{"id":"bgbl1-2022-15-2","kind":"bgbl1","year":2022,"number":15,"date":"2022-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2022/15#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2022-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_15.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen","law_date":"2022-04-28T00:00:00Z","page":700,"pdf_page":4,"num_pages":22,"content":["700                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022\nVerordnung\nzur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen\nVom 28. April 2022\nAuf Grund des § 10 Absatz 1 Nummer 2, § 11 Ab-                      zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom\nsatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Satz 2 sowie Ab-                       27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden\nsatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit                       ist, wird wie folgt geändert:\n§ 10 Absatz 2 Nummer 1, 2, 5, 6 und 7 des Kreislauf-\n1. In der Überschrift werden die Wörter „landwirt-\nwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I\nschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch ge-\nS. 212), von denen § 10 Absatz 1 Nummer 2 zuletzt\nnutzten“ gestrichen.\ndurch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuch-\nstabe bb des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I                       2. § 1 wird wie folgt geändert:\nS. 2232) und § 11 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Arti-                        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nkel 1 Nummer 11 Buchstabe c des Gesetzes vom\n23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden                              aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der                                „1. unbehandelte und behandelte Bioabfälle\nbeteiligten Kreise:                                                                     und Gemische, die zur Verwertung auf\nBöden aufgebracht, in Böden einge-\nArtikel 1                                                bracht oder zu einem dieser Zwecke ab-\nÄnderung der                                                 gegeben werden, sowie“.\nBioabfallverordnung1,          2\nbb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „die“ das\nDie Bioabfallverordnung in der Fassung der Be-                                  Wort „Vorbehandlung,“ eingefügt.\nkanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), die                         b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1\nArtikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 22 Ab-           aa) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b\nsatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und                  eingefügt:\ndes Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung\nbestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3), die zuletzt             „2b. denjenigen, der Bioabfälle für die Be-\ndurch die Richtlinie (EU) 2018/851 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 109)                   handlung oder für die Gemischherstel-\ngeändert worden ist.\n2\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen\nlung aufbereitet (Aufbereiter),“.\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-              bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Bio-\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241             abfälle“ die Wörter „hygienisierend oder bio-\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                             logisch stabilisierend“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022                701\ncc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                      Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller durch\n„5. Bewirtschafter von Böden, auf oder in             eine Fremdstoffentfrachtung im Sinne des Absat-\ndenen unbehandelte oder behandelte               zes 4 Satz 2 Nummer 2, Satz 3 und 4 sichergestellt\nBioabfälle oder Gemische auf- oder ein-          werden kann, dass der Kontrollwert nicht über-\ngebracht werden sollen oder auf- oder            schritten wird.\neingebracht werden.“                                (2) Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Ge-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          mischhersteller dürfen nur in Absatz 1 genannte\nBioabfälle und Materialien verwenden, von denen\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „in land-\nangenommen werden kann, dass sie den nach Art\nwirtschaftlichen Betrieben oder Betrieben\nder Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 festge-\ndes Garten- und Landschaftsbaus“ durch\nlegten Kontrollwert nicht überschreiten; soweit er-\ndie Wörter „, mit Ausnahme der Aufbringung\nforderlich, ist hierzu eine Fremdstoffentfrachtung\nauf forstwirtschaftliche Flächen“ ersetzt.\nim Sinne des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 2, Satz 3\nbb) In Nummer 3a werden die Wörter „Artikel 2             und 4 durchzuführen.\nAbsatz 91 des Gesetzes vom 22. Dezember\n(3) Der Anteil der Gesamtkunststoffe mit einem\n2011 (BGBl. I S. 3044)“ durch die Wörter\nSiebdurchgang von mehr als 2 Millimetern darf\n„Artikel 279 der Verordnung vom 19. Juni\neinen Kontrollwert von 0,5 vom Hundert, bezogen\n2020 (BGBl. I S. 1328)“ ersetzt und werden\nauf die Trockenmasse des Materials, bei den in Ab-\nnach den Wörtern „in Verkehr zu bringen\nsatz 1 genannten Bioabfällen und Materialien in\nsind,“ die Wörter „mit Ausnahme derjenigen\nflüssiger, schlammiger und pastöser Form nicht\ntierischen Nebenprodukte, die als verpackte\nüberschreiten, die\nBioabfälle tierischer Herkunft oder verpackte\nMaterialien tierischer Herkunft, insbesondere         1. vom Aufbereiter zur Abgabe bestimmt sind,\nals verpackte Lebensmittelabfälle, zur Ver-           2. vom Bioabfallbehandler für die Zuführung zur je-\nwendung in einer Vergärungs- oder Kom-                    weils ersten Behandlung bestimmt sind und\npostierungsanlage, einschließlich einer Auf-\nbereitung, bestimmt sind,“ eingefügt.                 3. vom Gemischhersteller für die Herstellung von\nGemischen bestimmt sind.\nd) Absatz 5 wird aufgehoben.\nDie Anforderungen des Satzes 1 gelten für verpackte\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                  Bioabfälle und Materialien, insbesondere für ver-\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-                 packte Lebensmittelabfälle, in flüssiger, schlammi-\ngefügt:                                                   ger, pastöser und fester Form. Satz 1 gilt bei den\n„1a. Aufbereitung:                                        in Absatz 1 genannten Bioabfällen und Materialien\nin fester Form mit der Maßgabe, dass der Anteil der\neigenständig oder im Rahmen der Behand-\nGesamtkunststoffe mit einem Siebdurchgang von\nlung nach Nummer 2 oder 2a oder der\nmehr als 20 Millimetern einen Kontrollwert von\nGemischherstellung durchgeführte me-\n0,5 vom Hundert, bezogen auf die Frischmasse\nchanische Vorbehandlung, insbesondere\ndes Materials, nicht überschreiten darf. Satz 3 gilt\nFremdstoffentfrachtung, Mischen, Zerklei-\nbei Bioabfällen und Materialien in fester Form aus\nnern, Homogenisieren oder Konditionieren,\nder getrennten Sammlung von privaten Haushal-\nvon Bioabfällen einschließlich in Anhang 1\ntungen und des angeschlossenen Kleingewerbes\nNummer 2 in Spalte 1 genannter, in Spalte 2\nmit der Maßgabe, dass der Anteil der Gesamt-\nweiter konkretisierter und durch die ergän-\nkunststoffe einen Kontrollwert von 1,0 vom Hundert\nzenden Bestimmungen in Spalte 3 näher\nnicht überschreiten darf.\ngekennzeichneter Abfälle oder in Spalte 2\ngenannter und durch die ergänzenden Be-                (4) Zur Feststellung der Fremdstoffbelastung\nstimmungen in Spalte 3 näher gekenn-                haben Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Ge-\nzeichneter biologisch abbaubarer Materia-           mischhersteller bei jeder Anlieferung von in Ab-\nlien und mineralischer Stoffe;“.                    satz 1 Satz 1 genannten Bioabfällen und Materia-\nlien eine Sichtkontrolle durchzuführen. Ergeben\nb) In Nummer 5 wird im letzten Teilsatz nach dem\nsich bei der Sichtkontrolle Anhaltspunkte dafür,\nWort „gemeinsamen“ das Wort „Aufbereitung,“\ndass\neingefügt.\n1. bei Bioabfällen und Materialien nach Absatz 3\n4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\nSatz 4 der Fremdstoffanteil von 3 vom Hundert,\n„§ 2a                                   bezogen auf die Frischmasse des Materials,\nAnforderungen                                überschritten wird, können der Aufbereiter, der\nan die Fremdstoffentfrachtung                        Bioabfallbehandler und der Gemischhersteller\n(1) Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer                   unbeschadet einer Vereinbarung nach Absatz 1\ndürfen zur Aufbereitung, Bioabfallbehandlung und                  Satz 2 vom Anlieferer die Rücknahme der Bio-\nGemischherstellung Bioabfälle und in Anhang 1                     abfälle und Materialien verlangen,\nNummer 2 genannte Materialien abgeben, von de-                2. bei übernommenen Bioabfällen und Materialien\nnen angenommen werden kann, dass sie den nach                     der nach Art der Bioabfälle und Materialien in\nArt der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 fest-              Absatz 3 festgelegte Kontrollwert überschritten\ngelegten Kontrollwert nicht überschreiten. Von der                wird, haben der Aufbereiter, der Bioabfallbe-\nAnforderung des Satzes 1 kann durch Vereinba-                     handler und der Gemischhersteller bei der Auf-\nrung abgewichen werden, wenn vom Aufbereiter,                     bereitung, vor der weiteren Behandlung und Ge-","702             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022\nmischherstellung eine Fremdstoffentfrachtung             stimmung einer Untersuchungsstelle nach Satz 1\ndurchzuführen.                                           gilt § 3 Absatz 8a und 8b entsprechend.“\nDer Aufbereiter, der Bioabfallbehandler und der          5. