestimmungen\nMeldepflichten,                                               der Abschnitte 2 bis 4 des Teils 8 des Energie-\n2. die Pflicht zur Angabe von Kontaktdaten ein-                   wirtschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 91\nschließlich der Pflicht zur Erreichbarkeit in Not-            und 93 entsprechend anzuwenden.“\nfällen sowie                                          9. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „Bundesminis-\n3. die Pflicht zur Übermittlung der für die Umset-            terium für Wirtschaft und Energie“ durch die Wör-\nzung von Maßnahmen nach diesen Rechts-                    ter „Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-\nverordnungen erforderlichen Daten, wie zum                schutz“ ersetzt.\nBeispiel Daten über Unternehmen, Gasmen-             10. In § 7 werden die Wörter „Bundesministerium für\ngen, Preise, Identifikationsparameter sowie               Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „Bun-\nüber sonstige Marktverhältnisse.“                         desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“\n6. § 3 wird wie folgt geändert:                                  ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     11. In § 9 wird die Angabe „§ 1 und § 2“ durch die\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 1 und 2“                Wörter „den §§ 1, 2, 2a und 2b Absatz 2“ ersetzt.\ndurch die Wörter „§§ 1, 2, 2a Absatz 1          12. § 10 wird wie folgt geändert:\nund § 2b Absatz 2“ ersetzt.                          a) Der Überschrift werden ein Komma und die\nbb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die                  Wörter „Datenerhebung und -übermittlung“ an-\nWörter „und Energie“ durch die Wörter                    gefügt.\n„und Klimaschutz“ ersetzt.                           b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt geändert:                       aa) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesminis-\naa) Der Nummer 2 wird ein Komma angefügt.                         terium für Wirtschaft und Energie“ durch\nbb) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:                             die Wörter „Bundesministerium für Wirt-\nschaft und Klimaschutz“ ersetzt.\n„3. die Errichtung, den Betrieb und die\nNutzung einer digitalen Plattform nach              bb) Folgender Satz wird angefügt:\n§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder für                   „Die zuständigen Behörden übermitteln die\nRechtsverordnungen nach § 2b Ab-                        nach den Sätzen 1 und 2 erlangten Daten\nsatz 2“.                                                einschließlich personenbezogener Daten\ncc) In dem Satzteil nach der Nummerierung                         und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse\nwird nach dem Wort „Erdölerzeugnissen“                       an andere Behörden und den Marktge-\nein Komma eingefügt.                                         bietsverantwortlichen, soweit dies für die\nVorbereitung und Wahrnehmung der Auf-\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                                  gaben nach diesem Gesetz sowie aufgrund\n„(6) Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1                     dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\ndürfen erst angewendet werden, wenn:                              nungen erforderlich ist.“\n1. die Anwendung dieser Rechtsverordnungen           12a. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter\nzur Erfüllung der Verpflichtung zu Solida-            „nach diesem Gesetz“ durch die Wörter „nach\nritätsmaßnahmen nach Artikel 13 der Ver-              Kapitel 1 dieses Gesetzes“ ersetzt.\nordnung (EU) 2017/1938 als letztes Mittel        13. § 13 wird wie folgt gefasst:\nerforderlich ist,\n„§ 13\n2. das Bundesministerium für Wirtschaft und\nKlimaschutz mitgeteilt hat, dass ein Fall nach                          Entschädigung für\nNummer 1 eingetreten ist, und dies in geeig-                   Solidaritätsmaßnahmen für Erdgas\nneter Form veröffentlicht worden ist sowie               Maßnahmen aufgrund einer nach § 2a Absatz 1\n3. die Erfüllung der Verpflichtung zu Solidari-           für Erdgas erlassenen Rechtsverordnung sind zu\ntätsmaßnahmen durch marktgerechte Maß-                entschädigen. Die §§ 11 und 12 gelten entspre-\nnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit          chend.“\nunverhältnismäßigen Mitteln zu erreichen ist.    14. § 14 wird wie folgt gefasst:\n§ 1 Absatz 4 Satz 2 und § 3 Absatz 3 Satz 4                                       „§ 14\ngelten entsprechend.“                                                 Bekanntgabe und Zustellung\n7. Dem § 4 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                   (1) Mit der Feststellung nach § 3 Absatz 3\n„Dies gilt auch für Rechtsverordnungen nach § 2a              Satz 2 oder der Mitteilung gemäß § 3 Absatz 6\nAbsatz 1 und nach § 2b Absatz 2.“                             Satz 1 gelten für den Vollzug dieses Gesetzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2022                 733\nund der nach diesem Gesetz erlassenen Rechts-                    mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend\nverordnungen für den Erlass und die Bekanntgabe                  Euro“ ersetzt.\neines Verwaltungsaktes die Vorschriften des Ver-        16. Nach § 16 wird folgendes Kapitel 2 eingefügt:\nwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe,\ndass                                                                               „Kapitel 2\n1. im Fall der elektronischen Übermittlung an ei-                          Besondere Maßnahmen\nnen vom Empfänger eröffneten Zugang ein\nVerwaltungsakt mit der Versendung als be-                                     Abschnitt 1\nkannt gegeben gilt;                                              Treuhandverwaltung und Enteignung\n2. eine öffentliche Bekanntgabe zulässig ist; sie\n§ 17\nkann im Wege der öffentlichen Bekanntma-\nchung durch Presse, Rundfunk, insbesondere                             Treuhandverwaltung von\nHörfunk und Fernsehen, digitale Medien oder                    Unternehmen der Kritischen Infrastruktur\nin einer sonstigen ortsüblichen und geeigneten              (1) Ein Unternehmen, das selbst oder durch\nWeise erfolgen; in diesem Fall gilt der Verwal-          verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des\ntungsakt mit der Bekanntmachung unmittelbar              Aktiengesetzes Kritische Infrastrukturen im Sinne\nals bekannt gegeben;                                     von § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes im Sektor\n3. ein Anspruch auf schriftliche oder elektronische          Energie betreibt, kann unter Treuhandverwaltung\nBestätigung eines mündlichen Verwaltungsak-              gestellt werden, wenn die konkrete Gefahr be-\ntes nicht besteht.                                       