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt:\nGemischhersteller haben übernommene verpackte                                           „§ 3c\nBioabfälle und Materialien, insbesondere verpackte\nLebensmittelabfälle, von anderen Bioabfällen und                    Schadstoff- und Fremdstoffminimierung\nMaterialien getrennt zu halten und vor einer Vermi-             (1) Die in § 1 Absatz 2 Genannten wirken darauf\nschung, der weiteren Aufbereitung, Behandlung                hin, dass die in dieser Verordnung genannten\nund Gemischherstellung eine gesonderte Verpa-                Schadstoffhöchstwerte für unbehandelte und be-\nckungsentfrachtung durchzuführen. Bei der Ent-               handelte Bioabfälle und Gemische so weit wie\nfrachtung sollen die Fremdstoffe in möglichst groß-          möglich unterschritten werden. Generelle Anbau-\nstückigem Zustand aussortiert werden. Ergeben                beschränkungen oder sonstige in dieser Verord-\nsich bei der Sichtkontrolle nach der Fremdstoffent-          nung nicht genannte Beschränkungen lassen sich\nfrachtung weiterhin Anhaltspunkte dafür, dass der            aus dem Erreichen oder Überschreiten der Boden-\nnach Art der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3          werte nach § 9 Absatz 2 nicht herleiten.\nfestgelegte Kontrollwert überschritten wird, haben\n(2) Die in § 1 Absatz 2 Genannten wirken darauf\nAufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischher-\nhin, dass bei der getrennten Sammlung, Aufbe-\nsteller unverzüglich Untersuchungen der Bioabfälle\nreitung, Behandlung, Gemischherstellung und Auf-\nund Materialien auf den Anteil an Gesamtkunst-\nbringung von Bioabfällen die Kontrollwerte für\nstoffen durchführen zu lassen.\nGesamtkunststoff nach § 2a Absatz 3 und die\n(4a) Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Ge-              Fremdstoffgrenzwerte nach § 4 Absatz 4 so weit\nmischhersteller, die verpackte Bioabfälle und Ma-            wie möglich unterschritten werden; dabei ist insbe-\nterialien, insbesondere verpackte Lebensmittelab-            sondere eine Vermeidung von Kunststoff als\nfälle, aufbereiten, haben nach Abschluss der                 Fremdstoff in Bioabfällen anzustreben.“\nFremdstoffentfrachtung im Sinne des Absatzes 4\n6. § 4 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nSatz 3, den Anteil der Gesamtkunststoffe nach Ab-\nsatz 3 Satz 1 im Abstand von drei Monaten unter-             „Der Anteil an Fremdstoffen mit einem Siebdurch-\nsuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann                gang von mehr als 1 Millimeter darf folgende\nauf Antrag abweichende Untersuchungsintervalle               Höchstwerte, bezogen auf die Trockenmasse des\nfestlegen.                                                   aufzubringenden Materials, nicht überschreiten:\n(5) Ergibt eine Untersuchung, dass der nach Art           1. plastisch verformbare Kunststoffe 0,1 vom Hun-\nder Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 festge-               dert und\nlegte Kontrollwert nach durchgeführter Fremdstoff-           2. sonstige Fremdstoffe, insbesondere Glas, Me-\nentfrachtung überschritten wird, hat der Aufberei-               talle und plastisch nicht verformbare Kunst-\nter, Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller die               stoffe zusammen 0,4 vom Hundert.“\nfür die Anlage zuständige Behörde über das Unter-\nsuchungsergebnis und über die eingeleiteten Maß-         7. § 5a wird wie folgt geändert:\nnahmen unverzüglich zu informieren. Wird der nach            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArt der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 fest-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „als Dünge-\ngelegte Kontrollwert nach durchgeführter Fremd-\nmittel“ und die Wörter „landwirtschaftlich,\nstoffentfrachtung wiederholt bei Untersuchungen\nforstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutz-\nüberschritten, soll die zuständige Behörde Maß-\nten“ gestrichen.\nnahmen zur Behebung der Mängel anordnen. Wird\naufgrund eines hohen Fremdstoffanteils in über-                  bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nnommenen Bioabfällen und Materialien der nach                         „Satz 1 ist entsprechend für den Entsor-\nArt der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 fest-                  gungsträger, den Erzeuger und den Besitzer\ngelegte Kontrollwert nach durchgeführter Fremd-                       von unbehandelten Bioabfällen anzuwen-\nstoffentfrachtung wiederholt bei Untersuchungen                       den, die für die Verwertung auf Böden auf-\nüberschritten, kann die zuständige Behörde die                        gebracht oder zum Zweck der Aufbringung\nAnnahme dieser Bioabfälle und Materialien unter-                      abgegeben werden, soweit sie nicht gemäß\nsagen.                                                                § 10 Absatz 1 oder 2 von einer Freistellung\n(6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall                      von den Untersuchungen der in § 4 Absatz 3\ngegenüber dem Aufbereiter, Bioabfallbehandler                         und 4 genannten Grenzwerte erfasst sind.“\noder Gemischhersteller anordnen, Untersuchungen                  cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter\nder Bioabfälle und Materialien auf den Anteil an                      „Satz 1 gilt“ durch die Wörter „Die Sätze 1\nGesamtkunststoffen durchführen zu lassen und                          und 2 gelten“ ersetzt.\ndie Untersuchungsergebnisse vorzulegen. Absatz 5\nSatz 2 und 3 gilt entsprechend.                              b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bioabfall-\nbehandler und der Gemischhersteller“ durch die\n(7) Die Probenahmen, Probevorbereitungen und                  Wörter „Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Ver-\nUntersuchungen nach Absatz 4 Satz 5, Absatz 4a                   pflichteten“ ersetzt.\nSatz 1 und Absatz 6 Satz 1 sind gemäß den Vor-\ngaben des Anhangs 3 und durch unabhängige, von               c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nder zuständigen Behörde bestimmte Untersu-                          „(5) Für die Bestimmung einer Untersu-\nchungsstellen durchführen zu lassen. Für die Be-                 chungsstelle nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022                  703\nSatz 1, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 9               wendeten Materialien mit den Angaben nach\nSatz 1, gilt § 3 Absatz 8a und 8b entsprechend.“             Satz 1 sowie aufgeteilt nach Lieferungen an\n8. In § 6 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-               den Bioabfallbehandler aufzulisten und dem\ngefügt:                                                          Bioabfallbehandler nach Art und Menge anzu-\ngeben hat. Die Pflicht zur Dokumentation der\n„(1a) Bei einmaligen Aufbringungen zum Zweck                  Anfallstelle nach Satz 1 entfällt für den Aufberei-\ndes Garten- und Landschaftsbaus, insbesondere                    ter im Fall des Satzes 5 und für den Bioabfall-\nfür Neuanpflanzungen und für Rekultivierungen,                   behandler im Fall der Sätze 4 bis 6.“\noder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bo-\nb) Absatz 1a Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndenschicht nach § 2 Nummer 11 der Bundes-Bo-\ndenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli                  „Absatz 1 Satz 2, 4, 5 und 7 gilt entsprechend.“\n1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 126        c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nder Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)\naa) Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt ge-\ngeändert worden ist, dürfen unbeschadet dünge-\nfasst:\nmittelrechtlicher Regelungen auf Böden innerhalb\nvon 12 Jahren nicht mehr als 80 Tonnen Trocken-                       „b) an die Schwermetallgehalte und Fremd-\nmasse Bioabfälle oder Gemische je Hektar aufge-                           stoffanteile nach § 4 Absatz 3 und 4, je-\nbracht werden. Die gemäß Satz 1 zulässige Auf-                            weils auch in Verbindung mit § 5 Ab-\nbringungsmenge kann bis zu 120 Tonnen je Hektar                           satz 2 Satz 2,“.\ninnerhalb von 12 Jahren betragen, wenn die gemäß                 bb) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „§ 6\n§ 4 Absatz 5 und 6 oder § 5 Absatz 2 gemessenen                       Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3“ die Wörter „oder\nSchwermetallgehalte die in § 4 Absatz 3 Satz 2                        Absatz 1a Satz 1, 2, 3, 4 oder 5“ eingefügt.\nfestgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Die\nd) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter\nSätze 1 und 2 gelten bei Gemischen aus Bioabfäl-\n„Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011\nlen mit ausschließlich in Anhang 1 Nummer 2 ge-\n(BGBl. I S. 2509)“ durch die Wörter „Artikel 4\nnannten Bodenmaterialien mit der Maßgabe, dass\ndes Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I\nsich die Aufbringungsmengen unbeschadet der\nS. 306)“ ersetzt.\nweiteren Anforderungen an das Gemisch auf den\nenthaltenen Bioabfall beziehen. Die für die Auf-             e) In Absatz 3a Satz 1 Nummer 4 werden nach den\nbringungsfläche zuständige Behörde kann für                      Wörtern „§ 6 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3“ die Wör-\nbesondere Anwendungszwecke im Einzelfall ab-                     ter „oder Absatz 1a Satz 1, 2, 3, 4 oder 5“ ein-\nweichende Aufbringungsmengen und Zeiträume                       gefügt.