steht, dass ohne eine Treuhandverwaltung das\nUnternehmen seine dem Funktionieren des Ge-\n(2) Mit der Feststellung nach § 3 Absatz 3                meinwesens im Sektor Energie dienenden Aufga-\nSatz 2 oder der Mitteilung nach § 3 Absatz 6                 ben nicht erfüllen wird, und eine Beeinträchtigung\nSatz 1 gelten für den Vollzug dieses Gesetzes                der Versorgungssicherheit droht.\nund der nach diesem Gesetz erlassenen Rechts-\nverordnungen für die Zustellung eines Verwal-                   (2) Die Anordnung einer Treuhandverwaltung\ntungsaktes die Vorschriften des Verwaltungs-                 ist auf längstens sechs Monate zu befristen. Sie\nzustellungsgesetzes mit der Maßgabe, dass                    kann um jeweils bis zu sechs weitere Monate ver-\nlängert werden, wenn die Voraussetzungen nach\n1. § 5 Absatz 4 des Verwaltungszustellungsgeset-             Absatz 1 weiterhin vorliegen.\nzes für sämtliche Zustellungen mit der Maß-\ngabe gilt, dass der Verwaltungsakt an jeden                 (3) Die Anordnung einer Treuhandverwaltung\nEmpfänger außer an Verbraucher im Sinne                  und ihre Verlängerung erfolgen durch Verwal-\nvon § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuge-              tungsakt des Bundesministeriums für Wirtschaft\nstellt werden kann;                                      und Klimaschutz. Ein Verwaltungsakt nach Satz 1\ndarf öffentlich bekannt gegeben werden. Die\n2. im Fall der elektronischen Zustellung nach § 5            öffentliche Bekanntgabe wird durch Veröffent-\nAbsatz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes              lichung des Verwaltungsakts im Bundesanzeiger\nder Verwaltungsakt mit dem auf die Absendung             bewirkt. Der Verwaltungsakt wird mit dieser Ver-\nfolgenden Tag als zugestellt gilt.“                      öffentlichung wirksam.\n15. § 15 wird wie folgt geändert:                                   (4) Die Anordnung einer Treuhandverwaltung\na) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                 nach Absatz 3 Satz 1 kann insbesondere vorse-\nhen, dass\n„1. einer Rechtsverordnung\n1. die Wahrnehmung der Stimmrechte der Gesell-\na) nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3                  schafter des Unternehmens ausgeschlossen ist,\noder 4, jeweils auch in Verbindung mit\n2. die Stimmrechte aus den Anteilen an dem Un-\n§ 1 Absatz 2 oder § 2a Absatz 1, oder\nternehmen auf eine Stelle des Bundes über-\nnach § 2 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-\ngehen und diese Stelle berechtigt ist, Mitglieder\nbindung mit § 2 Absatz 3, oder\nder Geschäftsleitung abzuberufen und neu zu\nb) nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,                    bestellen sowie der Geschäftsleitung Weisun-\nauch in Verbindung mit § 2a Absatz 1,                gen zu erteilen, und\noder nach § 2b Absatz 2\n3. die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der\noder einer vollziehbaren Anordnung auf-                  Geschäftsleitung in Bezug auf das Vermögen\ngrund einer solchen Rechtsverordnung zu-                 des Unternehmens beschränkt ist und Verfü-\nwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung                gungen unter dem Vorbehalt der Zustimmung\nfür einen bestimmten Tatbestand auf diese                der nach Nummer 2 benannten Stelle des Bun-\nBußgeldvorschrift verweist,“.                            des stehen.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatzes 1                    (5) Die nach Absatz 4 Nummer 2 benannte\nNr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwan-             Stelle des Bundes hat im Rahmen der Treuhand-\nzigtausend Euro“ durch die Wörter „Absatzes 1            verwaltung insbesondere darauf hinzuwirken,\nNummer 1 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis              dass der Betrieb des Unternehmens gemäß seiner\nzu hunderttausend Euro“ und die Wörter „Ab-              Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwe-\nsatzes 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu           sens im Sektor Energie fortgeführt wird. Die Fort-\nzehntausend Euro“ durch die Wörter „Absat-               führung des Betriebs des Unternehmens kann\nzes 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und 3               auch eine Übertragung von Vermögensgegen-","734            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2022\nständen des Unternehmens auf einen anderen                      im Sinne von § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes\nRechtsträger erfassen, wenn dies zum Werterhalt                 im Sektor Energie betreiben,\ndes Unternehmens erforderlich ist. Die Übertra-             2. sonstige Rechte, die Bestandteile der Eigen-\ngung der Anteile an dem unter Treuhandverwal-                   mittel von Unternehmen nach Nummer 1 sind,\ntung gestellten Unternehmen ist nicht zulässig.\n3. Anteile an Unternehmen, die von Unternehmen\n(6) Eine Anfechtungsklage gegen einen Verwal-                nach Nummer 1 abhängig im Sinne des § 17\ntungsakt nach Absatz 3 Satz 1 hat keine aufschie-               Absatz 1 des Aktiengesetzes sind, sowie sons-\nbende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht                     tige Rechte, die Bestandteile der Eigenmittel\nentscheidet im ersten und letzten Rechtszug über                solcher abhängigen Unternehmen sind.\neine Anfechtungsklage nach Satz 1 und über An-\nträge nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungs-               Als Anteile im Sinne von Satz 1 Nummer 1 gelten\ngerichtsordnung. Abweichend von § 113 Absatz 1              auch Anteile an Personengesellschaften. Entspre-\nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entschei-             chendes gilt, wenn abhängige Unternehmen im\ndet das Bundesverwaltungsgericht auch darüber,              Sinne des Satzes 1 Nummer 3 in der Rechtsform\ndass Rechtshandlungen im Fall einer Aufhebung               einer Personengesellschaft geführt werden. Satz 1\neines Verwaltungsakts nach Absatz 3 Satz 1 wirk-            gilt nicht für Unternehmen, die in der Rechtsform\nsam bleiben können.                                         einer inländischen juristischen Person des öffent-\nlichen Rechts geführt werden oder an denen aus-\n(7) Soweit die Rechtswirkungen eines Verwal-             schließlich inländische juristische Personen des\ntungsakts nach Absatz 3 Satz 1 über die Sozial-             öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar\nbindung des Eigentums nach Artikel 14 Absatz 2              beteiligt sind. Inländischen juristischen Personen\ndes Grundgesetzes hinausgehen, ist ein ange-                des öffentlichen Rechts stehen juristische Perso-\nmessener Ausgleich zu leisten. Der Ausgleich wird           nen des öffentlichen Rechts aus einem Mitglied-\nauf Antrag durch das Bundesministerium für Wirt-            staat der Europäischen Union oder des Euro-\nschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem              päischen Wirtschaftsraums gleich.\nBundesministerium der Finanzen durch Verwal-\n(3) Die Enteignungsgegenstände werden auf\ntungsakt festgesetzt. Der Antrag setzt voraus,\nEnteignungsbegünstigte       übertragen.    Enteig-\ndass sich der Antragsteller auf das Grundrecht\nnungsbegünstigte sind juristische Personen des\naus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes\nöffentlichen Rechts oder des Privatrechts, deren\nberufen kann, und kann nur innerhalb eines Mo-\nAnteile ausschließlich vom Bund unmittelbar oder\nnats nach Beendigung der Treuhandverwaltung\nmittelbar gehalten werden. Auf Verlangen eines\ngestellt werden. Gegen die Entscheidung des\nLandes kann der Bund auch zugunsten dieses\nBundesministeriums für Wirtschaft und Klima-\nLandes enteignen.\nschutz nach Satz 2 sind die Rechtsbehelfe der\nVerwaltungsgerichtsordnung statthaft.                          (4) Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie\nzur Sicherung des Funktionierens des Gemeinwe-\n(8) Die Kosten der Treuhandverwaltung hat das\nsens im Sektor Energie und zur Aufrechterhaltung\nunter Treuhandverwaltung gestellte Unternehmen\nder Versorgungssicherheit erforderlich ist und\nzu tragen, das auf Verlangen der nach Absatz 4\neine zeitlich begrenzte Treuhandverwaltung nach\nNummer 2 benannten Stelle des Bundes hierauf\n§ 17 nicht hinreichend geeignet ist, diesen Zweck\nVorschüsse zu leisten hat.\nzu erfüllen.\n(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Unter-\nnehmen, die in der Rechtsform einer inländischen                                    § 19\njuristischen Person des öffentlichen Rechts ge-                  Enteignungsakt; Verordnungsermächtigung\nführt werden oder an denen ausschließlich in-\nländische juristische Personen des öffentlichen                (1) Die Enteignung erfolgt durch Rechtsverord-\nRechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.           nung des Bundesministeriums für Wirtschaft und\nInländischen juristischen Personen des öffent-              Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundes-\nlichen Rechts stehen juristische Personen des               ministerium der Finanzen ohne Zustimmung des\nöffentlichen Rechts aus einem Mitgliedstaat der             Bundesrates. Die Rechtsverordnung muss die fol-\nEuropäischen Union oder des Europäischen Wirt-              genden Angaben enthalten:\nschaftsraums gleich.                                        1. die Bezeichnung des Enteignungsgegenstan-\ndes,\n§ 18                                 2. die Angabe des Enteignungsbegünstigten,\nEnteignung zur                            3. die Angabe, zu welchem Zeitpunkt der Enteig-\nSicherung der Energieversorgung                        nungsgegenstand auf den Enteignungsbe-\nim Bereich der Kritischen Infrastruktur                  günstigten übergeht (Übergangszeitpunkt),\n(1) Zur Sicherung der Energieversorgung kön-             4. die Angabe, wo die Begründung zur Rechtsver-\nnen Enteignungen nach Maßgabe dieses Geset-                     ordnung veröffentlicht wird und elektronisch\nzes vorgenommen werden.                                         abrufbar ist,\n(2) Zulässige Gegenstände einer Enteignung               5. Angaben zur Höhe der Entschädigung, falls\nzur Sicherung der Energieversorgung können sein:                diese zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechts-\n1. Anteile an Unternehmen, die selbst oder durch                verordnung bereits feststeht.\nverbundene Unternehmen im Sinne von § 15                Die Begründung zur Rechtsverordnung ist im\ndes Aktiengesetzes Kritische Infrastrukturen            Bundesanzeiger zu veröffentlichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2022               735\n(2) Zum Übergangszeitpunkt geht der Ent-                 lage einer Bewertung des Unternehmens. Die Ver-\neignungsgegenstand einschließlich aller damit               waltungsorgane des betroffenen Unternehmens\nzusammenhängenden Rechte auf den Enteig-                    sind verpflichtet, der Enteignungsbehörde die für\nnungsbegünstigten über. Sind über enteignete                die Ermittlung des Unternehmenswertes notwen-\nAnteile an Unternehmen nach § 18 Absatz 2 Satz 1            digen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und\nNummer 1 und 3 oder sonstige Rechte im Sinne                Auskünfte zu erteilen.\ndes § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Urkunden                     (4) Die Entschädigung ist durch Zahlung eines\nausgegeben, so verbriefen sie ab dem Über-                  Geldbetrages zu leisten. Die Entschädigungszah-\ngangszeitpunkt bis zur Aushändigung an den Ent-             lung ist mit Ablauf des Tages, in den der Über-\neignungsbegünstigten nur den Anspruch auf die               gangszeitpunkt fällt, fällig. Die Höhe der Entschä-\nEnteignungsentschädigung nach § 21. Der Über-               digung wird in der Rechtsverordnung nach § 19\ngangszeitpunkt ist von Amts wegen unverzüglich              Absatz 1 oder durch das Bundesministerium für\nin das Handelsregister einzutragen.                         Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium der Finanzen gesondert\n§ 20                                bekannt gemacht.\nVerfahren                                 (5) Entschädigungsbeträge sind mit einem Pro-\n(1) Zuständig für die Durchführung des Enteig-           zentpunkt über dem Basiszinssatz nach § 247 des\nnungsverfahrens ist das Bundesministerium für               Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem Über-\nWirtschaft und Klimaschutz als Enteignungs-                 gangszeitpunkt an zu verzinsen.\nbehörde. Das Bundesministerium der Finanzen\nist zu beteiligen.                                                                  § 22\n(2) Die Enteignungsbehörde hört den oder die                                Rechtsschutz\nEigentümer des von einer Enteignung betroffenen\n(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet\nEnteignungsgegenstandes an und gibt in geeigne-\nim ersten und letzten Rechtszug auf Antrag über\nter Form Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie kann\ndie Gültigkeit von Rechtsverordnungen nach § 19.\nvon einer Anhörung absehen, soweit diese mit\nunverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre                     (2) Den Antrag kann jede natürliche oder juris-\noder den Zweck der Enteignung gefährden würde.              tische Person, die geltend macht, durch die\nRechtsverordnung in ihren Rechten verletzt zu\n(3) Unternehmen, deren Anteile enteignet\nsein, innerhalb von zwei Wochen nach Verkün-\nwurden, sind wieder zu privatisieren. Die Pri-\ndung der Rechtsverordnung stellen. Der Antrag\nvatisierung erfolgt, wenn und soweit die Auf-\nist gegen die Bundesrepublik Deutschland zu\nrechterhaltung der Versorgungssicherheit eine\nrichten.\nPrivatisierung erlaubt und die Voraussetzungen\nnach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Bundeshaushalts-                  (3) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet\nordnung gegeben sind. Ein Rechtsanspruch auf                über den Antrag durch Urteil oder, wenn es eine\nPrivatisierung besteht für natürliche und juristi-          mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält,\nsche Personen nicht. Das Bundesministerium für              durch Beschluss. Kommt das Bundesverwal-\nWirtschaft und Klimaschutz legt dem Deutschen               tungsgericht zu der Überzeugung, dass die\nBundestag alle zwei Jahre einen Bericht zum                 Rechtsverordnung rechtswidrig ist, so erklärt es\nStand der Privatisierung nach Satz 1 vor.                   die Rechtsverordnung mit allgemeiner Verbind-\nlichkeit für unwirksam. Die Entscheidungsformel\n§ 21                                ist vom Antragsgegner innerhalb von drei Werk-\ntagen nach der Verkündung der Entscheidung\nEntschädigung                            des Bundesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen.\n(1) Für die Enteignung ist eine Entschädigung               (4) Eine Unwirksamkeitserklärung nach Ab-\nzu leisten. Eine Entschädigung kann verlangen,              satz 3 Satz 2 lässt die Wirksamkeit des Über-\nwer sich auf das Grundrecht aus Artikel 14 Ab-              gangs der Enteignungsgegenstände nach § 18\nsatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes berufen kann,               Absatz 2 Satz 1 unberührt. Diejenigen Personen,\nin seinem Recht durch die Enteignung beeinträch-            die zum Übergangszeitpunkt Eigentümer der Ent-\ntigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil               eignungsgegenstände waren, und deren Rechts-\nerleidet. Verpflichtungen des Bundes aus völker-            nachfolger können innerhalb eines Monats nach\nrechtlichen Verträgen nach Artikel 59 Absatz 1              Veröffentlichung der Entscheidung nach Absatz 3\nSatz 2 des Grundgesetzes bleiben unberührt.                 Satz 3 die Rückübertragung des Gegenstandes\n(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Ent-          Zug um Zug gegen Rückzahlung der nach § 21\neignungsbegünstigte verpflichtet, wenn eine vor-            gewährten Entschädigung verlangen; ein entspre-\nherige Zustimmung des Enteignungsbegünstigten               chender Antrag ist an den Enteignungsbegünstig-\nzu der Enteignung vorliegt. Im Übrigen ist der              ten zu richten. Der Enteignungsbegünstigte kann\nBund zur Leistung der Entschädigung verpflichtet.           mit Zustimmung des Bundes von den in Satz 2\n(3) Die Entschädigung bemisst sich nach dem              bezeichneten Personen die Rücknahme der Ent-\nVerkehrswert des Enteignungsgegenstandes.                   eignungsgegenstände gegen Rückzahlung der\nWerden Anteile an Unternehmen oder sonstige                 nach § 21 gewährten Entschädigung verlangen.\nBestandteile der Eigenmittel von Unternehmen                   (5) Ein Anspruch auf Rückübertragung nach\nnach § 18 Absatz 2 Satz 1 enteignet, so erfolgt             Absatz 4 Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn inner-\ndie Ermittlung des Verkehrswertes auf der Grund-            halb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 kein Antrag","736            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2022\nnach Absatz 1 gestellt worden ist oder ein inner-           überschreitet, die dem jeweils betroffenen Ener-\nhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 gestellter             gieversorgungsunternehmen aufgrund der Redu-\nAntrag vom Bundesverwaltungsgericht abgelehnt               zierung der Gasimportmengen für das an den\nworden ist.                                                 Kunden zu liefernde Gas entstehen.\n(6) Das Bundesverwaltungsgericht kann auf                   (2) Die Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 1\nAntrag eine einstweilige Anordnung erlassen,                ist dem Kunden rechtzeitig vor ihrem Eintritt mit-\nwenn dies dringend geboten ist, um schwere und              zuteilen und zu begründen. Die Preisanpassung\nunzumutbare Nachteile abzuwehren, die nach                  wird frühestens an dem Tag wirksam, der auf\neiner Unwirksamkeitserklärung nach Absatz 3                 den Tag des Zugangs der mit der Begründung\nSatz 2 nicht beseitigt werden können. Der Antrag            versehenen Mitteilung folgt. Bei einer Preisanpas-\nist innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung               sung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Kunde ein\nder Rechtsverordnung nach § 19 zu stellen. Eine             außerordentliches Kündigungsrecht, das nur un-\neinstweilige Anordnung lässt die Wirksamkeit                verzüglich nach Zugang der Preisanpassungsmit-\neines bereits erfolgten Übergangs der Enteig-               teilung ausgeübt werden kann. In der Preisanpas-\nnungsgegenstände nach § 19 Absatz 2 Satz 1 un-              sungsmitteilung ist auf das Kündigungsrecht nach\nberührt.                                                    Satz 3 hinzuweisen. Im Verhältnis zu Letztverbrau-\n(7) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster          chern gilt § 41 Absatz 5 des Energiewirtschafts-\nund letzter Instanz über Streitigkeiten wegen der           gesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass\nHöhe der nach § 21 zu gewährenden Entschädi-                die Unterrichtungsfrist nach § 41 Absatz 5 Satz 2\ngung.                                                       