\nzulassen; dabei dürfen als rechnerische Aufbrin-        13. § 12 wird wie folgt gefasst:\ngungsmenge je Hektar an Bioabfällen oder Ge-\n„§ 12\nmischen 6,67 Tonnen Trockenmasse im Sinne des\nSatzes 1 und 10 Tonnen Trockenmasse im Sinne                               Ausnahmen für Kleinflächen\ndes Satzes 2 nicht überschritten werden. Die für                (1) § 9 Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 2a Satz 2\ndie Aufbringungsfläche zuständige Behörde kann               und Absatz 3a Satz 6 gelten nicht, wenn unbehan-\nweitere Ausnahmen im Einzelfall zulassen, wenn               delte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische\ndie in § 4 Absatz 3 Satz 2 genannten Schwerme-               auf Flächen von Bewirtschaftern aufgebracht wer-\ntallgrenzwerte deutlich unterschritten werden und            den, die insgesamt nicht mehr als 1 Hektar land-\nBeeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit               wirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen\nnicht zu erwarten sind.“                                     bewirtschaften. § 11 Absatz 2a Satz 3 gilt nicht\n9. In § 9 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „Artikel 16         für den Bewirtschafter dieser Flächen. Die Sätze 1\ndes Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)“            und 2 gelten im Rahmen gärtnerischer oder land-\ndurch die Wörter „Artikel 126 der Verordnung vom             schaftsbaulicher Dienstleistungen durch einen Bio-\n19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)“ ersetzt.                    abfallbehandler, Gemischhersteller oder Zwischen-\nabnehmer auf anderen als in Satz 1 genannten\n10. In § 9a Absatz 3 wird nach dem Wort „Bioabfall-              Flächen des Bewirtschafters mit der Maßgabe,\nbehandler“ das Wort „, Aufbereiter“ eingefügt.               dass die unbehandelten oder behandelten Bio-\n11. In § 10 Absatz 2 Satz 4 wird nach dem Wort                   abfälle oder Gemische auf zusammenhängende\n„Schwermetallgehalte“ das Wort „, Fremdstoffan-              Flächen von jeweils nicht mehr als 1 Hektar aufge-\nteile“ eingefügt.                                            bracht werden.\n12. § 11 wird wie folgt geändert:                                   (2) § 11 Absatz 2a Satz 1 und 3 und Absatz 3a\nSatz 4 und 5 gilt nicht, wenn Bioabfallbehandler,\na) In Absatz 1 werden die Sätze 5 und 6 durch die            Gemischhersteller oder Zwischenabnehmer im\nfolgenden Sätze ersetzt:                                 Rahmen gärtnerischer oder landschaftsbaulicher\n„Satz 1 gilt für den Einsammler entsprechend             Dienstleistungen unbehandelte oder behandelte\nmit der Maßgabe, dass dieser die eingesammel-            Bioabfälle oder Gemische, die auf zusammenhän-\nten Materialien mit den Angaben nach Satz 1              gende Flächen von jeweils nicht mehr als 1 Hektar\nsowie aufgeteilt nach Lieferungen an den Auf-            des Bewirtschafters aufgebracht werden, an den\nbereiter oder Bioabfallbehandler aufzulisten             Bewirtschafter abgeben oder im Auftrag des Be-\nund dem Aufbereiter oder Bioabfallbehandler              wirtschafters aufbringen. § 11 Absatz 2 Satz 1\nnach Art und Menge anzugeben hat. Satz 1 gilt            und Absatz 3a Satz 2 gilt nicht für den Bioabfall-\nfür den Aufbereiter entsprechend mit der Maß-            behandler oder den Gemischhersteller, der die\ngabe, dass dieser die bei der Aufbereitung ver-          gärtnerische oder landschaftsbauliche Dienstleis-","704               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022\ntung erbringt. § 11 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3a                   ff) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die\nSatz 3 gilt nicht für den Zwischenabnehmer, der                         Nummern 6 bis 10.\ndie gärtnerische oder landschaftsbauliche Dienst-                   gg) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die\nleistung erbringt.                                                      Nummern 11 und 12.\n(3) Die Ausnahmen für Kleinflächen nach den                      hh) In der neuen Nummer 11 werden nach den\nAbsätzen 1 und 2 gelten nicht für forstwirtschaft-                      Wörtern „§ 6 Absatz 1 Satz 1“ ein Komma\nliche Flächen.“                                                         und die Wörter „Absatz 1a Satz 1“ einge-\n14. § 13 wird wie folgt geändert:                                           fügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                ii) Nach der neuen Nummer 12 wird folgende\nNummer 13 eingefügt:\naa) Vor Nummer 1 werden folgende Nummern 1\n„13. entgegen § 6 Absatz 3 Bioabfall oder\nbis 3 eingefügt:\nein Gemisch aufbringt,“.\n„1. entgegen § 2a Absatz 4 Satz 1 eine                      jj) Die bisherigen Nummern 9 und 11 werden\nSichtkontrolle nicht oder nicht rechtzei-                   die Nummern 14 und 15.\ntig durchführt,\nkk) In der neuen Nummer 14 wird das Komma\n2. entgegen § 2a Absatz 4 Satz 2 Num-                           durch das Wort „oder“ ersetzt.\nmer 2 eine Fremdstoffentfrachtung nicht\noder nicht rechtzeitig durchführt,                   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 3 Ab-\n3. entgegen § 2a Absatz 4 Satz 3 verpack-\nsatz 6 Satz 6“ durch die Wörter „§ 2a Ab-\nten Bioabfall nicht, nicht richtig oder nicht\nsatz 5 Satz 1 oder § 3 Absatz 6 Satz 6 oder\nvollständig getrennt hält oder eine Ver-\nAbsatz 7 Satz 5“ ersetzt.\npackungsentfrachtung nicht oder nicht\nrechtzeitig durchführt,“.                               bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 4\nAbsatz 9 Satz 4“ ein Komma und die Wörter\nbb) Nummer 6 wird Nummer 4.                                         „auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2\ncc) In der neuen Nummer 4 werden nach dem                           Satz 2,“ eingefügt.\nWort „entgegen“ die Wörter „§ 2a Absatz 4                   cc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\nSatz 5 oder“ eingefügt.\naaa) In Buchstabe a werden nach der An-\ndd) Nummer 10 wird Nummer 5.                                              gabe „Satz 2“ die Wörter „oder § 11\nee) In der neuen Nummer 5 werden nach dem                                 Absatz 1 Satz 5 oder 6“ eingefügt.\nWort „nach“ die Wörter „§ 2a Absatz 6                           bbb) In Buchstabe b werden die Wörter\nSatz 1 oder“ eingefügt und das Wort „oder“                            „oder Satz 5, jeweils“ durch ein\ndurch ein Komma ersetzt.                                              Komma ersetzt.\n15. Anhang 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Anhang 1\n(zu § 2 Nummer 1, 1a, 4, 5, § 2a Absatz 1, 2, 3, 4, § 3 Absatz 3, 7, 7a, 9, 10, § 4 Absatz 1, 2, 5, 6, 8,\n§ 5 Absatz 1, 5, § 6 Absatz 1a, 2, § 7 Absatz 1, § 9a Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 13a Absatz 1)\nListe\nder für eine Verwertung auf Böden geeigneten Bioabfälle\nsowie der dafür geeigneten anderen Abfälle,\nbiologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe“.\nb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:\naaa) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)\n(02 01 04)“ wird wie folgt gefasst:\n„Kunststoffabfälle                 – Mulchfolien aus dem land-        (Abfälle aus Landwirtschaft,\n(ohne Verpackungen)                   wirtschaftlichen und gärtne-    Gartenbau, Teichwirtschaft,\n(02 01 04)                            rischen Anbau aus biologisch    Forstwirtschaft, Jagd und\nabbaubaren Kunststoffen         Fischerei)\nEs dürfen nur Mulchfolien aus\nbiologisch abbaubaren Kunst-\nstoffen verwendet werden, die\nnach DIN EN 17033 (Ausgabe\n2018-03) zertifiziert sind. Darü-\nber hinaus muss die Zertifizie-\nrung den Nachweis enthalten,\ndass die biologisch abbaubaren\nKunststoff-Mulchfolien","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022                 705\na) bei einer Folienstärke von bis\nzu 25 µm überwiegend aus\nnachwachsenden Rohstof-\nfen hergestellt sind und\nb) bei einer Folienstärke von\nmehr als 25 µm möglichst\nüberwiegend, mindestens\njedoch zu 10 %, aus nach-\nwachsenden Rohstoffen\nhergestellt sind;\ndieser Nachweis kann auch\ndurch eine Zusatzzertifizierung\nerbracht werden.\nDie Mulchfolien dürfen nur an\nder Anfallstelle in den Boden\neingearbeitet werden. Eine\nZuführung getrennt erfasster\nMulchfolien zur Aufbereitung\nnach § 2a, zur Behandlung\nnach den §§ 3 und 4 oder zur\nGemischherstellung nach § 5\nist nicht zulässig.\nDie Materialien sind bei Ein-\narbeitung in den Boden an der\nAnfallstelle nach § 10 Absatz 1\nNummer 1 und 2 von den\nBehandlungs- und Untersu-\nchungspflichten freigestellt.“\nbbb) Nach der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Abfälle aus der Forstwirtschaft (02 01 07)“\nwird folgende Tabellenzeile eingefügt:\n„Für Verzehr oder Verarbeitung – Futtermittelabfälle ohne Ver-    (Abfälle aus der Zubereitung\nungeeignete Stoffe                 packung, aus Produktion,       und Verarbeitung von Fleisch,\n(02 02 03)                         Distribution und Lagerung      Fisch und anderen Nahrungs-\n– Lebensmittelabfälle, ohne      mitteln tierischen Ursprungs)\nVerpackung, aus Produktion,    Die Bestimmungen dieser Ver-\nDistribution und Lagerung      ordnung sind für die in Spalte 2\n– Speiseöle und -fette, ohne     genannten Abfälle nur anwend-\nVerpackung, aus Produktion,    bar, soweit diese nach § 1\nDistribution und Lagerung      Absatz 3 Nummer 3a nicht als\ntierische Nebenprodukte der\nVerordnung (EG) Nr. 1069/20093\nunterliegen, mit Ausnahme\nderjenigen tierischen Neben-\nprodukte, die als verpackte\nBioabfälle tierischer Herkunft\nzur Verwendung in einer\nVergärungs- oder Kompos-\ntierungsanlage, einschließlich\neiner Aufbereitung, bestimmt\nsind.\nDie Verwertung von Speiseölen\nund -fetten ist nur mit anaerober\nBehandlung zulässig.\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches,\nnur dann nach § 7 Absatz 1\nSatz 1 auf Grünlandflächen und\nauf mehrschnittigen Feldfutter-\nflächen aufgebracht werden,\nwenn sie zuvor einer Pasteu-\nrisierung gemäß § 2 Nummer 2\nunterzogen wurden.“","706      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022\nccc) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete\nStoffe (02 03 04)“ wird wie folgt gefasst:\n„Für Verzehr oder Verarbeitung – Altmehl, ohne Verpackung,        (Abfälle aus der Zubereitung und\nungeeignete Stoffe                 aus Produktion, Distribution   Verarbeitung von Obst, Gemüse,\n(02 03 04)                         und Lagerung                   Getreide, Speiseölen, Kakao,\n– Fermentationsrückstände        Kaffee, Tee und Tabak, aus\naus der Enzym- und Vitamin-    der Konservenherstellung, der\nproduktion                     Herstellung von Hefe und Hefe-\n– Futtermittelabfälle, ohne Ver- extrakt sowie der Zubereitung\npackung, aus Produktion,       und Fermentierung von Melasse)\nDistribution und Lagerung      Die Bestimmungen dieser Ver-\n– Getreideabfälle                ordnung sind für Lebensmittel-\n– Hefe und hefeähnliche Rück-    und Futtermittelabfälle und\nstände                         Rückstände aus der Konser-\n– Kokosfasern                    venfabrikation tierischer Her-\n– Lebensmittelabfälle, ohne      kunft nur anwendbar, soweit\nVerpackung, aus Produktion,    diese oder wesentliche Mate-\nDistribution und Lagerung      rialbestandteile nach § 1 Ab-\n– Melasserückstände              satz 3 Nummer 3a nicht als\n– Ölsaatenrückstände             tierische Nebenprodukte der\n– Pflanzliche Aminosäuren        Verordnung (EG) Nr. 1069/20093\n– Pflanzliche Speiseöle und      unterliegen, mit Ausnahme der-\n-fette, ohne Verpackung, aus   jenigen tierischen Nebenpro-\nProduktion, Distribution und   dukte, die als verpackte Bio-\nLagerung                       abfälle tierischer Herkunft zur\n– Rapsextraktionsschrot,         Verwendung in einer Vergä-\nRapskuchen                     rungs- oder Kompostierungs-\n– Rizinusschrot                  anlage, einschließlich einer\n– Rückstände aus der Kartof-     Aufbereitung, bestimmt sind.\nfel-, Mais- oder Reisstärke-\nherstellung                    Fermentationsrückstände aus\n– Rückstände aus der Zuberei-    der Vitaminproduktion sind ge-\ntung und Verarbeitung von      eignete Abfälle gemäß Spalte 2,\nKaffee, Tee und Kakao          wenn diese im Rahmen der\n– Rückstände aus der Zuberei-    Herstellung von Vitamin B2 an-\ntung und Verarbeitung von      fallen.\nObst, Gemüse und Getreide      Die Verwertung von pflanzlichen\n– Rückstände aus der Konser-     Speiseölen und -fetten ist nur\nvenfabrikation                 mit anaerober Behandlung zu-\n– Rückstände von Gewürz-         lässig.\npflanzen und pflanzlichen      Rizinusschrot ist geeigneter Ab-\nWürzmitteln                    fall gemäß Spalte 2, wenn er\n– Rückstände von Kartoffel-      unbedenkliche Gehalte an Ricin\nschälbetrieben                 (Ricingehalt maximal 50 mg je kg\n– Spelze, Spelzen- und Getrei-   Trockenmasse Rizinusschrot)\ndestaub                        aufweist. Rizinusschrot ist so mit\n– Tabakerzeugnis-Fehlchargen,    Mitteln (Vergällung) zu behan-\nohne Filter und Verpackung,    deln, dass eine Aufnahme durch\naus Produktion, Distribution   Tiere (insbesondere Hunde) un-\nund Lagerung                   terbunden wird; er darf nicht mit\n– Tabakstaub, -grus und          Stoffen vermischt werden, die\n-rippen                        einen Anreiz für die Aufnahme\n– Verbrauchte Filter- und Auf-   durch Tiere darstellen.\nsaugmassen (Bleicherden,       Getrennt erfasste Kieselgur ist\nentölt, Cellite, Kieselgur,    bei Aufbringung im Rahmen der\nPerlite)                       regionalen Verwertung nach\n– Vinasse und Vinasserück-       § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2\nstände                         von den Behandlungs- und\nUntersuchungspflichten freige-\nstellt. Kieselgur und Kieselgur\nenthaltende Gemische dürfen\nnicht in getrocknetem Zustand\naufgebracht werden und sind\nbei der Aufbringung sofort in\nden Boden einzuarbeiten.\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches,\nnach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022                707\nGrünlandflächen und auf mehr-\nschnittigen Feldfutterflächen\naufgebracht werden; davon\nausgenommen sind Fermenta-\ntionsrückstände aus der\nEnzym- und Vitaminproduktion,\npflanzliche Aminosäuren,\nRizinusschrot, Rückstände aus\nder Zubereitung und Verarbei-\ntung von Kaffee, Tee und\nKakao, Tabakerzeugnis-Fehl-\nchargen, Tabakstaub, -grus und\n-rippen sowie Kieselgur.“\nddd) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete\nStoffe (02 06 01)“ wird wie folgt gefasst:\n„Für Verzehr oder Verarbeitung – Altmehl, ohne Verpackung,      (Abfälle aus der Herstellung von\nungeeignete Stoffe                 aus Produktion, Distribution Back- und Süßwaren)\n(02 06 01)                         und Lagerung                 Die Bestimmungen dieser Ver-\n– Fermentationsrückstände aus  ordnung sind für Lebensmittel-\nder Enzymproduktion          abfälle und Teigabfälle tieri-\n– Hefe und hefeähnliche Rück-  scher Herkunft nur anwendbar,\nstände                       soweit diese oder wesentliche\n– Lebensmittelabfälle, ohne    Materialbestandteile nach § 1\nVerpackung, aus Produktion,  Absatz 3 Nummer 3a nicht als\nDistribution und Lagerung    tierische Nebenprodukte der\n– Teigabfälle                  Verordnung (EG) Nr. 1069/20093\nunterliegen, mit Ausnahme der-\njenigen tierischen Nebenpro-\ndukte, die als verpackte Bio-\nabfälle tierischer Herkunft zur\nVerwendung in einer Vergä-\nrungs- oder Kompostierungs-\nanlage, einschließlich einer\nAufbereitung, bestimmt sind.\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches,\nnach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf\nGrünlandflächen und auf mehr-\nschnittigen Feldfutterflächen\naufgebracht werden.“\neee) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete\nStoffe (02 07 04)“ wird wie folgt gefasst:\n„Für Verzehr oder Verarbeitung – Biertreber                     (Abfälle aus der Herstellung von\nungeeignete Stoffe               – Hefe und hefeähnliche        alkoholischen und alkoholfreien\n(02 07 04)                         Rückstände                   Getränken [ohne Kaffee, Tee\n– Hopfentreber                 und Kakao])\n– Lebensmittelabfälle, ohne    Getrennt erfasste Kieselgur ist\nVerpackung, aus Produktion,  bei Aufbringung im Rahmen der\nDistribution und Lagerung    regionalen Verwertung nach\n– Malztreber, Malzkeime,       § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2\nMalzstaub                    von den Behandlungs- und\n– Melasserückstände            Untersuchungspflichten freige-\n– Trester                      stellt. Kieselgur und Kieselgur\n– Verbrauchte Filter- und      enthaltende Gemische dürfen\nAufsaugmassen (Cellite,      nicht in getrocknetem Zustand\nKieselgur, Perlite)          aufgebracht werden und sind\n– Vinasse und Vinasserück-     bei der Aufbringung sofort in\nstände                       den Boden einzuarbeiten.\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches,\nnach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf\nGrünlandflächen und auf mehr-\nschnittigen Feldfutterflächen\naufgebracht werden; davon\nausgenommen ist Kieselgur.“","708      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022\nfff) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Papier und Pappe (20 01 01)“ wird aufge-\nhoben.\nggg) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinen-\nabfälle (20 01 08)“ wird wie folgt gefasst:\n„Biologisch abbaubare Küchen- – Biologisch abbaubare            (Getrennt gesammelte Frak-\nund Kantinenabfälle                 Küchen- und Kantinenabfälle tionen der Siedlungsabfälle\n(20 01 08)                        – Inhalt von Fettabscheidern  [außer 15 01])\n– Lebensmittelabfälle, ohne   Die Bestimmungen dieser Ver-\nVerpackung                  ordnung sind\na) für biologisch abbaubare\nKüchen- und Kantinenabfälle\ntierischer Herkunft nur an-\nwendbar, soweit diese nicht\nals tierische Nebenprodukte\nder Verordnung (EG)\nNr. 1069/20093 unterliegen,\nund\nb) für Lebensmittelabfälle tieri-\nscher Herkunft nur anwend-\nbar, soweit diese nach § 1\nAbsatz 3 Nummer 3a nicht\nals tierische Nebenprodukte\nder Verordnung (EG)\nNr. 1069/2009³ unterliegen,\nmit Ausnahme derjenigen\ntierischen Nebenprodukte,\ndie als verpackte Bioabfälle\ntierischer Herkunft zur Ver-\nwendung in einer Vergä-\nrungs- oder Kompostie-\nrungsanlage, einschließlich\neiner Aufbereitung, bestimmt\nsind.\nDie Verwertung der Inhalte von\nFettabscheidern ist nur mit\nanaerober Behandlung zulässig.\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches,\nnach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf\nGrünlandflächen und auf mehr-\nschnittigen Feldfutterflächen\naufgebracht werden.“\nhhh) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Speiseöle und -fette (20 01 25)“ wird wie folgt\ngefasst:\n„Speiseöle und -fette             – Speiseöle und -fette, ohne  (Getrennt gesammelte Frak-\n(20 01 25)                          Verpackung                  tionen der Siedlungsabfälle\n[außer 15 01])\nDie Bestimmungen dieser Ver-\nordnung sind für Speiseöle und\n-fette tierischer Herkunft nur\nanwendbar, soweit diese\na) nicht als tierische Neben-\nprodukte (Küchen- und Kan-\ntinenabfälle) der Verordnung\n(EG) Nr. 1069/20093 unter-\nliegen, oder\nb) nach § 1 Absatz 3 Num-\nmer 3a nicht als tierische\nNebenprodukte (überlagerte\nLebensmittel) der Verord-\nnung (EG) Nr. 1069/20093\nunterliegen, mit Ausnahme\nderjenigen tierischen Ne-\nbenprodukte, die als ver-\npackte Bioabfälle tierischer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022                 709\nHerkunft zur Verwendung in\neiner Vergärungs- oder\nKompostierungsanlage, ein-\nschließlich einer Aufberei-\ntung, bestimmt sind.\nDie Verwertung der Materialien\nist nur mit anaerober Behand-\nlung zulässig.\nSpeiseöle und -fette pflanz-\nlicher Herkunft dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches,\nnach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf\nGrünlandflächen und auf mehr-\nschnittigen Feldfutterflächen\naufgebracht werden.“\niii) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Kunststoffe (20 01 39)“ wird aufgehoben.\njjj) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Gemischte Siedlungsabfälle6 (20 03 01)“ wird\nwie folgt gefasst:\n„Gemischte Siedlungsabfälle6     – Getrennt gesammelte           (Andere Siedlungsabfälle)\n(20 03 01)                         Bioabfälle6                   Geeignete Abfälle gemäß\nSpalte 2 sind getrennt gesam-\nmelte Bioabfälle (z. B. Biotonne)\nprivater Haushalte, des Klein-\ngewerbes und sonstiger Ein-\nrichtungen.