des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber allen\nLetztverbrauchern eine Woche vor Eintritt der be-\n§ 23                               absichtigten Änderung beträgt. Für Verträge, bei\nVerordnungsermächtigung                        denen Energieversorgungsunternehmen von dem\nin Absatz 1 vorgesehenen Preisanpassungsrecht\nDie Bundesregierung kann durch Rechtsver-\nGebrauch machen, sind bis zur Aufhebung der\nordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-\nFeststellung nach Absatz 1 Satz 1 vertraglich ver-\nrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über\neinbarte Preisanpassungsrechte ausgesetzt.\n1. das Enteignungsverfahren nach § 20,\n(3) Die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 ist\n2. die Entschädigung im Rahmen der gesetzli-\ndurch die Bundesnetzagentur unverzüglich aufzu-\nchen Vorgaben nach § 21,\nheben, wenn eine erhebliche Reduzierung der Ge-\n3. sonstige Maßnahmen, die zur Sicherung des                samtgasimportmengen nach Deutschland nicht\nFunktionierens des Gemeinwesens im Sektor               mehr vorliegt, spätestens jedoch, wenn weder\nEnergie im Rahmen einer Enteignung nach                 die Alarmstufe noch die Notfallstufe nach Artikel 8\n§ 18 erforderlich sind.                                 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1\nDie Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen                 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung\nder Zustimmung des Deutschen Bundestages.                   mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums\nHat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf                 für Wirtschaft und Energie vom September 2019\nvon drei Sitzungswochen seit Eingang der                    fortbestehen. Bis zur Aufhebung der Feststellung\nRechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine          nach Absatz 1 Satz 1 hat der Kunde eines\nZustimmung zu der unveränderten Rechtsverord-               Energieversorgungsunternehmens, das gegenüber\nnung als erteilt.                                           dem Kunden vom Recht auf Preisanpassung nach\nAbsatz 1 Satz 1 Gebrauch gemacht hat, das Recht,\nAbschnitt 2                            alle zwei Monate ab Wirksamwerden der Preis-\nPreisanpassungsrechte                        anpassung nach Absatz 1 Satz 1 die Überprüfung\nund gegebenenfalls unverzügliche Anpassung des\n§ 24                               vertraglichen Preises auf ein angemessenes Ni-\nveau zu verlangen. Das Energieversorgungsunter-\nPreisanpassungsrechte                        nehmen hat dem Kunden innerhalb einer Frist von\nbei verminderten Gasimporten                     zwei Wochen das Ergebnis der Prüfung und die\n(1) Hat die Bundesnetzagentur nach Ausrufung             Preisänderung mitzuteilen und diese zu begrün-\nder Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Ab-         den. Für die Angemessenheit nach Satz 2 gilt Ab-\nsatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der              satz 1 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe,\nVerordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit                 dass beim Energieversorgungsunternehmen ein-\ndem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für              getretene Kostensenkungen seit der Preisanpas-\nWirtschaft und Energie vom September 2019, der              sung nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigen\nauf der Internetseite des Bundesministeriums für            sind. Erfolgt auf ein Verlangen nach Satz 2 keine\nWirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, eine         Anpassung, hat der Kunde das Recht, den Vertrag\nerhebliche Reduzierung der Gesamtgasimport-                 ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. In der\nmengen nach Deutschland festgestellt, haben alle            Preisanpassungsmitteilung nach Absatz 2 Satz 1\nhiervon betroffenen Energieversorgungsunterneh-             ist auf das Recht nach Satz 2 und auf das Kündi-\nmen entlang der Lieferkette das Recht, ihre Gas-            gungsrecht nach Satz 5 hinzuweisen. Die Sätze 2\npreise gegenüber ihren Kunden auf ein angemes-              bis 6 sind nach der Aufhebung der Feststellung\nsenes Niveau anzupassen. Eine Preisanpassung                nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden\nist insbesondere dann nicht mehr angemessen,                mit der Maßgabe, dass vier Wochen nach Aufhe-\nwenn sie die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung             bung der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2022              737\nEnergieversorgungsunternehmen verpflichtet sind,           b) Nach der Angabe zu § 35g wird folgende An-\nden Preis auf ein angemessenes Niveau abzusen-                 gabe eingefügt:\nken. Wird weiterhin ein höherer Preis vorgesehen               „§ 35h Außerbetriebnahme und Stilllegung von\nals der Preis, der vor der Preisanpassung nach                         Gasspeichern“.\nAbsatz 1 vereinbart war, muss das Energieversor-\ngungsunternehmen dem Kunden die Angemes-               2. In § 11 wird nach Absatz 1e folgender Absatz 1g\nsenheit dieses höheren Preises nachvollziehbar             eingefügt:\ndarlegen.\n„(1g) Die Bundesnetzagentur legt bis zum\n(4) Die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 und           22. Mai 2023 im Einvernehmen mit dem Bundes-\nihre Aufhebung sind im Bundesanzeiger bekannt              amt für Sicherheit in der Informationstechnik durch\nzu machen.                                                 Allgemeinverfügung im Wege einer Festlegung\n(5) § 104 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober           nach § 29 Absatz 1 in einem Katalog von Sicher-\n1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 35       heitsanforderungen für das Betreiben von Energie-\ndes Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I                  versorgungsnetzen und Energieanlagen fest,\nS. 3436) geändert worden ist, bleibt unberührt.\n1. welche Komponenten kritische Komponenten\nim Sinne des § 2 Absatz 13 Satz 1 Nummer 3\n§ 25                                  Buchstabe a des BSI-Gesetzes sind oder\nPreisanpassungsmonitoring\n2. welche Funktionen kritisch bestimmte Funktio-\n(1) Die Bundesnetzagentur und das Bundes-                   nen im Sinne des § 2 Absatz 13 Satz 1 Num-\nministerium für Wirtschaft und Klimaschutz führen              mer 3 Buchstabe b des BSI-Gesetzes sind.