“\nkkk) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Marktabfälle (20 03 02)“ wird wie folgt gefasst:\n„Marktabfälle                    – Futtermittelabfälle aus dem   (Andere Siedlungsabfälle)\n(20 03 02)                         Groß- und Einzelhandel, ohne  Die Bestimmungen dieser Ver-\nVerpackung                    ordnung sind für Lebensmittel-\n– Lebensmittelabfälle aus dem   und Futtermittelabfälle tieri-\nGroß- und Einzelhandel, ohne  scher Herkunft nur anwendbar,\nVerpackung                    soweit diese nach § 1 Absatz 3\n– Pflanzliche Marktabfälle,     Nummer 3a nicht als tierische\nohne Verpackung               Nebenprodukte der Verordnung\n(EG) Nr. 1069/20093 unterlie-\ngen, mit Ausnahme derjenigen\ntierischen Nebenprodukte, die\nals verpackte Bioabfälle tieri-\nscher Herkunft zur Verwendung\nin einer Vergärungs- oder\nKompostierungsanlage, ein-\nschließlich einer Aufbereitung,\nbestimmt sind.\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches,\nnach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf\nGrünlandflächen und auf mehr-\nschnittigen Feldfutterflächen\naufgebracht werden.“\nbb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:\naaa) In der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Schlämme von Wasch- und Reinigungs-\nvorgängen (02 01 01)“ werden in Spalte 2 und in Spalte 3 in Satz 1 jeweils die Wörter „Nahrungs-\nmittelabfälle“ durch die Wörter „Lebensmittel- und Futtermittelabfälle“ und in Spalte 3 in Satz 3\ndie Wörter „Sonstige schlammförmige Nahrungsmittelabfälle“ durch die Wörter „Die Materialien“\nersetzt.\nbbb) In der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-,\nZentrifugier- und Abtrennprozessen (02 03 01)“ werden in Spalte 2 und in Spalte 3 in Satz 1\njeweils die Wörter „Nahrungsmittelabfälle“ durch die Wörter „Lebensmittel- und Futtermittel-\nabfälle“ ersetzt.\nc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) In der Tabelle wird in Spalte 2 in der Überschrift das Wort „Zulässige“ durch das Wort „Geeignete“\nersetzt.","710            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022\nbb) In der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Kalkschlammabfälle (03 03 09)“ wird in Spalte 3\ndas Wort „zulässiger“ durch das Wort „geeigneter“ ersetzt.\ncc) In der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kessel-\nstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt (10 01 01)“ wird in Spalte 3 in Satz 1 das\nWort „zulässiger“ durch das Wort „geeigneter“, in Satz 2 das Wort „zulässige“ durch das Wort „geeig-\nnete“ und in Satz 3 das Wort „zulässigen“ durch das Wort „geeigneten“ ersetzt.\ndd) In der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit\nAusnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen (19 01 12)“ wird in Spalte 3 in Satz 1 und 2 jeweils das\nWort „zulässiger“ durch das Wort „geeigneter“, in Satz 3 das Wort „zulässige“ durch das Wort „geeig-\nnete“ und in Satz 4 das Wort „zulässigen“ durch das Wort „geeigneten“ ersetzt.\nee) In der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Abfälle a. n. g. (19 08 99)“ wird in Spalte 3 in\nSatz 1 das Wort „zulässiger“ durch das Wort „geeigneter“ ersetzt.\nff) In der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Schlämme aus der Dekarbonatisierung (19 09 03)“\nwird in Spalte 3 in Satz 1 das Wort „zulässigen“ durch das Wort „geeigneten“ ersetzt.\ngg) Nach der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Schlämme aus der Dekarbonatisierung\n(19 09 03)“ wird folgende Tabellenzeile eingefügt:\n„Sammel- und Transportmate-        – Sammel- und Transportmate-       Sammel- und Transportmateria-\nrialien aus der getrennten Bio-      rialien aus der getrennten Bio-  lien aus der getrennten Bioabfall-\nabfallsammlung                       abfallsammlung:                  sammlung sind nach Maßgabe\n(die Materialien sind jeweils der-   • Küchenkrepp und Altpapier      der folgenden Sätze geeignete\njenigen Abfallbezeichnung zuzu-         (Zeitungspapier)              andere Abfälle gemäß Spalte 2\nordnen, der der damit getrennt       • Papier-Sammeltüten, auch       und dürfen nur zusammen mit\ngesammelte Bioabfall zugeordnet         mit zugesetzten Hydropho-     den gesammelten Bioabfällen der\nist)                                    bierungsmitteln sowie mit ei- Behandlung zugegeben werden:\nner Beschichtung aus Wachs    a) Küchenkrepp und Altpapier\noder aus biologisch abbau-        (Zeitungspapier) darf in kleinen\nbarem Kunststoff                  Mengen zusammen mit den\n• Biologisch abbaubare               gesammelten Bioabfällen der\nKunststoff-Sammelbeutel           Kompostierung zugegeben\nwerden, wenn dies aus hygie-\nnischen oder praktischen\nGründen bei der Sammlung\nder Bioabfälle zweckmäßig ist\n(z. B. bei sehr feuchten Bio-\nabfällen). Die Zugabe von be-\nschichtetem Papier, Hoch-\nglanzpapier (z. B. von Zeit-\nschriften, Illustrierten) und von\nPapier aus Alttapeten ist nicht\nzulässig.\nb) Papier-Sammeltüten, auch mit\nzugesetzten Hydrophobie-\nrungsmitteln sowie mit einer\nBeschichtung aus Wachs oder\naus biologisch abbaubarem\nKunststoff, dürfen zusammen\nmit den gesammelten Bioab-\nfällen der Kompostierung zu-\ngegeben werden. Zugesetzte\nHydrophobierungsmittel dür-\nfen nur pflanzlicher oder tieri-\nscher Herkunft sein. Eine\nWachsbeschichtung darf nur\naus natürlichen, nicht-fossilen\nWachsen bestehen. Eine Be-\nschichtung mit biologisch ab-\nbaubaren Kunststoffen darf\nnur aus solchen bestehen, die\nnach DIN EN 13432 (Ausgabe\n2000-12) und DIN EN 13432\nBerichtigung 2 (Ausgabe\n2007-10) oder nach DIN\nEN 14995 (Ausgabe 2007-03)\nzertifiziert sind. Darüber hinaus\nmuss die Zertifizierung den\nNachweis beinhalten, dass die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022                  711\nbiologisch abbaubaren Kunst-\nstoffe überwiegend aus nach-\nwachsenden Rohstoffen her-\ngestellt sind und dass nach\neiner Kompostierung von\nhöchstens sechs Wochen\nDauer eine vollständige\nDesintegration mit einem\nSiebdurchgang von maxi-\nmal 2 mm erfolgt ist; dieser\nNachweis kann auch durch\neine Zusatzzertifizierung er-\nbracht werden.\nc) Biologisch abbaubare Kunst-\nstoff-Sammelbeutel dürfen zu-\nsammen mit den gesammelten\nBioabfällen der Kompostie-\nrung zugegeben werden, wenn\nsie nach DIN EN 13432 (Aus-\ngabe 2000-12) und DIN\nEN 13432 Berichtigung 2\n(Ausgabe 2007-10) oder nach\nDIN EN 14995 (Ausgabe\n2007-03) zertifiziert sind.\nDarüber hinaus muss die\nZertifizierung den Nachweis\nbeinhalten, dass die biologisch\nabbaubaren Kunststoff-Sam-\nmelbeutel überwiegend aus\nnachwachsenden Rohstoffen\nhergestellt sind und dass nach\neiner Kompostierung von\nhöchstens sechs Wochen\nDauer eine vollständige\nDesintegration mit einem\nSiebdurchgang von maxi-\nmal 2 mm erfolgt ist; dieser\nNachweis kann auch durch\neine Zusatzzertifizierung er-\nbracht werden.“\nhh) In der neuen Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Sammel- und Transportmaterialien aus der\ngetrennten Bioabfallsammlung (die Materialien sind jeweils derjenigen Abfallbezeichnung zuzuordnen,\nder der damit getrennt gesammelte Bioabfall zugeordnet ist)“ wird in Spalte 3 Buchstabe c folgender\nSatz angefügt:\n„Es dürfen nur nach Anhang 5 gekennzeichnete biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel zuge-\ngeben werden.“\nii) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „(Sofern Materialien im Einzelfall Abfälle gemäß\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sind, Zuordnung zu einer Abfallbezeichnung)“ wird wie folgt\ngeändert:\naaa) Die Spalte 1 wird wie folgt gefasst:\n„Materialien gemäß Düngemittelverordnung7\n(sofern Materialien im Einzelfall Abfälle gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz sind, Zuordnung zu einer\nAbfallbezeichnung)“.\nbbb) In Spalte 3 wird in Satz 1 jeweils das Wort „zulässige“ durch das Wort „geeignete“ ersetzt.\njj) Die Tabellenzeile mit der einleitenden Bezeichnung in Spalte 2 „– Tierische Nebenprodukte gemäß\nVerordnung (EG) Nr. 1069/20093“ wird wie folgt geändert:\naaa) Die Spalte 1 wird wie folgt gefasst:\n„Tierische Nebenprodukte gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/20093\n(sofern Materialien im Einzelfall Abfälle gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz sind, Zuordnung zu\neiner Abfallbezeichnung)“.\nbbb) Die Spalte 3 wird wie folgt geändert:\naaaa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:\n„Soweit tierische Nebenprodukte als verpackte Bioabfälle tierischer Herkunft zur Verwen-\ndung in einer Vergärungs- oder Kompostierungsanlage, einschließlich einer Aufbereitung,","712             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022\nbestimmt sind, werden sie nach § 1 Absatz 3 Nummer 3a letzter Teilsatz als Bioabfälle der\njeweiligen Abfallbezeichnung nach Nummer 1 Buchstabe a dieses Anhangs zugeordnet.“\nbbbb) In Satz 2 wird das Wort „zulässige“ durch das Wort „geeignete“ ersetzt.\nkk) Die Tabellenzeile mit der einleitenden Bezeichnung in Spalte 2 „– Nachwachsende Rohstoffe“ wird wie\nfolgt geändert:\naaa) Die Spalte 1 wird wie folgt gefasst:\n„Nachwachsende Rohstoffe“.\nbbb) In Spalte 3 wird in Satz 1 das Wort „zulässige“ durch das Wort „geeignete“ ersetzt.\nll) Die Tabellenzeile mit der einleitenden Bezeichnung in Spalte 2 „– Bodenmaterialien“ wird wie folgt\ngeändert:\naaa) Die Spalte 1 wird wie folgt gefasst:\n„Bodenmaterialien“.\nbbb) In Spalte 3 werden in Satz 1 das Wort „zulässige“ durch das Wort „geeignete“ und die Wörter\n„Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung“ durch die Wörter „Bundes-Bodenschutz- und\nAltlastenverordnung8“ ersetzt.\nd) Nach Nummer 3 werden die Fußnoten wie folgt geändert:\naa) In der Fußnote 1 werden die Wörter „Artikel 5 Absatz 22 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I\nS. 212)“ durch die Wörter „Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533)“ ersetzt.\nbb) In der Fußnote 6 wird das Wort „erfasste“ durch das Wort „gesammelte“ ersetzt.\ncc) Folgende Fußnote 8 wird angefügt:\n„8 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom\n19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.