\nein Monitoring über Preisanpassungen in dem\nZeitraum, in dem Preisanpassungsrechte nach                Die Betreiber von Energieversorgungsnetzen und\n§ 24 bestehen, durch. Für dieses Monitoring ha-            Energieanlagen, die durch Rechtsverordnung ge-\nben Energieversorgungsunternehmen der Bun-                 mäß § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes als\ndesnetzagentur jegliche Preisanpassungen, die              Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, haben\nnach Feststellung der Bundesnetzagentur gemäß              die Vorgaben des Katalogs spätestens sechs Mo-\n§ 24 Absatz 1 Satz 1 oder aufgrund von deren               nate nach dessen Inkrafttreten zu erfüllen, es sei\nAufhebung erfolgen, elektronisch anzuzeigen. Die           denn, in dem Katalog ist eine davon abweichende\nAnzeige über Inhalt und Umfang der Preisanpas-             Umsetzungsfrist festgelegt worden. Der Katalog\nsung ist der Bundesnetzagentur innerhalb einer             wird mit den Katalogen der Sicherheitsanforderun-\nWoche nach erfolgter Anpassung zu übermitteln.             gen nach § 11 Absatz 1a und 1b verbunden.“\nDie Bundesnetzagentur übermittelt dem Bundes-          2a. In § 16 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a\nministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf             eingefügt:\nVerlangen die erlangten Daten.\n„(4a) Reichen die Maßnahmen nach Absatz 2\n(2) Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zu              nach Feststellung eines Betreibers von Fernlei-\nInhalt und Format der zu übermittelnden Daten              tungsnetzen nicht aus, um eine Versorgungsstö-\nmachen.                                                    rung für lebenswichtigen Bedarf im Sinne des § 1\n(3) Die Bundesnetzagentur kann die erlangten            des     Energiesicherungsgesetzes     abzuwenden,\nDaten in aggregierter Form im Monitoringbericht            muss der Betreiber von Fernleitungsnetzen unver-\nnach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes veröf-            züglich die Regulierungsbehörde unterrichten.“\nfentlichen.“                                           3. § 26 wird wie folgt gefasst:\n17. Der bisherige § 17 wird aufgehoben.                                                „§ 26\n18. Dem bisherigen § 18 wird folgende Kapitelüber-                           Zugang zu LNG-Anlagen,\nschrift vorangestellt:                                               vorgelagerten Rohrleitungsnetzen\n„Kapitel 3                                    und Gasspeicheranlagen im Bereich\nSchlussbestimmungen“.                          der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas\n19. Der bisherige § 18 wird § 26.                                 (1) Soweit es zur Berücksichtigung von Beson-\nderheiten von LNG-Anlagen erforderlich ist, kann\nArtikel 2                              die Bundesnetzagentur durch Festlegung oder Ge-\nnehmigung nach § 29 Absatz 1 Regelungen für den\nÄnderung des                              Zugang zu LNG-Anlagen treffen. Diese Regelungen\nEnergiewirtschaftsgesetzes                        können zum Gegenstand haben:\nDas Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005\n1. die Rechte und Pflichten eines Betreibers von\n(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1\nLNG-Anlagen,\ndes Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    2. die Bedingungen, unter denen der Betreiber der\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   LNG-Anlage Zugang zur LNG-Anlage gewähren\nmuss,\na) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:\n3. die nähere Ausgestaltung der Ermittlung der\n„§ 26 Zugang zu LNG-Anlagen, vorgelagerten\nKosten und Entgelte des Anlagenbetriebs sowie\nRohrleitungsnetzen und Gasspeicheran-\nlagen im Bereich der leitungsgebunde-           4. die Anwendbarkeit der Anreizregulierung nach\nnen Versorgung mit Erdgas“.                         § 21a.","738            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2022\nDie Regelungen und Entscheidungen können von                Erbringung der Betriebsführung als Dienstleistung\nRechtsverordnungen nach § 24 abweichen oder                 für einen Dritten oder durch einen Dritten, den Wei-\ndiese ergänzen.                                             terbetrieb zu gewährleisten. Bleiben Maßnahmen\n(2) Der Zugang zu den vorgelagerten Rohrlei-             nach Satz 4 erfolglos, kann die Bundesnetzagentur\ntungsnetzen und zu Gasspeicheranlagen erfolgt               im Einzelfall die zur Sicherstellung des Weiterbe-\nabweichend von den §§ 20 bis 24 auf vertraglicher           triebs erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem\nGrundlage nach Maßgabe der §§ 27 und 28.“                   Betreiber einer Gasspeicheranlage treffen. Tragen\nDritte zum sicheren Betrieb der Gasspeicheranlage\n4. Nach § 35g wird folgender § 35h eingefügt:                  bei und ist der Weiterbetrieb ohne sie nicht mög-\n„§ 35h                              lich, so gilt die Befugnis nach Satz 5 auch gegen-\nüber diesen Dritten.\nAußerbetriebnahme und\nStilllegung von Gasspeichern                       (5) Soweit bei Vorhaben nach § 2 Absatz 2\nSatz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesberggesetzes\n(1) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage im             vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt\nSinne des § 35a Absatz 2 ist verpflichtet, der Bun-         durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021\ndesnetzagentur eine vorläufige oder endgültige              (BGBl. I S. 1760) geändert worden ist, zur Abwehr\nAußerbetriebnahme oder Stilllegung einer Gasspei-           dringender Gefahren für Leib und Leben oder eines\ncheranlage, von Teilen einer Gasspeicheranlage              Umweltschadens im Sinne des § 2 Nummer 1 des\noder des betreffenden Netzanschlusses am Fern-              Umweltschadensgesetzes in der Fassung der Be-\nleitungsnetz mindestens zwölf Monate im Voraus              kanntmachung vom 5. März 2021 (BGBl. I S. 346)\nanzuzeigen. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage           oder zur weiteren dauerhaften Aufrechterhaltung\nhat die Gründe hierfür anzugeben.                           