“\n16. Anhang 3 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird nach dem Wort „zu“ die Angabe „§ 2a Absatz 7,“ eingefügt.\nb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) In der Überschrift wird nach dem Wort „unbehandelten“ das Wort „, vorbehandelten“ eingefügt.\nbb) Die Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:\naaa) Nach der Überschrift wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:\n„Für die nach § 2a vorgeschriebenen Untersuchungen der Bioabfälle erfolgt die Probenahme in\ndem Zustand der Bioabfälle, in dem diese in der Aufbereitungs-, Behandlungs- und Gemisch-\nherstellungsanlage angeliefert oder nach der Fremdstoff- oder Verpackungsentfrachtung weiter-\nverwendet werden.“\nbbb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Januar 2000“ durch die Angabe „Februar 2014“ ersetzt.\ncc) In Nummer 1.2 Satz 3 und 4 wird jeweils die Angabe „Februar 2007“ durch die Angabe „Januar 2008“\nersetzt.\ndd) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:\naaa) In Nummer 1.3.1 wird in Satz 1 die Angabe „Februar 2007“ durch die Angabe „Januar 2008“\nersetzt.\nbbb) In Nummer 1.3.2 wird in Satz 1 die Angabe „Februar 2000“ durch die Angabe „Januar 2012“\nersetzt.\nccc) Nummer 1.3.3 wird wie folgt gefasst:\n„1.3.3     Bestimmung des Anteils an Gesamtkunststoffen, Fremdstoffen und Steinen\n1.3.3.1 Bestimmung des Anteils an Gesamtkunststoffen nach § 2a Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie\nan Fremdstoffen und Steinen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2\nDie Bestimmung des Anteils an Gesamtkunststoffen > 2 Millimeter (§ 2a Absatz 3 Satz 1\nund 2) sowie an Fremdstoffen (insbesondere Glas, Metalle und Kunststoffe) > 1 Millimeter\nund an Steinen > 10 Millimeter (§ 4 Absatz 4 Satz 1 und 2) wird gemäß Methodenbuch zur\nAnalyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate1 in der\nTrockenmasse (105 °C) der ungesiebten Teilprobe durchgeführt.\nDie Ergebnisse sind in Gewichtsprozent anzugeben.\n1.3.3.2 Bestimmung des Anteils an Gesamtkunststoffen nach § 2a Absatz 3 Satz 3 und 4\nDie Bestimmung des Anteils an Gesamtkunststoffen > 20 Millimeter wird gemäß Methoden-\nbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate1\nnach den Vorgaben für die Chargenanalyse durchgeführt.\nDie Ergebnisse sind in Gewichtsprozent anzugeben.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022                                      713\nddd) Nummer 1.3.4 wird wie folgt gefasst:\n„1.3.4 Bestimmung des pH-Wertes und des Salzgehaltes\nDie Bestimmungen erfolgen aus der Frischmasse.\nDie Bestimmung des pH-Wertes wird gemäß DIN EN 13037 (Ausgabe Januar 2012),\nBodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Bestimmung des pH-Wertes, durchge-\nführt.\nFür die Bestimmung des Salzgehaltes wird die elektrische Leitfähigkeit gemäß DIN EN 13038\n(Ausgabe Januar 2012), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Bestimmung der\nelektrischen Leitfähigkeit, ermittelt. Nach Messung der elektrischen Leitfähigkeit wird der\nSalzgehalt im filtrierten Extrakt als Kaliumchlorid gemäß Methodenbuch zur Analyse orga-\nnischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate1 berechnet.\nDie Ergebnisse sind in Milligramm je 100 Gramm Frischmasse anzugeben.“\neee) In Nummer 1.3.5 wird in Satz 1 die Tabelle wie folgt gefasst:\n„Schwermetall                                        Untersuchungsmethode(n)\nBlei                                      DIN  38406, Teil 6 (Ausgabe Juli 1998)\nDIN  EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)\nDIN  ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)\nDIN  EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017)\nCadmium                                   DIN  EN ISO 5961 (Ausgabe Mai 1995)\nDIN  EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)\nDIN  ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)\nDIN  EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017)\nChrom                                     DIN  EN 1233 (Ausgabe August 1996)\nDIN  EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)\nDIN  ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)\nDIN  EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017)\nKupfer                                    DIN  38406, Teil 7 (Ausgabe September 1991)\nDIN  EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)\nDIN  ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)\nDIN  EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017)\nNickel                                    DIN  38406, Teil 11 (Ausgabe September 1991)\nDIN  EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)\nDIN  ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)\nDIN  EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017)\nQuecksilber                               DIN EN ISO 12846 (Ausgabe August 2012)\nZink                                      DIN  38406, Teil 8 (Ausgabe Oktober 2004)\nDIN  EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)\nDIN  ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)\nDIN  EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017)“.\nc) Nach Nummer 4 werden die Fußnoten 1 bis 3 wie folgt gefasst:\n„1 Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate, Bundesgütegemeinschaft Kom-\npost e. V. (Hrsg.), 5. Auflage September 2006, 6. Ergänzungslieferung 09/2021, Selbstverlag, Köln.\n2\nZur Ermittlung siehe insbesondere DIN ISO 5725 Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen\n– Teil 1: Allgemeine Grundlagen und Begriffe (DIN ISO 5725-1, berichtigte Ausgabe September 1998),\n– Teil 2: Grundlegende Methode für Ermittlung der Wiederhol- und Vergleichpräzision eines vereinheitlichten Messverfahrens\n(DIN ISO 5725-2, Ausgabe Dezember 2002),\n– Teil 3: Präzisionsmaße eines vereinheitlichten Messverfahrens unter Zwischenbedingungen (DIN ISO 5725-3, Ausgabe Februar\n2003),\n– Teil 4: Grundlegende Methoden für die Ermittlung der Richtigkeit eines vereinheitlichten Messverfahrens (DIN ISO 5725-4, Ausgabe\nJanuar 2003),\n– Teil 5: Alternative Methoden für die Ermittlung der Präzision eines vereinheitlichten Messverfahrens (DIN ISO 5725-5, berichtigte\nAusgabe April 2006).\n3\nSiehe insbesondere:\n– AQS – analytische Qualitätssicherung, Rahmenempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) für Wasser, Abwas-\nser- und Schlammuntersuchungen, Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (Hrsg.), Erich Schmidt Verlag, Berlin, Stand 2016, oder\nonline auf der Internetseite der LAWA: https://www.lawa.de/Publikationen-363-AQS-Merkblaetter.html,\n– Analytische Qualitätssicherung für die chemische und physikalisch-chemische Wasseruntersuchung, DIN 38402-60, Ausgabe\nDezember 2013.“","714              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022\n17. In Anhang 4 wird der Lieferschein wie folgt geändert:\na) Das rechte Feld in der ersten Tabellenzeile, das mit den Wörtern „Lieferschein-Nr.“ und „Lieferschein-\nDatum“ überschrieben ist, wird wie folgt gefasst:\n„Lieferschein-Nr.:                                Lieferschein-Datum:\nChargennummer des Bioabfalls/Gemischs             Höchstzulässige Aufbringungsmenge\n(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3):                       (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8)\nt TM/ha/3 Jahre:\n☐ 20 ☐ 30\nAbgegebene Menge in t                             t TM/ha/12 Jahre (einmalige Aufbringung):\n(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3):                       ☐ 80 ☐ 120\n☐        “.\nb) Das Feld in der vierten Tabellenzeile, das mit den Wörtern „Ergebnisse der Untersuchungen Bioabfälle oder\nGemische (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6)“ überschrieben ist, wird wie folgt gefasst:\n„Ergebnisse der Untersuchungen Bioabfälle oder Gemische (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6)\nProbenahme-Datum:                                 Analysen-Nr.:\nBlei                         mg/kg TM             pH-Wert\nCadmium                      mg/kg TM             Salzgehalt                            mg KCl / 100 g FM\nChrom                        mg/kg TM             OS als Glühverlust                    Gew. % TM\nKupfer                       mg/kg TM             Trockenrückstand                      Gew. %\nNickel                       mg/kg TM\nQuecksilber                  mg/kg TM             Fremdstoffe:\nZink                         mg/kg TM             – Glas, Metall, plastisch nicht       Gew. % TM\nverformbare Kunststoffe > 1 mm\n– sonstige Kunststoffe > 1 mm         Gew. % TM\n– Steine > 10 mm                      Gew. % TM“.\nc) In dem Feld in der siebten Tabellenzeile mit den einleitenden Wörtern „Der Aussteller versichert, dass die\nAnforderungen“ wird Buchstabe b wie folgt gefasst:\n„b) an die Schwermetallgehalte und Fremdstoffanteile nach § 4 Abs. 3 und 4, jeweils auch in Verbindung\nmit § 5 Abs. 2 Satz 2,“.\n18. Folgender Anhang 5 wird angefügt:\n„Anhang 5\n(zu Anhang 1 Nummer 2, Tabellenzeile\n„Sammel- und Transportmaterialien aus der getrennten Bioabfallsammlung“,\nSpalte 3, Satz 1 Buchstabe c)\nVorgaben zur Kennzeichnung von biologisch abbaubaren\nKunststoff-Sammelbeuteln aus der getrennten Sammlung von Bioabfällen\n1.     Allgemeine Angaben\nBiologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel aus der getrennten Bioabfallsammlung, die gemäß An-\nhang 1 Nummer 2, Tabellenzeile „Sammel- und Transportmaterialien aus der getrennten Bioabfall-\nsammlung“, Spalte 3, Satz 1 Buchstabe c, zusammen mit den Bioabfällen der Kompostierung zugege-\nben werden, sind nach den grafischen und textlichen Vorgaben der Nummern 2 und 3 dieses Anhangs\nzu kennzeichnen. Abweichungen hiervon sind nur nach Maßgabe der Nummer 4 zulässig.\n2.     Grafische Darstellung\n2.1    Schematische Darstellung Sammelbeutel (mit Tragegriffen)","$ Q K D Q J \u0003 \u0018 Bundesgesetzblatt\n\u0003\u0010 Q H X \u0010 \u0003 % L R $ E IJahrgang\n9 \u0003\u0003                                                         \u0011\u0013 \u0015 \u0011\u0015 \u0013 \u0015 \u0015 \u0003\n2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai\u0015 \u00182022                                 715\n6 F K H P D W LV F K H \u0003' D U V W H O O X Q J \u00036 D P P H OE H X W H O \u0003\n9 Vorderseite\nR U G H U V H LW H \u0003\n* H V D P WH \u0003% U H LWH \u0003\n\u0003\n\u0003\n\u0003              \u0003               \u0003                                                                 \u0003       \u0003       \u0003\n\u0003     \u0003        \u0003       \u0003       \u0003        \u0003                                                        \u0003   \u0003   \u0003   \u0003   \u0003\n\u0003     \u0003                \u0003                \u0003                                                            \u0003       \u0003\n\u0003     \u0003        \u0003       \u0003       \u0003        \u0003                                \u0003                       \u0003   \u0003   \u0003   \u0003   \u0003\n\u0003              \u0003               \u0003                                                                 \u0003       \u0003       \u0003\n\u0003     \u0003        \u0003       \u0003       \u0003        \u0003                                                        \u0003   \u0003   \u0003   \u0003   \u0003\n\u0003     \u0003                \u0003                \u0003                                                            \u0003       \u0003\n\u0003     \u0003        \u0003       \u0003       \u0003        \u0003       \u0003        \u0003          \u0003        \u0003           \u0003   \u0003   \u0003   \u0003   \u0003   \u0003   \u0003\n+ | K H \u0003Q X W] E D U H \u0003% H X WH OJ U |  H \u0003","\u0003\n5  F N V H LW H \u0003\n\u0003 Rückseite\n\u0003              \u0003   \u0003                 \u0003   \u0003   \u0003\n\u0003     \u0003        \u0003 \u0003 \u0003 \u0003               \u0003 \u0003 \u0003 \u0003 \u0003\n\u0003     \u0003          \u0003   \u0003                 \u0003   \u0003\n\u0003     \u0003        \u0003 \u0003 \u0003 \u0003       \u0003       \u0003 \u0003 \u0003 \u0003 \u0003\n\u0003              \u0003   \u0003                 \u0003   \u0003   \u0003\n\u0003\n\u0003     \u0003        \u0003 \u0003 \u0003 \u0003                 \u0003 \u0003 \u0003 \u0003\n\u0003     \u0003          \u0003   \u0003               \u0003 \u0003   \u0003\n\u0003     \u0003        \u0003 \u0003 \u0003 \u0003 \u0003 \u0003 \u0003   \u0003 \u0003 \u0003 \u0003 \u0003 \u0003 \u0003 \u0003","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022                             717\n2.2    Abbildung Logo „Keimling“1\n3.     Textliche Beschreibungen\n3.1    Referenzmaße\n3.1.1 Sammelbeutel\nDie Referenzmaße der nutzbaren Beutelgröße (ohne Tragegriffe oder Zugband oben und ohne Klebefalz\nunten) des Sammelbeutels nach den schematischen Darstellungen in Nummer 2.1 betragen\nHöhe: 400 mm,\nGesamte Breite: 420 mm.\n3.1.2 Logo „Keimling“\nDie Referenzmaße des Logos „Keimling“ nach der Abbildung in Nummer 2.2 für den Sammelbeutel\n(Nummer 2.1 und 3.1.1) betragen\nHöhe: 25 mm,\nBreite: 25 mm.\nDie Breite des Logos „Keimling“ ohne das Symbol für das eingetragene Markenzeichen (Symbol\nRegistered Trademark – ®) beträgt 22 mm. Das „®“-Symbol ist mit 2 mm Durchmesser in der oberen\nrechten Ecke des Logos „Keimling“ oberhalb des rechten Keimlingblattes so zu platzieren, dass die\nReferenzmaße gemäß Satz 1 eingehalten werden.\n3.2    Vorgaben für Farben und Aufdruck\n3.2.1 Grundfarbe des Sammelbeutels\nDie Grundfarbe des Sammelbeutels ist Weißgrün, ähnlich RAL 6019, mit einer milchigen Transparenz.\nDie vorgenannte Grundfarbe ergibt sich durch Wiedereinsatz von Produktionsresten (Verschnitt) aus der\nHerstellung der bedruckten Sammelbeutel. Eine Einfärbung des Kunststoffmaterials ist nicht zulässig.\n3.2.2 Farbe der Aufdrucke\nFür die Aufdrucke nach Nummer 3.2.3 ist ausschließlich die Farbe Grün, ähnlich RAL 6002, zu ver-\nwenden.\n3.2.3 Aufdruck und Anordnung des Logos, der Felder und Texte\nAufdruck, Anordnung und Platzierung des Logos „Keimling“, der Textfelder, des Freifeldes und der\nTexte sind nach den folgenden Vorgaben auszuführen. Abweichungen sind nur nach den Vorgaben\ngemäß Nummer 4 zulässig.\nAufdruck Logo „Keimling“\nSammelbeutel jeglicher Größe sind über die gesamte Fläche der Vorder- und Rückseite einschließlich\nder Tragegriffe, mit Ausnahme der Textfelder und des Freifeldes, mit dem Logo „Keimling“ nach Num-\nmer 2.2 zu bedrucken. Bei Sammelbeuteln mit den Referenzmaßen nach Nummer 3.1.1 ist das Logo\n„Keimling“ mit den Referenzmaßen gemäß Nummer 3.1.2 horizontal im Abstand von jeweils 25 mm und\nvertikal mit einem Zeilenabstand von jeweils 25 mm in zeilenweise versetzter Anordnung zu drucken.\nBei abweichenden Maßen des Sammelbeutels gelten für den Aufdruck des Logos „Keimling“ die Vor-\ngaben nach Nummer 4.1.\nAufdruck Textfeld Hinweise Konformität mit BioAbfV und Zulässigkeit der Verwendung\nAuf der Vorderseite ist ein gerahmtes viereckiges Textfeld mit den Maßen 70 mm Höhe und 170 mm\nBreite (jeweils Rahmenaußenkante) und einer Rahmenstärke von 4 Punkt (pt) einzufügen. Das Textfeld\nist vertikal im Abstand von 45 mm von der oberen Rahmenaußenkante zur Oberkante der nutzbaren\n1\nGeschütztes Markenzeichen der European Bioplastics e. V., 10117 Berlin; im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes als\nBildmarke unter der Unionsmarke 018119620/Unionsmarke 018029133 eingetragen.","718           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022\nBeutelgröße und horizontal zentriert zu platzieren. Das Textfeld ist mit folgenden Hinweisen zur Kon-\nformität mit der BioAbfV und zur Zulässigkeit der Verwendung zu beschriften:\n„Biologisch abbaubarer Kunststoffbeutel für die getrennte Bioabfallsammlung als industriell kompos-\ntierbar zertifiziert nach den Vorgaben der Bioabfallverordnung (BioAbfV).\nDer Sammelbeutel darf für die getrennte Bioabfallsammlung (z. B. Biotonne) verwendet werden, wenn\ndies in Ihrer Kommune, Ihrem Zweckverband usw. (öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger) zulässig\nist.“\nDer Text ist mit der Formatierung Schriftart Arial, Schriftgrad 16 pt und 1,2-fachem Zeilenabstand zu\ndrucken. Der zweite Satz ist in einer neuen Zeile beginnend und mit einem Zeilenabstand von zusätzlich\n12 pt zur letzten Zeile des vorangehenden Satzes zu setzen. Der gesamte Text ist im Textfeld horizontal\nund vertikal zentriert mit mindestens 3 mm Abstand zur Rahmeninnenkante zu setzen.\nAufdruck Freifeld\nAuf der Vorderseite ist ein gerahmtes viereckiges Freifeld mit den Maßen 60 mm Höhe und 150 mm\nBreite (jeweils Rahmenaußenkante) und einer Rahmenstärke von 4 pt einzufügen. Das Freifeld ist ver-\ntikal im Abstand von 165 mm von der oberen Rahmenaußenkante zur Oberkante der nutzbaren Beutel-\ngröße und horizontal zentriert zu platzieren. Das Freifeld kann mit individuellen Logos, Symbolen und\nTexten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des Herstellers oder des Inverkehrbringers der\nSammelbeutel mit Bezug zur getrennten Bioabfallsammlung und Sortenreinheit beschriftet werden.\nAufdruck Textfeld Verbraucherhinweise für den Sammelbeutel\nAuf der Vorderseite ist ein gerahmtes viereckiges Textfeld mit den Maßen 30 mm Höhe und 180 mm\nBreite (jeweils Rahmenaußenkante) und einer Rahmenstärke von 4 pt einzufügen, wobei das Maß für die\nHöhe auf einen dreizeiligen Text im Textfeld bezogen ist. Für jede zusätzliche Textzeile für Verbraucher-\nhinweise ist das Maß für die Höhe des Textfeldes um etwa 7 mm zu vergrößern. Das Textfeld ist vertikal\nim Abstand von 50 mm von der unteren Rahmenaußenkante zur Unterkante der nutzbaren Beutelgröße\nund horizontal zentriert zu platzieren. Das Textfeld ist mit Verbraucherhinweisen des Herstellers oder\ndes öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für den Sammelbeutel, zum Beispiel zur Verwendung und\nLagerung, sowie im letzten Satz mit dem Hinweis zur Eigenkompostierung zu beschriften (in eckigen\nKlammern kursiv gesetzter Text ist Platzhalter für die einzutragenden Verbraucherhinweise des Sam-\nmelbeutel-Herstellers und/oder öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers):\n„[Text Verbraucherhinweise des Herstellers oder des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für den\nSammelbeutel, z. B. zur Verwendung, Lagerung]\nDer Sammelbeutel ist für eine Eigenkompostierung nicht geeignet.“\nDer Text ist mit der Formatierung Schriftart Arial, Schriftgrad 13 pt und 1,3-fachem Zeilenabstand zu\ndrucken. Jeder Satz ist in einer neuen Zeile beginnend zu setzen. Der gesamte Text ist im Textfeld\nhorizontal und vertikal zentriert mit mindestens 3 mm Abstand zur Rahmeninnenkante zu setzen.\nAufdruck Textfeld Zertifizierungsangaben\nAuf der Rückseite ist ein gerahmtes viereckiges Textfeld mit den Maßen 32 mm Höhe und 200 mm\nBreite (Rahmenaußenkante) und einer Rahmenstärke von 4 pt einzufügen, wobei das Maß für die Höhe\nauf einen vierzeiligen Text im Textfeld bezogen ist. Für jede zusätzliche Textzeile für Zertifizierungs-\nangaben des Sammelbeutel-Herstellers ist das Maß für die Höhe des Textfeldes um etwa 7 mm zu\nvergrößern. Das Textfeld ist vertikal im Abstand von 40 mm von der unteren Rahmenaußenkante zur\nUnterkante der nutzbaren Beutelgröße und horizontal zentriert zu platzieren. Das Textfeld ist mit\nfolgenden Angaben zur Zertifizierung des Sammelbeutels zu beschriften (in eckigen Klammern kursiv\ngesetzter Text ist Platzhalter für die einzutragenden Zertifizierungsangaben des Sammelbeutel-Her-\nstellers):\n„[Zertifizierungsstelle (Name, Ort), Zertifizierungsnummer, Zertifizierungszeichen]\nzertifiziert als industriell kompostierbar nach DIN EN [Angabe der zugrundeliegenden DIN EN] und nach\nden zusätzlichen Vorgaben gemäß Anhang 1 Nummer 2, Tabellenzeile „Sammel- und Transportmate-\nrialien aus der getrennten Bioabfallsammlung“, Spalte 3, Satz 1 und Buchstabe c BioAbfV“.\nDer Text ist mit der Formatierung Schriftart Arial und Schriftgrad 13 pt zu drucken. Die erste Zeile mit\nden Zertifizierungsangaben ist mit 1,2-fachem Zeilenabstand und der nachfolgende Text in einer neuen\nZeile beginnend mit einfachem Zeilenabstand zu setzen. Der gesamte Text ist im Textfeld horizontal\nund vertikal zentriert mit mindestens 3 mm Abstand zur Rahmeninnenkante zu setzen.