der Funktionsfähigkeit eine vorläufige oder endgül-\n(2) Die vorläufige oder endgültige Außerbetrieb-         tige Außerbetriebnahme oder Stilllegung aufgrund\nnahme oder Stilllegung einer Gasspeicheranlage,             einer Anordnung der zuständigen Behörde nach\nvon Teilen einer Gasspeicheranlage oder des be-             § 142 des Bundesberggesetzes notwendig ist,\ntreffenden Netzanschlusses am Fernleitungsnetz              kann die zuständige Behörde abweichend von\nbedarf der vorherigen Genehmigung durch die                 den Absätzen 1 bis 3 eine entsprechende Anord-\nBundesnetzagentur. Der Betreiber einer Gasspei-             nung treffen. Die zuständige Behörde konsultiert\ncheranlage hat im Rahmen seines Antrags nach                vor ihrer Anordnung die Bundesnetzagentur. Satz 2\nSatz 1 anzugeben und nachzuweisen, ob und in-               gilt nicht, wenn aufgrund von Gefahr in Verzug eine\nwieweit die Stilllegung aus rechtlichen, technischen        sofortige Anordnung notwendig ist; in diesem Fall\noder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgt. Im           wird die Bundesnetzagentur unverzüglich von der\nRahmen des Genehmigungsverfahrens hat die                   zuständigen Behörde über die Anordnung in\nBundesnetzagentur den Fernleitungsnetzbetreiber,            Kenntnis gesetzt. Der Betreiber einer Gasspeicher-\nan dessen Netz die Gasspeicheranlage ange-                  anlage ist verpflichtet, nach einer Anordnung nach\nschlossen ist, anzuhören.                                   Satz 1 den Speicher oder die Einrichtung unver-\nzüglich wieder in einen betriebsbereiten Zustand\n(3) Die Genehmigung kann nur erteilt werden,\nzu versetzen, soweit dies technisch möglich ist.“\nwenn hiervon keine nachteiligen Auswirkungen auf\ndie Versorgungssicherheit der Bundesrepublik            5. § 54a wird wie folgt geändert:\nDeutschland oder der Europäischen Union ausge-              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nhen oder wenn der Weiterbetrieb technisch nicht\nmöglich ist. Nur unerhebliche nachteilige Auswir-               aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Energie“\nkungen auf die Versorgungssicherheit der Bundes-                    durch die Wörter „und Klimaschutz“ ersetzt.\nrepublik Deutschland oder der Europäischen Union                bb) In Satz 2 werden die Wörter „1975 vom\nsind im Rahmen des Satzes 1 unbeachtlich. Der                       20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das\nBetreiber einer Gasspeicheranlage hat im Rahmen                     zuletzt durch Artikel 164 der Verordnung\nder ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten                       vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)\nden Nachweis für das Vorliegen der Genehmi-                         geändert worden ist,“ gestrichen.\ngungsvoraussetzungen zu erbringen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(4) Wird die Genehmigung versagt, so bleibt der\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nBetreiber einer Gasspeicheranlage zum Betrieb\nnach § 11 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet. Der Betrei-                 aaa) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“\nber einer Gasspeicheranlage kann die vorläufige                           durch ein Komma ersetzt.\noder endgültige Außerbetriebnahme oder Still-                       bbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende\nlegung frühestens wieder nach Ablauf von 24 Mo-                           durch das Wort „sowie“ ersetzt.\nnaten beantragen. Überträgt der Betreiber einer\nGasspeicheranlage den Betrieb einem Dritten, so                     ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nist er so lange zum Weiterbetrieb verpflichtet, bis                       „4. die nationale Umsetzung von So-\nder Dritte in der Lage ist, den Betrieb im Sinne des                          lidaritätsmaßnahmen nach Arti-\n§ 11 Absatz 1 Satz 1 ohne zeitliche Unterbrechung                             kel 13.“\nfortzuführen. Kann der Betreiber einer Gasspei-\ncheranlage den Betrieb im Sinne des § 11 Absatz 1               bb) In Satz 2 werden die Wörter „und Energie“\nSatz 1 selbst nicht mehr gewährleisten, so hat er                   durch die Wörter „und Klimaschutz“ ersetzt.\nunverzüglich durch geeignete Maßnahmen, wie                     cc) In Satz 3 werden die Wörter „und Energie“\netwa eine Betriebsübertragung auf Dritte oder die                   durch die Wörter „und Klimaschutz“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2022               739\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und Ener-         von Fernleitungsnetzen und der Betreiber von Gas-\ngie“ durch die Wörter „und Klimaschutz“ ersetzt.       verteilernetzen an die Plattform.\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „und Energie“                (4) Betreiber von Fernleitungsnetzen und Betrei-\ndurch die Wörter „und Klimaschutz“ ersetzt.            ber von Gasverteilernetzen sind verpflichtet, inner-\n6. § 54b wird wie folgt geändert:                              halb eines Monats nach Bereitstellung der Platt-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       form, dem Marktgebietsverantwortlichen die Daten,\ndie für die Zuordnung der Endverbraucher zu den\naa) In Satz 1 werden die Wörter „und Energie“          Bilanzkreisen und zu den Subbilanzkonten und zu\ndurch die Wörter „und Klimaschutz“ ersetzt.        den Netzkonten erforderlich sind, anhand der\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „1975“ gestri-           Marktlokations-Identifikationsnummer mitzuteilen.\nchen.                                              Diese Daten sind fortlaufend zu aktualisieren.\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „und Energie“                (5) Zur Umsetzung von marktbasierten Solidari-\ndurch die Wörter „und Klimaschutz“ ersetzt.            tätsmaßnahmen gemäß Artikel 13 der Verordnung\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                       (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und\naa) In Satz 1 werden die Wörter „und Energie“          des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen\ndurch die Wörter „und Klimaschutz“ ersetzt.        zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und\nzur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „und Energie“          (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die\ndurch die Wörter „und Klimaschutz“ ersetzt.        Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104\n7. In § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach                vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, zur Ver-\nden Wörtern „§ 11 Absatz 1a und 1b“ die Wörter             sorgung mit Erdgas der durch Solidarität geschütz-\n„sowie die Festlegung nach § 11 Absatz 1g“ einge-          ten Kunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der\nfügt.                                                      