\n4.  Zulässige Abweichungen\n4.1 Aufdruck des Logos „Keimling“ bei abweichenden Maßen des Sammelbeutels\nSammelbeutel können von den Referenzmaßen in Nummer 3.1.1 abweichende Maße und ein abwei-\nchendes Höhen- und Seitenverhältnis aufweisen.\nBei Abweichungen der Größe des Sammelbeutels von den Referenzmaßen in Nummer 3.1.1 und gleich-\nbleibendem Höhen- und Seitenverhältnis ist die Größe der Aufdrucke nach Nummer 3.2.3 für jede\nAbweichungsstufe von 10 Prozent im gleichen Verhältnis zur abweichenden Größe des Sammelbeutels","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022           719\nanzupassen. Bei großen Sammelbeuteln darf das Logo „Keimling“ die Maximalmaße von 50 mm Höhe\nund 50 mm Breite einschließlich des Symbols für das eingetragene Markenzeichen entsprechend Num-\nmer 3.1.2 Satz 2 nicht überschreiten.\nBei Abweichung nur des Höhenmaßes oder nur des Breitenmaßes des Sammelbeutels vom Referenz-\nmaß in Nummer 3.1.1 sind die Aufdrucke gemäß Nummer 3.2.3 vorzunehmen und ist das Logo „Keim-\nling“ mit angepasster Zeilenanzahl entsprechend der geänderten Höhe oder mit angepasster vertikaler\nReihenanzahl entsprechend der geänderten Breite des Sammelbeutels aufzudrucken.\n4.2 Drucktechnisch bedingte Abweichungen\nDie Platzierung der Textfelder und des Freifelds darf beim Aufdruck auf der Vorderseite und der Rück-\nseite drucktechnisch bedingt von den Maßangaben nach Nummer 3.2.3 vertikal und horizontal an jeder\nSeite der Felder um maximal 10 mm abweichen. Eine Änderung der Maße der Textfelder und des Frei-\nfeldes, der Rahmenstärke oder der Formatierung der Beschriftungstexte ist nicht zulässig.“","720                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022\nArtikel 2                               5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:\nÄnderung der                                                              „§ 4a\nAnzeige- und Erlaubnisverordnung\nUmgang mit verpackten Bioabfällen\nDie Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. De-                         (1) Verpackte Bioabfälle, insbesondere verpackte\nzember 2013 (BGBl. I S. 4043), die zuletzt durch Arti-                  Lebensmittelabfälle, sind\nkel 2 der Verordnung vom 3. Juli 2018 (BGBl. I S. 1084)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                           1. vor dem Recycling oder einer sonstigen stoff-\nlichen Verwertung einer gesonderten Verpa-\n1. § 13 wird wie folgt geändert:                                            ckungsentfrachtung zuzuführen oder\na) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                           2. für eine bodenbezogene Verwertung einer Be-\nhandlung gemäß der Bioabfallverordnung in der\n„Als Entsorgungsfachbetriebe zertifizierte Samm-                      Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013\nler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die                     (BGBl. I S. 658), die zuletzt durch Artikel 1 der\nnach § 54 Absatz 3 Nummer 2 von der Erlaubnis-                        Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700)\npflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislauf-                      geändert worden ist, in der jeweils geltenden\nwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben                           Fassung zuzuführen.\ndas aktuell gültige Zertifikat nach § 56 Absatz 3\ndes Kreislaufwirtschaftsgesetzes elektronisch                        (2) Erzeuger und Besitzer haben sich bei der\noder als Ausdruck mitzuführen.“                                   erstmaligen Übergabe der verpackten Bioabfälle\ndurch denjenigen, der die Abfälle übernimmt, in\nb) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-                  Textform bestätigen zu lassen, dass die Anforde-\ngefügt:                                                           rungen nach Absatz 1 erfüllt werden. Beauftragt\nein Erzeuger oder Besitzer einen Dritten mit der Be-\n„Die Mitführungspflicht gilt auch bei der Beförde-                förderung der verpackten Bioabfälle, so ist dieser\nrung von nicht gefährlichen Abfällen.“                            verpflichtet, die Bestätigung einzuholen. Der Beför-\nderer teilt dem Erzeuger oder Besitzer unverzüglich\nArtikel 3                                  nach dem Erhalt der Bestätigung mit, ob die Anfor-\nderungen nach Absatz 1 erfüllt werden.“\nÄnderung der\nGewerbeabfallverordnung                             6. § 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nDie Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017                       a) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „zur Vor-\n(BGBl. I S. 896), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-                   bereitung zur Wiederverwendung oder zum Re-\nnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598) geändert wor-                       cycling“ durch die Wörter „zur Verwertung“ er-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                           setzt und nach dem Wort „Masse“ die Wörter\n„, die Verwertungsart“ eingefügt.\n1. Der Überschrift wird folgende Fußnote 1 angefügt:\nb) In Satz 3 werden nach dem Wort „vorzulegen“\n„1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Euro-             die Wörter „; die Vorlage hat auf Verlangen der\npäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015               zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen.“\nüber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen         angefügt.\nVorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informa-\ntionsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).“           7. In § 9 Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „vor-\nzulegen“ die Wörter „; die Vorlage hat auf Verlangen\n2. In § 2 Nummer 6 werden nach den Wörtern „Quo-\nder zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen.“\ntient der“ die Wörter „zur stofflichen Verwertung“\nangefügt.\neingefügt.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                                                 Artikel 4\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 7 wie folgt                                         Änderung der\ngefasst:                                                                     Abfallbeauftragtenverordnung\n„7. Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des Kreislauf-                   § 2 Nummer 2 der Abfallbeauftragtenverordnung\nwirtschaftsgesetzes; unterteilt nach verpack-             vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770, 2789), die\nten Bioabfällen, insbesondere verpackten                  durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017\nLebensmittelabfällen, und unverpackten Bio-               (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt\nabfällen sowie“.                                          geändert:\n1. Nach dem Buchstaben f wird folgender Buchstabe g\nb) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter\neingefügt:\n„zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder\nzum Recycling“ durch die Wörter „zur Verwer-                      „g) Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 20 Ton-\ntung“ ersetzt und nach dem Wort „Masse“ die                             nen Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17\nWörter „, die Verwertungsart“ eingefügt.                                Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätege-\nsetzes freiwillig zurücknehmen,“.\n4. In § 4 Absatz 6 Nummer 2 werden nach den Wörtern\n„in der jeweils geltenden Fassung,“ die Wörter „tätig             2. Die bisherigen Buchstaben g bis i werden die Buch-\nwerden darf,“ gestrichen.                                            staben h bis j.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022                 721\nArtikel 5                           die durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom\nÄnderung der                           23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden\nNachweisverordnung                        ist, werden die Wörter „§ 26 Absatz 2 bis 4 des\nKreislaufwirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter „§ 26a\n§ 24 Absatz 8 der Nachweisverordnung vom 20. Ok-\nAbsatz 1 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ er-\ntober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5\nsetzt.\nAbsatz 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I\nS. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach den Wörtern „Abfallentsorger, die Abfälle                                 Artikel 7\nbehandeln“ werden die Wörter „und lagern“ ge-\nInkrafttreten\nstrichen.\nb) Nummer 2 wird gestrichen.\n(1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am\nc) Nummer 3 wird zu Nummer 2 und in dieser neuen        1. Mai 2023 in Kraft. Artikel 1 Nummer 4 tritt am 1. Mai\nNummer 2 werden die Wörter „ihre Menge und“          2025 in Kraft. Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c Dop-\nund der Satz 2 „Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt ent-      pelbuchstabe hh und Nummer 18 tritt am 1. November\nsprechend.“ gestrichen.                              2023 in Kraft.\n2. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“                 (2) Artikel 2 tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.\nArtikel 6                              (3) Artikel 3 tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag\nnach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 Nummer 5 tritt\nÄnderung der                           am 1. Mai 2023 in Kraft.\nPOP-Abfall-Überwachungs-Verordnung\nIn § 4 Absatz 3 Satz 3 der POP-Abfall-Überwa-               (4) Die Artikel 4 bis 6 treten am Tag nach der Ver-\nchungs-Verordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644),      kündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 28. April 2022\nDer Bundeskanzler\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz,\nnukleare Sicherheit und Verbraucherschutz\nSteffi Lemke"]}