Verordnung (EU) 2017/1938 können Bilanzkreisver-\nantwortliche und Endverbraucher Angebote für die\nArtikel 3                             Bereitstellung von Gas an den ersuchenden Mit-\nÄnderung der                             gliedstaat der Europäischen Union gemäß den für\nGassicherungsverordnung                         die Plattform geltenden Geschäftsbedingungen ab-\ngeben und kann der um Solidaritätsmaßnahmen\nDie Gassicherungsverordnung vom 26. April 1982\nersuchende Mitgliedstaat der Europäischen Union\n(BGBl. I S. 517), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 48\noder ein durch diesen beauftragter Dritter diese An-\ndes Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geän-\ngebote annehmen.\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 wer-              (6) Zur Vorbereitung und Ausführung von nicht\nden jeweils nach den Wörtern „erzeugen, beziehen“           marktbasierten Solidaritätsmaßnahmen gemäß Arti-\nein Komma und das Wort „transportieren“ eingefügt.          kel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 sowie von\nMaßnahmen im Rahmen einer nationalen Gasnot-\n2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\nfalllage in Fällen des § 1 des Energiesicherungsge-\n„§ 1a                              setzes sind Bilanzkreisverantwortliche, Endverbrau-\n(1) Der Marktgebietsverantwortliche stellt für die       cher, Fernleitungsnetzbetreiber und Betreiber von\nAbwicklung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 ab               Gasverteilernetzen verpflichtet, unverzüglich die\ndem 1. Oktober 2022 eine digitale Plattform bereit,         erforderlichen Informationen, wie zum Beispiel Un-\nwelche dem Zweck der Abwicklung von Maßnah-                 ternehmensdaten, Gasmengen, Preise und Identifi-\nmen nach § 1 und von Solidaritätsmaßnahmen nach             kationsparameter, auf der Plattform anzugeben. Die\n§ 2a des Energiesicherungsgesetzes dient.                   Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-\n(2) Die Bilanzkreisverantwortlichen nach § 2 Num-        munikation, Post und Eisenbahnen kann die zur Er-\nmer 5 der Gasnetzzugangsverordnung und die End-             füllung ihrer Aufgaben nach dem Energiesiche-\nverbraucher sowie die Betreiber von Fernleitungs-           rungsgesetz notwendigen Informationen über die\nnetzen und die Betreiber von Gasverteilernetzen im          Plattform abfragen. Bilanzkreisverantwortliche, End-\nMarktgebiet      des    Marktgebietsverantwortlichen        verbraucher, Fernleitungsnetzbetreiber und Betrei-\n(Plattformteilnehmer) sind verpflichtet, sich inner-        ber von Gasverteilernetzen sollen diese Informatio-\nhalb eines Monats nach Bereitstellung der Plattform         nen bei Kenntnis frühzeitig angeben und fortlaufend\nauf dieser zu registrieren. Endverbraucher im Sinne         aktualisieren.“\ndieser Verordnung sind industrielle und gewerbliche      3. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „1975“ gestrichen.\nKunden mit einer technischen Anschlusskapazität\nin Höhe von mindestens 10 Megawattstunden pro            4. § 4 wird wie folgt gefasst:\nStunde.                                                                              „§ 4\n(3) Plattformteilnehmer sind verpflichtet, inner-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1\nhalb eines Monats nach Bereitstellung der Plattform\nNummer 1 Buchstabe a des Energiesicherungsge-\ndie für die Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen\nsetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer\nUnternehmensdaten, insbesondere auch sämtliche\nvollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 1 zuwider-\nfür die Zustellung von Verfügungen erforderlichen\nhandelt.\nKontaktdaten, anzugeben und die Daten bei Ände-\nrungen zu aktualisieren. Der Marktgebietsverant-               (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1\nwortliche übermittelt die Daten der bei ihm regis-          Nummer 1 Buchstabe b des Energiesicherungsge-\ntrierten Bilanzkreisverantwortlichen, der Betreiber         setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig","740             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2022\n1. entgegen § 1a Absatz 2 Satz 1 sich nicht oder                Feststellung die Mitteilung des Bundesministe-\nnicht rechtzeitig registriert,                               riums für Wirtschaft und Klimaschutz nach § 3\n2. entgegen § 1a Absatz 3 Satz 1 eine Angabe                    Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Energiesiche-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht           rungsgesetzes.“\nrechtzeitig macht,\nArtikel 4\n3. entgegen § 1a Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht                         Änderung des\nrechtzeitig macht,                                       Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\n4. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-            Dem § 185 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\ndung mit Satz 2, eine Meldung nicht oder nicht        schränkungen in der Fassung der Bekanntmachung\nrechtzeitig erstattet oder                            vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt\n5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2       durch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juli\nzuwiderhandelt.“                                      2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, wird fol-\ngender Absatz 4 angefügt:\n5. In § 5 wird die Angabe „1975“ gestrichen.\n„(4) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils die-\n6. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                    ses Gesetzes sind nicht auf Treuhandverwaltungen\na) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird die An-       oder Enteignungen nach dem ersten Abschnitt des\ngabe „des § 2 Abs. 2“ durch die Wörter „der §§ 1a     zweiten Kapitels des Energiesicherungsgesetzes anzu-\nund 2 Absatz 2“ ersetzt.                              wenden. Satz 1 gilt nicht für Privatisierungen nach § 20\nb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 oder        Absatz 3 des Energiesicherungsgesetzes.“\ndes § 2 Abs. 3“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1,\ndes § 2 Absatz 3 oder des § 2a Absatz 1“ ersetzt                              Artikel 5\nund wird die Angabe „1975“ gestrichen.                                      Inkrafttreten\nc) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:               Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\n„In Fällen des § 2a des Energiesicherungsgeset-       Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 tritt am\nzes tritt an die Stelle der in Satz 1 genannten       zweiten Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Mai 2022\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Klimaschutz\nRobert Habeck"]}